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Zürich Sozialversicherungsgericht 28.08.2025 IV.2025.00300

28. August 2025·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,573 Wörter·~23 min·7

Zusammenfassung

Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades bei inkompletter Paraplegie. Der erhebliche Bedarf an regelmässiger Dritthilfe ist für zwei alltägliche Lebensverrichtungen (Fortbewegung und Kontaktaufnahme sowie Aufstehen, Absitzen, Abliegen) ausgewiesen. Nicht gegeben ist ein dauernder Bedarf an lebenspraktischer Begleitung.

Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2025.00300

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom 28. August 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Marina V'Kovski Koziol Bütikofer, Rechtsanwälte Notare AG Karl-Neuhaus-Strasse 21, Postfach 800, 2502 Biel/Bienne

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.    X.___, geboren 2005, hatte ihre Schulausbildung Ende Juli 2023 mit der Matura abgeschlossen, als sie am 16. September 2023 in Y.___ einen Autounfall erlitt, der eine inkomplette Paraplegie zur Folge hatte. Am 7. November 2023 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und ersuchte insbesondere um die Abgabe von Hilfsmitteln (Urk. 6/1-2, Urk. 6/26). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, entschied in der Folge über verschiedene Sachmittel (Urk. 6/8 ff.). Am 25. August 2024 ersuchte die Versicherte zusätzlich um die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 6/143). Der Abklärungsbericht der IV-Stelle zur Beurteilung der Hilflosigkeit datiert vom 3. Februar 2025 (Urk. 6/161). Mit Vorbescheid vom 3. Februar 2025 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung in Aussicht (Urk. 6/162). Mit hernach erlassener Verfügung vom 17. März 2025 entschied die IV-Stelle im Sinne des Vorbescheides (Urk. 6/203 = Urk. 2).

2.    Gegen die Verfügung vom 17. März 2025 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Marina V’Kovski, Biel, am 1. Mai 2025 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr rückwirkend ab dem 1. September 2024 eine Hilflosenentschädigung für mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen, verbunden mit der Anweisung, eine neue Verfügung zu erlassen. In prozessualer Hinsicht beantrage die Versicherte die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines endgültigen und vollstreckbaren Entscheides betreffend die Unfalldeckung (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Davon wurde der Beschwerdegegnerin am 10. Juni 2025 Kenntnis gegeben (Urk. 7). Mit Eingabe vom 20. Juni 2025 hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest und reichte die Honorarnote für ihre Rechtsvertretung ein (Urk. 8-9).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1    Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.3 mit Hinweisen): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2    Die Hilflosigkeit wird nach dem Schweregrad bemessen. Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV).     Als mittelschwer gilt die Hilflosigkeit gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. c).     Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. e). 1.3    Die Hilflosenentschädigung wird frühestens ab der Geburt und spätestens bis Ende des Monats gewährt, in welchem vom Rentenvorbezug gemäss Artikel 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Gebrauch gemacht oder in welchem das Rentenalter erreicht wird. Der Anspruch entsteht, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat; vorbehalten bleibt Artikel 42bis Abs. 3 IVG (Art. 42 Abs. 4 IVG; vgl. auch BGE 144 V 361 E. 6.2.9). 1.4    Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz. 8011 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Hilflosigkeit [KSH], Stand: 1. Januar 2025). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2024 vom 13. Juni 2024 E. 4.1 mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2). 1.5    Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.).

2. 2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Entscheides zusammengefasst aus, gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin sei diese mit Hilfsmitteln und baulichen Anpassungen in ihrer Wohnung in der Lage, den Alltag zu strukturieren, zu planen und zu organisieren. Die Funktionalität der Hände sei nicht beeinträchtigt. Erschwernisse und Verlangsamungen begründeten keine Hilfslosigkeit. Auch die lebenspraktische Begleitung von zwei Stunden pro Woche sei nicht ausgewiesen. Einzig der Bereich Fortbewegung werde bei vorliegender inkompletter Paraplegie und dem dauernden Angewiesensein auf den Rollstuhl angerechnet. Eine Hilflosigkeit sei nicht ausgewiesen (Urk. 2 S. 2, Urk. 5). 2.2    Die Beschwerdeführerin machte geltend, seit dem am 16. September 2023 erlittenen Unfall leide sie unter einer inkompletten Paraplegie. Zur Bewältigung des Alltages sei sie auf einen Rollstuhl und auf zahlreiche weitere Hilfsmittel angewiesen. Es sei unbestritten, dass bezüglich der Fortbewegung und Kontaktaufnahme eine Hilflosigkeit bestehe. Umstritten sei jedoch die Hilflosigkeit bezüglich der weiteren alltäglichen Lebensverrichtungen «Aufstehen, Absitzen, Abliegen» sowie «An- und Auskleiden» und ebenso, ob ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung gegeben sei (Urk. 1 S. 3 Rz. 8 f.).     Praxisgemäss liege bei Paraplegikern bezüglich der Teilfunktion «Aufstehen» (Lebensverrichtung «Aufstehen, Absitzen, Abliegen») eine erhebliche Hilfebedürftigkeit vor. Zu dieser Teilfunktion zähle nicht nur das Sicherheben, denn das Aufstehen sei in den meisten Fällen nicht nur ein Selbstzweck, sondern es diene einer sich daran anschliessenden weiteren Verrichtung, beispielsweise dem Öffnen einer Türe oder dem Behändigen eines Gegenstandes. Auch wenn eine paraplegische Person noch aufstehen könne, habe die Bewältigung dieser Funktion für sie wesentlich ihren Sinn verloren, weil sie damit nichts erreichen könne. So verhalte es sich auch hier. Sie (die Beschwerdeführerin) sei invaliditätsbedingt nicht in der Lage, sich aufrecht zu halten. Es sei weder ein freihändiges Stehen noch eine weitere damit verbundene Handlung möglich. Sie sei mit anderen Worten nicht in der Lage, in stehender Position etwas zu tun. Da die Teilfunktion «Aufstehen» für sie nutzlos geworden sei, sei eine erhebliche Hilfebedürftigkeit in dieser Teilfunktion und damit bezüglich der Lebensverrichtung «Aufstehen, Absitzen, Abliegen» ausgewiesen. Daran vermöge der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, wonach Positionswechsel ohne Dritthilfe möglich seien, nichts zu ändern, zumal eine solche Sichtweise im Widerspruch zur bundesgerichtlichen Praxis stehe (Urk. 2 S. 4 ff. Rz. 13 ff.).     Hinzu käme ein Hilfebedarf beim Ankleiden (Lebensverrichtung «Ankleiden, Auskleiden»). Insbesondere sei es ihr nicht möglich, selbständig eine Hose anzuziehen. Dies ergebe sich auch aus den Darlegungen der A.___ (A.___) vom 15. März und 5. Juli 2024 (Urk. 2 S. 6 Rz. 20 ff.).     Gegeben sei schliesslich der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens. Von der Beschwerdegegnerin sei zwar die Notwendigkeit der Dritthilfe beim Kochen, bei der Reinigung der Wohnung und beim Waschen der Wäsche anerkannt, allerdings die Auffassung vertreten worden, der Mindestaufwand liege unter zwei Stunden pro Wochen, weswegen die Dritthilfe nicht regelmässig nötig sei. Den exakten Zeitbedarf habe die Beschwerdegegnerin allerdings nicht quantifiziert. Aufgrund der Behinderung sei sie (die Beschwerdeführerin) tatsächlich nicht in der Lage, sich aufrecht zu halten und Verrichtungen in stehender Position vorzunehmen. Im Haushalt könne sie daher lediglich kleine Arbeiten selber erledigen, beispielsweise leichte Aufräumarbeiten in der Küche. Sie sei daher jeden Tag auf viel Unterstützung angewiesen. Ein solcher regelmässiger und umfassender Unterstützungsbedarf bestehe auch bei der Bewältigung von Alltagssituationen. Insbesondere im Umgang mit der Beschwerdegegnerin und bei ausserhäuslichen Terminen sei sie auf die Hilfe ihrer Mutter angewiesen. Dies treffe auch auf das Erledigen der Einkäufe zu. Rechtsprechungsgemäss (Urteil des Bundesgerichts 9C_464/2022 vom 28. August 2023 E. 4.7) sei bei einer Person in einem Einpersonenhaushalt, die für die Haushaltführung und die Bewältigung von Alltagssituationen auf umfassende Dritthilfe angewiesen sei, von einem Hilfebedarf von mindestens 120 Minuten auszugehen (Urk. 1 S. 6 ff. Rz. 24 ff.).     Insgesamt stehe fest, dass in mindestens zwei zusätzlichen alltäglichen Lebensverrichtungen ein Hilfebedarf und darüber hinaus die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung ausgewiesen seien (Urk. 2 S. 9 f. Rz. 35).

3. 3.1    Zu beurteilen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in der alltäglichen Lebensverrichtung «Fortbewegung, Kontaktaufnahme» in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Urk. 6/161 S. 2 f.). Umstritten ist hingegen, ob auch bezüglich der Lebensverrichtung «Aufstehen, Absitzen, Abliegen» und «Ankleiden, Auskleiden» eine Hilfsbedürftigkeit besteht und ob die Beschwerdeführerin in erheblichem Ausmass der lebenspraktischen Begleitung bedarf und somit mindestens Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung aufgrund einer Hilflosigkeit leichten Grades zu bejahen ist. 3.2    Bei kompletter Paraplegie ist praxisgemäss eine Hilflosigkeit leichten Grades ohne Weiteres zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 8C_103/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 5.3.2). Einer konkreten Betrachtung der Umstände bedarf es hingegen bei inkompletter Paraplegie, wie dies, was sich aus den medizinischen Akten ergibt, bei der Beschwerdeführerin der Fall ist. Sie leidet als Folge eines am 16. September 2023 in Y.___ erlittenen Autounfalls an einer sensomotorischen inkompletten Paraplegie sub Th9 und ist dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen (vgl. insb. Urk. 6/142). 3.3    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt eine versicherte Person, die auf einen Rollstuhl angewiesen ist, in der alltäglichen Lebensverrichtung «Fortbewegung, Kontaktaufnahme» als hilflos. Dies ist vorliegend unbestritten. Die Hilflosigkeit für diesen Bereich der alltäglichen Lebensverrichtungen hat die Beschwerdegegnerin anerkannt (Urk. 6/161/2 f.). Der genannte Grundsatz gilt selbst dann, wenn die versicherte Person in der Lage ist, selber Auto zu fahren oder sich im Alltag weitgehend selbständig fortzubewegen. Denn für die Bejahung der Hilflosigkeit bei dieser Lebensverrichtung genügt, dass eine infolge Gehunfähigkeit auf einen Rollstuhl angewiesene Person - unabhängig davon, ob eine komplette oder inkomplette Paraplegie vorliegt – im Alltag regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, um Hindernisse in einer nicht rollstuhlgängigen Umgebung zu überwinden.     Weiter kann bei Paraplegikern grundsätzlich auch eine erhebliche Hilfsbedürftigkeit in der Teilfunktion Aufstehen und damit bezüglich der Lebensverrichtung «Aufstehen, Absitzen, Abliegen» vorliegen (Urteil des Bundegerichts 8C_103/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 5.3.1 mit Hinweis auf BGE 117 V 146, nicht publ. in BGE 150 V 83). Das Bundesgericht hielt diesbezüglich fest, dass unter Aufstehen nicht nur das Sicherheben verstanden werden könne, denn das Aufstehen sei in den seltensten Fällen Selbstzweck; vielmehr stehe man in der Regel auf, um anschliessend etwas in stehender Position zu tun: mit jemandem sprechen, einen Gegenstand zu sich nehmen, eine Tür oder ein Fenster öffnen usw. Es sei nicht zu übersehen, dass die Bewältigung dieser Funktion für einen Paraplegiker, auch wenn er an sich noch aufstehen könne, wesentlich ihren Sinn verloren habe, weil er damit nichts erreichen könne. Da die Muskeln im Bereich der gelähmten Körperpartie völlig fehlten, sei der Paraplegiker, einmal aufgestanden, nicht in der Lage, sich Dritten oder Gegenständen zuzuwenden, sondern er sei damit beschäftigt, sich mit den Händen im Gleichgewicht zu halten. Er könne zwar vielleicht noch aufstehen, aber sicher nicht mehr aufrecht stehen. Die Teilfunktion Aufstehen sei für ihn daher nutzlos. Die Hilfsbedürftigkeit sei auch dann zu bejahen, wenn ein Versicherter eine Lebensverrichtung nur noch auf eine nicht übliche Art und Weise ausführen könne. Es bestehe kein Anlass, in rechtlicher Hinsicht danach zu unterscheiden, ob ein Versicherter eine Teilfunktion als solche nicht mehr bzw. nur noch auf unübliche Weise wahrnehmen oder ob er sie zwar noch ausüben könne, von ihr jedoch keinen Nutzen mehr habe. Vielmehr sei die Hilfsbedürftigkeit auch dann zu bejahen, wenn eine Teilfunktion zwar noch möglich, für den Versicherten jedoch ihres Sinnes entleert sei (BGE 117 V 146 E. 3b mit Hinweis auf BGE 106 V 158, vgl. auch Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 127/00 vom 26. März 2001 E. 3b cc sowie Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2023.00079 vom 21. August 2023 E. 4.3).     Eine davon abweichende Regelung sieht das Kreisschreiben über Hilflosigkeit (KSH; Stand 1. Januar 2024) vor. Gemäss Ziff. 2030 KSH liegt eine Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person ohne Hilfe Dritter nicht aufstehen, absitzen oder abliegen kann. Kann aber die versicherte Person die Transfers selbständig vornehmen, liegt keine Hilflosigkeit vor. Da das Kreisschreiben indessen keinen Bezug auf die soeben zitierte Rechtsprechung nimmt respektive die Verwaltungsweisung die für die Beantwortung der hier strittigen Frage einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht berücksichtigt, kommt sie als Auslegungshilfe nicht in Betracht. 3.4    Dem Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 3. Februar 2025, der vorbehältlich der strittigen Aspekte zu Recht nicht in Frage gestellt wurde, da er den in vorstehender E. 1.4 genannten Kriterien entspricht, ist namentlich zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe berichtet, ihr gelängen alle Transfers selbständig. Insbesondere der Positionswechsel im Bett und das Zudecken seien selbständig möglich. Eine Dritthilfe diesbezüglich sei nicht erforderlich. Am Esstisch, an welchem das Abklärungsgespräch mit der Beschwerdeführerin stattgefunden habe, habe die Beschwerdeführerin den Transfer vom Rollstuhl auf den normalen Stuhl geschickt und geschmeidig bewältigen können (Urk. 6/161/2).     Bestätigung finden diese Angaben im Bericht des Z.___ vom 3. Januar 2025 (Urk. 6/156/12). Überdies lässt sich diesem Bericht entnehmen, aufgrund zu schwacher Muskelwerte der Hüft- und Gesässmuskulatur sei das selbständige Stehen und Gehen nicht möglich, da keine stabile Aufrichteposition möglich sei. Auch die lange Beinschiene werde keine Stabilität für die Hüftgelenke bringen. Aus paraplegiologischer Sicht sei für den Kreislauf, zur Gleichgewichtsübung und zur Osteoporose-Prophylaxe ein regelmässiges Stehtraining am Stehtisch angezeigt, freies Stehen und Gehen hingegen werde nicht empfohlen, obschon die Beschwerdeführerin dies wünsche (Urk. 6/156/10; vgl. auch Urk. 6/102/5).     Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zwar sämtliche Transfers und Positionswechsel grundsätzlich selbständig durchführen kann, jedoch – auch mit einer langen Beinschiene – weder selbständig stehen noch gehen kann und dies aus ärztlicher Sicht auch nicht versuchen respektive trainieren soll. Sie ist daher bei der Teilfunktion Aufstehen im gleichen Ausmass wie bei einer kompletten Paraplegie eingeschränkt. Dass die Beschwerdeführerin an einer inkompletten Paraplegie leidet, ist somit nicht von Belang (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_103/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 5.3.2, nicht publ. in BGE 150 V 83). Da die Beschwerdeführerin die Teilfunktion Aufstehen nur noch auf eine unübliche Weise ausführen kann und diese für sie somit nutzlos geworden ist (und dies zumindest im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung noch ist), ist in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine erhebliche Hilfsbedürftigkeit in dieser Teilfunktion und damit bei der Lebensverrichtung «Aufstehen, Absitzen, Abliegen» zu bejahen.

4.    Die Beschwerdeführerin macht überdies den Bedarf an erheblicher Dritthilfe bei der Lebensverrichtung «Ankleiden, Auskleiden» geltend. Aufgrund einer Beeinträchtigung auch der Handfunktionalität benötige sie für das Anziehen einer Hose stets die Hilfe ihrer Mutter (Urk. 1 S. 6 Rz. 21-23). Zur Untermauerung verweist die Beschwerdeführerin zum einen auf die A.___-Berichte vom 15. März und 5. Juli 2024 (Urk. 6/67 u. Urk. 6/139/1-4). Aus diesen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr gehen könne und auch an den Händen eingeschränkt sei. Es bestünden daher Schwierigkeiten beim Überwinden von Rampen mit dem Handrollstuhl. Für den Aussenbereich benütze sie einen elektrischen Hilfsantrieb (Urk. 6/67/1, Urk. 6/139/1). Inwiefern diese Angaben bei der Überwindung von Hindernissen mit dem Rollstuhl Rückschlüsse auf das Anziehen einer Hose zulassen, erschliesst sich nicht, zumal die Beschwerdeführerin im Rahmen der beruflichen Basisabklärung im Januar 2024 angegeben hatte, ihre Hand- und Fingerfunktionen seien nicht eingeschränkt (Urk. 6/103/2). Anlässlich der Abklärung im Zusammenhang mit der beantragten Hilflosenentschädigung hatte die Beschwerdeführerin im Januar 2025 überdies ganz grundsätzlich erklärt, sie könne wieder sämtliche Teilverrichtungen beim An- und Ausziehen selbständig durchführen (Urk. 6/161/2). Inwiefern sich daran zwischenzeitlich, das heisst bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 17. März 2025 etwas geändert hat, ist nicht aktenkundig und wurde von der Beschwerdeführerin nicht begründet dargelegt. Der Bedarf an regelmässiger erheblicher Dritthilfe bezüglich der Lebensverrichtung «An- und Auskleiden» ist folglich nicht rechtsgenüglich ausgewiesen.

5. 5.1    Betreffend lebenspraktische Begleitung betonte die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe einen Hilfebedarf bei der Bewältigung des Alltages (Wohnungsreinigung, Kochen, Wäsche) nicht in Abrede gestellt, den exakten Zeitbedarf hierfür aber nicht ermittelt (Urk. 1 S. 7 f. Rz. 27 f.). Einen konkreten Zeitbedarf für die anerkannten Hilfeleistungen im Zusammenhang mit der Reinigung der Wohnung, dem Kochen und der Wäsche hat die Beschwerdegegnerin tatsächlich nicht ermittelt (Urk. 6/161/3). Die Beschwerdeführerin macht nun geltend, sie könne im Haushalt lediglich kleine Arbeiten selber erledigen – beispielsweise leichte Aufräumarbeiten in der Küche - weswegen sie jeden Tag auf viel Unterstützung angewiesen sei. Darüber hinaus sei die Dritthilfe auch für ausserhäusliche Termine und für das Einkaufen erforderlich (Urk. 1 S. 8 f. Rz. 29 ff.). 5.2    Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist es, zu verhindern, dass Personen schwer verwahrlosen und in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müssen. Die Hilfeleistungen müssen absolut erforderlich sein, was der Fall ist, wenn eine Person unter Berücksichtigung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht nicht fähig ist, ihre Grundversorgung sicherzustellen. Darunter ist insbesondere zu verstehen: Nahrung, Körperpflege, angemessene Kleidung, minimale Anforderungen an die Wohnungspflege. Ohne die Gewährleistung dieser Versorgung wäre eine Heimeinweisung unumgänglich. Dass gewisse Tätigkeiten langsamer oder nur mit Schwierigkeiten oder nur in gewissen Momenten erledigt werden, bedeutet nicht, dass die Person ohne Hilfe bei diesen Aufgaben in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden muss. Die Summe aller notwendigen Hilfeleistungen, unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht, muss dazu führen, dass ohne die Hilfe Dritter ein Heimeintritt zwingendermassen die Folge wäre. Die lebenspraktische Begleitung kann sodann auch erforderlich sein, damit die versicherte Person in der Lage ist, das Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte zu verlassen (Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtsstellen oder Medizinalpersonen, Coiffeurbesuche usw.; Ziff. 2085 ff. u. Ziff. 2103 ff. KSH je mit Hinweisen). 5.3    Die Beschwerdeführerin macht einen Bedarf an Dritthilfe zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV geltend (Urk. 1 S. 7 f. Rz. 27 ff.). Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung im August 2024 angegeben hatte, sie benötige keine lebenspraktische Begleitung. Es seien insbesondere weder Hilfeleistungen zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens noch solche für Erledigungen und Kontakte ausser Haus nötig (Urk. 6/143/4 f.). Aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin in Abweichung zu diesen anfänglichen Angaben nunmehr umfassende Dritthilfe in den genannten Punkten benötigt, legte sie nicht näher dar. Bezüglich der Dritthilfe im Haushalt verweist sie auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_464/2022 vom 28. August 2024 (Urk. 1 S. 9 Rz. 33). Die diesbezügliche Rechtsprechung bezieht sich auf einen Einpersonenhaushalt (vgl. E. 4.4 des genannten Entscheides). Bei der Beschwerdeführerin verhält es sich abweichend. Sie lebt zusammen mit ihrer Mutter in einem Zweipersonenhaushalt (Urk. 6/161/3), und weder ergibt es sich aus den Akten noch macht die Beschwerdeführerin es geltend, dass der ausschliessliche Zweck dieses Zusammenlebens die Vermeidung des Übertritts der Beschwerdeführerin in ein Heim oder eine Klinik sei.     Da mithin eine gewählte gemeinschaftliche Wohnform mit einer nahen Verwandten der Beschwerdeführerin - ihrer Mutter - besteht, sind verschiedene unterstützende Tätigkeiten als Teil der Schadenminderung zu betrachten und können nicht als Dritthilfe im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV angerechnet werden. Die gemeinschaftliche Wohnform bietet das Potential, die im Haushalt anfallenden Arbeiten nach den jeweiligen persönlichen Möglichkeiten zwischen den Mitbewohnenden aufzuteilen. Überdies gilt die Schadenminderungspflicht. Der versicherten Person sind alle Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die Haushaltaufgaben umfasst dies Verhaltensweisen, mittels denen die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduziert werden. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). Dass es sich hier so verhält, ergibt sich weder aus den Akten noch kann dies den Darlegungen der Beschwerdeführerin entnommen werden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zwar von einem gewissen Mass an Dritthilfe ausgegangen ist, diese aber nicht als im Sinne von Art. 38 Abs. 2 lit. a IVV erheblich eingestuft hat. 5.4    Die Beschwerdeführerin macht überdies geltend, sie sei auch für Verrichtungen und Kontakte ausser Haus auf die Begleitung ihrer Mutter und damit auf Dritthilfe im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV angewiesen (Urk. 1 S. 8 f. Rz. 30 ff). Die Zweckmässigkeit der von der Beschwerdeführerin beschriebenen Hilfe durch ihre Mutter in Bezug auf Kontakte insbesondere mit Behörden ist nicht in Abrede zu stellen und mag einem konkreten Bedürfnis der Beschwerdeführerin entsprechen. Allerdings ist nicht dargetan, inwiefern es sich hier um eine behinderungsbedingt nötige Dritthilfe handelt, nachdem die Mobilität der Beschwerdeführerin durch Hilfsmittel weitestgehend gewährleistet ist (vgl. Urk. 6/161/1 f.) und über die unfallbedingte Querschnittlähmung hinaus keine weiteren Gesundheitsschäden, insbesondere keine psychischen Beeinträchtigungen, Anlass zum Gesuch um Zusprechung einer Hilflosenentschädigung gaben (vgl. Urk. 6/143/2 Ziff. 3 u. Urk. 6/156/9-11). Es ist demzufolge aus objektiver Sicht nicht nachvollziehbar und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht überzeugend dargelegt, dass sie invaliditätsbedingt für die Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf die Begleitung einer Drittperson angewiesen ist. Der Bedarf nach lebenspraktischer Begleitung ist aus den dargelegten Gründen insgesamt nicht ausgewiesen und wurde von der Beschwerdegegnerin zu Recht verneint.

6.    Da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung bezüglich der zwei Lebensverrichtungen «Fortbewegung, Kontaktaufnahme» und «Aufstehen, Absitzen, Abliegen» auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen ist, hat sie gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV Anspruch auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht nach Ablauf des Wartejahres, das heisst wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat (vgl. vorne E. 1.3). Der Gesundheitsschaden und damit die zur Hilflosigkeit führende Paraplegie trat mit dem Unfall vom 16. September 2023 ein (Urk. 6/26). Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades ab September 2024, wie es die Beschwerdeführerin beantragt (Urk. 1 S. 2), ist mithin ausgewiesen (vgl. Art. 35 Abs. 1 IVV). Zusammenfassend ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab 1. September 2024 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit hat.     Die mit Blick auf das ebenfalls am Sozialversicherungsgericht hängige und mit heutigem Datum entschiedene Verfahren in Sachen der Beschwerdeführerin gegen die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (Prozess Nr. UV.2024.00137) beantragte Verfahrenssistierung (Urk. 1 S. 2) ist entbehrlich. Im gegenseitigen Verhältnis zwischen Invaliden- und Unfallversicherung besteht keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig. Die IV-Stellen und die Unfallversicherer haben die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig vorzunehmen. Sie dürfen sich ohne weitere eigene Prüfung nicht mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des jeweils anderen Sozialversicherers begnügen (BGE 133 V 549 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_330/2021 vom 8. Juni 2021 E. 4.2).

7. 7.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). 7.2    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die vertretene Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Mit Honorarnote ihrer Rechtsvertreterin vom 20. Juni 2025 wird ein Aufwand von insgesamt 11,45 h und eine Entschädigung von Fr. 3'532.50 (ohne MWST) geltend gemacht (Urk. 9). Vom Gesamtaufwand entfallen insgesamt 8,3 h auf das Aktenstudium und das Abfassen der Beschwerdeschrift. Angesichts des Umfangs derselben (total 9 Seiten mit inhaltlichen Darlegungen) und mit Blick auf die für die Beurteilung der Hilflosenentschädigung relevanten Unterlagen im Aktendossier der Beschwerdegegnerin sowie unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Prozesses erweist sich der Aufwand nicht als überhöht. Berechnet wurde die Entschädigung mit einem höheren Stundenansatz als der gerichtsübliche. Der praxisgemässe Ansatz am Sozialversicherungsgericht für Rechtsanwälte beträgt Fr. 280.--, was eine Entschädigung von Fr. 3'206.-- ergibt (11,45 h x Fr. 280.--). Zuzüglich der Barauslagen gemäss Honorarnote in der Höhe von total Fr. 35.50 und der Mehrwertsteuer beläuft sich die Prozessentschädigung auf insgesamt Fr. 3'504.-- (Fr. 3'206.-- + Fr. 35.50 + 8,1 %).

Das Gericht erkennt: 1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. März 2025 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. September 2024 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades hat. 2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3’504.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Marina V'Kovski - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 8-9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

Grieder-MartensWilhelm

IV.2025.00300 — Zürich Sozialversicherungsgericht 28.08.2025 IV.2025.00300 — Swissrulings