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Zürich Sozialversicherungsgericht 20.10.2025 IV.2025.00051

20. Oktober 2025·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·7,860 Wörter·~39 min·9

Zusammenfassung

Migräneproblematik wirkt sich nicht limitierend auf die erwerblichen Ressourcen der versicherten Person aus, weswegen ein rentenbegründender Invaliditätsgrad zu verneinen ist. (hängig)

Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2025.00051

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom 20. Oktober 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Gehring KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.    X.___, geboren 1977, ist diplomierte Sprachlehrerin und war für die Genossenschaft Y.___ und für die Primarschule Z.___ in dieser Funktion tätig. Daneben widmete sie sich dem Haushalt und der Kindererziehung. Am 8. September 2019 meldete sie sich unter Hinweis auf die Folgen einer Herpes Zoster-Meningitis bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, leitete Abklärungen zu den erwerblichen und gesundheitlichen Verhältnissen der Versicherten ein (Urk. 6/8 ff.). Am 30. Oktober 2019 teilte sie der Versicherten mit, aufgrund des gesundheitlichen Zustandes werde von Eingliederungsmassnahmen abgesehen (Urk. 6/15). Am 3. Februar 2021 erstattete das A.___ (nachfolgend: A.___) ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 6/43). Mit Vorbescheid vom 21. Mai 2021 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprechung einer befristeten ganzen Rente ab März bis und mit Mai 2020 in Aussicht (Urk. 6/49), wogegen die Versicherte Einwände erhob und beantragte, es seien insbesondere Eingliederungsmassnahmen durchzuführen und allenfalls eine unbefristete Rente zuzusprechen (Urk. 6/51; vgl. auch Urk. 6/55). Die in der Folge eingeleiteten Eingliederungsmassnahmen (Urk. 6/58, Urk. 6/63) stellte die IV-Stelle nach zuvor erlassenem Vorbescheid (Urk. 6/62) mit Verfügung vom 19. Mai 2023 ein (Urk. 6/65). Zur Dokumentation des weiteren gesundheitlichen Verlaufs holte die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/71 f., Urk. 6/74, Urk. 6/80, Urk. 6/89) und das interdisziplinäre Gutachten der B.___ (nachfolgend: B.___) vom 9. April 2024 ein (Urk. 6/101). Mit am 8. Juli 2024 erlassenem Vorbescheid gab die IV-Stelle der Versicherten davon Kenntnis, sie gedenke den Anspruch auf eine Rente zu verneinen (Urk. 6/108). Gegen diesen vorgesehenen Entscheid erhob die Versicherte Einwände (Urk. 6/112). Am 17. Oktober 2024 beantworteten die B.___-Gutachter ergänzende Fragen der IV-Stelle (Urk. 6/114-115), wozu sich die Versicherte vernehmen lassen konnte (Urk. 6/118). Am 9. Dezember 2024 erliess die IV-Stelle die Verfügung, mit der sie, wie im Vorbescheid angekündigt, den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente verneinte (Urk. 6/120 = Urk. 2).

2.    Gegen die von der IV-Stelle erlassene Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 24. Januar 2025 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere ab März 2020 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 10. April 2025 nahm die Beschwerdeführerin erneut zur Sache Stellung (Urk. 8) unter Einreichung eines ärztlichen Berichts (Urk. 9). Hierzu nahm die Beschwerdegegnerin am 19. Mai 2025 Stellung (Urk. 11). Davon wurde der Beschwerdeführerin am 20. Mai 2025 Kenntnis gegeben (Urk. 12).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).     Auf Grund der im September 2019 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab März 2020 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.     Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).     Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).     Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).

2. 2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zu ihrem Entscheid aus, nach Einstellung der im Vorbescheidverfahren eingeleiteten Eingliederungsmassnahmen seien zunächst Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte und hernach das B.___-Gutachten eingeholt worden. Gemäss den Ergebnissen dieser Untersuchung sei die Beschwerdeführerin seit Januar 2019 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Dieser Zeitpunkt markiere auch den Beginn der einjährigen Wartefrist. Sowohl die bisherige Tätigkeit als Lehrperson als auch eine andere angepasste Tätigkeit seien der Beschwerdeführerin seither im Umfang von 80 % zumutbar. Hierbei bestehe eine qualitative Leistungseinbusse von 10 %, was einer Arbeitsfähigkeit von 72 % entspreche. Von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit könne nicht ausgegangen werden. Bei diesbezüglichen Einschätzungen seien die psychischen Anteile zu hoch gewichtet worden. Bereits anlässlich der A.___-Begutachtung hätten auf psychiatrischem Gebiet kaum Auffälligkeiten bestanden. Da sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit dieselbe Arbeitsfähigkeit bestehe, entspreche der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich, der mit 80 % zu gewichten sei, dem Grad der Beeinträchtigung, nämlich 28 %. Für den Aufgabenbereich von 20 % könne auf eine Haushaltabklärung verzichtet werden. Mit Blick auf die gesundheitlichen Verhältnisse könne nicht auf eine Einschränkung in grösserem Umfang geschlossen werden, was aber der Fall sein müsste, damit ein rentenrelevanter Gesamtinvaliditätsgrad resultiere. Gewichtet ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 22 %. Auch unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ergebe sich ein unter 40 % liegender Invaliditätsgrad. Auch die Erkenntnisse der im Vorbescheidverfahren eingeholten ergänzenden Stellungnahme der B.___-Gutachter änderten nichts am ermittelten, nicht leistungsrelevanten Invaliditätsgrad (Urk. 2 S. 1-3, Urk. 5). 2.2    Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihrer Beschwerde aus, es sei bereits im Rahmen des Einwandverfahrens dargelegt worden, dass das B.___-Gutachten weder vollständig noch nachvollziehbar oder schlüssig sei. Aktenkundig sei, dass sich die Migräneerkrankung seit 2016/17 verschlechtert habe. Im A.___-Gutachten sei diesbezüglich noch von einer Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgegangen worden. Der Behandlungsverlauf zeige, dass über die Jahre alle gängigen Therapien zur Migränebehandlung in Anspruch genommen worden seien. Auch im B.___-Gutachten sei festgehalten worden, dass pro Monat an jeweils 10 bis 15 Tagen eine Migräne ohne Aura auftrete. Dieser Erkrankung habe der neurologische B.___-Gutachter (PD Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie) mit Blick auf die Behandelbarkeit der Migräneproblematik einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit abgesprochen, ohne dies aber näher zu begründen, insbesondere ohne auf die fehlende Besserung als Folge der gescheiterten Behandlungsansätze einzugehen und ebenso ohne darzulegen, weswegen von den seinerseits vorgeschlagenen Behandlungen ein Erfolg zu erwarten sei. Hinzu komme, dass Dr. C.___ gemäss den Angaben auf seiner Homepage nicht über spezifische Kenntnisse im Bereich der Migräneproblematik verfüge. Auch an einer Auseinandersetzung mit den Darlegungen im A.___-Gutachten mangle es, weswegen insgesamt auf das neurologische Teilgutachten von Dr. C.___ nicht abgestellt werden dürfe. Zu beachten sei, dass der Umstand, dass eine Gesundheitsschädigung grundsätzlich behandelbar sei, praxisgemäss keine Verweigerung von Rentenleistungen rechtfertige. Ein Rentenanspruch entstehe vielmehr immer dann, wenn nach einem Jahr für voraussichtlich eine längere Zeit eine Erwerbsunfähigkeit eingetreten sei. Eine gegebenenfalls günstige Behandlungsprognose allein ändere daran nichts. Die Ausklammerung des Migräneleidens im B.___-Gutachten sei fehlerhaft und der RAD respektive die Beschwerdegegnerin hätten diese Fehlerhaftigkeit nicht bemerkt. Es hätte erkannt werden müssen, dass die Migräneproblematik als invalidisierender Gesundheitsschaden anzuerkennen sei, allenfalls unter Prüfung einer Schadenminderungspflicht. Hinzu komme, dass die Beschwerdegegnerin sich in ihrer Vernehmlassung nicht zu den Beschwerdevorbringen geäussert und es insbesondere unterlassen habe, bei den behandelnden Ärzten des Kantonsspitals D.___ einen Bericht einzuholen. Dies hätte sich aufgedrängt. Zwischenzeitlich habe sie (die Beschwerdeführerin) von sich aus entsprechende Auskünfte der behandelnden Ärzte eingeholt (vgl. Urk. 9). Die Kosten dieses Berichts seien der Beschwerdegegnerin zu überbinden. Auch zum Verlauf des Leidens fänden sich im B.___-Gutachten keine Darlegungen. Hinzu komme, dass das im B.___-Gutachten skizzierte Belastbarkeitsprofil in sich widersprüchlich sei, indem für die weiterhin zumutbare Tätigkeit als Sprachlehrerin von festen Arbeitszeiten auszugehen sei, währenddem bei Verweistätigkeiten die freie Zeiteinteilung ein bedeutsames Kriterium darstelle. Zur im B.___-Gutachten aus gynäkologischer Sicht resultierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Ausmass von 28 % komme die Beeinträchtigung aufgrund der Migräneproblematik, die im A.___-Gutachten seinerzeit ebenfalls mit 28 % beziffert worden sei, wobei sich das Ausmass des Leidens seither verschlimmert habe. Mit Blick auf das bereits im Jahr 2019 gestellte Leistungsgesuch sei von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots respektive einer Rechtsverzögerung auszugehen (Urk. 1 S. 6 ff., Urk. 8 S. 1 ff.).

3. 3.1    Den Vorwurf der Verletzung des Beschleunigungsgebots respektive der Rechtsverzögerung begründet die Beschwerdeführerin konkret unter Bezugnahme auf die bereits verspätet erfolgte Anmeldung zum Leistungsbezug im Jahr 2019, auf die Dauer von zwei Jahren bis zum Vorliegen des A.___-Gutachtes, auf die weiteren drei Jahre bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung und ferner auch auf die zu erwartende Dauer des Beschwerdeverfahrens (Urk. 8 S. 3). 3.2    Als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) den Erlass eines Entscheides innerhalb einer angemessenen Frist (Beschleunigungsgebot; BGE 144 II 486 E. 3.2). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV – sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; BGE 130 I 174 m.w.H.) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt (Rechtsverweigerung; vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1, 134 I 229 E. 2.3, 133 V 188 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_526/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.6.2) oder einen Entscheid nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung), wobei die Angemessenheit der Dauer nicht absolut bestimmt, sondern im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände einer Angelegenheit wie der Art, Bedeutung und des Umfangs des Verfahrens, der Schwierigkeit der Materie, des Verhaltens der Beteiligten, der Bedeutung für die Betroffenen sowie der für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu prüfen ist (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1). 3.3    Zwischen der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 8. September 2019 (Urk. 6/3) und dem Erlass der angefochtenen Verfügung am 9. Dezember 2024 (Urk. 2) liegen etwas mehr als fünf Jahre. In dieser Zeit holte die Beschwerdegegnerin nicht nur das genannte A.___-Gutachten vom 3. Februar 2021 (Urk. 6/43), sondern auch das B.___-Gutachten vom 9. April 2024 (Urk. 6/101) ein. Der Auftrag zum A.___-Gutachten erfolgte am 21. September 2020 (Urk. 6/34), nachdem die Beschwerdegegnerin zuvor berufliche Eingliederungsmöglichkeiten geprüft und Unterlagen zu den gesundheitlichen und beruflich-erwerblichen Verhältnissen eingeholt hatte (Urk. 6/6 ff.). Nach Eingang des A.___-Gutachtens und Erlass eines ersten Vorbescheides vom 21. Mai 2021 (Urk. 6/49) leitete die Beschwerdegegnerin im November 2021 erneut Eingliederungsmassnahmen ein (Urk. 6/58). Diese dauerten bis zum formellen Abschluss mit Verfügung vom 19. Mai 2023 an (Urk. 6/65). Hernach dokumentierte sich die Beschwerdegegnerin zwecks Prüfung des gesundheitlichen Verlaufs mit weiteren ärztlichen Berichten und sie beschloss, ein weiteres ärztliches Gutachten einzuholen (Urk. 6/71 ff.). Nach Eingang des B.___-Gutachtens erliess die Beschwerdegegnerin am 8. Juli 2024 den weiteren Vorbescheid (Urk. 6/108) und nach Einholung ergänzender Auskünfte durch die B.___-Gutachter vom 17. Oktober 2024 (Urk. 6/115) die angefochtene Verfügung vom 9. Dezember 2024 (Urk. 2). Dass die Beschwerdegegnerin im insgesamt als längerdauernd zu bezeichnenden Abklärungsverfahren untätig geblieben wäre oder zwischen den verschiedenen Verfahrensschritten ungebührlich lange zugewartet hätte, lässt sich mit Blick auf die skizzierte Verfahrenshistorie nicht feststellen. Bezeichnenderweise hat die Beschwerdeführerin die Dauer der einzelnen Schritte im Laufe des Abklärungsverfahrens denn auch nicht formell moniert. Von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots respektive einer Rechtsverzögerung kann im hier massgeblichen Kontext somit nicht ausgegangen werden.

4. 4.1    Zur Klärung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente holte die Beschwerdegegnerin wie erwähnt zunächst das A.___-Gutachten vom 3. Februar 2021 (Urk. 6/43), im weiteren Verlauf das B.___-Gutachten vom 9. April 2024 (Urk. 6/101) und schliesslich auch die ergänzende Stellungnahme der B.___-Gutachter vom 17. Oktober 2024 ein (Urk. 6/115). Die Beschwerdeführerin reichte im Beschwerdeverfahren sodann den Bericht des Kantonsspitals D.___ vom 12. März 2025 (Urk. 9) ein.     Was das A.___-Gutachten betrifft, nannten die Gutachter Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, nach je auf ihrem Teilgebiet durchgeführter Untersuchung der Beschwerdeführerin (Urk. 6/43/40 ff. [Allgemeine Innere Medizin], Urk. 6/43/48 ff. [Neurologie], Urk. 6/43/61 ff. [Psychiatrie]) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Neurasthenie (DD dissoziative Störung gemischt resp. schwere Anpassungsstörung bei St. n. Zoster-Meningitis) und (2) eine episodische Migräne ohne Aura (Urk. 6/43/8). Als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie insbesondere (1) den Status nach Zoster-Meningitis im Jahr 2016 und Behandlung mit Aciclovir, (2) die intermittierenden Schmerzattacken in den oberen Extremitäten bei unklarer Ätiologie und ohne Hinweise auf eine radikuläre Reiz - oder Ausfallsymptomatik, (3) den Verdacht auf eine somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung (ED 10/2016), (4) ein lumbovertebrogenes Schmerzsyndrom bei minimalen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, (5) eine Peroneusläsion (01/2018), (6) ein breitbasiges, maximal ca. 4 mm dickes Konvexitätsmeningeom okzipital rechts (ED 4/20), (7) eine Belastungsinkontinenz, gemäss Akten seit Januar 2018, (8) eine Refluxösophagitis Grad A, (9) aktenanamnestisch ein Vitamin B12-Mangel, sowie eine Hypoferritinämie und ein Vitamin-D3-Mangel, (10) ein Gesichtsekzem links bei bakterieller Infektion (Doxycyclin-Gabe) sowie (11) ein zwischenzeitlich gebessertes Burning-Mouth-Syndrom (Urk. 6/43/8 f.).     Zu den funktionellen Auswirkungen der diagnostizierten Leiden fassten die Gutachter zusammen, die Symptomatik der Beschwerdeführerin sei nach deren Angaben, aber auch nach der Aktenlage und den fremdanamnestischen Angaben anfallsartig vorhanden. Ausserhalb solcher Attacken bestünden keine Beeinträchtigungen und keine funktionellen Auswirkungen. Im Rahmen der geschilderten Attacken beschreibe sich die Beschwerdeführerin als leistungsunfähig. Im Rahmen der gutachterlichen Würdigung sei von intermittierenden funktionellen Beeinträchtigungen von erheblichem Ausmass auszugehen, welche die allgemeine Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin deutlich erschwerten, insbesondere da die betreffenden Symptome anfallsartig und ohne mögliche Vorhersage aufträten. Als Ressource sei die leistungsorientierte Persönlichkeit der Beschwerdeführerin zu bewerten, sofern damit nicht eine Überforderung einhergehe. Weitere Ressourcen seien das gewinnende Verhalten der Beschwerdeführerin, ferner eine gute Ausbildung, ihre Sprachkompetenz, die gute soziale Einbettung und das Fehlen eines affektiven Leidens, das die Leistungsfähigkeit zusätzlich beeinträchtige. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit müsse wesentlich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt werden, da anlässlich der Begutachtung keinerlei Symptomatik aufgetreten sei. Unter Berücksichtigung der übrigen erhobenen Befunde erwiesen sich die Angaben der Beschwerdeführerin als konsistent. Die Beschwerdeführerin sei zuletzt als Sprachlehrerin tätig gewesen und sie habe geplant, als Assistenz-Primarlehrerin zu arbeiten. Für die Tätigkeit als Sprachlehrerin sei aufgrund der Migräne von einer maximalen Arbeitsunfähigkeit von 30 % auszugehen. Es bestehe eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit in Attacke freien Intervallen und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit während einer Attacke. Aufgrund dessen sei für die Tätigkeit als Sprachlehrerin derzeit von einer Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Als Hausfrau sei die Beschwerdeführerin wesentlich weniger, das heisse zu etwa 20 % eingeschränkt, da sie diese Tätigkeit flexibel einteilen und auf die Mithilfe der Familie zählen könne. Auch aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, die mit 30 % zu beziffern sei. In einer Tätigkeit, bei welcher die Beschwerdeführerin die Möglichkeit habe, sich beim Auftreten einer Migräneattacke zurückzuziehen und eine entsprechende Pause einzulegen, sei von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen. Wesentlich erfüllt wären solche Kriterien in einer Heimarbeit, da die Beschwerdeführerin hier wesentlich flexibler mit ihren anfallartigen Beschwerden umgehen könnte. Das der Beschwerdeführerin zumutbare Arbeitsplatzprofil beinhalte jegliche Tätigkeit ihrem Ausbildungsstand als Sprachbildnerin entsprechend. Die psychische Leistungsminderung wirke sich insbesondere in einer angepassten Tätigkeit nicht additiv aus (Urk. 6/43/9 ff.).     Den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit betreffend hielten die A.___-Gutachter fest, seit dem Auftreten der Zoster-Meningitis sei eine volle Arbeitsunfähigkeit auch für eine angepasste Tätigkeit attestiert worden, dies auch im letzten zur Verfügung stehenden psychiatrischen Bericht vom April 2020. Spätestens ab diesem Zeitpunkt, mit Wahrscheinlichkeit aber bereits zuvor, das heisst ab Dezember 2019, sei es zu einer sukzessiven Besserung der Beschwerden gekommen, abgesehen von der Migräne. Es sei mithin davon auszugehen, dass sich die Arbeitsfähigkeit spätestens ab April 2020 wieder schrittweise erhöht habe. Es sei vor diesem Hintergrund von einer günstigen Prognose auszugehen. Die noch nicht gebesserte Migräne sei per se behandelbar und auch diesbezüglich könne ein Abklingen der Symptome in den kommenden Monaten erwartet werden. In etwa einem Jahr könnte eine Neubeurteilung erfolgen (Urk. 6/43/11 f.).     Was die Behandlung der Migräne betreffe, so werde eine Dosiserhöhung der bereits etablierten Therapie mit Aimovig empfohlen. Auch könnte ein nicht medikamentöser Therapieversuch mit dem TENS-Gerät Cefaly durchgeführt werden. Die bereits seit langem bestehende psychiatrische Begleitung sollte beibehalten werden. Die multiplen psychopharmakologischen Versuche hätten sich nicht bewährt. Aktuell werde die Psychopharmakotherapie ausgeschlichen. Internistisch würden eine Substitution mit Vitamin D in den Wintermonaten sowie eine Kontrolle des Ferritins mit allfälliger Substitution empfohlen. Berufliche Massnahmen im engeren Sinne seien nicht angezeigt. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, aus eigenen Stücken eine geeignete Arbeitsstelle zu finden (Urk. 6/43/12 f.). 4.2 4.2.1    Die B.___-Gutachter Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, med. pract. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. J.___, Facharzt für Gynäkologie, stellten nach je auf ihrem Teilgebiet durchgeführter Untersuchung der Beschwerdeführerin (Urk. 6/101/68 ff. [Gynäkologie], Urk. 6/101/95 ff. [Allgemeine Innere Medizin], Urk. 6/101/117 ff. [Neurologie], Urk. 6/101/140 ff. [Psychiatrie]) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Endometriose (ICD-10: N80.3) bei Status nach laparoskopischer Hysterektomie mit Salpingektomie beidseits, Resektion eines Endometriosetumors über dem Musculus psoas rechts mit Neurolyse am 4. Mai 2022 und bei Uterus myomatosus mit störenden langdauernden Schmierblutungen (Urk. 6/101/53 f.). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (1) einen Eisenmangel ohne Anämie und aktuell nicht medikamentös substituiert (ICD-10: E61.1), (2) eine Hypovitaminose D, aktuell nicht medikamentös substituiert (ICD-10: E55.9), (3) eine QTc-Zeit-Verlängerung (ICD-10: R94.3), (4) eine Migräne ohne Aura (ICD-10: G43.0), (5) eine Läsion des Nervus cutaneus femoris lateralis rechts (ICD-10: G64), (6) eine Belastungsinkontinenz (ICD-10: N39.3) und (7) eine Zystozele (ICD-10: N81.1; Urk. 6/101/54).     Zu den funktionellen Auswirkungen der genannten Leiden führten die Gutachter unter Verweis auf die Teilgutachten in den einzelnen Fachdisziplinen aus, aus interdisziplinärer Sicht sei aufgrund der versicherungsrechtlich relevanten Diagnose eine Reduktion der körperlichen Belastbarkeit und Ausdauer anzunehmen. Die Persönlichkeitsaspekte betreffend seien keine offensichtlichen Belastungsfaktoren festzustellen. Die Kommunikationsfähigkeit, die Motivation und Therapieadhärenz seien gut. Bezüglich der ausserberuflichen Fertigkeiten sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin kommunikativ und sportlich sei. Es bestehe ein intaktes soziales Umfeld und es sei eine geordnete Tagesstruktur vorhanden. Anhaltspunkte für eine Simulation oder Aggravation bestünden nicht. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus gynäkologischer Sicht. Es gelte das im gynäkologischen Teilgutachten geäusserte Anforderungsprofil. Die Einschränkung sei betreffend die angestammte und auch mit Bezug auf eine Verweistätigkeit mit 28 % zu beziffern. Es sei mithin eine Präsenzzeit von 6,7 Stunden pro Tag zumutbar, wobei von einer Leistungsminderung von 10 % auszugehen sei. Den Verlauf betreffend sei aus allgemeinmedizinischer Sicht von einer durchgehend vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Aus neurologischer Sicht hervorzuheben sei, dass es im Rahmen einer Enzephalitis im Jahr 2016 vorübergehend zu einer vollen respektive höhergradigen Arbeitsunfähigkeit gekommen sei, wobei ab Anfang 2017 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Die bestehende Migräne wirke sich auf die Arbeitsfähigkeit nicht in relevanter Weise aus. Auch aus psychiatrischer Sicht sei weder aktuell noch retrospektive von einer beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Aus gynäkologischer Sicht könne mit Ausnahme einer perioperativen Situation von Mai 2022 bis etwa August 2022, in welchem Zeitraum eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit plausibel sei, von der aktuell beurteilten Arbeitsfähigkeit ab 2019 ausgegangen werden. Zudem könne auch perioperativ bei Einlage eines TVT-Bandes eine vollständige Arbeitsunfähigkeit angenommen werden. Im August 2019 sei eine Endometrium-Ablation durchgeführt worden. Auch hier könne es postoperativ zu einer höhergradigen Arbeitsunfähigkeit gekommen sein. Mithin könne aktuell eine ausgewiesene versicherungsmedizinische Relevanz der Diagnosen spätestens ab 2019 (mit perioperativ bedingten Zeiträumen mit einer vollen Arbeitsunfähigkeit von Mai bis August 2022 und von März bis April 2021) angenommen werden. Medizinische Massnahmen seien konkret nicht angezeigt. Die Endometriose sei medizinisch austherapiert. Weitere Interventionen könnten unter Umständen gar zu einer Verschlechterung der Situation führen. Medikamentös könnte eine schmerztherapeutische Behandlung etabliert werden, wobei hier interdisziplinär vorzugehen sei (Urk. 6/101/52 ff.). 4.2.2    In ihrer Stellungnahme vom 17. Oktober 2024 führten die B.___-Gutachter zu ergänzenden Fragen, die ihnen die Beschwerdegegnerin aufgrund der erhobenen Einwände im Vorbescheidverfahren unterbreitet hatte (vgl. Urk. 6/112, Urk. 6/114) aus, bei der Migräne gebe es zwei Behandlungssäulen, zum einen die Akuttherapie, zum anderen die prophylaktische Behandlung. Das Ziel sei es, sowohl eine individuell gut verträgliche und suffiziente Akuttherapie als auch eine optimale prophylaktische Behandlung zur Reduktion der Anzahl der Migränetage und auch der Schmerzintensität zu etablieren. Beides sei bei der Beschwerdeführerin grundsätzlich gelungen. Sie habe in der Untersuchung angegeben, dass Novalgin in Kombination mit Maxalt (einem Triptan) zu einer deutlichen Besserung der Schmerzen im Rahmen der akutauftretenden Migräne führe. Ferner habe mit Hilfe von Aimovig (Erenumab, monoklonaler Calcitonin-Gene-Related-Peptide-Rezeptor-Antikörper) eine deutliche Reduktion der Anfallstage erreicht werden können. Durch eine Optimierung sowohl der Akuttherapie (anderes Triptan, Gepant) oder der prophylaktischen Therapie lasse sich gegebenenfalls eine weitere Reduktion der Migränetage erreichen. Aufgrund einer Migräne, die so gut beeinflusst werden könne, lasse sich per se keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit attestieren. Daher sei das Leiden als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt worden. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Medikamente Pregabalin und Mirtazapin seien gemäss den verschiedenen nationalen und internationalen Leitlinien zur Behandlung der Migräne keine wirksamen Prophylaktika und seien in der bezeichneten Dosierung auch im Hinblick auf mögliche andere Indikationen unterdosiert (Urk. 6/115/1). Bezüglich der Läsion des Nervus cutaneus lateralis rechts bestehe eine Minussymptomatik mit Hypästhesie des rechten Oberschenkels. Neuropathische Schmerzen bestünden indessen nicht, so dass die Arbeitsunfähigkeit von der Läsion des Nervs nicht beeinflusst werde (Urk. 6/115/2). 4.3    Der im Zusammenhang mit der Migräneproblematik behandelnde Arzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. univ. K.___, Oberarzt der Klinik für Neurologie und Neurorehabilitation des Kantonsspitals D.___, führte in seinem Bericht vom 12. März 2025 zur aktuellen neurologischen Situation der Beschwerdeführerin aus, seit Dezember 2023 fänden im Zusammenhang mit der Migräneproblematik regelmässige Kontrollen statt. An der Migräne ohne Aura leide die Beschwerdeführerin seit nunmehr 20 Jahren mit inzwischen deutlicher Zunahme der Häufigkeit von mehr als 15 Kopfschmerzattacken pro Monat. Die Schmerzintensität liege dabei regelmässig im höchsten Bereich bei 10/10 auf der numerischen Ratingskala zur Erfassung der subjektiven Schmerzintensität (NRS). Begleitend bestünden häufig stark ausgeprägte Übelkeit, Erbrechen und erhebliche Einschränkungen im Alltag. Seit Mitte 2024 sei es zu weiteren Exazerbationen mit täglichen Migräneattacken, oft therapieresistent, sowie einem Status migränosus mit unzureichendem Ansprechen auf die Akutmedikation gekommen. Die Beschwerdeführerin leide nach wie vor unter sehr häufigen Attacken, zum Teil bis zu 20 Migräneanfällen pro Monat, welche sie sowohl in ihrer privaten Lebensführung als auch in ihrer beruflichen Tätigkeit massiv einschränkten. Mehrfach sei versucht worden, den Medikamentenübergebrauch zu vermeiden (Beschränkung der Akutmedikation auf maximal 10 Tage/Monat), was in der Praxis jedoch kaum realisierbar gewesen sei, da die Schmerztage sehr zahlreich seien. Seit Herbst 2024 habe die Beschwerdeführerin nur noch Teilzeit gearbeitet. Aufgrund der anhaltend hohen Zahl von Migränetagen sei selbst ein teilzeitliches Pensum nur noch schwer leistbar gewesen. Seit Anfang 2025 arbeite die Beschwerdeführerin migränebedingt nicht mehr (Urk. 9 S. 1). Es seien bisher sowohl medikamentös als auch nicht-medikamentös viele Therapieversuche erfolgt. Trotz dieser umfassenden und leitlinienkonformen Therapieansätze sei es bisher nicht gelungen, die Migräneattacken hinreichend zu reduzieren oder eine anhaltende Schmerzlinderung zu erzielen. Die aktuellen Beschwerden seien nicht auf eine simple Fehl- oder Nichtbehandlung zurückzuführen. Vielmehr handle es sich um eine komplexe, nur schwer kontrollierbare Kopfschmerzsymptomatik, die bislang keiner nachhaltigen Besserung habe zugeführt werden können. Aus neurologischer Sicht liege eine schwer verlaufende therapierefraktäre chronische Migräne vor. Aufgrund ihrer Schwere und Resistenz gegenüber den bisherigen intensiven und vielfältigen Therapieansätzen sei eine rasche Regredienz oder gar vollständige Remission nicht zu erwarten. Die weitere Betreuung beinhalte erneute Prophylaxeversuche (aktuell CGRP-Antikörper Ajovy, ggf. Umstellung auf Atogepant im Verlauf) und eine engmaschige Akuttherapieüberwachung sowie langfristige Schmerzbegleitung (Urk. 9 S. 2).

5. 5.1    Vorliegend strittig sind die ärztliche Einordnung respektive die Abschätzung der erwerblichen Folgen des Migräneleidens der Beschwerdeführerin. Darüber hinaus blieb die Beurteilung der B.___-Gutachter und ihre in Teilen vom A.___-Gutachten abweichende Einschätzung im Wesentlichen unbestritten. Kritisiert wird von der Beschwerdeführerin, dass dem Migräneleiden - im Gegensatz zur seinerzeitigen Begutachtung durch die A.___-Ärzte - von den B.___-Gutachtern kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen worden sei (Urk. 1 S. 6 ff.), und sie macht geltend, mittlerweile unter einer schweren und therapierefraktären Migräne zu leide (Urk. 8 S. 2 f.). Zu letzterem ist festzuhalten, dass mit dem Bericht von Dr. K.___ erstmals im Beschwerdeverfahren und damit nach Erlass der angefochtenen Verfügung eine Zunahme der Häufigkeit der Migräneanfälle mit regelmässig stärkster Schmerzausprägung, ausbleibende Erfolge im Rahmen der medikamentösen Interventionen und die Ausbildung eines im Gesamtschnitt schweren und therapierefraktären Migräneleidens geschildert wurden. Bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung, das heisst insbesondere im Zeitpunkt der Begutachtung der Beschwerdeführerin durch die Gutachtensstelle B.___, präsentierte sich der Gesundheitszustand noch nicht in dieser Weise (vgl. nachstehende E. 5.2-4). Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Ausnahmsweise kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen auch die Verhältnisse nach Erlass der Verfügung in die richterliche Beurteilung miteinbeziehen und zu deren Rechtswirkungen über den Entscheidzeitpunkt hinaus verbindlich Stellung beziehen, mithin den das Prozessthema bildenden Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht ausdehnen. Eine solche Ausdehnung des richterlichen Beurteilungszeitraums ist indessen – analog zu den Voraussetzungen einer sachlichen Ausdehnung des Verfahrens auf eine spruchreife Frage, die ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegt (BGE 122 V 34 E. 2a; zum Begriff des Anfechtungsgegenstandes vgl. BGE 125 V 413 E. 1a) – nur zulässig, wenn der nach Erlass des Entscheids eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist und die Verfahrensrechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden sind (BGE 130 V 138 E. 2.1 m.w.H.). Letzteres ist hier nicht der Fall, weswegen die von Dr. K.___ erwähnten neuen Tatsachen hier nicht berücksichtigt werden können. Soweit Dr. K.___ darüber hinaus auf bereits im Verlauf des Jahres 2024 aufgetretene Exazerbationen hinweist und sich damit in Widerspruch zu den Feststellungen im B.___-Gutachten stellt, ist hervorzuheben, dass in dessen Darlegungen eine Auseinandersetzung mit den Feststellungen im B.___-Gutachten fehlt, weswegen diese objektiv so nicht nachvollzogen werden können. Hinzu kommt, dass bezüglich der Berichte von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.). Dies ist hier indessen nicht der Fall, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen. 5.2    Im Zeitpunkt der A.___-Begutachtung beeinträchtigten nebst der Migränesymptomatik die Folgen der Zoster-Meningitis die Allgemeinbefindlichkeit der Beschwerdeführerin. Insbesondere klagte die Beschwerdeführerin über eine ausgeprägte Erschöpfungssymptomatik (Urk. 6/43/49). Aus neurologischer Sicht als für die Arbeitsfähigkeit relevant erachteten die Gutachter indessen ausschliesslich die Migräne (Urk. 6/43/11, Urk. 6/43/59). Aus welchen Gründen der geklagten Fatigue-Problematik kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beizumessen war, wurde im Gutachten nicht weiter erläutert. Darüber hinaus gingen die A.___-Gutachter aufgrund der diagnostizierten Neurasthenie von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht aus, gelangten aber zum Schluss, diese Beeinträchtigung wirke sich nicht additiv zu denjenigen aus den anderen Fachdisziplinen aus, wobei die Beweggründe für die Bewertung nicht dargelegt wurden (Urk. 6/43/10 f.; vgl. auch Urk. 6/43/70 ff.). Insofern bleibt die aus gesamtgutachterlicher Sicht schliesslich attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % allein aufgrund der Migräne nicht schlüssig nachvollziehbar. Gemäss B.___-Gutachten besteht aus psychiatrischer Sicht keine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit mehr. Eine psychiatrische Diagnose wurde mit ausführlicher Begründung nicht mehr gestellt (Urk. 6/101/53 f., Urk. 6/101/167 ff.), wobei dieser nachvollziehbaren Beurteilung seitens der Beschwerdeführerin keine Opposition erwuchs. 5.3    Über die anlässlich der A.___-Begutachtung beschriebene Erschöpfungssymptomatik berichtete die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung durch die B.___-Gutachter weiterhin, beschrieb sie indessen nicht mehr als im Vordergrund stehend, sondern in der Regel zusammen mit der Migräne auftretend (Urk. 6/101/126). Was die Häufigkeit der Migräneanfälle betrifft fielen die Angaben der Beschwerdeführerin insgesamt beträchtlich unterschiedlich aus: Anlässlich der A.___-Begutachtung hatte die Beschwerdeführerin 8-9 Anfälle pro Monat genannt (Urk. 6/43/48). Im Rahmen der B.___-Begutachtung erwähnte sie, seit der im Jahr 2016 aufgetretenen Varizellen Zoster-Meningitis seien es bis zu 15 Anfälle pro Monat gewesen (Urk. 6/101/126). Beim Erstgespräch mit der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin am 3. Dezember 2021 hatte sie hingegen noch betont, es komme bedingt durch die Migräne zu einem Ausfall von einem Tag alle zwei Wochen (Urk. 6/63/6). Aus diesen Angaben ist zu schliessen, dass die Ursache der im Jahr 2016 aufgetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin die Erkrankung an Zoster-Meningitis bildete, wobei aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin offen bleibt, inwiefern sich dieser Umstand effektiv ungünstig auf die Migränehäufigkeit ausgewirkt hat. 5.4    Die Behandlung der Migräne betreffend berichtete die Beschwerdeführerin dem neurologischen B.___-Gutachter Dr. C.___, es sei eine grundsätzlich erfolgreiche Akutbehandlung etabliert (Urk. 6/101/126). Darüber hinaus erkannte Dr. C.___ ein noch vorhandenes Potential bezüglich der prophylaktischen Behandlung der Migräne (Urk. 6/101/133). Auch in der ergänzenden Stellungnahme vom 17. Oktober 2024 zum B.___-Gutachten wurde betont, die Untersuchung habe gezeigt, die Akutmedikation mittels Novalgin und Maxalt (einem Triptan) habe zu einer deutlichen Besserung der Beschwerden geführt. Ferner habe mit Hilfe von Aimovig eine Reduktion der Anfallstage erreicht werden können. Wiederum Erwähnung fand, es bestehe weiterhin ein zusätzliches Potential für eine medikamentöse Optimierung sowohl der Akut- als auch der prophylaktischen Therapie (Urk. 6/115/1). Auf der anderen Seite wurde von den Gutachtern hervorgehoben, die von der Beschwerdeführerin darüber hinaus angegebene Behandlung mit Pregabalin und Mirtazapin (Urk. 6/101/129) sei nicht angezeigt, denn gemäss den internationalen Leitlinien seien diese Medikamente zur Migräne-Prophylaxe nicht geeignet (Urk. 6/115/1). Die gutachterlichen Darlegungen rechtfertigen den Schluss, dass im Falle einer Migräneattacke eine zielführende Akuttherapie besteht und von der Beschwerdeführerin auch umgesetzt wird. Die prophylaktische Behandlung hingegen war im Zeitpunkt der B.___-Begutachtung nicht leitliniengerecht und es wurde diesbezüglich und darüber hinaus selbst bei der Akuttherapie ein Verbesserungspotential gesehen. Dr. K.___ vom Kantonsspital D.___ wies in seiner Stellungnahme vom 12. März 2025 auf die seit Behandlungsbeginn im Dezember 2023 (Urk. 9) zur Prophylaxe eingesetzten Medikamente Flunarizin, Botulinumtoxin und Ajovi hin, wobei die betreffende Behandlung wegen mangelnder Verfügbarkeit in der Schweiz respektive Unverträglichkeit, wegen der Nebenwirkungen oder wegen des ausbleibenden Effekts nicht weiterverfolgt worden sei. Zum nicht leitliniengerechten Einsatz von Pregabalin und Mirtazapin nahm Dr. K.___ keine Stellung. Betreffend Akuttherapie wies er lediglich darauf hin, ein teilweiser Wechsel auf ein anderes Triptan sei ohne wesentlichen Einfluss geblieben. Die Stellungnahme von Dr. K.___ enthält zwar Hinweise auf Rückschläge bei insbesondere der prophylaktischen Therapie, indessen kann daraus nicht geschlossen werden, es habe seit längerem und insbesondere bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung kein therapeutisches Potential mehr bestanden. Dies brachte Dr. K.___ weder ex- noch implizit zum Ausdruck. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die B.___-Gutachter bezüglich der bestehenden Migräne eine erfolgreiche medikamentöse Einstellung feststellen konnten, was eine Reduktion der Anfallstage zur Folge hat und es erlaubt, auftretende Anfälle mit Akutmedikamenten wirksam zu behandeln. Bei Bedarf kann aufgrund der gutachterlichen Beurteilung die Therapie zudem noch weiter optimiert werden. 5.5    Die Rechtsprechung ordnete die Migräne den unklaren Beschwerdebildern zu, was der diesbezüglichen Plausibilisierungsprüfung einen besonderen Stellenwert zukommen lässt (BGE 140 V 290 E. 3.3.1-2). Explizit hielt das Bundesgericht im genannten Entscheid fest, bleiben die Auswirkungen eines objektivierbaren oder eines objektiv, insbesondere bildgebend nicht fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz sorgfältiger und umfassender Abklärungen vage und unbestimmt, können mithin die Einschränkungen nicht anders als mit den subjektiven Angaben der versicherten Person begründet werden, ist nach der Rechtsprechung der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und auch nicht zu erbringen. Die entsprechende Beweislosigkeit wirkt sich zu Lasten der versicherten Person aus (BGE 140 V 290 Regeste, E. 4.2). Bezüglich des Migräneleidens der Beschwerdeführerin hoben die A.___-Gutachter nachvollziehbar hervor, diesem lägen in erster Linie objektiv nicht überprüfbare Symptome zu Grunde, und sie wiesen auch darauf hin, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung neurologisch beschwerde- respektive anfallsfrei gewesen sei (Urk. 6/43/10). So verhielt es sich auch bei der Untersuchung durch die B.___-Gutachter (Urk. 6/101/131). Hinzu kommen die bereits erwähnten, nicht konsistenten Angaben der Beschwerdeführerin zu Entwicklung, Verlauf und Anfallshäufigkeit bezüglich der Migräne (vgl. vorstehende E. 5.3). Zwar wurde durch die Gutachter von einem grundsätzlich konsistenten Verhalten ausgegangen (Urk. 6/43/10 f., Urk. 6/101/53), wobei dies aber vor dem Hintergrund der überwiegend objektiv nicht überprüfbaren Angaben der Beschwerdeführerin gesehen werden muss und hervorzuheben ist, dass weder die A.___- noch die B.___-Gutachter auf die diskrepanten Angaben der Beschwerdeführerin insbesondere zur Anfallshäufigkeit der Migräne weiter eingingen. Dieser Umstand stellt den Nachweis der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten erwerblichen Beeinträchtigung mithin entscheidend in Frage. 5.6    Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die bei unklaren Beschwerdebildern beachtliche Überwindbarkeitsvermutung aufgegeben und durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.1 u. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2). Was die Gesundheitsschädigung und damit verbunden die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1) betrifft, fällt - wie bereits erwähnt - ins Gewicht, dass bezüglich der Migräne die geltend gemachten Beschwerden nicht objektivierbar sind, zumal die Beschwerdeführerin anlässlich beider Begutachtungen symptomfrei war (Urk. 6/43/10 u. 51, Urk. 6/101/131). Mithin sind die Angaben der Beschwerdeführerin zur Migräneproblematik objektiv nicht überprüfbar. Was den Indikator Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2) betrifft, liess sich die Migräne den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge sowohl anlässlich der A.___-Begutachtung als auch anlässlich der B.___-Begutachtung präventiv wie auch akut erfolgreich behandeln und es besteht nach gutachterlicher Einschätzung diesbezüglich gar noch Verbesserungspotential. Auf die Einzelheiten in diesem Zusammenhang wurde in vorstehender E. 5.4 eingegangen. Hinsichtlich Komorbiditäten (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3) sind die Restfolgen der operativ behandelten Endometriose, die sich - was unbestritten geblieben ist - im Umfang von 28 % auch auf eine angepasste Tätigkeit auswirkten, zu berücksichtigen (Urk. 6/101/54 ff.). Zu ihrer Persönlichkeit (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen) und zum sozialen Kontext (BGE 140 V 181 E. 4.3.2 f.) führte die Beschwerdeführerin anlässlich der B.___-Begutachtung aus, sie sei als Person sozial, habe viele Kontakte, sei sportlich, offen, verträglich und ordentlich und manchmal perfektionistisch, was hinderlich sei, wenn man nicht ganz so leistungsfähig sei (Urk. 6/101/167). Die Gutachter kamen ferner zum Schluss, sie hätten keine offensichtlich limitierenden Belastungsfaktoren erkennen können, und sie hoben hervor, hinsichtlich Kommunikationsfähigkeit, Motivation, ausserberufliche Fertigkeiten, sozialem Umfeld und Tagesstruktur sei von effektiv vorhandenen Ressourcen auszugehen (Urk. 6/101/54), was mit Blick auf die soeben erwähnten Angaben der Beschwerdeführerin als auch der übrigen im Rahmen der Begutachtung erfolgten Ausführungen (vgl. insb. Urk. 6/101/126, Urk. 6/101/157 ff.) nachvollzogen werden kann. Was schliesslich den beweisrechtlich entscheidenden Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4) betrifft, sprechen die weiteren Angaben der Beschwerdeführerin dafür, dass trotz des Migräneleidens mit gewissen Anpassungen die gewohnte Tagesstruktur, das familiäre und soziale Leben sowie die Freizeitgestaltung weitestgehend unbeeinträchtigt sind (Urk. 6/101/126, Urk. 6/101/129), dies im Gegensatz zur geltend gemachten weitreichenden erwerblichen Einschränkung, was im Ergebnis nicht auf einen grösseren Leidensdruck schliessen lässt. Dass die B.___-Gutachter einen ins Gewicht fallenden Einfluss der Migräneproblematik auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verneinten, ist nach dem soeben Ausgeführten im Ergebnis nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund drängen sich somit keine weiteren Abklärungen auf. 5.7 5.7.1    Aufgrund der gesamten in Betracht fallenden vorgenannten Gesichtspunkte lässt es sich nachvollziehen, dass die B.___-Gutachter - im Gegensatz noch zu den Vorgutachtern der Begutachtungsstelle A.___ - zum Schluss gelangten, aus neurologischer Sicht rechtfertige es sich nicht, dauerhaft eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu attestieren (Urk. 6/101/51 ff., Urk. 6/101/132 ff.). Da zwischen den beiden Gutachten kein in der Folge in Rechtskraft erwachsener Leistungsentscheid erging, sondern nach der A.___-Begutachtung ein Vorbescheid erlassen und hernach Eingliederungsmassnahmen durchgeführt wurden, ehe die weitere Untersuchung durch die B.___-Gutachter erfolgte, liegt keine revisionsrechtlich bedeutsame Situation vor, weshalb im Rahmen der Anspruchsprüfung beweisrechtlich die überzeugendste medizinische Einschätzung zu beachten und dieser zu folgen ist. Seit der A.___-Begutachtung neu hinzugetreten waren, was unbestritten ist, die Folgen der Erkrankung an einer in der Folge operativ behandelten Endometriose, wobei sich der Residualzustand im Zeitpunkt der B.___-Begutachtung weiterhin limitierend auf die Arbeitsfähigkeit auswirkte (Urk. 6/101/53 ff., Urk. 6/101/77 ff.). Eine relevante psychische Beeinträchtigung bestand im Zeitpunkt der B.___-Begutachtung nicht mehr, was im Gutachten nachvollziehbar dargelegt wurde (Urk. 6/101/157 ff.) und was unbestritten geblieben ist (vgl. vorstehende E. 5.2). Die Einschränkung der Restfolgen der verbleibenden Erkrankung auf gynäkologischem Fachgebiet bezifferten die Gutachter unter Gewichtung der Präsenzzeit und Leistungsfähigkeit mit 28 % (6/101/53-56, Urk. 6/101/89-91), was von der Beschwerdeführerin nicht bemängelt worden ist. Davon ist auszugehen. %1.2.%3 Auszugehen ist ferner - zumindest seit dem hier massgeblichen frühestmöglichen Anspruchsbeginn (März 2020; vgl. vorstehende E. 1.1) - auch retrospektive von einer nicht höhergradig beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit. Aus gynäkologischer Sicht bestand gemäss Gutachten, abgesehen von den perioperativen Situationen von Mai bis etwa August 2022, im März 2021 und im August 2019, keine höhergradige Arbeitsunfähigkeit (vgl. insb. Urk. 6/101/90). Diese retrospektive Beurteilung stellte die Beschwerdeführerin nicht in Frage. Aus allgemeinmedizinischer Sicht verneinten die B.___-Gutachter nicht nur aktuell, sondern auch retrospektiv eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/101/112 f.), was vor dem Hintergrund der gestellten Diagnosen (Urk. 6/101/110) ohne Weiteres einleuchtet. Die Untersuchung auf psychiatrischem Fachgebiet ergab retrospektive betrachtet keinen Anlass für die Attestierung einer längerdauernden Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/101/172 f.), was vor dem Hintergrund der Würdigung des Leidensverlaufs im Gutachten überzeugt (Urk. 6/101/167 ff.) und von der Beschwerdeführerin nicht Frage gestellt wurde. Aufgrund der Darlegungen der B.___-Gutachter ist aus neurologischer Sicht von einer aktuell und bezogen auf den hier relevanten Zeitraum auch retrospektiv nicht ausgewiesenen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Aufgrund der Folgen der Meningoencephalitis war die Arbeitsfähigkeit seit 2017 als nicht mehr eingeschränkt beurteilt worden (vgl. ins. Urk. 6/101/135), was die Beschwerdeführerin nicht in Frage stellte. Bezüglich Migräne wie auch bezüglich der Läsion des Nervus cutaneus femoris lateralis ist gemäss dem B.___-Gutachten die Arbeitsfähigkeit grundsätzlich als nicht beeinträchtigt zu betrachten (Urk. 6/101/132 ff.), was mit Blick auf das in vorstehender E. 5.5-5.6 Ausgeführte nicht zu beanstanden ist.

6. 6.1    Zur konkreten Bemessung des Invaliditätsgrades hielt die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung fest, bei guter Gesundheit würde die Beschwerdeführerin im Rahmen von 80 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen und zu 20 % im Haushalt tätig sein. Da sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 72 % auszugehen sei, entspreche der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich der Höhe der Einschränkung, mithin 28 %. Eine detaillierte Haushaltabklärung sei entbehrlich, denn für den Aufgabenbereich sei von keiner relevanten Einschränkung auszugehen. Damit ein rentenrelevanter Gesamtinvaliditätsgrad resultiere, müsste für den Haushaltbereich eine Einschränkung von annähernd 100 % vorliegen, was auszuschliessen sei. Im Haushalt könnten die Aufgaben frei eingeteilt werden und es sei auch die Mithilfe von Familienangehörigen zu berücksichtigen (Urk. 2 S. 2). 6.2    Der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Status als Teilerwerbstätige mit Aufgabenbereich mit einem Anteil von 80 % entfallend auf den Erwerbsbereich und 20 % entfallend auf den Haushalt (vgl. Urk. 6/107/1) gründet auf den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin am 4. März 2021 (Urk. 6/45). Diese in Frage zu stellen besteht kein Anlass. 6.3 6.3.1    Was den Invaliditätsgrad betreffend den Erwerbsbereich anbelangt, fällt zunächst in Betracht, dass der Konsensbeurteilung im B.___-Gutachten zu entnehmen ist, zur Einschränkung des Arbeitspensums während der zumutbaren Präsenzzeit sei sowohl für den angestammten Arbeitsbereich als auch für eine Verweistätigkeit zusätzlich ein reduziertes Leistungsvermögen von 10 % zu berücksichtigen (Urk. 6/101/55 u. 57). Diese zusätzliche Limitierung ist, was im gynäkologischen Teilgutachten detailliert dargelegt wurde, in der attestierten Arbeitsfähigkeit von 72 % bereits berücksichtigt (Urk. 6/101/89 f.). 6.3.2    Die Beschwerdeführerin bemängelte, es sei die Evaluation einer geeigneten Tätigkeit unterblieben (Urk. 1 S. 14 f.). Die Anforderungen an einen geeigneten Arbeitsplatz wurden tatsächlich in versicherungsmedizinischer Hinsicht nachvollziehbar umschrieben. Der Konsensbeurteilung im B.___-Gutachten ist zu entnehmen, dass das Leiden der Beschwerdeführerin keinen beruflichen Wechsel erfordert, etwa aufgrund einer körperlichen Belastung in der angestammten Tätigkeit, die inzwischen nicht mehr zumutbar ist. Vielmehr wirken sich die vorhandene Limitierungen in der angestammten Tätigkeit als Sprachlehrerin (vgl. Urk. 6/101/128, Urk. 6/101/159) und auch in einer Verweistätigkeit gleichermassen aus. Es ist bezüglich jeder in Betracht fallenden Tätigkeit auf die Möglichkeit einer freien Zeiteinteilung, auf kurze Arbeitswege und auf die Möglichkeit zum Home-Office zu achten (Urk. 6/101/56; vgl. im Übrigen auch Urk. 6/63/5]). Inwiefern diese Faktoren die Stellensuche beeinträchtigen, hat offen zu bleiben. Im Bereich der Invalidenversicherung ist der ausgeglichene Arbeitsmarkt massgebend, wobei dieser praxisgemäss selbst Nischenarbeitsplätze umfasst (Urteile des Bundesgerichts 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen). 6.3.3    Indem die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit von 72 % mithin für eine Tätigkeit im angestammten Arbeitsbereich als auch für eine andere in Betracht kommende massgeblich ist, sind für die Ermittlung des Validen- und des Invalideneinkommens die nämlichen Berechnungsgrundlagen beachtlich. Damit ist die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich entspreche der beachtlichen Einschränkung von 28 %, rechtskonform, wobei ein allfälliger leidensbedingter Abzug zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 mit Hinweisen). Als lohnwirksame Faktoren in Betracht fallen etwa Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass die 1977 geborene, gut ausgebildete und über Jahre höhergradig erwerbstätige Beschwerdeführerin mit schweizerischer Staatsangehörigkeit (vgl. Urk. 6/101/47, Urk. 6/101/158 f.), der aus versicherungsmedizinischer Sicht auch weiterhin ein höhergradiges Erwerbspensum zumutbar ist, ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur noch mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg wird verwerten können. Solche Gründe hat sie selber auch nicht geltend gemacht. Richtigerweise ging nach dem Gesagten die Beschwerdegegnerin ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 72 % in der angestammten oder in einer Verweistätigkeit von einer relevanten Einschränkung im Erwerbsbereich von 28 % aus (vgl. Urk. 6/107/11). Gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV in der seit Januar 2024 gültigen Fassung sind vom Invalideneinkommen in jedem Fall 10 % abzuziehen (zu den übergangsrechtlichen Aspekten in diesem Zusammenhang vgl. insb. BGE 150 V 323 E. 4.4). Zutreffend ermittelte die Beschwerdegegnerin davon ausgehend ab dem genannten Zeitpunkt einen Invaliditätsgrad von 35,2 % (Urk. 6/107/11). 6.4    Auf eine Haushaltabklärung (Pensum Aufgabenbereich 20 %) verzichtete die Beschwerdegegnerin mit der Begründung, angesichts des Invaliditätsgrades betreffend den Erwerbsbereich müsste zur Erlangung eines rentenrelevanten Gesamtinvaliditätsgrades eine Einschränkung von nahezu 100 % vorliegen, was angesichts der in Betracht fallenden krankheitsbedingten Limitierung von 28 % ausgeschlossen werden könne (Urk. 6/107/10). Diese Begründung vermag dahingehend nicht zu überzeugen, als ausgehend von einer vollständigen Einschränkung im Haushalt ein 40 % übersteigender Invaliditätsgrad in Betracht fiele. Zu den gewichteten Invaliditätsgraden von 22,4 % (für die Zeit ab März 2020) respektive zu den 28,16 % (ab Januar 2024) entfallend auf den Erwerbsbereich (80 %; Urk. 6/107/11 f.) käme bei einer vollständigen Einschränkung im Haushalt ein zusätzlicher Teilinvaliditätsgrad von 20 % (1/5 von 100 %; Art. 27bis Abs. 4 IVV). Effektiv lässt sich aber angesichts der für den Erwerbsbereich massgebenden Beeinträchtigungen aufgrund der Restfolgen der Erkrankung an Endometriose in der Form von chronischen Unterbauchbeschwerden mit begleitender Übelkeit, mit Schulterschmerzen und Blähungen, was eine verminderte Gesamtbelastbarkeit von 20 % zur Folge hat (vgl. Urk. 6/101/85), kaum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für den Haushaltbereich eine darüber hinausgehende Beeinträchtigung begründen. Anders als im Erwerbsbereich besteht im Haushalt die Möglichkeit zur freieren zeitlichen und organisatorischen Einteilung der verschiedenen im Haushalt anfallenden Aufgaben. Ferner erfährt die Beschwerdeführerin im Haushalt Unterstützung durch ihren Ehemann (Urk. 6/101/82, Urk. 6/101/126), was im Rahmen der Schadenminderung zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass mit Blick auf die ins Gewicht fallenden Beschwerden eine grundsätzliche Unzumutbarkeit bezüglich bestimmter im Haushalt üblicherweise anfallenden Belastungen nicht ersichtlich ist. Eine höhere Einschränkung als im Erwerbsbereich ist daher nicht naheliegend. Von einer Relation in diesem Sinne waren nachvollziehbar seinerzeit auch die A.___-Gutachter ausgegangen (Urk. 6/43/11). Somit ist entfallend auf den Aufgabenbereich von einem 5,6 % nicht übersteigenden Invaliditätsgrad auszugehen (28 % x 0,2). 6.5    Zusammenfassend ist für Zeit ab März 2020 von einem Gesamtinvaliditätsgrad von 28 % (22,4 % + 5,6 %) und für die Zeit ab Januar 2024 von einem solchen von 33,76 % (28,16 % + 5,6 %) auszugehen. Beide Werte begründen keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Da für den hier relevanten Zeitraum ab März 2020 ein rentenrelevanter Invaliditätsgrad nicht ausgewiesen ist, bedarf die Frage des Bestehens des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) keiner näheren Erörterung. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin lässt sich nach dem Gesagten nicht beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.

7. 7.1    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

7.2    Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf eine Parteientschädigung als Obsiegen, wenn die Rechtsstellung der Partei durch den Entscheid im Vergleich zu derjenigen im Administrativverfahren verbessert wird. Massgebend sind dabei die im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge (BGE 132 V 215 E. 6.2; Lendfers, in: ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, N. 215 zu Art. 61). Vorliegend unterliegt die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde, weswegen ihr kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zusteht. Soweit die Beschwerdeführerin insbesondere die Rückvergütung der Kosten für die von Dr. K.___ erstattete Stellungnahme (Urk. 9) durch die Beschwerdegegnerin beantragte (Urk. 8 S. 3), ist festzuhalten, dass diese zur Beurteilung des geltend gemachten Rentenanspruchs keine für den Entscheid relevanten Erkenntnisse enthält, weshalb diese Kosten von der Beschwerdeführerin zu tragen sind.

Das Gericht erkennt: 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

FehrKlemmt

IV.2025.00051 — Zürich Sozialversicherungsgericht 20.10.2025 IV.2025.00051 — Swissrulings