Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2024.00676
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin O'Hara Urteil vom 28. Mai 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. 1.1 X.___, geboren 1968, gelernter Maschinenmechaniker (Urk. 9/28), wurde mit Verfügung vom 6. Mai 2009 mit Wirkung ab 1. April 2009 eine Witwer-Rente und seinen beiden Kindern, geboren 2000 und 2002, je eine Waisenrente zugesprochen (Urk. 9/1, Urk. 9/3; vgl. auch Urk. 9/5). 1.2 Am 28. Februar 2024 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Hirnblutung sowie auf Epilepsie bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Hilfsmitteln an (Urk. 9/13/6-14) und reichte den von der Klinik Y.___ am 20. Februar 2024 erstellten Kostenvoranschlag für eine AFO Unterschenkelorthese nach Mass mit double action Knöchelgelenk (Urk. 9/13/1-4) ein. Zudem gab er den Kostenvoranschlag für orthopädische Spezialschuhe für Orthesen, Schuhzurichtung und Fussbettung nach Mass vom 8. März 2024 zu den Akten (Urk. 9/17/1-3; vgl. dazu auch die angepassten Kostenvoranschläge vom 26. März 2026, Urk. 9/22/2-4 und Urk. 9/22/7-10). Auf die Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 14. März 2024 hin (Urk. 9/24) erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 10. April 2024 Kostengutsprache sowohl für die orthopädische Schuhzurichtung (Urk. 9/25) als auch für die orthopädischen Spezialschuhe für Orthesen (Urk. 9/26). Im Weiteren holte sie bei der Z.___ die fachtechnische Beurteilung vom 3. Juni 2024 ein (Urk. 9/48) und teilte daraufhin dem Versicherten am 5. Juni 2024 die Kostenübernahme für die Unterschenkelorthese links mit (Urk. 9/50). Zwischenzeitlich hatte sich der Versicherte am 9. April 2024 zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) bei der IVStelle angemeldet (Urk. 9/29). Das diesbezügliche Verwaltungsverfahren ist soweit ersichtlich derzeit noch pendent. 1.3 Im Namen des Versicherten stellten die Fachpersonen der Rehaklinik am 5. Juli 2024 Antrag auf die Zusprechung einer «Fussheberorthese Elektrostimulation» (Urk. 9/54/3-6, Urk. 9/58), woraufhin die IV-Stelle bei der Z.___ die fachtechnische Beurteilung vom 12. September 2024 einholte (Urk. 9/64). Mit Vorbescheid vom 24. September 2024 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens betreffend die Fussheberorthese Elektrostimulation in Aussicht (Urk. 9/69) und verfügte am 4. November 2024 im angekündigten Sinn (Urk. 9/73 = Urk. 2). 2. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 19. November 2024 (Datum Poststempel) Beschwerde (Urk. 1 und dazugehöriger Briefumschlag) und beantragte deren Aufhebung und Kostengutsprache für das Gerät «Bioness L100 Go» mit elektronischer Impulsstimulation (Urk. 5 S. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 28. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1 Strittig ist die Kostengutsprache für ein Hilfsmittel im Gesamtbetrag von Fr. 4’898.44 (Urk. 9/54/2). Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). 1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. 1.3 Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. 1.4 Nach der Rechtsprechung unterliegt die Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; BGE 122 V 212 E. 2c). Leistungen, die im Anhang zur HVI aufgeführt sind, werden nicht ohne weiteres, sondern nur soweit erforderlich und lediglich in einfacher und zweckmässiger Ausführung erbracht (Art. 21 Abs. 2 IVG; Art. 2 Abs. 4 HVI). Die Invalidenversicherung ist auch im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdecken will; das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahmen in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht (Art. 8 Abs. 1 IVG; BGE 134 V 105 E. 3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung bezieht sich die Notwendigkeit des Hilfsmittels auf die konkrete Situation, in welcher die versicherte Person lebt (vgl. BGE 135 I 161 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_272/2018 vom 22. Juni 2018 E. 3.2). 1.5 Es ist Aufgabe der IV-Stelle, die Hilfsmittelversorgungen auf deren Einfachheit und Zweckmässigkeit hin zu überprüfen. Die Z.___ unterstützt die IV-Stelle bei der fachtechnischen Beurteilung von Hilfsmittelversorgungen. Die Z.___ macht fachtechnische Beurteilungen auf Anfrage der IV-Stelle insbesondere für Orthopädietechnik (Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI], Stand 1. Januar 2026, Rz. 3009-3010).
2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin legte in der angefochtenen Verfügung dar, Orthesen seien in der Liste der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln grundsätzlich aufgeführt. Sie habe dem Beschwerdeführer jedoch bereits am 5. Juni 2024 eine Unterschenkelorthese zugesprochen (Urk. 2 S. 1). Die Verwendungsdauer von mindestens einem Jahr sei noch nicht erfüllt. Ein Wechsel bereits nach einer minimalen Tragezeit von drei Monaten sei nicht nachvollziehbar. Eine erneute Anfrage zur Finanzierung des «Bioness L100» könne frühestens im Juli 2025 wieder eingereicht werden. (Urk. 2 S. 2). Der vom Beschwerdeführer während des Rehabilitationsaufenthaltes getestete elektronische Fussheber «Bioness L100 links» sei als Behandlungsgerät definiert. Als solches könne es nicht übernommen werden, da beim Beschwerdeführer kein Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen bestehe (Urk. 2 S. 1 f.). 2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, das «Bioness» Gerät sei medizinisch notwendig und für seine Fortbewegung unverzichtbar. Behinderte Personen hätten Anspruch auf Hilfsmittel, die ihre Selbständigkeit förderten; das «Bioness» Gerät sei aufgrund seiner Funktion und Wirksamkeit eindeutig als solches Hilfsmittel einzuordnen. Es ermögliche ihm eine deutliche Verbesserung seiner Lebensqualität und trage dazu bei, seinen Alltag sicher und aktiv zu gestalten (Urk. 5 S. 1).
3. 3.1 Aus medizinischer Sicht ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 4. Januar 2024 eine intrazerebrale Blutung hochparietal rechts mit Beteiligung des Gyrus praezentralis rechts bei anamnestisch beinbetontem sensomotorischen Hemisyndrom links erlitt. Nach dem stationären Aufenthalt im Spital A.___ (A.___), Klinik für Neurologie, vom 4. bis zum 9. Januar 2024 wurde er in die Klinik Y.___ verlegt (Verlegungsbericht der Klinik für Neurologie des A.___ vom 4. Januar 2024, Urk. 9/41/1 f.). Während der stationären Rehabilitationsmassnahme trat am 12. Februar 2024 erstmals ein fokaler epileptischer Anfall auf, weshalb der Beschwerdeführer notfallmässig vom 12. bis 14. Februar 2024 im A.___ hospitalisiert wurde (Austrittsbericht der Klinik für Neurologie des A.___ vom 14. Februar 2024, Urk. 9/13/16-20). Anschliessend trat er wieder in die Klinik Y.___ ein und hielt sich dort bis zum 27. April 2024 auf (Urk. 9/42). 3.2 Am 10. April 2024 beschrieben die Fachpersonen der Klinik für Neurologie des A.___ anlässlich der Sprechstunde für Epileptologie und EEG eine Fussheberparese links und ein diskret spastisches Gangbild mit gutem Ausgleich, unter anderem aufgrund der im Februar 2024 - mithin vor der am 5. Juni 2024 verfügten Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 9/50) - erfolgten Versorgung mit der Fussheberorthese (Urk. 9/44/2; vgl. Urk. 9/56/5 Mitte). Dr. med. Dr. sc. nat. B.___, Oberarzt der Klinik für Neurologie des A.___, berichtete über die Kontrolle in der neuroangiologischen Sprechstunde vom 16. Mai 2024, dass residuell noch eine Parese der Fusshebung, Fussinversion und Fusseversion links bestehe, welche sich anamnestisch stetig weiter bessere. Er beurteilte den Gang und Stand für altersentsprechend (Urk. 9/40/3). 3.3 Im Austrittsbericht vom 28. August 2024 über den stationären Aufenthalt vom 9. Januar 2024 bis 27. April 2024 schilderten die Fachärztin und der Facharzt der Klinik Y.___, der Beschwerdeführer sei zu Behandlungsbeginn im Rollstuhl unterwegs gewesen. Beim Austritt sei er inner- und ausserhäuslich mit einer Fussheberschiene am linken Bein als Fussgänger selbständig gewesen. Das Gangbild habe sich leicht hemiparetisch, aber sicher dargestellt; die Fussmuskulatur sei im Bereich der Peronäen noch nicht ansteuerbar gewesen, sodass sie das Tragen der Fussheberschiene weiterhin als sinnvoll erachteten (Urk. 9/56/5, 7, 10). 3.4 Im Gesuch vom 2. Juli 2024 um Kostengutsprache für die hier strittige FES (funktionelle Elektrostimulation)-Versorgung für den Unterschenkel rechts (richtig wohl: links, da rechts eine regelrechter Status dokumentiert ist [vgl. etwa Urk. 9/56/9]) wurde seitens der Klinik Y.___ dargelegt, dass der Beschwerdeführer mit einer AFO-Orthese mit einem NeuroSwing-Gelenk versorgt sei. Die Versorgung mit einem L100 Go Stand Alone System empfehle sich wegen der deutlich höheren Sicherheit beim Stehen, Gehen sowie beim Umgehen von Hindernissen. Der Beschwerdeführer sei möglichst aktiv und gehe täglich auf unebenem Untergrund spazieren, sodass er häufig Hindernisse wie Äste und Pfützen überwinden müsse. Mit diesem System sei es ihm möglich, länger und entspannter auf der hemiparetischen Seite zu stehen, was er im Alltag häufig nützen könne. Die nicht-paretische Seite werde entlastet, der Beschwerdeführer müsse sich weniger auf das Gehen konzentrieren als mit der vorhandenen Versorgung. Er beschreibe ein deutlich harmonischeres Gehen und eine bessere Anpassung an wechselnde, insbesondere höhere Geschwindigkeiten (Urk. 9/54/3-5). Er lege täglich Gehstrecken von etwa 5500 Metern zurück und bewältige mehrmals 30 Treppenstufen, was mit dem System leichter und deutlich weniger anstrengend sei, den Aktionsradius erhöhe und im Alltag bei den verschiedensten, im Detail genannten Aktivitäten eine Erhöhung der Sicherheit und einen wesentlichen Gebrauchsvorteil bringe (Urk. 9/54/3-5). 3.5 Auf Anfrage der IV-Stelle (Urk. 9/61) legte die Z.___ am 4. September 2024 dar, das elektronische Fussheber-System sei seitens des Bundesamtes für Sozialversicherungen nicht als Hilfsmittel, sondern als Behandlungsgerät definiert und könne daher nur bei unter 20-Jährigen zur Kostenübernahme empfohlen werden. Die vorangegangene Versorgung mit der Unterschenkel-(US)-Orthese mit Knöchelgelenk habe sich im Alltag des Beschwerdeführers nicht so bewährt wie der Bioness L100, mit dem jeder Schuh getragen oder auch barfuss gegangen werden könne. Das FES-System sei über eine Tragezeit von fünf bis sechs Jahren unter Berücksichtigung des Ersatzes, der Reparaturen und Anpassungen bei der Unterschenkelorthese günstiger als diese. Dem Beschwerdeführer sei erst am 5. Juni 2024 eine Orthese nach Mass finanziert worden und die Verwendungsdauer von mindestens einem Jahr sei noch nicht erfüllt. Es wurde keine Empfehlung für die Kostenübernahme für das System abgegeben (Urk. 9/64/1-2).
4. 4.1 Vorwegzuschicken ist, dass rechtsprechungsgemäss eine Neuanmeldung bezüglich aller gesetzlichen Leistungen des Gesetzes, mithin auch für Eingliederungsmassnahmen nur zu prüfen ist, wenn eine leistungsrelevante Änderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht worden ist. Dies soll verhindern, dass sich die IV-Stellen immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Leistungsgesuchen befassen muss (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; Urteil des Bundesgerichts 9C_9/2022 vom 8. März 2022 E. 4.2). Der Beschwerdeführer gelangte bereits einen knappen Monat nach Erlass der eine Unterschenkel-Prothese zusprechenden Verfügung vom 5. Juni 2024 (Urk. 9/50) mit einem ähnlich gelagerten Gesuch um Hilfsmittel für die Versorgung des linken Beines wegen einer Parese an die Beschwerdegegnerin. Diese prüfte das Gesuch nicht unter dem Blickwinkel der Neuanmeldung, nämlich ob veränderte Verhältnisse glaubhaft oder belegt sind, sondern wies das Gesuch wie nach einer erstmaligen materiellen Anspruchsprüfung ab. Ob dieses Vorgehen im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht, erscheint fraglich, zumal eine gesundheitliche Verschlimmerung seit der Leistungszusprechung weder ersichtlich noch dargetan ist. Vielmehr verhält es sich nach Lage der Akten so, dass das Gesuch des Beschwerdeführers darauf abzielt, die bereits gewährte Versorgung mit der Unterschenkelprothese im Betrag von knapp Fr. 5'000.-- (Urk. 9/13/3) samt orthopädischer Spezialschuhe für Orthesen und Schuhzurichtung im Betrag von rund Fr. 570.-- (Urk. 9/17/2) durch das FES-Gerät im Wert von knapp Fr. 4'900.-- zu ersetzen. Die Frage der gesundheitlichen Veränderung braucht jedoch angesichts der nachfolgenden Erwägungen nicht abschliessend erörtert zu werden. 4.2 Das FES-System vom Typ Bioness L100 Go-System wird gemäss des Spezialistenhandbuchs bei Verletzungen bzw. Erkrankungen des zentralen Nervensystems (ZNS) eingesetzt. Das System kommuniziert kabellos, um elektrische Impulse über den Nervus peroneus communis zum motorischen Reizpunkt des Musculus tibialis anterior zu liefern, wodurch in der Schwungphase des Gehens der Fuss im Sprunggelenk angehoben und damit der Fallfuss verhindert wird. Darüber hinaus kann es zur Stimulation der Unterschenkelmuskulatur eingesetzt werden, um die Muskulatur wieder aufzubauen, eine Inaktivitätsatrophie (Muskelschwund) zu verhindern bzw. zu verzögern, das Bewegungsausmass der Gelenke aufrechtzuerhalten bzw. zu erweitern und die lokale Durchblutung zu erhöhen. Das L100 Go-System umfasst eine Unterschenkelmanschette mit einem Stimulator (externer Impulsgenerator; Spezialistenhandbuch Bioness L100 System zur funktionellen elektrischen Stimulation, 2023, S. 1, <https://www.ottobock.com/de-de/product/28FS100-61071#technical-data> unter Dokumente, Gebrauchsanweisung, GA für 28FS100 L100 Go System, besucht am 22. Mai 2026). 4.3 Die im Anhang zur HVI enthaltene, in Bezug auf die Hilfsmittelkategorien grundsätzlich abschliessende Liste führt - anders als die hier nicht einschlägige Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL), Produktegruppe 09 - keine elektrostimulierenden Geräte auf. Es könnte daher lediglich in Betracht fallen, das FES-System unter die Beinorthesen gemäss HVI Ziff. 2.01 zu subsumieren. Dies setzt jedenfalls voraus, dass die Versorgung mit dem FES-System notwendig ist. Denn das Hilfsmittel muss im Einzelfall dazu bestimmt und geeignet sein, dem gesundheitlich beeinträchtigten Versicherten in wesentlichem Umfange zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen. Der Versicherte hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen (Art. 21 Abs. 3 IVG, Art. 2 Abs. 4 Satz 1 HVI) und nicht auf die nach den gegebenen Umständen bestmögliche Versorgung. Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 132 V 215 E. 4.3.1). 4.4 Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Gesuchstellung seit Februar 2024 bereits mit einer seitens der Invalidenversicherung finanzierten Unterschenkelorthese versorgt. Gemäss Austrittsbericht vom 27. April 2024 zeigte der Beschwerdeführer bei Austritt aus der Klinik Y.___ ein leicht hemiparetisches Gangbild. Er war mobil (Urk. 9/58/1) und konnte sich trotz der fortbestehenden Beschwerden mit der Orthese im und ausser Haus sicher und ohne weitere Hilfsmittel selbständig und relativ schnell fortbewegen (Urk. 9/56/5, 7). Dementsprechend wurde im Leistungsgesuch festgehalten, der Beschwerdeführer lege mit der Orthese täglich 5500 Meter zurück und bewältige mehrmals 30 Treppenstufen (Urk. 9/54/3). Dem Bericht der Z.___ ist zu entnehmen, dass zwar die vorhandenen Gelenk- und Restmuskelfunktionen durch die Orthese eingeschränkt waren (Urk. 9/64/1). Auch die Neurologen des A.___ sprachen von einem spastischen Gangbild mit gutem Ausgleich dank der Orthese bzw. einem unauffälligen Gang und Stand (vorstehend E. 3.2). Hinweise darauf, dass trotz der Orthese Beeinträchtigungen der Fortbewegung, des Kontakts mit der Umwelt oder der Selbstsorge bestanden hätten (Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.2), sind den medizinischen Berichten jedoch nicht zu entnehmen und ist auch nicht dargetan. Laut dem Leistungsgesuch bringt das FES-System Gebrauchsvorteile für die Mobilität und den Verkehr, das Sozial- und Familienleben und Freizeitaktivitäten, eine Entlastung der Gegenseite, eine höhere Sicherheit, ein harmonischeres Gangbild, eine Verringerung des Kraftaufwandes beim Laufen und Stehen und eine bessere Anpassung an die Gehgeschwindigkeit (Urk. 9/54/3-4). Gemäss Z.___ wäre es dem Beschwerdeführer mit dem FES-System möglich, jeden Schuhtyp zu tragen oder auch barfuss zu gehen (Urk. 9/64/1). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Fortbewegung mit der herkömmlichen Orthese nicht hinreichend gewährleistet wäre, was auch der Beschwerdeführer nicht geltend machte. Seine Darstellung, das FES-System ermögliche ihm eine deutliche Verbesserung seiner Lebensqualität und trage dazu bei, seinen Alltag sicher und aktiv zu gestalten (Urk. 5 Ziff. 1 und 4), ist zwar nicht von der Hand zu weisen, lassen dieses System jedoch im Vergleich zu seiner aktuellen Situation mit der Beinorthese als bestmögliche Versorgung erscheinen, worauf kein Anspruch besteht. Allein der im Gesuch als «Zugewinn» beschriebene Vorteil (Urk. 9/54/3) genügt angesichts der erst vor Kurzem erfolgten Hilfsmittelversorgung im Betrag von rund Fr. 5'600.-- nicht, um die Beschwerdegegnerin auch noch für die zusätzliche Versorgung mit dem FES-System in der praktisch gleichen Preislage aufkommen zu lassen, obschon das Z.___ dieses im Vergleich zur Orthese als nicht zwingend teurer erachtete (Urk. 6/64/1). Der Beschwerdeführer ist allerdings auch ohne das hier strittige FES-System im Sinne des Gesetzes angemessen versorgt, so dass sich in seiner konkreten Lage das zusätzliche Hilfsmittel jedenfalls im hier Ausschlag gebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung weder als notwendig noch als in finanzieller Hinsicht angemessen erweist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5. Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
FehrO'Hara