2. 2.1 Der Beschwerdeführer bestritt in den beiden Beschwerdeschriften die Prämienausstände in den Beträgen von Fr. 582.60 und Fr. 291.30 nicht, sondern beanstandete wie schon in den früheren, bundesgerichtlich beurteilten Verfahren lediglich die Höhe der Mahnspesen und der übrigen Kosten (Urk. 1/1 und Urk. 20/1). Erst in der Replik des Prozesses Nr. KV.2015.00087 brachte er sinngemäss vor, die Beschwerdegegnerin habe ihm gegenüber zu Unrecht vier statt lediglich zwei Monatsprämien à Fr. 145.65 erhoben (Urk. 20/16). Er ging in dieser Replik jedoch offenbar davon aus, Gegenstand der massgebenden Betreibung seien nur die beiden Prämien der Monate Mai und Juni 2014 gewesen. Dies trifft indessen nicht zu, sondern die Mahnungen im eingereichten Dossierdatenblatt der Beschwerdegegnerin betreffen die vier Monate März bis Juni 2014 (Urk. 20/12/3), und die Beschwerdegegnerin machte bereits mit dem Zahlungsbefehl vom 12. November 2014 die Prämien aller vier Monate geltend (Urk. 20/12/4). Da der Beschwerdeführer weder in der Einsprache vom 2. März 2015 (Urk. 20/12/6) noch in der Beschwerdeschrift (Urk. 20/1) angab, die Prämien der Monate März und April 2014 bezahlt zu haben, müssen seine Vorbringen in der Replik auf einem Irrtum zum Verfahrensgegenstand basieren, der darauf gründet, dass die Beschwerdegegnerin im Sachverhalt des Einspracheentscheids vom 11. September 2015 versehentlich von Prämien der Monate Mai bis Juni 2014 anstatt von Prämien der Monate März bis Juni 2014 sprach (Urk. 20/2 S. 2). Im Folgenden ist daher auf die Höhe der Prämienschulden von Fr. 582.60 und Fr. 291.30 und die ebenfalls nicht strittigen Verzugszinsen nicht mehr einzugehen, sondern es sind nur die Kosten zu behandeln. 2.2 Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) legt der Versicherer die Prämien fest. In Art. 64a KVG, Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und Art. 105a ff. KVV werden die Prämienerhebung und die Folgen des Zahlungsverzuges näher geregelt. Die Prämien sind gemäss Art. 90 KVV im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. Ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen sind gestützt auf Art. 64a Abs. 1 KVG und Art. 105b KVV zu mahnen und in Betreibung zu setzen. Dabei muss der Versicherer nach Art. 64a Abs. 1 KVG der versicherten Person, welche fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht bezahlt, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinweisen. Die Zahlungsaufforderung ist nach Art. 105b Abs. 1 KVV spätestens drei Monate nach Fälligkeit des entsprechenden Ausstands und getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zuzustellen. Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung nicht, so muss der Versicherer nach Art. 64a Abs. 2 KVG die Betreibung anheben. Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer gemäss Art. 105b Abs. 2 KVV angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht. Eine solche Regelung ist in den AVB der Beschwerdegegnerin statuiert. Der letzte Satz von Art. 6.5.2 Abs. 1 der AVB in der hier anwendbaren Ausgabe 2014 sieht vor, dass die durch Zahlungsausstände verursachten Mahn- und Umtriebsspesen zulasten der versicherten Person gehen (Urk. 20/13 S. 11 und Urk. 13 S. 11). 3. 3.1 Nach dem bereits Ausgeführten ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die geltend gemachten Prämienbeträge der Monate März bis Juni 2014 sowie Juli und August 2014 über die Fälligkeit hinaus schuldig blieb. Unbestritten ist sodann auch, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für die Ausstände von März bis Juni 2014 vier Mal und für die Ausstände von Juli und August 2014 zwei Mal mahnte. Die Mahnungen sind in den eingereichten Dossierdatenblättern aufgeführt und erfolgten allmonatlich (Urk. 20/12/3 und Urk. 12/3). 3.2 Wie schon in den bundesgerichtlich bestätigten Urteilen vom 15. Oktober 2015 dargetan (dort E. 3.1 und E. 3.3), besteht mit Art. 105b Abs. 2 KVV und Art. 6.5.2 Abs. 1 der AVB eine rechtliche Grundlage sowohl für die Erhebung von Mahnspesen als auch für die Erhebung von zusätzlichen, über die Mahnspesen hinausgehenden Bearbeitungskosten. Dies ist in den beiden vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht strittig. Umstritten ist hingegen wiederum die Höhe der Mahnspesen und der Bearbeitungskosten, welche die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auferlegt hat. Pro Mahnung hat sie einen Betrag von Fr. 70.-- verlangt, die Bearbeitungskosten hat sie pro Betreibung auf Fr. 100.-- festgesetzt (Urk. 20/2 S. 3 und Urk. 2 S. 3). 3.3 3.3.1 Hinsichtlich der Mahnspesen stellte das Sozialversicherungsgericht in den Urteilen vom 15. Oktober 2015 fest (dort E. 3.2.1), dass Mahngebühren zu den sogenannten Kanzleigebühren gehörten, für deren Bemessung, wie bei Gebühren generell, das Kostendeckungsprinzip und das Äquivalenzprinzip gälten, der Ertrag der Gebühren also die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht übersteigen solle (Kostendeckungsprinzip) und die Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen dürfe (Äquivalenzprinzip). Das Sozialversicherungsgericht setzte sich alsdann im Hinblick auf die Einhaltung der beiden Prinzipien mit der Frage nach den Kosten auseinander, die der Beschwerdegegnerin beim Erlass ihrer Mahnungen für Prämienschulden erwachsen (E. 3.2.2 der Urteile vom 15. Oktober 2015). Zunächst ersah es aus den Unterlagen, dass die Beschwerdegegnerin regelmässig in der Mitte des Folgemonates nach Fälligwerden einer Monatsprämie gemahnt hatte, und schloss daraus, dass die jeweiligen Mahnungen vom Computersystem automatisch ausgelöst würden, wenn das Nichteintreffen der monatlichen Prämie registriert sei. Es stellte demgemäss einen hohen Automatisierungsgrad des Mahnwesens der Beschwerdegegnerin fest und erwog, dass die Automatisierung wohl mit Kosten für die computertechnische Einrichtung verbunden sei, aus ihr jedoch anderseits eine erhebliche Verminderung der Zeitaufwendungen resultiere, namentlich für die Vorgänge der Überwachung der Verspätung, der Geschäftskontrolle und des Ausstellens der Mahnungen. Mit der Überlegung, dass es sich bei den Zeitaufwendungen um denjenigen Kostenfaktor handle, der am stärksten ins Gewicht falle und eine Automatisierung somit der Kostenreduktion diene, beleuchtete das Sozialversicherungsgericht sodann die Höhe der Kosten von Fr. 60.-- beziehungsweise Fr. 70.-- pro Mahnung. Dabei ging das Sozialversicherungsgericht zunächst auf die Kasuistik des Bundesgerichts ein, das bis anhin noch keinen Entscheid getroffen hatte, in dem es Mahnspesen in der Höhe von Fr. 60.-- oder Fr. 70.-- pro Mahnung als unangemessen oder als angemessen beurteilt hätte. Das Sozialversicherungsgericht nahm sodann insbesondere Bezug auf ein Urteil des Bundesgerichts des Jahres 2006 gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin, worin ein Gebührenbetrag von Fr. 190.-- (Mahnspesen von Fr. 160.-- und Bearbeitungskosten von Fr. 30.--) im Vergleich zu einem Ausstand von fünf Monatsprämien im Gesamtbetrag von Fr. 1‘770.-- und Kostenbeteiligungen in der Höhe von Fr. 363.15 zwar gebilligt, jedoch als Grenzfall bezeichnet worden war (Urteil K 112/05 vom 2. Februar 2006, E. 4.3). Ausgehend von diesem bundesgerichtlichen Urteil setzte das Sozialversicherungsgericht die Mahnspesenbeträge in den von ihm zu beurteilenden Fällen in Relation zu den eingeforderten Prämienausständen von Fr. 1‘025.25, Fr. 735.60 und Fr. 549.95 und befand sowohl deren Summe von Fr. 480.-- beziehungsweise Fr. 280.-- als auch die Kosten pro Mahnung von Fr. 60.-- beziehungsweise Fr. 70.-- als unangemessen hoch (E. 3.2.3 bis E. 3.2.5 der Urteile vom 15. Oktober 2015). Mit diesen Überlegungen setzte das Sozialversicherungsgericht die gerechtfertigten Kosten pro Mahnung in allen drei Fällen auf den als angemessen erachteten Betrag von Fr. 30.-- herab (E. 3.2.6 der Urteile vom 15. Oktober 2015). Demgegenüber beurteilte das Sozialversicherungsgericht die Bearbeitungskosten von Fr. 90.-- beziehungsweise Fr. 100.--, denen ebenfalls Gebührencharakter zukommt, als einer Angemessenheitskontrolle standhaltend (E. 3.3 der Urteile vom 15. Oktober 2015). 3.3.2 Das Bundesgericht bestätigte die Urteile des Sozialversicherungsgerichts vom 15. Oktober 2015 mit seinem Urteil vom 4. Februar 2016 (Urk. 20/12/11 und Urk. 12/11). Dabei beurteilte es nur die Beschwerden der Beschwerdegegnerin materiell, währenddem es auf die Beschwerden des Beschwerdeführers nicht eintrat, weil dessen Eingaben den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdeschrift nicht genügten (E. 2 des Urteils vom 4. Februar 2016). Gegenstand der materiellen Beurteilung des Bundesgerichts war damit nur die Frage, ob die Reduktion der Mahnspesen in den kantonalen Urteilen vom 15. Oktober 2015 bundesrechtswidrig war (E. 3 des Urteils vom 4. Februar 2016). Diese Frage verneinte das Bundesgericht. Dabei war es ihm aufgrund der Regelung in Art. 107 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; Verbot, über die Begehren der Parteien hinauszugehen) verwehrt, die Mahnspesen über das Mass der Herabsetzung durch das kantonale Gericht hinaus weiter zu reduzieren. Ebenso wenig hatte das Bundesgericht die Höhe der Bearbeitungskosten von Fr. 90.-- beziehungsweise Fr. 100.-- zu beurteilen, die im kantonalgerichtlichen Urteil bestätigt worden war und somit nicht Gegenstand des Weiterzugs der Beschwerdegegnerin war. Soweit das Bundesgericht demnach bemerkte, die reduzierten Mahngebühren seien im Verhältnis zur Höhe der jeweiligen Ausstände immer noch relativ hoch, von einem Missverhältnis der Spesen insgesamt zu den Ausständen könne aber gleichwohl nicht gesprochen werden (E. 4.2.3 des Urteils vom 4. Februar 2016), so muss es sich dabei um ein nicht von der Rechtskraft des Urteils erfasstes obiter dictum handeln. 3.3.3 Nachfolgend gilt es, die vorliegend strittige Höhe der Mahnspesen und der Bearbeitungskosten im Lichte der dargestellten Erwägungen des Sozialversicherungsgerichts in den Urteilen vom 15. Oktober 2015 und des Bundesgerichts im Urteil vom 4. Februar 2016 zu beurteilen. 3.4 3.4.1 Sowohl das Sozialversicherungsgericht in den Urteilen vom 15. Oktober 2005 als auch das Bundesgericht im Urteil vom 4. Februar 2016 haben die Angemessenheit der Mahnspesenhöhe primär anhand des Verhältnisses zwischen der Gesamthöhe dieser Kosten auf der einen Seite und der Höhe des Prämienausstandes auf der anderen Seite beurteilt (E. 3.2.3 bis E. 3.2.5 der Urteile vom 15. Oktober 2015, E. 4.2 des Urteils vom 4. Februar 2016). Dabei leitete das Bundesgericht die Anforderung, dass die Gebühren nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Höhe des Ausstandes stehen dürfen, explizit aus dem Äquivalenzprinzip ab (E. 4.1 des Urteils vom 4. Februar 2016) und führte dazu näher aus, das automatisierte Mahnsystem der Beschwerdegegnerin führe dazu, dass ungeachtet der Höhe der Ausstände Kosten anfielen, die bei geringen Prämienausständen, wie sie namentlich bei Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen und mit Anspruch auf Prämienverbilligung regelmässig bestünden, rasch ein unangemessenes Verhältnis zwischen Ausstand und Spesen zu bewirken geeignet seien (E. 4.2.2 des Urteils vom 4. Februar 2016). 3.4.2 Vorliegendenfalls stehen einem Prämienausstand von Fr. 582.60 Mahnspesen von Fr. 280.-- und Bearbeitungskosten von Fr. 100.-- und einem Prämienausstand von Fr. 291.30 Mahnspesen von Fr. 140.-- und Bearbeitungskosten von Fr. 100.-- gegenüber. Im Falle des Ausstandes von Fr. 582.60 belaufen sich die Gebühren damit auf rund 65 %, im Falle des Ausstandes von Fr. 291.30 gar auf rund 82 %. Das Äquivalenzprinzip nach seiner engeren Definition, wie sie auch im Urteil des Bundesgerichts 2C_717/2015 vom 13. Dezember 2015 verwendet wird, das im bundesgerichtlichen Urteil vom 4. Februar 2016 zitiert ist (dort E. 4.1), betrifft allerdings nicht das Verhältnis der Gebühren zum Wert der Leistung, welche der Verwaltung geschuldet ist, sondern vielmehr das Verhältnis zum Wert der Leistung, welche die Verwaltung erbringt, definiert als der wirtschaftliche Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder als Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme der Verwaltung im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweiges (Urteil des Bundesgerichts 2C_717/2015 vom 13. Dezember 2015 E. 7.1). Wird das Äquivalenzprinzip so verstanden, so ist für sich allein noch nicht unangemessen, wenn für die Geltendmachung eines nur geringfügigen Prämienaustandes prozentual höhere Gebühren erhoben werden als für die Geltendmachung eines höheren Ausstandes, da die Eintreibung eines geringfügigen Ausstandes nicht zwangsläufig einen proportional niedrigeren Zeit- und somit Kostenaufwand erfordert. Das Bundesgericht trägt diesem Umstand in seiner Rechtsprechung auch Rechnung; es hat in seinem Urteil vom 4. Februar 2016 ein Urteil erwähnt, in welchem Gebühren von gesamthaft Fr. 50.-- zur Geltendmachung einer Kostenbeteiligungsforderung von nur Fr. 62.50 nicht beanstandet worden sind (E. 4.2.1 des Urteils vom 4. Februar 2016 mit Hinweis auf das Urteil K 24/06 vom 3. Juli 2005). Wenn das Sozialversicherungsgericht in den Urteilen vom 15. Oktober 2015 einen Betrag von Fr. 30.-- pro Mahnung und weitere Kosten von Fr. 90.-- beziehungsweise Fr. 100.-- pro Bearbeitung bis zum Stadium des Zahlungsbefehls als angemessen erachtet hat, so kann daran auch in Kenntnis der bundesgerichtlichen Erwägung im Urteil vom 4. Februar 2016, wonach die reduzierten Mahngebühren verglichen mit den geltend gemachten Ausständen immer noch relativ hoch seien (E. 4.2.3), für die Beurteilung der vorliegend strittigen Kosten festgehalten werden. Denn effektive Aufwendungen in dieser Höhe sind plausibel; die Beträge halten sich im Rahmen der üblichen Praxis vieler Krankenkassen. Die Erhebung von Beträgen von Fr. 30.-- und Fr. 90.--/Fr. 100.-- unter dem Titel Mahn- und Umtriebsspesen ist daher unabhängig von der Höhe der geltend gemachten Ausstände als noch im Einklang stehend mit dem Äquivalenzprinzip im Sinne der vorstehend wiedergegebenen engeren Definition zu beurteilen und ist somit auch als angemessen im Sinne von Art. 105b Abs. 2 KVV zu betrachten. Hingegen ist es im Lichte des Urteils des Bundesgerichts vom 4. Februar 2016 nicht gerechtfertigt, einen höheren Betrag als Fr. 30.-- pro Mahnung zu tolerieren. Soweit die Beschwerdegegnerin daher beantragte, die Mahnspesen seien lediglich zu halbieren und somit von Fr. 70.-- pro Mahnung auf Fr. 35.-- pro Mahnung zu senken (Urk. 20/11 S. 3, Urk. 11 S. 3), so ist ihrem Antrag nicht stattzugeben. 3.4.3 Es fragt sich sodann noch, wieweit ein Krankenversicherer die Pflicht hat, seine effektiven Aufwendungen bei der Geltendmachung von Ausständen gering zu halten und auf diese Weise die Kosten zu minimieren. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass es den Krankenversicherern in Art. 64a Abs. 1 und Abs. 2 KVG gesetzlich vorgeschrieben ist, Ausstände von Prämien und Kostenbeteiligungen durch Mahnung und Zahlungsaufforderung und anschliessend durch Anhebung der Betreibung geltend zu machen. Sie können den Zeitpunkt des Erlasses einer Zahlungsaufforderung auch nicht nach Belieben wählen, sondern in Art. 105b Abs. 1 KVV ist ihnen dafür eine Frist von maximal drei Monaten ab Fälligkeit gesetzt. Zudem ist der Krankenversicherer nach der Lehre und Rechtsprechung nicht dazu angehalten, die Geltendmachung verschiedener Forderungen zur Vermeidung von Kosten in ein- und demselben Verfahren zusammenzufassen, sondern er kann selbst entscheiden, ob er ein einziges oder mehrere separate Betreibungsbegehren stellen will, soweit er sich dabei von Zweckmässigkeitsüberlegungen leiten lässt (vgl. Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 3. Auflage, Basel 2016, S. 807 f. Rz 1353 mit Hinweis auf des Urteil des Bundesgerichts K 144/03 vom 18. Juni 2004 E. 4.3). Dennoch besteht der Grundsatz, dass unnötige Betreibungen vermieden werden sollen (Eugster, a.a.O., S. 807 Rz 1353), und das Gesetz stellt dafür auch Instrumente zur Verfügung. So kann der Kanton nach Art. 64a Abs. 2 KVG verlangen, dass der Versicherer der zuständigen kantonalen Behörde die Schuldnerinnen und Schuldner, die betrieben werden, bekanntgibt, und nach Art. 105e Abs. 2 KVV kann der Kanton den Versicherer anhalten, das Betreibungsverfahren nicht fortzusetzen, bis er entschieden hat, ob er die Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernimmt. Gestützt auf diese Kompetenzübertragung müssen die Krankenkassen im Kanton Zürich nach § 18a Abs. 3 und Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) die betriebenen Personen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) bekanntgeben, und diese leitet die Betreibungsanzeigen an die Gemeinde weiter, welche der SVA zurückmeldet, wenn Personen darunter sind, deren sozialhilferechtliches Existenzminimum nicht gedeckt ist, worauf die SVA dem Versicherer anzeigt, dass die Betreibung nicht fortgesetzt werden soll, bis die Meldung widerrufen wird. In den Prozessen, die mit den Urteilen vom 15. Oktober 2015 erledigt worden sind, hatte der Beschwerdeführer die Prämienausstände mit seinen knappen finanziellen Verhältnissen begründet, und aus den vorliegenden beiden Verfahren sowie aus den drei weiteren Verfahren, über die ebenfalls mit Urteil von heute entschieden wird (Prozesse Nr. KV.2016.00031, Nr. KV.2016.00032 und Nr. KV.2016.00033), ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen 2010 und 2014 immer wieder die Prämien schuldig blieb. Unter diesen Umständen war die Beschwerdegegnerin zweifellos zu einer Anzeige an die Gemeinde gehalten. In (künftigen) Fällen weiterer Prämienausstände wäre daher bei der Überprüfung der Mahnspesen und Bearbeitungskosten näher zu untersuchen, ob eine Anzeige an die SVA im Sinne von § 18a Abs. 3 und Abs. 4 EG KVG erfolgt ist und was das Ergebnis dieser Anzeige war. 3.5 Vorliegendenfalls sind aber nach dem Gesagten für die Geltendmachung der Prämien der Monate März bis Juni 2014 effektive Mahnspesen von Fr. 120.-- (4 x Fr. 30.) und Bearbeitungskosten von Fr. 90.--, für die Geltendmachung der Prämien der Monate Juli und August 2014 effektive Mahnspesen von Fr. 60. (2 x Fr. 30.--) und Bearbeitungskosten von Fr. 100.-- als gerechtfertigt ausgewiesen. In teilweiser Gutheissung der Beschwerden ist daher der Einspracheentscheid vom 11. September 2015 betreffend die Prämienausstände der Monate März bis Juni 2014 dahingehend zu ändern, dass die Forderung für die Mahnspesen von Fr. 280.-- auf Fr. 120.-- herabzusetzen ist, und der Einspracheentscheid vom 11. September 2015 betreffend die Prämienausstände der Monate Juli und August 2014 ist dahingehend zu ändern, das die Forderung für die Mahnspesen von Fr. 140.-- auf Fr. 60.-- herabzusetzen ist. Im Übrigen sind die Beschwerden abzuweisen. 3.6 Wiederum ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die versicherte Person nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Bezahlung von Betreibungskosten nicht mit Verfügung und Einspracheentscheid verpflichtet werden kann, da die Betreibungskosten - bei erfolgreicher Betreibung - von Gesetzes wegen geschuldet sind (Art. 68 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]; vgl. SZS 2001 S. 568 E. 5 sowie Urteil des Bundesgerichts K 79/02 vom 12. Februar 2003, E. 4). Die Erwähnung der Betreibungskosten in den angefochtenen Einspracheentscheiden ist daher nach wie vor obsolet, was jedoch nichts daran ändert, dass der Beschwerdeführer diese Kosten zu tragen hat.