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Zürich Sozialversicherungsgericht 29.12.2025 IV.2024.00599

29. Dezember 2025·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·6,180 Wörter·~31 min·2

Zusammenfassung

Anspruch auf Hilo leicht für lebenspraktische Begleitung verneint, der Abklärungsbericht enthält keine klaren Fehleinschätzungen und es ist nicht von drohender Verwahrlosung auszugehen. Abweisung

Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2024.00599

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom 29. Dezember 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin

vertreten durch Pro Infirmis Zürich Sozialberatung, Y.___ Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.     1.1    X.___, geboren 1992, leidet an verschiedenen Geburtsgebrechen und bezog Leistungen der Invalidenversicherung in Form von medizinischen Massnahmen und Sonderschulmassnahmen (vgl. Urk. 11/120/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte am 30. September 2009 Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung zur Bekleidungsgestalterin (Urk. 11/88), die die Versicherte erfolgreich abschloss (Urk. 11/113). Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 25. April 2013 (Urk. 11/130) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versicherten.     Am 31. August 2013 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf die Geburtsgebrechen und psychische Probleme erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) an (Urk. 11/133). Die IV-Stelle tätigte medizinische (Urk. 11/143; Urk. 11/153-154; Urk. 11/176) und erwerbliche (Urk. 11/152) Abklärungen und erteilte der Versicherten am 1. September 2015 Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (Urk. 11/160). Nach Einholung eines neuropsychologischen (Urk. 11/190) und eines psychiatrischen Gutachtens (Urk. 11/193) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 15. Mai 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % rückwirkend ab 1. August 2013 eine ganze Rente zu (Urk. 11/207; Urk. 11/213). Der Rentenanspruch wurde im Rahmen des 2019 veranlassten amtlichen Revisionsverfahrens (Urk. 11/226) mit Mitteilung vom 28. August 2019 bestätigt (Urk. 11/230). 1.2    Am 2. Mai 2024 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 11/234, Urk. 11/236). Die IV-Stelle veranlasste eine Abklärung betreffend Hilflosenentschädigung für Erwachsene, über die am 15. August 2024 berichtet wurde (Urk. 11/238). Nach durchgeführtem Vor-bescheidverfahren (Urk. 11/239; Urk. 11/246) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. September 2024 einen Anspruch der Versicherten auf Hilflosenentschädigung (Urk. 11/248 = Urk. 2).

2.    Die Versicherte erhob am 22. Oktober 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. September 2024 (Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung sowie die Zusprechung einer Entschädigung für leichte Hilflosigkeit im Sinne von lebenspraktischer Begleitung. Weiter seien die internen Zeitwerte der Beschwerdegegnerin offenzulegen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2024 (Urk. 10) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 21. Januar 2025 (Urk. 12) wurde der Beschwerdeführerin antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung gewährt und gleichzeitig der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um dem Gericht das Feststellungsblatt für den Beschluss betreffend Hilflosigkeit einzureichen. Am 10. Februar 2015 (Urk. 13) reichte die Beschwerdegegnerin den Abklärungsbericht vom 15. August 2024 ein (Urk. 14). Mit Eingabe vom 23. April 2025 (Urk. 17) verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Replik, wovon die Beschwerdegegnerin am 12. Juni 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 19).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.     1.1    Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_343/2025 vom 8. August 2025 E. 2.3.1 mit Hinweisen): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist. 1.3    Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder     c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.     Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV). Als regelmässig im Sinne dieser Bestimmung gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.2 mit Hinweisen).     Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut dar. Lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmitgliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_444/2023 vom 28. Februar 2024 E. 2.3). 1.4    Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz. 8011 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Hilflosigkeit [KSH], Stand: 1. Januar 2025). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2024 vom 13. Juni 2024 E. 4.1 mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2). 1.5    Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.).

2.     2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) wie folgt: Die Abklärung vor Ort habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin in keiner der sechs Lebensverrichtungen auf regelmässige, erhebliche und dauernde Dritthilfe angewiesen sei. Sie lebe mit ihrer Zwillingsschwester zusammen und werde von ihrer nicht im Haushalt lebenden älteren Schwester begleitet. Die Intensität und die Erheblichkeit der Begleitung reichten nicht aus, um den Mindestaufwand von zwei Stunden pro Woche für eine lebenspraktische Begleitung auszuweisen. Die Beschwerdeführerin erhalte Anleitung in der Tagesstrukturierung und der Haushaltorganisation und werde bei der Administration und in Gesundheitsfragen unterstützt. Sie könne Haushaltarbeiten ausführen, kochen und Teilbereiche der Wäschepflege übernehmen. Überdies könne sie ihre Termine mit dem eigenen Auto überwiegend selbst wahrnehmen (S. 2). Die Zeitangaben, die der Abklärungsdienst für die Berechnung der lebenspraktischen Begleitung nutze, seien Erfahrungswerte, die gemeinsam mit Dienstleistern aus dem Spitex-Bereich erarbeitet worden seien. Diese Zeitwerte würden gerichtlich gestützt und bei der Beschwerdeführerin seien die üblichen Erfahrungswerte bei psychischen Erkrankungen zur Anwendung gekommen (S. 3 oben). Aus näher dargelegten Gründen sei keine Erhöhung der angerechneten Zeitwerte vorzunehmen (S. 3).     In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 10) wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass nicht die tatsächlichen Hilfeleistungen massgeblich seien, sondern diejenigen, die notwendig erschienen, um eine schwere Verwahrlosung oder eine Heimeinweisung zu verhindern. Mit Blick auf den ausführlichen Abklärungsbericht, dem Beweiswert zukomme, sei eine solche Bedrohung nicht erkennbar. Weiter sei betreffend die geforderte Offenlegung interner Richtwerte bezüglich der Zeitangaben festzuhalten, dass sie angesichts der Menge an Fällen nicht umhinkomme, sich an gewissen internen Richtlinien zu orientieren. Dennoch werde sie der individuellen Einzelfallbeurteilung gerecht und stelle die Gleichbehandlung sicher. Würden interne Richtwerte offengelegt, so wäre eine unbefangene und zuverlässige Beurteilung nicht mehr gewährleistet. Abzuklärende Personen könnten dadurch vorgängig versicherungsrechtliche Überlegungen im Hinblick auf das Leistungsgesuch anstellen (S. 4). Es resultiere ein anrechenbarer Aufwand von weniger als zwei Stunden, weshalb kein Anspruch auf lebenspraktische Begleitung bestehe (S. 5). 2.2    Die Beschwerdeführerin machte geltend (Urk. 1), die in der angefochtenen Verfügung erwähnten internen Zeitwerte seien nicht herausgegeben worden. Weder in Art. 42 IVG noch in Art. 38 IVV würden Leistungsbegrenzungen oder Standardisierungen der Aufwände vorgesehen. Selbst im KSH seien keine Leistungsbegrenzung oder Richtwerte erwähnt. Es sei eine Einzelfallbetrachtung notwendig. Weiter habe das Bundesgericht Richtwerte in den Lebensbereichen Ernährung und Wohnungsreinigung als nicht haltbar bezeichnet. Somit würden die angewandten Zeitwerte gerichtlich nicht gestützt und falls sie überhaupt zulässig seien, sei eine Anpassung dieser Richtwerte nötig. Auch wenn es sich angeblich um interne Richtwerte handle, müssten sie von der Beschwerdegegnerin offengelegt werden, ansonsten nicht nachvollzogen werden könne, ob es sich um einen effektiven Richtwert handle oder ob die Beschwerdegegnerin einen gewissen Spielraum genutzt habe (S. 2). Aus näher dargelegten Gründen sei ein höherer Bedarf anzurechnen (S. 3 ff.). Es sei nicht nachvollziehbar, wie sich die angewandten Minutenwerte zusammensetzten (S. 6). Der Unterstützungsbedarf betrage über 11 Stunden pro Woche, weshalb sie Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung habe (S. 7). 2.3    Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit im Sinne von lebenspraktischer Begleitung.

3. 3.1    Der Verfügung vom 15. Mai 2017, mit der der Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 100 % rückwirkend ab 1. August 2013 eine ganze Rente zugesprochen wurde (Urk. 11/207; Urk. 11/213) und der diese bestätigenden Mitteilung vom 28. August 2019 (Urk. 11/230) lagen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte zugrunde. 3.2    Prof. Dr. phil. A.___, Neuropsychologin M. B.___ und Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, kamen in ihrem am 29. Juli 2016 erstatteten neuropsychologischen Gutachten (Urk. 11/190) zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin vor allem bei Aufgaben mit hohen Anforderungen an die Sprachverarbeitung Schwierigkeiten habe. Die sprachlichen Schwierigkeiten zeigten sich auch in der Spontansprache, wobei vor allem der sprachliche Ausdruck betroffen sei, nicht aber das Sprachverständnis. Weiter zeigten sich leichtgradige attentionale Auffälligkeiten. Bei einem durchschnittlichen allgemeinen kognitiven Leistungsniveau mit einem IQ-Wert von 91 Punkten liege keine Intelligenzminderung vor. Die Defizite seien im Rahmen einer Entwicklungsstörung des Sprechens und der Sprache bei Status nach Frühgeburt zu interpretieren (S. 6 unten f.). Es seien leichtgradige attentionale Defizite festzustellen. Die Zurückhaltung und ängstlich-misstrauische Grundhaltung in der zwischenmenschlichen Interaktion seien in der Untersuchung sehr deutlich ersichtlich geworden. Für die weitere berufliche Tätigkeit seien ein strukturierter Rahmen und eine gewisse Anleitung und Führung der Beschwerdeführerin sehr empfohlen. Zudem sollte die entsprechende Tätigkeit keine hohen Anforderungen an die sprachliche Verarbeitung stellen sowie von moderater Komplexität sein (S. 7 unten f.). 3.3    Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erklärte in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 22. November 2016 (Urk. 11/193), das psychiatrische Krankheitsbild sei auf die Diagnose ängstlich-vermeidende selbstunsichere Persönlichkeitsstörung zurückzuführen. Die Aggressionsausbrüche beziehungsweise die Impulskontrollstörung seien die Folge des ängstlich-unsicheren Verhaltens, insbesondere in Bezug auf die Wortproduktion und die mangelnde sprachliche Ausdrucksfähigkeit. Die Beschwerdeführerin habe eine übergrosse Empfindsamkeit gegenüber der Ablehnung in sozialen Kontakten. Eine wohlwollende und sicherheitsvermittelnde Atmosphäre sei Voraussetzung, um der ängstlich misstrauischen Grundhaltung und Zurückhaltung der Beschwerdeführerin entgegenzuwirken. Bezüglich einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion sei keine Symptomatik vorhanden. Ebenso lasse sich eine depressive Episode im Rahmen einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) nicht bestätigen (S. 14). Aufgrund der gesamten psychischen Konstellation und Lebenssituation sei die Beschwerdeführerin in ihrer Belastbarkeit, ihrem Durchhaltevermögen und in ihrer zwischenmenschlichen Kommunikationsfähigkeit deutlich eingeschränkt (S. 15). In einer adaptierten Tätigkeit würden sich die psychosozialen Defizite und Kommunikationsstörungen ebenso zeigen wie im erlernten Beruf. In letzterem sei die Beschwerdeführerin aus gutachterlicher Sicht unter bestimmten Voraussetzungen integrierbar, wobei ein wohlwollendes und sicherheitsgebendes Umfeld zentral sei für die Entfaltung des Leistungspotentials (S. 16). Ein individuell angepasster Einstieg in das Berufsleben sei theoretisch, sehr atypisch und in der Umsetzung schwer vorstellbar. Andererseits sei aufgrund des jungen Alters der Beschwerdeführerin jede Bemühung unabhängig von der zeitlichen Dimension lobenswert. Dann wäre auch zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin in ihrem erlernten Beruf am ersten Arbeitsmarkt tätig sein könnte in einem Arbeitspensum von mindestens 50 bis 70 %. Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der konsequenten wöchentlichen Sprachtherapie und der konsequenten integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen ambulanten Behandlung sei die Erwerbsprognose mittelfristig positiv (S. 17). 3.4    Dipl. med. E.___, Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD), hielt am 16. Dezember 2016 (Urk. 11/194/6-7) fest, es sei auf die Gutachten abzustellen. In geschütztem Rahmen sei die Beschwerdeführerin mindestens 4 Stunden täglich arbeitsfähig (Urk. 11/194/6).

4. 4.1    Aus dem Abklärungsbericht vom 15. August 2024 über die Erhebung vom 14. August 2024 (Urk. 11/238) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Zwillingsschwester zusammenlebt. Die ältere Halbschwester wohnt etwa 500 Meter entfernt. Die Diagnose laute wie folgt: ängstlich-vermeidende, unsichere Persönlichkeitsstörung, Entwicklungsstörung der Sprache und des Sprechens und PTBS (S. 1). 4.1.1    Die anwesende Schwester habe mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin aus dem Nichts komplett ausrasten und einen Wutausbruch haben könne. Sie schreie dann, beschimpfe die Schwestern und werfe Dinge umher. Dann erleide sie einen Zusammenbruch und weine nur noch. Man müsse sie dann trösten, was die Schwester übernehme. Wenn niemand komme und sie tröste, würde die Beschwerdeführerin auch tagelang im Zimmer bleiben. Ihr grösstes Problem aber sei der Kontakt zu Dritten. Sie habe nur wenige Freunde, die sie einige Male im Jahr sehe. Sie habe ein Pflegepferd, das sie gemeinsam mit der Schwester betreue und auch ausreite. Ansonsten vermeide sie die Kontaktaufnahme und nehme das Telefon nicht ab, wenn sie nicht wisse, wer anrufe oder was das Gegenüber wolle (S. 2). 4.1.2    Sie stehe zu unterschiedlichen Zeiten auf, das Ziel sei acht Uhr, es werde aber manchmal auch zehn Uhr. Die ebenfalls berentete Zwillingsschwester habe einen ähnlichen Rhythmus und man frühstücke gemeinsam. Die Körperpflege mache sie regelmässig, immer dann, wenn sie sich nicht mehr sauber fühle. Meistens dusche sie jeden Tag, eher zu oft. Jeden Montag und Mittwoch habe sie Ergotherapie, da sei es wichtig, dass sie rechtzeitig aufstehe am Morgen. Die ältere Schwester oder die Zwillingsschwester weckten sie. Ihren Wecker höre sie nicht oder schalte ihn aus. Wenn sie keine Termine habe am Morgen, übe sie ungefähr eine halbe bis eine Stunde lang das Gitarrenspiel. Am Mittwochnachmittag habe sie jeweils Gitarrenunterricht. Zum Pflegepferd gehe sie ungefähr viermal pro Woche. Sie pflege das Pferd und reite aus. Zwei Kaninchen habe sie auch. Mittags werde eher unregelmässig gekocht, man esse oft Brot. Die ältere Schwester teilte mit, dass oft eine Erinnerung an eine gute und regelmässige Ernährung nötig sei. Die Mahlzeiten würden die Zwillinge wann immer möglich gemeinsam einnehmen. Die Beschwerdeführerin versuche immerhin einmal am Tag etwas zu kochen. Abends schaue sie fern, auch ins Kino gehe sie hin und wieder. Per Whatsapp sei sie ständig mit der älteren Schwester in Kontakt (S. 3). 4.1.3    In den Bereichen An- und Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Verrichten der Notdurft und Essen sei die Beschwerdeführerin selbständig. Bezüglich Körperpflege machte die Beschwerdeführerin geltend, dass ihre Schwester ihr die Haare wasche und sie dabei am Boden bei der Badewanne knie. Sie könne den Kopf nicht nach hinten beugen, ohne dabei Schwindel zu bekommen. Ansonsten sei sie in der Körperpflege selbständig.     Dazu hielt die Abklärungsperson fest, es sei nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin die Haare nicht waschen könne. Sie könnte eine andere Methode wählen und sich beim Haarewaschen in der Dusche auf einen Hocker setzen oder den Kopf nach vorne statt nach hinten beugen. Es liege keine Diagnose vor, die den Schwindel verursache, und die Beschwerdeführerin nehme keine Medikamente ein, die dies bewirken könnten. Der Bereich könne nicht angerechnet werden, das Thema könne aber in der lebenspraktischen Begleitung berücksichtigt werden. 4.1.4    Im Bereich Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei die Beschwerdeführerin funktional nicht eingeschränkt. Die Dritthilfe, die sie benötige, werde im Bereich der lebenspraktischen Begleitung beschrieben. Die Bereiche seien nicht kumulierbar (S. 4). 4.1.5    Im Bereich Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichten, arbeite der Ergotherapeut an den Themen Tagesstruktur und Haushaltorganisation. Wenn etwas zu organisieren oder zu planen sei, sei die ältere Schwester immer involviert. Wenn vieles anstehe, beispielsweise viele Termine hintereinander, sei eine enge Begleitung notwendig. Es müsse dann viel zugeredet und erklärt werden. Die Schwester rufe die Beschwerdeführerin jeden Morgen an, wenn sie sich nicht innert nützlicher Frist melde. Manchmal werde sie auch durch die Zwillingsschwester geweckt. Es komme nur sehr selten vor, dass sie ohne Hilfe von aussen am Morgen aus dem Bett komme. Die Mahlzeiten nehme sie regelmässig und zu normalen Zeiten ein, hin und wieder sei eine Erinnerung notwendig. Die Nachtruhe halte sie ein (S. 5).     Zu diesem Bereich hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdeführerin auf Alltagsbegleitung durch ihre Schwestern angewiesen sei. Sie erhalte auch Hilfe bei der Tagesstrukturierung durch die Ergotherapie. Die Beschwerdeführerin müsse täglich geweckt werden. Sie habe immer wieder Wutausbrüche, die nicht altersüblich seien, und müsse danach auch getröstet werden. Es könnten 30 Minuten pro Woche angerechnet werden (S. 5). 4.1.6    Im Bereich Administration und Fragen zur Gesundheit könne die Beschwerdeführerin ihre monatlichen Rechnungen per E-Banking selbst einzahlen. Sie benötige Hilfe beim Sortieren und Einordnen der Unterlagen und beim Bearbeiten der Post, die nicht lediglich eine Rechnung beinhalte. Andere Briefe reisse sie zwar auf, bearbeite sie aber nicht allein. Mit Schreiben von Versicherungen und Behörden sei sie überfordert. Sie nehme Einschreiben nur entgegen, wenn die Zwillingsschwester auch anwesend sei. Die ältere Schwester müsse ansonsten die Beschwerdeführerin zur Post begleiten um den Brief abzuholen. Telefonate mit fremden Personen oder mit Personen, die Fragen stellen könnten, führe sie nur in Anwesenheit der Schwester. Bei Arztterminen sei sie nie allein. Ausser zur Psychotherapie gehe die Zwillingsschwester immer mit (S. 5).     Im Bereich Administration und Fragen zur Gesundheit hielt die Abklärungsperson fest, die Begleitung sei in diesem Bereich erheblich, dauerhaft und regelmässig. Es könnten 15 Minuten pro Woche angerechnet werden (S. 6). 4.1.7    Im Bereich Haushaltspflege berichte die Schwester, dass man die Zwillinge begleiten müsse. Ausführen müsse die Aufgaben aber die Beschwerdeführerin selbst, zusammen mit der Zwillingsschwester. Besonders mit der Abfallentsorgung sei es nicht so leicht. Manchmal habe es drei volle Abfallsäcke in der Wohnung und die Beschwerdeführerin müsse angehalten werden, diese zu entsorgen. Es sei ein Ämtliplan erarbeitet worden, der aber noch nicht ganz funktioniere. Die Schwester erinnere die Zwillinge an ihre Aufgaben und erkläre, wie etwas gemacht werden müsse. Es gebe nach wie vor viele Diskussionen zwischen den Schwestern und es komme bei diesem Thema häufig zu Wutausbrüchen der Beschwerdeführerin. Die Schwester investiere nach eigenen Angaben sicher zwei Stunden pro Woche in die Anleitung und Erinnerung bei den Haushaltarbeiten. Sie könne nicht einfach Aufträge erteilen und dann wieder gehen, sondern müsse dabeibleiben und der Beschwerdeführerin gut zureden oder deren Ausbrüche aushalten. Das Bett beziehe die Beschwerdeführerin einmal im Monat selbst neu. Das Staubsaugen übernehme oft die Schwester (S. 6).     Zu diesem Bereich hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdeführerin Anleitung, Erinnerung und Begleitung durch die nicht im gleichen Haushalt lebende Schwester benötige, um die minimalen Anforderungen an einen Haushalt erfüllen zu können. Die Handlungen könne sie selbst ausführen. Es könnten 15 Minuten pro Woche angerechnet werden. 4.1.8    Im Bereich Wäschepflege sei gemäss der Schwester eine regelmässige Erinnerung und Motivation durch sie notwendig. Die Beschwerdeführerin gehe nicht alleine in die Waschküche des Hauses, sondern gemeinsam mit ihrer Zwillingsschwester. Es komme zu grossen Wäscheansammlungen und die Beschwerdeführerin würde die Wäsche nicht von sich aus in Angriff nehmen. Die Schwester sorge mit Instruktion dafür, dass gewaschene Wäsche auch zusammengelegt und versorgt werde. Sie bleibe dann, bis dies gemacht werde, was wiederum zu Konflikten mit der Beschwerdeführerin führe. Diese höre sich die Schwester an und tröste die Beschwerdeführerin dann wieder (S. 6).     Dazu hielt die Abklärungsperson fest, es sei nicht unüblich, dass die Zwillingsschwestern die Wäschepflege gemeinsam erledigten, da es sich auch um beider Wäsche handle. Wenn die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, in den Keller zu gehen, könne sie die anderen Aufgaben der Wäschepflege doch übernehmen. Sie wisse, wie man Wäsche pflege und beteilige sich am Prozess. Es könne keine Zeit angerechnet werden (S. 7). 4.1.9    Im Bereich Ernährung sei die Beschwerdeführerin in der Lage zu kochen und wisse, was gesunde Ernährung sei. Sie setze weder das Kochen noch die gesunde Ernährung immer um. Sie lerne aber in der Ernährungsberatung dazu und wisse, wie wichtig es sei, Frisches zuzubereiten. Sie esse eher zu viel. An schlechten Tagen sei es ihr egal, wieviel sie esse. Man versuche gemeinsam, eine warme Mahlzeit pro Tag herzurichten (S. 7).     Dazu hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin wisse, was gesunde Ernährung sei, und könne kochen. Dass sie dies nicht immer umsetze, sei in keiner Weise ein Grund, dass sie in ein Heim eingewiesen werden müsste. Es sei zumutbar, Fertig- und Halbfertigprodukte zu verwenden und kalte Speisen zu sich zu nehmen. Es könne keine Zeit angerechnet werden (S. 7). 4.1.10    Im Bereich Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten könne die Beschwerdeführerin mit dem Auto alleine in die Ergotherapie, in die Gitarrenstunde und zum Reiten fahren. Zum Arzt und zur Psychotherapie fahre sie zwar selber, aber immer gemeinsam mit der Schwester. Den öffentlichen Verkehr könne sie nur im äussersten Notfall benutzen. Grosse Menschenmengen würden ihr Angst machen. Einkäufe für den Haushalt erledigten die Zwillinge gemeinsam, persönliche Einkäufe ebenfalls oder online (S. 7).     Dazu hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin sei in der Lage, mit dem Auto zu Terminen, zum Einkaufen und zu Freizeitaktivitäten zu fahren. Sie habe keine regelmässigen Arzttermine. Die Psychotherapie könne sie, wie die Ergotherapie, selbständig erreichen. Dass die Zwillinge für den Haushalt gemeinsam einkaufen würden, sei nicht unüblich. Überdies sei es auch zumutbar, Lebensmittel online einzukaufen (S. 7).     Die Beschwerdeführerin lebe mit ihrer Zwillingsschwester zusammen und sei nicht im Sinne des Gesetzes isoliert. Sie benötige keine dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe und es bestehe keine Selbst- oder Fremdgefährdung im Sinne des Gesetzes. Die Abklärung vor Ort habe ergeben, dass sie in keiner der sechs Lebensverrichtungen auf regelmässige, erhebliche und dauerhafte Dritthilfe angewiesen sei. Sie werde von ihrer nicht im Haushalt lebenden älteren Schwester begleitet. Die Intensität und die Erheblichkeit der Begleitung reichten nicht aus, um den Mindestaufwand von zwei Stunden pro Woche auszuweisen (S. 8).

5. 5.1    Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in den Bereichen An- und Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Verrichtung der Notdurft und Körperpflege unbestritten selbständig ist (Urk. 1 S. 6 Ziff. 9). Strittig und zu prüfen ist, ob sie infolge einer erforderlichen lebenspraktischen Begleitung Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat.     Wie ausgeführt (vorstehend E. 1.3), liegt gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heims lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann (lit. a), für die Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b), oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Regelmässig ist die lebenspraktische Begleitung dann, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (Rz. 2093 KSH mit Verweis auf BGE 133 V 450). Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist zu verhindern, dass Personen schwer verwahrlosen und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müssen. Die zu berücksichtigenden Hilfeleistungen müssen dieses Ziel verfolgen (Rz. 2085 KSH). Mithin ist die lebenspraktische Begleitung nur dann erforderlich, wenn eine Person unter Berücksichtigung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht nicht fähig ist, ihre Grundversorgung sicherzustellen (Nahrung, Körperpflege, angemessene Kleidung, minimale Anforderungen an die Wohnungspflege usw., Rz. 2086 KSH). 5.2    Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beurteilung des Bedarfs an Dritthilfe im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung auf den Abklärungsbericht vom 15. August 2024 (vorstehend E. 4), wobei sie nach ergangenem Einwand in der angefochtenen Verfügung zur Begründung auf eine Stellungnahme der Abklärungsperson verwies (vgl. Urk. 2 S. 3 f.), die sich jedoch nicht in den Akten findet. Die Beschwerdegegnerin ermittelte einen Zeitbedarf von insgesamt einer Stunde pro Woche (vgl. Urk. 11/238 S. 5-6; Urk. 2 S. 3). Dagegen machte die Beschwerdeführerin geltend, dass aus den näher dargelegten Gründen ein zeitlicher Aufwand von mehr als 11 Stunden pro Woche ausgewiesen sei (vorstehend E. 2.2). 5.3    Der Abklärungsbericht vom 15. August 2024 erging in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie in Kenntnis der massgeblichen Diagnosen. Hinsichtlich der darin aufgelisteten Diagnosen ist jedoch festzuhalten, dass die von der Abklärungsperson genannte Diagnose einer PTBS (vorstehend E. 4.1) nicht ausgewiesen ist, wurde diese doch von Dr. D.___ in ihrem Gutachten vom 22. November 2016 verworfen (vgl. Urk. 11/93 S. 14). Die Angaben der hilfeleistenden Personen, nämlich der älteren und der Zwillingsschwester, wurden berücksichtigt und der Berichtstext ist detailliert. Der Bericht stellt somit grundsätzlich eine zuverlässige Entscheidgrundlage dar, soweit keine klar feststellbaren Fehleinschätzungen vorliegen. Nachfolgend ist im Einzelnen auf die für die Frage der Erforderlichkeit der lebenspraktischen Begleitung massgeblichen Bereiche einzugehen. 5.4    Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens (Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV) beinhaltet Hilfe bei der Tagesstrukturierung, Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (z. B. Fragen zu Gesundheit, Ernährung und Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten) sowie Haushaltsführung (Rz. 2095 KSH). 5.4.1    Die Hilfe bei der Tagesstrukturierung umfasst beispielweise die Aufforderung aufzustehen, Hilfe beim Festlegen und Einhalten von fixen Mahlzeiten, das Beachten eines Tag- und Nachtrhythmus und das Planen und Organisieren von Terminen (Rz. 2096 KSH). Im Bereich Tagesstruktur und Alltagsbegleitung rechnete die Abklärungsperson insgesamt 30 Minuten pro Woche an (vgl. vorstehend E. 4.1.5). Die Abklärungsperson anerkannte, dass die Beschwerdeführerin auf Alltagsbegleitung durch ihre Schwestern angewiesen ist und täglich geweckt werden muss, zudem muss sie nach den Wutausbrüchen getröstet werden (vgl. vorstehend E. 4.1.5). Die Schwester der Beschwerdeführerin teilte anlässlich der Abklärung mit, dass sie immer involviert ist, wenn etwas zu organisieren oder zu planen ist, dass eine enge Begleitung notwendig ist, wenn viele Termine anstehen, und dass oft eine Erinnerung an eine gute und regelmässige Ernährung nötig ist. Auch wurde die Aussage der Schwester, dass die Beschwerdeführerin tagelang im Zimmer bleibt, wenn niemand sie tröstet, berücksichtigt (vgl. vorstehend E. 4.1.1). Unter dem massgeblichen Aspekt der Verhinderung einer drohenden Verwahrlosung oder eines Heimeintrittes kann jedoch bei der Anerkennung eines Bedarfs von 30 Minuten nicht von einer klaren Fehleinschätzung gesprochen werden, vielmehr ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin ohne Aufforderung regelmässig duscht und ihre Kleider wechselt (Urk. 11/238 S. 5), sich zuverlässig und selbständig viermal wöchentlich um ihr Pflegepferd kümmert und ausreitet, Kaninchen hält, nach dem Wecken selbständig aufsteht, das Gitarrenspiel übt und wöchentlich Gitarrenunterricht wahrnimmt, hin und wieder ins Kino gehen kann, die Mahlzeiten so oft wie möglich mit der Zwillingsschwester, regelmässig und zu normalen Zeiten einnimmt und die Nachtruhe einhält (E. 4.1.2, 4.1.5). Dass sie sich hinsichtlich der Besuche beim Pflegepferd nach den Gegebenheiten der Jahreszeiten richten kann und im Sommer, wenn es heiss ist, spätestens bis 10 Uhr und im Winter aufgrund der einsetzenden Dunkelheit eher am Nachmittag hingeht (Urk. 11/238 S. 3), spricht zudem für erhebliche organisatorische und vorausschauende Fähigkeiten. Von einer drohenden Verwahrlosung kann deshalb insgesamt nicht ausgegangen werden. Die Abklärungsperson hat unter Berücksichtigung dieser Fähigkeiten den Hilfsbedarf auf 30 Minuten pro Woche veranschlagt, was nicht zu beanstanden ist. 5.4.2    Für die Administration und Fragen zur Gesundheit rechnete die Abklärungsperson einen Bedarf von 15 Minuten wöchentlich an (vgl. vorstehend E. 4.1.6). In ihrer Beschwerdeantwort ging die Beschwerdegegnerin auf die weiteren Aspekte des Sortierens der Post, der Anrufe und der Begleitung zu Arztterminen ein, hielt aber dafür, dass die Anrechnung von 15 Minuten gerechtfertigt ist, da die besagten Aufgaben nicht wöchentlich anfallen würden (Urk. 10 S. 3).     Bei den einfachen administrativen Tätigkeiten ist die Mithilfe der Familienangehörigen zu berücksichtigen. Dabei stellt sich die Frage, wie sich eine Familiengemeinschaft einstellen würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Diese Mithilfe geht weiter als die ohne gesundheitliche Beeinträchtigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504, Rz. 2100 KSH). Entsprechend ist auch in diesem Bereich keine klare Fehleinschätzung ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin ihre Rechnungen per E-Banking selbständig bezahlen kann. Bei Fragen zur Gesundheit wurde im Abklärungsbericht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die Informationen von den Ärzten jeweils schon aufnehme, aber unsicher sei, ob sie alles verstanden habe. Wenn es ein komplexeres Gesundheitsthema gäbe, begleite die Schwester sie zum Arzt (Urk. 11/238 S. 6). Diese Hilfestellung ist somit nicht regelmässig erforderlich. 5.4.3    Zum Bereich Haushaltführung gehören Leistungen wie Wohnung putzen und aufräumen, Wäsche erledigen, Mahlzeiten vorbereiten usw. Die erforderlichen Hilfeleistungen sind unter dem Gesichtspunkt einer Verwahrlosung zu evaluieren. Es muss also immer geprüft werden, ob die versicherte Person ohne die entsprechende Hilfe in ein Heim eingewiesen werden müsste. Bei der Haushaltsführung und den Mahlzeiten sind somit Mindestanforderungen zu beachten und es ist nicht auf einen perfekt geführten Haushalt und aufwendig zubereitete Mahlzeiten abzustützen. Die in der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE) oder im FAKT für den Haushalt erfassten Zeiten können daher nicht als Referenz herangezogen werden. Kann eine versicherte Person beispielsweise nicht bügeln oder keine Fenster putzen, muss sie trotzdem nicht in ein Heim. Auch wenn sie nicht regelmässig staubsaugen oder aufräumen kann, besteht noch keine Verwahrlosung. Deswegen können solche Hilfeleistungen nicht als lebenspraktische Begleitung anerkannt werden (Rz. 2098 KSH). Als Mindestanforderung gilt, dass die Person in der Lage ist, zweimal im Monat die Wäsche zu waschen (dazu gehören die Bedienung sowie das Befüllen und Entleeren der Waschmaschine, das Zusammenlegen und Wegräumen der Wäsche, aber ohne Bügeln und Flicken), die Wohnung alle zwei Wochen zu putzen (dazu gehören Staub saugen und/oder wischen, feucht aufnehmen, das Badezimmer putzen) und einfache Mahlzeiten zuzubereiten (Rz. 2098.1 KSH). Dabei ist auf einen Einpersonenhaushalt abzustützen. Lebt die versicherte Person mit Angehörigen im gleichen Haushalt, so kann von diesen Hilfe im Haushalt verlangt werden (Rz. 2098.2 und 2101 KSH).     In diesem Bereich wurde für die Wohnungspflege ein Betreuungsaufwand im Umfang von 15 Minuten angerechnet, was unter Berücksichtigung der vorgenannten Mindestanforderungen der Haushaltführung und der Frage einer drohenden Verwahrlosung angemessen erscheint. Mit der Anleitung durch die Schwester vermag die Beschwerdeführerin die minimalen Anforderungen an die Haushaltführung zu erfüllen. Die Beschwerdeführerin erledigt die Reinigungsarbeiten gemeinsam mit ihrer Zwillingsschwester und es ist ihr mit Begleitung möglich, auch Unangenehmes (WC-Reinigung, Einräumen des Geschirrspülers) zu bewältigen. Ihr Bett bezieht sie einmal im Monat selbst (Urk. 11/238 S. 6). Anlässlich des Besuchs der Abklärungsperson war zudem keine Verschmutzung der Wohnung erkennbar und die Küche wirkte sauber und ordentlich (Urk. 11/238 S. 1). Hinsichtlich der Wäschepflege wies die Abklärungsperson darauf hin, dass die Beschwerdeführerin weiss, wie man Wäsche pflegt und sich am Prozess beteiligt. Ebenso kennt sie eine gesunde Ernährung und kann kochen (E. 4.5.3). Insgesamt wurde dem Bereich Haushalt -und Wäschepflege sowie Ernährung mit dem Anrechnen eines Bedarfs von 15 Minuten angemessen Rechnung getragen; eine klare Fehleinschätzung liegt nicht vor und es kann nicht von einer drohenden Verwahrlosung oder einem drohenden Heimeintritt gesprochen werden, wenn die Hilfestellung nicht geleistet würde. 5.5    Im Bereich Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten ist die lebenspraktische Begleitung notwendig, damit die versicherte Person in der Lage ist, das Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte (Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtsstellen oder Medizinalpersonen, Coiffeurbesuche etc.) zu verlassen. Die Schadenminderungspflicht umfasst nebst der Hilfe durch Familienangehörige, die Einkäufe selbst online zu tätigen und nach Hause liefern zu lassen (Rz. 2104 KSH).     In diesem Bereich wurde kein Betreuungsaufwand angerechnet (E. 4.1.10). Dem ist zu folgen: Arztbesuche erfolgen alle zwei bis drei Wochen beziehungsweise bei Bedarf, ins Ernährungszentrum geht die Beschwerdeführerin einmal im Monat. In die zwei Mal wöchentlich stattfindende Ergotherapie, zu ihrem Pflegepferd und in die Gitarrenstunde fährt die Beschwerdeführerin mit dem Auto alleine (E. 4.1.10). Dass sie zur Psychotherapie und zu den Arztbesuchen zwar selbst, aber in Begleitung der Schwester fährt, kann im Rahmen der Schadenminderungspflicht der Familienangehörigen nicht zusätzlich abgegolten werden. Die Beschwerdeführerin ist fähig, Freizeitaktivitäten (Gitarrenstunde, Pflegepferd, Kinobesuche) selbständig wahrzunehmen, tätigt persönliche Einkäufe online und Haushalteinkäufe zusammen mit der Zwillingsschwester (vorstehend E. 4.1.10). Es ist diesbezüglich kein Betreuungsbedarf ersichtlich und es nicht von einer Gefahr der dauernden Isolation von sozialen Kontakten mit sich daraus ergebender Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes auszugehen (Rz. 2105 KSH). 5.6    Sofern der Abklärungsbericht – wie vorliegend – eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im umschriebenen Sinne (E. 1.4) darstellt, greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4). Vorliegend ist keine klar feststellbare Fehleinschätzung ersichtlich. Lebenspraktische Begleitung ist, wie erwähnt, nur dann erforderlich, wenn eine Person unter Berücksichtigung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht nicht fähig ist, ihre Grundversorgung sicherzustellen (E. 5.1). Angesichts der im Abklärungsbericht wiedergegebenen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von einer drohenden Verwahrlosung auszugehen; die Beschwerdeführerin ist vielmehr fähig, ihre Grundversorgung sicherzustellen. Es kann deshalb offengelassen werden, inwiefern sich die Beschwerdegegnerin auf interne Richtwerte abgestützt hat. Das Bundesgericht hat zudem unlängst darauf hingewiesen, dass Minutenwerte wie diejenigen des standardisierten Abklärungsinstruments FAKT2 im Bereich der lebenspraktischen Begleitung nicht anzuwenden sind, da für die hier massgebliche Fragestellung, nämlich ob die versicherte Person ohne die entsprechende Hilfestellung verwahrlosen würde oder in ein Heim eingewiesen werden müsste, ein deutlich strengerer Massstab für die Festlegung der erforderlichen Hilfeleistungen gilt. Gemessen daran fallen die in FAKT2 (und in der SAKE) enthaltenen Minutenwerte regelmässig höher aus und können daher nicht direkt in die Bedarfsrechnung einfliessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_667/2024 vom 25. September 2025 E. 4.2). Daraus folgt jedoch auch, dass die Beschwerdegegnerin gehalten ist, sich bei der Abklärung des Bedarfs bei lebenspraktischer Begleitung nicht einzig von Richtwerten leiten zu lassen, sondern – wie vorliegend – eine einzelfallgerechte Gesamtbeurteilung vorzunehmen.     Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).

Das Gericht erkennt: 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

PhilippLienhard

IV.2024.00599 — Zürich Sozialversicherungsgericht 29.12.2025 IV.2024.00599 — Swissrulings