KA.2002.00034
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller Sozialversicherungsrichterin Annaheim Gerichtssekretärin Ibrahim-Lamas Urteil vom 15. Oktober 2003 in Sachen V.___ Beschwerdeführer
gegen
AHV-Ausgleichskasse P.___
Beschwerdegegner
Sachverhalt: 1. Mit Zulagenentscheid vom 17. Juni 2002 (Urk. 2 = 3/2 = 8/3) verneinte die AHV-Ausgleichskasse P.___ (nachfolgend: P.___) den Anspruch von V.___ auf Kinderzulagen ab dem 1. Mai 2002 für seine in Peru lebenden Kinder B.___, geboren 23. Mai 1989; C.___, geboren 10. Februar 1992, sowie D.___, geboren 7. Juni 2001(Urk. 8/1 und 8/2).
2. Hiegegen erhob V.___ am 17. Juli 2002 (Datum des Eingangsstempels) direkt bei der Beschwerde, welche am 2. August 2002 dem Sozialversicherungsgericht überwiesen wurde (Urk. 4). Darin beantragte er im Hinblick auf seine prekäre finanzielle Lage die Weiterausrichtung der Kinderzulagen auch ab 1. Mai 2002 (Urk. 1.) Die P.___ schloss in der Beschwerdeantwort vom 27. August 2002 (Urk. 7) unter Hinweis auf die am 1. Mai 2002 in Kraft getretene Gesetzesänderung auf Abweisung der Beschwerde. Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 2. September 2002 (Urk. 9) geschlossen. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anspruch auf Kinderzulagen nach Massgabe des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer (KZG) haben alle Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber diesem Gesetz unterstellt ist (§ 5 Abs. 1 KZG). In der bis 30. April 2002 gültig gewesenen Fassung hatten die Arbeitnehmer unterstellter Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Kinderzulagen für alle noch nicht 16 Jahre alten sowie für die nach Vollendung des 16. Altersjahrs in Ausbildung stehenden Kinder (§ 8 Abs. 1 und 3 KZG). Der durch die Gesetzesrevision eingefügte und am 1. Mai 2002 in Kraft getretene § 5a neuKZG bestimmt, dass ein Anspruch auf Kinderzulagen für Kinder ohne Wohnsitz in der Schweiz besteht, wenn sie in einem Staat wohnen, mit dem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat (Abs. 1 Satz 1). Der Anspruch endet auf jeden Fall im Monat, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet (Abs. 1 Satz 2).
2. Unbestritten ist, dass die Kinder des Beschwerdeführers, für welche Kinderzulagen beansprucht werden, keinen Wohnsitz in der Schweiz haben. Auch hat die Schweiz mit Peru kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Aus diesen Gründen besteht nach dem am 1. Mai 2002 in Kraft getretenen § 5a neuKZG kein Anspruch auf Kinderzulagen. 3. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat in einem Grundsatzentscheid (Urteil vom 11. September 2003 in Sachen H., Proz.Nr. KA.2002.00015; bestätigt mit Urteilen vom 30. September 2003 in Sachen M. und in Sachen E., Proz.Nr. KA.2002.00029, KA:2002.00030 und KA.2002.00050 sowie mit dem Urteil vom 1. Oktober 2003 in Sachen I., Proz.Nr. KA.2002.00042) die Verfassungsmässigkeit von § 5a neuKZG bejaht mit dem die Zulagenberechtigung für Kinder mit Wohnsitz im Ausland und für Kinder mit Wohnsitz in der Schweiz unterschiedlich geregelt wird. Dies unter Hinweis darauf, dass für diese Regelung sachliche, vernünftige Gründe angeführt werden können. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 17. Juni 2002 zu bestätigen und die Beschwerde mithin abzuweisen.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - V.___ - AHV-Ausgleichskasse P.___ - Direktion für Soziales und Sicherheit