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Zürich Sozialversicherungsgericht 30.01.2026 IV.2025.00187

30. Januar 2026·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,652 Wörter·~23 min·1

Zusammenfassung

Der medizinische Sachverhalt erweist sich als ungenügend abgeklärt. Rückweisung an die Bgin zur polydisziplinären Begutachtung.

Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2025.00187

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom 30. Januar 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Soraya Schneider schadenanwaelte AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.    X.___, geboren 1982, war seit dem 19. Dezember 2008 bei der Y.___ des Kantons Z.___, A.___, und zusätzlich seit dem 1. August 2017 bei der Stadt B.___ jeweils als Primarlehrerin in einem Teilzeitpensum angestellt (Urk. 7/16/3-10 Ziff. 2.1-3, Urk. 7/23/1-8 Ziff. 2.1-3), als sie sich am 9. Februar 2023 unter Hinweis auf eine seit dem 15. August 2022 bestehende Long Covid-Erkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/8 Ziff. 6.1; vgl. Urk. 7/1 Ziff. 2.1).     Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die beruflich-erwerbliche und die medizinische Situation ab und zog die Akten der C.___ (nachfolgend C.___) bei (Urk. 7/34, Urk. 7/40). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/78; Urk. 7/87) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. Januar 2025 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/96 = Urk. 2).

2.    Die Versicherte erhob am 3. März 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. Januar 2025 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Weiter sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und eventuell die Erstellung eines gerichtlichen Gutachtens zu veranlassen (Urk. 1 S. 2).     Mit Beschwerdeantwort vom 24. April 2025 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Am 12. Mai 2025 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik (Urk. 9) ein und äusserte sich weiter mit Schreiben vom 23. Mai 2025 (Urk. 12) sowie mit Schreiben vom 28. Mai 2025 (Urk. 14). Am 17. Juni 2025 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 16), was der Beschwerdeführerin am 19. Juni 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.     Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgradprozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 1.3    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).     Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).     Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.5    Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

2.     2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrer Verfügung (Urk. 2), dass sie am 10. Februar 2023 die IV-Anmeldung der Beschwerdeführerin erhalten habe. Es seien diverse Akten und Berichte eingefordert worden. Aus den Unterlagen gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2022 in ihrer Tätigkeit als Lehrperson eingeschränkt sei. Zu diesem Zeitpunkt beginne das gesetzliche Wartejahr. Da der Anspruch auf eine Invalidenrente erst nach Ablauf des Wartejahres entstehen könne, sei der Anspruch per Juli 2023 geprüft worden. Die medizinischen Unterlagen seien dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Prüfung vorgelegt worden. Diese habe ergeben, dass es der Beschwerdeführerin auch in Zukunft nicht mehr zumutbar sein werde, als Lehrperson tätig zu sein. In einer der gesundheitlichen Situation angepassten Tätigkeit sei jedoch von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Demnach sei es ihr möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Es bestehe damit kein Anspruch auf Leistungen aus der Invalidenversicherung. Auch nach vorgebrachtem Einwand werde an der umfassenden Stellungnahme des RAD festgehalten. Soweit eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit dargelegt worden sei, stehe dies in erheblichem Widerspruch zur Aufforderung, Eingliederungsmassnahmen zu prüfen. In der Summe liege eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhaltes vor (S. 1 f.). 2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass auf die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie, nicht abgestellt werden könne und eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit gestützt auf das Gutachten von Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ausgewiesen sei. Sollte das angerufene Gericht wider aller Erwartungen zur gegenteiligen Auffassung gelangen, sei zwingend ein gerichtliches Gutachten einzuholen (S. 4 ff. II. lit B. Rz. 6-13). Eingliederungsmassnahmen seien nicht gehörig geprüft worden (S. 15 Rz. 38-41). Verschiedene Aussagen der RAD-Ärztin Dr. D.___ fänden keine Stütze in den Akten (S. 16 lit. B. Rz. 42-43). Dass sie – die Beschwerdeführerin – in einer angepassten Tätigkeit angeblich zu 100 % arbeitsfähig sein solle, sei lediglich eine Behauptung der Beschwerdegegnerin ohne jegliche Grundlage in den Akten (S. 16 Rz. 44, S. 17 Rz. 46). Zudem habe die Beschwerdegegnerin trotz Aufforderung die Berichte der Sprechstunde für chronische Müdigkeit am Universitätsspital F.___ (F.___) nicht eingeholt, obwohl sie – die Beschwerdeführerin - seit dem 20. September 2024 [richtig: 2023, vgl. Urk. 12] dort in regelmässiger Behandlung sei (S. 17 f. Rz. 45, Rz. 47). Weiter habe es die Beschwerdegegnerin zu Unrecht unterlassen, allfällige psychiatrische Gesundheitsstörungen korrekt abzuklären (S. 18 Rz. 48). Weiter fehle eine Begründung, weshalb der neuropsychologische Untersuchungsbericht vom 7. September 2023 nicht verwertbar sein solle (S. 18 Rz. 49). Es sei unzulässig, ihre neuropsychologischen Einschränkungen einfach aussen vorzulassen. Vielmehr wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, diesbezüglich Befunde zu erheben, namentlich sie begutachten zu lassen (S. 18 Rz. 50, S. 19 Rz. 52). Auch habe sich die Beschwerdegegnerin nicht die Mühe gemacht, den konkreten Invaliditätsgrad zu berechnen und eine angepasste Tätigkeit zu definieren (S. 19 Rz. 53). Folglich sei der rechtserhebliche Sachverhalt zu vervollständigen und hernach über die Leistungsansprüche zu entscheiden (S. 19 Rz. 54). 2.3    In ihrer Replik (Urk. 9) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem beschwerdeweise vertretenen Standpunkt fest und machte ergänzend geltend, dass der nun eingereichte Zwischenbericht der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik, F.___, vom 27. Februar 2025 bei der Entscheidfindung zu berücksichtigten sei, wonach nun vom Verdacht auf die Entwicklung einer myalgischen Enzephalomyelitis (ME)/eines chronischen Fatigue-Syndroms (CFS) im Rahmen einer Post-Covid-19-Erkrankung auszugehen sei und ein schwerer Schweregrad der Erkrankung gekennzeichnet durch schwere Belastungs- und Reizintoleranz vorliege (S. 4 ff. III. Rz. 6-8). Mit diesem Zwischenbericht seien die offensichtlichen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen des RAD weiter erhärtet und deren offensichtliche Unrichtigkeit werde aufgezeigt (S. 6 Rz. 10-11). 2.4    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und in diesem Zusammenhang, ob sich der medizinische Sachverhalt als hinreichend abgeklärt erweist.

3.    Die Beschwerdegegnerin hat sich vorliegend nicht zur Qualifikation der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 1.3) geäussert (vorstehend E. 2.1). Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass sie allenfalls als zu 72 % Erwerbstätige und zu 28 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren ist (Urk. 7/16/3-10 Ziff. 2.3, Urk. 7/23/1-8 Ziff. 2.3), worüber die Beschwerdegegnerin indes abschliessend zu befinden haben wird (vgl. nachfolgende E. 5.4).

4.  4.1    Die relevante medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt: 4.2    G.___, M.Sc. Neuropsychologin, und Dr. phil. H.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, Klinik für Neurologie, F.___, stellten in ihrem Bericht vom 7. September 2023 (Urk. 7/52) nach gleichentags erfolgter neuropsychologischer Untersuchung der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen (S. 1): - Post-Covid-19-Beschwerden, Erstmanifestation (EM) Juli 2022 - ätiologisch: Status nach Covid-Infektion Juli 2022 - anamnestisch: vordergründig bestehende kognitive Belastungsintoleranz und damit einhergehende physische und psychische Belastungssituation - klinisch: kein fokal neurologisches Defizit - diagnostisch: kardiologische Abklärung November 2022: unauffällig (TTE: normaler doppler-echokardiographischer Befund); cMRI vom März 2022: unauffällig, kein Nachweis einer sekundären Kopfschmerzursache - Verdacht auf stattgehabte dissoziativ-bedingte Tetraparese, Erstdiagnose (ED) 3. Juli 2022     Die Fachpersonen führten aus, dass die Zuweisung der Beschwerdeführerin zur neuropsychologischen Standortbestimmung bei persistierender Erschöpfung, Belastungsintoleranz, reduzierter Aufnahmefähigkeit und in der Folge auch anhaltender Arbeitsunfähigkeit seit einer SARS-CoV-2-Infektion im Juli 2022 erfolgt sei. Bereits wenige Wochen zuvor sei sie aufgrund einer am ehesten dissoziativen Tetraparese im Spital I.___ hospitalisiert gewesen. Auch nach der Infektion sei es gemäss der Beschwerdeführerin zu wiederholten Lähmungserscheinungen gekommen. Trotz psychiatrischer, physio- sowie ergotherapeutischer Begleitung habe bisher keine relevante Verbesserung der Symptomatik erzielt werden können (S. 3 oben).     Testpsychologisch würden sich bei dieser reduziert belastbaren, im Gespräch eher vage berichtenden und im Verhalten zum Teil etwas inadäquaten Patientin mit sichtlichem Leidensdruck bis zu schwergradige Minderleistungen im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen (Alertness, selektive und geteilte Aufmerksamkeit, Daueraufmerksamkeit, visuo-verbale Verarbeitungsgeschwindigkeit) mit zudem deutlichen Ermüdungszeichen im Sinne von im Verlauf abnehmenden Reaktionszeiten und Leistungskonstanz (Vergleich Anfang und Ende der dreistündigen Untersuchung) ergeben. Hinzu kämen leichte bis mittelschwere Auffälligkeiten in geschwindigkeitsrelevanten Exekutivfunktionen (semantische und phonematische Wortflüssigkeit, visuo-verbale Interferenzkontrolle). Passend zu den subjektiven Angaben liessen sich auch in einem standardisierten Fragebogenverfahren Hinweise auf eine schwere, allerdings deutlich körperbetonte, Erschöpfungssymptomatik erfassen. In den weiteren geprüften mnestischen, sprachassoziierten, visuo-perzeptiven/konstruktiven sowie einzelnen exekutiven Funktionen würden sich hingegen altersentsprechende Leistungen ergeben.     Die Fachpersonen hielten fest, dass bei objektivierter Leistungsabnahme über die Zeit und zum Schluss der Untersuchung mehrheitlich schwersten Minderleistungen in geschwindigkeitsrelevanten Testaufgaben von einer deutlichen Überlagerung durch die klinisch evidente Fatigue-Symptomatik ausgegangen werde. Die erhobenen Befunde könnten formal nicht abschliessend quantifiziert werden. Grundsätzlich würden die Befunde mitunter im Rahmen einer postinfektiös reduzierten Belastbarkeit und verminderten Leistungsfähigkeit nach erfolgter Covid-19-Infektion im Juli 2022 interpretiert, wie sie (soweit bei geringer Studienlage bekannt) nach Covid-Erkrankungen berichtet werde. Bei anamnestisch berichteten erheblichen psychosozialen Belastungssituationen (wiederholte Belastungsfaktoren an ehemaligen Arbeitsplätzen) mit bereits vor der Covid-Infektion psychosomatischen Reaktionen im Sinne einer am ehesten dissoziativen Tetraparese, werde von einer zusätzlich symptomverstärkenden und aufrechterhaltenden, allenfalls auch mitbedingten affektpathologischen Komponente ausgegangen. Ungünstig dürften sich auch die hohen Anforderungen an die eigenen Leistungen und ungenügende Copingstrategien auswirken (S. 3 Mitte). Bei nicht quantifizierbarer kognitiver Störung könne aus rein neuropsychologischer Sicht keine formale Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erfolgen. Jedoch sei aufgrund der sichtlichen Belastbarkeitsminderung klar von einer reduzierten Arbeitsfähigkeit auszugehen. In welchem Ausmass dies konkret der Fall sei, müsse sich im praktischen Alltag und im Rahmen einer IV-gestützten beruflichen Wiedereingliederungsmassnahme nach stattgehabtem Rehabilitationsaufenthalt zeigen. Zudem sollte die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit primär aus psychosomatischer Sicht erfolgen (S. 3 unten). 4.3    Dr. E.___ nannte in seinem zuhanden der C.___ erstellten vertrauensärztlichen Gutachten vom 22. September 2023 (Urk. 7/34/2-13) als Diagnose einen Verdacht auf einen Long-Covid-19-Zustand mit chronischem Erschöpfungssyndrom, kognitiven Einschränkungen und initialer Tetraparese bei Verdacht auf eine dissoziative Genese (S. 8 Ziff. 6). Dr. E.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der vertrauensärztlichen Untersuchung vom 12. September 2023 ausführlich und glaubhaft über einen Beschwerdekomplex mit initial subjektiv erlebten Lähmungen der oberen und unteren Extremität, rascher Erschöpfungstendenz, postexterional Malaise, crash-artigen Zuständen nach mentaler und körperlicher Belastung und kognitiven Einschränkungen im Sinne von Aufnahme- und Konzentrationsstörungen berichtet habe. Zusätzlich würden eine grosse Verunsicherung und Verzweiflung im Zusammenhang mit der Hartnäckigkeit der beschriebenen Beschwerden sowie den gewählten medizinischen Massnahmen genannt (S. 8 Ziff. 7).     Dr. E.___ führte aus, dass aufgrund der blanden Befunde im Rahmen von Laboruntersuchungen, neurologischen und kardiologischen Untersuchungen und der Einschätzung der Spezialsprechstunde der Neurologischen Klinik, F.___, ein Zusammenhang der Beschwerden mit der durchgemachten Covid-19-Infektion sehr wahrscheinlich sei (S. 9 oben). Anzunehmen sei ein CFS, ausgelöst durch den Virusinfekt im Sommer 2022. Initial sei es zu subjektiven Lähmungserscheinungen gekommen, welche im Rahmen einer dissoziativen Reaktion interpretiert werden könnten. Die Beschwerdeführerin sei durch die auftretenden unklaren Beschwerden mit starker Schwäche überfordert gewesen und habe wahrscheinlich in diesem einmaligen Kontext entsprechend reagiert. Dieser Aspekt erscheine für den weiteren Verlauf der Gesundheitsstörung aber nicht wichtig. Im Rahmen des explorativen Gesprächs erscheine die Untersuchte stark belastet, nicht relevant depressiv und auch sonst nicht anderweitig psychisch krank (S. 9 Mitte). Dr. E.___ hielt fest, dass mit einer weiteren vollen Arbeitsunfähigkeit von vier bis sechs Monaten zu rechnen sei. Danach sei ein langsamer schrittweiser Wiedereinstieg ein realistisches Ziel (S. 9 unten). Eine Nachuntersuchung nach rund sechs Monate mache Sinn (S. 10 Ziff. 8 lit. c). 4.4    Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberärztin, Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik, F.___, nannte in ihrem Bericht vom 17. Oktober 2023 (Urk. 3) nach am 20. September und am 17. Oktober 2023 erfolgter Sprechstunde für chronische Müdigkeit als Diagnose einen Post-Covid-19-Zustand (S. 1). Dr. J.___ führte aus, dass sich bei der 41-jährigen Patientin seit Juli 2022 persistierende Erschöpfungssymptome, gekennzeichnet durch starke Reiz- und Geräuschempfindlichkeit, kognitive Störungen und einen verminderten Aktivitätsgrad eruieren liessen. Die Kriterien für das CFS/die ME würden derzeit jedoch nicht hinreichend erfüllt. Bei zeitlichem Zusammenhang zwischen der SARS-CoV-2-Infektion im Juli 2022 und dem Erstauftreten der Erschöpfungssymptomatik sei ein Post-Covid-19-Zustand in Betracht zu ziehen. Die Kriterien für eine psychische Störung, insbesondere eine depressive oder ängstliche Störung, sehe sie derzeit nicht hinreichend erfüllt (S. 1 Mitte). 4.5    Dr. E.___ nannte in seinem zuhanden der C.___ erstellten Folgegutachten vom 24. Juni 2024 (Urk. 7/40/2-12) die gleiche Diagnose wie in seinem Vorgutachten (S. 10 Ziff. 8, vorstehend E. 4.3). Er führte aus, dass die konkrete Befragung der Beschwerdeführerin bezüglich der aktuellen Beschwerden anlässlich der vertrauensärztlichen Nachuntersuchung vom 26. April 2024 weiterhin das Vorliegen einer ausgeprägten Leistungsschwäche und Belastungsintoleranz ergeben habe, welche einen nennenswerten Einsatz als Lehrperson nicht möglich erscheinen liessen. Die körperliche Untersuchung habe keine Auffälligkeiten ergeben, und Hinweise für eine eigenständige psychische Störung fehlten (S. 9 oben). Auch wenn Post-Covid-Zustände mit chronischer Erschöpfung und Belastungsintoleranz medizinisch ein neues Phänomen darstellten und in diesem Zusammenhang bezüglich Pathogenese und Prognose nicht abschliessend geklärt seien, bestehe hier aus vertrauensärztlicher Sicht kein Zweifel, dass ein Einsatz als Lehrkraft mittelfristig nicht mehr möglich sein werde. Es bestünden genügend medizinische Berichte aus den Bereichen Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie, welche die anhaltenden Einschränkungen dokumentierten. Es bestehe daher eine volle und anhaltende Berufsunfähigkeit als Lehrperson. Denkbar sei, dass die Beschwerdeführerin in einem Zeitrahmen von ein bis zwei Jahren einer anderen, übersichtlichen, nicht hektischen und lärmarmen Tätigkeit zu einem unbekannten Pensum nachgehen könne (S. 9 Mitte). Medizinalfremde Gründe (IV-fremde Gründe), die eine Umsetzung einer allenfalls medizinisch-theoretischen Teil-/Arbeitsfähigkeit erschweren könnten, bestünden nicht (S. 11 lit. g). 4.6    Dr. med. K.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, nannte in ihrem Bericht vom 8. Juli 2024 (Urk. 7/45/1-5) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Post-Covid-19-Zustand (Ziff. 2.5). Dr. K.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 13. Oktober 2022 bei ihr in der Praxis sei und die letzte Kontrolle am 12. Juni 2024 erfolgt sei (Ziff. 1.1). Seit dem 1. November 2022 sei ihr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Lehrerin attestiert worden (Ziff. 1.3). Aktuell bestünden eine chronische Erschöpfung, eine Leistungsminderung sowie eine kognitive Störung (Ziff. 2.2). Auch eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht zumutbar (Ziff. 4.2). Sie könne auch im Haushalt fast nichts machen, und der Partner übernehme alle Arbeiten (Ziff. 4.5). 4.7    Dr. D.___, RAD, stellte in ihrer Stellungnahme vom 27. November 2024 (Urk. 7/85/13-17) folgende Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Verdacht auf Post-Covid-Zustand bei Exazerbation der Symptomatik nach milder Covid-Infektion im Juli 2022 - ätiologisch unklarer Erschöpfungszustand mit im Vordergrund stehender Intoleranz auf soziale und akustische Stimuli - intermittierende Schwächezustände aller vier Extremitäten, bereits vor Covid-Infektion aufgetreten, fachärztlich neurologisch als dissoziative Störung beschrieben, Status nach dissoziativ-bedingter Tetraparese (ED Juli 2022) - diagnostische Kriterien eines CFS nicht erfüllt (Oktober 2023) - neuropsychologische Abklärung (September 2023): keine validen Testresultate - unauffällige neurologische und kardiologische Abklärung (November 2022 bis August 2023)     Als Diagnose ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. D.___ einen Status nach Anpassungsstörung (August 2022). Aktuell bestünden keine psychiatrischen Diagnosen (Juni 2024). Dr. D.___ führte aus, dass aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht die ätiologische Zuordnung der Einschränkungen bisher nicht erfolgt sei. Im Gutachten der C.___ werde die Verdachtsdiagnose Post-Covid mit drei Unterdiagnosen beschrieben. Die erste Unterdiagnose, das chronische Erschöpfungssyndrom, sei unklar, da fachärztlich die Kriterien eines CFS (Oktober 2023) nicht erfüllt gewesen seien. Die zweite Unterdiagnose betreffe die kognitiven Einschränkungen. Diese hätten in der entsprechenden spezialisierten Testung vom September 2023 bei invaliden Resultaten nicht objektiviert werden können. Die dritte Unterdiagnose entspreche der Tetraparese, welche gemäss den Unterlagen eindeutig vor der Covid-Infektion aufgetreten sei. Damit sei die im Gutachten der C.___ hergeleitete Ursache/ Diagnose der Berufsunfähigkeit nicht nachvollziehbar.     Weiter führte Dr. D.___ aus, dass die in der neuropsychologischen Untersuchung ermittelte Hypothese einer psychischen Erkrankung als Ursache der Beschwerden aus fachärztlich psychiatrischer Sicht und gemäss C.___ nicht vorliege. Andererseits könne nachvollzogen werden, dass aufgrund der von der Beschwerdeführerin präsentierten Beschwerden die Ausübung des angestammten Berufs deutlich erschwert sei. Da diese Beschwerden diagnostisch nicht eingeordnet seien, müssten sie als psychosoziale Belastungen verstanden werden. Da derartige Hindernisse auch relevant in der Ausübung eines sozial interaktiven Berufs seien, könne aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht durchaus verstanden werden, dass dieser Beruf für die Beschwerdeführerin nicht mehr sinnvoll sei. Aufgrund des bereits längeren Verlaufs und der bisherigen Therapieresistenz könne davon ausgegangen werden, dass diese subjektiven Einschränkungen trotz fehlender diagnostischer Einordnung mittlerweile derart ausgeprägt seien, dass sie eine gesundheitliche Relevanz erreicht hätten. In diesem Sinne werde auch aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht davon ausgegangen, dass eine weitere Tätigkeit als Lehrerein nicht mehr realistisch und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vertretbar sei. In einer beruflichen Tätigkeit ohne höhergradige soziale und akustische Anforderungen sei per sofort von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Es seien keine weiteren Massnahmen notwendig. Ein Gesundheitsschaden, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke, habe nicht festgestellt werden können. Die Ursache der ausgeprägten subjektiven Einschränkungen der Beschwerdeführerin bleibe trotz umfassender leitliniengerechter Abklärung unklar. 4.8    Dr. J.___ führte in ihrem Bericht vom 27. Februar 2025 (Urk. 10) aus, dass nach mehreren Folgekonsultationen in der Sprechstunde für chronische Müdigkeit 2024 und 2025 im Anschluss des Erstgesprächs vom 17. Oktober 2023 vom Verdacht auf die Entwicklung einer ME/eines CFS im Rahmen einer Post-Covid-19-Erkrankung ausgegangen werden könne (S. 1). Aufgrund der Beschwerdesymptomatik und der erhobenen Beeinträchtigungen mittels der für die Beurteilung validierten Fragebögen liege eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Lehrerin und eine deutlich verminderte funktionelle Leistungsfähigkeit im Alltag vor. Eine Teilzeitarbeitsfähigkeit von maximal 20 % bis 30 % in einer angepassten Tätigkeit sei vorstellbar, das heisse mit flexibler Einteilung der Aufgaben und Ermöglichung von individuellen Ruhe- und Liegepausen (S. 2).

5. 5.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. D.___ vom 27. November 2024 (vorstehend E. 4.7) und ging davon aus, dass der Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Lehrerin nicht mehr zumutbar sei, hingegen in einer angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe (vorstehend E. 2.1). Die Beschwerdeführerin hielt dagegen, dass auf die Einschätzung der RAD-Ärztin aus den dargelegten Gründen nicht abgestellt werden könne (vorstehend E. 2.2-3). 5.2    Mit der RAD-Ärztin Dr. D.___ (vorstehend E. 4.7) ist einherzugehen, dass vorliegend weder die Ursache der geklagten Einschränkungen der Beschwerdeführerin noch die daraus resultierende allfällige Arbeitsunfähigkeit klar feststehen. Indem die RAD-Ärztin Dr. D.___ bei dieser Ausgangslage dann auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Lehrperson schloss, gleichzeitig aber festhielt, dass ein Gesundheitsschaden, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke, nicht habe festgestellt werden können, erweist sich dies als widersprüchlich. Ebenso wenig lässt sich bei unklarer medizinischer Situation die Schlussfolgerung, wonach in einer (einzig als ohne höhergradige soziale und akustische Anforderungen beinhaltend umschriebenen) angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bestehen soll, nachvollziehen.     Als unzutreffend erweist sich weiter die Feststellung von RAD-Ärztin Dr. D.___ in Bezug auf die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung vom 7. September 2023 (vorstehend E. 4.2), wonach bei invaliden Resultaten keine kognitiven Einschränkungen bei der Beschwerdeführerin hätten objektiviert werden können. Vielmehr lässt sich dem neuropsychologischen Untersuchungsbericht entnehmen, dass sich unter anderem bis zu schwergradige Minderleistungen im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen mit zudem deutlichen Ermüdungszeichen im Sinne von im Verlauf abnehmenden Reaktionszeiten und Leistungskonstanz ergaben. Infolge der angenommenen Überlagerung durch die als klinisch evident bezeichnete Fatigue-Symptomatik führten die Neuropsychologinnen aus, dass sie die kognitive Störung nicht quantifizieren könnten, sie jedoch aufgrund der sichtlichen Belastbarkeitsminderung klar von einer reduzierten Arbeitsfähigkeit ausgingen.     Wie die Beschwerdeführerin selbst geltend machte (vorstehend E. 2.2), wurde im Rahmen der Abklärungen auch ihrem psychischen Gesundheitszustand nur ungenügend Rechnung getragen. Soweit die RAD-Ärztin Dr. D.___ bei durch die Neuropsychologinnen vermuteter affektpathologischen Komponente (vorstehend E. 4.2) darauf schloss, dass aus fachärztlich psychiatrischer Sicht und gemäss dem Gutachten von Dr. E.___ eine psychische Erkrankung nicht vorliege, kann ihr nicht gefolgt werden. So handelt es sich weder beim C.___-Gutachter Dr. E.___ noch bei der die Beschwerdeführerin seit dem 16. Mai 2023 behandelnden Ärztin Dr. med. L.___ (Urk. 7/58 Ziff. 1.1) um einen Facharzt respektive eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie. Entsprechend kann nicht unbesehen auf deren Feststellung abgestellt werden, wonach keine psychiatrische Diagnose vorliegen würde (vorstehend E. 4.3 und E. 4.5, Urk. 7/58 Ziff. 2.5).     Die Beschwerdeführerin nahm auch nur für kurze Zeit vom 26. August bis 10. November 2022 Termine bei Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wahr (vgl. Urk. 7/77/11-13, Urk. 7/14).     Wie aus dem Gutachten von Dr. E.___ vom 22. September 2023 hervorgeht, stellte sich die Beschwerdeführerin selbst klar gegen das Vorliegen einer psychiatrischen Diagnose (vgl. Urk. 7/34/2-13 S. 4 Mitte, S. 4 unten). Gegenüber den untersuchenden Neuropsychologinnen sprach sie sogar davon, durch die psychiatrische Therapie traumatisiert worden zu sein, so dass sie diese schlussendlich abgebrochen habe (Urk. 7/52 S. 2 oben).     Völlig unberücksichtigt blieb der Umstand, dass bei der Beschwerdeführerin, wie dem neuropsychologischen Untersuchungsbericht vom 7. September 2023 (vorstehend E. 4.2) zu entnehmen ist, bei berichteten erheblichen psychosozialen Belastungssituationen (wiederholte Belastungsfaktoren an ehemaligen Arbeitsplätzen) bereits vor der Covid-Infektion bei Beginn der Sommerferien (Erstmanifestation 18. Juli 2022, vgl. Urk. 7/55 S. 1) eine psychosomatische Reaktion im Sinne eines dissoziativen Geschehens aufgetreten ist (vgl. auch Urk. 7/64 S. 1 unten, Urk. 7/68). Fälschlicherweise ging Dr. E.___ in seinem Gutachten vom 22. September 2023 (vorstehend E. 4.3) von einem Auftreten der Lähmungserscheinungen nach der Covid-19-Infektion und damit als in diesem Zusammenhang erklärbar aus.     Auch die vorliegenden Berichte von Dr. J.___ vom 17. Oktober 2023 (vorstehend E. 4.4) und vom 27. Februar 2025 (vorstehend E. 4.8) vermögen das Fehlen einer fundierten psychiatrischen Abklärung nicht zu ersetzen. Die von Dr. J.___ gestellte Verdachtsdiagnose im Sinne eines Verdachts auf die Entwicklung einer ME/eines CFS im Rahmen einer Post-Covid-19-Erkrankung erweist sich als zu wenig manifest, als dass daraus die von Dr. J.___ attestierte, weitreichend eingeschränkte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin schlüssig nachvollzogen werden könnte.     Überdies hat das Gericht in Bezug auf Dr. J.___ bei der Beweiswürdigung praxisgemäss der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung mitunter in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Gleiches hat auch in Bezug auf die behandelnde Hausärztin Dr. K.___ zu gelten, welche der Beschwerdeführerin in ihrem Bericht vom 8. Juli 2024 (vorstehend E. 4.6) seit dem 1. November 2022 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte. 5.3    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5.4    Es obliegt in erster Linie der IV-Stelle von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, um den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen (Art. 43 Abs. 1 ATSG; Urteile des Bundesgerichts 8C_314/2023 vom 22. November 2023 E. 7.2, 9C_8/2022 vom 6. März 2023 E. 5.3, vgl. auch BGE 137 V 210 E. 2.2.2 und 4.2). Dies ist, wie vorstehend ausgeführt wurde, nur unzureichend erfolgt. Da vorliegend aus medizinischer Sicht die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit ihrer invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche nicht möglich ist, bedarf es einer zusätzlichen medizinischen Grundlage im Sinne eines polydisziplinären Gutachtens unter anderem mit den Disziplinen Psychiatrie, Neurologie und Neuropsychologie, Innerer Medizin und gegebenenfalls weiterer Fachrichtungen, welches sich zu den offenen Fragen äussert und den rechtsprechungsgemässen Anforderungen genügt.     Die Beschwerdegegnerin wird auch die Qualifikation der Beschwerdeführerin zu prüfen haben. Bei gegebenenfalls vorliegender Teilerwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 3) sind allenfalls weitere Abklärungen betreffend Einschränkungen im Haushaltsbereich vorzunehmen.     Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne gutzuheissen, als dass die angefochtene Verfügung (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

6. 6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 6.2    Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, ermessensweise auf Fr. 3’400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

Das Gericht erkennt: 1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 31. Januar 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3’400.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Soraya Schneider - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

Grieder-MartensSchucan

IV.2025.00187 — Zürich Sozialversicherungsgericht 30.01.2026 IV.2025.00187 — Swissrulings