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Zürich Sozialversicherungsgericht 31.12.2025 KV.2025.00079

31. Dezember 2025·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,074 Wörter·~10 min·3

Zusammenfassung

Kein Erlass Gebühren, Zinsen und Betreibungskosten wegen finanzieller Schwierigkeiten möglich; Äquivalenzprinzip gewahrt

Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

KV.2025.00079

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom 31. Dezember 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer

gegen

Vivao Sympany AG Peter Merian-Weg 4, 4052 Basel Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.    X.___ war für das Jahr 2023 bei der Vivao Sympany AG für die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) versichert. Die monatliche Prämie betrug Fr. 420.70 (Versicherungspolice, Urk. 8/1).     Für unbezahlt gebliebene Prämien betreffend die Monate September bis Dezember 2023 (Prämienabrechnungen, Urk. 8/5) und offen gebliebene Kostenbeteiligungen aus vier Leistungsabrechnungen, datierend vom 21. August 2023 (Fr. 79.65), 25. September 2023 (Fr. 31.30) sowie 2. und 9. Oktober 2023 (Fr. 24.20 und Fr. 20.20; Urk. 8/6), liess die Vivao Sympany AG dem Versicherten nach entsprechenden Zahlungserinnerungen insgesamt sieben Mahnungen und vier Betreibungsandrohungen (Urk. 8/7) zukommen. Hernach leitete sie die Betreibung ein. Gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Andelfingen vom 31. Mai 2024 in der Betreibung Nr. … erhob der Versicherte Rechtsvorschlag (Urk. 8/9). Mit Zahlungsverfügung vom 11. Juni 2024 hob die Vivao Sympany AG den Rechtsvorschlag auf und verpflichtete den Versicherten zur Bezahlung des Prämienausstands von Fr. 810.60 (Fr. 1’682.80 abzüglich Gutschriften und Forderungsminderungen von insgesamt Fr. 872.20) zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 31. Mai 2024, aufgelaufene Zinsen von Fr. 46.80, offene Kosten-beteiligungen von Fr. 155.35 und Mahngebühren von Fr. 120.--. Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 5. Juli 2024 (Urk. 8/11) hiess sie mit Einspracheentscheid vom 23. Juni 2025 insoweit gut, als sie – unter Berücksichtigung der am 30. April 2025 für das Jahr 2023 nachträglich ausbezahlten Prämienverbilligung von monatlich Fr. 5.65 – den Prämienausstand auf Fr. 788.-- und den aufgelaufenen Zins auf Fr. 45.45 reduzierte (Urk. 2/2).

2.    Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 18. Juli 2025 Beschwerde. Darin beantragte er, der angefochtene Entscheid sei dahingehend abzuändern, dass ihm die Gebühren erlassen und der ursprüngliche Prämienbetrag in Rechnung gestellt würden (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2024 schloss die Vivao Sympany AG auf Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Versicherten (Urk. 7). Die Beschwerdeantwort wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 9).

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

2. 2.1    Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin bezüglich der Prämien für die Monate September bis Dezember 2023 noch einen Betrag von Fr. 788.-- schuldig ist. Gleiches gilt für die Kostenbeteiligungen von Fr. 155.35 gemäss den Leistungsabrechnungen vom 21. August 2023, 25. September 2023 sowie 2. und 9. Oktober 2023. Die Ausstände sind soweit auch belegt (insbesondere Urk. 8/1, 8/5 und 8/6) und geben keinen Anlass zu weiteren Ausführungen. 2.2    Indessen verlangte der Beschwerdeführer, dass ihm aufgrund seiner finanziellen Situation die Gebühren erlassen werden, wobei er ausführte, es sei ihm nur der ursprüngliche Prämienbetrag in Rechnung zu stellen (vgl. Urk. 1). Damit bestandet er primär die Mahngebühren von Fr. 120.--, aber wohl auch die Zinsen und Betreibungskosten. Die Beschwerdegegnerin hielt dagegen, die Prämienverbilligung könne erst nach ihrer Auszahlung berücksichtigt werden. Die Mahngebühren seien gestützt auf Ziff. 19.1 ihrer Versicherungsbedingungen casamed hausarzt, Ausgabe 2022, rechtens. Der Beschwerdeführer sei siebenmal gemahnt worden, weshalb Fr. 120.-- nicht unangemessen seien (Urk. 7 Ziff. II).

3. 3.1    Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung der Prämien und Kostenbeteiligungen nicht entstanden wären, so kann der Versicherer nach Art. 105b Abs. 2 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht. Das EDI hat von seiner seit 1. Januar 2024 bestehenden Kompetenz, die Höchstbeträge dieser Gebühren festzulegen, bisher keinen Gebrauch gemacht. Es gilt daher wie bisher, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (Gebhard Eugster, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach KVG, Grundriss für Praxis und Studium, Basel 2025, Rz 2685 und 2687). 3.2    Wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend darlegt, haben sich das hiesige Sozialversicherungsgericht und das Bundesgericht bereits mehrfach mit der zwischen den Parteien strittigen Frage der Höhe der erhobenen Mahnspesen und Gebühren befasst. Im seinem Urteil KV.2020.00079 vom 18. Februar 2021 E. 4 fasste das Sozialversicherungsgericht die wesentlichen Punkte zusammen:     Es wies darauf hin, dass das Bundesgericht im Urteil 9C_870/2015, 9C_871/2015, 9C_872/2015, 9C_873/2015 und 9C_874/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.1 und 4.2.2 die Anforderung, dass die Gebühren nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Höhe des Ausstandes stehen dürften, explizit aus dem Äquivalenzprinzip abgeleitet und dazu ausgeführt habe, das automatisierte Mahnsystem der Beschwerdegegnerin führe dazu, dass ungeachtet der Höhe der Ausstände Kosten anfielen, die bei geringen Prämienausständen, wie sie namentlich bei Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen und mit Anspruch auf Prämienverbilligung regelmässig bestünden, rasch ein unangemessenes Verhältnis zwischen Ausstand und Spesen zu bewirken geeignet seien.     Wie im Urteil KV.2015.00086 vom 26. Mai 2017 erörtert, betreffe das Äquivalenzprinzip indessen nicht das Verhältnis der Gebühren zum Wert der Leistung, welche der Verwaltung geschuldet sei, sondern vielmehr das Verhältnis zum Wert der Leistung, welche die Verwaltung erbringe (definiert als wirtschaftlicher Nutzen für den Kostenpflichtigen oder als Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme der Verwaltung im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweiges). Es sei daher für sich allein nicht unangemessen, würden für die Geltendmachung eines geringfügigen Prämienausstandes im Vergleich zu einem höheren Ausstand prozentual höhere Gebühren erhoben; die Eintreibung eines geringfügigen Ausstandes erfordere nämlich nicht zwangsläufig einen proportional niedrigeren Zeit- und somit Kostenaufwand. Das Bundesgericht trage diesem Umstand ebenfalls Rechnung und habe ein Urteil erwähnt, in dem Gebühren von Fr. 50.-- für die Geltendmachung einer Kostenbeteiligung von Fr. 62.50 nicht beanstandet worden seien.     Die Erhebung von Fr. 30.-- pro Mahnung und von Fr. 90.--/Fr. 100.-- für weitere Kosten pro Bearbeitung bis zum Stadium des Zahlungsbefehls sei daher unabhängig von der Höhe der geltend gemachten Ausstände als noch im Einklang mit dem Äquivalenzprinzip stehend zu beurteilen und somit als angemessen im Sinne von Art. 105b Abs. 2 KVV zu betrachten. Im Übrigen sei den Krankenversicherern in Art. 64a Abs. 1 und Abs. 2 KVG gesetzlich vorgeschrieben, Ausstände von Prämien und Kostenbeteiligungen durch Mahnung und Zahlungsaufforderung und anschliessend durch Anhebung der Betreibung geltend zu machen. Auch könnten sie den Zeitpunkt des Erlasses einer Zahlungsaufforderung nicht nach Belieben wählen, sondern in Art. 105b Abs. 1 KVV sei ihnen dafür eine Frist von maximal drei Monaten ab Fälligkeit gesetzt. Zudem seien sie nach der Lehre und Rechtsprechung nicht dazu angehalten, die Geltendmachung verschiedener Forderungen zur Vermeidung von Kosten in ein- und demselben Verfahren zusammenzufassen, sondern könnten hierüber selbst entscheiden, soweit sie sich von Zweckmässigkeitsüberlegungen leiten lassen würden. 3.3    Ein gesetzlicher Anspruch auf Erlass der Mahngebühren besteht sodann nicht. Im Sozialversicherungsrecht ist ein Erlass wegen finanzieller Härte im Allgemeinen nur vorgesehen, wenn es um die Rückerstattung von Leistungen geht, die der Sozialversicherer zu viel ausgerichtet hat und von der versicherten Person im guten Glauben empfangen wurden (vgl. Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Das KVG selbst sieht weder einen Erlass noch eine Stundung mit Abschlagszahlungen vor. Die Berufung auf das Existenzminimum ist vergeblich, da dieses erst bei der Vollstreckung eines Ausstandes für Prämien und Kostenbeteiligungen gegenüber dem Betreibungsamt, namentlich bei der Pfändung, geltend gemacht werden kann (vgl. Gebhard Eugster, a.a.O., Rz 2651). Bei Art. 105b Abs. 2 KVV handelt es sich jedoch immerhin um eine Kann-Vorschrift, d.h. der Versicherer kann in den Versicherungsbedingungen eine Mahngebühr vorsehen, er muss aber nicht. Insoweit ist er nicht gesetzlich verpflichtet, eine solche zu erheben. 3.4    Mit Art. 105b Abs. 2 KVV und Ziff. 19 der Versicherungsbedingungen (VB) casamed hausarzt nach Krankenversicherungsgesetz (KVG), Ausgabe 2022 (Urk. 8/2) und 2024 (Urk. 8/3), finden sich somit nach wie vor hinreichende rechtliche Grundlagen für die Erhebung von Mahnspesen in Höhe von Fr. 30.-- pro Mahnung. Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, die Gebühren würden seine finanziell schwierige Situation zusätzlich verschlechtern, ergeben sich daraus gegenüber dem in E. 3.2 Ausgeführten keine neuen Aspekte für die Beurteilung der Höhe der Gebühren, die sich nach dem Äquivalenzprinzip richtet. Von der Beschwerdegegnerin gefordert werden gemäss Zahlungsbefehl (Urk. 8/9), Zahlungsverfügung (Urk. 8/10) und Einspracheentscheid (Urk. 2) Mahnspesen von insgesamt Fr. 120.--. Dabei stellte der Beschwerdeführer nicht in Abrede, wie von der Beschwerdegegnerin dargelegt (Urk. 2/2 Ziff. II.4) und belegt (Urk. 8/7), insgesamt mindestens viermal kostenpflichtig gemahnt worden zu sein.     Der Betrag von Fr. 120.-- steht in einem vernünftigen Verhältnis sowohl zu den Ausständen (auch aktuell noch rund Fr. 1'000.--) als auch zum Aufwand der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Eintreibung von vier Prämien und vier Kostenbeteiligungen unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Art. 64a Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 105b Abs. 1 KVV. Dabei verzichtete die Beschwerdegegnerin bereits von sich aus zumindest auf einen Teil der ursprünglich erhobenen Mahngebühren von Fr. 210.-- bei effektiv sieben Mahnungen (vgl. Urk. 8/7) und erhob auch keine Bearbeitungsgebühr für die Einleitung der Betreibung (vgl. Urk. 2 Ziff. II.4). Insoweit trug sie den hohen Kosten des automatischen Mahnsystems mit teils mehreren Mahnungen innert kurzer Zeit und den aktenkundigen Zahlungsbemühungen des Beschwerdeführers trotz schwieriger finanzieller Situation von sich aus durchaus Rechnung. Damit muss es bei den eingeforderten Mahngebühren von Fr. 120.-- sein Bewenden haben.

4.    Nach Art. 26 Abs. 1 ATSG sind auf fälligen Beitragsforderungen Verzugszinsen zu leisten. Der Satz für den Verzugszins auf fälligen Prämien beträgt 5 % im Jahr (vgl. Art. 105a KVV). Von der Befugnis, für geringe Beträge und kurzfristige Ausstände Ausnahme vorzusehen, hat der Bundesrat in der Krankenversicherung keinen Gebrauch gemacht. Verzugszins ist sodann nicht erst nach der Mahnung oder Zahlungsaufforderungen gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG geschuldet, sondern bereits mit dem Ende des Monats, welcher der Versicherungsperiode nach Art. 90 KVV vorausgeht, für welche die Prämie geschuldet ist, oder mit einem vom Versicherer allenfalls gesetzten späteren Zahlungstermin. Keine Verzugszinspflicht besteht für ausstehende Kostenbeteiligungen. Eine gesetzliche Regelung zur Gewährung von Ratenzahlungen, einer Stundung oder eines Prämienerlasses besteht – wie bereits dargetan – nicht (vgl. Gebhard Eugster, a.a.O., Rz 2705).     Die Berechnung des bis zur Einleitung der Betreibung am 30. Mai 2024 aufgelaufenen Zinses von Fr. 45.45 (vgl. Urk. 2 Ziff. II.6) wie auch der auf dem verbliebenen Prämienausstand von Fr. 788.-- geforderte Verzugszins von 5 % ab 31. Mai 2024 entspricht den gesetzlichen Vorgaben und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet. Für den vom Beschwerdeführer beantragten Erlass der Zinsen besteht indessen keine rechtliche Grundlage.

5.    Im Übrigen kann die versicherte Person nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Bezahlung von Betreibungskosten nicht mit Verfügung und Einspracheentscheid verpflichtet werden, da die Betreibungskosten - bei erfolgreicher Betreibung – bereits von Gesetzes wegen geschuldet sind (Art. 68 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]; vgl. SZS 2001 S. 568 E. 5 sowie Urteil des Bundesgerichts K 79/02 vom 12. Februar 2003 E. 4). Die Betreibungskosten liegen somit ausserhalb des Anfechtungsgegenstands und sind von Gesetzes wegen vom Beschwerdeführer geschuldet.

6.    Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Andelfingen (Zahlungsbefehl vom 31. Mai 2024) ist im Umfang von Fr. 788.-- für Prämienausstände zuzüglich 5 % Verzugszins seit dem 31. Mai 2024, für Fr. 45.45 aufgelaufene Zinsen, für Fr. 155.35 Leistungsforderungen nach KVG und für Fr. 120.-- Mahnspesen aufzuheben.

7.    Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren kostenlos. Die Voraussetzungen für eine Kostenauflage wegen mutwilliger Prozessführung sind nicht gegeben, da der letzte Entscheid zwischen den Parteien bei der Beschwerdeeinreichung im Juli 2025 über vier Jahre zurück lag und aufgrund der dem EDI per 1. Januar 2024 in Art. 105b KVV eingeräumten Kompetenz zur Festlegung von Höchstbeträgen eine politische Diskussion über die Höhe der Gebühren im Gange war und ist. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin als mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betraute Organisation steht trotz entsprechendem (nicht näher begründetem) Antrag praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (vgl. BGE 126 V 143 E. 4, 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen).

Die Einzelrichterin erkennt: 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.     Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Andelfingen (Zahlungsbefehl vom 31. Mai 2024) wird für den Betrag von Fr. 943.35 (Prämien und Leistungsforderungen KVG) zuzüglich 5 % Zins auf den Betrag von Fr. 788.-- (Prämienausstand) seit 31. Mai 204 sowie aufgelaufene Zinsen von Fr. 45.45 und Mahnspesen von Fr. 120.-- beseitigt. 2.    Das Verfahren ist kostenlos. 3.    Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Vivao Sympany AG - Bundesamt für Gesundheit 5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin

PhilippBonetti

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