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Zürich Sozialversicherungsgericht 28.01.2026 IV.2025.00688

28. Januar 2026·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,311 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Beschwerde gegen Nichteintreten der IV-Stelle auf Neuanmeldung; Abweisung; keine relevante Verschlechterung für bisherige somatischen Beschwerden glaubhaft gemacht.

Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2025.00688

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Kübler Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin O'Hara Urteil vom 28. Januar 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1    X.___, geboren 1977, reiste 2015 in die Schweiz ein und war meist als Gipser tätig (vgl. Urk. 13/17/3). Er ist in einem 100 % Pensum bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 13/29/3), wo er bereits in den Jahren 2021 und 2022 für mehrere Monate als Gipser beschäftigt war (vgl. Urk. 13/17/3). 1.2    Die Erstanmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung ging bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 7. März 2022 ein (Urk. 13/4). Der Anmeldung legte der Versicherte unter anderem einen Arztbericht bei, welchem die Diagnose segmentale spinale Muskelatrophie zu entnehmen ist (Urk. 13/3). Die IV-Stelle führte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen durch (Urk. 13/7 ff.). Mit Verfügung vom 6. September 2022 wies sie das Leistungsbegehren ab (Urk. 13/27). 1.3    Am 13. Mai 2025 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf die spinale muskuläre Atrophie sowie unter Beilage des Berichtes von Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie, vom 15. April 2025 (Urk. 13/28 = Urk. 13/35/4) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/29). Nachdem die IV-Stelle den Versicherten mit Schreiben vom 26. Mai 2025 aufgefordert hatte, weitere Beweismittel zur Glaubhaftmachung einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse einzureichen (Urk. 13/33), legte der Versicherte Berichte des A.___ und des neuromuskulären Zentrums der neurologischen Klinik des Spitals B.___ auf (Urk. 13/35/1-16). Mit Vorbescheid vom 10. Juli 2025 stellte ihm die IV-Stelle in Aussicht, auf sein Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 13/36). Der Versicherte erhob am 25. August 2025 durch Übermittlung des Wiedererwägungsgesuches seines Hausarztes Dr. med. C.___, Praktischer Arzt, vom 19. August 2025 Einwand (Urk. 13/37 f., Urk. 13/42; vgl. auch Urk. 13/40-41). Nach weiteren Abklärungen hinsichtlich der im Einwand geltend gemachten psychischen Beschwerden (vgl. Urk. 13/43-45) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 13/47 = Urk. 2).

2.    Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 17. Oktober 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde (Urk. 1; Beschwerdebeilagen vgl. Urk. 3/1-3). Das Gericht gewährte dem Versicherten mit Verfügung vom 30. Oktober 2025 eine Nachfrist, um anzugeben, welche Entscheidung anstelle der angefochtenen Verfügung beantragt wird und zur Darlegung, aus welchen Gründen er eine andere Entscheidung verlangt (Urk. 4). Dieser Auflage kam er innert Frist nach (Urk. 6). Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 16. Oktober 2025 aufzuheben und seine Arbeitsfähigkeit sei aufgrund seiner gesundheitlichen Situation neu zu beurteilen. Insbesondere sei ihm eine Invalidenrente beziehungsweise eine berufliche Wiedereingliederungsmassnahme zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Am 17. November 2025 (Datum Poststempel) ergänzte der Versicherte seine Darlegungen zur Sache (Urk. 9), und er reichte weitere Unterlagen ein (Urk. 10/14). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12), was dem Beschwerdeführer am 18. Dezember 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.     1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. 1.3    Der versicherten Person kommt im Neuanmeldeverfahren ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1).     Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).     Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.3.2, 109 V 108 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.2 und 8C_97/2024 vom 29. August 2024 E. 2.3.2, je mit Hinweisen). 1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).

2.     2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung und in der Beschwerdeantwort aus, im Rahmen der neuen Anmeldung müsse der Beschwerdeführer mit entsprechenden Unterlagen eine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft machen. Die Prüfung der Aktenlage habe keine Veränderung gezeigt (Urk. 2 S. 1). Daran vermöge das Bemühen von ihr (der Beschwerdegegnerin), den Beschwerdeführer bei der Einholung der medizinischen Unterlagen zu unterstützen, nichts zu ändern. Insbesondere sei das kundenorientierte Handeln der Verwaltung nicht als Eintrittsschwelle zur materiellen Prüfung des Gesuchs zu werten (Urk. 12). Mit Schreiben vom 19. August 2025 hätten der Beschwerdeführer und Dr. C.___ psychische Beschwerden geltend gemacht. Der Beschwerdeführer sei darüber informiert worden, dass er im Einwandverfahren in der Beweispflicht stehe und entsprechend weitere Unterlagen – insbesondere ein Bericht des Psychiaters – einreichen müsse. Bis zum Verfügungserlass seien keine weiteren Berichte eingegangen, weswegen am Entscheid festgehalten werde (Urk. 2 S. 1). 2.2    Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, sein aktueller Gesundheitszustand, insbesondere seine psychischen Beschwerden, seien unzureichend berücksichtigt worden (Urk. 6). Sein psychischer Zustand habe sich seit 2024 deutlich verschlechtert und der Hausarzt habe eine depressive Entwicklung sowie eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dokumentiert. Des Weiteren habe am 16. November 2025 eine psychiatrische Sprechstunde bei Dr. med. D.___ stattgefunden, dieser werde einen umfassenden Bericht erstellen. Die IV-Stelle habe keine fachpsychiatrische Abklärung vorgenommen (Urk. 9 S. 1). Aufgrund seiner somatischen Diagnose einer segmentalen spinalen Muskelatrophie (Typ 4) und der aktuellen psychischen Erkrankung sei er weder im angestammten Beruf als Gipser noch in angepassten Tätigkeiten voll arbeitsfähig (Urk. 9 S. 2). 2.3    Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2025 (Urk. 13/29) zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema ist demnach, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft zu machen vermag, dass sich sein gesundheitlicher Zustand – verglichen mit dem Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung mit der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 6. September 2022 (Urk. 13/27) - erheblich verschlechtert hat.     Soweit der Beschwerdeführer konkret die Zusprechung von Leistungen beantragt (vgl. Urk. 6, Urk. 9 S. 1), ist auf seine Beschwerde hingegen nicht einzutreten.

3. 3.1 3.1.1    Die leistungsabweisende Verfügung vom 6. September 2022 (Urk. 13/27) stützt sich auf Berichte der behandelnden Ärzte.     Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 28. Juni 2018 als Diagnose eine segmentale spinale Muskelatrophie (monomelische Amyotrophie; Urk. 13/16/6 = Urk. 13/35/5). Die von den Radiologen geäusserte Annahme, dass die leichten degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule möglicherweise ursächlich seien, müsse aufgrund des klinischen und elektromyografischen Befundes verworfen werden. Möglicherweise könne der Beschwerdeführer seinen Beruf als Gipser nicht mehr fortsetzen (Urk. 13/16/7 = Urk. 13/35/7). 3.1.2    In seinem Bericht vom 26. Januar 2022 führte Dr. Z.___ aus, es zeige sich erneut, allerdings fortschreitend, der Befund einer nukleären Schädigung, die sich nur auf den rechten Arm beschränke. Schmerzen oder Sensibilitätsstörungen fehlten vollständig. Die segmentale spinale Muskelatrophie führe langsam progredient zu einer Verschlechterung der Muskelkraft. Die Arbeitsfähigkeit in allen Berufen, die das schwere Heben oder Arbeiten über Kopf mit dem rechten Arm erforderten, sei eigentlich nicht mehr gegeben. Es gebe keine therapeutischen Interventionen, die diese wiederherstellen könnte. Alle weiteren Arbeiten, die nicht den Einsatz des rechten Armes mit Kraft erforderten, seien weiterhin möglich (Urk. 13/16/9 = Urk. 13/35/2). 3.1.3    Im Formularbericht vom 11. April 2022 bestätigte Dr. Z.___ die oben genannte Diagnose (Urk. 13/16/3 Ziff. 2.5). Diese führe zu zunehmender Muskelschwäche im rechten Arm und sei prognostisch schlecht für schwere Arbeiten. Eventuell sei eine Umschulung indiziert (Urk. 13/16/3 Ziff. 2.7). Als bestehende Funktionseinschränkungen nannte er eine hochgradige Schwäche der rechten Hand und des rechtens Arms (Urk. 13/16/4 Ziff. 3.4). In seiner bisherigen Tätigkeit seien dem Beschwerdeführer theoretische (gemeint wohl: intellektuelle) Arbeiten und Arbeiten im Büro zu 100 % möglich (Urk. 13/16/5 Ziff. 4.1). 3.1.4    Der behandelnde Hausarzt Dr. med. C.___, Praktischer Arzt, führte im Formularbericht vom 18. April 2022 aus, aufgrund der monomelischen Amyotrophie sei die Arbeit als Gipser nicht mehr möglich und attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 13/15/2 Ziff. 1.3, Urk. 13/15/3 Ziff. 2.5 und Ziff. 2.7, Urk. 13/15/5 Ziff. 4.1; vgl. auch Urk. 13/11). Überkopfarbeit und Heben mit dem rechten Arm seien nicht möglich (Urk. 13/15/4 Ziff. 3.4). Eine dem Leiden angepassten Tätigkeit sei vermutlich während acht Stunden täglich zumutbar (Urk. 13/15/5 Ziff. 4.2). 3.2    Die Beschwerdegegnerin kam in Würdigung der erwähnten ärztlichen Beurteilungen zum Schluss, es stehe fest, dass Tätigkeiten, die das Heben des rechten Armes mit Lasten über die Kopfhöhe und das Arbeiten mit selbigem in dieser Haltung nicht mehr möglich seien. Für alle anderen Arbeiten ohne den Einsatz des rechten Armes mit Kraft sei der Beschwerdeführer hingegen uneingeschränkt arbeitsfähig. Aufgrund der Beeinträchtigung nur auf somatischem Gebiet sei von keiner Einschränkung bei der Arbeitssuche auszugehen (Urk. 13/17/3).

4. 4.1    Nach erfolgter Neuanmeldung reichte der Beschwerdeführer auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin (Urk. 13/33) verschiedene ärztliche Berichte ein.      Im Bericht vom 21. August 2023 führten die Ärztinnen des neuromuskulären Zentrums der Klinik für Neurologie des B.___ unter Hinweis auf die bekannte Diagnose einer segmentalen spinalen Muskelatrophie aus, der Beschwerdeführer habe berichtet, die Atrophien und Paresen seien deutlich besser geworden und er betreibe intensives Muskeltraining. Klinisch-neurologisch fänden sich residuelle Atrophien vor allem der Schulterblattmuskulatur sowie des Oberarms inklusive des radialis versorgten Triceps/Brachioradialis und der Fingerstrecker. Passend hierzu habe sich eine Kraftminderung in fast allen Bewegungsgraden des Oberarms gezeigt, am deutlichsten ausgeprägt in der Fingerstreckung. Zusätzlich seien ein leichtes Adduktionsdefizit des Kleinfingers rechts sowie eine Hypästhesie im Versorgungsgebiet des Nervus ulnaris rechts festzustellen. Insgesamt scheine der Verlauf sehr erfreulich zu sein. Zeichen einer Progression mit Beteiligung anderer Körperregionen hätten sich nicht finden lassen. Bei differentialdiagnostisch möglichem zusätzlichem Verdacht auf das Sulcus Ulnarissyndrom sei probatorisch eine Ellenbogenschiene rezeptiert worden (Urk. 13/35/12). Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 8. September 2023 berichteten die Ärzte der Klinik für Neurologie des B.___, es liege weiterhin ein mildes Sulcus Ulnarissyndrom vor. Betreffend die segmentale spinale Muskelatrophie hätten sich keine neuen Erkenntnisse ergeben. Es werde weiterhin regelmässiges Krafttraining nach Massgabe der Beschwerden empfohlen (Urk. 13/35/14). 4.2    Dr. Z.___ führte im Bericht vom 15. April 2025 aus, Folgen der sehr seltenen segmentalen spinalen Muskelatrophie seien eine zunehmende Muskelschwäche, Muskelatrophien der rechten Armmuskulatur mit entsprechenden Paresen und damit verbundener reduzierter Belastbarkeit des rechten Armes. Es zeigten sich Paresen bei der Schulterelevation und im Bereich von Bizeps, Triceps, Handstrecker, Fingerstrecker, Handbeuger, Fingerbeuger und auch bei der intrinsischen Handmuskulatur. Links seien noch keine Paresen nachzuweisen. Das Ausmass der Paresen sei sehr deutlich, sodass der Einsatz des Armes für schwere Arbeiten nicht mehr in Betracht komme; alleine Haltearbeiten ohne schwere Last könne der Beschwerdeführer mit dem betroffenen Arm leisten (Urk. 13/35/4 = Urk. 13/28). 4.3    Im Einwandverfahren liess der Beschwerdeführer durch Dr. C.___ am 19. August 2025 ausführen, das aktuelle Problem sei die zunehmende depressive Symptomatik. Als Diagnosen nannte Dr. C.___: - langsam progrediente segmentale spinale Muskelatrophie - depressive Entwicklung (ICD-10 F32.1) - Anpassungsstörung (ICD-10 F42.2) Seit dem letzten Bericht aus dem Jahr 2022 habe die Muskelatrophie des rechten Armes weiter zugenommen. Neu sei eine depressive Symptomatik mit massiver Schlafstörung, Panikattacken, Gedankenkreisen und Zukunftsangst (Urk. 13/42).

5. 5.1    Prozessthema bildet im Folgenden die Frage, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV mit den anlässlich der Neuanmeldung vom 13. Mai 2025 (Urk. 13/29) eingereichten medizinischen Berichten glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Gesundheitszustand seit Erlass der Verfügung vom 6. September 2022 (Urk. 13/27) in einer anspruchsrelevanten Weise verschlechtert hat (vgl. vorstehende E. 1.2-1.3 und 2.3). Dabei trifft es im Verfahren der Neuanmeldung nicht zu, dass der Beschwerdegegnerin eine Abklärungspflicht obliegt (vgl. Urk. 6 und Urk. 9 S. 1 unten). Diese greift erst, nachdem eine Veränderung glaubhaft gemacht wurde und auf das erneute Gesuch einzutreten ist. Vielmehr trifft die versicherte Person im Neuanmeldungsverfahren ausnahmsweise eine Beweisführungslast (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1; vgl. vorstehende E. 1.3). 5.2    Die IV-Stelle erkundigte sich nach Eingang der Neuanmeldung am 6. Oktober 2025 telefonisch beim Beschwerdeführer, ob er in psychiatrischer Behandlung sei (Urk. 13/43), woraufhin der Beschwerdeführer erklärte, er habe vor etwa zwei Monaten einmalig Dr. med. Dipl. Psych. E.___, Facharzt für Frauenkrankheiten und Geburtshilfe, Dignität FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in Uster konsultiert und er suche aktuell einen vorzugsweise Russisch sprechenden Psychiater in seiner Nähe (Urk. 13/44). Die IV-Stelle wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass er im Einwandverfahren in der Beweispflicht sei und kein Bericht von Dr. E.___ vorliege (Urk. 13/45). Bereits mit Schreiben vom 26. Mai 2025 hatte die IV-Stelle den Beschwerdeführer auf seine Beweispflicht hingewiesen und ihm mitgeteilt, dass sie in diesem Verfahrensstadium keine Unterlagen bei seinen Behandlern anfordere (Urk. 13/33). Auch bis zum Verfügungserlass gingen bei der Beschwerdegegnerin keine Unterlagen zur psychiatrischen Behandlung des Beschwerdeführers ein. Den Bericht von Dr. E.___ vom 30. Juli 2025 (Urk. 10/1) reichte der Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren ein (vgl. hierzu nachstehende E. 5.5.2). Es ist angesichts dessen nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung auf die ihr damals bekannten, in vorstehender E. 4 erwähnten ärztlichen Berichte abstützte. 5.3    Als ungeeignet zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes erweisen sich die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte, die bereits Gegenstand der erstmaligen Anspruchsprüfung bildeten (vgl. Urk. 13/35/1 f., Urk. 13/35/5 und 7) oder auch anderweitig vor dem Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 6. September 2022 (Urk. 13/27) verfasst worden waren (vgl. Berichte über die MRI-Untersuchung des Oberarms und der Halswirbelsäule vom 19. Juni 2018; Urk. 13/35/6 und Urk. 13/35/8). 5.4 5.4.1    In somatischer Hinsicht stellten die Ärzte des B.___ im Bericht vom 21. August 2023 fest, dass keine Zeichen einer Progression mit Beteiligung anderer Körperregionen vorlägen und sich bei der Verlaufskontrolle im September 2023 keine neuen Erkenntnisse betreffend die segmentale spinale Muskelatrophie ergeben hätten (vgl. vorstehende E. 4.1). Da kein Anlass zu Zweifeln an der Beurteilung der Ärzte des B.___ besteht, ist nicht glaubhaft dargetan, dass im August bzw. September 2023 gegenüber dem Gesundheitszustand, welcher die Grundlage für die Verfügung vom 6. September 2022 (Urk. 13/27) bildete, eine Verschlechterung eingetreten war. 5.4.2    Zu prüfen gilt es weiter, ob sich eine relevante Veränderung aus dem Bericht von Dr. Z.___ vom 15. April 2025 (Urk. 13/28) ergibt. Zwar berichtete Dr. Z.___ über ein deutliches Ausmass der Paresen, jedoch entsprechen die beschriebenen Funktionseinschränkungen, wonach der Beschwerdeführer den rechten Arm für schwere Arbeiten nicht mehr einsetzen kann und mit diesem Arm allein Haltearbeiten ohne schwere Last leisten kann, dem Belastungsprofil für dem Leiden angepasste Tätigkeiten, welches die IV-Stelle der Verfügung vom 6. September 2022 (Urk. 13/27) zugrunde gelegt hatte (vgl. Urk. 13/17/3). Aufgrund der Darlegungen von Dr. Z.___ ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin für alle Arbeiten ohne Einsatz des rechten Armes mit Kraft zu 100 % arbeitsfähig ist. Aus somatischem Blickwinkel ist somit keine relevante Veränderung glaubhaft gemacht worden. 5.5 5.5.1    Was die Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus psychiatrischer Sicht betrifft, erwähnte Dr. C.___ in der Eingabe vom 19. August 2025, der Beschwerdeführer leide zunehmend unter depressiven Symptomen und der Arzt nannte als Diagnose eine depressive Entwicklung und eine Anpassungsstörung (Urk. 13/42). In Betracht fällt in diesem Zusammenhang zunächst, dass es sich bei Dr. C.___ nicht um einen Facharzt im Bereich Psychiatrie handelt, weswegen denn auch erläuternde Darlegungen zu den gestellten psychiatrischen Diagnosen fehlen. Hinzu kommt, dass es sich beim Schriftstück von Dr. C.___ vom 19. August 2025, das mit Wiedererwägungsgesuch betitelt ist, um das zunächst allein von Dr. C.___ visierte (Urk. 13/37) und erst hernach auch vom Beschwerdeführer unterzeichnete Einwandschreiben nach Erlass des Vorbescheides handelt, womit Dr. C.___ eine Nähe zum Beschwerdeführer an den Tag legte, die als Parteinahme einzustufen ist und entsprechend den Aussagenwert seiner Darlegungen beeinflusst. Sowohl inhaltlich als auch formal vermögen die Darlegungen von Dr. C.___ vom 19. August 2025 den Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen Verschlechterung mithin nicht zu genügen. 5.5.2    Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer den vor Erlass der angefochtenen Verfügung verfassten Bericht von Dr. E.___ vom 30. Juli 2025 ein (Urk. 10/1). Darin führte dieser aus, der an einer segmentalen spinalen Muskelatrophie leidende Beschwerdeführer klage über Angst und Depressionen und darüber, schlecht zu schlafen. Als Diagnosen zu nennen seien eine Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt sowie eine Insomnie. Es sei angezeigt, die Schlafproblematik in einem Schlaflabor abzuklären, ebenso die Restarbeitsfähigkeit im F.___. Festzustellen ist, dass Dr. E.___ von einer Anpassungsproblematik ausging, wobei er keine konkrete Behandlungsbedürftigkeit erwähnte. Beachtung zu schenken ist aus seiner Sicht in erster Linie der Insomnie, die er als weiter abklärungsbedürftig erachtete. Eine Arbeitsunfähigkeit attestierte Dr. E.___ aber nicht, weswegen ausgehend von seinen Darlegungen eine anspruchsrelevante Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes seit September 2022 konkret nicht naheliegt. 5.6    Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nicht glaubhaft darzutun vermochte. Die angefochtene Verfügung (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin auf das erneute Leistungsgesuch nicht eingetreten ist, erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. vorstehend E. 2.3). Zu ergänzen ist, dass die nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16. Oktober 2025 vom Beschwerdeführer eingereichten Arztatteste und -berichte (Urk. 13/48, Urk. 13/55; vgl. auch Urk. 10/4) Gegenstand des von der Beschwerdegegnerin anhand genommenen weiteren Neuanmeldeverfahrens sind (vgl. Urk. 13/53 = Urk. 10/3) und im vorliegenden Verfahren mithin nicht zu berücksichtigen sind.

6.    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).     Sie sind ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

PhilippO'Hara

IV.2025.00688 — Zürich Sozialversicherungsgericht 28.01.2026 IV.2025.00688 — Swissrulings