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Zürich Sozialversicherungsgericht 28.11.2025 IV.2024.00759

28. November 2025·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,183 Wörter·~11 min·10

Zusammenfassung

Erstanmeldung. Widersprüchliche ärztliche Angaben. Keine Einschätzung durch RAD. Rückweisung.

Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2024.00759

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom 28. November 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.    Die 1971 geborene X.___, Mutter zweier Töchter (geboren 1998, 2000) und diplomierte Kauffrau mit Weiterbildungen zur Pflegehelferin SRK und diplomierten psychosozialen Beraterin, war vom 1. August 2023 bis 30. April 2024 mit einem Pensum von 65 % als pädagogische Mitarbeiterin an der Y.___ in Küsnacht angestellt und meldete sich am 4. Februar 2024 (Früherfassung) respektive 24. März 2024 (Berufliche Integration/Rente) unter Hinweis auf eine Arthrose im Lendenwirbelbereich mit starker Beeinträchtigung des Bewegungsapparates und entsprechenden Schmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/12, Urk. 6/22). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und zog unter anderem die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/31/1-35, Urk. 6/52-53) bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/55) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 25. November 2024 (Urk. 2) ab.

2.    Dagegen erhob die Versicherte am 13. Dezember 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 25. November 2024 (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2025 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 4. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.     1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.     Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgradprozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.4    Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).     Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht  gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).     Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

2.     2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als pädagogische Mitarbeiterin aufgrund der körperlichen Einschränkungen nicht mehr ausüben könne. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei ihr aber zwischenzeitlich zumutbar. Entsprechend könne sie ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen, so dass die Voraussetzungen für den Bezug einer Invalidenrente nicht erfüllt seien (S. 1). 2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die durch den Krankenttaggeldversicherer veranlasste Begutachtung sei unvollständig und mangelhaft. Gewisse Bestandteile der Expertise seien gestützt auf Vermutungen protokolliert worden und würden nicht aus den Ergebnissen der medizinischen Untersuchung resultieren. Die Untersuchung habe in keiner Weise die zahlreichen körperlichen Einschränkungen abgebildet und es sei der Tatsache, dass sie ihre bisherige Tätigkeit in keiner Art und Weise mehr ausführen könne, nicht ausreichend Rechnung getragen worden (S. 1). Für die umfassende Prüfung der medizinischen Ist-Situation seien neue medizinische Berichte/Gutachten relevant. Gemäss der telefonischen Auskunft des Krankentaggeldversicherers sei das entsprechende Verfahren aufgrund des Untersuchungsberichts von Dr. med. Z.___, Facharzt Rheumatologie, neu in den Status «erneute Prüfung» gestellt worden (S. 2).

3.     3.1    Im provisorischen Austrittsbericht des Spitals A.___ vom 14. Dezember 2023 (Urk. 6/20) wurden folgende Diagnosen aufgeführt (S. 1): - pseudoradikuläres Schmerzsyndrom mit Schwerpunkt L4 rechts (Erstdiagnose [ED] 12.12.2023) - 13.12.2023 MRI: rechts mediolaterale Diskushernie LWK 1/2 ohne Wurzelaffektion oder Spinalkanalstenose. Diskusprotrusion LWK 3/4, LWK 4/5. Kein bildgebendes Korrelat der L4-Symptomatik. Reizlose Facettengelenke. - unklare Leberwerterhöhung (ED 12.12.2023) - Differenzialdiagnose medikamentös bei Diagnose 1     Bei typischer Klinik und Anamnese lasse sich ein pseudoradikuläres Reizsyndrom schwerpunktmässig im Dermatom L4 rechts ohne fortbestehende motorische oder sensible Defizite und ohne Anhalt für ein Conus-Cauda-Syndrom beschreiben. Die ergänzende MRI-Diagnostik habe zusammenfassend kein Korrelat für die geschilderte Schmerzsymptomatik ergeben, die insgesamt gut auf die angepasste Analgesie angesprochen habe. 3.2    Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Swiss Medical Assessment- and Business-Center (SMAB), nannte in seinem vom Krankentaggeldversicherer veranlassten Assessment vom 2. Oktober 2024 (Urk. 6/53) folgende Diagnosen (S. 6): - Gonarthrose links - schwere degenerative HWS-Veränderungen mit Foramenstenosen - beginnende degenerative LWS-Veränderungen mit Spondylarthrosen     Dr. B.___ führte aus, bei der Beschwerdeführerin lägen alterstypische Veränderungen mit Spondylarthrose L3/4 und L5/S1 links vor. Eine radikuläre Symptomatik habe zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht bestanden. Im MRI HWS vom April 2024 hätten sich deutliche degenerative Veränderungen mit Foramenstenosen gezeigt und es seien Wurzelkompressionen beschrieben worden. Bei der klinischen Untersuchung habe sich eine endgradige Bewegungseinschränkung der HWS ohne lokale Schmerzangabe gezeigt. Eine radikuläre Symptomatik habe nicht bestanden. Aktuell liege kein Hinweis für eine zervikale Wurzelkompressionssymptomatik vor (S, 6).     Im MRI Knie links vom April 2024 habe sich eine Gonarthrose links gezeigt. Gewisse Beschwerden seien bei nachgewiesener Gonarthrose links aus orthopädischer Sicht nachvollziehbar, der ubiquitär angegebene Schmerz über dem gesamten ventralen Kniegelenksbereich beidseits könne jedoch orthopädisch nicht erklärt werden. Gleiches gelte für die angegebenen Schmerzen im Weichteilbereich oberhalb der Malleolengabel beidseits, wo keine entsprechende orthopädische Pathologie nachgewiesen worden sei. Auch bezüglich der Schmerzen über dem Innenknöchel rechts finde sich in den Akten keine Pathologie und klinisch keinerlei Funktionseinschränkung, weshalb die angegebenen Beschwerden orthopädisch nicht erklärbar seien (S. 6).     Betreffend die angestammte Tätigkeit liege kein Arbeitgeberfragebogen vor. Gestützt auf die anamnestischen Angaben habe die Beschwerdeführerin unter anderem den Transfer von neunjährigen Kindern aus und in den Rollstuhl durchführen müssen. Derartige Tätigkeiten würden das vorhandene Belastungsprofil auf Dauer übersteigen, weshalb die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aufgehoben sei. In einer angepassten Tätigkeit bestehe hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, wobei folgendes Belastungsprofil möglich sei: Heben/Tragen von Lasten bis zu 10 kg, selten bis zu 15 kg, keine Arbeiten in Vorneige- oder in Zwangshaltung, nur selten Überkopftätigkeit, keine knieenden oder hockenden Tätigkeiten, kein Ersteigen von Leitern/Gerüsten, wechselbelastende Tätigkeiten (S. 6 f.). 3.3    Dr. Z.___ stellte in seinem Schreiben zuhanden des Krankentaggeldversicherers vom 30. Oktober 2024 (Urk. 3) folgende Diagnosen (S. 1): - lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseitig mit/bei - aktivierter Spondylarthrose Segment LWK 3/4 beidseits - cervicospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont mit/bei - Facettengelenksarthrose C3/C4 links, Foramenstenose auf gleicher Höhe mit linksseitiger Kompression der Nervenwurzel C4 - Stenose C5/6 beidseits mit geringer Kompression der Nervenwurzel C6 beidseitig (MRI HWS 29.04.2024) - Gonarthrose Knie links mit/bei - retropatellären Knorpeldefekten, Knorpelfissuren im lateralen Kompartiment (MRI Knie 29.04.2024)     Dr. Z.___ führte aus, dass sich betreffend die Beurteilung der Leistungsfähigkeit seitens des Krankentaggeldversicherers die Frage nach der Objektivierbarkeit des Hebens/Tragens von bis zu 10 kg, selten bis zu 15 kg, stelle. Nicht erklärbar sei sodann die Schlussfolgerung, dass die Beschwerdeführerin für die Arbeitstätigkeit mit Kleinkindern in der Y.___ zu 100 % arbeitsfähig sei. Dr. B.___ sei davon ausgegangen, dass die Festlegung der Gewichtslimite für Heben/Tragen nur einer Schätzung entspreche. Wenn schon das Gewicht in Kilogramm definiert werde, sollte dies objektiv und durch entsprechende Tests (ELF) geschehen (S. 2).

4. 4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der leistungsabweisenden Verfügung (Urk. 2) auf die Einschätzung von Dr. B.___ vom 2. Oktober 2024 (vgl. E. 3.2), welcher eine Gonarthrose links, schwere degenerative HWS-Veränderungen mit Foramenstenosen sowie beginnende degenerative LWS-Veränderungen mit Spondylarthrosen diagnostizierte. Das Vorliegen von Hinweisen auf eine radikuläre Symptomatik sowie eine Wurzelkompressionsympomatik wurde von Dr. B.___ ausdrücklich verneint. Der behandelnde Rheumatologe Dr. Z.___ stellte am 30. Oktober 2024 (vgl. E. 3.3) die Diagnosen einer Gonarthrose beim linken Knie sowie eines lumbo- und cervicospondylogenen Schmerzsyndroms, wobei er insbesondere eine Facettengelenksarthrose C3/C4 mit linksseitiger Kompression der Wurzel C4 sowie eine Stenose C5/C6 mit geringer Kompression der Nervenwurzel C6 beidseits beschrieb. Auch wenn er irrtümlich vom Attest einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit ausging liegen damit betreffend die für die Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin wesentliche Frage, ob Kompressionen der Nervenwurzeln vorliegen, widersprüchliche ärztliche Angaben vor. Eine Wertung der sich widersprechenden medizinischen Akten ist seitens der Beschwerdegegnerin bislang nicht vorgenommen worden, vielmehr geht aus ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 5) – in welcher einzig auf die Akten verwiesen wurde – hervor, dass sie den mit der Beschwerde eingereichten Bericht von Dr. Z.___ (Urk. 3) nicht zur Kenntnis nahm. Dieser datierte indes vor Verfügungserlass und war deshalb relevant. Vorliegend hätte sich zumindest eine medizinische Einschätzung ihres RAD aufgedrängt, um zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere ärztliche Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei (vgl. E. 1.4). Angesichts dessen, dass hinsichtlich der medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit Unsicherheiten zu Tage traten, sind vorgängig berufliche Abklärungen einschliesslich eines Belastungsprofils unumgänglich, um medizinisch fundierte Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit zu erhalten. 4.2    Zusammenfassend erweist sich der Sachverhalt als unzureichend abgeklärt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung zurückzuweisen, wobei insbesondere auch ein Einkommensvergleich vorzunehmen ist. Anschliessend hat sie – in Nachachtung des Grundsatzes «Eingliederung vor Rente» wie von der Beschwerdeführerin beantragt - zunächst einen Anspruch auf Massnahmen der beruflichen Eingliederung zu prüfen und hernach über einen allfälligen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin erneut zu entscheiden. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 1’000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. November 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

GräubSchleiffer Marais

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