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Zürich Sozialversicherungsgericht 15.01.2025 IV.2025.00022

15. Januar 2025·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·437 Wörter·~2 min·2

Zusammenfassung

Beschwerde ohne Begründung + Rechtsbegehren, keine Fristerstreckung, aber Verbesserung innert laufender Beschwerdefrist

Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2025.00022

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst als Referent Gerichtsschreiberin Geiger Verfügung vom 15. Januar 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

1.    Mit Eingabe vom 10. Januar 2025 (Urk. 1) ersuchte der unvertretene Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich unter Hinweis auf die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2024 (beiliegend, Urk. 2) um eine Fristerstreckung um einen Monat.

2.     2.1    Gegen Verfügungen der IV-Stelle kann beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Als gesetzliche Frist ist die Beschwerdefrist nicht erstreckbar (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Die Frist steht unter anderem still vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2.2    Da gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können, kann die beantragte Fristerstreckung nicht gewährt werden.

3. 3.1    Gemäss § 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer, vgl. auch Art. 61 lit. b ATSG) hat die Beschwerdeschrift eine kurze Darstellung des Sachverhalts, ein klares Rechtsbegehren und dessen Begründung zu enthalten. Die Beweismittel sollen bezeichnet und soweit möglich eingereicht werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.     Genügt die Eingabe den Anforderungen nicht, setzt das Gericht eine angemessene Frist zur Verbesserung an, mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (§ 18 Abs. 3 GSVGer). 3.2    Die angefochtene Verfügung liegt zwar bei, aber es fehlt ein Rechtsbegehren, mit welchem der Beschwerdeführer darlegt, welche andere Entscheidung er anstelle der Verfügung vom 16. Dezember 2024 beantragt. Weiter fehlt eine hinreichende Begründung, aus welchen Gründen er einen anderen Entscheid beantragt.     Daher ist eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung zu gewähren, wobei diese Mängel auch vor Ablauf der Beschwerdefrist verbessert werden können, worauf der Beschwerdeführer hiermit aufmerksam zu machen ist.

Der Referent verfügt: 1.    Das Gesuch um Fristerstreckung wird abgewiesen. 2.    Dem Beschwerdeführer wird eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung angesetzt, um: - genau anzugeben, welche Entscheidung anstelle des angefochtenen Entscheids beantragt wird (Rechtsbegehren); - darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird (Begründung). Läuft die Beschwerdefrist erst nach Ablauf dieser 10 Tage ab, ist die Verbesserung innert der Beschwerdefrist vorzunehmen. Wenn diesen Auflagen nicht fristgemäss nachgekommen wird, tritt das Gericht auf die Beschwerde nicht ein. 3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 sowie an: - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einstweilen zur Kenntnisnahme

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Gerichtsschreiberin

Geiger

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