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Zürich Sozialversicherungsgericht 19.12.2025 IV.2025.00497

19. Dezember 2025·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,254 Wörter·~21 min·2

Zusammenfassung

Umschulung. Medizinischer Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Entscheid gestützt auf die Beurteilung durch die Fachpersonen der Eingliederungsberatung und ohne Durchführung eines Einkommensvergleichs zur Beurteilung der Frage, ob eine umschulungsrelevante Erwerbseinbusse vorliegt. Rückweisung.

Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2025.00497

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Barblan Urteil vom 19. Dezember 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Diane Günthart ADVOMED Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1    X.___, geboren 1975, absolvierte in Y.___ eine Ausbildung zur Hochbauzeichnerin und erlangte im Jahr 2005 an der Technischen Universität Z.___ das Diplom als Diplomingenieurin im Studiengang Architektur (Urk. 6/5). Seit dem Jahr 2006 lebt sie in der Schweiz, wo sie im September 2010 Mutter einer Tochter wurde und als Architektin für verschiedene Architekturbüros tätig war (vgl. Urk. 6/1-2, Urk. 6/3/2 Mitte, Urk. 6/6 Ziff. 4.1). Zuletzt war die Versicherte vom 1. September 2020 bis zur arbeitgeberseitigen Kündigung per 31. Juli 2021 in einem Pensum von 80 % als Architektin/Projektleiterin beim Architekturbüro A.___ (vormals B.___ AG), C.___, angestellt (Urk. 6/6 Ziff. 5.4, Urk. 6/37/1). Aufgrund einer ab dem 8. Juni 2021 bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 6/4) bezog sie vom 7. August bis 31. Oktober 2021 Taggelder des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/7, vgl. auch Urk. 6/11 S. 2 Mitte). 1.2    Unter Hinweis auf eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und Depressionen meldete sich die Versicherte am 12. September 2023 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/6 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte ein Standortgespräch durch (Urk. 6/11), holte Arztberichte ein und führte die Versicherte der Eingliederungsberatung zu (vgl. Urk. 6/89, Urk. 6/93 S. 4 ff.). Mit Mitteilung vom 19. Dezember 2023 (Urk. 6/39) erteilte sie für die Zeit vom 9. Januar bis 8. Juli 2024 Kostengutsprache für eine Integrationsmassnahme in Form eines Aufbautrainings bei der D.___. Mit Mittteilung vom 25. Juni 2024 (Urk. 6/54) erteilte sie für die Zeit vom 9. Juli 2024 bis 8. Januar 2025 sodann Kostengutsprache für ein Arbeitstraining im ersten Arbeitsmarkt beim Arbeitszentrum E.___. Im Rahmen dieses Trainings war die Versicherte im Bereich der Arbeitsagogik tätig (vgl. Urk. 6/93 S. 11 unten, S. 15 oben; vgl. auch Urk. 6/87 S. 2 Mitte). Mit Mitteilung vom 27. November 2024 (Urk. 6/65) erfolgte eine Verlängerung der Kostengutsprache für das Arbeitstraining für die Zeit vom 9. Januar bis 8. April 2025 (Urk. 6/65). Parallel dazu wurde der Anspruch der Versicherten auf eine Umschulung zur Arbeitsagogin (weiter) geprüft und wurden hierzu insbesondere weitere medizinische Abklärungen getätigt (vgl. Urk. 6/93 S. 21 f.). Nach einem abschliessenden Standortgespräch mit der Versicherten und den involvierten Fachpersonen vom 4. April 2025 (vgl. Urk. 6/93 S. 25 unten) erteilte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 9. April 2025 (Urk. 6/74) schliesslich Kostengutsprache für Arbeitsvermittlung in Form von Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes. Mit Vorbescheid vom 12. Mai 2025 (Urk. 6/78) stellte sie in Aussicht, einen Anspruch auf eine Umschulung zu verneinen. Hiergegen erhob die Versicherte am 16. Mai 2025 (Urk. 6/79) und am 16. Juni 2025 (Urk. 6/84) Einwände. Mit Verfügung vom 20. Juni 2025 (Urk. 6/85 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Umschulungsanspruch. 1.3    Mit Mitteilung vom 22. Juli 2025 (Urk. 6/92) stellte die IV-Stelle den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Massnahmen fest unter Verweis darauf, dass die Versicherte per 1. Juli 2024 eine Anstellung als Gruppenleiterin Elektro/Montage in einem 90 %-Pensum beim Verein F.___ gefunden habe (vgl. dazu den Arbeitsvertrag vom 18. Juni 2025, Urk. 6/86). Mit Mitteilung vom gleichen Tag (Urk. 6/91) gewährte sie für die Zeit vom 1. Juli bis 27. Dezember 2025 einen Einarbeitungszuschuss zugunsten des Arbeitszentrums E.___ in der Höhe von Fr. 4'300.-- pro Monat bis zu einem Totalbetrag von Fr. 25'800.--.

2.    Am 15. Juli 2025 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Juni 2025 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen für die Umschulung zur Agogin zuzusprechen. Die IVStelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2025 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. September 2022 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.     Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Beratung und Begleitung (lit. abis), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. ater), Massnahmen beruflicher Art (lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 1.4    Unter die Massnahmen beruflicher Art fällt die Umschulung. Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. 1.5    Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2020 vom 8. März 2021 E. 2 mit Hinweisen). 1.6    Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2021 vom 13. Juli 2021 E. 4.2.3 mit Hinweisen). 1.7    Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahr-scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis).

2. 2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung im angestammten Bereich auch ohne Umschulung eine angepasste Stelle finden könnte. Es bestehe daher keine Notwendigkeit für eine Umschulung und die Kosten könnten nicht übernommen werden. Im Übrigen habe sich die Beschwerdeführerin dazu entschieden, den Weg der Unterstützungsmöglichkeit durch Einarbeitungszuschüsse weiter zu verfolgen (S. 1 unten). 2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe den Anspruch auf eine Umschulung beziehungsweise die hierfür notwendigen Voraussetzungen nicht ansatzweise geprüft (S. 4 Ziff. 8-9). Sie (die Beschwerdeführerin) leide an rezidivierenden depressiven Störungen sowie an einer PTBS seit ihrer Kindheit und sei in der angestammten Tätigkeit als Architektin/Projektleiterin zu 50 % arbeitsunfähig. Ärztlicherseits werde für den angestammten Beruf sogar von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit werde eine Arbeitsfähigkeit von 70 % beziehungsweise 80 % attestiert. Die 20 %-Schwelle für einen Anspruch auf Umschulung sei eindeutig erreicht (S. 4 f. Ziff. 10). Als umgeschulte Arbeitsagogin könnte sie ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen und die Umschulung sei verhältnismässig und zweckmässig (S. 5 Ziff. 11-13). Die invaliditätsbedingte Notwendigkeit für eine Umschulung sei gegeben. Die Umschulung zur Agogin eigne sich zur nachhaltigen Verbesserung ihrer Erwerbsfähigkeit (S. 5 Ziff. 5). 2.3    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung zur Arbeitsagogin.

3. 3.1    Am 1. September 2021 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag des Krankentaggeldversicherers durch Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht. In seinem Gutachten vom 13. September 2021 (Urk. 6/8/2-6) stellte dieser die Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) und hielt fest, diese sei gegenwärtig noch leicht ausgeprägt. Das Krankheitsbild werde dominiert durch eine deutliche Kränkung im Zuge der abrupten Auflösung des letzten beruflichen Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitgeber (S. 3 unten). In Anbetracht eines noch leicht ausgeprägten, insgesamt aber rückläufigen Befundes sei die Beschwerdeführerin nur noch vorübergehend bis Ende kommenden Monats, Oktober 2021, arbeitsunfähig. Das gelte für jedwede Tätigkeit, angestammt wie angepasst (S. 4 Mitte). 3.2    Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem am 21. Juni 2022 zuhanden der I.___ (I.___) erstatteten Zuweisungsbericht (Urk. 6/15) aus, dass es in der aktuellen ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung nicht zu Fortschritten komme, weshalb eine Zuweisung in die Tagesklinik für Angst und Depression angezeigt sei. Wegen eines bedrückt-depressiven Zustandsbildes nach «Schockkündigung» habe sie die Diagnose einer Belastungsreaktion/Anpassungs-störung/depressiven Verstimmung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F43.0), Differentialdiagnose: ICD-10 F32.11, gestellt (S. 1 unten). 3.3    Vom 24. Oktober 2022 bis 27. Januar 2023 war die Beschwerdeführerin teilstationär in der I.___, Zentrum für Depressionen, Angsterkrankungen und Psychotherapie, hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 27. Januar 2023 (Urk. 6/3/1-6) wurde ausgeführt, diagnostisch hätten eine rezidivierende depressive Störung mit zu Beginn schwerer Ausprägung (ICD-10 F33.2) sowie eine Traumafolgestörung im Sinne einer PTBS (ICD-10 F43.1) bestanden (S. 1 Mitte, S. 4 unten). Die Diagnosen seien vor dem Hintergrund von emotionaler Vernachlässigung und Missbrauchserfahrungen in der Kindheit und Jugend sowie belastenden Lebenserfahrungen mit anhaltendem Stresserleben im beruflichen Kontext gestellt worden. Während der Behandlung habe eine Teilremission der depressiven und Trauma-assoziierten Symptomatik erreicht werden können. Bei Austritt hätten eine noch leichte depressive Symptomatik und subsyndromal die Kernsymptome einer PTBS vorgelegen (S. 4 unten, S. 5 oben). 3.4    In ihrem anlässlich der Praxisaufgabe verfassten Bericht vom 11. September 2023 (Urk. 6/14) fasste Dr. H.___ (vorstehend E. 3.2) den Verlauf der seit dem 30. Januar 2018 – mit einem Unterbruch vom November 2021 bis Mai 2022 - erfolgten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung der Beschwerdeführerin mit insgesamt 56 Konsultationen zusammen (S. 1-2). Als Diagnosen nannte sie depressiv-erschöpfte Zustände sowie Ängste in Belastungssituationen bei komplex verlaufender PTBS (ICD-10 F43.1), beziehungsweise, diagnostiziert in der I.___, auf dem Boden einer rezidivierenden depressiven Störung, Status nach schwerer Episode ohne psychotische Symptome: ICD-10 F33.11 (S. 2 unten). Zum weiteren Prozedere führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe im Moment noch keinen akuten Bedarf für die Fortsetzung der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Ein Zeugnis zuhanden der IV-Stelle mit Bestätigung einer fortlaufenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit sei abgegeben worden (S. 3 oben). 3.5    Dipl. Arzt J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, attestierte der Beschwerdeführerin in einem nicht datierten, am 2. November 2023 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen Bericht (Urk. 6/18/2-8) eine 100%ige Arbeits-unfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Architektin/Hochbauzeichnerin seit Sommer 2021 und eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit für sonstige Tätigkeiten (Ziff. 1.3). Er führte aus, die Beschwerdeführerin leide an einer komplexen PTBS in Bezug auf den angestammten Beruf. Sie werde nie mehr als Architektin arbeiten können und müsse/wolle sich beruflich neu orientieren (Ziff. 2.2). Betreffend Befunde und Diagnosen verwies er auf den Bericht von Dr. H.___ (vorstehend E. 3.4). Betreffend die Fragen zum Eingliederungspotenzial inklusive Arbeitsfähigkeit erachtete er eine psychiatrische Einschätzung als notwendig (Ziff. 2.4-7, Ziff. 4.1-5). 3.6    Im Bericht vom 26. August 2024 (Urk. 6/61) über die seit dem 13. Februar 2024 erfolgende Behandlung im K.___ (vgl. S. 2 Mitte) nannte med. pract. L.___ (vgl. Urk. 6/62) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), sowie eine PTBS (ICD-10 F43.1), subsyndromal bei Gewalt und Vernachlässigung in der Kindheit und Trennung der Eltern 1988. Er führte aus, in der Tätigkeit als Architektin bestehe aktuell eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin habe sich in mehreren Gesprächen dahingehend geäussert, den hohen Arbeitsbelastungen in diesem Beruf nicht gewachsen zu sein. Bezüglich einer angepassten Tätigkeit habe in der Zeit der IVWiedereingliederung beim Verein F.___ eine Arbeitsfähigkeit von vier Stunden pro Tag bestanden. Neu bestehe ab August 2024 für ein Praktikum im Bereich der Agogik eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (S. 1 Mitte). Die Prognose sei optimistisch. Sie hänge vom weiteren Therapiefortschritt ab sowie der Fortführung der Pharmakotherapie mindestens zwei Jahre über eine Remission hinaus (S. 2 Mitte). 3.7    Nachdem die im K.___ tätige behandelnde Psychologin der Beschwerdeführerin, M.___, ab dem 12. November 2024 im N.___ arbeitete, liess sich die Beschwerdeführerin fortan im N.___ behandeln. Ab dem 28. November 2024 erfolgte die Behandlung durch Oberarzt O.___ (vgl. Urk. 6/70 Ziff. 1.1, Ziff. 2.1 am Ende; Urk. 6/93 S. 20 Mitte). Im Bericht vom 13. Januar 2025 (Urk. 6/70) nannte dieser als Hauptdiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 2.5) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), Erstdiagnose 2018, bei Status nach schwergradiger depressiver Episode 2018, 2019, 2022/2023. Als Nebendiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 2.5) nannte er eine PTBS (ICD-10 F43.1), Erstdiagnose Dezember 2022, Differentialdiagnose andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0, komplexe PTBS). Er führte aus, für die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 2024 sei der Beschwerdeführerin eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Weitere Atteste seien bislang nicht notwendig gewesen (S. 1 Ziff. 1.3). Seit 2024 befinde sich die Beschwerdeführerin in einem Aufbauprogramm der Invalidenversicherung im Bereich der Arbeitsagogik. Grundsätzlich trage dies zur Stabilisierung der Situation bei. Erstmalig erlebe die Beschwerdeführerin ihre Arbeit als sinnstiftend und erfüllend. Psychische Symptome seien im aktuellen Arbeitsalltag nicht vorhanden (S. 2 unten). Die Prognose bezüglich einer Reintegrationsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt werde langfristig überwiegend positiv bewertet. Als prognostisch wichtigster negativer Faktor sei jedoch die traumatisierende Bewertung im angestammten Beruf als Architektin oder Hochbauzeichnerin zu nennen. In diesem Beruf werde voraussichtlich mittel- bis langfristig keine verwertbare Arbeitsfähigkeit erreicht werden können. Die letzten Anstellungsverhältnisse belegten, dass eine Reintegration dort nicht möglich sei. Es sei davon auszugehen, dass die Tätigkeit als Architektin oder Hochbauzeichnerin in Kombination mit der komplex verlaufenden PTBS erneut zu einer Retraumatisierung führen werde. Eine Wiedereingliederung in den erlernten Beruf sei deshalb nicht vielversprechend. Es werde empfohlen, die Möglichkeit einer Umschulung zu prüfen (S. 4 Ziff. 2.7).     Die Funktionseinschränkungen ergäben sich aus den Symptomen, an denen die Beschwerdeführerin im Rahmen der psychiatrischen Diagnosen leide. Es seien dies eine Konzentrationsminderung, Schlafstörungen, Versagensängste, eine depressive Stimmung, negative Grundüberzeugungen, ein hohes Pflichtbewusstsein mit gleichzeitiger Schwierigkeit, eigene Bedürfnisse und Emotionen zu erkennen. Diese Konstellation von Einschränkungen habe in den Anstellungsverhältnissen als Architektin immer zu einer psychischen Dekompensation mit Zunahme von Schlafstörungen, starker psychovegetativer Anspannung und schlussendlich Jobverlust geführt (S. 5 Ziff. 3.4).     In einer Tätigkeit ausserhalb des angestammten Berufs mit klaren Kommunikationswegen, für den Anfang ohne eigenverantwortliche Projektarbeit, klaren Arbeitsaufträgen, ruhiger und wertschätzender Atmosphäre werde momentan von einer Arbeitsfähigkeit von sechs Stunden täglich ausgegangen. Eine weitere Steigerung erscheine im Verlauf möglich. Das aktuelle Arbeitspensum liege bei 80 % (S. 5 Ziff. 4.2). Aus psychiatrischer Sicht bestünden mit einer Umschulung zur Agogin die höchsten Chancen, eine langfristige Arbeitsfähigkeit bis zur Pensionierung zu erhalten (S. 6 Ziff. 5).

4. 4.1    Die im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) angeführte Begründung der Beschwerdegegnerin erschöpft sich im Wesentlichen in der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im angestammten Bereich auch ohne Umschulung eine angepasste Stelle finden könnte. Wie sich aus Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 22. Juli 2025 (Urk. 6/93) ergibt, basiert diese Begründung auf der Beurteilung durch die Fachpersonen der Eingliederungsberatung, welche – nachdem der Umschulungsanspruch der Beschwerdeführerin mehrfach thematisiert worden war und der zuständige Eingliederungsberater diesbezüglich mehrfach Rücksprache mit seinen Vorgesetzten genommen hatte (vgl. Einträge vom 23. November 2023 [S. 5 Mitte], vom 10. April 2024 [S. 10], vom 10. Oktober 2024 [S. 14], vom 14. Oktober 2024 [S. 15], vom 13. November 2024 [S. 18], vom 27. November 2024 [S. 19 unten], vom 10. Februar 2025 [S. 21 unten], vom 14. März 2025 [S. 23 Mitte]) – im Rahmen einer Besprechung vom 25. März 2025 zum Schluss gelangten, dass keine gesundheitsbedingte Notwendigkeit für eine Umschulung bestehe, da die Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit in der angestammten Branche finden könne (S. 24 Mitte, vgl. auch S. 25 unten). 4.2    Nach der Rechtsprechung ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte zu beantworten (Urteile des Bundesgerichts 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.2.2; je mit Hinweis). Hingegen ist für die Evaluation von konkreten geeigneten Tätigkeiten die Verwaltung zuständig, die dazu allenfalls Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung beizuziehen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_545/2012 vom 25. Januar 2013 E. 3.2.1, nicht publiziert in BGE 139 V 28; vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2). Der Arzt oder die Ärztin sagen somit, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen respektive geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist, wobei es als selbstverständlich gilt, dass sie sich vor allem zu jenen Funktionen äussern, welche für die nach ihrer Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Fachleute der Berufsberatung dagegen sagen, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, wobei unter Umständen entsprechende Rückfragen beim Arzt oder der Ärztin erforderlich sind (BGE 107 V 17 E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_119/2008 vom 22. September 2008 E. 6.2 und I 588/05 vom 27. April 2006 E. 3). 4.3    Zum medizinischen Sachverhalt ist den aktenkundigen Arztberichten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ab Januar 2018 bei Dr. H.___ in psychiatrischer Behandlung stand (vgl. vorstehend E. 3.4). Gemäss Dr. H.___ sei ihr die Beschwerdeführerin vom Hausarzt J.___ zugewiesen worden, dies aufgrund verschiedener psychischer Beschwerden, wobei im Vordergrund vor allem eine sehr tiefe Erschöpfung und ein gewisser sozialer Rückzug nach einer traumatischen Kündigung im Jahr 2018 sowie eine grosse Ratlosigkeit in der beruflichen Orientierung gestanden hätten (vgl. Urk. 6/14 S. 1 Mitte). Unklar ist, welches Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin damals gekündigt worden war, sind im Auszug aus dem individuellen Konto für die Zeit vom Juli 2017 bis September 2019 doch Einkommen aus einem Beschäftigungsverhältnis bei der P.___ AG ausgewiesen (Urk. 6/24 S. 2). Im Austrittsbericht der I.___ vom 27. Januar 2023 wurde dagegen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Sommer 2020 nach einem Konflikt am Arbeitsplatz die Kündigung erhalten und dies zu einer erstmaligen depressiven Symptomatik geführt habe (Urk. 6/3 S. 1 unten). Fest steht jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin im September 2020 eine Stelle beim Architekturbüro B.___ AG (später A.___) antrat, wobei der Beschäftigungsgrad zunächst 50 % und ab Januar 2021 80 % betrug (Urk. 6/8 S. 2 Mitte), und dass ihr diese Stelle per Ende Juli 2021 gekündigt wurde (Urk. 6/6 Ziff. 5.4, Urk. 6/37/1). Aus den medizinischen Berichten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin auf diese Kündigung mit einem depressiven Zustandsbild reagierte, welchem im Rahmen der ambulanten Behandlung durch Dr. H.___ nicht mit dem gewünschten Erfolg begegnet werden konnte, weshalb die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2022 schliesslich in die Tagesklinik der I.___ eintrat (vgl. vorstehend E. 3.2-3, Urk. 6/3 S. 2 oben, Urk. 6/15 S. 2 oben). Während Dr. G.___ in seinem zuhanden des Krankentaggeldversicherers erstatteten Gutachten vom 13. September 2021 (vorstehend E. 3.1) von einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) ausging und Dr. H.___ die Symptomatik im Bericht vom 21. Juni 2022 (vorstehend E. 3.2) als Belastungsreaktion/Anpassungsstörung/depressive Stimmung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F43.0) einordnete, wurde im Austrittsbericht der I.___ vom 27. Januar 2023 (vorstehend E. 3.3) eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert und erstmals die Diagnose einer PTBS gestellt. Gemäss den Ärzten der I.___ war die depressive Symptomatik bei Austritt am 27. Januar 2023 noch leichtgradig vorhanden und die PTBS subsyndromal. Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sie sich nicht.     Die behandelnden Ärzte attestierten der Beschwerdeführerin in der Folge durchwegs eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Architektin, so Dr. H.___ (vorstehend E. 3.4), der Hausarzt J.___ (vorstehend E. 3.5), med. pract. L.___ (vorstehend E. 3.6) sowie auch der ab 28. November 2024 behandelnde O.___ vom N.___ (vorstehend E. 3.7). Letzterer hielt fest, dass im angestammten Beruf voraussichtlich mittel- bis langfristig keine verwertbare Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Er ging von einer Arbeitsfähigkeit lediglich für eine Tätigkeit ausserhalb des angestammten Berufs aus, dies im Umfang von sechs Stunden täglich beziehungsweise den im Rahmen des Arbeitstrainings beim Arbeitszentrum E.___ effektiv geleisteten 80 %. 4.4    Ohne auf die dargelegten ärztlichen Beurteilungen einzugehen und diese zumindest dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur fachärztlichen Stellungnahme vorzulegen, verneinten die Fachpersonen der Eingliederungsberatung eine gesundheitsbedingte Notwendigkeit für eine Umschulung, dies mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit in der angestammten Branche suchen könnte (Urk. 6/93 S. 24, Eintrag vom 25. März 2025). Abgesehen davon, dass der behandelnde Arzt O.___ unter Verweis auf die traumatisierende Bewertung durch die Beschwerdeführerin sowie die letzten Anstellungsverhältnisse eine Reintegration im angestammten Beruf als nicht möglich bezeichnete und damit auch die Zumutbarkeit der Ausübung einer angepassten Tätigkeit in diesem Bereich zumindest fraglich wäre, bleibt unklar, von welchem (ärztlich zu formulierenden) Zumutbarkeitsprofil die Fachpersonen der Eingliederungsberatung hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit ausgingen. Ob die Beschwerdeführerin eine umschulungsrelevante Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (vgl. vorstehend E. 1.6), lässt sich damit nicht hinreichend prüfen. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch keinen Einkommensvergleich durchgeführt oder sich zu den massgeblichen Vergleichseinkommen geäussert.     Andererseits geht aus den Berichten der behandelnden Ärzte nicht mit hinreichender Schlüssigkeit hervor, inwiefern hinsichtlich der angestammten Tätigkeit als Architektin von einer durch einen psychischen Gesundheitsschaden verursachten, dauerhaften Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auszugehen ist. Von der langjährig behandelnden Psychiaterin Dr. H.___ wurden depressive Dekompensationen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit zwei arbeitgeberseitigen Kündigungen beschrieben, wobei diesen mit therapeutischen Massnahmen erfolgreich begegnet werden konnte (vgl. Urk. 6/14, vorstehend E. 3.3). Dass die von den Ärzten der I.___ vor dem Hintergrund einer emotionalen Vernachlässigung und von Missbrauchs-erfahrungen in der Kindheit und Jugend sowie belastenden Lebenserfahrungen mit anhaltendem Stresserleben im beruflichen Kontext gestellte (vorstehend E. 3.3) und von O.___ bestätigte (vorstehend E. 3.7) Diagnose einer PTBS eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Architektin nach sich zieht, wurde in den medizinischen Berichten nicht beziehungsweise nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt. Abgesehen davon schien zumindest med. pract. L.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Architektin nicht vorbehaltlos zu unterstützen (vgl. Urk. 6/93/18 unten). Dass sich die Beschwerdeführerin angesichts der von ihr beschriebenen hohen Arbeitsbelastung, welcher sie sich nicht gewachsen fühlt (vgl. vorstehend E. 3.6), beziehungsweise des sehr hohen Leistungs- und Entscheidungsdrucks sowie der massiven Überarbeitung und der ihr generell fehlenden Sinnhaftigkeit für ihren bisherigen Beruf (vgl. Urk. 11/6 S. 7 Ziff. 6.1) ausser Stande sieht, in ihren angestammten Beruf zurückkehren (vgl. Urk. 6/93 S. 16 Mitte), ist nachvollziehbar. Ob allerdings ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin umschulungsrelevant beeinträchtigt, lässt sich gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten nicht zuverlässig beurteilen. 4.5    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).     Nach dem Gesagten basiert der angefochtene Entscheid nicht auf einer rechtsgenügenden Sachverhaltsabklärung. Die Sache ist daher zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts und zur Prüfung der erwerblichen Auswirkungen einer allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigung sowie der weiteren im Hinblick auf einen Umschulungsanspruch zu erfüllenden Voraussetzungen (vgl. vorstehend E. 1.3-5) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.     In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5. 5.1    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis). 5.2    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3    Die vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer auf Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

Das Gericht erkennt: 1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. Juni 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Umschulungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. 2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Diane Günthart - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

Grieder-MartensBarblan

IV.2025.00497 — Zürich Sozialversicherungsgericht 19.12.2025 IV.2025.00497 — Swissrulings