Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2025.00634
III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Slavik als Referentin Gerichtsschreiberin Stadler Verfügung vom 29. Januar 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler Gubler & Gysler Rechtsanwälte Schweizergasse 8, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt 1. 1.1 Die 1978 geborenen X.___ meldete sich am 15. August 2003 erstmalig für Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 12/1). Mit Verfügung vom 12. Januar 2004 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Wirkung ab 1. Juli 2003 eine – auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende – ganze Rente zu (Urk. 12/17 f.). Diese bestätigte sie in der Folge im Rahmen der von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahren mit Mitteilungen vom 8. Dezember 2005 (Urk. 12/28) und 24. Mai 2011 (Urk. 12/45). Nach der Geburt des zweiten Kindes wurde die Qualifikation neu erhoben (40 % Erwerbstätigkeit und 60 % Haushaltsführung) und mit Verfügung vom 26. November 2013 eine Leistungseinstellung erlassen (Urk. 12/73). Diese Verfügung wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 10. Dezember 2014 (Prozess-Nr. IV.2014.00046) aufgehoben und ab Januar 2014 eine Dreiviertelrente, bei einem IV-Grad von 60 %, zugesprochen (Urk. 12/82, Urk. 12/90). Anlässlich des im Frühjahr 2015 von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens wurde von der IV-Stelle eine Begutachtung durch die Y.___ veranlasst, im Rahmen derer eine volle Arbeitsunfähigkeit eruiert wurde (vgl. Urk. 12/137). Gestützt darauf und aufgrund einer ausgewiesenen 15%igen Einschränkung im Haushalt (vgl. Urk. 12/147) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 3. Oktober 2017 ab September 2017 eine ganze Invalidenrente, bei einem IV-Grad von 91 %, zu (Urk. 12/151 f.). 1.2 Mit Verfügung vom 25. August 2025 hob die IV-Stelle die der Versicherten mit Verfügung vom 3. Oktober 2017 ab dem 1. September 2017 zugesprochene ganze Rente der Invalidenversicherung per Ende August 2024 auf (Urk. 12/247 = Urk. 2). Einer Beschwerde gegen diese Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2). Gegen diesen Entscheid erhob X.___ am 25. September 2025 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör verletzt wurde. Die Sache sei deshalb zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei keine vorsorgliche Einstellung der Rente anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2026 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11).
Die Referentin zieht in Erwägung 1. 1.1 Gemäss Art. 54 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind Verfügungen und Einspracheentscheide vollstreckbar, wenn sie nicht mehr durch Einsprache oder Beschwerde angefochten werden können (lit. a), sie zwar noch angefochten werden können, die zulässige Einsprache oder Beschwerde aber keine aufschiebende Wirkung hat (lit. b) oder einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wird (lit. c). Aufschiebende Wirkung bedeutet, dass die im Verfügungsdispositiv angeordnete Rechtsfolge vorläufig nicht eintritt, sondern gehemmt wird. Der Suspensiveffekt verhindert, dass Verfügungen, die Rechte oder Pflichten feststellen, begründen, ändern oder aufheben, Geltung erhalten. 1.2 Gemäss Art. 49 Abs. 5 beziehungsweise Art. 52 Abs. 4 ATSG kann der Versicherungsträger in seinem Entscheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn er eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Hat die Vorinstanz einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen, kann das Gericht eine gegenteilige Anordnung treffen und diese wiederherstellen (vgl. § 17 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]; Kobel, in: GSVGer-Kommentar, 3. Aufl. 2024, N. 7 zu § 17). 1.3 Praxisgemäss bedeutet der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht, dass nur ganz aussergewöhnliche Umstände ihren Entzug zu rechtfertigen vermöchten. Vielmehr ist es Sache der zuständigen Behörde zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit eines Entscheides sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht der Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im Allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen. Bei der Abwägung der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit können auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen; sie müssen allerdings eindeutig sein. Im Übrigen darf die verfügende Behörde die aufschiebende Wirkung nur entziehen, wenn sie hierfür überzeugende Gründe geltend machen kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_110/2008 vom 7. Mai 2008 E. 2.3 und I 426/05 vom 8. August 2005 E. 2.2). Nach konstanter Rechtsprechung ist dem Interesse des Versicherungsträgers, während der Rechtshängigkeit einer Beschwerde nicht Leistungen auszahlen zu müssen, welche sich im Falle eines Urteils als schwierig einbringlich erweisen könnten, ein höheres Gewicht beizumessen als demjenigen der beschwerdeführenden Person an der Weiterausrichtung der Leistung (Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2019 vom 10. Mai 2019 E. 4 mit Hinweis auf BGE 119 V 503 E. 4).
2. 2.1 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde geltend, angesichts der einschneidenden Konsequenzen der vorsorglichen Einstellung der Invalidenrente seien die Voraussetzungen für den Entzug der aufschiebenden Wirkung streng zu beurteilen. Bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs sei der Entzug der aufschiebenden Wirkung grundsätzlich nicht gerechtfertigt (Urk. 1 S. 3 Ziff. 7 f.). 2.2 Das finanzielle Interesse der Beschwerdeführerin an der weiteren Ausrichtung der Invalidenrente bis zum rechtskräftigen Entscheid zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts liegt auf der Hand. Diesem Interesse steht dasjenige der Beschwerdegegnerin gegenüber, keine Leistungen zu erbringen, die sie gegebenenfalls später zurückfordern müsste, und die eventuell uneinbringlich sein werden. Selbst bei gegebener Notwendigkeit, während der Dauer des Beschwerdeverfahrens Sozialhilfe beanspruchen zu müssen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts das Interesse der Beschwerdeführerin nicht ausschlaggebend schwerer zu gewichten als dasjenige der Verwaltung an einem sofortigen Vollzug der Verfügung, sofern nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin im Hauptverfahren obsiegen wird (BGE 105 V 266 E. 3, Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 426/05 vom 8. August 2005 E. 2.3 mit Hinweisen). Nach einer ersten Durchsicht der vorliegenden Akten steht nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin im Hauptverfahren obsiegen wird. Ob die Einstellung der Rentenzahlungen unzulässig war, wird erst die eingehende Würdigung dieser Unterlagen ergeben. Deshalb entspricht das Vorgehen der Beschwerdegegnerin der gängigen Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 1.3). Es liegt kein besonders gelagerter Fall vor, der Anlass zu einer Abweichung von der erwähnten Rechtsprechung böte (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 308/05 vom 20. September 2005 E. 3.2). Daran vermag auch eine allfällige Gehörsverletzung nichts zu ändern. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist daher abzuweisen.
Die Referentin verfügt: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Doppel der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 19. Januar 2025 (Urk. 11, Beschwerdeantwort) wird der Beschwerdeführerin zugestellt. 3. Über allenfalls vom Gericht als nötig erachtete weitere Verfahrensschritte wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Ordnet das Gericht keine weiteren Verfahrensschritte an, wird der Endentscheid den Verfahrensbeteiligten zu gegebener Zeit schriftlich mitgeteilt. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler, unter Beilage des Doppels von Urk. 11 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle 5. Gegen Dispositiv-Ziffer 1 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
Stadler