Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2024.00696
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom 28. Mai 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler Dufourstrasse 140, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. 1.1 X.___, geboren 1978, war ab Ende Juli 2005 als Gastronomie-Mitarbeiter bei der Y.___ tätig (Urk. 7/11/4 Ziff. 2.1). Am 30. März 2007 meldete er sich unter Hinweis auf eine periphere Medianus-Ulnaris-Parese nach einer Natronlaugenverätzung an der linken Hand sowie auf eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche (Urk. 7/5-6; Urk. 7/11) und medizinische (Urk. 7/8-10; Urk. 7/13) Abklärungen vor, zog die Akten der Unfallversicherung (Urk. 7/12) bei und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten durch die Medas Z.___, deren Gutachten am 10. Januar 2008 erstattet wurde (Urk. 7/25). Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 28. und 29. Mai 2008 sowie vom 30. Juni 2008 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen (Urk. 7/40-41; Urk. 7/45). 1.2 Von Mai 2010 bis Februar 2011 war der Versicherte als Pizzakurier tätig (Urk. 7/66 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7). Am 30. November 2010 verletzte er sich am Fuss und am Knie (Urk. 7/53/7). Am 29. Mai 2011 meldete er sich unter Hinweis auf die Fuss- und Kniebeschwerden erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/50 Ziff. 6.2). Die IV-Stelle zog die Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/53; Urk. 7/64), einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IKAuszug; Urk. 7/58) sowie medizinische Berichte (Urk. 7/60-61; Urk. 7/63, Urk. 7/67) bei und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/72) mit Verfügung vom 20. März 2011 erneut einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 7/73). Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.3 Ab dem 1. August 2013 war der Versicherte wieder als Pizzakurier tätig (Urk. 7/86/2). Am 6. August 2014 meldete er sich unter Hinweis auf eine am 27. Dezember 2013 erlittene Verletzung des rechten Fusses erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/78 Ziff. 6.2). Im September 2014 wurde die Verdachtsdiagnose Multiple Sklerose gestellt (Urk. 7/87). Die IV-Stelle holte neue Arztberichte und einen weiteren IK-Auszug (Urk. 7/83) sowie erneut die Akten der Unfallversicherung (Urk. 7/86) ein. Sodann veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten durch die Medas A.___, deren Gutachten am 25. Mai 2016 erstattet wurde (Urk. 7/224). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/233-234; Urk. 7/244) veranlasste die IV-Stelle eine erneute polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten, diesmal durch die B.___ GmbH (Gutachten vom 29. Oktober 2018; Urk. 7/322). Nach Stellungnahme des Versicherten vom 3. Dezember 2018 (Urk. 7/330) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. September 2019 (Urk. 7/339) einen Rentenanspruch des Versicherten. Die dagegen am 25. September 2019 erhobene Beschwerde (Urk. 7/343/3-19) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 28. April 2021 im Verfahren Nr. IV.2019.00674 ab (Urk. 7/362). 1.4 Am 25. März 2022 (Urk. 7/374) machte der Versicherte eine Verschlechterung geltend und meldete sich unter Beilage verschiedener Arztberichte (Urk. 7/370-371) und Hinweis auf die Multiple Sklerose, eine Angststörung, Beschwerden an den Augen und der Muskulatur sowie Inkontinenz erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/373 Ziff. 6). Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein (Urk. 7/379), holte Arztberichte (Urk. 7/380-385; Urk. 7/392; Urk. 7/398; Urk. 7/404/2-31; Urk. 7/417) und einen IK-Auszug (Urk. 7/390; Urk. 7/402; Urk. 7/458) ein und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten durch die Medas C.___, deren Gutachten am 6. Februar 2024 erstattet wurde (Urk. 7/430). Mit Vorbescheid vom 27. März 2024 (Urk. 7/443) stellte die IV-Stelle die Verneinung eines Leistungsanspruchs in Aussicht, wogegen der Versicherte am 3. Mai 2024 (Urk. 7/455) und 3. Juni 2024 (Urk. 7/460) Einwände erhob und weitere Arztberichte (Urk. 7/449-451; Urk. 7/459) einreichte. Die IV-Stelle holte bei den Gutachtern der C.___ die ergänzende Stellungnahme vom 15. August 2024 (Urk. 7/464) ein. In der Folge reichte der Versicherte erneut einen Arztbericht (Urk. 7/468) ein und äusserte sich am 15. Oktober 2024 zur Stellungnahme der Gutachter (Urk. 7/471). Am 13. November 2024 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne und verneinte einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/474 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 25. November 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. November 2024 (Urk. 2) mit dem Antrag auf deren Aufhebung und Zusprechung einer ganzen Rente, eventualiter Einholung eines Gerichtsgutachtens (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2). In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4-5). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2025 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 25. Februar 2025 unter gleichzeitiger Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung mitgeteilt wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). In Revisionsfällen nach Art. 17 ATSG gilt gemäss Rz. 9102 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR) Folgendes: Ereignete sich die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022, so finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung Anwendung. Fanden sie jedoch erst später statt, so sind die ab 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen des IVG und der IVV heranzuziehen. Der Zeitpunkt der relevanten Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVG (Urteil des Bundesgerichts 8C_798/2023 vom 3. Oktober 2024 E. 4.1). Auf Grund der im März 2022 erneut anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen jedoch frühestens sechs Monate später, ab September 2022, ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2 Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Abs. 1). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten prozentuale Anteile von 25 bis 47.5 Prozent (Abs. 4). 1.4 War eine Rente früher wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2024 vom 22. Januar 2025 E. 2.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.4). 1.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).
2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) wie folgt: Die im Rahmen der Begutachtung durchgeführten Leistungstests liessen auf einen Symptomausweitung schliessen (S. 1). Die Beschwerdeschilderung sei nicht authentisch gewesen. Aufgrund der mangelnden Mitarbeit könnten die Ergebnisse der Leistungstests inhaltlich nicht verwertet werden. In den Untersuchungen hätten sich seit der letzten Begutachtung keine objektivierbaren Befundänderungen gezeigt. Es lägen soziale Probleme vor, die nicht berücksichtigt werden könnten. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin mit Unterstützung des regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) eine neue Tätigkeit finden und ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. Es bestehe deshalb kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und Rentenleistungen. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass keine gesundheitliche Verschlechterung ausgewiesen sei. Es handle sich um eine andere Beurteilung eines unveränderten Sachverhalts, und es sei sogar von einer leichten Verbesserung der gesundheitlichen Beschwerden auszugehen (S. 2). 2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend (Urk. 1), er sei krankheitsbedingt nicht in der Lage, eine neue Tätigkeit zu finden und ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Vielmehr habe sich sein Gesundheitszustand seit der letzten abweisenden Verfügung vom 2. September 2019 erheblich verschlechtert und er sei auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig. Der regionale ärztliche Dienst (RAD) habe schon am 19. Mai 2022 festgehalten, dass eine dauerhafte Verschlechterung und eine hochgradige funktionelle Einschränkung bestehe. Darauf sei im Gutachten der C.___ nicht eingegangen worden (S. 5 Ziff. 8-9). Auch seien verschiedene Berichte der behandelnden Ärzte im Gutachten nicht berücksichtigt worden (S. 5 f. Ziff. 10). Die Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in der angestammten und 80 % in angepassten Tätigkeiten sei viel zu hoch. Zudem hätten, selbst wenn – was er bestreite – in der neuropsychologischen Begutachtung Aggravationstendenzen feststellbar gewesen seien, diese an seinen übrigen Gesundheitsschäden und den dadurch verursachten Auswirkungen nichts geändert (S. 6 Ziff. 11-12). Weiter werde sein Anforderungsprofil für eine angepasste Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt gar nicht angeboten, womit Unverwertbarkeit vorliege. Widersprüchlich sei zudem, dass die Gutachter zwar eine Zustandsverschlechterung seit der letzten Begutachtung bestätigten, aber dennoch dieselbe hohe Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten attestierten. Die einzelnen Teilgutachten seien aufgrund der Berichte der behandelnden Ärzte nicht überzeugend (S. 7 ff.). Aus näher dargelegten Gründen könne auf das Gutachten der C.___ nicht abgestellt werden (S. 9 f. Ziff. 20), woran auch die ergänzende Stellungnahme der Gutachter nichts ändern könne. Er habe Anrecht auf eine ganze Rente (S. 10 Ziff. 21-22). 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob seit Erlass der anspruchsverneinenden Verfügung vom 2. September 2019 (Urk. 7/339), welche das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 28. April 2021 bestätigte (Urk. 7/362), eine anspruchsrelevante Verschlechterung eingetreten ist.
3. 3.1 3.1.1 Die Verfügung vom 2. September 2019 (Urk. 7/339) erging im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten des B.___ vom 29. Oktober 2018 (Urk. 7/322; vgl. Feststellungsblatt; Urk. 7/338/7 ff.). Die Gutachter stellten nach Durchführung einer allgemeininternistischen, ophtalmologischen, orthopädischen, psychiatrischen, neurologischen und neuropsychologischen Untersuchung (vgl. Urk. 7/322/28) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/322/10): - Multiple Sklerose mit Zustand nach Fazialisparese und diskreter Hemisymptomatik (massiv funktionell überlagert) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) Die folgenden Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/322/10 unten f.): - funktionelle Halbseitenstörung mit Ausweitung über mehrere Jahre, ausgehend von einer peripheren Verletzung der linken Hand - chronisches thorako- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom - radiologisch aktivierte Spondylarthrose LWK 3/4 beidseits ohne Neurokompression und geringe Degeneration der Iliosakralgelenke - gute Beweglichkeit der Wirbelsäule - Diabetes mellitus Typ II - chronischer Nikotinabusus - Status nach arthroskopischer Resektion der Plica medio- und infrapatellaris, Partialresektion des Hoffa’schen Fettkörpers und partieller Synovektomie Knie rechts am 19. Oktober 2011 - klinisch keine fassbare höhergradige Veränderung - Status nach Extensionsosteotomie und plantarer Kondylektomie Metatarsale V rechts am 17. Dezember 2010 bei Metatarsalgie - klinisch keine fassbare höhergradige Veränderung - Zustand nach refraktivem Lasereingriff (LASIK) - chronische Benetzungsstörung In ihrer Konsensbeurteilung hielten die Gutachter fest, dass aus neurologischer Sicht aufgrund der Multiplen Sklerose mit Zustand nach Fazialisparese und der diskreten, massiv funktionell überlagerten Hemisymptomatik in der angestammten Tätigkeit als Pizzakurier und in jeder anderen geeigneten, mehrheitlich sitzend zu verrichtenden, intellektuell einfachen Tätigkeit aufgrund eines vermehrten Zeitbedarfs eine um 20 % verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Körperlich belastende Tätigkeiten seien für den Beschwerdeführer nicht geeignet. Weder aus orthopädischer, ophtalmologischer noch allgemeininternistischer Sicht seien weitere somatische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit feststellbar. Namentlich die vom Beschwerdeführer angeführte Sehverminderung sei aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Aus psychiatrischer Sicht könne als einzige Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, festgestellt werden. Diese führe zu einer 20%igen Einschränkung der Leistungsfähigkeit aufgrund einer erhöhten Ermüdbarkeit, was ein leicht eingeschränktes Rendement bewirke. Aufgrund der nicht-validen Testresultate könne aus neuropsychologischer Sicht keine Aussage zum Beginn und Verlauf der Arbeitsfähigkeit gemacht werden (Urk. 7/322/11). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit wie auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % aufgrund des vermehrten Zeit- und leicht vermehrten Pausenbedarfs. Die Gesamt-Arbeitsunfähigkeit begründe sich durch die neurologische und die psychiatrische Diagnose. Die leichten Leistungseinbussen der beiden Fachrichtungen ergänzten sich, addierten sich jedoch nicht, da die gleichen Zeitabschnitte für Pausen und Erholung genutzt werden könnten und die gleiche Symptomatik betroffen sei, die dadurch nicht scharf trennbar sei. Medizinische Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit könnten keine vorgeschlagen werden. Berufliche Massnahmen würden aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung nicht empfohlen. Beim Beschwerdeführer ergäben sich Verdachtsmomente für auch bewusstseinsnahe funktionelle Einschränkungen. Da gleichzeitig ein leichtes depressives Geschehen vorliege und eine Multiple Sklerose mindestens diagnostisch möglich sei, sei gesamthaft eine leichte Leistungseinbusse zuerkannt worden. Es bestehe weder für einen Gehstock noch für Spitex Notwendigkeit (Urk. 7/322/12). 3.1.2 Anlässlich der allgemeininternistischen Begutachtung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit einem Amerikanerstock erschienen sei (Urk. 7/322/31). Aus allgemeininternistischer Sicht bestehe eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urk. 7/322/32). Die ophthalmologische Gutachterin äusserte erhebliche Zweifel an einem Augenleiden (Urk. 7/322/39): Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er seit dem Morgen mit dem linken Auge nichts mehr sehen könne und eine akute Sehnerventzündung vermute. Während der Gesichtsfelduntersuchung hätten sich jedoch deutliche Hinweise auf Aggravation ergeben. So hätte nach anamnestisch mehrfach stattgehabter akuter Entzündung der Sehnerven eine gewisse Atrophie des Sehnervenkopfes und in der optischen Kohärenztomographie (OCT) zu finden sein müssen, was jedoch beidseits nicht der Fall sei. Klinisch hätten sich ein vitaler, unauffällig wirkender Papillenbefund und in der OCT ein intakter Befund mit intakter Netzhaut und intakten Sehnerven gezeigt. Es bestehe bis auf eine chronische Benetzungsstörung ein altersentsprechender, intakter ophthalmologischer Befund. Eine abschliessende Beurteilung solle nach ein bis zwei Jahren erfolgen (Urk. 7/322/40). Der orthopädische Gutachter stellte fest, dass ein auffallendes Gangbild mit Schleifenlassen des linken Fusses vorliege. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule zeige sich unter Gegenspannung die Beweglichkeit thorakal weitgehend aufgehoben und lumbal frei, indem hier eine uneingeschränkte Auslenkung im Langsitz demonstriert werde. An den oberen und unteren Extremitäten liege gleichfalls eine freie Beweglichkeit mit endgradiger Ausnahme an der linken Schulter vor. Die gesamte ausführliche Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen könne bei ausreichender Kooperation problemlos durchgeführt werden. Auffallend seien eine massiv demonstrierte Schwäche der adominanten linken Hand sowie eine Hypästhesie dieser Körperhälfte, wogegen der Beschwerdeführer im Langsitz spontan beide Arme eingesetzt habe, um auf der Unterlage rückwärts zu rutschen. Vier von fünf Waddell-Zeichen seien positiv gewesen. Die beklagten tieflumbalen Rückenschmerzen liessen sich im Sinne einer erheblichen Fehlhaltung durchaus nachvollziehen, die etwas inkonsistente Präsentation lasse aber auch an eine klare nicht-organische Beschwerdekomponente denken (Urk. 7/322/49). Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung wurde eine leichte depressive Episode diagnostiziert, gekennzeichnet durch depressive Verstimmungen mit verminderter Freude, aber auch durch erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen, leichte Konzentrationsstörungen und negative Zukunftsperspektiven bezüglich der gesundheitlichen und beruflichen Situation. Der Beschwerdeführer habe verschiedene somatische Beschwerden berichtet. Insofern die Symptomatik aus somatischer Sicht nicht erklärt werden könne, müsse von einer psychischen Überlagerung im Sinne einer Somatisierung im Rahmen der Depression ausgegangen werden. Eine zusätzliche Schmerzstörung könne wegen der somatischen Erkrankung nicht diagnostiziert werden (Urk. 7/322/55). Es komme aufgrund der Depression zu einer erhöhten Ermüdbarkeit, was ein leicht eingeschränktes Rendement bewirke (Urk. 7/322/57). Der neurologische Gutachter stellte hinsichtlich der Motorik fest, es sei bei der Prüfung der groben Kraft eine Halbseitenstörung links geboten worden. Hierbei seien eine wechselnde Innervation sowie auch ein wechselnder Einsatz der linksseitigen Extremitäten aufgefallen. So habe der Beschwerdeführer schwer hinkend mit einem Unterarmgehstock das Untersuchungszimmer betreten, sei aber während der Anamneseerhebung unvermittelt aufgestanden, sehr zügig, sei einige Schritte umhergelaufen, habe sich wieder gesetzt, sei wieder unvermittelt aufgestanden und habe sich niedergekniet und sogar die tiefe Hocke eingenommen und sei ohne Fremdunterstützung wieder aufgestanden. Zunächst sei auf Aufforderung der linke Arm gar nicht gehoben, sondern schlaff nach vorne gehalten worden, später sei indes das Anheben weit über die Horizontale problemlos gelungen. Beim Aufsitzen auf die Untersuchungsliege seien beide Arme eingesetzt worden, wie auch beim An- und Entkleiden (Urk. 7/322/62). Bei den während der Untersuchung ablaufenden Inkonsistenzen sei nicht von einer dissoziativen, bewusstseinsfernen Störung zu sprechen, sondern es sei lediglich eine funktionelle und wahrscheinlich sehr bewusstseinsnah ablaufende Störung anzunehmen (Urk. 7/322/63). Ein Pyramidenbahnzeichen sei nicht feststellbar, jedoch sei ein kleiner organischer Kern der gebotenen Halbseitenstörung denkbar und rechtfertige einen etwas erhöhten Zeitbedarf für die Verrichtungen des täglichen Lebens (Urk. 7/322/64). Bei der neuropsychologischen Begutachtung habe der Beschwerdeführer weit unterdurchschnittliche Leistungen sowie intellektuelle Fähigkeiten gezeigt, die nach ICD-10 einer schweren bis mittelgradigen Intelligenzminderung entsprechen würden (Urk. 7/322/71). In der Verhaltensbeobachtung seien diverse Inkonsistenzen festzustellen gewesen. So sei der Beschwerdeführer während der Untersuchung mehrmals wegen angeblich starker Schmerzen aufgestanden, um sich zu bewegen. Am Ende der Untersuchung habe er ohne Schmerzzeichen die am Boden liegende Tasche aufgenommen. Bezüglich des sprachlichen Ausdrucks sei die türkische Sprache des Beschwerdeführers gemäss Übersetzer sehr differenziert und korrekt gewesen, so dass man ihm die geringe Schulbildung nicht anmerken würde. In der Symptomvalidierung hätten durchwegs Auffälligkeiten und Leistungen, welche unter dem Zufallsbereich lägen, bestanden. Es seien durchwegs Testresultate im untersten Messbereich erzielt worden, die auf nicht authentische neuropsychologische Funktionsstörungen schliessen liessen, weshalb keine verwertbaren neuropsychologischen Befunde hätten erfasst werden können (Urk. 7/322/72). 3.2 Nachdem RAD-Arzt PD Dr. med. D.___ am 13. Februar 2019 empfohlen hatte, auf das B.___-Gutachten abzustellen (Urk. 7/338/10), erliess die Beschwerdegegnerin gestützt darauf die leistungsabweisende Verfügung vom 2. September 2019 (Urk. 7/339). 3.3 Das Sozialversicherungsgericht erwog in seinem Urteil vom 28. April 2021 (Urk. 7/362) gestützt auf diese Aktenlage, dass dem Beschwerdeführer die ursprüngliche angestammte Tätigkeit als Gastronomiemitarbeiter nicht mehr zumutbar sei (E. 9.3.1). In einer vorwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit sei er zu 80 % arbeitsfähig. Die Tätigkeit als Pizzakurier erscheine jedoch aufgrund des ständigen Ein- und Aussteigens aus dem Lieferwagen und der vielen Gehstrecken als ungeeignet (E. 9.3.2). Auf das B.___-Gutachten sei abzustellen (E. 9.4). Für die Zeit nach der Begutachtung durch das B.___ bis zum Erlass der Verfügung vom 2. September 2019 lägen keine Hinweise auf eine massgebliche gesundheitliche Verschlechterung vor (E. 9.5).
4. 4.1 Im Rahmen der Neuanmeldung vom 25. März 2022 (Urk. 7/373) ergingen die folgenden Arztberichte. Die Fachpersonen der Klinik E.___, Neurologie, diagnostizierten mit Bericht vom 13. Oktober 2021 (Urk. 7/370/17-25) im Wesentlichen eine schubförmige Multiple Sklerose, rezidivierende depressive Episoden und eine posttraumatische Belastungsstörung sowie einen Diabetes mellitus Typ II (S. 1 f.). Beim Beschwerdeführer hätten neuropsychologische Defizite festgestellt werden können, welche insgesamt einer mittelgradigen neurokognitiven Störung entsprechen würden. Daneben bestehe eine als MS-Fatigue zu bezeichnende erhöhte Müdigkeit und Erschöpfung. Insgesamt füge sich das beklagte und neuropsychologisch objektivierte Leistungsbild in das im Zusammenhang mit einer MS stehende Beschwerdemuster mit kognitiver und psychoaffektiver Komponente einschliesslich einer MS-Fatigue (S. 4). 4.2 Vom 3. November bis 29. Dezember 2021 befand sich der Beschwerdeführer in der Psychiatrie F.___ in stationärer Behandlung. Mit Austrittsbericht vom 7. Januar 2021 (Urk. 7/370/35-44) stellten die Fachpsychologen folgende, hier verkürzt wiedergegebene Diagnosen (S. 1 f.): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome - posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) - Multiple Sklerose - sensomotorisches Hemisyndrom links - wahrscheinlich vestibuläre Migräne - Knieschmerzen rechts - Kraftlosigkeit der linken Hand - Metatarsalgien rechts - Diabetes mellitus Typ 2 - mittelgradige neurokognitive Störung Der Beschwerdeführer sei in leicht gebessertem Zustand ausgetreten. Er werde aufgrund seiner somatischen Diagnosen nach dem Austritt weiterhin auf den Mahlzeitendienst und die Spitex als Haushalthilfe angewiesen sein (S. 2). Als wichtiger Risikofaktor für die depressiven Episoden sei die psychische Belastung durch die MS-Erkrankung zu benennen. Zudem habe die vordiagnostizierte PTBS einen erheblichen Einfluss auf die Bewältigungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers. Die psychosoziale Unsicherheit mit Druck vom Migrationsamt erschwere zusätzlich einen günstigen Genesungsverlauf (S. 4). 4.3 Mit Bericht vom 13. Januar 2022 (Urk. 7/370/13-15) diagnostizierte pract. med. G.___, Fachärztin für Neurologie, im Wesentlichen eine schubförmige Multiple Sklerose, klinisch nicht aktiv, mit Zeichen einer Progression, differentialdiagnostisch residuell bedingt (S. 1). In der klinischen Untersuchung habe sich eine leicht-bis mittelgradige sensomotorische ataktische links- und beinbetonte Tetraparese gezeigt. Die Gehstrecke sei auf etwa 400 m reduziert. Es lägen eine bekannte Blasen- und Mastdarmfunktionsstörung vor, weiter eine Fatigue und mittelgradige neuropsychologische Defizite. Der Beschwerdeführer sei weiterhin arbeitsunfähig, auch angepasste Tätigkeiten seien aktuell aus neurologischer und psychiatrischer Sicht nicht möglich (S. 2). 4.4 Vom 18. bis 20. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer Allgemeinzustandsverschlechterung im Stadtspital H.___ stationär mit hochdosierten Steroiden behandelt. Im Verlauf hätten sich die Beschwerden gebessert. Die aufgetretenen Panikattacken seien bedarfsweise mit Temesta behandelt worden. Der Beschwerdeführer sei auf seinen Wunsch in gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden (Bericht vom 20. Januar 2022; Urk. 7/380/7-9 S. 2). 4.5 Med. pract. I.___, und Dr. phil. J.___, Medizinisches Zentrum K.___, hielten in einem die vorangegangenen Akten und rechtlichen Beurteilungen durch die Verwaltung und das Gericht zusammenfassenden Bericht vom 10. Februar 2022 (Urk. 7/370/1-3) fest, es bestehe eine deutliche Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers. Er leide an einer schweren Depression, einer neurokognitiven Störung und einer posttraumatischen Belastungsstörung. Er sei bis auf kurze Spaziergänge nur noch zu Hause, habe kaum soziale Kontakte und sei auf einen Mahlzeiten- und Haushaltdienst angewiesen (S. 3). 4.6 Pract. med. G.___ hielt bezüglich der Konsultation vom 17. März 2022 (Urk. 7/383) fest, dass die subklinische Standortbestimmung mittels evozierten Potentialen aufgrund der Angstsymptomatik des Beschwerdeführers nicht habe durchgeführt werden können. Es habe sich ein im Vergleich zur Voruntersuchung verschlechterter Visus gezeigt bei strukturell jedoch unauffälligen Sehnerven. Die Ganganalyse dokumentiere die fehlende Kraft und Belastbarkeit der Beinmuskulatur vor allem im linken Bein sowie eine Ataxie, die das Gehen ebenfalls erschwere. Aufgrund der doch erheblichen Fatigue und der Schlafstörungen seien Abklärungen in der Schlafsprechstunde vorgesehen. Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer und neurologischer Sicht auch für angepasste Tätigkeiten weiterhin nicht arbeitsfähig (S. 3). 4.7 Die gleiche Ärztin stellte in einem undatierten, nach Juni 2022 (vgl. Urk. 7/381/1) verfassten Bericht (Urk. 7/381) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5): - schubförmig-remittierende Multiple Sklerose - rezidivierende depressive Episoden und posttraumatische Belastungsstörung - chronische Ein- und Durchschlafinsomnie mit frühem Erwachen - chronisches Schlafmangelsyndrom - Verdacht auf obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, neu Chronic Obstructive Pulmonary Disease (COPD) - Verdacht auf Restless Legs-Syndrom Es bestehe vom 1. bis 29. Oktober 2021 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit. Die weitere Arbeitsunfähigkeit sei vom Hausarzt attestiert (Ziff. 1.3). Eine Aussicht auf Verbesserung bestehe nicht (Ziff. 3.2). Die Prognose sei bei chronisch progredient verlaufender Erkrankung mit aktuell führend invalidisierender Fatigue-Symptomatik sowie Beeinträchtigung durch Residuen (Hemisymptomatik links, Inkontinenz, Spastik, Schlafstörungen) negativ, zudem sei der Beschwerdeführer für eine Arbeitstätigkeit nicht ausreichend psychiatrisch stabil (Ziff. 2.7). 4.8 Dr. med. L.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Hausarzt des Beschwerdeführers, attestierte mit Bericht vom 18. Juli 2022 (Urk. 7/380/1-6) eine seit September 2014 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten (Ziff. 1.3) und stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwer bis mittelgradig ausgeprägt - schubförmige Multiple Sklerose - schweres Fatigue-Syndrom - Schlafapnoe - Restless Legs-Syndrom - Atrioventrikular-(AV) Block-Verdacht - COPD Der Beschwerdeführer kämpfe jeden Tag um sein Überleben und könne nicht arbeiten (Ziff. 5). 4.9 Seitens des K.___ wurde mit Bericht vom 15. August 2022 (Urk. 7/392/6-8) folgende Diagnosen gestellt (S. 2 f. Ziff. 2.5): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.1) - PTBS (ICD-10 F43.1) - Störung durch Tabak - Status nach Suizidversuch 2011 - wahrscheinlich vestibuläre Migräne - sensomotorisches Hemisyndrom - Multiple Sklerose - Knieschmerzen rechts - Kraftlosigkeit Hand links - Metatarsalgien rechts Eine sitzende Tätigkeit sei nur noch für etwa 10 Minuten möglich (S. 1 Ziff. 2.2). Die Prognose sei schlecht. Die Beschwerden hätten seit Februar 2022 zugenommen. Ein Beschäftigungstraining sei im Oktober 2021 nach drei Wochen wegen Schmerzen abgebrochen worden (S. 3 Ziff. 2.7). 4.10 Vom 13. bis 15. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführer im Stadtspital H.___ stationär mittels hochdosierter intravenöser Steroidtherapie behandelt. Die Symptome, die zur notfallmässigen Selbstzuweisung geführt hätten, seien im Rahmen eines erneuten Schubes der Multiplen Sklerose gewertet worden. Unter Therapie habe sich rasch eine komplette Beschwerderegredienz gezeigt (Austrittsbericht vom 15. Februar 2023; Urk. 7/404/2-5 S. 1 und S. 3). 4.11 Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Lungenkrankheiten, Lungenzentrum E.___, stellte mit Bericht vom 27. März 2023 (Urk. 7/404/7-10) folgende pneumologische Diagnosen (S. 1): - COPD Gold Stadium II-III - mittelschwere bis schwere obstruktive Ventilationsstörung - Diffusionsmessung aus Compliance-Gründen nicht durchführbar - CT-Thorax vom 14. Juli 2022: Oberlappen-betontes Lungenemphysem - Risikofaktor: Fortgesetzter Nikotinkonsum (kumuliert 40 pack years), aktuell 10 Zigaretten täglich Es werde eine inhalative und steroidale Therapie durchgeführt (S. 3). 4.12 Eine schlafmedizinische Abklärung im Zeitraum vom 27. Februar bis 13. März 2023 ergab als Hauptbefund eine schwerste Ein- und Durchschlafstörung trotz sedierender Polypharmazie, welche sicherlich auch die ausgeprägte Tagesmüdigkeit erkläre (Urk. 7/404/19-21 S. 2 und 3). 4.13 Mit Bericht vom 6. März 2023 (Urk. 7/407/11-17) über die seitens des Hausarztes veranlasste neuropsychologische Untersuchung vom 1. März 2023 hielten die Fachpersonen des N.___ fest, es sei auf die Verwendung von Performanzvalidierungsverfahren verzichtet worden. Diagnostiziert wurde eine mittelgradige bis schwere neuropsychologische Störung multifaktorieller Genese. Einerseits würden Primärerkrankungen (MS) und in Anteilen eine damit assoziierte Fatigue einen gewissen ätiopathogenetischen Erklärungswert besitzen. Andererseits dürften die im Selbstbeurteilungsbogen angegebenen affektiven Auffälligkeiten (depressive Störung und Angstsymptomatik) für eine weitere Akzentuierung der kognitiven Defizite ursächlich sein (S. 5). 4.14 Dr. M.___, Lungenzentrum, diagnostizierte mit Bericht vom 13. Oktober 2023 (Urk. 7/417) ein COPD Gold Stadium III mit schwerem Lungenemphysem (S. 1). Nach durchgemachter infektbedingter Exazerbation zeige sich nun aktuell eine schwere obstruktive Ventilationsstörung. Der Nikotinkonsum werde weitergeführt. Eine Verlaufskontrolle sei in sechs Monaten geplant (S. 3). 4.15 4.15.1 Im Rahmen der Begutachtung durch die C.___ wurde der Beschwerdeführer durch Dr. med. O.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. P.___, Fachärztin für Neurologie, Dr. med. Q.___, Facharzt für Pneumologie, Dr. med. R.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. sc. hum. dipl. Psych. Univ. S.___, Neuropsychologin, untersucht. Die Gutachter stellten in der Konsensbeurteilung in ihrem Gutachten vom 6. Februar 2024 nach Berücksichtigung der Akten (Urk. 7/430/55-117), Erhebung der Anamnese und Durchführung einer allgemeininternistischen (Urk. 7/430/47-54), neurologischen (Urk. 7/430/15-23), psychiatrischen (Urk. 7/430/24-37), pneumologischen (Urk. 7/430/38-46), neuropsychologischen (Urk. 7/428), laborchemischen (Urk. 7/429/1-2) und bildgebenden (Urk. 7/429/3) Untersuchung folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/430/7 f. Ziff. 4.3.1): - Multiple Sklerose (ICD-10: G35.1) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1) - Somatische Belastungsstörung (nach DSM-5: 300.82), entsprechend einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F 45.40). Die folgenden, hier teilweise gekürzt wiedergegebenen Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/430/8 Ziff. 4.3.2): - unklare, sehr wahrscheinlich funktionell bedingte Dyspnoe - nicht verwertbare Lungenfunktionen, COPD unwahrscheinlich - Nikotinabusus ca. 30-40 py - normaler Gasaustausch - nicht-insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2 - Status nach Thoraxschmerzen unklarer Ätiologie - Dyslipidämie - Nikotinkonsum Aus neurologischer Sicht finde sich keine Befundänderung zum Vorgutachten aus dem Jahr 2018. Aus psychiatrischer Sicht würden gegenwärtig eine mittelgradige depressive Episode sowie eine somatische Belastungsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Aus pneumologischer Sicht könne die neu diagnostizierte COPD Gold III nicht nachvollzogen werden, womit in diesem Fachgebiet keine Diagnose mit relevanter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könne. Aus allgemeininternistischer Sicht bestehe keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Aus polydisziplinärer Sicht sei die psychiatrische Beurteilung federführend (Urk. 7/430/7 Ziff. 4.1). Aufgrund der aktuell nicht authentischen Beschwerdeschilderung im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchungen mit deutlichen Hinweisen auf Aggravation lasse sich das genaue Ausmass der relevanten Erkrankungen, vor allem im Hinblick auf mögliche kognitive Funktionsstörungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit jedoch nicht abschliessend beziffern (Urk. 7/430/8 Ziff. 4.5). In der bisherigen Tätigkeit bestehe gesamthaft eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. In optimal angepassten Tätigkeiten mit einfachen repetitiven Aufgaben ohne höhere Komplexität, mit flexibler und vermehrter Pausengestaltung, wo der Beschwerdeführer nicht auf häufige Ortswechsel angewiesen sei, die keine schwere körperliche Arbeit erfordere und wo der verminderten psychophysischen Belastbarkeit im Rahmen eines verständnisvollen Umfeldes Rechnung getragen werde, bestehe aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (Urk. 7/430/8 Ziff. 4.64.7). Die mittelgradige depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung sowie die somatische Belastungsstörung seien insgesamt als Zustandsverschlechterung einzuordnen (Urk. 7/430/9 Ziff. 4.9). Die retrospektive Beurteilung über Beginn, Verlauf und Ausmass der somatoformen Belastungsstörung und depressiven Beschwerdesymptomatik sei nur eingeschränkt möglich. Es könne angenommen werden, dass sich der Schweregrad der depressiven Beschwerdesymptomatik phasenweise verändert habe, wobei sich der Zustand seit der letzten Begutachtung im Oktober 2018 insgesamt verschlechtert habe. Aufgrund der aktuell nicht authentischen Beschwerdeschilderung in der neuropsychologischen Untersuchung mit deutlichen Hinweisen auf Aggravation könne diese Einschätzung nur unter Vorbehalt angenommen werden (Urk. 7/430/10 oben). Weiter seien aus psychiatrischer Sicht die Kriterien für das Vorliegen einer PTBS nicht erfüllt (Urk. 7/430/11). 4.15.2 Aus allgemeininternistischer Sicht fanden sich keine Funktions- und Fähigkeitsstörungen (Urk. 7/430/52 Ziff. 7.2). Die neuropsychologische Gutachterin hielt fest, dass der Beschwerdeführer alle Teile des Symptomvalidierungstests mit Werten absolviert habe, die extrem weit unter denen gelegen hätten, die bei motivierter Mitarbeit erreicht werden könnten. Es habe ein aggravierendes Verhalten objektiviert werden können (Urk. 7/428/7). Daher könnten die Ergebnisse der Leistungstests inhaltlich nicht ausgewertet werden und lieferten wegen der mangelnden Mitarbeit keine verwertbaren neuropsychologischen Befunde, da sie wahrscheinlich nicht das effektiv vorhandene kognitive Leistungsniveau abbildeten. Unter diesen Umständen bestehe andererseits auch das Risiko, dass tatsächliche und spezifische kognitive Defizite differentialdiagnostisch nicht festgestellt werden könnten (Urk. 7/428/9). Es sei nicht erklärbar, warum der Beschwerdeführer den ersten Symptomvalidierungstest, der in seiner Muttersprache angeboten worden sei, schlechter bearbeitet habe als eine Person der Vergleichsgruppe der hospitalisierten 78-jährigen Patienten mit fortgeschrittener Demenz (Urk. 7/428/12). Die anlässlich der Begutachtung gestellten Diagnosen könnten die beschriebenen Auffälligkeiten nicht erklären (Urk. 7/428/13). 4.15.3 Die neurologische Begutachtung ergab keine Einschränkung des Sehvermögens. Das Gangbild sei in der Untersuchungssituation unphysiologisch gewesen mit ausgeprägtem Nachziehen des linken Fusses und Gehen mit gebeugten Knien, was sich durch das Aufzählen von Wochentagen habe ablenken lassen. Waddell-Zeichen im Sinne von Oberarm- und Oberschenkelumfängen seien positiv gewesen. Eine neurogene Blasenfunktionsstörung sei aktenkundig; der Beschwerdeführer trage einen Windelhose (Urk. 7/430/19). Der Beschwerdeführer habe ein ausgeprägtes selbstlimitierendes Verhalten gezeigt (Urk. 7/430/20 Ziff. 6.2). In der aktuellen Untersuchung finde sich allenfalls eine leichte Hemisymptomatik linksseitig. Das ausgeprägte Ausmass im Rahmen der Untersuchungssituation sei diskrepant zur Beweglichkeit während der Anamneseerhebung. Es fänden sich keine Hinweise für eine Pyramidenbahnläsion bei fehlender Spastik, mittellebhaftem Reflexniveau und keinen pathologischen Reflexen. Klinisch finde sich keine Atrophie. Die anamnestischen Angaben zu Schwindelgefühlen, die zu Stürzen führten, sprächen für orthostatische Beschwerden, durch schnelles Aufrichten auftretend. In der neuropsychologischen Testung fänden sich Hinweise für eine Aggravation, so dass die kognitive Leistung nicht abgebildet werden könne (Urk. 7/430/20 Ziff. 6.3.1). Aufgrund von neuen Läsionen sei im Jahr 2018 eine medikamentöse Umstellung erfolgt, seitdem sei es bildmorphologisch zu keinen neuen Läsionen gekommen. Psychosoziale Faktoren stünden im Vordergrund der Beschwerden. Es werde, ähnlich wie im Rahmen der Vorbegutachtung 2018, ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten gezeigt. Aus neurologischer Sicht sei hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit keine Veränderung eingetreten (Urk. 7/430/21). 4.15.4 Der psychiatrische Gutachter hielt fest, die derzeit vorliegenden Symptome wie gedrückte und belastete Stimmungslage, Interessen- und Freudverlust an Aktivitäten, verminderter Antrieb mit gesteigerter Ermüdbarkeit, wiederkehrende lebensmüde Gedanken, Klagen über ein vermindertes Konzentrationsvermögen sowie Schlafstörungen seien charakteristische Symptome einer depressiven Störung und deren Anzahl spreche für eine mittelgradige depressive Episode. Die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung finde sich bereits mehrfach in der bisherigen Aktenlage (Urk. 7/430/30 Ziff. 6.3.1). Eine retrospektive Beurteilung über den Verlauf und das Ausmass der depressiven Symptomatik seit der letzten Begutachtung im Jahr 2018 sei nur eingeschränkt möglich, allerdings könne angenommen werden, dass die bereits langjährig bestehenden psychosozialen Belastungen (unklarer Aufenthaltsstatus, fehlende berufliche Tätigkeit und unbefriedigendes therapeutisches Ansprechen in Bezug auf die vordergründig neurologische Beschwerdesymptomatik) massgeblich zur Aufrechterhaltung und wiederholt zur Zunahme der depressiven Beschwerden beigetragen hätten. Im Vergleich zur früheren Begutachtung sei eine Zustandsverschlechterung im Schweregrad der depressiven Symptomatik eingetreten (Urk. 7/430/31 oben). Weiter seien die Kriterien einer somatischen Belastungsstörung mit überwiegenden Schmerzen gemäss DSM-5, entsprechend einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gemäss ICD-10, erfüllt. In der Aktenlage finde sich diese Diagnose bisher nicht, allerdings seien das Vorliegen einer dissoziativen beziehungsweise Konversionsstörung wie auch das Auftreten hypochondrischer Ängste beziehungsweise von Krankheitsängsten und von Somatisierungstendenzen wiederholt beschrieben worden, was als Hinweise für das Bestehen einer somatischen Belastungsstörung gewertet werden könne (Urk. 7/430/31 f.). Die in den Akten beschriebene PTBS sei anhand des jeweils dokumentierten psychopathologischen Befundes sowie aufgrund der jeweils fehlenden kriteriengeleiteten Diagnosestellung nicht objektivierbar (Urk. 7/430/32). Die Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 70 % als Pizzakurier und 80 % in angepassten Tätigkeiten könne aufgrund der nicht-authentischen Beschwerdeschilderung im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung mit deutlichen Hinweisen auf Aggravation nur unter Vorbehalt angenommen werden (Urk. 7/430/34 Ziff. 8.1-2). 4.15.5 Der pneumologische Gutachter hielt zur Spirometrie fest, eine valide, geschweige denn reproduzierbare Messung sei nicht möglich gewesen. Lediglich die erste Messung habe einigermassen verwertet werden können und habe formal eine moderate restriktive Ventilationsstörung gezeigt. Eine Obstruktion sei in keiner der Messkurven nachzuweisen. Anlässlich der Oxymetrie habe der Beschwerdeführer in zügigem Tempo 30 Stufen bestiegen, wobei keine Desaturation feststellbar gewesen sei. Die Diagnose einer COPD sei alles andere als gesichert. Es erhelle nicht, weshalb der Beschwerdeführer nicht zumindest eine leichte Tätigkeit ausüben könne. Er beschreibe seine Beschwerden glaubhaft und bekunde eher wenig Atembeschwerden (Urk. 7/430/42). Die Messungen im Lungenzentrum seien nicht valide. Ein Lungenemphysem könne nicht nachvollzogen werden, da unter anderem die aktuelle Thoraxaufnahme normal sei. Der Gasaustauch sei zumindest oxymetrisch normal, was mit der in den Akten kolportierten schweren COPD mit schwerem Lungenemphysem kaum zu vereinbaren sei. Solange eine nicht in jeder Hinsicht konsistente, valide und reproduzierbare Lungenfunktion präsentiert werde, könne die Diagnose COPD/Lungenemphysem nicht gestellt werden. Die Lunge des Beschwerdeführers sei gesund (Urk. 7/430/43 Ziff. 6.3.1). 4.16 Prof. Dr. med. T.___, Facharzt für Neurologie, hielt mit Bericht vom 16. April 2024 (Urk. 7/450) über die Kontrolle vom 10. April 2024 fest, dass seit der letzten Kontrolle eine in etwa unveränderte neurologische Situation ohne Hinweise für neue Schubereignisse oder eine sekundäre Progression der Erkrankung bestehe. Die Stimmung habe euthym und schwingungsfähig gewirkt, der Antrieb unauffällig (S. 3). Eine bildgebende Untersuchung des Schädels habe im Vergleich zur Voruntersuchung im Februar 2023 keine Befundänderung gezeigt. Es lägen keine neuen demyelisierenden Läsionen und keine intrakranielle Schrankenstörung vor (S. 4). Die Situation sei unter medikamentöser Therapie neurologisch unverändert stabil. Aktuell bestünden keine Hinweise für eine klinische oder subklinische Krankheitsaktivität. Der momentane Expanded Disability Status Scale (EDSS) – Wert liege bei 3.5, womit die volle Arbeitsfähigkeit zum jetzigen Zeitpunkt aus neurologischer Sicht nicht gegeben sei. 4.17 Dr. M.___ hielt mit Bericht vom 2. Mai 2024 (Urk. 7/451) über die pneumologische Untersuchung vom 18. April 2024 fest, unter Reduktion des Nikotinkonsums auf aktuell drei Zigaretten täglich habe sich eine leichte Verbesserung der lungenfunktionellen Parameter gezeigt, weshalb unbedingt eine vollständige Abstinenz des Nikotinkonsums angestrebt werden müsse. Aufgrund der reversiblen Komponente handle es sich somit um ein Asthma-COPD-Overlap-Syndrom. Computertomographisch zeigten sich im Vergleich zur Aufnahme vom 14. Juli 2022 unverändert ein Oberlappen-betontes Lungenemphysem und zylindrische Bronchiektasen (S. 3). 4.18 Dr. phil. J.___ und Dr. med. U.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, K.___, hielten mit Stellungnahme vom 17. April 2024 (Urk. 7/459) fest, der Beschwerdeführer könne infolge seiner Schmerzen kaum auf dem Stuhl sitzen, müsse immer wieder aufstehen und sei nicht in der Lage, einem Thema längere Zeit zu folgen. Es seien nun sämtliche Symptome für eine seit Februar 2022 vorhandene schwere Depression erfüllt. Die Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsunfähigkeit) von 30 % sei im klinischen Verlauf vollständig unrealistisch. Der Beschwerdeführer sei sogar auf einen Mahlzeitendienst und eine Haushalt-Spitex angewiesen, daher sei eine Arbeitstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht möglich (S. 3). 4.19 Nach entsprechender Rückfrage durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 7/461) nahmen die Gutachter der C.___ am 15. August 2024 (Urk. 7/464) Stellung zu den nach der Erstattung ihres Gutachtens ergangenen Berichten. Zum Bericht von Dr. M.___ vom 2. Mai 2024 führte der pneumologische Gutachter aus, man könne die Diagnose Asthma und COPD zwar stellen, dann aber müssten qualitativ den gängigen Standards entsprechende Lungenfunktionen präsentiert werden. Dies sei nicht der Fall. Auch die aktuelle Spirometrie sei in diesem Sinne nicht valide. Jede dargestellte Fluss-Volumenkurve habe eine andere Form und genüge weder den Kriterien der Validität noch jenen der Reproduzierbarkeit. Immerhin sei die beste der Spirometrien normal ausgefallen, was eine COPD ausschliesse. Auch die Diffusionskapazität und die hier relevante Volumen-korrigierte Diffusionskapazität seien normal, das kolportierte Emphysem zusammen mit dem im Gutachten dokumentierten normalen Gasaustausch funktionell also irrelevant. Das Thorax-Computertomogramm vom 22. April 2024 enthalte einige unspezifische und versicherungsmedizinisch irrelevante Befunde. Es bleibe dabei, dass die Lunge und die Bronchien des Beschwerdeführers normal funktionierten (S. 1). Der psychiatrische Gutachter führte zur Stellungnahme von Dr. U.___ und Dr. phil. J.___ aus, im Rahmen einer differentialdiagnostischen Auseinandersetzung könne die somatische Beschwerdesymptomatik zwar auch im Sinne einer Konversionsstörung beziehungsweise dissoziativen Störung, wie sie im Jahr 2008 attestiert worden sei, eingeordnet werden. Allerdings habe zum damaligen Zeitpunkt noch keine entsprechende Diagnose einer Multiplen Sklerose vorgelegen. Zusätzlich sei anzumerken, dass die differential-diagnostische Auseinandersetzung mit der Frage nach der Untergruppe in der Kategorie Konversionsstörung/dissoziative Störung oder somatische Belastungsstörung/anhaltende (somatoforme) Schmerzstörung vor allem von akademischem Interesse sei und aus versicherungsmedizinischer Sicht keine substantielle Auswirkung auf die Beurteilung des Einflusses der Störung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers habe (S. 2). Die von Dr. U.___ vorgebrachte Einschätzung einer höhergradigen Arbeitsunfähigkeit infolge der differentialdiagnostisch gestellten Diagnose stelle aus psychiatrischer Sicht lediglich eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes aus Sicht des therapeutisch tätigen Arztes dar (S. 3). Die neurologische Gutachterin hielt zum Bericht von Dr. T.___ vom 16. April 2024 fest, es seien keine neuen Läsionen oder im Vergleich zum Vorbefund aktive Läsionen vorhanden. Der OCT sei weiterhin unauffällig und die Bewegungsanalyse sei im Vergleich zum Vorbefund stabil bis gebessert gewesen (S. 3). 4.20 Dr. M.___ führte in seinem Bericht vom 16. Oktober 2024 (Urk. 7/468) über die Verlaufsuntersuchung vom 7. Oktober 2024 aus, die Untersuchung habe eine leichte bis mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung, eine deutliche Überblähung der Lunge und eine leichte CO-Diffusionsstörung ergeben. Unter der weiteren Reduktion des Nikotinkonsums, aktuell auf ein bis zwei Zigaretten täglich, zeige sich eine leichte Verbesserung der lungenfunktionellen Parameter. Die Lungenfunktionsprüfung sei viermal wiederholt worden; die Daten seien konstant (S. 3).
5. 5.1 Die B.___-Begutachtung im Jahr 2018 ergab zwei Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: In somatischer Hinsicht wurde eine Multiple Sklerose mit Zustand nach Fazialisparese und diskreter Hemisymptomatik diagnostiziert, die jedoch massiv funktionell überlagert war (Urk. 7/322/10). So war die angegebene Sehverminderung nicht feststellbar und die ophthalmologische Gutachterin fand deutliche Hinweise auf Aggravation (Urk. 7/322/39). Auch anlässlich der orthopädischen Begutachtung fanden sich Inkonsistenzen. So waren vier von fünf Waddell-Zeichen positiv. Insbesondere liessen sich die demonstrierte massive Schwäche der adominanten linken Hand und die Hypästhesie dieser Körperhälfte nicht damit vereinbaren, dass der Beschwerdeführer im Langsitz beide Arme zum Rückwärtsrutschen einsetzte und die gesamte Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen problemlos durchgeführt werden konnte (Urk. 7/322/47). Die neurologische Begutachtung zeigte ebenso erhebliche Inkonsistenzen, indem der Beschwerdeführer zunächst schwer hinkend das Wartezimmer betreten hatte, dann jedoch unvermittelt aufgestanden war, sehr zügig umherlief, sich wieder setzte, wieder unvermittelt aufstand und sich hinkniete und die tiefe Hocke einnahm. Zudem setzte er auch bei dieser Untersuchung beide Arme ein, nachdem er zunächst auf Aufforderung den linken Arm gar nicht hatte heben können (Urk. 7/322/62). Der Gutachter ging von einer bewusstseinsnah ablaufenden Störung aus (Urk. 7/322/63). Da er jedoch einen kleinen organischen Kern der gebotenen Halbseitenstörung als denkbar erachtete, gestand er dem Beschwerdeführer einen etwas erhöhten Zeitbedarf für die Verrichtungen des täglichen Lebens zu (Urk. 7/322/64). Bei der neuropsychologischen Untersuchung zeigte der Beschwerdeführer weit unterdurchschnittliche Leistungen und intellektuelle Fähigkeiten, die nach ICD-10 einer schweren bis mittelgradigen Intelligenzminderung entsprechen würden (Urk. 7/322/71). Eine solche ist jedoch nicht ausgewiesen. In der Symptomvalidierung fanden sich durchwegs Auffälligkeiten und Leistungen, die unter dem Zufallsbereich lagen. Die Testresultate liessen auf nicht authentische neuropsychologische Funktionsstörungen schliessen (Urk. 7/322/72). In psychiatrischer Hinsicht wurde im Jahr 2018 eine leichte Episode einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert (Urk. 7/322/10), die gemäss gutachterlicher Einschätzung eine erhöhte Ermüdbarkeit und dadurch ein leicht eingeschränktes Rendement bewirkte (Urk. 7/322/57). Die attestierte Gesamt-Arbeitsunfähigkeit von 20 % begründete sich durch die neurologische und die psychiatrische Diagnose. Als angestammte Tätigkeit nannten die Gutachter diejenige als Pizzakurier und gingen von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in dieser wie auch in angepassten Tätigkeiten aus (Urk. 7/322/11-12). Das Sozialver-sicherungsgericht erachtete in seinem Urteil vom 28. April 2021 (Urk. 7/362) weder die ursprüngliche Tätigkeit als Gastronomiemitarbeiter noch diejenige als Pizzakurier, jedoch vorwiegend sitzende Tätigkeiten als zu 80 % zumutbar (E. 9.3.1-9.3.2). 5.2 Im Vergleich dazu stellten die Gutachterinnen und Gutachter der C.___ in ihrem Gutachten vom 6. Februar 2024 unverändert die Diagnose einer Multiplen Sklerose. Die rezidivierende depressive Störung wurde ebenfalls wieder diagnostiziert, jedoch nun in mittlerer Ausprägung. Zusätzlich wurde eine somatische Belastungsstörung beziehungsweise eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert. Diesen Diagnosen wurde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen (Urk. 7/430/7 Ziff. 4.3.1). Das Gutachten ist umfassend und erging in Kenntnis der Vorakten und der Anamnese sowie nach Durchführung der notwendigen Untersuchungen. Die beteiligten Fachpersonen verfügen über die erforderlichen Qualifikationen. Die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet, weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. 5.3 Aus neurologischer Sicht fand sich im Vergleich zur Vorbegutachtung keine Befundänderung (Urk. 7/430/7 Ziff. 4.1). Eine Einschränkung des Sehvermögens konnte weiterhin nicht festgestellt werden und das unphysiologische Gangbild liess sich ablenken (Urk. 7/430/19 Ziff. 4.3). Der Beschwerdeführer zeigte unverändert ein ausgeprägt selbstlimitierendes Verhalten (Urk. 7/430/20 Ziff. 6.2). Es bestand allenfalls eine leichte Hemisymptomatik linksseitig, wobei jedoch erneut das Ausmass im Rahmen der Untersuchungssituation diskrepant zur Beweglichkeit während der Anamneseerhebung war. Klinisch fand sich keine Atrophie und einzelne Waddell-Zeichen waren erneut positiv. Bei fehlender Spastik, mittellebhaftem Reflexniveau und fehlenden pathologischen Reflexen lagen keine Hinweise für eine Pyramidenbahnläsion vor (Urk. 7/430/20 Ziff. 6.3.1). Jedoch war eine neurogene Blasenfunktionsstörung aktenkundig und der Beschwerdeführer trug eine Windelhose (Urk. 7/430/19 Ziff. 4.3). Die medikamentöse Umstellung im Jahr 2018 hat bewirkt, dass es bildmorphologisch zu keinen neuen Läsionen gekommen ist. Die neurologische Gutachterin wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer ähnlich wie im Rahmen der Vorbegutachtung ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten zeigte. Sie erachtete die Arbeitsfähigkeit als unverändert zur Vorbegutachtung und ging mithin von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % aus (Urk. 7/430/21). Aus pneumologischer Sicht stellte sich der Gutachter auf den Standpunkt, dass keine eindeutig objektivierbare Lungenkrankheit hergeleitet werden kann und der Beschwerdeführer über eine gesunde Lunge verfügt. Er war fähig, wenn auch etwas ungelenk, in zügigem Tempo 30 Treppenstufen zu besteigen, ohne dass eine Desaturation feststellbar war (Urk. 7/430/42 Ziff. 4.3). Die Fähigkeit zum zügigen Treppensteigen bekräftigt die neurologische Beurteilung, gemäss derer der Beschwerdeführer allenfalls durch eine leichte Hemisymptomatik linksseitig eingeschränkt ist. Die ungenügende Kooperation des Beschwerdeführers – für die keine objektiven Krankheitsgründe angeführt wurden – verunmöglichte eine genügende Lungenfunktionsprüfung. Die aktuelle Thoraxaufnahme war normal und auch der Gasaustausch fiel oxymetrisch normal aus, was sich gemäss Gutachten nicht mit der in den Akten erwähnten schweren COPD mit schwerem Lungenemphysem vereinbaren liess (vorstehend E. 4.15.5). Anlässlich der neuropsychologischen Begutachtung zeigte der Beschwerdeführer ein aggravierendes Verhalten. Der Beschwerdeführer absolvierte alle Teile des Symptomvalidierungstests mit Werten, die extrem weit unter denen lagen, die bei motivierter Mitarbeit erreicht werden könnten. Obwohl der Symptom-validierungstest in seiner Muttersprache angeboten wurde, hat er diesen schlechter bearbeitet als eine Person mit fortgeschrittener Demenz. Die gestellten Diagnosen konnten die Auffälligkeiten nicht erklären (vorstehend E. 4.15.2). 5.4 Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass in somatischer Hinsicht keine relevante Veränderung eingetreten ist. Ein Fortschreiten der Multiplen Sklerose konnte bei der Begutachtung im Jahr 2024 nicht festgestellt werden. Eine Veränderung wurde von den Gutachtern jedoch in der psychiatrischen Beeinträchtigung gesehen (Urk. 7/430/7 Ziff. 4.1): Der psychiatrische Gutachter Dr. R.___ hielt fest, dass im Vergleich zur Vorbegutachtung eine Zustandsverschlechterung im Schweregrad der depressiven Symptomatik eingetreten und anzunehmen ist, dass die bereits langjährig bestehenden psychosozialen Belastungen mit unklarem Aufenthaltsstatus, fehlender beruflicher Tätigkeit und unbefriedigendem therapeutischem Ansprechen in Bezug auf die neurologische Beschwerdesymptomatik massgeblich zur Aufrechterhaltung und wiederholt zur Zunahme der diesbezüglichen Beschwerden beigetragen hat (Urk. 7/430/31 oben). Die bei der Begutachtung feststellbaren Symptome (gedrückte und belastete Stimmungslage, Interessen- und Freudverlust an Aktivitäten, verminderter Antrieb mit gesteigerter Ermüdbarkeit, wiederkehrende lebensmüde Gedanken, Klagen über ein vermindertes Konzentrationsvermögen sowie Schlafstörungen) sprachen nun für eine mittelgradige Ausprägung der Depression (Urk. 7/430/30). Der Gutachter verwarf hingegen die in den Akten beschriebene Diagnose einer PTBS aufgrund der jeweils fehlenden kriteriengeleiteten Diagnosestellung und des dokumentierten psychopathologischen Befundes in den Berichten der Behandler. Diese Diagnose war bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. April 2021 als nicht gefestigt beurteilt worden (dortige E. 8.2). Weiter diagnostizierte er eine somatische Belastungsstörung mit überwiegenden Schmerzen gemäss DSM-5, entsprechend einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gemäss ICD10. Diese sei dadurch gekennzeichnet, dass die vorherrschende Beschwerde ein andauernder und quälender Schmerz ist, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht hinreichend erklärt werden kann und der anhaltend der Hauptfokus der betroffenen Person ist. Er tritt in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Belastungen auf, denen die Hauptrolle für den Beginn, den Schweregrad, die Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen zukommt (Urk. 7/430/31). Mithin mass er der funktionellen Überlagerung Krankheitswert zu, was jedoch angesichts der Beobachtungen bei der neurologischen und insbesondere der neuropsy-chologischen Untersuchung als fraglich erscheint. Die demonstrierten Inkonsistenzen und das aggravierende Verhalten deuteten vielmehr auf eine bewusstseinsnahe Präsentation von nicht oder nicht im gezeigten Ausmass vorhandenen Einschränkungen. Hinzu kommt, dass sich bereits der B.___Gutachter mit der Frage einer Schmerzstörung befasste und diese aufgrund der somatischen Erkrankung verneinte (Urk. 7/322/55 Ziff. 7.2). Die Beurteilung durch Dr. R.___ stellt diesbezüglich eine andere Beurteilung eines unveränderten Sachverhalts dar. Unabhängig von der klassifikatorischen Einordnung einer Krankheit resultiert jedoch aus einer Diagnose allein keine verlässliche Aussage über das Ausmass der mit dem Gesundheitsschaden korrelierenden funktionellen Leistungseinbusse bei psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 6). 5.5 Eine optimal angepasste Tätigkeit besteht laut Gutachten in einer solchen mit einfachen repetitiven Aufgaben ohne höhere Komplexität, mit flexibler und vermehrter Pausengestaltung, wo der Beschwerdeführer nicht auf häufige Ortswechsel angewiesen ist, die keine schwere körperliche Belastung erfordern und wo der verminderten psychophysischen Belastbarkeit im Rahmen eines verständnisvollen Umfelds Rechnung getragen wird (Urk. 7/430/8 Ziff. 4.7). Aus diesem Belastungsprofil erhellt, dass die Arbeitsunfähigkeit von 30 beziehungsweise 20 % unverändert auf der neurologischen und psychiatrischen Beeinträchtigung fusst. Bereits im Vorgutachten wurde festgehalten, dass sich die Leistungseinbussen beider Fachrichtungen ergänzten und die gleiche Symptomatik betroffen und diese nicht scharf trennbar ist. Im Unterschied zur früheren Begutachtung wurde nun aber eine vorwiegend sitzende Tätigkeit nicht mehr für notwendig befunden, was die gutachterliche Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in der letzten Tätigkeit als Pizzakurier erklärt. Zu der ursprünglichen Tätigkeit als Gastronomie-Mitarbeiter äusserten sich die Gutachterinnen und Gutachter der C.___ nicht. Da sich aber neurologisch keine veränderten Befunde zeigten, ist in Anlehnung an die diesbezügliche Beurteilung im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 28. April 2021 (Urk. 7/362 E. 9.3.1) weiterhin von einer Unzumutbarkeit dieser Tätigkeit auszugehen. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, soweit er diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als viel zu streng erachtet (Urk. 1 S. 6 Ziff. 11), geht doch aus dem vorstehend Gesagten klar hervor, dass er – wie auch bereits 2018 – seine Beeinträchtigungen nicht authentisch präsentierte und deutliche Hinweise auf Aggravation vorliegen. 5.6 5.6.1 An diesem Ergebnis vermögen die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nichts zu ändern. Hinsichtlich der Auswirkungen der Multiplen Sklerose auf die Arbeitsfähigkeit ist festzuhalten, dass die Fachpersonen der Klinik E.___ in ihrem Bericht vom 13. Oktober 2021 (Urk. 7/370/17-25) keine Angaben zur Symptomvalidierung machten, weshalb ihre Einschätzung einer mittelgradigen neurokognitiven Störung als nicht genügend gesichert erscheint. Angaben zur Arbeitsfähigkeit enthält dieser Bericht nicht. Pract. med. G.___ bestätigte im Januar 2022 (Urk. 7/370/13-15), dass die Multiple Sklerose klinisch nicht aktiv war. Die Auswirkungen der von ihr festgestellten leicht- bis mittelgradigen sensomotorischen ataktischen links- und beinbetonten Tetraparese wurden anlässlich der C.___-Begutachtung, wo erhebliche Inkonsistenzen festgestellt wurden, relativiert. Pract. med. G.___ begründete ihre Einschätzung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht schlüssig und stützte sie zudem fachfremd auch auf psychiatrische Diagnosen (vgl. Urk. 7/381 Ziff. 2.5). Die stationären Behandlungen mit hochdosierten Steroiden vom 18. bis 20. Januar 2022 und vom 13. bis 15. Februar 2023 bewirkten eine Besserung des Allgemeinzustandes beziehungsweise eine komplette Beschwerderegredienz der MS-Symptomatik (Urk. 7/380/8; Urk. 7/404/4). Die Fachpersonen des N.___ verzichteten bei der neuropsychologischen Untersuchung des Beschwerdeführers im März 2023 auf die Verwendung von Performanz-validierungsverfahren (Urk. 7/407/16), was den Beweiswert ihrer Einschätzung einer mittelgradigen bis schweren neuropsychologischen Störung erheblich mindert. Dr. T.___ bestätigte in Übereinstimmung mit der Einschätzung der neurologischen Gutachterin Dr. P.___, dass eine unveränderte neurologische Situation ohne Hinweise für neue Schubereignisse oder eine sekundäre Progression der Krankheit besteht (Urk. 7/450/3). Dass er aufgrund des momentanen EDSS-Werts von 3.5 nicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausging, widerspricht der gutachterlichen Beurteilung einer Arbeitsfähigkeit von 70 beziehungsweise 80 % nicht. Hausarzt Dr. L.___ ging sodann ohne schlüssige Begründung von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit aus (Urk. 7/380/5 Ziff. 5), weshalb auf seine Einschätzung nicht abgestellt werden kann. 5.6.2 Hinsichtlich der im Frühjahr 2023 festgestellten schwersten Ein- und Durchschlafstörung (Urk. 7/404/21) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der am 6. Dezember 2023 von 8 Uhr 40 bis 10 Uhr 35 durchgeführten neurologischen Begutachtung (Urk. 7/430/2) zwar Müdigkeit angab (Urk. 7/430/15 Ziff. 3.1) und über Schlafstörungen berichtete (Urk. 7/430/16 Ziff. 3.2.1), im klinisch-neurologischen Befund jedoch keine Hinweise für Müdigkeit oder eine raschere Ermüdbarkeit feststellbar waren (Urk. 7/430/19 Ziff. 4.3). In der im Anschluss von 10 Uhr 50 bis 12 Uhr 20 (Urk. 7/430/2) durchgeführten psychiatrischen Begutachtung zeigte sich der Beschwerdeführer hingegen während der ganzen Untersuchung müde und erschöpft und wirkte nach der Untersuchung noch stärker ermüdet und angestrengt (Urk. 7/430/28 Ziff. 4.1). Bei der im Anschluss an die psychiatrische Begutachtung durchgeführten pneumologischen Begutachtung (Urk.7/430/2) wurde jedoch keine Müdigkeit oder Erschöpfung festgestellt (Urk. 7/430/41 Ziff. 4), obwohl es sich dabei um die dritte an diesem Tag durchgeführte Untersuchung handelte. Auch bei der am nächsten Tag ab 8 Uhr 45 durchgeführten internistischen Untersuchung (Urk. 7/430/2) wurde keine besondere Müdigkeit dokumentiert (Urk. 7/430/50 f. Ziff. 4), ebenso wenig bei der anschliessend (Urk. 7/430/2) durchgeführten neuropsychologischen Begutachtung (Urk. 7/428/6 Ziff. 4.1). Dies relativiert die allfälligen Auswirkungen der Schlafstörungen. 5.6.3 Dr. M.___ ging in den Berichten 2023 von einer COPD Gold Stadium II bis III mit einer mittelschweren bis schweren obstruktiven Ventilationsstörung sowie von einem Lungenemphysem aus (Urk. 7/404/7; Urk. 7/417/1), passte diese Einschätzung jedoch in seinem Bericht vom 2. Mai 2024 dahingehend an, dass es sich aufgrund der reversiblen Komponente nach Reduktion des Nikotinkonsums um ein Asthma-COPD-Overlap-Syndrom handelt. Die lungenfunktionellen Parameter waren unter der weiteren Reduktion des Nikotinkonsums denn auch erneut leicht verbessert (Urk. 7/468 S. 1 und 3). Das Lungenemphysem erachtete Dr. M.___ trotz der Kritik von Gutachter Dr. Q.___ (Urk. 7/464/1) als vorhanden (Urk. 7/451/3). Anlässlich der Begutachtung konnte Dr. Q.___ jedoch eine grundsätzlich normale Lungenfunktion feststellen. Nachdem die Berichte von Dr. M.___ - dem therapeutischen Auftrag entsprechend - keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus pneumologischer Sicht enthalten, vermögen sie die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. Q.___ nicht zu entkräften. 5.6.4 Dem Bericht der Fachpsychologen der F.___ vom 7. Januar 2022 (Urk. 7/370/35-43) sind keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen. Zudem sind für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Um solche handelt es bei den Fachpsychologen der F.___ nicht, ebenso wenig wie bei med. pract. I.___, der gemäss Medizinalberuferegister nicht über einen Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie verfügt (www.healthreg-public.admin.ch, zuletzt besucht am 28. Mai 2026), und Dr. phil. J.___ vom K.___. Deren Einschätzungen fehlt es deshalb bereits an der notwendigen fachärztlichen Qualifikation. Die Therapeuten des K.___ stützten ihre Einschätzung aber auch auf die nach dem Gesagten nicht schlüssig ausgewiesene Diagnose einer PTBS (Urk. 7/370/5; Urk. 7/392/7 Ziff. 2.5). Angesichts der bei der Begutachtung festgestellten Inkonsistenzen und körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers kann ihnen zudem nicht gefolgt werden, soweit sie - und auch K.___-Arzt Dr. U.___ als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie - der Ansicht waren, der Beschwerdeführer könne eine sitzende Tätigkeit nur noch für 10 Minuten ausüben (Urk. 7/392/6 Ziff. 2.2), könne infolge seiner Schmerzen kaum auf dem Stuhl sitzen und sei nicht in der Lage, einem Thema längere Zeit zu folgen (Urk. 7/459/3). Denn solche Beeinträchtigungen liessen sich bei der Begutachtung nicht objektivieren. Die Fachleute des K.___ vermochten zudem nicht schlüssig zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer bei der neuropsychologischen Begutachtung derart auffällige Ergebnisse erzielte. Von weiteren Abklärungen sind keine anderen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je m.w.H). 5.7 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Gemäss der Rechtsprechung erübrigt sich indes ein Vorgehen nach dem strukturierten Beweisverfahren beziehungsweise eine Indikatorenprüfung, wenn selbst bei der Annahme, die gutachterlich festgestellte Einschränkung sei invalidenversicherungsrechtlich relevant und damit bei der Bemessung des Invaliditätsgrades zu berücksichtigen, kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultierte. Denn eine grössere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte kann auch aus einer Indikatorenprüfung nicht resultieren. Mit einer Indikatorenprüfung kann vielmehr lediglich eine im Rahmen einer psychischen Diagnose attestierte Arbeitsunfähigkeit validiert werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_204/2021 vom 26. Mai 2021 E. 4.1.3, 8C_270/2019 vom 5. September 2019 E. 4.2.2 und 8C_467/2019 vom 3. September 2019 E. 4.3). Vorliegend besteht nach dem Gesagten trotz einer Verschlechterung der psychischen Erkrankung im Sinne einer nun mittelgradigen Ausprägung der Depression weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepassten Tätigkeiten, die zudem auch auf somatische Gründe zurückzuführen ist. Diese unveränderte Arbeitsfähigkeit bewirkt, wie nachfolgend darzulegen ist, weiterhin keinen anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad, weshalb die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens entbehrlich ist, zumal der psychiatrische Gutachter seine Einschätzung aufgrund der deutlichen Hinweise auf Aggravation nur unter Vorbehalt vorgenommen hat und damit nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine höhere Arbeitsfähigkeit besteht.
6. 6.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 6.2 Massgeblich ist angesichts des frühestmöglichen Rentenbeginns im September 2022 das Jahr 2022. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel an den zuletzt erzielten Lohn vor Eintritt des Gesundheitsschadens anzuknüpfen, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.2). Wie im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 28. April 2021 dargelegt, ist zur Ermittlung des Valideneinkommens auf das Einkommen abzustellen, das der Beschwerdeführer als Gastronomiemitarbeiter bei der Y.___ erzielte (vgl. E. 10.3 des genannten Urteils). Gemäss den Angaben der Y.___ im Arbeitgeberbericht vom 22. Mai 2007 (Urk. 7/11) hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2007 bei guter Gesundheit einen Monatslohn von Fr. 3'674.-- beziehungsweise einen Jahreslohn von Fr. 47'762.- (13 x Fr. 3’674.--) erzielt (Urk. 7/11/5 Ziff. 2.1; Urk. 7/11/11). Die Lohnentwicklung ist rechtsprechungsgemäss (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2025 vom 2. März 2026 mit Hinweisen) der branchen- und geschlechterspezifischen Nominallohnentwicklung anzupassen. Im Gastgewerbe führte die Nominallohnentwicklung bei Männern bis 2010 (2007:102.1 Punkte; 2010 :107.1 Punkte) zu Fr. 50'100.98 (www.bfs.admin.ch, Nominallohnindex Männer, 2006-2010, Tabelle T1.1.05, Index 2005 = 100, Rubrik G, H Gastgewerbe). Von 2010 bis 2022 entwickelte sich dieser hypothetische Lohn bis zu Fr. 52'756.33 (www.bfs.admin.ch, Nominallohnindex Männer 2011-2024, Tabelle T1.1.10, Index 2010 = 100, Rubrik I 55/56 Gastronomie: 2010: 100 Punkte, 2022: 105.3). 6.3 Was das hypothetische Invalideneinkommen betrifft, so kommen für den Beschwerdeführer, der lediglich die Grundschule durchlaufen hat und über keine Berufsausbildung verfügt (vgl. Urk. 7/1/4), nur Stellen in Betracht, für die es keiner Ausbildung bedarf, also Tätigkeiten aus dem Stellenspektrum des Kompetenzniveaus 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) der massgebenden Tabelle TA1_tirage_skill_level (www.bfs.admin.ch, monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Rubrik Männer Total) der LSE (Ausgabe 2022, herausgegeben am 29. Mai 2024). Der monatliche Bruttolohn im Jahr 2022 in dieser Kategorie beträgt Fr. 5'305.-- beziehungsweise Fr. 63'660.-- jährlich. Umgerechnet auf die im Jahr 2022 durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. www.bfs.admin.ch) ergibt sich ein Betrag von Fr. 66'365.55 (Fr. 63'660.-- : 40 x 41.7), der aufgrund der Arbeitsunfähigkeit von 20 % auf Fr. 53'092.44 festzusetzen ist (Fr. 66'365.55 x 0.8). 6.4 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot von und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_369/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_452/2022 vom 10. Januar 2023 E. 5.1 und 9C_21/2022 vom 15. Juni 2022 E. 2.3.1, je mit weiteren Hinweisen). Das von den Gutachtern festgelegte Belastungsprofil (Urk. 7/430/8 Ziff. 4.7) ist im Lichte dieser Rechtsprechung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht derart einschränkend, dass entsprechende Stellen auf dem ausgeglichenen ersten Arbeitsmarkt nicht vorhanden sind und deshalb von einer Unverwertbarkeit der doch substantiellen Restarbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen wäre. 6.5 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert zehn Prozent für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV, in Kraft gewesen bis 31. Dezember 2023). Das Bundesgericht hat diese Verordnungsbestimmung jedoch hinsichtlich der damit beabsichtigten abschliessenden Ordnung des Abzugs vom Tabellenlohn als bundesrechtswidrig qualifiziert. Soweit aufgrund der Umstände des konkreten Falles ein Bedarf besteht, über die in der IVV geregelten Korrekturinstrumente hinaus Anpassungen am LSE-Tabellenlohn vorzunehmen, ist ergänzend auf die bisherigen Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zurückzugreifen (BGE 150 V 410 E. 10.6). Rechtsprechungsgemäss ist durch eine Herabsetzung des tabellarisch ermittelten Lohnes um maximal 25 % dem Umstand Rechnung zu tragen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen auch bei der Verrichtung einer an sich angepassten Tätigkeit in gewissem Masse eingeschränkt und dadurch erfahrungsgemäss gegenüber voll leistungsfähigen Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind; darüber hinaus dient eine solche Reduktion der Berücksichtigung von weiteren persönlichen und beruflichen Merkmalen, die sich auf die Lohnhöhe auswirken können, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Anhaltspunkte für einen Abzug aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind vorliegend nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. 6.6 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 52’756.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 53'092.-- ergibt für das Jahr 2022 keine Einkommenseinbusse und damit einen Invaliditätsgrad von 0 %. Etwas anderes ergibt sich auch für das Jahr der Verfügung 2024 nicht. Bei einem auf das Jahr des Verfügungserlasses 2024 hochgerechneten Valideneinkommen von Fr. 54'409.-- (2022: 105.3 Punkte, 2024: 108.6 Punkte) und einem Invalideneinkommen von Fr. 54'628.74 (www.bfs.admin.ch, Nominallohnindex Männer 2011-2024, Tabelle T1.1.10, Index 2010 = 100, Rubrik B-S 05-96, Total: 2022: 107.1 Punkte, 2024: 110.2) und bei Anwendung der ab 1. Januar 2024 geltenden Bestimmung, wonach vom statistisch bestimmten Wert des Einkommens mit Invalidität 10 Prozent abgezogen werden (Fr. 49'165.90; Art. 26bis Abs. 3 IVV), ändert sich nichts daran, dass kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad resultiert. Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7. 7.1 Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 900.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwer-deführer aufzuerlegen, infolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.2 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Mit Honorarnote vom 17. März 2025, am Sozialversicherungsgericht eingegangen am 17. März 2026 (Urk. 10), machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 8.25 Stunden und Barauslagen von 3 % des Honorars geltend, was angemessen erscheint. Der Ansatz für die unentgeltliche Rechtsvertretung beträgt jedoch praxisgemäss Fr. 220.--. Somit ist Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, mit Fr. 2'019.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 7.3 Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer).
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, wird mit Fr. 2’019.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrLienhard