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Zürich Sozialversicherungsgericht 22.12.2025 IV.2025.00154

22. Dezember 2025·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,373 Wörter·~17 min·2

Zusammenfassung

Medizinische Massnahmen, Voraussetzungen für Kostenübernahme gestützt auf Art. 13 IVG für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV-EDI nicht erfüllt (Behandlung zu spät eingeleitet), Rückweisung zur Prüfung des Leistungsanspruchs nach Art. 12 IVG (hängig)

Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2025.00154 damit vereinigt: IV.2025.00161

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom 22. Dezember 2025 in Sachen 1.    X.___, geb. 2015

2.    Helsana Versicherungen AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf

Beschwerdeführerinnen

Beschwerdeführerin 1 gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___

Beschwerdeführerin 2 Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG Recht & Compliance Postfach, 8081 Zürich Helsana

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.    X.___, geboren 5. Oktober 2015, wurde am 21. August 2024 von ihren Eltern (bzw. ihrem Vater) unter Hinweis auf ADS (Aufmerksamkeitsstörung) ohne Hyperaktivität zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Medizinische Massnahmen) angemeldet (Urk. 11/1). Die IV-Stelle tätigte daraufhin medizinische Abklärungen in Bezug auf das Geburtsgebrechen Ziffer 404, holte namentlich bei den Eltern von X.___ Auskünfte (Urk. 11/4, Urk. 11/7) sowie bei der behandelnden Kinderärztin med. pract. A.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, einen ärztlichen Bericht ein (Urk. 11/5). Mit Vorbescheid vom 4. November 2024 (Urk. 11/8) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (keine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen [Geburtsgebrechen Ziffer 404]). Dagegen erhoben der Vater von X.___ am 2. Dezember 2024 (Urk. 11/13) sowie die zuständige Krankenversicherung Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana) am 6. Dezember 2024 (Urk. 11/15) je Einwand. Nach Einholung einer Stellungnahme von Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Neurologie, vom regionalen ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD; Urk. 11/17), verfügte die IV-Stelle am 24. Januar 2025 im angekündigten Sinne und lehnte eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (Geburtsgebrechen Ziffer 404) ab (Urk. 2).

2.     2.1    Dagegen erhob X.___, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, mit Eingabe vom 17. Februar 2025 (Urk. 1) Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Januar 2025 aufzuheben (1.), es sei der Beschwerdeführerin Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zur Eingliederung gestützt auf Art. 12 IVG zu erteilen (2.), eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung der Kostengutsprache gestützt auf Art. 12 IVG zurückzuweisen (3.); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin (4.; Urk. 1 S. 2). Dieses Verfahren wurde hierorts unter der Prozessnummer IV.2025.00154 angelegt. 2.2    Mit Eingabe vom 24. Februar 2025 erhob auch die Helsana Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 24. Januar 2025 sei aufzuheben und die Invalidenversicherung (IV) sei zu verpflichten, Kostengutsprache für die benötigten medizinischen Massnahmen zu erteilen (1.), eventualiter sei das Verfahren zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle des Kantons Bern (richtig: Zürich) zurückzuweisen (2.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (3.; Urk. 4/1 S. 2). Dieses Verfahren wurde hierorts unter der Prozessnummer IV.2025.00161 angelegt. 2.3    Mit Verfügung vom 11. März 2025 wurden die beiden Verfahren vereinigt und der Prozess Nr. IV.2025.000161 als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 5). Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2025 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 10. Juni 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).     

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.     1.1    Versicherte haben gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Medizinische Massnahmen nach Absatz 1 werden gewährt für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufgetretener Leiden, die: a.    fachärztlich diagnostiziert sind; b.    die Gesundheit beeinträchtigen; c.    einen bestimmten Schweregrad aufweisen; d.    eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern; und e.    mit medizinischen Massnahmen nach Artikel 14 behandelbar sind.     Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 3 Abs. 3 IVV); davon ausgenommen ist Ziff. 404 der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) über Geburtsgebrechen (GgV-EDI; Meyer Ulrich/Reichmuth Marco, in: Stauffer Hans-Ulrich/Cardinaux Basile [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 13 N 5). Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens beginnt mit der Einleitung von medizinischen Massnahmen, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt (Art. 3ter Abs. 1 IVV). Er erlischt am Ende des Monats, in dem die versicherte Person das 20. Altersjahr vollendet hat (Art. 3ter Abs. 2 IVV). Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) erstellt die Liste nach Artikel 14ter Absatz 1 Buchstabe b IVG mit den Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Artikel 13 IVG gewährt werden (Art. 3bis Abs. 1 IVV; vgl. Anhang der vorgenannten GgV-EDI). Es kann nähere Vorschriften über die Liste erlassen (Art. 3bis Abs. 2 IVV). 1.2    Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 404 GgV-EDI sind angeborene Störungen des Verhaltens bei Kindern ohne Intelligenzminderung mit kumulativem Nachweis von Störungen des Verhaltens im Sinne einer krankhaften Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit, von Störungen des Antriebes, des Erfassens (perzeptiven Funktionen), der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit (Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung [ADHS]; früher «psychoorganisches Syndrom», POS; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2016 vom 4. November 2016 E. 4); die Diagnosestellung und der Beginn der Behandlung müssen vor der Vollendung des 9. Lebensjahres erfolgt sein (Abs. 2 von Ziff. 404 GgV-EDI, vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_855/2017 vom 19. Dezember 2018 E. 2.3 mit Hinweisen sowie Ziff. 1.3 ff. des Anhangs 4 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV [KSME], Stand: 1. Januar 2025). 1.3    Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei der objektiven Bedingung der Diagnosestellung und des Beginns der Behandlung vor der Vollendung des 9. Lebensjahres um zwei kumulativ zu erfüllende Anspruchsvoraussetzungen im Sinne von Abgrenzungskriterien, um zu entscheiden, ob die Störung angeboren oder erworben ist. Auf diese beiden Voraussetzungen kann nicht verzichtet werden. Sie beruhen auf der empirischen Erfahrung, dass ein erst später diagnostiziertes und behandeltes Leiden nicht mehr auf einem angeborenen, sondern auf einem erworbenen POS beruht, welches nicht von der Invaliden-, sondern von der Krankenversicherung zu übernehmen ist. Die Befristung bezweckt, spätere Einflussfaktoren auszuschliessen, die mit dem Geburtsgebrechen nichts zu tun haben, aber dennoch zu den erwähnten Symptomen führen können. Erfolgen Diagnose oder Behandlungsbeginn erst nach dem vollendeten neunten Altersjahr, besteht die unwiderlegbare Rechtsvermutung, dass ein erworbenes und kein angeborenes POS vorliegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_418/2016 vom 4. November 2016 E. 4 sowie 8C_23/2012 vom 5. Juni 2012 E. 5.1.1-5.1.2 unter Hinweis auf BGE 122 V 113 E. 2f, E. 3c/bb und E. 4c). 1.4    Im eben zitierten Urteil hat das Bundesgericht bestätigt, dass Ziff. 404 GgV-EDI gesetz- und verfassungsmässig ist (Urteil 9C_418/2016  E. 6 mit Hinweis auf BGE 122 V 113 ). 2.     2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, bei der Beschwerdeführerin 1 sei am 17. Juli 2024 die Diagnose eines ADS gestellt worden. Zum Zeitpunkt des 9. Geburtstags am 5. Oktober 2024 sei noch keine anerkannte Therapieform für das ADS begonnen worden; die Elterninstruktion und die Psychomotorik-Therapie (wohl: Neurofeedback-Therapie) gehörten nicht dazu. Da gemäss KSME eine ADHSspezifische Therapie bis zum 9. Geburtstag eingeleitet worden sein müsse, seien die Voraussetzungen für die Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV-EDI nicht erfüllt (Urk. 2). 2.2    Dagegen lässt die durch ihre Eltern gesetzlich vertretene Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen vorbringen, bei ihr seien die gemäss Ziff. 404 GgV-EDI vorausgesetzten Störungen (des Verhaltens im Sinne einer krankhaften Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit, von Störungen des Antriebes, des Erfassens, der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit) allesamt vorhanden. Die genannten Auffälligkeiten gefährdeten die Eingliederung in die obligatorische Schule, weshalb medizinische Massnahmen (Psychotherapie und medikamentöse Behandlung) zur Eingliederung dringend angezeigt seien. Die im November 2024 begonnene Psychotherapie beeinflusse die Beschwerdeführerin 1 positiv, die Therapie diene in erster Linie der Eingliederung in die obligatorische Schule. Die Beschwerdegegnerin habe daher die Kosten für die genannten Eingliederungsmassnahmen gestützt auf Art. 12 IVG zu übernehmen. Dass sie eine Kostenübernahme auch gestützt auf Art. 12 IVG geprüft habe, gehe aus dem Entscheid nicht hervor (Urk. 1). 2.3    Die Beschwerdeführerin 2 macht zur Hauptsache geltend, die Beschwerdegegnerin lasse unbeachtet, dass die Beschwerdeführerin 1 bereits vor Erreichen des 9. Altersjahres auf einer Warteliste für Psychotherapie gewesen sei. Wie bereits im Einwand vorgebracht, bestehe bereits seit mehreren Monaten eine grosse Nachfrage an Psychotherapieplätzen, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen. Dass die Beschwerdeführerin 1 vor ihrem 9. Altersjahr mangels eines verfügbaren Therapieplatzes unverschuldeterweise keine Psychotherapie habe beginnen können, könne die Beschwerdegegnerin nicht zu ihren Gunsten auslegen. Die Beschwerdeführerin 1 habe ihre Mitwirkungspflicht erfüllt (Urk. 4/1). 2.4    In ihrer Vernehmlassung vom 5. Juni 2025 hielt die Beschwerdegegnerin zusammengefasst fest, für eine Kostengutsprache für medizinischen Massnahmen fehle es an der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzung des rechtzeitigen Behandlungsbeginns (Urk. 10).

3. 3.1    Die seit 1. April 2024 behandelnde Kinderärztin med. pract. A.___ führte in ihrem Formularbericht vom 6. September 2024 zuhanden der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin 1 sei von ihren Eltern bei ihr (med. pract. A.___, als Kinderärztin) wegen Konzentrationsproblemen im Unterricht und bei den Hausaufgaben, schwachen Schulleistungen und Auffälligkeiten im Sozialverhalten, vor allem im Kontakt mit Gleichaltrigen, angemeldet worden. Am 17. Juli 2024 habe sie die Diagnose gemäss Ziff. 404 GgV-EDI gestellt. Die Beschwerdeführerin 1 sei auf der Warteliste für Psychotherapie, eine Medikation mit Methylphenidad sei bald geplant (EKG und Laborkontrolle noch ausstehend; Urk. 11/5). 3.2    In ihrer Telefonnotiz vom 1. November 2024 hielt die zuständige Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin fest, gemäss Auskunft des Vaters der Beschwerdeführerin 1 sei bisher keine ADHS (richtig wohl: ADS)-spezifische Therapie gestartet worden. Am Nachmittag finde das Erstgespräch mit der Psychologin statt, die Medikation soll im November 2024 begonnen werden. Eine Ergotherapie sei nicht geplant. Am 29. August 2024 sei eine Neurofeedback-Therapie gestartet worden (Urk. 11/7). 3.3    Am 2. Dezember 2024 führte med. pract. A.___ bezugnehmend auf den Vorbescheid vom 4. November 2024 gegenüber der Beschwerdegegnerin aus, sie habe bereits am 17. Juli 2024 wie auch am 4. September 2024 mit der Familie ein psychosoziales Beratungsgespräch geführt. Im Rahmen dieser Termine habe unter anderem eine Elterninstruktion über Verhaltensmassnahmen daheim und in der Schule stattgefunden. Sie bitte daher um Neuprüfung des Entscheids (Urk. 11/12). 3.4    In ihrer Stellungnahme vom 15. Januar 2025 führte Dr. B.___ vom RAD zur Hauptsache aus, es seien verschiedene Therapieformen durch die IV anerkannt, die Elterninstruktion und die Psychomotorik-Therapie (wohl: Neurofeedback-Therapie) zählten nicht dazu. Bezüglich anerkannter ADHS-spezifischer Therapieformen sei eine Psychotherapie und medikamentöse Therapie eingeleitet worden, beide jedoch erst im Folgemonat nach Erreichen des 9. Geburtstages. Da gemäss KSME eine ADHS-spezifische Therapie bis zum 9. Geburtstag eingeleitet sein müsse, seien die Voraussetzungen für die Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV-EDI nicht erfüllt (Urk. 11/17). 3.5    Im beschwerdeweise eingereichten Schreiben vom 17. Februar 2025 führte med. pract. A.___ aus, sie unterstütze die Eltern im Antrag auf Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zur Eingliederung gestützt auf Art. 12 IVG. Sie habe bei der Beschwerdeführerin 1 die Diagnose eines ADS im Sommer 2024 gestellt. Im Rahmen des Diagnosegesprächs am 17. Juli 2024 sowie in einem weiteren psychoedukativen Gespräch am 4. September 2024 habe sie mit der Familie die verschiedenen von der IV anerkannten therapeutischen Möglichkeiten diskutiert; diese hätten sich für eine Psychotherapie wie einen Therapieversuch mit einem Stimulans entschieden. Aufgrund langer Wartezeiten in den Psychotherapiepraxen im Raum C.___ habe die Psychotherapie jedoch nicht direkt begonnen werden können. Bei positiver Familienanamnese bezüglich kardialer Erkrankungen sei der Start einer medikamentösen Therapie nicht sofort möglich gewesen, die erforderlichen Laboruntersuchungen und die kardiologische Beurteilung seien ebenfalls mit Wartezeiten verbunden gewesen. Bei sehr hohem Leidensdruck habe die Beschwerdeführerin 1 in der Zwischenzeit mit Neurofeedback begonnen. Die ersten durch die IV anerkannten therapeutischen Massnahmen hätten somit erst nach dem 9. Geburtstag im November 2024 begonnen mit der Aufnahme der Psychotherapie. Der Start der medikamentösen Behandlung sei im März 2025 geplant. Beide Massnahmen seien für die Patientin von grosser Wichtigkeit, um die Eingliederung in die Regelschule nicht zu gefährden (Urk. 3/2).

4. 4.1    Unbestrittenermassen erfolgte die fachärztliche Diagnosestellung (einer Störung im Sinne von Ziff. 404 GgV-EDI) durch med. pract. A.___ am 17. Juli 2024 (Urk. 11/5 Ziff. 4.2) und folglich, bevor die Beschwerdeführerin 1 am 5. Oktober 2024 das 9. Altersjahr vollendet hatte. Unstreitig ist im vorliegenden Verfahren ebenfalls, dass die Beschwerdeführerin 1 vor dem 5. Oktober 2024 zwar auf einer Warteliste für Psychotherapie stand, effektiv jedoch lediglich eine Neurofeedback-Therapie und Elterninstruktion durchgeführt wurden, welche beiden Vorkehren nicht zu den von der Invalidenversicherung anerkannten Behandlungen zählen (vgl. dazu Ziff. 1.3 ff. des Anhangs 4 KSME). Unstreitig ist somit auch, dass die Beschwerdeführerin 1 eine anerkannte Behandlung (Psychotherapie und medikamentöse Behandlung) erst nach Vollendung des 9. Altersjahrs aufnahm. 4.2    Es ist folglich erstellt, dass vor dem 5. Oktober 2024 keine spezifische Therapie zur Behandlung der von med. pract. A.___ diagnostizierten ADS durchgeführt wurde. Da dies rechtsprechungsgemäss neben der zeitgerechten Diagnosestellung eine kumulative Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. vorstehende E. 1.3), entfällt der Anspruch auf medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 13 IVG nur schon aus diesem Grund. Daran vermag weder die vor dem massgebenden Stichtag festgestellte Behandlungsbedürftigkeit noch die Anmeldung für eine im Sinne von Ziff. 404 GgV-EDI anerkannte Behandlung etwas zu ändern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 4.4 mit Hinweisen). Insbesondere ergibt auch nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin 1, dass sie sich bei Vollendung des 9. Altersjahrs auf einer Warteliste für Psychotherapie befand. So hielt die höchstrichterliche Rechtsprechung wiederholt daran fest, dass aus Gründen der Rechtssicherheit am klaren Kriterium des effektiven Behandlungsbeginns festzuhalten sei (vgl. etwa Urteile I 558/00 vom 31. August 2001 E. 2d, I 27/03 vom 12. Dezember 2003 E. 2.4 und 2.6, I 451/06 vom 23. Januar 2007 E. 4.3, I 508/06 vom 6. Februar 2007 E. 4). Kommt vorliegend hinzu, dass zwischen Diagnosestellung am 17. Juli 2024 und Aufnahme der Psychotherapie im November 2024 rund vier Monate verstrichen, in Bezug auf welche konkrete Zeitspanne die Rechtsprechung trotz nicht sogleich verfügbarer Behandlungsplätze explizit auf dem Behandlungsbeginn als Anspruchsvoraussetzung bestanden hat (vgl. Urteil I 27/03 vom 12. Dezember 2003 E. 2.6 mit Hinweisen in Bezug auf eine Wartezeit von 4 ½ Monaten). Auch vorliegend hat die IV-Stelle daher nicht für die langen Wartezeiten einzustehen, zumal auch nicht dargetan wird oder ersichtlich ist, weshalb die Anhandnahme der Abklärungen nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt bzw. erst kurz vor Vollendung des 9. Altersjahrs erfolgte. Eine allfällige Unkenntnis der Eltern in Bezug auf die entscheidende Bedeutung des 9. Geburtstages änderte im Übrigen nichts (vgl. Urteil I 558/00 vom 31. August 2001 E. 2d; vgl. auch Urteil 9C_855/2017 vom 19. Dezember 2018 E. 3.3). Dass schliesslich der Beginn der medikamentösen Therapie vor Vollendung des 9. Altersjahrs an den noch vorzunehmenden Abklärungen (Labor, EKG) gescheitert wäre, wird nicht konkret geltend gemacht. Dies ist umso weniger anzunehmen, als in der Folge nach Beginn der Psychotherapie mit der medikamentösen Therapie jedenfalls noch bis im März 2025 zugewartet wurde (Urk. 3/2). 4.3    Bleibt es nach dem Gesagten dabei, dass auf den Zeitpunkt des effektiven Behandlungsbeginns im November 2024 abzustellen ist, fand eine ADSspezifische Therapie erst nach Vollendung des 9. Lebensjahres der Beschwerdeführerin 1 statt. Es fehlt daher an den spezifischen Voraussetzungen für die Anerkennung des Geburtsgebrechens nach Ziff. 404 GgV-EDI. Somit hat die Beschwerdegegnerin eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG zu Recht abgelehnt. Vor diesem Hintergrund ist nicht mehr näher zu prüfen, ob zusätzlich zur diagnostizierten Verhaltensstörung überhaupt auch sämtliche Teilleistungsstörungen kumulativ ausgewiesen sind (vgl. vorstehend E. 1.2).

5. 5.1    Die Beschwerdeführerin 1 beantragt, dass die Kosten der im November 2024 begonnenen Psychotherapie (einschliesslich der medikamentösen Behandlung) von der Beschwerdegegnerin nach Art. 12 IVG zu übernehmen seien (Urk. 1). 5.2    Versicherte haben gemäss Art. 12 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind (Abs. 1).     Die medizinischen Eingliederungsmassnahmen müssen geeignet sein, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Der Anspruch besteht nur, wenn die behandelnde Fachärztin oder der behandelnde Facharzt unter Berücksichtigung der Schwere des Gebrechens der versicherten Person eine günstige Prognose stellt (Abs. 3).     Als medizinische Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 12 IVG gelten namentlich chirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeutische Behandlungen. Sie haben, nach der Behandlung des Leidens an sich und nach Erreichen eines stabilisierten Gesundheitszustandes, unmittelbar die Eingliederung nach Art. 12 Abs. 3 IVG zum Ziel (Art. 2 Abs. 1 IVV). 5.3    Nach Rechtsprechung und Praxis werden medizinische Vorkehren bei Minderjährigen schon dann von der Invalidenversicherung übernommen, wenn ohne Behandlung das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 9 E. 4.2). Auch in derartigen Fällen muss indessen der angestrebte Erfolg medizinisch-prognostisch mit genügender Wahrscheinlichkeit voraussehbar sein. Massgebend ist der medizinische Sachverhalt vor Durchführung der Massnahme in seiner Gesamtheit (Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Es ist nicht entscheidend, ob eine Sofortmassnahme oder zeitlich ausgedehntere (aber nicht unbegrenzte) Vorkehr angeordnet wird. Die Massnahmen können sehr wohl eine gewisse Zeit andauern. Allerdings fallen Therapien, die, ob bei psychischen oder physischen Leiden, Dauercharakter haben, das heisst zeitlich unbegrenzt erforderlich sind, ausser Betracht (Urteile des Bundesgerichts 9C_300/2022 vom 26. Januar 2023 E. 3.2 und 9C_343/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 5.3.1, je mit Hinweisen). 5.4    Gemäss Ziff. 1.4 des Anhangs 4 KSME sind kongenitale Hirnstörungen, die erst nach Vollendung des 9. Lebensjahres tatsächlich behandelt werden, wie andere psychische Störungen im Lichte von Art. 12 IVG zu beurteilen. 5.5    Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin 1 wegen schulischer Schwierigkeiten (Konzentrationsprobleme im Unterricht und bei den Hausaufgaben, schwache Schulleistungen und Auffälligkeiten im Sozialverhalten) bei med. pract. A.___ angemeldet und in der Folge durch diese abgeklärt (vgl. Ausführungen von med. pract. A.___ vom 6. September 2024; Urk. 11/5). Somit fielen die beantragten medizinischen Vorkehren auch unter dem Titel der medizinischen Massnahmen zur Eingliederung (Verbesserung der Schulfähigkeit) gemäss Art. 12 IVG in Betracht. Wie die Beschwerdeführerin 1 zu Recht geltend macht, beurteilte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf medizinische Massnahmen allerdings lediglich nach Art. 13 IVG (Medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen); eine Beurteilung des Leistungsanspruchs gestützt auf Art. 12 IVG (Medizinische Massnahmen zur Eingliederung) und damit verbundene Abklärungen erfolgten hingegen nicht. So äusserte sie sich zur Frage, wie es sich mit dem Anspruch nach Art. 12 IVG verhält, weder in der angefochtenen Verfügung noch – trotz entsprechender Anträge und Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 (vgl. Urk. 1) – insbesondere in der Vernehmlassung vom 5. Juni 2025 (Urk. 10). 5.6    Hat die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit Art. 12 IVG keinerlei Feststellungen getätigt, ist die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an sie zurückzuweisen, damit sie dies nachhole und über den streitigen Anspruch der Beschwerdeführerin 1 auf medizinische Massnahmen neu entscheide. Offenkundig waren im Verfügungszeitpunkt die Voraussetzungen für die Gewährung von Psychotherapie nicht gegeben, war diese noch nicht aufgenommen worden und konnte diese entsprechend auch noch nicht ein Jahr dauern. Dies ist indes eine zwingende Voraussetzung (Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2016 vom 18. Juli 2016 E. 4.2). Die Beschwerdeführerin 1 nahm aber andere Therapien in Anspruch, weshalb darüber zu befinden ist. Angesichts des mittlerweile eingetretenen Zeitablaufs wird die Beschwerdegegnerin nunmehr auch über den Anspruch auf Psychotherapie zu entscheiden haben. 6.    Zusammengefasst werden die Beschwerden in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin 1 auf medizinische Massnahmen unter dem Titel von Art. 12 IVG prüfe und hernach neu verfüge. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.     7.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens-aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2     7.2.1    Mit Beschwerde vom 17. Februar 2025 beantragte die Beschwerdeführerin 1, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, sowie mit Beschwerde vom 24. Februar 2025 die Beschwerdeführerin 2 die Zusprechung einer Parteientschädigung (Urk. 1 S. 2, Urk. 4/1 S. 2). 7.2.2    Den (unvertretenen) Eltern und gesetzlichen Vertretern der Beschwerdeführerin 1 ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr Arbeitsaufwand und ihre Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H.; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1).     Alsdann darf im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieses Grundsatzes hat das Bundesgericht der Suva und den privaten UVG-Versicherern sowie – von Sonderfällen abgesehen – den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (vgl. BGE 126 V 143 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 9.2, je mit Hinweis). Auch die Beschwerdeführerin 2 hat daher keinen Anspruch auf Parteientschädigung.

Das Gericht erkennt: 1.    Die Beschwerden werden in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 24. Januar 2025 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgtem Vorgehen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin 1 auf medizinische Massnahmen nach Art. 12 IVG neu entscheide. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen. 2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.    Den Beschwerdeführenden wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ und Z.___ - Helsana Versicherungen AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

GräubBachmann

IV.2025.00154 — Zürich Sozialversicherungsgericht 22.12.2025 IV.2025.00154 — Swissrulings