Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2025.00690
III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 4. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer
vertreten durch Y.___ Z.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. 1.1 Der 1962 geborene X.___, Vater zweier 1984 und 1986 geborener Söhne, war zuletzt von März 2012 bis Ende Juni 2018 bei der A.___ AG als Lastwagenchauffeur (Fahrer für Muldenkipper und Schlepper) in einem 100%-Pensum angestellt (Urk. 6/21, Urk. 6/30/30, Urk. 6/48 S. 4). Bei einem Verkehrsunfall am 29. März 2017 zog er sich als Fahrer eines Kleinmotorrades Prellungen am ganzen Körper zu (vgl. Schadenmeldung vom 7. April 2017, Urk. 6/16/3) und war infolgedessen vollständig arbeitsunfähig (vgl. Urk. 6/16/4, Urk. 6/16/50). Im weiteren Verlauf kam es zu persistierenden, belastungsabhängigen Beschwerden mit Instabilitätsgefühl im Bereich des rechten Kniegelenks (Urk. 6/77/9). Am 18. Juli 2017 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf körperliche Schmerzen seit dem Unfall bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/14). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 6/16, Urk. 6/28, Urk. 6/30, Urk. 6/38 f., Urk. 6/47). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/49, Urk. 6/53) verneinte sie mit Verfügung vom 6. September 2018 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6/60). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2018.00829 vom 29. Mai 2019 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur medizinischen Abklärung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der angestammten wie in einer zumutbaren anderen Tätigkeit an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 6/72/1-13). 1.2 In Nachachtung des vorgenannten Gerichtsentscheids tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/83, Urk. 6/87) wies sie einen Leistungsanspruch des Versicherten mit Verfügung vom 24. Januar 2020 erneut ab (Urk. 6/92). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2020.00141 vom 29. September 2020 in dem Sinne teilweise gut, dass es feststellte, dass der Beschwerdeführer vom 1. März 2018 bis 30. November 2018 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und vom 1. Dezember 2018 bis 31. März 2019 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urk. 6/101). 1.3 Am 9. Juni 2023 meldete sich der Versicherte unter Hinweis darauf, dass sein «rechter Arm nicht mehr arbeitsfähig» sei, erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/140). Mit Schreiben vom 14. Juni 2023 forderte die IV-Stelle den Versicherten unter Fristansetzung auf, zur Geltendmachung einer wesentlichen Veränderung seit Erlass der letzten Verfügung aktuelle Beweismittel einzureichen (Urk. 7/142). Innert Frist teilte dieser mit, die relevanten Akten könnten bei der Unfallversicherung erhältlich gemacht werden (Urk. 7/145). Die IV-Stelle trat auf das neue Leistungsbegehren ein (vgl. Schreiben vom 21. Juni 2023, Urk. 7/146), tätigte medizinische Abklärungen und zog die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 6/148, Urk. 6/155, Urk. 6/159, Urk. 6/162). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/173, Urk. 6/177) verneinte sie mit Verfügung vom 24. Mai 2024 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 6/180). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2024.00371 vom 24. Januar 2025 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur rechtsgenüglichen medizinischen Abklärung des Gesundheitsschadens und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 6/188). 1.4 Daraufhin forderte die IV-Stelle Dr. med. B.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Orthopädie C.___, mit Schreiben vom 22. Mai 2025 auf, einen Verlaufsbericht einzureichen (Urk. 6/193). Nachdem ihr das Sekretariat der Orthopädie C.___ mitgeteilt hatte, dass letzterer in Pension gegangen sei, weshalb kein Verlaufsbericht eingereicht werden könne, ersuchte die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 26. Mai 2025 um Zustellung der Berichtskopien aus dem Jahr 2024, zumal der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben dannzumal noch bei Dr. B.___ in Behandlung gewesen sei (vgl. Urk. 6/195). In der Folge gab die Orthopädie C.___ die Krankengeschichte des Versicherten zu den Akten (Urk. 6/194). Nach Beizug einer internen Stellungnahme (vgl. Urk. 6/198/4 f.) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/199, Urk. 6/203) wies die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 22. September 2025 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 20. Oktober 2025 Beschwerde und beantragte, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab dem 9. November 2023 eine ganze Rente basierend auf einem IV-Grad von mindestens 70 % auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, mit der Auflage, den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit durch entsprechende objektive fachärztliche Gutachten abklären zu lassen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2025 angezeigt wurde (Urk. 7). Am 18. Dezember 2025 gab der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Handchirurgie und Orthopädie, E.___, Klinik F.___, vom 18. November 2025 zu den Akten (Urk. 8, Urk. 9/1-2).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). 1.2 Gemäss Art. 54a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2). Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2 und 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 5.2, je mit Hinweisen). 1.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2. 2.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf ihre Abklärungen sei der Beschwerdeführer seit Februar 2023 in seiner Tätigkeit als Lastwagenfahrer und Sanitärmonteur zu 100 % arbeitsunfähig. Nach einer verzögerten Rekonvaleszenz nach der Handgelenksversteifung bestehe in einer – näher umschriebenen – Verweistätigkeit jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein rentenausschliessender IV-Grad von 22 % (Urk. 2). 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, der rechtserhebliche Sachverhalt sei erneut ungenügend resp. falsch abgeklärt worden. Insbesondere habe die Beschwerdegegnerin keine eigenen klinischen Untersuchungen veranlasst. Zudem habe Dr. B.___ im September 2024 weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten festgehalten. Seit November 2025 sei der Beschwerdeführer im Zentrum für Handchirurgie, E.___, in Behandlung. Der Sprechstundenbericht und die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit lägen der Beschwerde bei. Die Interpretation des RAD stehe im krassen Widerspruch zum Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 24. Januar 2025. Die Stellungnahme gehe von zwei falschen Annahmen aus. Erstens werde eine volle Arbeitsfähigkeit ab dem 22. März 2024 basierend auf dem Bericht von Dr. B.___ bejaht, obwohl dieser eine Arbeitsfähigkeit grundsätzlich verneint habe. Die zweite falsche Sachverhaltsabklärung beziehe sich auf die Annahme, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe. Dies sei nicht der Fall. Der Beschwerdeführer habe weiterhin starke Schmerzen in der rechten Hand und eine weitere Operation sei unausweichlich. Infolge der ungenügenden resp. falschen Abklärungen habe die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Des Weiteren stelle sich die Frage, ob eine Hilfsarbeitertätigkeit realistisch sei. Zum Zeitpunkt der Verfügung sei der Beschwerdeführer fast 63-jährig. Inwiefern Hilfsarbeitertätigen mit dem stark eingeschränkten Belastbarkeitsprofil eines 63- jährigen vereinbar seien, erscheine äusserst fraglich (Urk. 1).
3. Das hiesige Gericht hatte im Urteil vom 24. Januar 2025 (Urk. 6/188) erwogen (E. 5.2): «Ausweislich der bildgebenden Befunde vom 3. April 2023 wies das rechte Hand-gelenk des Beschwerdeführers ausgeprägte degenerative Veränderungen in Form einer Radiokarpal– und Mediokarpal-Arthrose aus, infolgedessen Dr. B.___ im Mai 2023 eine Arthrodese durchführte. Postoperativ zeigte sich hinsichtlich der Kraftverhältnisse und Fingerbeweglichkeit ein protrahierter Verlauf. Im Januar 2024 hielt Dr. B.___ eine definitive Einschränkung der Handgelenksextension/-flexion sowie Radial-/Ulnarduktion fest. Im aktuellsten Verlaufsbericht vom 22. März 2024 notierte er zudem einen fraglich vollständigen Knochendurchbau der Arthrodese, weshalb er den Beschwerdeführer für eine bildgebende Untersuchung anmeldete; die Prognose sei abhängig vom CT-Befund. In der Folge verzichtete die Beschwerdegegnerin darauf, die Ergebnisse der CT-Untersuchung einzuholen, gegebenenfalls weitere medizinische Abklärungen zu tätigen und/oder zumindest eine Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes zu veranlassen. Immerhin konnte/n nach Lage der vorliegenden Akten eine bleibende Kraftminderung und/oder Bewegungseinschränkungen an der rechten dominanten Hand jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich ausgeschlossen werden. Alsdann fehlt es vorliegend an einer rechtsgenüglichen, medizinischen Abklärung der Arbeitsfähigkeit. Daran ändert freilich nichts, wenn Dr. B.___ vage festhielt, eine Bürotätigkeit «wäre vorstellbar». Von einer qualitativ und quantitativ aussagekräftigen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung kann damit jedenfalls nicht die Rede sein. Es versteht sich schliesslich von selbst, dass die Ausführungen der Sachbearbeiterin bei der vorliegend unzulänglichen medizinischen Aktenlage keine taugliche Entscheidungsgrundlage bilden. Im Übrigen können Tätigkeiten, für welche unbestrittenermassen keine Qualifikation besteht, grundsätzlich nicht als zumutbare Verweistätigkeit gelten. Davon abgesehen leuchtet nicht ein, weshalb und inwiefern der Beschwerdeführer bei den vorliegenden Einschränkungen seiner rechten, dominanten Hand gerade für Büroarbeiten arbeitsfähig sein soll.» Das Gericht wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zur rechtsgenüglichen medizinischen Abklärung des Gesundheitsschadens und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zurück (E. 5.3)
4. 4.1 Aus der von der Orthopädie C.___ eingereichten Krankengeschichte ergibt sich im Wesentlichen nachfolgendes: Am 11. März 2024 habe sich radiologisch eine regelrechte Lage des Osteosynthesematerials und ein vollständiger Radioscaphoid- und Radiolunar-Durchbau gezeigt; wahrscheinlich auch zwischen Lunatum und Capitatum und teilweise des STT-Gelenkes. Das CT vom 22. April 2024 habe keine Lockerungszeichen und eine fortgeschrittene ossäre Durchbauung radiokarpal und luno-capital sowie noch weitgehend fehlende Durchbauung im STT-Gelenk und karpometakarpal zur Darstellung gebracht. Zudem hätten sich neu eine ossäre Defektzone im distalen Radius (13 x 10 mm) und degenerative Veränderungen im DRUG mit kleinen osteophytären Anbauten an der Ulna gezeigt (vgl. Einträge vom 11. März und 29. April 2024, Urk. 6/194/6 f.). Anlässlich der klinischen Untersuchung vom 29. April 2024 sei der Grind-Test negativ ausgefallen und es hätten sich leichte Schmerzen bei Belastung des STT- Gelenks ergeben. Dem Beschwerdeführer sei der erfreuliche CT-Befund mit Bestätigung eines Knochendurchbaus der Panarthrodese erklärt worden. Der aktuell noch unsichere Knochendurchbau im STT-Gelenk könnte für die aktuellen Beschwerden ursächlich sein. Beim hochwahrscheinlich am Schluss störenden Osteosynthesematerial sei beim aktuell fortgeschrittenen Knochendurchbau der Panarthrodese eine Osteosynthesematerialentfernung und Anfrischung des STT- Gelenks sowie Ausfütterung mit Knochenersatz zu empfehlen. Mit der Entfernung des Osteosynthesematerials sei mit einer potenziellen Schmerzlinderung zu rechnen (Urk. 6/194/8). Anlässlich der Konsultation vom 25. September 2024 hätten sich reizlose, fast nicht mehr ersichtliche Narben gezeigt, ohne besondere Druckempfindlichkeit. Das Handgelenk sei in ca. 15° Extensionsstellung und neutraler Radial- und Ulnar-Inklination versteift gewesen. Die Pronation/Supination betrage mit dem Gravitätsgoniometer 70/0/70 und die Fingerstreckung sei mit einer 0-er Sperrdistanz vollständig gelungen. Die Daumenbeweglichkeit nach Kapandji habe rechts 5 und links 9 betragen. Das Tinelzeichen über dem Karpaltunnel sei negativ. Die Kraftmessung mit dem Jamargerät habe rechts 11 und links 52 kgf (Kilogrammkraft) und jene des terminoateralen Schlüsselgriffs rechts 4.25 kgf und links 10 kgf ergeben. Das distale Radioulnargelenk sei stabil und die Kompression des distalen Radioulnargelenks nicht besonders schmerzhaft. Es hätten sich auch beim Grind-Test und bei Belastung des STT-Gelenks keine Schmerzen gezeigt. Der Beschwerdeführer sei heute zur Besprechung der für Ende Oktober vorgesehenen Operation mit Osteosynthesematerialentfernung gekommen. Laut den heutigen Angaben befinde er sich jedoch aktuell in einer Besserungsphase bezüglich der Finger, obschon sich klinisch weiterhin eine massive Kraftminderung und gewisse Koordinationsprobleme mit Störung der Feinmotorik gezeigt hätten. Demgegenüber hätten sich aktuell keine Zeichen eines Konflikts mit der dorsalen Platte und Strecksehne oder ein Zusammenhang mit der funktionellen Störung und dem Osteosynthesematerial ergeben; ebenso wenig für eine allfällige Instabilität des STT-Gelenks. Damit sei insgesamt von einer Operation abzuraten. Entsprechend werde die für Ende Oktober vorgesehene Operation storniert. Einerseits glaub er (Dr. B.___), dass der Beschwerdeführer infolge der initialen Verbesserungsverzögerung von gut sechs Monaten noch bis nächstes Jahr über ein deutliches Erholungspotential verfüge, insbesondere die Kraft betreffend. Aufgrund der massiven Kraftverminderung sei er (Dr. B.___) der Meinung, dass der Beschwerdeführer noch immer vollständig arbeitsunfähig sei, dies auch für angepasste Tätigkeiten (Urk. 6/194/8; vgl. auch den im Verfahren IV.2024.00371 beschwerdeweise eingereichten Sprechstundenbericht von Dr. B.___ vom 26. September 2024, Urk. 6/186). 4.2 Mit Stellungnahme vom 20. Juni 2025 hielt RAD-Arzt Dr. med. G.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine posttraumatische Panarthrose rechtes Handgelenk, ohne Beteiligung des distalen Radioulnargelenks, ohne intraoperativen Hinweis auf eine SLAC-Wrist, bei Status nach Handgelenksprellung am 16. Februar 2023 mit/bei Panarthrodese rechtes Handgelenk am 24. Mai 2023, (2) den Verdacht auf eine laterale Epicondylitis humeri radialis rechts und (3) Kniebeschwerden rechts mit/bei Status nach Kniearthroskopie mit Meniskusknorpelrevision am 1. November 2017 nach Motorradunfall mit Patellafraktur und Kniebinnenschaden am 29. März 2017. Ohne dauerhafte Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehe der Verdacht auf eine laterale Epicondylitis humeri radialis rechts, palmares und radiales Handgelenksganglion ED 5. September 2023 bei geringem Beschwerdebild ohne Operationsindikation. In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Lastwagenfahrer/Sanitärmonteur sei der Beschwerdeführer infolge der Funktions- und Belastungsminderung des rechten Kniegelenks und der rechten Hand zu 100 % arbeitsunfähig. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden, mehrheitlich sitzenden Tätigkeit, ohne erhöhte grob- und feinmotorische, manuelle Anforderungen wie Präzisionsarbeiten, kraftvolles Greifen, Halten, Stossen und Ziehen mit der rechten Hand, ohne Knien, Hocken, Kauern und ohne Leiter-, Gerüst- und Podeststeigen, ohne Begehen unebener, abschüssiger Wegstrecken und ohne schlagende, stossende, rüttelnde und vibrierende Krafteinflüsse sei der Beschwerdeführer gestützt auf den Arztbericht vom 22. März 2024 seit jenem Zeitpunkt zu 100 % arbeitsfähig. Darin habe Dr. B.___ festgehalten, als angepasste Tätigkeit sei eine Büroarbeit vorstellbar, was von der Ausbildung des Beschwerdeführers her allerdings unrealistisch sei. Letzteres sei IV-rechtlich unbeachtlich, weshalb ab dem genannten Zeitpunkt eine volle Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten angenommen werde. Davor habe für angepasste Tätigkeiten bis am 16. Februar 2023 eine 100%ige und ab dem 16. Februar 2023 infolge der verzögerten Rekonvaleszenz nach der Handgelenksversteifung eine – nicht bezifferte - Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 6/198/4).
5. 5.1 Im angefochtenen Entscheid stellte die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. G.___ vom 20. Juni 2025 ab, worin dieser gestützt auf den bereits im Verfahren IV.2024.00371 bekannten Bericht von Dr. B.___ vom 22. März 2024 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit postulierte. Dabei hat das hiesige Gericht bereits im Urteil vom 14. Oktober 2024 darauf hingewiesen, dass die Feststellung von Dr. B.___, wonach eine Bürotätigkeit «vorstellbar» wäre, zu vage sei und dass Tätigkeiten, für welche unbestrittenermassen keine Qualifikation besteht, grundsätzlich nicht als zumutbare Verweistätigkeit gelten würden (vgl. hievor E. 3). Weshalb Dr. G.___ auf den Arztbericht von 22. März 2024 abstellte, obschon Dr. B.___ im weiteren Verlauf, konkret mit Eintrag in die Krankengeschichte vom 25. September 2024, infolge der von ihm festgehaltenen massiven Kraftverminderung von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten ausging, entzieht sich jeglicher Nachvollziehbarkeit und liess er unbegründet. Ob und inwiefern Dr. G.___ die Einträge in die Krankengeschichte im Rahmen seiner Beurteilung überhaupt berücksichtigte, ist fraglich. Kommt hinzu, dass der Verlauf seit September 2024 infolge Pensionierung von Dr. B.___ nicht dokumentiert ist. Wie es sich - beim Fehlen jeglicher Dokumentation seit September 2024 und damit aktueller Berichte – mit dem Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Stellungnahme von Dr. G.___ am 20. Juni 2025 verhielt, konnte offensichtlich nicht aufgrund der Akten beurteilt werden. Entsprechend hätte sich eine eigene Untersuchung durch den RAD aufgedrängt (Art. 49 Abs. 2 IVV), wovon aus nicht nachvollziehbaren Gründen abgesehen wurde. Der vom Beschwerdeführer nachträglich zu den Akten gegebene Bericht von Dr. D.___ datiert vom 22. September 2025 (Urk. 9/2) und erging somit nach Erlass der angefochtenen Verfügung. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids demgegenüber in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). 5.2 Wie dargelegt (E. 3), wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 24. Januar 2025 (Urk. 6/188) die Sache zur rechtsgenüglichen medizinischen Abklärung des Gesundheitsschadens und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurück. Nach dem bisher Gesagten erweist sich der Sachverhalt jedoch weiterhin als ungenügend abgeklärt und es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin ohne rechtsgenügliche Abklärungen erneut über den Leistungsanspruch verfügt hat. Die Sache ist deshalb abermals zur rechtsgenüglichen medizinischen Abklärung des Gesundheitsschadens und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. Kommentar zum GSVGer, 3. Auflage, 2024, Fankhauser zu §§ 13-28, N 15). Die Rückweisung zur weiteren Abklärung steht auch im Einklang damit, dass in erster Linie die IV- Stelle für die richtige und vollständige Sachverhaltsabklärung zu sorgen hat (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). Hernach hat die Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch neu zu verfügen. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen. Da die Beschwerdegegnerin zunächst weitere Abklärungen zu tätigen hat, lässt sich ein Leistungsanspruch und in diesem Zusammenhang als Vorfrage die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei der gegebenen Aktenlage weiterhin nicht beurteilen.
6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind sie auf Fr. 500.-- festzusetzen. Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 6.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass ihm durch die Vertretung durch seinen Sohn Kosten und Umtriebe entstanden sind, welche den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne unter Berücksichtigung der familiären Beistandspflichten zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H.; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1), weshalb ein Anspruch auf Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) nicht ausgewiesen ist.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. September 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 8 und Urk. 9/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Arnold GramignaHediger