Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2025.00783
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom 11. Februar 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 4. November 2025 einen Kostenbeitrag für Hilfsmittel an den Patientenheber Y.___ von Fr. 3'930.50 entsprechend einem Modell mit manueller Fahrgestellspreizung zugesprochen, eine vollumfängliche Kostenübernahme im veranschlagten Betrag von Fr. 4'449.40 mangels Einfachheit und Zweckmässigkeit der elektronischen Ausführung indes verweigert hatte (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom 21. November 2025 (Urk. 1) und in die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 12. Januar 2026 (Urk. 5), welche der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Januar 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7), unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 21. November 2021 mit ihrem Hauptantrag die Rückweisung der Sache zu ergänzenden Abklärungen unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragte (Urk. 1 S. 3), dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2026 beantragte, die Beschwerde sei in dem Sinne (teilweise) gutzuheissen, als die Sache zu ergänzenden Abklärungen an sie zurückzuweisen sei (Urk. 5), in Erwägung, dass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 30'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), dass mit Blick auf die von beiden Parteien beantragte Rückweisung der Sache zu ergänzenden Abklärungen gleichlautende Anträge vorliegen, dass diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, da die Einfachheit und Zweckmässigkeit des beantragten Hilfsmittels unter dem strittigen Gesichtspunkt, ob der elektronische Spreizmechanismus für den Einsatz des Patientenhebers im konkreten Fall notwendig ist (vgl. dazu: Urk. 1 S. 2, Urk. 5), gestützt auf die Akten nicht schlüssig beurteilt werden kann (vgl. dazu: fachtechnische Beurteilung der Z.___ vom 18. Juli 2025, Urk. 6/1327/1-2), dass die angefochtene Verfügung vom 4. November 2025 demnach aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie nach ergänzenden Abklärungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf das beantragte Hilfsmittel, den Patientenheber Y.___, neu verfüge, dass die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt und die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung),
erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. November 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu entscheide. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
BachofnerGasser Küffer