Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2025.00865
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom 22. Mai 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. Der 1966 geborene X.___ bezog vom 1. Februar 2016 bis Ende April 2019 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (Urk. 9/116, Urk. 9/136). Nach seiner Neuanmeldung zum Leistungsbezug vom 31. Oktober 2022 (Urk. 9/146) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügungen vom 16. Januar 2025 mit Wirkung ab 1. Mai 2023 eine ganze Invalidenrente zuzüglich Kinderrenten, unter anderem für seinen im Jahr 2005 geborenen Sohn Y.___, zu (Urk. 9/269, Urk. 9/270, Urk. 9/271). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2025 eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten, er habe ab 1. März 2025 keinen Anspruch mehr auf eine Kinderrente für seinen Sohn Y.___, da dieser seine Lehre am 7. Februar 2025 abgebrochen habe. Zudem wies sie den Versicherten darauf hin, dass die unrechtmässig ausbezahlten Rentenbetreffnisse nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zurückgefordert würden (Urk. 9/288 = Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid erhob X.___ mit am 31. Dezember 2025 beim hiesigen Gericht eingegangener Eingabe Beschwerde und beantragte, die Kinderrente für Y.___ sei aufgrund dessen, dass dieser nach dem Abbruch der Lehre die Schule während weiterer rund drei Monate besucht habe, frühestens per 1. Mai 2025 aufzuheben (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 22. April 2026 unter Hinweis auf eine Stellungnahme der Hotela AHV-Ausgleichskasse vom 18. März 2026 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, Urk. 10). Hierüber wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. April 2026 in Kenntnis gesetzt (Urk. 12).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2. 2.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ergibt die Aktendurchsicht, dass die Beschwerdegegnerin vor Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 18. Dezember 2025 keinen Vorbescheid gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) erlassen hat. 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1). Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) (Satz 2). Gegenstand des Vorbescheids nach Art. 57a IVG sind laut Art. 73bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Art. 57 Abs. 1 lit. d und f-i IVG fallen. Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 57a Abs. 3 IVG). Ist die Abklärung der Verhältnisse abgeschlossen, so beschliesst die IV-Stelle gemäss Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV über das Leistungsbegehren; die Begründung des Beschlusses hat sich mit den für den Beschluss relevanten Einwänden zum Vorbescheid der Parteien auseinanderzusetzen. 2.2.2 Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_25/2020 vom 22. April 2020 E. 3.1.1). Das Vorbescheidverfahren dient zwar auch der Ausübung des rechtlichen Gehörs, geht aber über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung) hinaus, indem es Gelegenheit bietet, sich zur vorgesehenen Rechtsanwendung sowie zum beabsichtigten Endentscheid zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.2 m.w.H.); der verfassungsrechtliche Mindestanspruch gibt keinen Anspruch darauf, zur geplanten Erledigung Stellung zu nehmen (BGE 134 V 97 E. 2.8.1). 2.2.3 Die Nichtbeachtung der gesetzlichen Pflicht zum Erlass des Vorbescheids im umschriebenen Rahmen wie überhaupt Verstösse gegen die bei der Durchführung des Vorbescheidverfahrens zu beachtenden Regeln über die Gehörs- respektive Akteneinsichtsgewährung sind, soweit es sich nicht um blosse Ordnungsvorschriften handelt, nach den Grundsätzen über die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sanktionieren (BGE 116 V 182; Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.3 m.w.H.). 2.3 2.3.1 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 V 130 E. 2b m.w.H.). 2.3.2 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H.). 2.3.3 Nach der Rechtsprechung erweist sich die Verletzung der Anhörungspflicht schon dann als schwerwiegend, wenn ein nach Erlass des Vorbescheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unberücksichtigt geblieben ist, indem auf die vorgebrachten Einwendungen nicht eingegangen wurde. Dies hat erst recht für den Fall zu gelten, dass überhaupt kein Vorbescheidverfahren durchgeführt und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs eine rentenablehnende Verfügung erlassen wird (Urteil des Bundesgerichts I 584/01 vom 24. Juli 2002 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Es kann lediglich in speziell gelagerten Ausnahmefällen auf das Vorbescheidverfahren verzichtet werden (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 und 2.9.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.4 [beide Urteile noch zur bis Ende 2011 in Kraft gestandenen Rechtslage]; vgl. nunmehr Art. 74ter IVV [Leistungszusprache bezüglich bestimmter Leistungen ohne Erlass eines Vorbescheids oder einer Verfügung]). Die Möglichkeit der Heilung einer entsprechenden Unterlassung im Rahmen des nachfolgenden Beschwerdeprozesses wird sodann nur sehr zurückhaltend angenommen (BGE 134 V 97 E. 2.9.2 mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_356/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.4 und I 584/01 vom 24. Juli 2002 E. 2).
3. 3.1 Mit Verfügung vom 18. Dezember 2025 verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Kinderrente für seinen Sohn Y.___ ab 1. März 2025 mangels der diesbezüglich erforderlichen Voraussetzungen, namentlich derjenigen, dass sein Sohn sich in einer Ausbildung gemäss Art. 49bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) befinden würde, und teilte dem Beschwerdeführer mit, sie werde die zu viel ausbezahlten Rentenbetreffnisse zurückfordern (Urk. 2). 3.2 Die entsprechende Aufhebung der Kinderrente fällt unter die Materie, welche gemäss Art. 57a IVG in Verbindung mit Art. 73bis Abs. 1 IVV und Art. 57 Abs. 1 lit. d IVG Gegenstand eines Vorbescheids zu sein hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 5.1). Insbesondere liegt offenkundig keine Ausnahmekonstellation im Sinne von Art. 74ter IVV vor und wurde die Kinderrente auch nicht wegen AHV-analoger Leistungselemente aufgehoben, in welchen Fällen es keines Vorbescheids bedarf (BGE 134 V 97 E. 2). Vor Erlass der fraglichen Verfügung hätte daher das rechtliche Gehör in Form der Durchführung des Vorbescheidverfahrens gewährt werden müssen, was nicht geschehen ist. 3.3 Das Schreiben der Hotela AHV-Ausgleichskasse vom 13. Juni 2025, mit welchem diese den Beschwerdeführer aufforderte, bis spätestens 21. Juli 2025 den Ausbildungsnachweis für seinen Sohn einzureichen, andernfalls die Kinderrente nur noch bis Ende Juli 2025 ausbezahlt werde (Urk. 11/2), vermag einen von der Beschwerdegegnerin zu erlassenden Vorbescheid (Art. 41 Abs. 1 lit. d IVV) schon deshalb nicht zu ersetzen, weil die hier strittige Aufhebung der Kinderrente nicht per 31. Juli 2025, sondern bereits per 1. März 2025 verfügt und der Beschwerdeführer zudem erst mit der Verfügung über die Rückforderung in Kenntnis gesetzt wurde. 3.4 Der Verzicht auf das zwingend vorgeschriebene vorbescheidweise Anhörungsverfahren stellt im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung eine schwerwiegende, grundsätzlich nicht heilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers dar, welche von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 5.1 und E. 5.3). Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie das Vorbescheidverfahren durchführe und anschliessend neu entscheide.
4. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Die Einzelrichterin erkennt: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Dezember 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
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