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Zürich Sozialversicherungsgericht 10.02.2026 IV.2024.00769

10. Februar 2026·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,991 Wörter·~20 min·1

Zusammenfassung

Erstanmeldung. Abstellen auf Gutachten des Krankentaggeldversicherers. 70 % arbeitsfähig in bisheriger Tätigkeit. Kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Abweisung.

Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2024.00769

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom 10. Februar 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller Obergass Advokatur Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.    Die 1971 geborene X.___, ohne Ausbildung und Mutter zweier Töchter (geboren 1988 und 1992), war vom 1. Mai 2019 bis zum 17. November 2024 als Mitarbeiterin Wicklerei/Montage bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt (Urk. 11/2, Urk. 11/16/1, Urk. 11/43/2-40 S. 13) und meldete sich am 16. Mai 2024 unter Hinweis auf eine seit Oktober/November 2023 bestehende mittelgradige depressive Episode bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und zog unter anderem die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 11/13/1-177, Urk. 43/181) bei. Mit Vorbescheid vom 16. August 2024 (Urk. 11/17) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen letztere am 9. und 19. September 2024 Einwand (Urk. 11/26, Urk. 11/33) erhob. Mit Verfügung vom 18. November 2024 (Urk. 2) wies die IVStelle das Leistungsgesuch der Versicherten ab, wobei letztere am 7. Januar 2025 bei der IV-Stelle ein Wiedererwägungsgesuch (Urk. 11/56) einreichte.

2.    Die Beschwerdeführerin reichte am 20. Dezember 2024 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 18. November 2024 (Urk. 2) ein und beantragte, es sei der genannte Entscheid aufzuheben und es seien ihr die Leistungen aus IVG auszurichten (S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2025 (Urk. 9) unter Hinweis auf die Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 21. März 2025 (Urk. 10) auf Abweisung der Beschwerde. Am 27. Mai 2025 nahm das Sozialversicherungsgericht davon Vormerk, dass innert Frist keine Replik eingegangen war, was den Parteien gleichentags mitgeteilt wurde (Urk. 14). Am 2. Juni 2025 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie an ihren Anträgen und Begründungen vom 20. Dezember 2024 festhalte.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.     1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.     Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.     Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgradprozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).

2.     2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von Konflikten am Arbeitsplatz erkrankt sei. Hierbei handle es sich um Faktoren, welche keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würden, weshalb keine gesundheitliche Beeinträchtigung im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne vorliege und kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe (S. 1). 2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Feststellung der Beschwerdegegnerin, es handle sich vorliegend um einen blossen Arbeitsplatzkonflikt, sei aktenwidrig. Im Bericht der A.___ vom 28. Juni 2024 seien eine Anpassungsstörung diagnostiziert sowie eine depressive Symptomatik beschrieben worden, die Medikation entspreche jener der Behandlung einer Depression und für die ganze Dauer der Behandlungszeit sei eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (S. 2 f. Ziff. 4). Dr. med. Dipl. Theol. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe zudem am 16. Januar 2024 eine mittelgradige depressive Episode bei voller Arbeitsunfähigkeit diagnostiziert. Im Weiteren sei für die Zeit vom 20. November 2023 bis 31. Mai 2024 eine volle Arbeitsunfähigkeit aktenkundig ausgewiesen, welche insbesondere auch im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung weiterhin bestanden habe (S. 3 Ziff. 5 ff.). Damit liege eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Monaten vor, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung von Integrationsmassnahmen erfüllt seien. Nach dem Gesagten habe die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen aus IVG – insbesondere Integrationsmassnahmen und berufliche Massnahmen – zu Unrecht verneint (S. 3 f. Ziff. 7, Ziff. 9). 2.3    Die Beschwerdegegnerin präzisierte in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. März 2025 (Urk. 9), dass gemäss Einschätzung des RAD vom 21. März 2025 auf das (nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingegangene) Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. November 2024 abgestellt werden könne. Bei der darin festgestellten Anpassungsstörung mit emotionaler Krise handle es sich um eine Reaktion auf den Konflikt am Arbeitsplatz bei vorbestehender Persönlichkeitsstörung. Der angestammte Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin beinhalte eine optimal angepasste Tätigkeit, weshalb die Persönlichkeitsstörung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit begründe. Damit fehle es an einer Diagnose, welche zu einer dauerhaften Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit führe (S. 1). Entsprechend bestehe kein Anspruch auf IV-Leistungen (Rente/Eingliederungsmassnahmen) und es mangle insbesondere an den Anspruchsvoraussetzungen für die beantragten Integrationsmassnahmen. Letztere würden in erster Linie einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % dienen und damit eine die Arbeitsfähigkeit limitierende Diagnose voraussetzen. Dies sei vorliegend indes nicht der Fall (S. 2).

3.     3.1    Dr. B.___ stellte in seinem vom Krankentaggeldversicherer veranlassten Bericht vom 16. Januar 2024 betreffend Plausibilisierung Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/13/39-46) die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit/bei Burnout-Syndrom und akzentuierter Persönlichkeit mit anankastischen und narzisstischen Zügen (ICD-10 F32.1, Z72; S. 5). Es lägen insbesondere Konzen-trations- und Kurzzeitgedächtnisstörungen, ein starkes Grübeln, eine dysphorisch deprimierte Stimmung, Freudlosigkeit und verminderter Antrieb vor (S. 5). Aktuell und für die Zeit von sechs Wochen sei in der angestammten Tätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sollte in 20 Wochen wieder erreicht sein (S. 7). Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine erhebliche, noch ungenügend behandelte psychiatrische Erkrankung, deren Symptomatik seit Wochen nahezu unverändert sei. Das Therapiesetting müsse zuerst angepasst respektive intensiviert und das Ansprechen geprüft werden (S. 6). 3.2    Im Abschlussbericht der A.___ vom 28. Juni 2024 betreffend die tagesklinische Behandlung vom 10. April bis 21. Juni 2024 (Urk. 11/11) nannten lic. phil. D.___, Therapeutische Leiterin, und MSc E.___, Psychologin, die Diagnose einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2). Aufgrund eines Zwischenfalls an der letzten Arbeitsstelle sei es zu einer starken Kränkung durch Kündigung gekommen, wobei die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten habe, die Geschehnisse zu akzeptieren und loszulassen (S. 1). Bei Klinikeintritt habe eine depressive Symptomatik vorgelegen, welche sich vor allem in starkem Grübeln über die Kündigung durch die letzte Arbeitgeberin und ihre berufliche Zukunft gezeigt habe (S. 2). Bei Austritt habe sich die Beschwerdeführerin in einem gebesserten Zustand gezeigt, wobei sich ein Rückzug der depressiven Symptomatik habe feststellen lassen. Eine leichte depressive Symptomatik sei geblieben (S. 3). 3.3    Die behandelnde Psychiaterin med. pract. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in ihrem Bericht vom 18. Juli 2024 (Urk. 11/13/172-174) die Diagnosen einer depressiven Episode (ICD-10 F32) sowie einer Anpassungsstörung bei unerwarteter Kündigung (Ziff. 1). Es liege ein Grübeln, eine innere Unruhe, Durchschlafstörungen, Angst, eine Niedergestimmtheit, Konzentrationsstörungen sowie eine Müdigkeit vor (Ziff. 4). Im Zusammenhang mit der tagesklinischen Behandlung sei eine leichte Besserung kurzfristig eingetreten (Ziff. 5), wobei in der bisherigen Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit dem 20. November 2023 auszugehen sei (Ziff. 7 f.). 3.4    Dr. C.___ stellte in seinem vom Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten vom 18. November 2024 (Urk. 11/43/2-41) folgende Diagnosen (S. 27): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Persönlichkeitsstruktur mit anankastisch-kränkbaren Anteilen (ICD-10 F61.0). Höhere funktionelle Einschränkungen seien zu Beginn der Krankschreibung zu begründen (emotionale Krise), aktuell seien keine höheren Einschränkungen mehr zu begründen. - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - keine. Die aktenkundige Diagnose einer mittelgradigen Depression (ICD-10 F32.1) lasse sich nach dem Prinzip der überwiegenden Wahrscheinlichkeit retrospektiv nicht bestätigen. Dabei werde auch dem Umstand Rechnung getragen, dass Persönlichkeitsstörungen eine erhöhte Vulnerabilität hinsichtlich Depressionen beinhalten würden. Eine frühere Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) sei nach Durchsicht der Akten überwiegend wahrscheinlich.     Dr. C.___ führte im Zusammenhang mit der Prüfung der ICD-10-Kriterien eines depressiven Syndroms aus, dass wohl Zusatzsymptome, nicht aber Eingangssymptome zu werten seien, womit auch eine depressive Episode leichten Grades (ICD-10 F 32.0) auszuschliessen sei (S. 22 f.). Ebenso wenig seien die Kriterien für eine atypische Depression (ICD-10 F32.8) erfüllt, da insbesondere von keiner Hypersomnie, Appetitsteigerung, signifikanten Gewichtszunahme oder bleiernen Lähmung auszugehen sei. Den Schilderungen der Beschwerdeführerin sei ein (früherer) Arbeitskonflikt zu entnehmen und eine enge Koppelung der Beschwerden an psychosoziale Belastungen sei zu früheren Zeitpunkten wahrscheinlich gewesen. Die Diagnose einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) lasse sich aktuell aber nicht mehr stellen, weil das gegenwärtige klinische Bild durch eine vorbestehende Störung (ICD-10 F6) treffender zu charakterisieren sei (Regression). Zudem seien äussere Belastungsfaktoren hinfällig geworden und es seien krankheitswertige Erlebnisweisen fortbestehend (S. 24). Im Rahmen der Persönlichkeitsdiagnostik führte Dr. C.___ aus, es würden gefestigte Behindertenüberzeugungen/Unmöglichkeitskonstrukte sowie eine schwer überwindbare Kränkung vorliegen, welche mit dem Beginn der Krankschreibung koinzidiert habe. Ein passiv-aggressives Verhalten/Widerstand gegen Veränderung sei möglich (widersprüchliche Signale betreffend Wiedereingliederung: einerseits erwünscht, andererseits als unmöglich erachtet; S. 25). Die allgemeinen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung (G-Kriterien) seien gegeben. Die Kriterien G1 bis G4 seien erfüllt, wobei beim Kriterium G4 zu beachten sei, dass das nach aussen beobachtbare Verhalten aufgrund ausreichender Ressourcen während der ersten Lebenshälfte unauffällig imponieren könne. Somit stelle sich die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung überwiegend wahrscheinlich dar. Tätigkeitsbezogene funktionelle Auswirkungen (bezogen auf ein Profil) würden sich aus der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin herleiten lassen (Notwendigkeit einer Profilanpassung). Im Arbeitskontext sei in einem angepassten Profil indes eine ausreichende Fähigkeit zur Anpassung und eine erhaltene Affekt- und Verhaltenssteuerung ausgewiesen. Eine zeitlich überdauernde und erhebliche Beeinträchtigung der Berufsausübung sei nicht zu erkennen. Eine Dekompensation höheren Grades (emotionale Krise) scheine im Arbeitskontext erstmalig im Alter von 52 Jahren aufgetreten zu sein (S. 26).     Im Zusammenhang mit den funktionellen Einschränkungen legte Dr. C.___ dar, dass die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln/Routinen und zur Planung/Strukturierung, die Anwendung fachlicher Kompetenz, die Entscheidungs-/Urteilsfähigkeit, die Durchhaltefähigkeit, die Fähigkeit zur Selbstpflege und die Wegfähigkeit nicht beeinträchtigt seien. Die Flexibilität/Umstellungsfähigkeit, die Beziehungsgestaltung sowie die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten seien leichtgradig eingeschränkt und betreffend die Kontakt-/Selbstbehauptungsfähigkeit liege eine leichte bis mittelgradige Beeinträchtigung vor. Damit zeige die Mini-ICF-APP-Beurteilung eine gegenwärtig leichte Beeinträchtigung (S. 29 ff.).     Dr. C.___ wies des Weiteren darauf hin, dass sich die Symptomvalidierung erheblich auffällig dargestellt habe. Von insgesamt 50 angebotenen potenziell genuinen Beschwerden seien 49 bejaht worden, was auch bei schwersten psychischen Leiden nicht zu erwarten sei. Die ungewöhnlich hohe Zahl von Pseudobeschwerden bedeute, dass von einer erheblichen Antwortverzerrung und nicht-authentischen Beschwerdenvalidierung auszugehen sei. Dabei sei aber nicht der Eindruck eines bewusst manipulativen Verhaltens entstanden, sondern vielmehr jener einer Behindertenüberzeugung sowie von Unmöglichkeitskonstrukten mit dem Versuch, diese Überzeugungen durch die Antworten des Self-Report-Symptom-Inventory (SRSI) zu bestätigen. Unter Berücksichtigung der im SRSI offenkundigen Pseudologie (nicht-authentisch imponierende Schilderungen zu Beschwerden/Einschränkungen) sei eine nicht überwundene Kränkung im Vordergrund gestanden. Für eine reine Simulation seien zu viele Krankheitsmerkmale erkennbar. Diese Merkmale würden sich am treffendsten einer Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F6) zuteilen lassen, wonach der Pseudologie, zumindest teilweise, ein Krankheitswert zukomme. Das anankastisch-kränkbare Störungsbild erkläre zudem die Behindertenüberzeugung und das scheinbar fehlende therapeutische Ansprechen im Kontext maximaler Behandlungsbemühungen (Tagesklinik, antidepressive Pharmakotherapie, Psycho-/Ergotherapie) und einer scheinbar unveränderlichen Depression. Letztlich erkläre die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung auch das frühere störungsfreie Funktionieren im Arbeitskontext und die scheinbar vollständig und dauerhaft erloschene Funktionsfähigkeit nach einem erheblichen Live-Event (Kündigung, bescheidene Ressourcen; S. 33 f.).     Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit führte Dr. C.___ aus, medizinisch-theoretisch seien der Beschwerdeführerin täglich fünf bis sechs Stunden normproduktive Stunden (leicht verminderte Fähigkeit zur Anwesenheit ohne vermindertes Rendement – beispielsweise drei Stunden vor und zwei bis drei Stunden nach einer Mittagspause) zumutbar, so dass von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen sei. Es sei eine praxisübliche gestufte Wiedereingliederung – Pensum von 50 % im ersten Monat der Wiedereingliederung, Pensum 70 % bis 80 % im zweiten Monat und 100 % im dritten Monat – empfohlen. Übergangsfristen seien vorliegend nicht berücksichtigt (rechtliche Fragestellung). Der Erfolg der Wiedereingliederung sei höher, wenn der Beschwerdeführerin Unterstützung (Job Coaching) zur Seite gestellt werde (S. 36). In einer angepassten (angestammten) Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin zeitnah ein 70 %-Pensum zumutbar (beispielsweise drei Stunden vor und zwei bis drei Stunden nach einer Mittagspause, ohne Einschränkung des Rendements während der Anwesenheit). Ansonsten würden die obgenannten Ausführungen zur Wiedereingliederung gelten. Eine Wiedereingliederung nach dem Alles-oder-Nichts-Prinzip (0 % oder 100 %) mit Fortführen der Krankschreibung bis zu einer vollen Genesung sei weder praxisüblich noch mit der Evidenz zur Arbeitsrehabilitation vereinbar (S. 37). 3.5    RAD-Arzt F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am 21. März 2025 (Urk. 10 S. 2-4) Stellung zum Gutachten von Dr. C.___ vom 18. November 2024 und wiederholte die vom Sachverständigen gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsstruktur mit anankastisch-kränkbaren Anteilen (ICD-10 F61.0). Er hielt fest, dass das Gutachten schlüssig und nachvollziehbar sei und die darin gezogenen Schlussfolgerungen begründet seien (Urk. 10 S. 3).     Unter dem Titel versicherungsmedizinische Beurteilung führte der RAD-Arzt aus, dass die im Behandlungskontext attestierte Arbeitsunfähigkeit gemäss gutachterlicher Einschätzung im Sinne einer Entlastung zu verstehen sei. Die spontanen Schilderungen der Beschwerdeführerin würden auf eine nicht überwundene Kränkung (Kündigung) hinweisen. Eine schwere überwindbare Kränkung scheine ebenfalls vorzuliegen und scheine zudem mit dem Beginn der Krankschreibung koinzidiert zu haben. Ein passiv-aggressives Verhalten/Widerstand gegen Veränderung sei möglich (widersprüchliche Signale betreffend Wiedereingliederung). Im Arbeitskontext sei in einem angepassten Profil eine ausreichende Fähigkeit zur Anpassung und eine erhaltene Affekt- und Verhaltenssteuerung ausgewiesen. Eine zeitlich überdauernde und erhebliche Beeinträchtigung der Berufsausübung sei nicht zu erkennen (Urk. 10 S. 4).     Somit handle es sich bei der Störung (Anpassungsstörung mit emotionaler Krise) um eine Reaktion auf den Konflikt am Arbeitsplatz (Kündigung) bei vorbestehender Persönlichkeitsstörung. Der angestammte Arbeitsplatz entspreche einer angepassten Tätigkeit, weshalb die Persönlichkeitsstörung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Zusammengefasst entspreche die angestammte Tätigkeit einer angepassten Tätigkeit und ein dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden könne nicht festgestellt werden (Urk. 10 S. 4).

4.     4.1    Das Gutachten von Dr. C.___ vom 18. November 2024 (Urk. 11/43/2-40) ist zeitgleich mit der angefochtenen Verfügung erstellt worden und es lassen sich relevante Rückschlüsse daraus ziehen. Es entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Es beruht sodann auf den notwendigen psychiatrischen Untersuchungen. Der Gutachter berücksichtigte detailliert die geklagten Beschwerden und setzte sich damit auseinander (S. 9 ff., S. 22 ff.). Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich der Gutachter zur Krankheitsentwicklung äusserte und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahm (S. 5 f., S. 24). Er kommentierte insbesondere abweichende Einschätzungen anderer Arztpersonen und würdigte diese in einleuchtender Weise (S. 5 ff., S. 38). Schliesslich leuchtet die Expertise in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen im Gutachten sind begründet.     In diesem Sinne diagnostizierte Dr. C.___ in schlüssiger Weise eine Persönlichkeitsstruktur mit anankastisch-kränkbaren Anteilen (Urk. 11/43/2-41 S. 27), wobei er in der dem Leiden angepassten bisherigen Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ausging (S. 36 f.). Die Expertise – zu welcher die Beschwerdeführerin keine Stellung nahm - erfüllt demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c), weshalb für die Entscheidfindung grundsätzlich darauf abzustellen ist. 4.2    An dieser Beurteilung vermag der Hinweis der Beschwerdeführerin auf den Plausibilisierungsbericht von Dr. B.___ (Urk. 1 S. 3 Ziff. 6; vgl. E. 3.1) nichts zu ändern. Es fehlt im Bericht insbesondere an Ausführungen betreffend den Symptomschweregrad, die funktionellen Einschränkungen und die Funktionalität im Alltag, an einer Differenzierung der Symptome in «States» und «Traits» sowie an einer Beschwerdenvalidierung. Im Weiteren mangelt es an einer nachvollziehbaren Begründung der statuierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Gleiches gilt mit Bezug auf die von Dr. E.___ in ihrem Bericht vom 18. Juli 2024 sowie in ihren Arztzeugnissen (vgl. E. 3.3, Urk. 11/13/107, Urk. 11/13/146; vgl. auch Urk. 1 S. 3 Ziff. 8) postulierte volle Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 11/43/2-41 S. 5 f., S. 38).     Betreffend den Hinweis der Beschwerdeführerin auf den Bericht der therapeutischen Leiterin und Psychologin der A.___ (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4; vgl. E. 3.2) ist vorab festzuhalten, dass Berichte von Psychologen und Psychologinnen grundsätzlich nicht geeignet sind, fachärztliche Feststellungen eines Psychiaters umzustossen (Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen). Davon abgesehen präsentierte sich die Beschwerdeführerin bei Austritt aus der Tagesklinik in einem gebesserten Zustand, wobei ein Rückgang der depressiven Symptomatik festgestellt und lediglich noch von einer leichten depressiven Symptomatik ausgegangen wurde (vgl. 3.1; vgl. auch Urk. 11/43/2-41 S. 6). Damit decken sich die Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber Dr. C.___, wonach ihr die tagesklinische Behandlung sehr gutgetan habe und es ihr bereits nach einigen Wochen besser gegangen sei (Urk. 11/2-41 S. 15). Vor diesem Hintergrund ist eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht plausibel. 4.3    Da im Rahmen einer Indikatorenprüfung (BGE 141 V 281) eine im Zusammenhang mit einer psychiatrischen Diagnose bescheinigte Arbeitsunfähigkeit validiert wird, kann daraus keine grössere als die gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit resultieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2019 vom 8. November 2019 mit Hinweis). Vorliegend ist demnach eine Indikatorenprüfung entbehrlich, führt doch die psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht zu einem Rentenanspruch (vgl. E. 6).

5.     Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung von Integrationsmassnahmen sowie beruflichen Massnahmen (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 7 und Ziff. 9). 5.1 5.1.1    Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen) haben gemäss Art. 14a Abs. 1 IVG: a. Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind; b.    nicht erwerbstätige Personen vor der Vollendung des 25. Altersjahres, sofern sie von einer Invalidität bedroht sind (Art. 8 Abs. 2 ATSG).     Der Anspruch besteht nur, wenn durch die Integrationsmassnahmen die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1bis IVG). Als Integrationsmassnahmen gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 IVG gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit. a) und Beschäftigungsmassnahmen (lit. b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten. Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Massnahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3 mit Hinweisen). 5.1.2    Die Beschwerdeführerin ist gemäss dem Gutachten von Dr. C.___ in der bisherigen, ihrem Leiden angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig (vgl. E. 4.1). Damit fehlt es bereits an der in Art. 14a Abs. 1 lit. a IVG vorgeschriebenen Voraussetzung, wonach im bisherigen oder in einem anderen Beruf mindestens eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorliegen muss (vgl. Meyer U./Reichmuth M., Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG, 4. Auflage, 2022, Art. 14a N 2; vgl. auch Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Kreisschreiben für Integrationsmassnahmen [KSIM], Rz 1001). 5.2    Was die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art im Sinne von Art. 15 ff. IVG – zu welchen konkrete Ausführungen der Beschwerdeführerin fehlen - betrifft, fallen namentlich eine erstmalige berufliche Ausbildung sowie Umschulung (Art. 16 f. IVG) ausser Betracht, nachdem die Beschwerdeführerin über keine berufliche Ausbildung verfügt und stets eine Hilfsarbeitertätigkeit ausführte. Ebenso wenig sind die Voraussetzungen für eine Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) erfüllt. In den Akten liegen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychisch bedingten Einschränkungen bei der Stellensuche beeinträchtigt ist (vgl. BSV, Kreisschreiben über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung KSBEM), Rz 1804). 5.3    Zusammenfassend besteht demnach kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Eingliederungsmassnahmen.

6.    Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 6.1    Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2021 vom 11. November 2021 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).     Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat (Urteile des Bundesgerichts 8C_285/2020 vom 15. September 2020 E. 4.1 und 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2, je mit Hinweisen).     Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 6.2    Der Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen nicht aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden (Urk. 11/43/2-41 S. 10), weshalb bei der Ermittlung des Validenlohns nicht an den bei der letzten Arbeitgeberin erzielten Verdienst angeknüpft werden kann. Entsprechend ist im Rahmen der Bemessung des Invaliditätsgrades das Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, weshalb ein vereinfachter Erwerbsvergleich vorgenommen werden kann (vgl. E. 6.1). Hieraus folgt unter Berücksichtigung eines Abzugs von 10 % gemäss Art. 26bis Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ein Invaliditätsgrad von 37 % (Valideneinkommen 100 %, Invalideneinkommen 63 % [70 % x 0.9]). 6.3    Demnach besteht aufgrund des nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrades (vgl. E. 1.4) kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.

7.    Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

8.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Walter Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

GräubSchleiffer Marais

IV.2024.00769 — Zürich Sozialversicherungsgericht 10.02.2026 IV.2024.00769 — Swissrulings