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Zürich Sozialversicherungsgericht 25.03.2003 KA.2002.00046

25. März 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,064 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Kinderzulagen

Volltext

KA.2002.00046

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller

Gerichtssekret?rin Ibrahim-Lamas

Urteil vom 26. M?rz 2003 in Sachen A.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch die T.___ ?

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) Familienausgleichskasse R?ntgenstrasse 17,? 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? B.___ ist Mutter zweier Kinder - D.___, geboren 31. Oktober 1992, und E.___, geboren 5. Dezember 1994 - und arbeitet seit dem 1. Januar 1996 im Betrieb ihres selbst?ndigerwerbenden Ehegatten, C.___, mit (Urk. 1 und 8/5-10). Mit Schreiben vom 30. September 2002 ersuchte C.___ um Ausrichtung von Kinderzulagen an B.___ ab dem 1. Juni 2000 (Urk. 8/1). 2. ????? Mit drei Verf?gungen (Urk. 8/2-4) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Familienausgleichskasse (nachfolgend: Familienausgleichskasse), am 22. Oktober 2002 B.___ f?r die gemeinsamen Kinder folgende Kinderzulagen zu: - vom 1. Juni 2000 bis zum 31. Dezember 2001 in der H?he von je Fr. 150.--(Urk. 8/2), - vom 1. Januar ?bis zum 30. April 2002 in der H?he von je Fr. 150.-- (Urk. 8/3), - f?r D.___, geboren 31. Oktober 1992, vom 1. Mai 2002 bis zum 31. Oktober 2004 in der H?he von Fr. 170.-- sowie vom 1. November 2004 bis zum 31. Oktober 2008 in der H?he von Fr. 195.--; f?r E.___, geboren 5. Dezember 1994, vom 1. Mai 2002 bis zum? 31. Dezember 2006 in der H?he von Fr. 170.-- sowie vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2010 in der H?he von Fr. 195.-- (Urk. 8/4). 3.?????? Am 15. November 2002 (Urk. 1) liessen B.___ und C.___, vertreten durch die T.___, Beschwerde erheben mit dem Antrag, es seien Kinderzulagen bereits ab 1. Januar 1996 auszurichten. In der Beschwerdeantwort vom 5. M?rz 2003 (Urk. 7) schloss die Familienausgleichskasse auf teilweise Gutheissung der Beschwerde, indem sie unter Hinweis auf die f?nfj?hrige Verwirkungsfrist f?r die Nachforderung nicht bezogener Kinderzulagen f?r den Zeitraum vom 1. November 1997 bis zum? 31. Mai 2000 den Anspruch von B.___ auf Kinderzulagen anerkannte, f?r die Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Oktober 1997 hingegen verneinte. Mit Verf?gung vom 11. M?rz 2003 (Urk. 9) wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Auf die Parteivorbringen wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Das z?rcherische Gesetz ?ber Kinderzulagen f?r Arbeitnehmer (KZG; in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung) findet Anwendung auf die Arbeitgeber mit Wohn- oder Gesch?ftssitz, Zweigniederlassung, Betriebs- oder Arbeitsst?tte im Kanton Z?rich hinsichtlich ihrer in der Schweiz wohnenden oder t?tigen Arbeitnehmer, sofern diese nicht anderweitig Anspruch auf Kinderzulagen haben (? 1 Abs. 1 KZG). Dem Gesetz nicht unterstellt sind unter anderem die Arbeitgeber mit Bezug auf den mitarbeitenden Ehegatten (? 2 lit. e KZG). Nach ? 5 Abs. 1 KZG haben Anspruch auf Kinderzulagen nach Massgabe dieses Gesetzes alle Arbeitnehmer, f?r die der Arbeitgeber diesem Gesetz unterstellt ist. Der Anspruch auf Kinderzulage entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch (? 7 Abs. 2 Satz 1). Soweit dieses Gesetz und die Vollzugsvorschriften keine Regelung enthalten, finden die Vorschriften ?ber die eidgen?ssische Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngem?ss Anwendung (? 33 KZG). Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Gerichtspraxis im Kanton Z?rich einen Anspruch des im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten auf Kinderzulagen stets verneint, unabh?ngig davon, ob er massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) bezog. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich entschied in einem Grundsatzentscheid (Urteil vom 25. Mai 2000 in Sachen L., Proz.Nr. KA.1999.00003), dass es gegen das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verstosse, wenn im Betrieb des Ehegatten mitarbeitende Personen, die massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetz ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erzielen, vom Anspruch auf Kinderzulagen ausgeschlossen werden. Mit Wirkung ab 1. Januar 2003 wurde ? 2 lit. e KZG, welcher die Nichtunterstellung des Arbeitgebers mit Bezug auf den mitarbeitenden Ehegatten regelte, ersatzlos aufgehoben.

1.2???? Gem?ss ? 8 des Gesetzes ?ber Kinderzulagen f?r Arbeitnehmer (KZG; in der bis 30. April 2002 geltenden Fassung) betr?gt die Kinderzulage monatlich mindestens 150 Franken f?r jedes Kind vom ersten Tag des Geburtsmonates an bis zum Ende des Monates, in welchem das Kind das 16. Altersjahr vollendet (Abs. 1). F?r Kinder, die wegen k?rperlicher oder geistiger Gebrechlichkeit mindererwerbsf?hig sind, besteht Anspruch auf die Zulage bis zum Wegfall der Gebrechlichkeit, l?ngstens aber bis zum Ende des Monates, in welchem das Kind das 20. Altersjahr vollendet (Abs. 2). F?r Kinder, die in Ausbildung begriffen sind, besteht der Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, l?ngstens aber bis zum Ende des Monates, in welchem das Kind das 25. Altersjahr vollendet (Abs. 3). Gem?ss der am 1. Mai 2002 erfolgten Gesetzes?nderung betr?gt die Kinderzulage monatlich 170 Franken f?r jedes Kind vom ersten Tag des Geburtsmonates an bis zum Ende des Monates, in dem das Kind das 12. Altersjahr vollendet, danach monatlich 195 Franken bis zum Ende des Monates, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet (? 8 Abs. 1 neuKZG). Abs. 2 und 3 sind unver?ndert (Abs. 2 neu). 1.3???? Die Nachforderung von nicht bezogenen Kinderzulagen ist r?ckwirkend auf f?nf Jahre beschr?nkt vom Zeitpunkt an gerechnet, da sie schriftlich geltend gemacht wird (? 13 KZG).

2.?????? 2.1???? F?r die Zeit vom 1. November 1997 bis zum 31. Mai 2000 beantragten die Parteien die Aufhebung der angefochtenen Verf?gung (betreffend die Zeit vom 1. Juni 2000 bis zum 31. Dezember 2001; Urk. 8/2) und Zusprechung von Kinderzulagen an B.___ (Urk. 1 und Urk. 7). Nachdem der ?bereinstimmende Antrag im Einklang mit der Akten- und Rechtslage steht, ist die Beschwerde in diesem Umfang gutzuheissen. Die angefochtene Verf?gung wird durch das vorliegende Gerichtsurteil ersetzt, weshalb es - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - keiner R?ckweisung der Sache bedarf. 2.2???? Nachdem die Nachforderung nicht bezogener Kinderzulagen f?r die Zeit vor dem 1. Juni 2000 erst mit Beschwerde vom 15. November 2002 (Urk. 8/1) geltend gemacht wurde, k?nnen Kinderzulagen - wie von der Familienausgleichskasse in der Beschwerdeantwort vom 5. M?rz 2003 (Urk. 7) richtig ausgef?hrt - infolge Verj?hrung r?ckwirkend erst ab 1. November 1997 ausgerichtet werden.

Das Gericht erkennt: 1.???????? In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verf?gung vom 22. Oktober 2002 (betreffend die Zeit vom 1. Juni 2000 bis 31. Dezember 2001) dahingehend abge?ndert, dass B.___ Anspruch auf Kinderzulagen hat f?r die Kinder D.___, geboren 31. Oktober 1992, und E.___, geboren 5. Dezember 1994, f?r die Zeit vom 1. November 1997 bis zum 31. Dezember 2001. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - T.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Familienausgleichskasse - Direktion f?r Soziales und Sicherheit

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