Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2025.00418
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom 4. Mai 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. X.___, geboren 1981, Y.___ Staatsbürger, absolvierte in Y.___ die Elektrotechnische Schule (Urk. 6/4/5). Am 17. Juli 2017 reiste er in die Schweiz ein (Urk. 6/29/39). Von Februar 2018 bis zur Löschung des Unternehmens infolge Geschäftsaufgabe im November 2018 war der Versicherte als Einzelunternehmer im Handelsregister eingetragen (Urk. 8). Zuvor und danach war er jeweils kurzzeitig für verschiedene Betriebe in verschiedenen Funktionen (unter anderem als Elektromonteur oder Hilfselektriker) im Stundenlohn tätig, wobei ihm jeweils nach kurzer Zeit gekündigt wurde (Urk. 6/4, Urk. 6/20 S. 3, Urk. 6/29/30, Urk. 6/29/44-45, Urk. 6/29/213, Urk. 6/32/1, Urk. 6/32/4, Urk. 6/180/55-56). Ansonsten war der Versicherte nicht erwerbstätig und bezog zumindest zeitweise Sozialhilfe (Urk. 6/4, Urk. 6/215). Vom 20. März bis 24. April 2020 war er wegen psychischer Probleme im Z.___ fürsorgerisch untergebracht (vgl. Urk. 6/8, Urk. 6/29/75). Unter Hinweis auf psychische Beschwerden meldete sich der Versicherte am 5. November 2020 (Urk. 6/4) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 3. März 2023 (Urk. 6/100) einen Leistungsanspruch. Die dagegen vom Versicherten am 30. März 2023 erhobene Beschwerde (Urk. 6/110/3) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 13. November 2023 (Urk. 6/116, Prozess IV.2023.00199) insofern gut, als es die angefochtene Verfügung vom 3. März 2023 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese weitere Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Versicherten neu verfüge (S. 13). In der Folge nahm die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen vor und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung bei Prof Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Expertise vom 13. Januar 2025; Urk. 6/180/2-43). Mit Mitteilung vom 9. Dezember 2024 (Urk. 6/172) hielt die IV-Stelle den Versicherten unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht an, sich der im Rahmen der Begutachtung notwendigen Laboruntersuchung zu unterziehen. Mit Vorbescheid vom 28. Februar 2025 (Urk. 6/190) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht und teilte ihm gleichentags mit, dass sein Gesundheitszustand durch eine psychiatrische Klinikbehandlung von mindestens sechs Wochen zwecks Kokainentzug, Absetzen der aktuellen Medikation und allenfalls diagnoseabhängige medikamentöse Neueinstellung verbessert und dadurch eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 80 % erwartet werden könne (Urk. 6/189). Am 26. März 2025 erhob der Versicherte Einwand (Urk. 6/194/1-6) gegen den Vorbescheid, worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Mai 2025 (Urk. 2) einen Leistungsanspruch des Versicherten verneinte.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 10. Juni 2025 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 13. Mai 2025. Mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2025 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 25. August 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Auf Grund der im November 2020 (Urk. 6/1) anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Mai 2021 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2 Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben gemäss Art. 6 IVG Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Art. 39 bleibt vorbehalten (Abs. 1). Sieht ein von der Schweiz abgeschlossenes Sozialversicherungsabkommen die Leistungspflicht nur des einen Vertragsstaates vor, so besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn die von Schweizerinnen und Schweizern oder Angehörigen des Vertragsstaates in beiden Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten nach der Zusammenrechnung einen Rentenanspruch nach dem Recht des andern Vertragsstaates begründen (Abs. 1bis). Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. 1.3 Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (BGE 112 V 275 E. 1b). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b, 118 V 79 E. 3a, je mit Hinweisen). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (sog. leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheitsschaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 137 V 417 E. 2.2.3, 126 V 461 E. 1 mit Hinweis). Im Fall einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 28 Abs. 1 IVG entsteht. Demnach setzt der Rentenanspruch voraus, dass die versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinn von Art. 6 ATSG gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid im Sinne von Art. 8 ATSG ist. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).
2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass gemäss den medizinischen Abklärungen die Arbeitsunfähigkeit nicht verbindlich beurteilt werden könne. Es bestünden deutliche Hinweise auf eine Übertreibung oder Vortäuschung von Krankheitsmerkmalen, die geklagten Funktionseinbussen seien nicht nachvollziehbar und das Beschwerdebild sei nur ungenau und oberflächlich beschrieben worden. Es sei möglich, dass die Auffälligkeiten auf Persönlichkeitsaspekte und den Konsum psychotroper Substanzen zurückzuführen seien und die Arbeitsfähigkeit ohne Konsum weitgehend erhalten wäre. Es bestünden zudem soziale Belastungsfaktoren (finanzielle Probleme, Druck vom Migrationsamt, Krankheit der Ehefrau, Abhängigkeit vom Sozialamt). Im Weiteren seien die Diagnosen unklar und es bestehe eine uneinheitliche und wahrscheinlich kontraindizierte und völlig atypische Medikation sowie ein Kokainkonsum. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen relevant verbessert werden. Das vorliegende Gesamtbild sei nach wie vor unstimmig, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (S. 2). 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), sein Gesundheitszustand sei im Rahmen einer Einweisung in eine Klinik endgültig zu klären. Aufgrund der langjährigen Medikamenteneinnahme und Therapie gehe es ihm besser, weshalb der Gutachter die Symptome nicht habe erkennen können. 2.3 In der Beschwerdeantwort (Urk. 5) präzisierte die Beschwerdegegnerin, dass der psychiatrische Gutachter aufgrund der Laborwerte auf eine fehlende Compliance betreffend Medikation sowie einen Kokainkonsum geschlossen habe (S. 1 Ziff. 3). Im Weiteren sei der Experte vor dem Hintergrund der Erwerbsbiographie zum Schluss gekommen, dass der Krankheitsbeginn mit leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor der Einreise in die Schweiz gelegen habe. Die nicht existenzsichernd abgerechneten Lohnbeiträge nebst den mehrheitlichen Beiträgen als Nichterwerbstätiger im individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers würden eine massiv beeinträchtigte Erwerbsfähigkeit bereits bei seiner Einreise in die Schweiz am 17. Juli 2017 belegen und die gutachterliche Erkenntnis bestätigen. Vor diesen Hintergrund sei rechtsgenüglich dafür zu halten, dass der Versicherungsfall aufgrund der psychischen Beschwerden bereits vor der Einreise in die Schweiz eingetreten sei. Damit könne der Beschwerdeführer das erforderliche Beitragsjahr gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG in der Schweiz nicht erfüllen (S. 1 f. Ziff. 4). Im Weiteren führte die Beschwerdegegnerin aus, dem Gutachter sei es aufgrund der Untersuchung des Beschwerdeführers und der unterbreiteten Akten nicht möglich gewesen, eine valide Angabe zur vorliegenden Erkrankung vorzunehmen, sondern lediglich eine syndromale Umschreibung. Allerdings scheine aufgrund der Aktenlage deutlich, dass eine schwere psychische Beeinträchtigung vorliege, wobei nicht valide angegeben werden könne, welcher Art diese sei. Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung hätten deutliche Hinweise auf eine Aggravation vorgelegen. Gestützt auf sämtliche verfügbaren Informationen sei die diagnostische Situation des Beschwerdeführers gemäss dem Experten derart unklar gewesen, dass keine validen Angaben zum Einfluss allfälliger Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit hätten gemacht werden können (Ziff. 6).
3. Prof. Dr. A.___ führte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 13. Januar 2025 (Urk. 6/180/2-43) aus, dass sowohl in den Schilderungen als auch im mitgebrachten Lebenslauf des Beschwerdeführers viele Dinge unklar geblieben seien. Dies gelte insbesondere für den unklaren Beginn der Erkrankung. Der vom Beschwerdeführer angegebene Beginn des Krankwerdens während des Klinikaufenthalts in Z.___ - der Beschwerdeführer habe berichtet, man habe ihn vergiften und mit Medikamenten schädigen wollen - sei nicht plausibel. Mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei die Klinikeinweisung schon wegen einer vorbestehenden psychiatrischen Symptomatik erfolgt. Der genaue Beginn der psychiatrischen Auffälligkeiten sei aus den bestehenden Unterlagen und den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Exploration nicht eindeutig festzustellen, da medizinische Unterlagen erst seit 2020 vorliegen würden. Ein plötzlicher Beginn der Symptomatik, wie ihn der Beschwerdeführer mit dem Klinikaufenthalt in Z.___ postuliere, wäre für sämtliche in der Aktenlage gestellten Diagnosen ungewöhnlich respektive mindestens für eine Persönlichkeitsstörung und eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) nicht möglich. Auch bei Erkrankungen des schizophrenen Formenkreises beginne die Symptomatik in aller Regel über längere Zeit schleichend. Der recht unstete berufliche Lebenslauf mit den vom Beschwerdeführer angegebenen Tätigkeiten könne gewisse Indizien liefern für eine schon nach Abschluss der Schule respektive des Militärdienstes bestehende auffällige psychische Situation (S. 20, S. 24 f.). Eine valide Angabe zu den beim Beschwerdeführer vorliegenden Erkrankungen sei aufgrund der vorhandenen Informationen inklusive gutachterlicher Untersuchung aus folgenden Gründen nicht möglich (S. 28 ff.): (i) Die Aktenlage sei bezüglich der gestellten Diagnosen sehr uneinheitlich. Die Diagnosen - Manie, schizoaffektive Störung, ADHS und Persönlichkeitsstörung – seien sehr unterschiedlich und würden sich teilweise gegenseitig ausschliessen. Sich rückblickend ein Bild über die gestellten Diagnosen zu machen, sei auch deshalb schwierig, da keine der erwähnten Diagnosen ausführlich begründet respektive kriteriengeleitet nach ICD-10 überprüft worden sei. Es sei indes relativ sicher und von mehreren Behandlern einhellig dokumentiert, dass eine psychotische Symptomatik vorliege, wobei die Diagnosezuteilung unklar sei. Nachvollziehbar sei wohl am ehesten die Diagnose einer schizoaffektiven Störung, da beim Beschwerdeführer eine mehrfach überlappende affektive Symptomatik und wahnhaftes Erleben diagnostiziert werde. Vor diesem Hintergrund könne weder aus den Befunden in der Aktenlage noch aus den angegebenen Diagnosen eine ausreichend begründete Diagnose eruiert werden. Allerdings scheine aus der Aktenlage schon deutlich, dass eine schwere psychische Beeinträchtigung vorliege, wobei deren Art nicht valide angegeben werden könne. (ii) Aus dem psychopathologischen Befund sei während der Begutachtung eine gesicherte Diagnostik kaum abzuleiten. Abgesehen davon, dass beim Beschwerdeführer deutliche Hinweise auf eine Aggravation vorliegen würden, sei das klinische Bild von ihm uncharakteristisch geschildert worden. Er habe von schweren Konzentrationsstörungen berichtet, ein Nachlassen der Konzentration während der knapp zweieinhalbstündigen Untersuchung sei aber nicht feststellbar gewesen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe er Wahngedanken beschrieben, insbesondere betreffend die Überzeugung, die Krankheit sei durch den Klinikaufenthalt in Z.___ ausgelöst worden. Allerdings sei auch hier nicht ausgeschlossen, dass diese und andere Anschuldigungen gegenüber Behörden/Klinik auf dem Boden einer schweren Persönlichkeitsstörung stattfänden. Der Beschwerdeführer habe überwiegend ein deprimiert ängstliches Bild beschrieben, wobei ein leichtes depressives Syndrom auch in der gutachterlichen Untersuchung habe objektiviert werden können. Allerdings habe er auch von gereizten und euphorischen Zuständen berichtet, was möglicherweise zu einer maniformen Symptomatik passen könnte. (iii) Besonders erschwert werde die psychopathologische Beurteilung in der aktuellen gutachterlichen Untersuchung dadurch, dass diese mit einem Dolmetscher habe durchgeführt werden müssen. Dadurch habe die unmittelbare Beurteilung der sprachlichen, gestischen und mimischen Reaktion auf die vom Experten gestellten Fragen gefehlt. Gerade bei psychotischen Erkrankungen sei es sehr wichtig zu beurteilen, wie die betroffene Person beispielsweise auf konfrontative Einwände des Sachverständigen reagiere. (iv) Die psychopharmakologische Behandlung zeige sich sehr uneinheitlich, nachdem Psychostimulanzien (welche bei Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis kontraindiziert seien) sowie vier verschiedene Neuroleptika (was zu unübersehbaren pharmakologischen Interaktionen führen könne) verabreicht würden, betreffend das Antidepressivum Trazodon ein toxischer Serumspiegel vorliege und bezüglich des bei ADHS indizierten Medikaments Focalin eine unüblich hohe Dosis verordnet worden sei. (v) In der Laboruntersuchung habe sich ein positiver Befund für die Einnahme von Kokain sowie Methylphenidat (Focalin) gefunden, obwohl sich in den Akten keine entsprechende Diagnose und kein Hinweis auf einen Suchtmittelkonsum fänden. Mit zumindest leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit liege eine Einflussnahme der genannten Substanzen auf das psychopathologische Bild vor, allerdings sei auch nicht auszuschliessen, dass bei einer möglichen psychotischen Erkrankung zusätzlich und unabhängig davon eine Suchterkrankung vorliege. Zusammengefasst könne vorliegend keine valide Diagnose gestellt werden. Beim Beschwerdeführer bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine schwere psychische Erkrankung, wobei nicht ausgeschlossen werden könne, dass die erwähnte psychotische Erlebnisform durch den Einfluss psychotroper Substanzen ausgelöst werde und das normabweichende Verhalten in zwischenmenschlichen Situationen auf eine Persönlichkeitsstörung zurückzuführen sei. Da die diagnostische Situation derart unklar sei, könnten keine validen Angaben zum Einfluss allfälliger Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit gemacht werden (S. 32). Es sei nicht ausgeschlossen, dass beim Beschwerdeführer eine wahnhafte Störung vorliege, und der Nachweis eines Kokain-Konsums in der aktuellen Laboruntersuchung entspreche mindestens einem schädlichen Kokaingebrauch (S. 34). Die Frage nach dem Beginn der psychischen Erkrankung könne nicht mit ausreichender Sicherheit beantwortet werden, wenn nicht sicher sei, welche Krankheit überhaupt vorliege. Allerdings sei bei allen diagnostizierten Erkrankungen aus der Aktenlage sehr unwahrscheinlich, dass diese plötzlich im Jahre 2020 begonnen hätten. Ganz ausgeschlossen erscheine, dass sie durch den Klinikaufenthalt in Z.___ verursacht worden seien. Es sei wahrscheinlich, dass schon früheres auffälliges Erleben und Verhalten des Beschwerdeführers zum Klinikaufenthalt geführt hätten. Auch der unstete berufliche Lebenslauf nach Abschluss der Ausbildung ergebe gewisse Indizien dafür, dass beim Beschwerdeführer schon nach Ende der Ausbildung psychische Auffälligkeiten hätten vorhanden sein können. Definitiv ausgeschlossen sei, dass eine Persönlichkeitsstörung erst im Jahre 2020 und damit im Alter von 39 Jahren begonnen habe. Ebenso sei eine ADHS eine Erkrankung des Kindes- und Jugendalters, die sich zwar im Erwachsenenalter fortsetzen könne, jedoch kaum erst im Erwachsenenalter beginne. Eine Hyperaktivität finde sich in der aktuellen gutachterlichen Untersuchung nicht und sei vom Beschwerdeführer auch nicht beschrieben worden. Ebenso wäre für eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis das Ersterkrankungsalter von 39 Jahren unüblich. Bei schizoaffektiven Störungen liege der Peak des Ersterkrankungsalters zwar etwas höher als bei schizophrenen Störungen, ein Erstbeginn mit 39 Jahren sei aber eher atypisch. Damit könne zur Frage des Krankheitsbeginns keine ausreichend valide Aussage gemacht werden. Es bestünden aber Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer schon vor der Immigration in die Schweiz an psychischen Beeinträchtigungen gelitten habe (S. 32 f.). Zusammengefasst seien bei der unklaren Datenlage folgende Aussagen zu machen: • Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit liege beim Beschwerdeführer eine schwere psychische Erkrankung vor, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe. • Da die Art der Erkrankung nicht valide bestimmt werden könne, könne das Ausmass der Störung auf die Arbeitsfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angegeben werden. • Mit leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit liege der Krankheitsbeginn schon vor der Einreise in die Schweiz. • Die psychopharmakologische Behandlung sei nicht nachvollziehbar und teilweise kontraindiziert. • Die Laborwerte würden auf eine unzuverlässige Medikamenteneinnahme hinweisen. • Die Psychostimulanzien Focalin (verordnet) und Kokain hätten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Einfluss auf die Psychopathologie des Beschwerdeführers (S. 33). Der Summenwert des Mini-ICF-APP habe weit über dem Mittelwert von arbeitsfähigen Patienten gelegen, wobei sich insbesondere eine erheblich ausgeprägte Störung bei der Planung/Strukturierung von Aufgaben, Kompetenzanwendung, der Widerstands-/Durchhaltefähigkeit, der Fähigkeit zu Spontanaktivitäten sowie der Gruppenfähigkeit gezeigt habe. Bei der Interpretation des ausserordentlich hohen Wertes sei indes zu berücksichtigen, dass fast alle Angaben zur Beurteilung der Aktivitäts- und Partizipationsbeeinträchtigungen vom Beschwerdeführer stammten und damit nur sehr eingeschränkt objektiviert werden könnten. In Anbetracht der Hinweise auf eine Symptomverdeutlichung respektive allfällige Aggravation der Beschwerden sei davon auszugehen, dass der Wert zu hoch sei. Allerdings sei mit überwiegender Sicherheit davon auszugehen, dass auch bei Berücksichtigung dieser Faktoren ein auffälliger Wert bestehen bleibe. Das Profil der Störungen könnte zu den in der Aktenlage erwähnten Diagnosen passen (S. 34). Im Zusammenhang mit der Validierung der geklagten psychischen Symptome sei im Rahmen des IOP-29 ein Wahrscheinlichkeitswert von 62 % für eine übertriebene Beschwerdendarstellung ermittelt worden. Damit würden sich im Rahmen dieses Verfahrens Hinweise auf eine Aggravation oder Simulation von psychischen Beschwerden zeigen, wobei der Wert mindestens den klinischen Verdacht auf eine Symptomverdeutlichung bestätige (S. 34). Prof. Dr. A.___ führte weiter aus, dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Elektriker bei der diagnostisch unklaren Situation und den Zweifeln an der festgestellten Psychopathologie nicht ausreichend valide zu beurteilen sei. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Auffälligkeiten im Erleben und Verhalten allein auf Persönlichkeitsaspekte und den bestehenden Konsum psychotroper Substanzen zurückzuführen sei und damit die Arbeitsfähigkeit weitgehend erhalten wäre. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehe allerdings eine schwere psychische Erkrankung, die einen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Wie gross dieser Einfluss sei, könne bei nicht ausreichend valider Diagnostik und den komplexen beschriebenen Zusatzbedingungen (unter anderem Medikation, psychosoziale Faktoren) nicht zuverlässig angegeben werden. Dasselbe gelte für eine optimal angepasste Tätigkeit. Es müsse zunächst die gesundheitliche Situation geklärt werden, bevor optimale Anpassungen an die möglicherweise bestehenden Erkrankungen definiert werden könnten (S. 39). Bei der insgesamt völlig unübersichtlichen diagnostischen Situation, der uneinheitlichen und möglicherweise kontraindizierten und in der Kombination völlig atypischen Medikation sowie dem ungeklärten Einfluss des Kokaingebrauchs auf die Symptomatik respektive Arbeitsfähigkeit komme für die weitere Klärung der gesundheitlichen Situation nur ein längerer stationärer Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik in Frage. Nur dort könne durch längerfristige Beobachtung des Beschwerdeführers und des Verlaufs der Symptomatik ein Bild über die bestehenden Diagnosen erstellt werden. Idealerweise wäre dieser stationäre Aufenthalt mit einem Absetzversuch sämtlicher Medikamente, der diagnostischen Klärung und schliesslich einem gezielten, diagnosegeleiteten Neuaufbau der psychopharmakologischen und psychotherapeutischen Behandlung zu verbinden (S. 39 f.). 4. 4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer bei der Einreise in die Schweiz im Jahre 2017 bereits eine psychische Erkrankung bestanden und die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit in erheblichem Umfang (mindestens 40 %) eingeschränkt hat. War der Beschwerdeführer bei der Einreise in die Schweiz schon mindestens zu 40 % invalid, kann er die erforderliche Beitragszeit bis zum Eintritt der Invalidität nicht erfüllt haben und der Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente ist, ohne dass deren weitere Voraussetzungen noch zu prüfen wären, zu verneinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_93/2017 vom 30. Mai 2017 E. 4.1). In diesem Zusammenhang ist vorab festzustellen, dass es generell und namentlich bei psychischen Störungen schwierig ist, rückwirkend und überdies für einen weit zurückliegenden Zeitraum die Arbeitsfähigkeit zuverlässig zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2014 vom 8. August 2014 E. 6.2). 4.2 4.2.1 Das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. A.___ vom 13. Januar 2025 (vgl. E. 3) erfüllt die praxisgemässen formellen Anforderungen für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage. Der Facharzt war qualifiziert zur Beurteilung des vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerdebildes, er hatte Kenntnis der medizinischen Vorakten (Anamnese; Urk. 6/180/2-43 S. 8 ff.), er setzte sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden auseinander (S. 15 f., S. 19, S. 21 ff.) und nahm Bezug auf die medizinischen Vorakten (S. 25, S. 28 f.). Er kommentierte insbesondere die von anderen Arztpersonen inkonsistent gestellten psychiatrischen Diagnosen und würdigte diese nachvollziehbar (S. 25, S. 28 f.). Der Experte schälte die Inkonsistenzen zwischen den geschilderten Beschwerden und den objektiven Befunden respektive dem teilweise gezeigten Verhalten des Beschwerdeführers heraus und würdigte diese in einleuchtender Weise (S. 21, S. 34 f.). Die Expertise erfüllt demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c), weshalb für die Entscheidfindung grundsätzlich darauf abzustellen ist. In diesem Sinne legte Prof. Dr. A.___ nachvollziehbar dar, dass beim Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine schwere psychische Erkrankung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt und der Krankheitsbeginn schon vor der Einreise in die Schweiz lag (Urk. 6/180/2-43 S. 33). 4.2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, der Gutachter habe nicht berücksichtigt, dass es ihm wegen der langjährigen Therapie und Medikamenteneinnahme besser gehe, und habe deshalb die Symptome nicht erkennen können (Urk. 1). Dieser Einwand geht fehl, nachdem Prof. Dr. A.___ insbesondere unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und der von ihm eingenommenen Medikamente von einer schweren psychischen Erkrankung ausging (Urk. 6/189/2-43 S. 33). 4.3 Mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist aufgrund der Expertise von Prof. Dr. A.___ erstellt, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Einreise in die Schweiz im Juli 2017 an einer schweren psychischen Erkrankung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gelitten hat. Der Umstand, dass die psychische Störung im Rahmen der Begutachtung nicht einer bestimmten Diagnose zugeordnet werden konnte (Urk. 6/180/2-43 S. 33), ist bei der Beurteilung der Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität (vgl. E. 4.1) nicht relevant. Für das Vorliegen einer Invalidität ist nicht die diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens entscheidend, sondern der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.1). Im Weiteren ist bei der von Prof. Dr. A.___ und den behandelnden Ärzten genannten Persönlichkeitsstörung, ADHS und den Erkrankungen des schizophrenen Formenkreises ein entsprechender Krankheitsbeginn im Jahre 2017 und damit erst im Alter von 37 Jahren nicht plausibel. Gleichermassen ist es unwahrscheinlich, dass die genannten Erkrankungen – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – erst im Jahr 2020 während des Klinikaufenthalts in Z.___ plötzlich aufgetreten sind. Persönlichkeitsstörungen sowie ADHS beginnen im Kindes-/Jugendalter und bei Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis entwickelt sich die Symptomatik über längere Zeit schleichend (Urk. 6/180/2-43 S. 24 f., S. 32 f.). Im Weiteren spricht auch die Erwerbsbiographie dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Erkrankung bereits zum Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 2017 in seiner Erwerbsfähigkeit erheblich eingeschränkt war. Sowohl in der Zeit in Y.___ als auch in derjenigen in der Schweiz zeigt sich eine Vielzahl von Anstellungen und Tätigkeitsbereichen. Trotz Absolvierung einer elektrotechnischen Schule in Y.___ war der Beschwerdeführer für längere Zeit in wechselnden Anstellungen als Servicemitarbeiter (Hotel, Restaurant, Bar), Mitarbeiter in einer Möbelfirma und als Musik DJ tätig (Urk. 6/180/55-56). Für die Jahre 2007 bis 2009 fehlen Angaben des Beschwerdeführers betreffend Berufstätigkeit (vgl. Urk. 6/180/55). Aufgrund der beglaubigten Unterlagen über die Beitragszeit der Sozialversicherung in Y.___ (Urk. 6/43-44) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer lediglich in den Jahren 2006 (Dezember), 2007 (Januar) sowie 2010 (Oktober) bis 2016 (August) bei der Sozialversicherung angemeldet war, wobei einzig für die Jahre 2006 und 2007 Einkommen eingetragen sind. Prof. Dr. A.___ weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass aufgrund des unsteten beruflichen Lebenslaufs mit den vom Beschwerdeführer angegebenen Tätigkeiten Hinweise für eine schon nach Abschluss der Schule respektive des Militärdienstes bestehende auffällige psychische Situation bestehen (Urk. 6/180/2-43 S. 20, S. 24). In der Schweiz war der Beschwerdeführer jeweils kurzzeitig für verschiedene Betriebe in verschiedenen Funktionen (unter anderem als Elektromonteur oder Hilfselektriker) im Stundenlohn tätig, wobei sämtliche Arbeitsverhältnisse aufgrund der Kündigung seitens der Arbeitgeber – gemäss Angaben des Beschwerdeführers unter dem Vorwand verschiedener Ausreden – nach relativ kurzer Zeit scheiterten (Urk. 6/4, Urk. 6/20 S. 3, Urk. 6/29/30, Urk. 6/29/44-45, Urk. 6/29/213, Urk. 6/32/1, Urk. 6/32/4, Urk. 6/180/55-56). Von Februar 2018 bis zur Löschung des Unternehmens infolge Geschäftsaufgabe im November 2018 war der Beschwerdeführer als Einzelunternehmer im Handelsregister eingetragen (Urk. 8). In den IK-Auszügen vom 23. Dezember 2020 (Urk. 6/9) und 20. August 2024 (Urk. 6/148) sind einzig für die Monate November bis Dezember 2017, Februar bis Oktober 2018 (selbständig erwerbend) respektive August 2018 und Juli bis August 2020 tiefe Einkommen verbucht, wobei diese seit der Einreise in die Schweiz nicht annähernd die Bestreitung der Lebenskosten ermöglichten. Ansonsten war der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig und bezog zumindest zeitweise Sozialhilfe (Urk. 6/4, Urk. 6/29/111; vgl. auch Urk. 6/29/95). 4.4 Unter Würdigung sämtlicher Umstände ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers bereits bei der Einreise in die Schweiz im Jahre 2017 in einem Ausmass beeinträchtigt war, welches einer rentenspezifischen Invalidität entspricht. Damit hatte der Beschwerdeführer die erforderliche Beitragszeit für eine Invalidenrente bei Eintritt der Invalidität nicht erfüllt. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Ausführungen betreffend den Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Abklärung seines Gesundheitszustands im Rahmen eines Klinikaufenthalts zu erfolgen habe und das hiesige Verfahren erst nach vollständiger Klärung der gesundheitlichen und erwerblichen Situation abzuschliessen sei (Urk. 1 S. 1). Eine solche Abklärung würde den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betreffen und würde deshalb nichts daran ändern, dass die Invalidität bereits zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz bestand. Ebenso wenig lassen die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren neu eingereichten medizinischen Unterlagen sowie Schreiben des Amtes für Strassenverkehr und Schifffahrt des Kantons Freiburg aus den Jahren 2024 und 2025 (Urk. 3/1-6) Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Jahre 2017 zu. Was schliesslich den Hinweis des Beschwerdeführers betreffend Entschädigung im Zusammenhang mit Fehldiagnosen angeht (Urk. 1), ist zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Mai 2025 (Urk. 2) betreffend Abweisung des Rentenanspruchs Streitgegenstand bildet.
5. Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 13. Mai 2025 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 600.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais