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Zürich Sozialversicherungsgericht 15.09.2003 KV.2003.00043

15. September 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,076 Wörter·~5 min·4

Zusammenfassung

Bestand des die obligatorische Krankenpflege betreffenden Versicherungsverhältnisses; Zeitpunkt der Versicherungsdeckung

Volltext

KV.2003.00043

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber Sozialversicherungsrichter Walser Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt Urteil vom 16. September 2003 in Sachen B.___   Beschwerdeführer

gegen

SWICA Krankenversicherung AG SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, Maria Londis Römerstrasse 38, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       B.___, geboren 1929, reichte am 3. Dezember 2002 bei der SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend: SWICA) ein Beitrittsgesuch ein (Urk. 5/18). Mit Aufnahmebestätigung vom 7. Februar 2003 nahm die SWICA den Versicherten per 1. Januar 2003 in die obligatorische Krankenpflegeversicherung auf (Urk. 5/10). Am 23. Februar 2003 teilte der Versicherte mit, erst ab 1. März 2003 versichert zu sein, da er die Police erst am 17. Februar 2003 erhalten habe, weshalb auch die Prämien erst ab jenem Zeitpunkt geschuldet seien (Urk. 5/9). Mit Verfügung vom 16. April 2003 setzte die SWICA den Versicherungsbeginn inklusive der Prämien ab 1. Januar 2003 fest (Urk. 5/4). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 27. April 2003 (Urk. 5/3) wies die SWICA mit Einspracheentscheid vom 8. Mai 2003 (Urk. 5/1 = Urk. 2) ab.

2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. Mai 2003 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Feststellung, dass das Versicherungsverhältnis mit Aushändigung der Police und des Versicherungsausweises beginne, weshalb auch erst ab jenem Zeitpunkt Prämien geschuldet seien (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2003 beantragte die SWICA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4). Am 20. Mai 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 7).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       1.1     Das Krankenversicherungsgesetz (KVG) schreibt ein allgemeines Versicherungsobligatorium vor (Art. 3 Abs. 1 KVG). Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss der sozialen Krankenpflegeversicherung beitreten (Art. 3 Abs. 1 KVG; Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung, KVV). Gemäss Art. 4 Abs. 1 KVG können die versicherungspflichtigen Personen unter den anerkannten Krankenkassen (Art. 12 Abs. 1 KVG) und privaten Versicherungseinrichtungen (Art. 13 Abs. 1 KVG) frei wählen. Die Versicherer dürfen versicherungspflichtige Personen grundsätzlich nicht zurückweisen (Art. 4 Abs. 2 KVG). 1.2     Ein Wechsel des Versicherers darf nicht dazu führen, dass eine Person den Versicherungsschutz unterbrechen kann. Daher kann sie ihren bisherigen Versicherer erst verlassen, wenn der neue Versicherer dem bisherigen Versicherer mitgeteilt hat, dass sie bei ihm ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert ist (Art. 7 Abs. 5 KVG). 1.3.    Das Gesetz spricht in Art. 5 KVG von Beitritt. Die Begründung der Versicherung setzt demzufolge eine Willenserklärung der versicherungspflichtigen Person voraus. Der Antrag ist nicht annahmebedürftig. Ein nicht möglicher Antrag, zum Beispiel weil die gesetzlichen Bedingungen dafür nicht erfüllt sind, bleibt auch dann wirkungslos, wenn ihn der Versicherer nicht unverzüglich zurückgewiesen hat. Die Beitrittserklärung ist selbst dann rechtswirksam ausreichend, wenn sie nicht alle wesentlichen Informationen (Angaben zur Person, Bankverbindung, bisherige Kasse, Jahresfranchise, Wunsch nach alternativem Versicherungsmodell etc.) enthält.

2. 2.1     Streitig und zu prüfen ist der Bestand des die obligatorische Krankenpflege betreffenden Versicherungsverhältnisses vom 1. Januar bis Ende Februar 2003 sowie die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Bezahlung von Prämien während dieses Zeitraums. 2.2     Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Versicherungsdeckung entstehe erst mit Zusendung der Police, während die Beschwerdegegnerin den Beginn des Versicherungsschutzes ab 1. Januar 2003 geltend macht. 2.3     Wie vorstehend erwähnt setzt die Begründung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung eine Willenserklärung der versicherungspflichtigen Person voraus (vgl. vorstehend Erw. 1.3). Indem der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2002 der Beschwerdegegnerin erklärte, ab 1. Januar 2003 der obligatorischen Krankenpflegeversicherung beitreten zu wollen (Urk. 5/18), wurde das entsprechende Versicherungsverhältnis begründet, bedarf doch der Antrag keiner Annahme (vgl. vorstehend Erw. 1.3). Die Beitrittserklärung des Beschwerdeführers ist selbst durch den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 20. Dezember 2002 (Urk. 5/15) und 7. Januar 2003 (Urk. 5/13) den Beschwerdeführer aufforderte, weitere Unterlagen einzureichen, rechtswirksam ausreichend (vgl. vorstehend Erw. 1.3). Infolge des Versicherungsobligatoriums steht es den versicherungspflichtigen Personen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ohnehin nicht zu, auf die Grundversicherung überhaupt zu verzichten. Art. 3 KVG führt zu einem eigentlichen Versicherungszwang. Der Versichererwechsel darf somit auch nicht dazu führen, dass eine Person den Versicherungsschutz unterbrechen kann (vgl. vorstehend Erw. 1.2). Der bisherige Krankenversicherer bestätigte am 10. Dezember 2002 den Erhalt der Kündigung des Beschwerdeführers vom 29. November 2002 sowie die Aufhebung der Versicherungsdeckung per Ende Dezember 2002 (Urk. 5/17). Gemäss Aufnahmebestätigung vom 7. Februar 2003 (Urk. 5/10) ist der Beschwerdeführer per 1. Januar 2003 im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei der Beschwerdegegnerin versichert. Eine anderweitige Versicherung für den Monat Januar und Februar 2003 steht nicht in Frage. Nach dem Gesagten erfolgte der Versicherungswechsel, selbst wenn die Police erst im Februar 2003 zugestellt wurde, per 1. Januar 2003. Weder die Police noch der Versicherungsausweis sind Voraussetzungen für ein gültiges Versicherungsverhältnis nach KVG. Ob die Beschwerdegegnerin die Bestätigung des Vertragsabschlusses tatsächlich verzögert hat, ist nicht von Bedeutung und kann offen bleiben, zumal der Versicherungsschutz lückenlos weiter bestand. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers konnte er somit auch bereits ab Januar 2003 Leistungen beziehen, weshalb auch keine Doppelzahlungen bestanden. Da der Beschwerdeführer lückenlos versichert war und ab 1. Januar 2003 bei der Beschwerdegegnerin in die obligatorische Krankenpflegeversicherung aufgenommen wurde, hat er auch ab 1. Januar 2003 die entsprechenden Prämien zu bezahlen. Die vorgetragenen Einwände des Beschwerdeführers vermögen am Ergebnis nichts zu ändern. Insbesondere kann er aus dem Umstand, dass er keinen Anspruch auf Herausgabe der Originalakten hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss § 20 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang des Sozialversicherungsgericht sind Originalakten Privaten nicht herauszugeben. Das Bundesgericht hat mehrmals entschieden, dass sich mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, Originalakten Privaten nicht herauszugeben (BGE 123 II 541 Erw. 3d mit  Hinweisen). Private haben die Akten am Sitz des Gerichts in Anwesenheit einer am Gericht tätigen Person einzusehen, um zu verhindern, dass Gerichtsakten entwendet oder verändert werden (vgl. auch Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 9 zu § 22). Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - B.___ - SWICA Krankenversicherung AG - Bundesamt für Sozialversicherung - Bundesamt für Privatversicherungen 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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