Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2024.00651
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 1. Juni 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. X.___, geboren 1984, Vater von vier Kindern, geboren 2005, 2009, 2010 und 2014, war zuletzt vom 26. Juni 2019 bis 29. Februar 2020 als Paketzusteller über das Temporärbüro Z.___ AG angestellt (Urk. 11/13/1). Unter Angabe von seit Mai 2017 alle zwei bis drei Monate auftretenden Abszessen mit Spitalbehandlungen meldete er sich am 6. Juli 2021 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 11/15 Ziff. 6). Am 7. September 2021 führte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein Standortgespräch durch und teilte am gleichen Tag mit, dass Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien und die Rentenprüfung erfolge (Urk. 11/20, 11/21). Im Weiteren tätigte sie Abklärungen bei den Behandlern und forderte medizinische Unterlagen ein. Die Berichte legte die IV-Stelle ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vor (Stellungnahme vom 17. Oktober 2022 [Urk. 11/92/5] und Stellungnahme vom 21. August 2024 [Urk. 11/92/6-8]). Mit Vorbescheid vom 3. September 2024 stellte sie die Verneinung eines Anspruchs auf IV-Leistungen in Aussicht (Urk. 11/93). Daran hielt die IV-Stelle nach erhobenem Einwand (Urk. 11/96) mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 28. Oktober 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss (Urk. 1), die Verfügung sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, eventualiter sei eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2025 (Urk. 10) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 15. Januar 2025 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 21. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein (Urk. 13). Eine weitere Eingabe reichte der Beschwerdeführer am 8. April 2026 ein (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2 und 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 5.2, je mit Hinweisen).
2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung damit (Urk. 2), dass die Diagnosen, die beim Beschwerdeführer bestünden, keine länger andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne der Invalidenversicherung begründeten. 2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend (Urk. 1), am 9. Juli 2021 habe er einen Antrag auf Rentenprüfung gestellt und dies damit begründet, dass seit Mai 2017 gesundheitliche Beeinträchtigung aufgrund von Abszessen bestünden. Diese seien alle zwei bis drei Monate aufgetreten und hätten Spitalaufenthalte nach sich gezogen, was mit einer Liste der Arbeitsunfähigkeiten vom 29. Mai 2017 bis 30. Juni 2021 dokumentiert worden sei. Sein letzter Arbeitseinsatz sei auf den 14. Oktober 2019 datiert und seither werde er von seinen Hausärzten zu 100 % krankgeschrieben (S. 2). Das Fazit respektive die Stellungnahmen des RAD seien nicht vollständig und unklar. So sei er mindestens sechsmal im Spital A.___ operativ behandelt worden. Der RAD habe auch die Delegationssituation der Psychotherapie nicht verstanden und beurteile dabei den psychischen Gesundheitsschaden als unklar und die Symptomatik mit Schlafstörungen und Verzweiflung als nicht nachvollziehbar. Auch die Therapie werde als unklar beurteilt (S. 5). Zu beanstanden sei auch, dass eine Begutachtung nicht in Betracht gezogen worden sei. Die Diagnose wie die PTBS könne sich auch erst in einem späteren Verlauf zeigen. Ein weiterer Aspekt betreffe jenen einer stationären oder teilstationären Behandlung. Dabei sei ein Aufenthalt in der B.___ Reha-Klinik von der Krankenkasse abgelehnt worden. Dies habe der RAD-Arzt zwar nicht wissen können, da dies ihm nicht mitgeteilt worden sei, dieser hätte aber danach fragen können (S. 7). Zur PTBS sowie zur Depression sei zu bemerken, dass sich diese einerseits aus der somatischen Krankheitsgeschichte herleite. So habe er den ersten Schub eines Abszesses im Jahr 1917 (richtig 2017) gehabt, der sich dann öfters wiederholt und schliesslich neben der depressiven Zuspitzung zur Aufgabe jeglicher Beschäftigung geführt habe. Die psychische «Bedrohung» werde im Weiteren durch den Migrationshintergrund verstärkt (S. 8).
3. 3.1 Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, wies im Formularbericht zu Händen der IV-Stelle vom 3. November 2021 (Eingangsdatum [Urk. 11/26]) auf seine zirka dreijährige Behandlung mit letzter Konsultation am 30. Juni 2021 hin. Der Beschwerdeführer sei Berufschauffeur und leide unter Rezidivabszessen am Unterbauch rechts. Es bestehe ein Status nach multiplen Exzisionen. Die Prognose sei schwierig. Der Beschwerdeführer arbeite nicht. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei ein bis zwei Stunden pro Tag zumutbar. 3.2 Im Bericht von lic. phil. Y.___, Psychotherapeut und Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, mitunterzeichnet von Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. April 2022 (Urk. 11/41) wurden folgende Diagnosen festgehalten: - Medizinische Abszesse, Akne inversa, mehrfach operiert - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittlere bis schwere Episode ohne psychotische Symptome (F 33.1, 33.2) - Schlafstörung (F 51.2) - Zwangsstörung (F 42.0) - Scheidung (Z 63.0) - Z 60 (1-4) - Z 56 Der Psychologe führte aus, der Beschwerdeführer habe bis ca. 2019 im Transportwesen (E.___) gearbeitet. Ab Mai 2017 seien Abszesse mit periodischen Operationen aufgetreten, die den Beschwerdeführer plagen würden. Eine Rückkehr sei aktuell auszuschliessen und auch eine angepasste Arbeit müsse als nicht aussichtsreich bezeichnet werden. Beispielsweise habe der Beschwerdeführer 2020 einen vom Sozialamt induzierten Arbeitsversuch im Bereich der Entsorgung unternommen, diesen aber nach einem Monat infolge einer Operation beenden müssen. Der Beschwerdeführer habe mit seinen Eltern die Kindheit und Jugendzeit bis ca. 14 Jahren im F.___ verbracht, wo er auch die Grundschule besucht habe. Mit 14 sei er mit seinen Eltern in die Schweiz gekommen und habe die Realschule besucht. Eine Lehre habe er nicht absolviert und an verschiedenen Orten bis ca. 2019 im Transportwesen gearbeitet. 1990 (richtig 2004 [vgl. Urk. 11/14/1]) habe er eine Landsfrau geheiratet und habe vier Kinder, die aktuell die Schule besuchten. 2015 (richtig 2019) sei die Scheidung erfolgt, da er Aussenbeziehungen gehabt habe. Mitte 2017 hätten ihn die Krankheit mit den Abszessen überfallen, was ihn in der Folge immer weiter hinuntergezogen habe. Von zuhause sei er ausgezogen und wohne im Haus seiner Eltern. Vor einem Jahr habe er sich beim Sozialamt angemeldet. Der Beschwerdeführer leide sowohl somatisch unter der Akne als auch psychisch unter der Depression und der damit verbundenen Deprivation. Es bestünden hauptsächlich Schlafschwierigkeiten und pure Verzweiflung aufgrund seiner Lebenssituation. Er habe einen tiefen Selbstwert und leide unter Perspektivlosigkeit. Auch leide er unter der drohenden Landesausweisung aufgrund seiner fehlenden beruflichen Tätigkeit beziehungsweise aufgrund der Anbindung beim Sozialamt und der finanziellen Einbussen. Die Arbeitsfähigkeit sei 0 %. 3.3 Dr. med. G.___, praktische Ärztin, reichte mit dem Bericht vom 2. Juli 2022 (Urk. 11/50) eine Liste mit folgenden Diagnosen ein (Urk. 11/53/3): -07.01.2021: Operation Septumplastik mit partieller Resektion des Septums, Turbinoplastik am 07.01.2021 -24.08.2020: Abszess seit dem 13.08.2020 -17.08.2020: Abszess medialer Oberschenkel links seit dem 13.08.2020 mit/bei Akne inversa mit Status nach multiplen Exzisionen bei rezidivierenden Abszessen Oberschenkel beidseits 2014 bis 2019 -04.02.2019: Rezidivierender Pilonidalsinus (Steissbeinfistel) mit Abszess, multiple Abszesse Leiste rechts; Diabetes Mellitus Typ 2, Adipositas -28.01.2019: Rezidivierender Pilonidalsinus mit Abszess, drei Abszesse Leiste rechts -06.07.2016: Abszess mediale proximale Oberschenkelinnenseite links -Glutealabszess, Operation am 10.01.2016 -11.09.2014: Abszess Oberschenkelinnenseite proximal links -14.01.21: kleine kutane Tumore an den Oberlidern beidseits und am Unterlid links. Differentialdiagnose Xanthelasmen, Erstdiagnose 14.01.21 Die Ärztin wies darauf hin, dass sie einen Bericht nur in begrenztem Umfang «bis nicht möglich» ausfüllen könne, weshalb Befundberichte vom bisherigen Hausarzt anzufordern seien (Urk. 11/57/13). 3.4 Im Bericht des Spitals O.___ vom 13. Juli 2022 (Urk. 11/65) über die ambulante Sprechstunde vom gleichen Tag listeten die Ärzte folgende Diagnosen auf: 1.Diabetes mellitus Typ 2, ED ca. 2018 - Keine mikrovaskulären Komplikationen - Keine makrovaskulären Komplikationen - HbA1c 04/2022 9.8 % - Aktuell 07/2022: Gute BZ-Stoffwechsellage, HbA1c 6.4% 2.Adipositas WHO Grad II, ED unklar -07/2022: Gewicht 92.6kg, Grösse 172cm, BMI 31.1 kg/m2 3.Nikotinrauchabusus, ED langjährig -kumulativ 25 py 4.Rezidivierende Hautinfektionen/Atherome, ED langjährig -häufige chirurgisch Interventionen nötig Die hausärztliche Zuweisung sei zur fachärztlichen Beurteilung und Optimierung der BZ-Stoffwechsellage erfolgt. Bei mehrfachen kardiovaskulären Risikofaktoren seien GLP-1-Antagonisten Ozempic mit wöchentlichen Injektionen eingesetzt worden. Dabei habe ein HbA1c von 6.4 % erreicht werden können. Bei anamnestisch weiterhin erhöhten Nüchternglukosewerten zwischen 8-10 mmol/l sei die Blutzuckerstoffwechsellage trotzdem noch nicht ganz ideal eingestellt, weshalb man eine diagnostische CGM-Messung vereinbart habe. Als Diabetes-Folgeerkrankungen hätten sich keine Einschränkungen der Nierenfunktion und keine Mikroalbuminurie gezeigt und auch keine Hinweise auf eine sensible periphere Polyneuropathie ergeben. Der Beschwerdeführer sei aber über die Wichtigkeit jährlicher ophthalmologischer Untersuchungen zur Früherkennung einer diabetischen Retinopathie aufgeklärt worden. 3.5 Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, Nachfolgerin von Hausarzt Dr. C.___, teilte der Beschwerdegegnerin am 25. August 2022 telefonisch mit (Urk. 11/59), sie habe den Beschwerdeführer wegen einer Erkältung und wegen den Ohren im Juni gesehen. Da sämtliche ehemalige Patienten von Dr. C.___ ihre Akten hätten abholen müssen, ansonsten diese vernichtet worden seien, könne sie keine weitere Auskunft erteilen. Bei ihnen sei der Beschwerdeführer nur wegen dem Diabetes in Behandlung. 3.6 Am 3. Oktober 2022 (Urk. 11/63) wies Dr. G.___ zu Händen der Beschwerdegegnerin auf die eher unregelmässigen Behandlungen des Beschwerdeführers mit letzter Konsultation vom 28. September 2022 hin (Ziff. 1.1). Zur aktuellen medizinischen Symptomatik und Situation hielt die Ärztin die ambulante diabetologische Betreuung im Spital O.___ fest. Die aktuelle Medikation erfolge mit Metformin 1000mg 1-0-1 und mit wöchentlichen Injektionen mit Ozempic (Ziff. 2.3). Der weitere Behandlungsplan sei die diabetische Dauermedikation mit regelmässigen Kontrollen und eine Gewichtsreduktion (Ziff. 2.8). 3.7 RAD-Ärztin Dr. med. F.___, Fachärztin Innere Medizin, hielt in ihrer Aktenbeurteilung vom 17. Oktober 2022 (Urk. 11/92/5) fest, gemäss dem vorliegenden Arztzeugnis von Dr. G.___ liege beim Beschwerdeführer ein Diabetes mellitus seit 2017 vor. Er sei medikamentös eingestellt und werde regelmässig kontrolliert. Gemäss dem diabetologischen Arztzeugnis des Spitals O.___ bestünden keine Folgeerkrankungen des Diabetes. Therapeutisch sei eine Anpassung der laufenden Therapie geplant. Der letzte Abszess werde im August 2020 beschrieben, sodass gesamthaft gemäss den vorliegenden Arztzeugnissen kein somatischer Gesundheitsschaden vorliege, der eine höhergradige und andauernde Arbeitsunfähigkeit begründe. Unklar bleibe der psychische Gesundheitsschaden. Eine mittelschwere bis schwere depressive Episode könne anhand der bland formulierten Symptomatik mit Schlafstörungen und Verzweiflung nicht nachvollzogen werden. Die Therapie bleibe unklar. Deshalb sei ein aktuelles psychiatrisches Arztzeugnis mit Angaben zur aktuellen Therapie und mit ausführlichem psychopathologischem Befund einzuholen. 3.8 Im Bericht vom 12. September 2023 (Urk. 11/84) hielt Psychologe und Rechtsvertreter Y.___ folgende Diagnosen fest: - Medizinische Abszesse, Akne inversa, mehrfach operiert - Diabetes - PTBS (F 43.1) gemäss ICD-10 sowie traumatische Folgestörung gemäss ICD-11 (6B40) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittlere bis schwere Episode ohne psychotische Symptome (F 33.1, 2) - Schlafstörung (F 51.2) - Zwangsstörung (F 42.0) - Scheidung (Z 63.0) - Probleme in Verbindung mit der sozialen Umgebung (Z 60 1-4) - Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (Z 56) Der Beschwerdeführer leide sowohl somatisch unter der Akne inversa als auch psychisch unter der Depression und der damit verbundenen Deprivation. Seit dem Krankheitsausfall 2017 sei es mit ihm nur abwärts gegangen. Nach ersten Spitalaufenthalten und entsprechenden Absenzen sei ihm gekündigt worden. Es sei die Anbindung an das Sozialamt, eine Meldung an die KESB und die Zuteilung von Familienberatern erfolgt. In den Augen der Eltern sei dies nicht hilfreich gewesen und dies habe den Beschwerdeführer in diversen Sitzungen in höchste Nöte gebracht. Er habe sich als einziger gewehrt, da seine Frau sich wegen den Kindern habe diplomatisch verhalten müssen. Anschliessend seien die Scheidung mit Auszug aus der Wohnung, Anschuldigung einer Nachbarin, die sich sexuell angegangen gefühlt habe, ein Gerichtsverfahren, bei dem der Beschwerdeführer freigesprochen worden sei, Polizeibesuche etc. erfolgt. Resultat sei ein zunehmender Rückzug und die Abkapselung gewesen. Hinzu seien Kollusionen mit seiner Familie gekommen, die seine Untätigkeit nicht hätten akzeptieren können. Einmal habe er nicht in den F.___ an ein Begräbnis fahren können, was ihm familiär angelastet worden sei. Seit 22. Juni 2021 sei der Beschwerdeführer wöchentlich in Therapie. Hauptsächlich bestünden Schlafschwierigkeiten und pure Verzweiflung aufgrund der Lebenssituation. Der Beschwerdeführer habe einen tiefen Selbstwert und leide unter Perspektivlosigkeit. Auch leidet er unter der drohenden Landesausweisung aufgrund seiner fehlenden beruflichen Tätigkeit bzw. seiner Anbindung beim Sozialamt und den entsprechenden finanziellen Einbussen. Die Prognose sei schwer einschätzbar und hänge vom Verlauf der somatischen Probleme (Akne) ab sowie von späteren wünschbaren Integrationsmassnahmen. 3.9 RAD-Arzt Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seiner Aktenbeurteilung vom 21. August 2024 (Urk. 92/6-8) aus, die psychiatrischen Diagnosen seien nicht nachvollziehbar. Ein psychopathologischer Befund sei nicht vorhanden, die aktuelle Symptomatik beschreibe lediglich Schlafschwierigkeiten, Verzweiflung, tiefen Selbstwert und Perspektivlosigkeit. Diese Symptomatik rechtfertige keine der genannten Diagnosen, zumal die Verzweiflung in Bezug auf die aktuelle Lebenssituation genannt werde und sich die Perspektivlosigkeit ebenfalls auf psychosoziale Faktoren beziehe. Es sei zwar angesichts der beschriebenen, psychosozialen Belastungsfaktoren durchaus nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer verzweifelt und perspektivlos fühle, allerdings sei dies nicht als eigenständige, krankheitsbedingte Symptomatik, sondern als eine normale psychische Reaktion auf belastende Lebensumstände zu verstehen. Eine eigenständige Depression könne sich hieraus nicht ableiten lassen. Es bestehe auch keine medikamentöse Behandlung der angeblichen Depression und stationäre und/oder teilstationäre Behandlungen hätten nie stattgefunden. Eine depressive Störung sei nicht plausibel. Im früheren Bericht des Psychologen sei auch noch keine posttraumatische Belastungsstörung aufgeführt und es sei unklar, auf welches konkrete Trauma sich die Diagnose beziehe. Die biografischen Angaben würden auch keine Hinweise ergeben. Eine posttraumatische Belastungsstörung sei nicht plausibel. Der Psychologe nenne auch eine Zwangsstörung, allerdings ohne jegliche Zwangssymptome. Eine medikamentöse Behandlung einer angeblichen Zwangssymptomatik erfolge auch nicht, weshalb eine Zwangsstörung auch nicht plausibel sei. Dasselbe gelte für die Schlafstörungen, wobei keinerlei medikamentöse Behandlungen genannt würden, was angesichts einer derart langedauernden Schlafstörung medizinisch ebenso nicht nachvollziehbar sei. Gemäss den medizinischen Unterlagen sei der letzte Abszess im August 2020 dokumentiert. Die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, wonach er sich nicht mehr vorstellen könne zu arbeiten, passe nicht zum medizinischen Sachverhalt und es sei von einer erheblichen Selbstlimitierung auszugehen. Aus psychiatrischer Sicht liege kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vor. Die genannten Befunde wie Schlafstörungen, Verzweiflung, Selbstwertproblematik, Perspektivlosigkeit seien als leicht zu taxieren und als Reaktion auf die belastenden Lebensumstände zu verstehen und nicht krankheitsbedingt. Entsprechend seien im langjährigen Verlauf auch keine Therapieintensivierungen wie stationäre oder teilstationäre Behandlungen oder eine medikamentöse Behandlung unternommen worden. Gemäss der letzten somatischen RAD-Stellungnahme vom 17. Oktober 2022 sei auch aus somatischer Sicht kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen und seither seien auch keine somatisch-medizinischen Berichte mehr eingegangen.
4. 4.1 Gemäss den medizinischen Akten sind beim Beschwerdeführer seit 2014 rezidivierend Abszesse an Gesäss, Oberschenkeln und Leiste bekannt, welche zu mehreren chirurgischen Interventionen geführt haben, zuletzt im August 2020 (E. 3.3). Seit 2018 ist sodann ein Diabetes mellitus Typ 2 diagnostiziert, welcher kontrolliert und bei guter Stoffwechsellage ohne Folgeerscheinungen geblieben ist; es bestehen aber kardiovaskuläre Risikofaktoren wie Nikotinabusus und Adipositas Grad II (E. 3.4). Aktenkundig sind im Weiteren die vom vorbehandelnden Hausarzt Dr. C.___ bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten von 100 %, zuletzt vom 17. August 2020 bis 31. Juli 2021 (Urk. 11/12). Seine Nachfolgerin Dr. E.___ schilderte im August 2022 dann lediglich noch sporadische Konsultationen nach einer Erkältung und aufgrund der Behandlung des Diabetes. Eine Arbeitsunfähigkeit konnte die Ärztin folglich nicht bescheinigen und in der Hausarztpraxis konnte man sich auch nicht erklären, weshalb sich der Beschwerdeführer bei der Invalidenversicherung angemeldet hatte (E. 3.5 und Urk. 11/58). Dr. G.___ konnte in ihrem Bericht vom 2. Juli 2022 lediglich eine Diagnosenliste vorlegen und verwies vorerst auf Befundberichte, die beim Hausarzt respektive der Hausärztin einzuholen seien (E. 3.4). In ihrem späteren Bericht vom 3. Oktober 2022 hielt sie zur aktuellen medizinischen Symptomatik und Medikation einzig die diabetische Behandlung mit Metformin und Ozempic mit regelmässigen Kontrollen und empfohlener Gewichtsreduktion fest (E. 3.6). 4.2 Gestützt auf die medizinischen Akten legte die RAD-Ärztin F.___ damit nachvollziehbar dar, dass bei gut eingestelltem und kontrolliertem Diabetes mellitus ohne Folgeerkrankungen sowie letztmals im August 2020 beschriebenen Abszessen kein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen ist, der eine höhergradige und andauernde Arbeitsunfähigkeit begründen könnte. Zu Recht wies die Ärztin auch darauf hin, dass hinsichtlich eines psychischen Gesundheitsschaden keine Klarheit besteht und die vom behandelnden Psychologen als mittel- bis schwere depressive Episode geführte Diagnose bei bland formulierter Symptomatik nicht nachvollzogen werden kann. Richtig ist auch, dass bei gegebener Sachlage im Rahmen der medizinischen Abklärungen von den Behandlern ein psychiatrischer Bericht mit Angaben zu Therapie und mit ausführlichem psychopathologischem Befund eingefordert wurde. 4.3 Der hierauf eingegangene Bericht des Psychologen Y.___ vom 12. September 2023 (Urk. 11/84 und E. 3.8 hiervor) würdigte der psychiatrische Fachmediziner und RAD-Arzt Dr. H.___ in seiner Stellungnahme vom 21. August 2024 (E. 3.9). Dabei legte der Facharzt für Psychiatrie nachvollziehbar dar, dass die Symptomatik, Schlafschwierigkeiten, Verzweiflung, tiefer Selbstwert und Perspektivlosigkeit keinen psychopathologischen Befund beschreiben, aus dem sich eine eigenständige Depression herleiten lässt. Der Psychiater hielt auch zu Recht fest, dass die vom Psychologen aufgeführte Verzweiflung und Perspektivlosigkeit, als Symptomatik aus der aktuell belastenden Lebenssituation hergeleitet wird und als eine normale psychische Reaktion auf aktuell belastende Lebensumstände zu verstehen ist. Dass diesen psychosozialen Belastungsfaktoren keinen eigenständigen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert im Sinne der Invalidenversicherung darstellen, ist damit überzeugend dargelegt. Eine ärztlich verordnete medikamentöse antidepressive Behandlung hat dementsprechend auch nie stattgefunden und stationäre oder teilstationäre Behandlungen wurden auch nicht durchgeführt. Der Umstand, dass ein Aufenthalt in der P.___klinik angeblich an der fehlenden Kostengutsprache der Krankenkasse gescheitert ist (vgl. Urk. 3/5), steht dem auch nicht entgegen, sondern spricht eher dafür, dass eine Kostenbeteiligung der Krankenkasse zufolge fehlender medizinischer Notwendigkeit abgelehnt wurde. Zur erstmals im Bericht vom 12. September 2023 aufgeführten Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) konnte der Psychologe - wie vom RAD korrekterweise festgestellt - kein Trauma benennen, welches das Eingangskriterium im Sinne eines schwerwiegenden belastenden Ereignisses oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung erfüllt. Von ärztlicher Seite wurde eine solche Diagnose auch nie gestellt. Dabei fällt auf, dass der Psychologe im früheren Bericht vom 23. April 2022 (vgl. E. 3.2 hiervor) eine PTBS noch nicht erwähnt hatte und weder die biografischen Angaben noch sonst irgendwelche Umstände für das Vorliegen einer solchen Störung sprechen. Dasselbe gilt für die vom Psychologen genannte Zwangsstörung ohne Angabe jeglicher Zwangssymptome und ohne medikamentöse Behandlung einer angeblichen Zwangssymptomatik. Zu Recht taxierte der RAD-Arzt die Angaben des Psychologen aus fachpsychiatrischer medizinischer Sicht für nicht plausibel. Dies hat vorliegend umso mehr zu gelten, als sich der Psychologe gleichzeitig als Rechtsvertreter qualifiziert und seinen Konklusionen damit den Stellenwert einer reinen Parteibehauptung einnehmen. Gewichtige medizinische Hinweise, die für ein relevantes psychisches Leiden sprechen, bestehen damit keine. Insgesamt ist damit der Auffassung des regional ärztlichen Dienstes zu folgen, wonach weder aus psychiatrischer noch aus somatischer Sicht ein IV-relevanter Gesundheitsschaden mit andauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist. 4.4 Nach dem hiervor Gesagten ist auch nicht einsehbar, inwiefern von weiteren Abklärungen andere Erkenntnisse zu erwarten wären, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5. 5.1 Das Verfahren ist kostenpflichtig und die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind vorliegend erfüllt (vgl. Urk. 3/21), weshalb dem Beschwerdeführer antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen ist. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die ihm auferlegten Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Prozesskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. 5.2 Zur beantragten unentgeltlichen Rechtsvertretung bleibt festzuhalten, dass praxisgemäss nur patentierte Anwältinnen und Anwälte als unentgeltliche Rechtsvertreter zugelassen sind (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_274/2012 vom 30. Mai 2012), weshalb ein diesbezügliche Gesuch unter diesem Aspekt abzuweisen ist. Ausgangsgemäss ist auch keine Parteientschädigung zuzusprechen. 5.3 Die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. April 2026 (Urk. 14) geltend gemachte Rechtsverzögerung erweist sich mit dem vorliegenden Urteil als gegenstandslos.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 28. Oktober 2024 wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen . 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 und Urk. 14 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef