MV.2001.00002
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller
Gerichtssekret?rin Condamin
Urteil vom 31. M?rz 2003 in Sachen A.___ ? Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Geisseler Badenerstrasse 21, Postfach, 8026 Z?rich
gegen
Bundesamt f?r Milit?rversicherung Postfach 8715, 3001 Bern Beschwerdegegner
Sachverhalt: 1.?????? Der 1930 geborene A.___ st?rzte im Wiederholungskurs von 1954 vom Fahrrad. Dabei wurde eine vorbestehende Spondylolyse traumatisiert, und es entwickelte sich ein chronisches R?ckenleiden, das zahlreiche Operationen, namentlich eine Wirbelversteifung im November 1996 erforderte. Die Milit?rversicherung anerkannte f?r das verbliebene chronifizierte Lumbovertebral-Syndrom nach Spondylodese L4-S1 mit allen Folgeerscheinungen die Bundeshaftung und sprach A.___ ab 1. M?rz 1959 eine Invalidenrente zu, der ab dem 15. Dezember 1970 ein Invalidit?tsgrad von 20 % zugrunde gelegt wurde (Urk. 10/1/42, 10/2/415). Mit Verf?gung vom 15. Oktober 1997 gew?hrte sie ihm zudem ab 1. M?rz 1997 eine Integrit?tsschadenrente von 22,5 % auf unbestimmte Zeit, die von Amtes wegen mit Fr. 79'437.90 ausgekauft wurde (Urk. 9/949). Am 20. Januar 2000 ersuchte der Versicherte unter Hinweis auf eine zwischenzeitlich erfolgte erhebliche Zunahme des Integrit?tsschadens im Zusammenhang mit weiteren operativen Eingriffen um Revision der Integrit?tsschadenrente (Urk. 9/1012). Nach Durchf?hrung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 9/1049) verf?gte das Bundesamt f?r Milit?rversicherung am 12. Dezember 2000 zus?tzlich zur bereits ausgerichteten Integrit?tsschadenrente von 22,5 % eine weitere Integrit?tsschadenrente von 2,5 % ab 1. Oktober 1999, die per 1. November 2000 von Amtes wegen mit Fr. 8'223.65 ausgekauft wurde. Die dagegen gerichtete Einsprache vom 26. Januar 2001 (Urk. 9/1074) wies die Milit?rversicherung am 11. April 2001 ab (Urk. 2). 2.?????? Am 17. Juli 2001 erhob A.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 11. April 2001 und stellte folgendes Rechtsbegehren (Urk. 1): 1. Der Einspracheentscheid vom 11. April 2001 sowie die Verf?gung vom 12. Dezember 2000 seien aufzuheben. 2. Es sei der Gesamtintegrit?tsschaden des Beschwerdef?hrers auf 50 % festzulegen und dem Beschwerdef?hrer r?ckwirkend ab 1.10.1999 revisionsweise eine zus?tzliche Integrit?tsschadenrente von 27.5 % auszurichten. Eventuell: Es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen und diese zu verpflichten, ein polydisziplin?res medizinisches Gutachten einzuholen und hernach ?ber den Integrit?tsschadenanspruch des Beschwerdef?hrers neu zu verf?gen. 3. Unter Entsch?digungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Das Bundesamt f?r Milit?rversicherung stellte mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2001 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 7). In ihren weiteren Rechtsschriften, der Replik vom 6. Dezember 2001 und der Duplik vom 23. Januar 2002 (Urk. 17, 20), hielten die Parteien an ihren Antr?gen fest. Zum unaufgefordert eingereichten Bericht von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH f?r Orthop?dische Chirurgie, Wirbels?ule, vom 16. September 2002 (Urk. 23) nahm die Milit?rversicherung mit Eingabe vom 31. Oktober 2002 Stellung (Urk. 28). Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Die Milit?rversicherung wies im angefochtenen Einspracheentscheid unter Bezugnahme auf die Beurteilung von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH f?r Innere Medizin und Mitglied des Chef?rztlichen Dienstes, vom 14. August 2000 (Urk. 9/1042) sowie den Untersuchungsbericht von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH f?r Chirurgie und Mitglied des ?rztlichen Dienstes der MV-Sektion G.___, vom 27. Juli 2000 (Urk. 9/1042) darauf hin, dass seit der Zusprechung der Integrit?tsschadenrente weitere Operationen erfolgt seien. Am 5. Dezember 1997 sei dem Beschwerdef?hrer ein provisorischer und am 15. Dezember 1997 ein definitiver Neurostimulator implantiert worden. Nach der am 6. April 1999 erfolgten Entfernung des Osteosynthesematerials L4/L5 und Spinalkanaldekompression h?tten sich die lokalen Beschwerden drastisch verschlechtert, weshalb am 30. August 1999 eine Verl?ngerungsspondylodyse durchgef?hrt worden sei. Der Beschwerdef?hrer sei in der Fortbewegung allgemein, beim schnellen Laufen, beim Wechseln der K?rperstellung, beim Heben und Tragen, in der K?rperhaltung, in der Toleranz k?rperlicher Belastung, in der Temperaturtoleranz und in der Rolle als Sexualpartner im Schweregrad 1 und teilweise 2 behindert. Im Vergleich zur Beurteilung von 1997 seien die Benachteiligungen in der allgemeinen Lebensgestaltung jedoch im Wesentlichen gleich geblieben. Trotz weiterer Operationen habe sich auch die kosmetische Situation gesamthaft nicht erheblich ver?ndert. Ausser einer Narbenverl?ngerung gegen kranial, bis auf die H?he des zweiten Lendenwirbels, ergebe sich gegen?ber 1997 kaum eine Verschlechterung. Auch die Schmerzsymptomatik mitsamt den psychischen Auswirkungen habe sich objektiv nicht wesentlich ver?ndert, und die lumbale Problematik sei nach wie vor nicht mit den Folgen einer operativ praktisch vollst?ndig versteiften Lendenwirbels?ule mit zus?tzlichem Steppergang als Ausdruck einer radikul?ren Sch?digung oder gar eines schwer ertr?glichen chronifizierten Panvertebralsyndroms mit markanter Immobilisierung bis zur Bettl?gerigkeit vergleichbar. In der Bemessung der auf die Funktionsst?rung der Wirbels?ule bezogenen Benachteiligungen ergebe sich deshalb mit 12,5 % keine ?nderung. Die unter der Diagnose periphere und autonome Neuropathie zusammengefassten St?rungen mit ihren Folgezust?nden (Schw?chung der Muskulatur der beiden unteren Extremit?ten, Paraesthesien an F?ssen und Unterschenkeln, Erektionsst?rung, Par- und Dysaesthesien im Bereich der Operationsnarben) seien jedoch ausgepr?gter geworden, weshalb in diesem Bereich eine Erh?hung um eine Erheblichkeitsstufe angezeigt sei, was gesamthaft zu einem Integrit?tsschaden von 25 % f?hre. 1.2???? Der Beschwerdef?hrer macht geltend, diese Quantifizierung sei willk?rlich und nicht nachvollziehbar. Dr. C.___ sei Facharzt f?r Innere Medizin. Die Beurteilung der zur Diskussion stehenden gesundheitlichen Probleme orthop?discher, neurologischer, urologischer und psychischer Art liege nicht in seiner Kompetenz, zumal er den Beschwerdef?hrer weder gesehen noch untersucht habe. Insoweit die Milit?rversicherung ihre Entscheidungsgrundlagen, die internen Codes und nicht publizierten Pr?zedenzf?lle, nicht offen darlege, habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Geh?r verletzt. Auch sei die Beurteilung einzig nach egalit?r-abstrakten Kriterien erfolgt, nicht aber individuell-konkret. Im ?brigen trage die Bemessung des Integrit?tsschadens der eingetretenen Verschlimmerung mit 2,5 % ungen?gend Rechnung. Es sei n?mlich von einer sehr schweren Funktionseinbusse der Wirbels?ule auszugehen, nach den - nicht n?her nachvollziehbaren - Kriterien der Milit?rversicherung m?sste dies allein schon einen Richtwert von 20 % ergeben. Durch die Verl?ngerung der Spondylodese habe die funktionelle Einschr?nkung der Wirbels?ule zugenommen. Neurologisch und neuropsychologisch sei es zu neuen, fr?her nicht vorhandenen beziehungsweise heute verst?rkt auftretenden Beschwerden gekommen. 2.?????? In formell-rechtlicher Hinsicht ist vorweg darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin die Pr?zedenzf?lle, auf sie die im angefochtenen Entscheid Bezug nahm, und ihre internen Richtwerte im vorliegenden Verfahren eingereicht hat (Urk. 8/1-2, 21). Folglich kann eine allenfalls im Verwaltungsverfahren begangene Geh?rsverletzung als geheilt betrachtet werden (vgl. BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa mit Hinweisen). Dies um so mehr, als eine solche h?chstens geringf?giger Art gewesen w?re, waren doch die Richtwerte und einzelne der zitierten F?lle bereits 1999 in der vom Bundesamt f?r Milit?rversicherung herausgegebenen Schriftenreihe publiziert worden (Nr. 7, Maeschi/Schmidhauser, Die Abgeltung von Integrit?tssch?den in der Milit?rversicherung). Zu pr?fen bleibt daher die materielle Richtigkeit des angefochtenen Einspracheentscheides. 3. 3.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 3.2???? Erleidet der Versicherte eine dauernde erhebliche Beeintr?chtigung der k?rperlichen oder geistigen Integrit?t, so hat er laut Art. 48 MVG Anspruch auf eine Integrit?tsschadenrente, die von dem Zeitpunkt an geschuldet ist, in dem die ?rztliche Behandlung abgeschlossen ist oder von ihrer Fortsetzung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann. Nach den in Art. 49 MVG enthaltenen Bemessungsgrunds?tzen wird die Schwere des Integrit?tsschadens in W?rdigung aller Umst?nde nach billigem Ermessen ermittelt (Abs. 1). Beim vollen Verlust einer Lebensfunktion wie des Geh?rs oder des Sehverm?gens wird in der Regel eine Integrit?tsschadenrente von 50 % zugesprochen (Abs. 2 Satz 2). Gem?ss Art. 25 der Verordnung ?ber die Milit?rversicherung (MVV) liegt eine erhebliche Beeintr?chtigung vor, wenn sie mindestens einem Zwanzigstel des vollst?ndigen Verlustes einer Lebensfunktion wie des Geh?rs oder des Sehverm?gens entspricht (Abs. 1). Die Integrit?tsschadenrenten f?r Beeintr?chtigungen einzelner Lebensfunktionen werden nach der Schwere der Integrit?tssch?den in Abstufungen von 2,5 Prozent zwischen 2,5 und 50 % des Jahresrentenansatzes festgesetzt (Abs. 2). Liegen mehrere erhebliche Integrit?tssch?den vor, so werden die Prozents?tze der einzelnen Integrit?tssch?den f?r die Festsetzung der Integrit?tsschadenrente zusammen gez?hlt. Der H?chstwert f?r Integrit?tsschadenrenten betr?gt 100 % des Jahresrentenansatzes (Abs. 3). 3.3 Gegenstand des Anspruchs auf Integrit?tsentsch?digung bildet die Beeintr?chtigung der k?rperlichen oder geistigen Unversehrtheit als Folge versicherter Gesundheitssch?digungen. Anspruchsbegr?ndend im Rahmen von Art. 48 ff. MVG ist nicht die Gesundheitssch?digung als solche, sondern die daraus resultierende Beeintr?chtigung in den Lebensfunktionen und im Lebensgenuss. Ob ein Integrit?tsschaden anspruchsbegr?ndend ist, bestimmt sich daher nicht abschliessend nach der Art der Gesundheitssch?digung (Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz ?ber die Milit?rversicherung vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 2 der Vorbemerkungen zu Art. 48 - 50 MVG mit Hinweisen). ???????? Die Integrit?tsschadenrente soll nicht den k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als solchen, sondern dessen Auswirkungen auf die Lebensfunktionen und die Lebensgestaltung ausgleichen. Schutzobjekt ist nicht die Gesundheit (im Sinne eines Zustandes v?lligen k?rperlichen und seelischen Wohlbefindens) als solche, sondern die Unversehrtheit in den Lebensfunktionen und der allgemeinen Lebensgestaltung. Nur wo die gesundheitliche St?rung zu einer Beeintr?chtigung in diesen Bereichen f?hrt, liegt auch ein Integrit?tsschaden im Sinne des Milit?rversicherungsrechts vor (vgl. Maeschi, a.a.O., N 10 der Vorbemerkungen zu Art. 48 - 50 MVG, N 6 zu Art. 48 MVG). ???????? Die Bemessung des Integrit?tsschadens hat nach billigem Ermessen zu erfolgen. Daraus ergibt sich zum einen, dass die Bemessung nicht nach festen Richtwerten, sondern unter W?rdigung der besonderen Umst?nde des Einzelfalles zu erfolgen hat. Insofern bildet das vom Gesetz einger?umte Ermessen das Korrelat zur Pflicht der Verwaltung, individuelle Besonderheiten zu ber?cksichtigen. Zum andern hat die Beurteilung der Billigkeit zu entsprechen, was bedeutet, dass alle rechtserheblichen Umst?nde angemessen zu ber?cksichtigen sind (Maeschi, a.a.O. N9 zu Art. 49 S. 374 f. mit Hinweis). Entgegen der fr?heren Praxis (BGE 117 V 77) ist die Entsch?digung nicht auf die Beeintr?chtigung prim?rer Lebensfunktionen (wie des Seh- und H?rverm?gens, der Gehf?higkeit usw.) beschr?nkt. Massgebend f?r den Leistungsanspruch ist allein das Kriterium der Erheblichkeit der St?rung, womit die problematische Unterscheidung zwischen prim?ren und sekund?ren beziehungsweise andern Lebensfunktionen ihre Bedeutung weitgehend verloren hat (Maeschi, a.a.O. N 12 zu Art. 49 MVG mit Hinweisen). Der Begriff der Lebensfunktion ist in einem weiten Sinne aufzufassen. Er beschr?nkt sich nicht auf funktionelle St?rungen, sondern umfasst auch nichtfunktionelle Beeintr?chtigungen (wie Entstellungen), welche die allgemeine Lebensgestaltung und den Lebensgenuss behindern oder schm?lern. Massgebend f?r die Bemessung des Integrit?tsschadens ist die Beeintr?chtigung in den Lebensfunktionen und der allgemeinen Lebensgestaltung, einschliesslich des Lebensgenusses. Die allgemeine Lebensgestaltung umfasst das gesamte soziale und pers?nliche Umfeld des Versicherten. Dazu geh?ren gesellschaftliche Aktivit?ten (Mitwirkung in Vereinen, kulturellen Organisationen, politischen Parteien usw.) und Freizeitaktivit?ten (Sport, T?tigkeit im handwerklichen oder musischen Bereich usw.; Maeschi, a.a.O. N 13 zu Art. 49 MVG mit Hinweisen). Bei der Frage der Erheblichkeit des Integrit?tsschadens ist [...] zu ber?cksichtigen, dass eine [grunds?tzlich entsch?digungpflichtige] Beeintr?chtigung in der sportlichen Bet?tigung in der Regel Folge von Funktionsausf?llen ist, die f?r sich abgegolten werden und gegen?ber denen sie nicht in Gewicht fallen. Eine selbst?ndige Abgeltung f?llt in Betracht, wenn der Sport im Leben des Versicherten eine bedeutende Rolle spielte (regelm?ssige, intensive Aus?bung eines Sportes, Wettkampfsport) und er zufolge der versicherten gesundheitlichen Beeintr?chtigung von den meisten sportlichen Bet?tigungen ausgeschlossen ist. In der Regel ist die Integrit?tseinbusse nicht f?r sich allein, sondern zus?tzlich zu einer funktionellen Beeintr?chtigung (z.B. der Gehf?higkeit) zu entsch?digen (Maeschi, a.a.O. N 15 zu Art. 49 MVG). ?hnliches gilt hinsichtlich der Beeintr?chtigung in der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben als Teil der allgemeinen Lebensgestaltung. Im Normalfall ist die Beeintr?chtigung im Rahmen des zugrunde liegenden Funktionsausfalls (z.B. Behinderung in der Fortbewegung) als abgegolten zu erachten. Als selbst?ndige Integrit?tseinbusse ist sie zu entsch?digen, wenn besondere Verh?ltnisse vorliegen, so etwa wenn der Versicherte in einem zeitlich erheblichen Umfang in einer privaten oder ?ffentlichen Organisation mitgewirkt oder ein politisches Amt ausge?bt hat (Maeschi, a.a.O. N 16 zu Art. 49 MVG mit Hinweis). Als Beeintr?chtigung des Lebensgenusses gilt grunds?tzlich jede St?rung des k?rperlichen und psychischen Wohlbefindens, soweit sie dauernd und erheblich ist. Es k?nnen unter diesem Titel Beeintr?chtigungen abgegolten werden, die weder einen Funktionsausfall darstellen noch den Versicherten in der allgemeinen Lebensgestaltung behindern, ihn aber sonst wie, beispielsweise durch Verlust besonderer Empfindungs- und Ausdrucksm?glichkeiten, im Lebensgenuss schm?lern (Maeschi, a.a.O. N 17 zu Art. 49 MVG mit Hinweis). Nach der vom Eidgen?ssischen Versicherungsgericht in st?ndiger Rechtsprechung verwendeten Formel wird der Integrit?tsschaden ermittelt ?aufgrund vergleichender Betrachtung des funktionell-anatomischen Zustandes vor und nach Eintritt des versicherten Gesundheitsschadens". Das Gericht hat von Anfang an klargestellt, dass nicht die vergleichende medizinisch-theoretische Beurteilung f?r die Bemessung des Integrit?tsschadens entscheidend ist, sondern das Ausmass, in welchem der Versicherte in den Lebensfunktionen und der allgemeinen Lebensgestaltung eingeschr?nkt ist. Die Einschr?nkung kann je nach den Umst?nden geringf?giger oder schwerwiegender sein als die rein aus medizinischer Sicht beurteilte Beeintr?chtigung der Integrit?t, was in der Praxis oft unbeachtet bleibt, indem vom Gesundheitsschaden unmittelbar auf die massgebende Integrit?tseinbusse geschlossen wird (vgl. Maeschi, a.a.O., N 18 zu Art. 49 MVG). Weil sich der Integrit?tsschaden nach den Auswirkungen der Gesundheitssch?digung auf die Lebensfunktionen und die allgemeine Lebensgestaltung bemisst, hat die Bemessung des Integrit?tsschadens zweistufig zu erfolgen. Auszugehen ist von der f?r die Beeintr?chtigung der Integrit?t massgebenden Gesundheitssch?digung und der medizinischen Einsch?tzung des bestehenden k?rperlichen oder geistigen Defektes, woraus sich der Richtwertbereich ergibt, innerhalb dessen der Integrit?tsschaden festzusetzen ist. In einem zweiten Schritt werden die durch den bestehenden Defekt bewirkten Behinderungen und die damit verbundenen Beeintr?chtigungen in den Lebensfunktionen und der allgemeinen Lebensgestaltung, namentlich auch im pers?nlichen Umfeld, gew?rdigt und das Ausmass des Integrit?tsschadens im Vergleich zu andern, rechtskr?ftig erledigten Integrit?tsschadenf?llen in Prozenten bestimmt. Beide Ebenen lassen sich allerdings nicht klar voneinander abgrenzen, indem bereits die medizinische Einsch?tzung unter Ber?cksichtigung der im konkreten Fall bestehenden Beeintr?chtigungen zu erfolgen hat (Maeschi, a.a.O., N 19 zu Art. 49 MVG mit Hinweisen). Anders als in der obligatorischen Unfallversicherung bestehen in der Milit?rversicherung keine offiziellen Richtwerte f?r die wichtigsten Integrit?tssch?den, was damit zusammenh?ngt, dass die Schadensbemessung in der Milit?rversicherung nicht egalit?r-abstrakt, sondern individuell-konkret erfolgt. Schon aus Gr?nden der Rechtssicherheit ist indessen auch die Milit?rversicherung auf gewisse Richtwerte angewiesen. Nach der Rechtsprechung sind die vom Bundesamt f?r Milit?rversicherung aufgestellten Richtwerte im Grundsatz nicht zu beanstanden; ihre Anwendbarkeit auf den konkreten Fall bedarf jedoch eingehender Pr?fung (Maeschi, a.a.O., N 25 zu Art. 49 MVG mit Hinweisen). 3.4???? Bei nachtr?glicher erheblicher Zunahme des Integrit?tsschadens kann der Versicherte laut Art. 50 MVG verlangen, dass ihm eine zus?tzliche Integrit?tsschadenrente zugesprochen wird. ???????? Ob nachtr?glich eine erhebliche tats?chliche ?nderung eingetreten ist, bestimmt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der urspr?nglichen Rentenverf?gung (beziehungsweise des Einspracheentscheids) bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der revisionsweisen ?berpr?fung des Anspruchs. Anlass zur Revision der Integrit?tsschadenrente geben nur erhebliche ?nderungen des Integrit?tsschadens. Die Voraussetzung der Erheblichkeit ist gegeben, wenn der hinzutretende Schaden f?r sich allein das Kriterium der Erheblichkeit nach Art. 48 Abs. 1 MVG erf?llt. Grunds?tzlich hat jede ?nderung als erheblich zu gelten, die zu einer andern Einstufung des Schadens innerhalb der in Art. 25 Abs. 2 MVV vorgesehenen Abstufungen von 2,5 % f?hrt (vgl. Maeschi, a.a.O., N8 f. zu Art. 50 MVG mit Hinweisen). 4.?????? Bei der urspr?nglichen Integrit?tsschadensbemessung vom 15. Oktober 1997 (Urk. 9/950) unterschieden die beurteilenden ?rzte gem?ss Beurteilungen des Chef?rztlichen Dienstes vom 18. Juni 1997 und 2. Oktober 1997 (Urk. 9/948, 10/4/933) beziehungsweise dem Untersuchungsbericht des ?rztlichen Dienstes der MV-Sektion G.___ vom 3. Juni 1997 (Urk. 10/4/930) zwischen den von der Wirbels?ule ausgehenden Funktionsst?rungen, der ausgepr?gten, auch die Psyche beeintr?chtigenden Schmerzsymptomatik mit Chronifizierung und mentaler Fixierung sowie der durch die Operationsnarben bewirkten kosmetischen Beeintr?chtigung. Die Schmerzsymptomatik und die kosmetische Beeintr?chtigung sch?tzten sie je auf 5 %, die Funktionsst?rungen als solche auf 12,5 %, was gesamthaft einen Integrit?tsschaden von 22,5 % ergab. Die dem Beschwerdef?hrer im Rahmen der Revision zugestandene Erh?hung der Integrit?tsentsch?digung um eine Erheblichkeitsstufe von 2,5 % bezieht sich nach dem Bericht von Dr. C.___ (Urk. 9/1042) ausschliesslich auf die Schmerzsymptomatik, indem der Tatsache Rechnung getragen wurde, dass die unter der Diagnose periphere und autonome Neuropathie zusammengefassten St?rungen mit ihren Folgezust?nden (Schw?chung der Muskulatur der beiden unteren Extremit?ten, Paraesthesien an F?ssen und Unterschenkeln, Erektionsst?rung, Par- und Dysaesthesien im Bereich der Operationsnarben) ausgepr?gter geworden waren. 5.?????? Soweit der Beschwerdef?hrer allgemein beanstandet, dass die Beurteilung der Zunahme des Integrit?tsschaden nicht durch externe ?rzte, sondern ausschliesslich durch die ?rzte der Milit?rversicherung erfolgt sei (Urk. 1 S. 7, Urk. 17 S. 2 ff.), ist darauf hinzuweisen, dass die Beweismittel, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, objektiv zu pr?fen sind und danach zu entscheiden ist, ob die verf?gbaren Unterlagen eine zuverl?ssige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Unter diesen Gesichtspunkten vermag der vom Beschwerdef?hrer des weiteren angef?hrte Umstand, dass Dr. C.___ auf eine eigene Untersuchung verzichtet hat (Urk. 1 S. 6, Urk. 17 S. 4), die Zuverl?ssigkeit der dem Revisionsentscheid zugrunde liegenden neuen Sch?tzung nicht von vornherein in Frage zu stellen. Dies um so weniger, als die Bemessung des Integrit?tsschadens beziehungsweise der Zunahme desselben entgegen den Vorbringen des Beschwerdef?hrers nicht ausschliesslich nach egalit?r-abstrakten Kriterien erfolgte (vgl. Urk. 1 S. 8). Dr. C.___ st?tzte sich vielmehr auf die Befunde, die vorg?ngig von Dr. D.___ anl?sslich der Untersuchung vom 27. Juli 2000 (Urk. 9/1042) erhoben wurden, namentlich auf die im entsprechenden Bericht wiedergegebenen Angaben des Versicherten zu den Auswirkungen der Gesundheitsst?rungen auf die Lebensfunktionen und die Lebensgestaltung. Da sich der Beschwerdef?hrer im Wesentlichen sowohl bez?glich der Gesundheitsst?rungen als auch bez?glich ihrer Auswirkungen auf die Lebensfunktionen und der Lebensgestaltung auf Dr. D.___s Bericht beruft und sich weder aus seinen Rechtsschriften noch aus den angerufenen Berichten von Dr. B.___ vom 4. April 2000 und 16. September 2002 (Urk. 9/1025, 23) Anhaltspunkte f?r andere oder weitergehende Beeintr?chtigungen ergeben, ist das von der Milit?rversicherung beziehungsweise ihren ?rzten gew?hlte Vorgehen grunds?tzlich nicht zu beanstanden. Im ?brigen handelt es sich bei der Sch?tzung des Integrit?tsschadens entgegen der vom Beschwerdef?hrer vertretenen Auffassung (Urk. 1 S. 7, Urk. 17 S. 4) nicht um eine rein medizinische Frage, die besondere fach?rztliche Kenntnisse erfordert, sondern um eine Rechtsfrage. Deren Beantwortung durch den Arzt entbindet den Rechtsanwender daher grunds?tzlich nicht davon, das Sch?tzungsergebnis anhand der in den medizinischen Akten enthaltenen Befunde und Diagnosen und der sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Lebensfunktionen sowie die allgemeine Lebensgestaltung nachzuvollziehen und im Hinblick auf die relevanten Normen sowie die Praxis in vergleichbaren F?llen zu ?berpr?fen. Nachfolgend ist deshalb auf die Einzelheiten der angefochtenen Integrit?tsschadensbemessung einzugehen. 6.?????? 6.1???? Dass die ?rzte der Milit?rversicherung in kosmetischer Hinsicht den zwei durch die nachtr?glichen Operationen entstandenen zus?tzlichen Narben am R?cken und Abdomen, der durch die Verl?ngerungsspondylodese bewirkten Narbenverl?ngerung im Bereich der Wirbels?ule und dem neu vorhandenen vorstehenden Geh?use des Neurostimulators als unter dem Erheblichkeitswert von 2,5 % taxierten, erscheint richtig. Die neuen Narben sind n?mlich unbestrittenermassen sch?n verheilt, und aus dem Vergleich der aktuellen Photos (Urk. 9/1040.1) mit denjenigen von 1995 (Urk. 10/4/851), die der urspr?nglichen Integrit?tsschadensbemessung zugrunde lagen, ergibt sich, dass der kosmetische Gesamteindruck durch die neu hinzugekommenen Narben und das Neurostimulatorgeh?use nicht erheblich verschlechtert wurde. Der Beschwerdef?hrer tat denn auch weder anl?sslich der Untersuchung durch Dr. D.___ noch im Beschwerdeverfahren dar, inwiefern aus der eher geringf?gigen Zunahme des kosmetischen Schadens im Bereich von R?cken und Abdomen zus?tzliche, im Zeitpunkt der urspr?nglichen Zusprechung der Integrit?tsentsch?digung noch nicht vorhanden gewesene Beeintr?chtigungen in den Lebensfunktionen oder im Lebensgenuss resultierten. Soweit Dr. D.___ im linken Unterbauch eine beginnende Narbenhernie mit intermittierenden Schmerzen registrierte (Urk. 9/1040 S. 21 f.), so wurde dieser unter dem Gesichtspunkt der Schmerzsymptomatik Rechnung getragen. 6.2 Bez?glich der Schmerzsymptomatik wurde dem Beschwerdef?hrer unter Ber?cksichtigung der neuropathischen Beschwerden und Folgezust?nde gesamthaft ein zus?tzlicher Integrit?tsschaden von 2,5 % zugestanden. W?hrend Dr. D.___ im lumbalen Bereich keine objektive Zunahme des Schmerzsyndroms feststellte, ging er von einer durch die Verl?ngerungsspondylodese bewirkten subjektiven Steigerung der Intensit?t der neuropathischen Beschwerden aus. Zudem konstatierte er neu hinzugekommene Schmerzen; so die bereits erw?hnten im Bereich der Narbenhernie im linken Unterbauch oder exquisite elektrisierende, bei Ber?hrung ausl?sbare Schmerzen an den Beckenk?mmen sowie dauernd vorhandene Kribbelparaesthesien an beiden F?ssen und im Bereich der distalen Drittel der Unterschenkel (Urk. 9/1040 S. 22). Bereits bei der urspr?nglichen Integrit?tsschadensbemessung waren jedoch in die Beckenk?mme einschiessende Schmerzen aufgetreten (Urk. 10/4/930 S.16), so dass sich die nunmehrigen Beschwerden in diesem Bereich nicht als neu, sondern h?chstens als andersartig oder intensiver erweisen. Auch scheinen die bei der urspr?nglichen Integrit?tsschadensbeurteilung in den Ober- und Unterschenkeln vorhanden gewesenen intensiven Schmerzen und Krampferscheinungen mit Muskelkontrakturen (Urk. 10/4/930 S.16) durch die nun dauernd vorhandenen Kribbelparaesthesien abgel?st worden zu sein, ist doch von den Muskelkr?mpfen im aktuellen Untersuchungsbericht Dr. D.___s nicht mehr die Rede. Soweit Dr. C.___ auch eine weitere Verminderung der Erektionsf?higkeit als Grund f?r die Erh?hung um eine Erheblichkeitsstufe angibt, ist darauf hinzuweisen, dass schon bei der urspr?nglichen Integrit?tsschadensbemessung nicht n?her umschriebene Sexualfunktionsst?rungen erw?hnt worden waren (Urk. 10/4/930 S. 13, Urk. 10/4/933 S. 2, 3), weshalb davon auszugehen ist, dass die mit der Neuropathie und dem Schmerzsyndrom einhergehende Sexualfunktionsst?rung, soweit sie ?berhaupt als eigenst?ndigen Integrit?tsschaden in Betracht f?llt, in ihrem urspr?nglichen Ausmass bereits Gegenstand der in Rechtskraft erwachsenen Integrit?tsentsch?digung vom 15. Oktober 1997 bildete und der Nachweis einer diesbez?glichen Zunahme an sich gar nicht erbracht ist. Trotz dieser teilweise nicht ganz ?berzeugenden Gewichtungen einzelner Neuropathien und trotz der teilweise inkonsequenten Handhabung der Revisionsgrunds?tze kann nicht ?bersehen werden, dass sich gem?ss Feststellung Dr. D.___s nicht nur die neuropathischen Beschwerden intensiviert, sondern auch deren Folgezust?nde zugenommen haben, zu denen die Einschr?nkungen neuropsychologischer Art wie Konzentrationsst?rungen, Vergesslichkeit und Schwindel, die sich nunmehr in einer depressiven Grundstimmung ?ussernde psychische Beeintr?chtigung sowie die Schlafst?rungen z?hlen (Urk. 9/1040 S. 21). Folglich erweist sich die bez?glich der Schmerzsymptomatik zugestandene Erh?hung des Integrit?tsschadens um 2,5 % als gerechtfertigt. Zu einer weitergehenden Entsch?digung der nunmehr vorhandenen Schmerzsymptomatik oder zu zus?tzlichen Abkl?rungen neuropsychologischer oder psychiatrischer Art besteht allerdings, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, kein Anlass. Wenn der Beschwerdef?hrer gegen?ber Dr. D.___ angab und auch im Beschwerdeverfahren geltend macht, in der Nacht nur noch mit massivsten Schlafmitteln ein bis zwei Stunden schlafen zu k?nnen (Urk. 9/1040 S. 21), so ist darauf hinzuweisen, dass seine Nachtruhe bereits gem?ss dem Untersuchungsbericht vom 3. Juni 1997 durch in die Beckenk?mme einschiessende Schmerzen und Krampferscheinungen teilweise stark beeintr?chtigt gewesen und dies bereits bei der urspr?nglichen und in Rechtskraft erwachsenen Integrit?tsschadensbemessung ber?cksichtigt worden war (Urk. 10/4/930 S. 12, 13, 16). Die seitherige Zunahme der Schlafst?rung ist Ausfluss der allgemeinen Zunahme der neuropathischen Beschwerden und kann daher entgegen der Auffassung des Beschwerdef?hrers (Urk. 1 S. 10) nicht als eigenst?ndigen Integrit?tsschaden ber?cksichtigt werden. Gleiches gilt f?r die neuropsychologischen Einschr?nkungen und die psychische Beeintr?chtigung. Auch diese St?rungen sind Ausdruck der als entsch?digungsw?rdig betrachteten Schmerzen und Neuropathien als solchen, weshalb sie nicht separat entsch?digt werden k?nnen. Soweit der Zunahme der letztern seit der urspr?nglichen Integrit?tsschadensbemessung mit einer weiteren Erheblichkeitsstufe Rechnung getragen wurde, wurde auch die seitherige Verschlechterung der Folgezust?nde mitabgegolten. Insofern besteht auch kein zus?tzlicher Abkl?rungsbedarf (vgl. Urk. 1 S. 9 f., Urk. 17 S. 3, 4). 6.3???? Was die eigentlichen Funktionsst?rungen der Wirbels?ule anbelangt, so wurde die Beweglichkeit der Wirbels?ule als solche durch die zus?tzliche Versteifung gem?ss den von Dr. D.___ erhobenen Messwerten nur in geringem Ausmass weiter vermindert. Die urspr?nglich mit 12,5 % bemessene Integrit?tseinbusse deckte jedoch nicht ausschliesslich die in diesem Bereich bestehenden Bewegungseinschr?nkungen ab, sondern auch die damit zusammenh?ngenden Behinderungen in der Fortbewegung, namentlich in der Fortbewegung allgemein, beim schnellen Laufen, beim Wechsel der K?rperstellung, beim Heben und Tragen, in der K?rperhaltung, in der Toleranz k?rperlicher Belastung und in der Temperaturtoleranz (Urk. 10/4/933 S. 3). W?hrend der Schweregrad dieser Behinderungen damals durchgehend auf der Stufe 1 angesiedelt worden war, ging Dr. C.___ nunmehr von einem Schweregrad 1 - 2 aus (Urk. 9/1042 S. 3). Dr. D.___ hatte denn auch eine zunehmende Gangunsicherheit konstatiert, die zu einer weiteren Einschr?nkung der Gehf?higkeit, namentlich beim Treppensteigen und auf unebenem Gel?nde, f?hrte, und diese mit den vermehrten Schmerzen, der verminderter Muskelkraft und dem Schwindel erkl?rt. Dass die vermehrte Einschr?nkung der Gehf?higkeit allein keine weitere Erheblichkeitsstufe erreicht, leuchtet an sich ein. Gem?ss der von Dr. C.___ nicht in die Beurteilung miteinbezogenen Feststellung Dr. D.___s sind dem Beschwerdef?hrer nun aber auch ununterbrochenes Sitzen, Abknien und die Hockestellung nicht mehr m?glich (Urk. 9/1040 S. 13, 22), wohingegen er bei der Untersuchung vom 3. Juni 1997 noch erkl?rt hatte, seit der damals letzten Operation - offenbar die ventro-dorsale retroperiotonale Spondylodese L4/L5 vom 28. November 1996 - best?nden die zuvor unter anderem beim Sitzen vorhanden gewesenen Schmerzen nicht mehr (Urk. 10/4/930 S. 11, 13; vgl. Urk. 10/4/851 S. 3). Gerade die neu hinzugekommene, von Dr. D.___ nun als dauernd beurteilte Behinderung beim Sitzen f?llt jedoch als zus?tzliche Einschr?nkung in den Lebensfunktionen ins Gewicht, und es ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdef?hrer, wie er geltend macht, nun auch die sozialen Kontakte nicht mehr pflegen und keine ?ffentlichen Veranstaltungen wie Theater- und Kinovorstellungen oder Vortr?ge mehr besuchen (Urk. 1 S. 10, 12; Urk. 17 S. 3) und namentlich nicht mehr wie vor der Verschlechterung Karten spielen kann (Urk. 10/4/930 S. 12). Bei dieser Sachlage kann der von der Milit?rversicherung beziehungsweise vom beurteilenden Chefarzt vertretenen Auffassung, bez?glich der Funktionsst?rung der Wirbels?ule und der damit verbundenen Bewegungseinschr?nkungen seien die Benachteiligungen im Wesentlichen gleich geblieben (Urk. 9/1042 S. 3), nicht gefolgt werden. Die neuen und weitergehenden Funktionseinschr?nkungen erweisen sich vielmehr als erheblich. Folglich ist auch der sich aus den Funktionsst?rungen der Wirbels?ule ergebende Integrit?tsschaden um eine Erheblichkeitsstufe von 2,5 % h?her anzusetzen, so dass in diesem Bereich insgesamt von einem Integrit?tsschaden von 15 % auszugehen ist. Dass sich dieser im gleichen Rahmen bewegt wie der beim vollst?ndigen Verlust eines Fusses geltende Richtwert (vgl. Maeschi/Schmidhauser, Die Abgeltung von Integrit?tsschaden in der Milit?rversicherung, BAMV-Schriftenreihe Nr. 7, 1999, S. 21) oder wie die Entsch?digungen in dem vom Beschwerdegegner angef?hrten und nunmehr auch dokumentierten Vergleichsfall A.O.25822 (Urk. 8/2) oder in dem von Maeschi/Schmidhauser zitierten Versicherungsfall Nr. 2 (a.a.O. S. 20), erscheint gerechtfertigt, zumal die beim Beschwerdef?hrer neu aufgetretene Einschr?nkung beim Sitzen die im Vergleich zu den zitierten F?llen weniger weit gehende Einschr?nkung der Wirbels?ulenbeweglichkeit aufwiegt. Zu einer h?heren Bemessung des sich aus den Funktionseinschr?nkungen der Wirbels?ule ergebenden Integrit?tsschadens, wie der Beschwerdef?hrer dies sinngem?ss verlangt (Urk. 1 S. 8 f., Urk. 17 S. 9 f.), besteht kein Anlass. Immerhin werden die Neuropathien und ihre Auswirkungen auf die neuropsychologischen F?higkeiten, auf das Sexualleben und auf die psychische Verfassung in ihrer Gesamtheit als eigenst?ndigen Integrit?tsschaden behandelt und zus?tzlich entsch?digt. F?r sich allein betrachtet erreichen die von der Wirbels?ule ausgehenden Funktionseinschr?nkungen aber nicht das Ausmass, wie es dem von der Milit?rversicherung angef?hrten Pr?zedenzfall in Sachen S.A. zugrunde liegt, wo die ebenfalls weitgehend das Leben, namentlich die Gehf?higkeit und die Beweglichkeit, bestimmenden Auswirkungen eines chronischen und in beide Beine ausstrahlenden Lumbovertebral- und teilweise auch Thorakolumbalsyndromes bei Wirbels?ulenversteifung von L2 bis S1, schmerzhaft stark eingeschr?nkter Flexion und Rotation der Lenden- und Brustwirbels?ule, Blockierungserscheinungen bei leichtem Vorneigen und periphererer Hyposensibilit?t, die zeitweise zu vollst?ndiger Immobilisierung und Bettl?gerigkeit f?hren, mit 20 % bemessen wurden (Urk. 8/1). 6.4???? Was die weiteren in der Beschwerde angef?hrten Auswirkungen des versicherten Gesundheitsschadens anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass diese im Zeitpunkt der urspr?nglichen Integrit?tsschadensbemessung schon vorhanden waren und seither keine Zunahme im Ausmass einer Erheblichkeitsstufe erfolgte. Bez?glich der von Dr. D.___ als neue Einschr?nkung aufgef?hrten Alkoholunvertr?glichkeit (Urk. 9/1040 S. 22) ist dem Bericht vom 25. Juli 2000 zu entnehmen, dass diese seit einer Leberentz?ndung besteht, die 1969 anl?sslich der ventralen Spondylodese L5/S1 aufgetreten ist (Urk. 9/1040 S. 21, Urk. 10/4/851 S. 1, Urk. 10/2/359, 10/2/365). Diese Einschr?nkung im Lebensgenuss bildete daher vom zeitlichen Ablauf her Gegenstand der Verf?gung vom 15. Oktober 1997 (Urk. 9/949). Soweit die Alkoholunvertr?glichkeit damals nicht oder ungen?gend ber?cksichtigt wurde, muss sich der Beschwerdef?hrer die Rechtskraft dieses Entscheides entgegen halten lassen. ???????? Das Gleiche gilt bez?glich der sportlichen Bet?tigung (vgl. Urk. 1 S. 12), soweit die diesbez?gliche Beeintr?chtigung nicht ohnehin von der f?r die eingeschr?nkte Gehf?higkeit gew?hrten Integrit?tsentsch?digung abgedeckt ist. Aus den der urspr?nglichen Integrit?tsschadensbemessung zugrunde liegenden Arztberichten vom 7. M?rz 1995 und 3. Juni 1997 geht n?mlich hervor, dass dem Versicherten das Bergwandern, das Velofahren und den Bewegungssport bereits nach den ersten Operationen nicht mehr m?glich gewesen waren (Urk. 10/4/851 S. 1, Urk. 10/4/930 S. 12). 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die dem Beschwerdef?hrer zustehende Integrit?tsentsch?digung insgesamt um weitere 2,5 % auf schlussendlich 27,5 % zu erh?hen ist, womit sich die ihm per 1. Oktober 1999 zugestandene zus?tzliche Integrit?tsschadenrente verdoppelt. 8.?????? Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdef?hrer gest?tzt auf ? 34 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentsch?digung von Fr. 3'400.-- (inklusive Barauslagen und 7,6 % Mehrwertsteuer).???
Das Gericht erkennt:
1.???????? In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Bundesamtes f?r Milit?rversicherung vom 11. April 2001 abge?ndert und festgestellt, dass der Beschwerdef?hrer ab 1. Oktober 1999 Anspruch auf eine zus?tzliche Integrit?tsschadenrente von 5 % hat. Im ?brigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine reduzierte Prozessentsch?digung von Fr. 3'400.-- (inklusive Barauslagen und 7,5 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Robert Geisseler - Bundesamt f?r Milit?rversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).