Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2024.00741
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom 25. Februar 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. X.___, geboren 1966, arbeitete zuletzt seit September 2015 als Servicemitarbeiterin bei der Y.___ GmbH (vgl. Urk. 9/12 S. 1 Ziff. 2.1-2.2), als sie sich am 5. Juli 2022 (eingegangen am 13. Juli 2022) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 9/1). Das Arbeitsverhältnis wurde per 30. September 2022 beendet (Urk. 9/14). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab, holte die Akten der zuständigen Krankentaggeldversicherung ein und teilte der Versicherten am 3. November 2022 mit, dass Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien (vgl. Mitteilung vom 3. November 2022, Urk. 9/31). Daraufhin tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und veranlasste aufgrund einer anonymen Meldung eine Spezialabklärung im Sinne einer Internet-Recherche (vgl. Urk. 9/154-155), wozu der Versicherten das rechtliche Gehör gewährt wurde (vgl. Schreiben vom 7. Februar 2024, Urk. 9/153). Diese nahm mit Schreiben vom 23. Februar 2024 (Urk. 9/168) Stellung. In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und veranlasste insbesondere eine orthopädisch-neurologische Begutachtung der Versicherten, über welche am 2. Juli 2024 berichtet wurde (Urk. 9/193). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/195; Urk. 9/209; Urk. 9/217; Urk. 9/226) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. November 2024 (Urk. 9/239 = Urk. 2) einen Leistungsanspruch der Versicherten.
2. Die Versicherte erhob am 9. Dezember 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. November 2024 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2025 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Februar 2025 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt sowie ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Am 27. Mai 2025 reichte die Beschwerdeführerin die Replik (Urk. 14) ein. Mit Schreiben vom 19. Juni 2025 (Urk. 17) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Juni 2025 (Urk. 18) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgradprozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1). 1.4 Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2). Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit der Begründung, dass ihr die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Service-/Barmitarbeiterin gestützt auf die medizinischen Abklärungen weiterhin vollumfänglich zumutbar sei. Eine invalidisierende gesundheitliche Einschränkung habe nicht objektiviert werden können. Zur abweichenden Beurteilung des behandelnden Arztes habe der RAD ausführlich Stellung genommen. Dabei handle es sich gesamthaft nicht um neue invaliditätsrelevante medizinische Erkenntnisse, sondern mehrheitlich um eine abweichende Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhalts (vgl. Urk. 2 S. 1 f.). 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, auf die gutachterliche Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit sei – aus näher genannten Gründen – nicht abzustellen. Aufgrund der orthopädischen Einschränkungen sei sie gemäss dem behandelnden Arzt in der bisherigen Tätigkeit als Bar- und Servicemitarbeiterin maximal zu 50 % arbeitsfähig. Auch in einer angepassten leichten, wechselbelastenden Tätigkeit sei aufgrund der im Gutachten nur ungenügend gewürdigten Schmerzproblematik von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. Urk. 1 S. 4 ff.). In der Replik (Urk. 14) hielt die Beschwerdeführerin ergänzend fest, dass zwischenzeitlich eine Vorstufe von Osteoporose (Osteopenie) diagnostiziert worden sei. Die Gutachter hätten zudem auf bildmorphologisch schwere multisegmentale degenerative Veränderungen zervikal hingewiesen. Es lägen demnach Diagnosen vor, welche die Schmerzen erklären könnten. Unter diesen Umständen sei die Annahme einer vollständigen Arbeitsfähigkeit als Barmitarbeiterin nicht nachvollziehbar. Dabei handle es sich um keine leichte Tätigkeit. Gemäss den behandelnden Ärzten sei sie auch in einer angepassten Tätigkeit nicht mehr voll arbeitsfähig (S. 2 f.). 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin.
3. 3.1 In den Akten finden sich die folgenden, wesentlichen medizinischen Berichte: 3.2 Mit Bericht vom 1. März 2022 (Urk. 9/36) nannte Dr. med. Z.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, die folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnose (S. 1): - Hüft-/Gesässschmerzen links, Differentialdiagnose (DD): myofaszial, aktivierte Spondylarthrosen - MRI des Beckens vom 14. Dezember 2021: Befund vereinbar mit älterer Sakrum Querfraktur bei Sakralwirbelkörper (SWK) 5 und am Übergang zum Os coccygeum mit Konsolidationszeichen und Kontrastmittelenhancement bei Granulations- und Narbengewebe. Keine Hinweise auf akute oder chronische Sakroiliitis. ISG-Arthrose. Degenerative Veränderungen der Hüftgelenke. Spur Flüssigkeit und Enhancement der Bursa trochanterica beidseits, Befund zu gering für die Diagnose einer Bursitis - Skelett-Szinti am 22. Februar 2022: Zeichen einer aktivierten Spondylarthrose L4/5 links mehr als rechts und einer leicht aktivierten Spondylarthrose L5/S1 rechts. Unklar vermehrter Knochenumbau im distalen Sakrum/allenfalls sakrokozygeal. Kein Anhalt für eine Arthritis/Synovitis. Leicht aktivierte AC-Gelenks- und Sternoklavikulargelenksarthrose rechts, Verdacht auf leicht aktivierte Arthrose in den Ellenbogengelenken, den Händen und im distalen radioulnaren Gelenk rechts und Verdacht auf gering aktivierte degenerative Veränderung femoropatellar links Der Befund an der Sakrumspitze sei weiterhin unklar. Bezüglich der aktivierten Spondylarthrosen könne eine Steroidinfiltration durchgeführt werden. Eine spondylogene Ausstrahlung könne auch ins Gesäss und die Hüfte ausstrahlen. Die Beschwerdeführerin möchte aktuell in ihrem Pensum weiterarbeiten, da sie nicht sicher sei, ob sie bei Teilarbeitsfähigkeit den vollen Lohn erhalte (S. 2). 3.3 Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, gab mit Schreiben vom 5. April 2022 (Urk. 9/10/263-264) an, dass aufgrund der chronisch tiefen Lumbago bei ursprünglichem Verdacht auf Fazettengelenkschmerzen L3/4 und L4/5 die Injektion der Strukturen erfolgt sei, was initial eine kurze Schmerzfreiheit bewirkt habe. Nach eineinhalb Stunden seien die Beschwerden jedoch wieder unverändert gewesen, weshalb die Fazettengelenke als Ursache ausgeschlossen seien. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine spinale Ursache der Beschwerden. Die Beschwerdeführerin bewege sich sehr gut, die Rumpfbeweglichkeit sei frei, die Empfindlichkeit über der Lendenwirbelsäule (LWS) sei moderat und der klinische Befund sowie der Eindruck der Therapeutin sprächen für die Muskeln (S. 1). 3.4 Mit Bericht vom 19. Mai 2022 (Urk. 9/48) nannte Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie, Klinik C.___, folgende – hier gekürzt aufgeführte – Diagnosen (S. 1): - chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits - Verdacht auf alte Sakrumquerfraktur SWK 5; DD: Nearthrose Die Beschwerdeführerin leide an einem chronischen beidseitigen lumbospondylogenen Syndrom bei arthrogener und myofaszialer Überlastung lumbal respektive lumbosakral. Passend hierzu kämen in der Skelettszintigraphie aktivierte Arthrosen der tieflumbalen Fazettengelenke zur Darstellung. Aufgrund der bereits länger dauernden Beschwerden und der sehr ausgeprägten Druckempfindlichkeit sei zudem von einer beginnenden peripheren und zentralen Sensibilisierung auszugehen. Der sakrale respektive sakrokokzygeale Reizzustand könne bei anamnestischer Angabe eines relevanten Traumas im Jugendalter durchaus im Rahmen einer Nearthrose erklärbar sein. Diese Problematik scheine aktuell nicht vordergründig. Die Durchführung einer multimodalen Schmerztherapie (MMST) sei sinnvoll (S. 2 f.). 3.5 Dem durch Dr. Z.___ verfassten Bericht vom 22. Mai 2022 (Urk. 9/49) ist zu entnehmen, dass sie die Beschwerdeführerin aufgrund chronischer therapieresistenter Hüft-/Gesässschmerzen links seit letztem Dezember behandle und seit Anfang des Jahres eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Serviceangestellte bestehe. Die Beschwerden würden trotz Schmerzmitteln, Schonverhalten, Physiotherapie und zweimaliger Infiltration persistieren. Die Möglichkeiten seien noch nicht ausgeschöpft und eine stationäre Therapie werde geprüft. In der bisherigen Tätigkeit bestehe aktuell eine anhaltende vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die Prognose sei unsicher. Die Arbeitsfähigkeit in einer anderen Tätigkeit könne nicht beurteilt werden (S. 1 f.). 3.6 In der Zeit vom 13. bis 28. Juni 2022 war die Beschwerdeführerin in der Klinik C.___ zur MMST hospitalisiert. Mit Austrittsbericht vom 28. Juni 2022 (Urk. 9/13) diagnostizierten die Ärzte – hier gekürzt aufgeführt - ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits und äusserten den Verdacht auf eine alte Sakrumquerfraktur SWK 5, DD: Nearthrose (S. 1). Insgesamt hätten unter etablierter Therapie Fortschritte mit einer Verbesserung der Belastbarkeit objektiviert werden können. Die Beschwerdeführerin spüre subjektiv jedoch keine Verbesserung (S. 3). Die aktuelle Arbeitsfähigkeit betrage zirka 40 %. Die Arbeitsstunden sollten auf vier bis fünf Arbeitstage verteilt werden. Eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit und das Tragen von Lasten von maximal 10 kg würden empfohlen (S. 4). 3.7 Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte mit Schreiben vom 3. November 2022 (Urk. 9/32) ein Karpaltunnelsyndrom rechts, DD: im Rahmen einer rheumatoiden Arthritis. Elektroneurografisch sei rechtsseitig ein Karpaltunnelsyndrom ausgewiesen. Die anamnestisch vermehrt betroffene linke Hand zeige keine verzögerten Messwerte. In der weiteren Anamnese klage die Beschwerdeführerin über Gelenkschmerzen, so dass eine rheumatoide Arthritis im Raum stehe. Eine rheumatologische Beurteilung werde empfohlen (S. 1). 3.8 Mit Bericht vom 10. November 2022 (Urk. 9/45) erklärte Dr. Z.___, dass sie die Beschwerdeführerin seit dem 7. Dezember 2021 behandle und eine aktuell anhaltende 60%ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Serviceangestellte attestiert habe (S. 1 Ziff. 1). Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte sie – hier gekürzt aufgeführt – Folgendes (S. 2 Ziff. 2): - Hüft-/Gesässschmerzen links, DD: myofaszial, radikulär, spondylogen - akute Parästhesien linker Arm/Hand, Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Vitamin D-Mangel. Die Therapien seien ausgeschöpft. Die Prognose sei eher ungünstig, da bisher keine Verbesserung in Bezug auf die bisherige Tätigkeit habe erzielt werden können (S. 2 Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin habe zuletzt in der bisherigen Tätigkeit in einem Pensum von 40 % gearbeitet. Es sei schwierig abzuschätzen, wie viele Stunden pro Tag eine angepasste Tätigkeit zumutbar sei. Allenfalls wäre eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) sinnvoll (S. 3 Ziff. 4). 3.9 Dem Schreiben von PD Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie sowie für Allgemeine Innere Medizin, vom 12. Dezember 2022 (Urk. 9/67) sind folgende Diagnosen zu entnehmen (S. 1): - Karpaltunnelsyndrom beidseits linksbetont - Schmerzen im Bereich der HWS mit Ausstrahlung in die Beine beidseits, DD: radikulär bedingt Eine Karpaldachspaltung wäre sinnvoll. Die Schmerzen im Bereich der LWS sowie der Füsse und Unterschenkel beidseits seien schwieriger. Elektromyographisch finde sich weder ein Hinweis für eine Myopathie noch für eine Polyneuropathie. Gegebenenfalls sei ein MRI der LWS zu veranlassen. Falls eine Beteiligung der Nervenwurzeln sichtbar würde, wäre eine Infiltration sinnvoll (S. 2). 3.10 Mit Bericht vom 17. März 2023 (Urk. 9/80) gab Dr. A.___ an, dass aus wirbelsäulenorthopädischer Sicht keine Diagnose vorliege, welche die Beschwerden erkläre. Aus diesem Grund könne auch keine klare Aussage bezüglich der Belastbarkeit gemacht werden. Er habe zu keiner Zeit eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (S. 1 f.). 3.11 Dr. Z.___ nannte mit Bericht vom 20. März 2023 (Urk. 9/95) folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (S. 1): - Tenosynovektomie der Beugesehnen im Carpalkanal mit Dekompression des Nervus Medianus links am 9. Januar 2023 bei Tenosynovitis der Beugesehnen im Carpalkanal mit Kompressions-Symptomatik des Nervus medianus links - chronische Hüft-/Gesässschmerzen links - Vitamin D-Mangel Die Beschwerdeführerin habe weiterhin Beschwerden an der Hand, weshalb sie den Handchirurgen kontaktieren sollte. Hinsichtlich der Rückenproblematik werde ab Mitte März 2023 bis vorerst Ende April 2023 wiederum eine 40%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Die Beschwerdeführerin werde ab nun durch Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, weiterbetreut. Weitere diagnostische und therapeutische Massnahmen seien nicht vorgesehen (S. 3). 3.12 Mit Schreiben vom 17. Juli 2023 (Urk. 9/115) informierte Dr. F.___ über den zwischenzeitlich erfolgten Abschluss sämtlicher Therapieversuche ohne Erfolg. Ein weiterer geplanter Therapieversuch sei nicht zustande gekommen, nicht einmal eine teilweise Arbeitsfähigkeit, da die Beschwerdeführerin nicht bereit gewesen sei, einen Versuch zu unternehmen. Sie könne nicht einmal ihren Haushalt allein besorgen. Es sei nicht absehbar, dass eine Integrationsmassnahme zukünftig möglich sein werde. Angesichts der diversen Beschwerden und etwas diffusen Diagnosen sei eine vertrauensärztliche Untersuchung wünschenswert. Ansonsten bleibe nur eine Invalidenrente. 3.13 Dem durch Dr. F.___ verfassten Schreiben vom 29. August 2023 (Urk. 9/128) ist zu entnehmen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin schwer einzuschätzen sei, da sie seit Jahren nicht mehr gearbeitet habe. Neben den körperlichen Beschwerden seien auch die sprachliche Fähigkeit und die fehlende Ausbildung limitierend. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 20 bis maximal 40 %; dies aus den Erfahrungen im Haushalt. 3.14 Mit RAD-Stellungnahmen vom 23. Januar und 27. Februar 2024 erkannte Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, dass die Spezialabklärungen im Widerspruch zu den attestierten Diagnosen und der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stünden. Die Beschwerdeführerin positioniere sich auf den Fotos ohne jegliche Hinweise für schmerzhafte körperliche Funktionseinschränkungen. Sämtliche Körperpositionen würden spontan geschmeidig wirken und mit freundlichem Lächeln. Es fänden sich keine Hinweise für ein chronisches Rücken- respektive Arm-/Handleiden. Auch objektivierte organische muskuloskelettale/neuroorthopädische Befunde würden eine dauerhaft wesentlich reduzierte Arbeitsfähigkeit in Frage stellen. Eine orthopädisch-neurologische Begutachtung werde empfohlen (vgl. Urk. 9/154 S. 4 f.; Urk. 9/194 S. 8 f.). 3.15 Am 2. Juli 2024 erstatteten Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sowie Dr. med. I.___, Fachärztin für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, ihr orthopädisch-neurologisches Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/193/1-99). Als Diagnosen erwähnten sie eine bildmorphologisch schwere multisegmentale degenerative Veränderung zervikal ohne aktuell assoziierten namhaften orthopädisch-neurologischen Störungsbefund sowie einen Status nach erfolgter Operation eines Karpaltunnelsyndroms links im Januar 2023 (S. 16 Ziff. 4.3). Im orthopädischen Teilgutachten wurde festgehalten, dass die hiesigen Befunde einen nicht der geklagten Schmerzintensität entsprechenden klinischen Eindruck, eine ungehinderte spontane Mobilität, die Angabe eines Ganzkörperklopfschmerzes sowie eine Klopf- und Druckschmerzangabe über den Dornfortsätzen lumbal bei mittelgradig hypertoner paravertebraler Muskulatur (links mehr als rechts) und eine reizlose Narbe über dem Karpaldach links gezeigt hätten. Ein namhaft orthopädisch-neurologischer Störungsbefund habe nicht erhoben werden können. Für ein persistierendes Karpaltunnelsyndrom habe sich kein Anhalt ergeben. Das MRI von HWS und LWS beschreibe zervikal schwere neuroforaminale Stenosen beidseits sowie eine beidseitige, rechtsbetonte Fazettengelenksarthrose Halswirbelkörper (HWK) 4/5, schwere Unkovertebralarthrosen HWK 4-6 sowie eine Kyphose und eine linkskonvexe Skoliose der HWS sowie im Bereich der LWS allenfalls minimale degenerative Veränderungen. Hinweise für die aktenkundige aktivierte Spondylarthrose LWK 4/5 links lägen nicht mehr vor. Ein erhebliches klinisches Befundkorrelat der degenerativen Bildbefunde könne nicht erhoben werden, was der bekannten schwachen Korrelation derartiger Bildbefunde mit klinischen Syndromen entspreche. Die klinischen Befunde würden keine orthopädisch begründbare namhafte Beeinträchtigung der Selbständigkeit, der Selbstversorgung und der sozialen Aktivität ausweisen. Aufgrund der bildmorphologischen schweren degenerativen Veränderungen würden – auch bei blandem klinischem Befund –körperlich mittelschwere und schwere Arbeiten sowie Arbeiten mit hohen Überkopfanteilen dauerhaft ausscheiden. In überwiegend leichten, wechselbelastenden oder überwiegend sitzenden Tätigkeiten lasse sich anhand der klinischen Befunde und unter Beachtung der Indikatoren eine dauerhafte Limitation der Belastbarkeit in einer Arbeitstätigkeit aktuell nicht ausreichend begründen. Aufgrund des fehlenden namhaften klinischen Störungsbefundes ergäben sich aktuell keine Therapieempfehlungen (S. 60 f. Ziff. 6.1). Anhand der klinischen und bildmorphologischen Befunde lasse sich der geklagte Ganzkörperschmerz nicht plausibilisieren (S. 62 Ziff. 6.2). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit seit jeher vollständig arbeitsfähig. Es handle sich dabei um eine überwiegend leichte bis maximal gelegentlich mittelschwere Arbeit. Eine Anpassung der Tätigkeit sei nicht notwendig (S. 64 f. Ziff. 8.1-8.2). Die degenerativen spinalen Veränderungen und die damit verbundene qualitative Beschränkung der Arbeitsfähigkeit auf überwiegend leichte Arbeiten seien nicht reversibel (S. 66 Ziff. 8.3). Dem neurologischen Teilgutachten ist zu entnehmen, dass im Befund keine erheblichen Auffälligkeiten zu objektivieren seien. Die Hirnnerven seien intakt und die Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Es bestünden keine Paresen, Sensibilitäts- oder Koordinationsstörungen. Es fänden sich weder klinisch noch anamnestisch Hinweise für ein peripheres Engpasssyndrom rechts oder ein Rezidiv eines Karpaltunnelsyndroms links. Bildgebend würden schwere neuroforaminale Stenosen beidseits bei HWK 4/5 (rechtsbetont) beschrieben. Die Beschwerdeführerin berichte nicht über ausstrahlende radikuläre Schmerzen und auch der klinische Befund (Armeigenreflexe seitengleich, keine Sensibilitätsstörungen, keine Paresen) spreche gegen das Vorliegen einer spinalen Läsion. Es sei bekannt, dass derartige bildgebende Befunde nur schwach mit der Klinik korrelieren würden. Ein eigenständiger Krankheitswert komme den Bildbefunden allein nicht zu. Sodann sei laborchemisch lediglich für das Analgetikum Naproxen ein wirksamer Spiegel nachweisbar. Für die gemäss Beschwerdeführerin regelmässig eingenommenen Analgetika Tramadol und Paracetamol sowie für die Antidepressiva Amitriptylin und Trimipramin habe sich kein wirksamer Spiegel nachweisen lassen. Dies spreche gegen das Vorliegen von schwerwiegenden, die Arbeitsfähigkeit dauerhaft limitierenden Schmerzen und gegen einen erheblichen Leidensdruck. Bei Angabe einer durchgängigen Schmerzstärke von 8 bis 9 mache die Beschwerdeführerin keinen schmerzgeplagten Eindruck. Aus neurologischer Sicht liege keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor. Der Status nach Operation eines Karpaltunnelsyndroms links im Januar 2023 sei ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (S. 92 ff. Ziff. 6.1-6.3, Ziff. 7.1). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit seit jeher vollständig arbeitsfähig. Anderslautende fachneurologische Einschätzungen seien nicht aktenkundig. Eine Anpassung der Tätigkeit sei nicht erforderlich (S. 96 ff. Ziff. 8.1-8.2). Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, dass die Plausibilitätsprüfung keine ausreichenden konsistenten objektiven Befundkorrelate der Beschwerden zeige (S. 16 Ziff. 4.2). Die Befunde sprächen nicht für eine gravierende Limitation von Selbständigkeit, Selbstversorgungsfähigkeit sowie sozialer Integration und Aktivität (S. 16 Ziff. 4.4). Die Befunde würden eine Belastbarkeit in der angestammten Tätigkeit erlauben, welche gemäss den Angaben im Fragebogen als körperlich leicht beschrieben werde (S. 16 Ziff. 4.5). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit vollständig arbeitsfähig. Eine Anpassung der Tätigkeit sei nicht notwendig. Soweit die behandelnden Ärzte seit dem Jahr 2022 eine Teilarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit empfohlen hätten und die Beschwerdeführerin sich selbst als nicht arbeitsfähig erachte, würden die aktuellen Befunde dies nicht stützen. Die objektiven klinischen Befunde würden keine erhebliche Limitation ausweisen und die aktenkundigen Vorbewertungen würden keine ausreichenden objektiven klinischen Befunde anbieten, sondern auf den subjektiven Vortrag und die Bildbefunde ohne eigenständigen Krankheitswert abstellen. Die aktuelle Beurteilung gelte auch retrospektiv. Aufgrund der nicht reversiblen degenerativen spinalen Veränderungen sollten über überwiegend leichte Arbeiten hinausgehende Belastungen dauerhaft vermieden werden (S. 17 ff. Ziff. 4.6-4.8). 3.16 Mit RAD-Stellungnahme vom 12. Juli 2024 empfahl Dr. G.___ für die Beurteilung auf das Gutachten abzustellen. Es liege keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor. Als Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit bestünden bildmorphologisch schwere multisegmentale degenerative Veränderungen zervikal ohne aktuell assoziierten namhaften orthopädisch-neurologischen Störungsbefund sowie ein Status nach Operation eines Karpaltunnelsyndroms links im Januar 2023. Ein Gesundheitsschaden, welcher die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränke, sei nicht vorhanden. Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit seit jeher vollständig arbeitsfähig. Der angestammte Arbeitsplatz gelte als angepasst. Zumutbar seien überwiegend leichte bis maximal gelegentlich mittelschwere Arbeiten. Die schweren multisegmentalen degenerativen Veränderungen zervikal seien irreversibel. Mit einer weiteren Degeneration sei zu rechnen. Die Plausibilitätsprüfung habe keine ausreichenden konsistenten objektiven Befundkorrelate der Beschwerden gezeigt (vgl. Urk. 9/194 S. 9 f.). 3.17 Am 15. Oktober 2024 nahm Dr. A.___ Stellung zum Gutachten (Urk. 3/3 = Urk. 9/225/1-2). Dabei gab er an, dass das MRI von HWS und LWS Veränderungen zeige, welche von den Gutachtern im Hinblick auf die Einschätzung der Belastbarkeit nicht ausreichend gewürdigt worden seien. Es bestehe eine fortgeschrittene, aktivierte Osteochondrose mit Fehlstellung bei C4/5 und eine aktivierte Osteochondrose bei L4/5 sowie eine angeborene Fehlbildung mit einem Nearthros, welches in den Befunden nicht erwähnt werde. Diese Neubildung zwischen der Wirbelsäule und dem Kreuzbein sei im MRI der LWS nicht dargestellt. Er veranlasse daher ein aktuelles MRI, um zu überprüfen, ob eine Aktivierung (Entzündung) vorliege. Dies wäre nebst dem Bandscheibensegment L4/5 eine gewichtige Ursache für invalidisierende Beschwerden. Bei den heutigen Funktionsmessungen im Bereich der HWS und LWS seien segmentale Hypermobilitäten ersichtlich gewesen, welche bei der Einschätzung der Belastbarkeit ebenfalls relevant seien. Ausserdem sei die knöcherne Struktur auffällig, so dass bei familiärer Vorbelastung eine Knochendichtemessung notwendig sei (S. 1). 3.18 Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte mit Bericht vom 16. Oktober 2024 (Urk. 3/5 = Urk. 9/225/3-5) eine chronische generalisierte Schmerzerkrankung/Fibromyalgie, einen Status nach Operation eines Karpaltunnelsyndroms links, ein Karpaltunnelsyndrom rechts sowie eine degenerativ veränderte HWS (S. 1). Die Diagnostik zeige objektive pathologische Befunde der HWS sowie ein Karpaltunnelsyndrom rechts. Das Karpaltunnelsyndrom links sei operiert worden, was jedoch zu keiner Verbesserung geführt habe. Anamnestisch bestünden seit etwa zehn Jahren Schmerzen, welche nicht auf eine isolierte Affektion zurückzuführen seien. Vielmehr handle es sich um ein generalisiertes Schmerzsyndrom. Die Verteilung der Schmerzen und die Schilderung sprächen für eine Fibromyalgie. Es sei nicht zu erwarten, dass eine isolierte Massnahme die ubiquitären Schmerzen bessere. Der Beizug eines Schmerztherapeuten werde empfohlen (S. 2). 3.19 Am 21. Oktober 2024 beantwortete Dr. A.___ die von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gestellten Fragen (Urk. 3/4 = Urk. 9/225/6-10) dahingehend, dass er mit der gutachterlichen Diagnosestellung übereinstimme. Es handle sich allerdings - wie auch explizit formuliert - um eine bildmorphologische Diagnose. Die Beschwerdeführerin leide jedoch unter starken zervikalen und lumbalen Schmerzen. Eine Schmerzdiagnose beziehe sich gezielt auf eine explizite Veränderung, was im Gutachten nicht geschehe. Ausserdem würden die multisegmentalen degenerativen Veränderungen nur oberflächlich erwähnt und nicht im Zusammenhang mit den Beschwerden diskutiert (S. 1 Ziff. 2). Hinsichtlich der LWS würden sodann minimale degenerative Veränderungen genannt, was nicht der Tatsache entspreche. Im MRI vom Mai 2024 würden bei L3/4 und L4/5 aktivierte Spondylarthrosen beschrieben sowie eine anteriore Spondylose mit Reizzustand bei L2/3 und ein mechanisch degenerativ bedingtes Knochenmarksödem angrenzend an das Iliosakralgelenk (ISG) beidseits iliacalseitig (S. 1 Ziff. 3). Mit der im Gutachten attestierten Arbeitsfähigkeit stimme er nicht überein. Die bisherige Tätigkeit als Bar- und Servicemitarbeiterin stelle keine mittelschwere oder leichte Arbeit dar. Die Tätigkeit werde vorwiegend stehend verrichtet, wobei regelmässig schwerere Gewichte getragen würden und in einer typischen Vorhaltung des Rumpfes gearbeitet werde. Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit höchstens zu 50 % arbeitsfähig. In einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne regelmässiges Tragen von Gewichten über 5 kg bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Längeres Stehen sei ebenso ungünstig wie das Halten von leichteren Gewichten in einer Inklinationshaltung (S. 1 f. Ziff. 4-5). Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beziehe sich einzig auf die HWS-Problematik. Sie beziehe sich weder auf die chronische generalisierte Schmerzerkrankung/Fibromyalgie noch auf die CTS-Problematik (S. 2 Ziff. 6). 3.20 Mit RAD-Stellungnahme vom 12. November 2024 hielt Dr. G.___ fest, dass die MRI-Befunde von HWS und LWS vom Mai 2024 im Gutachten gewürdigt worden seien. Dabei würden im orthopädisch-neurologischen Status keinerlei Defizite beschrieben, so dass es sich um degenerative Veränderungen ohne assoziierte orthopädisch-neurologische Störungsbefunde handle. Offenbar sei diesbezüglich seitens der behandelnden Ärzte von einer anderen Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhaltes auszugehen. Zu den von der Beschwerdeführerin beklagten Ganzkörperschmerzen mit jeglicher Therapieresistenz habe sich der orthopädische Gutachter dahingehend geäussert, dass die Befunde einen nicht der geklagten Schmerzintensität entsprechenden klinischen Eindruck hinterliessen respektive ein namhafter orthopädisch-neurologischer Störungsbefund nicht habe erhoben werden können. Anhand der Befunde habe sich der geklagte Ganzkörperschmerz nicht plausibilisieren lassen. Somit erscheine die Annahme einer chronisch generalisierten Schmerzerkrankung/Fibromyalgie rein auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin fussend und habe gutachterlich nicht bestätigt werden können. Laborchemisch habe sodann kein wirksamer Spiegel regelmässig eingenommener Analgetika und Antidepressiva nachgewiesen werden können, was gemäss Gutachter gegen das Vorliegen von schwerwiegenden, die Arbeitsfähigkeit dauerhaft limitierenden Schmerzen und auch gegen einen erheblichen Leidensdruck spreche. Bei der Leistungsbeurteilung hätten sich die Gutachter schliesslich auf die Arbeitgeberaussagen abgestützt, wonach es sich mehrheitlich um eine leichte, nur selten mittelschwere bis schwere Tätigkeit gehandelt habe. Gesamthaft handle es sich nicht um invaliditätsrelevante neue medizinische Erkenntnisse, sondern mehrheitlich um eine abweichende Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhaltes. An der RAD-Stellungnahme vom 12. Juli 2024 könne festgehalten werden (vgl. Urk. 9/238 S. 3). 3.21 Dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten undatierten osteologischen Aktenkonsilium der Ärzte des gynosense Gesundheitszentrums für die Frau (Urk. 15) ist zu entnehmen, dass am 2. Dezember 2024 eine DXA-Osteodensitometrie durchgeführt worden sei. Als Diagnose wird eine Osteopenie genannt. Ausserdem gaben die Ärzte an, dass die Beurteilung und Therapieempfehlungen nur aufgrund der schriftlichen Angaben erfolgt sei und keine Sprechstunde stattgefunden habe (S. 1).
4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin im Wesentlichen gestützt auf das orthopädisch-neurologische Gutachten vom Juli 2024 (vorstehend E. 3.15). Dieses erfüllt die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.3) vollumfänglich. So beruhte die Begutachtung auf allseitigen Untersuchungen mit jeweils ausführlicher Befundaufnahme (vgl. Urk. 9/193/1-99 S. 53 ff. Ziff. 4.3.1-4.3.2, S. 88 ff. Ziff. 4.3.1-4.3.2). Zudem berücksichtigten die Gutachter die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 9/193/1-99 S. 40 ff. Ziff. 3.1-3.2, S. 72 ff. Ziff. 3.1-3.2) in angemessener Weise und erstellten das Gutachten in Kenntnis sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten (vgl. Urk. 9/193/1-99 S. 5 ff. Ziff. 4.1, S. 24 ff., S. 62 f. Ziff. 7.1, S. 64 f. Ziff. 8.1). Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden umfassend sowie in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dargelegt. Hervorzuheben ist dabei insbesondere, dass weder anlässlich der orthopädischen noch der neurologischen Untersuchung ein erhebliches klinisches Befundkorrelat der degenerativen Bildbefunde erhoben werden konnte. Für ein persistierendes Karpaltunnelsyndrom ergab sich ebenfalls kein Anhalt. Es fanden sich keine Hinweise auf ein peripheres Engpasssyndrom rechts oder ein Rezidiv eines Karpaltunnelsyndroms links. Den geklagten Ganzkörperschmerz konnten die Gutachter anhand der erhobenen klinischen und bildmorphologischen Befunde nicht plausibilisieren (vgl. Urk. 9/193/1-99 S. 60 ff. Ziff. 6.1-6.2, Ziff. 7.1, S. 92 f. Ziff. 6.1). Ihre Arbeitsfähigkeitseinschätzung haben die Gutachter sodann unter Beachtung der erhobenen Befunde und nach einer Plausibilitätsprüfung sowie unter Berücksichtigung der im Anamnesefragebogen gemachten Angaben zur zuletzt ausgeübten Tätigkeit hinreichend begründet. Die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach die Beschwerdeführerin in der bisherigen sowie jeglicher angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil seit jeher vollständig arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 9/193/1-99 S. 16 ff. Ziff. 4.2-4.7, S. 63 ff. Ziff. 7.2, Ziff. 8.1-8.3, S. 96 f. Ziff. 8.1-8.2), vermag demnach vollumfänglich zu überzeugen. Für die Entscheidfindung kann daher – den RAD-Stellungnahmen folgend (vorstehend E. 3.16, E. 3.20) – darauf abgestellt werden. 4.2 Daran vermögen die entgegenstehenden Berichte der behandelnden Ärzte nichts zu ändern. Vorab gilt es diesbezüglich auf die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag und die Erfahrungstatsache hinzuweisen, wonach Hausärzte beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 137 V 210 E. 1.2.4, 125 V 351 E. 3b/cc). Hinsichtlich der abweichenden Vorbeurteilungen hielten die Gutachter bereits zutreffend fest, dass durch Dr. Z.___ und Dr. F.___ keine klinischen Störungsbefunde genannt würden für die attestierte geringe Arbeitsfähigkeit und Dr. F.___ ausserdem invaliditätsfremde Faktoren (sprachliche Fähigkeit, fehlende Ausbildung) in die Beurteilung miteinbezog (vgl. Urk. 9/45 S. 1 ff.; Urk. 9/49 S. 1 f.; Urk. 9/95 S. 1 ff.; Urk. 9/128; Urk. 9/193/1-99 S. 64 f. Ziff. 8.1). Mit den nach der Begutachtung ergangenen Beurteilungen (vorstehend E. 3.17-3.19) hat sich RAD-Arzt Dr. G.___ ausführlich auseinandergesetzt (vorstehend E. 3.20). Soweit Dr. A.___ die Ansicht vertrat, dass die im MRI dargestellten Veränderungen von HWS und LWS im Hinblick auf die Einschätzung der Belastbarkeit von den Gutachtern nicht ausreichend gewürdigt worden seien (vgl. Urk. 9/225/1-2 S. 1; Urk. 9/225/6-10 S. 1 Ziff. 3), ergibt sich, dass die bildgebenden Befunde von den Gutachtern durchaus gewürdigt und etwa deshalb – auch bei blandem klinischem Befund – dauerhaft mittelschwere und schwere Arbeiten sowie Arbeiten mit hohen Überkopfarbeitsanteilen als unzumutbar erachtet wurden (vgl. Urk. 9/193/1-99 S. 59 ff. Ziff. 4.3.2, Ziff. 6.1, S. 63 Ziff. 7.2, S. 91 Ziff. 4.3.2). Da jedoch im orthopädisch-neurologischen Status keinerlei Defizite erkannt wurden, sind die bildmorphologisch festgestellten degenerativen Veränderungen in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise als aktuell ohne assoziierten namhaften orthopädisch-neurologischen Störungsbefund beschrieben worden. Dies gilt nicht nur für die HWS-Veränderungen. Auch im Bereich der Hüften und des ISG ergab sich kein klinisches Befundkorrelat. Hinweise auf die zuvor aktivierte Spondylarthrose LWK 4/5 konnten die Gutachter nicht mehr erkennen (vgl. Urk. 9/193/1-99 S. 60 ff. Ziff. 6.1, Ziff. 7.1). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in erster Linie der klinische und nicht der bildgebende Befund massgebend ist, schlagen sich doch radiologisch erhobene Veränderungen im Wirbelsäulenbefund nicht zwingend im Ausmass der funktionellen Einschränkung nieder. Für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit Degeneration der Wirbelsäule sind somit in erster Linie die klinischen Befunde massgeblich (Urteile des Bundesgerichts 9C_284/2022 vom 11. April 2023 E. 4.3.2 und 9C_89/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.6, je mit weiteren Hinweisen). In Bezug auf die durch Dr. J.___ und Dr. A.___ erwähnte chronische generalisierte Schmerzerkrankung/Fibromyalgie respektive Schmerzdiagnose (vgl. Urk. 9/225/3-5 S. 1; Urk. 9/225/6-10 S. 1 Ziff. 2), konnten die Gutachter den geklagten Ganzkörperschmerz anhand der erhobenen klinischen und bildmorphologischen Befunde gerade nicht plausibilieren (vgl. Urk. 9/193/1-99 S. 62 Ziff. 6.2). Mit RAD-Arzt Dr. G.___ ist davon auszugehen, dass die Annahme einer chronisch generalisierten Schmerzerkrankung/Fibromyalgie einzig auf den subjektiven Schilderungen der Beschwerdeführerin beruhte (vgl. Urk. 9/238 S. 3). Dr. J.___ gab an, dass die Verteilung der Schmerzen und die Schilderung der Beschwerdeführerin für eine Fibromyalgie sprächen (vgl. Urk. 9/225/3-5 S. 2). Schliesslich gilt es zur abweichenden Arbeitsfähigkeitseinschätzung durch Dr. A.___ Folgendes festzuhalten: Die Gutachter erklärten bei der Leistungsbeurteilung, dass sie sich dabei auf die im Anamnesefragebogen gemachten Angaben abgestützt hätten, wonach eine körperlich überwiegend leichte angestammte Tätigkeit beschrieben werde (vgl. Urk. 9/193/1-99 S. 16 Ziff. 4.5). Dem besagten Fragebogen ist zu entnehmen, dass die zuletzt ausgeübte wechselbelastende Tätigkeit häufig im Sitzen sowie gelegentlich im Stehen und im Gehen ausgeübt worden sei mit Heben von Lasten bis 10 kg. Das Heben von schwereren Lasten sowie Überkopfarbeiten wurden verneint (vgl. Urk. 9/193/1-99 S. 47). Dies stimmt mehrheitlich mit dem Arbeitgeberfragebogen vom August 2022 überein. Dabei wurde zwar eine oft stehende, manchmal gehende und selten sitzende Tätigkeit beschrieben. Übereinstimmend wurde jedoch angegeben, dass lediglich bis zu 10 kg schwere Lasten gehoben und getragen werden müssten. Darüberhinausgehende Lasten müssten selten gehoben und getragen werden (vgl. Urk. 9/12 S. 3 Ziff. 3). Soweit Dr. A.___ die Ansicht vertrat, dass die bisherige Tätigkeit als Bar- und Servicemitarbeiterin keine mittelschwere oder leichte Arbeit darstelle (vgl. Urk. 9/225/6-10 S. 1 f. Ziff. 4), vermag dies in Kenntnis der durch die Beschwerdeführerin selbst beschriebenen Tätigkeit keine Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung aufkommen zu lassen. In einer angepassten Tätigkeit erachtete überdies auch Dr. A.___ die Beschwerdeführerin als vollständig arbeitsfähig (vgl. Urk. 9/225/6-10 S. 2 Ziff. 5). Deren Vorbringen, wonach sie gemäss den seit Jahren behandelnden Ärzten auch in einer angepassten Tätigkeit nicht mehr voll arbeitsfähig sei (vgl. Urk. 14 S. 3), trifft demnach nicht zu. Zuletzt lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass die zwischenzeitlich diagnostizierte Osteopenie (vgl. Urk. 15) einen Einfluss auf die verbliebene Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hat. Zudem wurde diese erst nach Verfügungserlass diagnostiziert und betrifft entsprechend nicht mehr den strittigen Zeitraum. 4.3 Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf das beweiskräftige orthopädisch-neurologische Gutachten sowohl in der bisherigen als auch in jeglicher angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil seit jeher vollständig arbeitsfähig ist. Folglich hat die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). 5.2 Mit Honorarnote vom 26. Juni 2025 (Urk. 20) machte die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 15 Stunden 10 Minuten sowie eine Kleinspesenpauschale von 3 % und insgesamt eine Entschädigung von Fr. 4'728.35 (inkl. Barauslagen und MWST), dies bei einem Stundenansatz von Fr. 280.-- geltend. Der Aufwand erscheint unter Berücksichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) gerade noch als angemessen, anzuwenden ist jedoch der für unentgeltliche Rechtsvertretungen praxisgemäss massgebliche Stundenansatz von Fr. 220.--, weshalb Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, mit insgesamt Fr. 3'715.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, wird mit Fr. 3’715.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
BachofnerMeierhans