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Zürich Sozialversicherungsgericht 20.01.2026 IV.2024.00558

20. Januar 2026·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,298 Wörter·~21 min·5

Zusammenfassung

Rentenerhöhungsgesuch; Verschlechterung des Gesundheitszustands; Aktenbeurteilung des RAD überzeugt nicht, insbesondere wurde kein Vergleich zum Referenzzeitpunkt vorgenommen.

Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2024.00558

III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Hurst Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom 20. Januar 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller Obergass Advokatur Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1    X.___, geboren 1972, absolvierte nach Beendigung der obligatorischen Schulzeit eine Ausbildung zur Krankenschwester. Wegen einer Diskushernie gab sie 2001 ihre erlernte Tätigkeit auf und war ab dem 25. November 2002 bei der Y.___ zu einem Pensum von 60 % als Betreuerin und Gesundheitsverantwortliche in einem Durchgangszentrum tätig. Da die Anzahl der Asylgesuche rückläufig war, musste das Durchgangszentrum geschlossen werden und die Versicherte verlor deshalb ihre Stelle per 31. Dezember 2004 (Urk. 7/13). Am 27. August 2004 begann sie an der Z.___ in Zürich ein vierjähriges Diplomstudium (Urk. 7/1). Dabei hatte sie geplant, die Stelle bei der Y.___ als Praktikumsstelle während des Studiums beizubehalten, womit sie auch weiterhin ein existenzsicherndes Einkommen erzielt hätte. Weil dieses Vorhaben wegen des Stellenverlusts scheiterte, ersuchte X.___ am 16. November 2005 die Invalidenversicherung um Unterstützung bei der Umschulung (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm diverse Abklärungen vor. Mit Verfügung vom 28. Februar 2006 verneinte sie den Anspruch von X.___ auf IV-Leistungen, da die Abklärungen ergeben hätten, dass keine dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit vorliege (Urk. 7/119). Die gegen diese Verfügung von der Versicherten erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 29. Mai 2006 (Urk. 7/28) ab. Die gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Einsprache wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 1. Juni 2007 ab (Urk. 7/31). 1.2    Am 23. April 2010 ersuchte X.___ die IV-Stelle erneut um Unterstützung bei der beruflichen Wiedereingliederung, da sich ihr Gesundheitszustand und ihre soziale Lebenssituation erheblich verschlechtert habe (Urk. 7/34). Die IV-Stelle gewährte der Versicherten in der Folge diverse Frühinterventionsmassnahmen zur Wiedereingliederung (Übernahme Semestergebühren, Kostengutsprache Belastbarkeitstraining und Aufbautraining). Im Rahmen der medizinischen Abklärungen holte die IV-Stelle unter anderem das orthopädisch-psychiatrische Gutachten des A.___ vom 8. November 2010 ein (Urk. 7/66). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2010 beendete die IV-Stelle das Aufbautraining, da die Versicherte zu viele Absenzen zu verzeichnen hatte und deshalb die Zielerreichung nicht mehr realistisch schien (Urk. 7/77). Mit Verfügung vom 4. Mai 2011 sprach die IV-Stelle X.___ mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2010 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 53 % eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/103). 1.3    Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens stellte die IV-Stelle am 24. Juli 2014 fest, dass die Versicherte unverändert Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente habe (Urk. 7/114). X.___ ersuchte am 11. November 2014 um Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen (Urk. 7/115). Am 24. Februar 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass derzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/121). 1.4    Am 8. März 2018 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass ein weiteres Revisionsverfahren ergeben habe, dass sie unverändert Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (Urk. 7/138). 1.5    Am 10. Mai 2023 stellte X.___ bei der IV-Stelle den Antrag, es sei ihr Invaliditätsgrad erneut zu überprüfen, da sich ihre gesundheitliche Situation seit der letzten Revision im Jahr 2018 verändert habe (Urk. 7/146). Die IV-Stelle nahm medizinische Abklärungen vor. Mit Vorbescheid vom 6. Juni 2024 teilte sie der Versicherten mit, dass sie das Rentenerhöhungsgesuch abweisen werde. Gegen diesen Vorbescheid erhob X.___ am 3. Juli 2024 Einwand (Urk. 7/194). Mit Verfügung vom 6. September 2024 wies die IV-Stelle das Rentenerhöhungsgesuch ab (Urk. 7/200).

2.    Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller am 3. Oktober 2024 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):     «1.    Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. September 2024 sei     aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen     Leistungen aus IVG im Sinne der Beschwerdebegründung zuzusprechen.     2.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu     Lasten der Beschwerdegegnerin.»     Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 11. November 2024 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 18. November 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Am 28. November 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein (Urk. 9). Diese wurde der Beschwerdegegnerin am 2. Dezember 2024 zugestellt (Urk. 10).

3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1    Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).     Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen). 1.2    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).

2. 2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 6. September 2024 (Urk. 2), die aktuellen Berichte der behandelnden Ärzte enthielten eine Vielzahl von Diagnosen, von denen die allermeisten im Zeitpunkt der Rentenzusprache am 4. Mai 2011 schon bekannt gewesen und dementsprechend berücksichtigt worden seien. Aus körperlicher Sicht sei keine wesentliche Verschlechterung ausgewiesen, welche eine vollständige Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würde. Der psychische Zustand habe sich stabilisiert und leicht verbessert. Der behandelnde Psychiater nehme eine Verschlechterung der körperlichen Erkrankungen an. Somit sei auch nicht von einer wesentlichen Veränderung aus psychischen Gründen auszugehen. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 54 %. Die Beschwerdeführerin habe weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. 2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 3. Oktober 2024 (Urk. 1) geltend, angepasst an die Nominallohnentwicklung würde das der Verfügung vom 4. Mai 2011 zugrunde gelegte Valideneinkommen Fr. 118'244. betragen. Die Beschwerdegegnerin habe in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht lediglich ein Valideneinkommen von Fr. 74'833.35 angenommen. Beim Valideneinkommen handle es sich um eine grundsätzlich nicht veränderbare Grösse. Ein einmal festgelegtes Valideneinkommen unterliege späteren Änderungen nicht. Die Beschwerdegegnerin habe ausserdem nicht begründet, warum sie das Valideneinkommen anders berechnet habe. Der Hinweis, dass die Beschwerdeführerin seit über 10 Jahren keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgehe, sei ein Sachverhalt aus dem Invalidenverlauf und habe für den Validenverlauf keine Bedeutung. Bezüglich des Invalideneinkommens sei festzuhalten, dass die Annahme eines 70%-Pensums medizinisch nicht haltbar erscheine. Die Feststellung der Beschwerdegegnerin, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit 2011 nicht verschlechtert habe, scheine alleine schon deshalb als sehr fraglich, weil der regionale ärztliche Dienst (RAD) eine eindeutige Verschlechterung festgehalten und eine RAD-interne fachspezifisch-psychiatrische Evaluation als notwendig erachtet habe. Eine solche sei dann allerdings ausgeblieben und der RAD habe lediglich den vorhandenen Bericht des behandelnden Psychiaters interpretiert. Der Bericht des behandelnden Psychiaters weise aber bereits bei der Diagnose klare Veränderungen aus und bescheinige der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdegegnerin bzw. der RAD hätten diesen Bericht völlig falsch interpretiert. Tatsächlich habe der behandelnde Psychiater für die zwei Jahre vor dem Bericht vom 2. Mai 2023 eine Stabilisierung und teilweise Besserung der depressiven Symptomatik festgehalten. Vor dem Hintergrund einer massiven Verschlechterung der gesundheitlichen Situation ab 2018 könne aber keine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands seit 2011 angenommen werden. Es ergebe sich vielmehr eine revisionsrelevante Veränderung der gesundheitlichen Situation. Die Beschwerdegegnerin habe nicht abgeklärt, welche Wechselwirkungen es zwischen der Alkoholabhängigkeit der Beschwerdeführerin und der psychischen Problematik gebe. Die Fatigue-Problematik habe sie gänzlich unberücksichtigt gelassen. Ebenso sei die Veränderung im Schweregrad der Depression nicht beachtet worden. Nicht nur bei den psychischen, sondern auch bei den somatischen Beeinträchtigungen lägen veränderte Befunde und Diagnosen vor, so bei den orthopädischen Beeinträchtigungen, bezüglich der Schwindelproblematik und auch bezüglich der Diagnosen im Bereich der Inneren Medizin.     Die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich eindeutig verschlechtert. Den Bericht des behandelnden Psychiaters habe sie völlig falsch interpretiert und die ihr obliegende Abklärungspflicht krass verletzt. Bei korrekter Ermittlung des Valideneinkommens würde sich aber auch beim von der Beschwerdegegnerin angenommenen Invalideneinkommen ein Invaliditätsgrad von 71 % und damit ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Invalidenrente ergeben.

3.    In medizinischer Hinsicht stützte sich die Verfügung vom 4. Mai 2011 (Urk. 7/103), mit welcher die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin basierend auf einem Invaliditätsgrad von 53 % eine halbe Invalidenrente zugesprochen hat, auf das orthopädisch-psychiatrische Gutachten des A.___ vom 8. November 2010 (Urk. 7/66). In diesem Gutachten werden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 7/66/25): - Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Leichte Osteochondrose L5/S1 und mässige medio-rechtslaterale nach caudal recessal prolabierte Discushernie mit knappem Kontakt zur Nervenwurzeltasche S1 rechts sowie mässige Spondylarthrose L3 bis S1 - Leichte Chondropathie femorotibial sowie femoropatellär links - Untergewicht - Neurasthenie bei vorbestehender asthenischer Persönlichkeitsstörung, bestehend seit der Jugendzeit, ICD-10 F48.0, F60.7 - Mittelgradige depressive Störung, bestehend von 01/2008 bis 03/2010, ICD-10 F33.10 - Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Intermittierende Cervicalgie - Intermittierende Achillodynie links - Intermittierende wahrscheinliche symptomatische Chondropathie im Grosszehengrundgelenk links bei Senkfuss - Senkfuss rechts - Fructoseintoleranz - Zustand nach Alkoholkonsum, gegenwärtig abstinent, bestehend von 2007 bis 03/2008, ICD-10 F10.20     Die Arbeitsfähigkeit als Sozialarbeiterin habe sich seit dem Jahr 2002 auf 90 % bei voller Stundenpräsenz belaufen, da auch bei leichten Tätigkeiten vermehrte Pausen bei verstärkter Ermüdbarkeit der Muskulatur notwendig seien. Von Januar 2008 bis März 2010 habe eine Arbeitsfähigkeit von 40 % bestanden, da bei mittelgradiger depressiver Störung mit neurasthenischen Beschwerden die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, der Antrieb, die Konzentrationsfähigkeit und die Dauerbelastbarkeit beeinträchtigt seien. Ab April 2010 könne gesamthaft bei voller Stundenpräsenz in bisheriger Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % angenommen werden, da seither keine wesentlichen depressiven Verstimmungen mehr bestehen würden. Die bisherige Tätigkeit als Sozialarbeiterin entspreche bereits einer adaptierten Tätigkeit. Seit April 2010 bestehe nach Abklingen der mittelgradigen depressiven Störung gesamthaft bei voller Stundenpräsenz in adaptierter Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Bei adaptierten Tätigkeiten sollte es sich um Tätigkeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne Anforderungen an die geistige Flexibilität, ohne überdurchschnittliche Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit, ohne vermehrte Kundenkontakte, ohne erhöhte Verantwortung und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung sowie um körperlich leichte Tätigkeiten handeln, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen und kniende Positionen eingenommen und regelmässig Gegenstände über 5 kg gehoben oder getragen werden müssten (Urk. 7/66/25-27).

4. 4.1    Gemäss dem Arztbericht des Psychiaters B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Mai 2023 (Urk. 7/145/1-3) bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen: psychiatrisch: - Chronische depressive Symptomatik (ICD 10: F 33) bei vorbestehender akzentuierter Persönlichkeit (ICD 10: F61.1) - Fatigue Symptomatik bei Leberzirrhose - Schlafwandeln (F51.3) - Status nach Alkoholabhängigkeit, abstinent seit 11/2020 - somatisch: - kompensierte Leberzirrhose ED 11/2020 - Status nach Mamma-Ca links ED 2019, Mastektomie links 9/2019 - Kachexie (BMI aktuell um 17.5 kg/m2) unter hochkalorischer Zusatznahrung, Fructose-, Lactoseintoleranz, Verdacht auf Histaminintoleranz - chronischer Schwindel mit Lagerungskomponente mit rezidivierenden Stürzen mit mehreren Frakturen seit 2020 - Osteoporose ED 2021 - chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom linksbetont, Status nach Diskushernie L5/S1, Status nach radikulärem Syndrom S1 - Verdacht auf progrediente Hyperthyreose bei Nachweis von SD-Knoten     Der psychische Zustand habe sich in den letzten zwei Jahren stabilisiert und etwas verbessert. Die körperliche Situation habe sich bei teils neu aufgetretenen Komorbiditäten jedoch deutlich verschlechtert. Insgesamt resultiere eine anhaltende stark verminderte Belastungs- und Leistungsfähigkeit. Nach Oktober 2017 sei der Verlauf zunächst stationär gewesen. 2018 sei eine verstärkte depressive Symptomatik mit Antriebslosigkeit, deutlich erhöhter Erschöpfbarkeit und Suizidgedanken aufgetreten. Seit Anfang 2019 sei es zu regelmässigem Weinkonsum gekommen mit Entwicklung einer Alkoholabhängigkeit. Der psychische Zustand habe sich zunehmend verschlechtert. Nach Stellung der Diagnose eines karzinomverdächtigen Befundes der linken Brust habe die Beschwerdeführerin einen Verzicht auf alle weiteren Behandlungen in Erwägung gezogen, habe sich aber dann doch für eine Operation entschieden. Danach sei der Verlauf schleppend gewesen mit mittelschwerer bis teilweise schwerer depressiver Symptomatik und fortgesetztem Alkoholkonsum. Die Beschwerdeführerin habe den Sinn ihres Lebens in Frage gestellt. Das Körpergewicht sei auf unter 40 kg (BMI unter 15) gesunken. Aufgrund des niedrigen Gewichtes und zusätzlich auftretendem Schwindel sei die Beschwerdeführerin im häuslichen Umfeld mehrmals gestürzt und habe multiple Frakturen erlitten. Die damit verbundenen Spitalaufenthalte hätten eine grosse Herausforderung dargestellt. Sie habe sich schliesslich zu einem stationären Entzug durchringen können (22. Oktober bis 6. November 2020) und lebe seither abstinent. Im November 2021 sei eine Leberzirrhose diagnostiziert worden. Die depressive Symptomatik habe sich deutlich gebessert.     Es bestehe auch unter den therapeutischen Massnahmen und anhaltender Alkoholabstinenz eine deutlich reduzierte Belastbarkeit und erhöhte Erschöpfbarkeit. Die verminderte Belastbarkeit sei multifaktoriell bedingt. Die depressive Grunderkrankung und zahlreiche somatische Limitationen spielten gleichermassen eine Rolle. In der psychiatrischen Behandlung imponiere die nur sehr langsame Gewichtszunahme. Diese sei trotz guter Compliance, Ernährungsberatung und hochkalorischer Zusatznahrung instabil. Infekte und psychische Überlastungen würden immer wieder zu Gewichtsverlusten führen. Auch der beinahe täglich auftretende Schwindel und die Angst vor weiteren Stürzen beeinträchtige die Aktivität und Leistungsfähigkeit deutlich. Leberinsuffizienz mit Fatigue-Symptomatik und eine instabile thyreotische Stoffwechsellage würden weitere limitierende Faktoren darstellen. Den Alltag könne die Beschwerdeführerin weitestgehend bewältigen, während depressiver Phasen gelinge dies nur unzureichend. Für grössere körperliche Anstrengungen benötige die Beschwerdeführerin teilweise Unterstützung. Die Gestaltung einer ausgewogenen Ernährung fordere sie und sie brauche Unterstützung durch Spitex und Ernährungsberatung. Die Beschwerdeführerin sei in der Regel mit einem Termin pro Tag ausgelastet, erschöpft und bedürfe einer längeren Erholungszeit. Soziale Kontakte seien ihrer Gesundheit zuträglich, würden aber je nach Befindlichkeit auch Anstrengung und Überwindung kosten. Überlastungen würden zu Verschlechterungen wie Gewichtsabnahme oder Phasen verstärkter depressiver Symptomatik führen. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für angestammte und angepasste Tätigkeiten. Bei mittlerweile langjährigem Verlauf sei keine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit mehr zu erwarten. 4.2    Gemäss dem somatischen Verlaufsbericht des Hausarztes Dr. med. C.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 5. April 2023 (Urk. 7/145/4-5) besteht bei der Beschwerdeführerin ein anhaltender im Alltag einschränkender Schwindel, welcher mutmasslich multifaktoriell begründet sei. Es bestehe sodann ein anorektischer Ernährungszustand mit aktuellem BMI von 15.9 kg/m2. Die dritte Hauptbeschwerde sei eine progrediente Hyperthyreose bei sonographisch nachweisbarem Schilddrüsenknoten. Aus internistischer Sicht bestehe im aktuellen Zustand kaum eine Chance für eine Arbeitsplatzintegration im erlernten Beruf. 4.3    Laut dem Bericht der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des Spitals D.___ vom 9. Mai 2023 (Urk. 7/145/6-8) hat sich im Rahmen der hepatologischen Verlaufskontrolle eine stabile Situation gezeigt. Der Beschwerdeführerin wurde geraten, die Alkoholabstinenz zeitlebens weiterzuführen sowie regelmässig ein HCC-Screening wahrzunehmen. 4.4    In seiner Stellungnahme vom 9. August 2023 (Urk. 7/189/3-4) führte RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eindeutig verschlechtert habe. Es seien weitere Abklärungen vorzunehmen. Die Angabe einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seitens des behandelnden Psychiaters könne nicht nachvollzogen werden. 4.5    Gemäss dem Arztbericht von Dr. med. F.___, Neurologie FMH, vom 21. September 2023 (Urk. 7/160) bestehen aus neurologischer Sicht aktuell keine Diagnosen, welche sich relevant auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund eines komplexen paroxysmalen Lagerungsschwindels bei Canalolithiasis des rechten hinteren Bogenganges behandelt worden. Die Prognose sei gut. 4.6    Laut dem Arztbericht von Dr. med. G.___, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 22. November 2023 (Urk. 7/164) besteht bei der Beschwerdeführerin ein Status nach Mamma-Ablatio links bei DCIS low-grade. Es sei der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Die Prognose für die Arbeitsfähigkeit sei gut. 4.7    RAD-Arzt Dr. E.___ führte am 17. Februar 2024 (Urk. 7/189/6-8) aus, die eingeholten Arztberichte enthielten zahlreiche Diagnosen, von denen aber die allermeisten bereits bekannt gewesen und berücksichtigt worden seien. Ohnehin würden die meisten dieser Diagnosen allenfalls Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit, jedoch keine wesentliche, längerdauernde Arbeitsunfähigkeit begründen. Aus versicherungsmedizinischer-orthopädischer Sicht bestehe definitiv keine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Da bei der Beschwerdeführerin ohnehin hauptsächlich wegen psychischer Gesundheitsstörungen seit 2010 eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit für angepasste Tätigkeiten anerkannt sei, sei keine wesentliche Verschlechterung aus orthopädischer Sicht ausgewiesen. Es bedürfe deshalb einer fachspezifisch-psychiatrischen Evaluation. 4.8    Laut der Beurteilung von RAD-Arzt dipl. med. H.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. Mai 2024 (Urk. 7/189/10) hat sich der Zustand der Beschwerdeführerin gemäss dem psychiatrischen Bericht vom 2. Mai 2023 (vgl. E.4.1.) stabilisiert und leicht verbessert. Somit sei nicht von einer wesentlichen Veränderung aus psychischen Gründen auszugehen. Eine Verschlechterung werde vom Psychiater aufgrund der somatischen Erkrankungen angenommen.

5.    Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischen dem Zeitpunkt der Verfügung vom 4. Mai 2011 (Urk. 7/103), mit welcher die Beschwerdegegnerin ihr eine halbe Invalidenrente zugesprochen hat, und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 6. September 2024 (Urk. 2) in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat. 5.1    RAD-Arzt Dr. E.___ hielt in der Stellungnahme vom 9. August 2023 (Urk. 7/189/3-4) fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eindeutig verschlechtert habe, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht nachvollzogen werden könne. In der Stellungnahme vom 17. Februar 2024 (Urk. 7/189/6-8) relativierte er seine ursprünglich geäusserte Ansicht, dass eindeutig eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, stark. Er hielt fest, die allermeisten Diagnosen seien bereits bekannt gewesen und berücksichtigt worden. Ohnehin seien die Diagnosen auch nicht geeignet, eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Aus orthopädischer Sicht bestehe definitiv keine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die seit 2010 anerkannte 30%ige Arbeitsunfähigkeit sei hauptsächlich auf psychische Gesundheitsstörungen zurückzuführen, weshalb keine wesentliche Verschlechterung aus orthopädischer Sicht ausgewiesen sei. Die Angaben von Dr. E.___ zur Frage, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, erscheinen damit widersprüchlich. Warum Dr. E.___ aus dem Umstand, dass seiner Ansicht nach keine vollständige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist, den Schluss zieht, dass auch keine Verschlechterung der Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, ist nicht nachvollziehbar. Im Gutachten des A.___ vom 8. November 2010 (Urk. 7/66) wurden orthopädische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt, nämlich eine leichte Osteochondrose, eine mässige Diskushernie, eine leichte Chondropathie und (massives) Untergewicht. Der Beschwerdeführerin wurde lediglich noch für eine körperlich leichte, behinderungsangepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit bescheinigt. Auch in einer solchen Tätigkeit wurde der Beschwerdeführerin eine Einschränkung attestiert, da bei ungenügender Tonisierung der Muskulatur eine schnellere Ermüdbarkeit mit der Notwendigkeit zu Pausen bestehe. Insgesamt wurde der Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 90 % in angepasster Tätigkeit bescheinigt (Urk. 7/66/8). Die Feststellung, dass die 30%ige Arbeitsunfähigkeit hauptsächlich auf psychiatrische Gesundheitsstörungen zurückzuführen sei, scheint damit nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, was umso mehr gilt, als die vollständige Arbeitsunfähigkeit in körperlich schwereren Tätigkeiten wie die von der Beschwerdeführerin ursprünglich ausgeübte Arbeit als Pflegefachfrau primär auf die orthopädischen Befunde zurückgeführt wurde. 5.2    Die Beurteilung des RAD-Psychiaters H.___ vom 28. Mai 2024 (Urk. 7/189/8) lässt ausser Acht, dass vorliegend zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand insgesamt seit 2011 dauerhaft verschlechtert hat. Der Bericht des Psychiaters B.___ vom 2. Mai 2023 (Urk. 7/145) hält für das Jahr 2018 eine deutliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin fest (verstärkte depressive Symptomatik mit Antriebslosigkeit, deutlich erhöhter Erschöpfbarkeit und Suizidgedanken). Ab Anfang 2019 akzentuierte sich laut den Ausführungen des behandelnden Psychiaters B.___ sodann die Alkoholabhängigkeit. Ebenso war die Beschwerdeführerin durch die Krebsdiagnose belastet und bezüglich des Untergewichts trat eine weitere Verschlechterung ein. Eine Besserung des Gesundheitszustands konnte in der Folge nach Durchführung eines stationären Alkoholentzugs und durch psychiatrische Massnahmen (psychiatrische Spitex, Medikation) erreicht werden. Ebenso entschied sich die Beschwerdeführerin nach anfänglichem Zögern schliesslich für eine operative Therapie des Mammakarzinoms (Urk. 7/145/2). Soweit RAD-Arzt H.___ dem Bericht des Psychiaters B.___ entnehmen will, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit 2011 nicht verschlechtert hat, vermag dies somit nicht zu überzeugen. Insgesamt ergibt sich aus dem Bericht von Psychiater B.___, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ab 2018 zunehmend verschlechtert und seit 2021 wieder leicht verbessert hat, womit insgesamt gegenüber dem Zustand von 2011 immer noch eine Verschlechterung resultieren kann. RAD-Arzt H.___ hat die Beschwerdeführerin weder selber untersucht noch hat er sich ausreichend mit den Befunden des Psychiaters B.___ auseinandergesetzt. Aus dem Umstand, dass sich der Zustand seit 2021 stabilisiert und leicht verbessert hat, kann nicht geschlossen werden, dass seit 2011 keine wesentliche Veränderung eingetreten ist. 5.3    Bezüglich des somatischen Gesundheitszustandes gilt zu berücksichtigen, dass es ebenfalls Anzeichen dafür gibt, dass sich dieser verschlechtert hat. Die Problematik mit dem massiven Untergewicht scheint sich verschlechtert zu haben. Die Beschwerdeführerin nimmt trotz entsprechenden Behandlungsmassnahmen kaum zu und es kommt immer wieder zu Gewichtsverlusten, welche offensichtlich in einer Wechselwirkung mit dem psychischen Gesundheitszustand stehen. Es besteht ein chronischer Schwindel mit Lagerungskomponente. Seit dem Jahr 2020 stürzte die Beschwerdeführerin mehrmals und erlitt diverse Frakturen. Ungenügend abgeklärt ist ausserdem, welche Auswirkungen der Status nach der Behandlung des Mammakarzinoms und die im Zusammenhang mit der Alkoholabhängigkeit eingetretene Leberzirrhose auf die Leistungsfähigkeit haben. So besteht laut den Befunden des Psychiaters B.___ insbesondere eine Fatigue-Problematik. 5.4    Die vorhandenen medizinischen Unterlagen, die keine Gesamtbeurteilung des komplexen Krankheitsbildes beinhalten, erlauben damit keine zuverlässige Beantwortung der Frage, ob sich der multimorbide Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die damit verbundene Arbeitsfähigkeit seit 2011 wesentlich verschlechtert hat, weshalb die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin unter Einbezug der somatischen und psychischen Beeinträchtigungen und deren Wechselwirkungen vorzunehmen und anschliessend die wirtschaftlichen Auswirkungen der festgestellten funktionellen Einschränkungen zu bemessen hat. 5.5    Zu Letzterem ist Folgendes anzumerken: Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, ermittelte die Beschwerdegegnerin bei der Rentenzusprache im Jahr 2011 ein Valideneinkommen von Fr. 108'054.50 (Urk. 6/91/2) und geht demgegenüber in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 6. September 2024 (Urk. 2) lediglich noch von einem Valideneinkommen von Fr. 74'843.36 aus. Das Valideneinkommen ist grundsätzlich auf der gleichen Basis zu berechnen. Die Beschwerdeführerin begründet nicht, warum sie in der angefochtenen Verfügung von einem tieferen Valideneinkommen ausgeht. Übereinstimmend mit der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit über zehn Jahren keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgeht, ein Sachverhalt aus dem Invalidenverlauf ist. Dass das Einkommen unabhängig vom Eintritt des Gesundheitsschadens gesunken wäre, lässt sich nicht feststellen. Für das Abstellen auf ein tieferes Valideneinkommen sind prima vista keine Gründe ersichtlich und wäre zumindest eine fundierte Plausibilisierung erforderlich, die in der angefochtenen Verfügung fehlt.     Je nachdem, welche Restarbeitsfähigkeit aus den vorzunehmenden medizinischen Abklärungen resultiert, wird die Beschwerdegegnerin gegebenenfalls aber die Berechnungsgrundlage für das Invalideneinkommen anpassen müssen, ging sie doch bei der Festsetzung des Invalideneinkommens anlässlich der Rentenzusprache im Jahr 2011 davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit als Sozialarbeiterin verwerten kann, wobei abgesehen vom gesundheitsbedingt noch zumutbaren Anforderungsprofil unter anderem auch zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin über keine entsprechende abgeschlossene Ausbildung verfügt. Soweit die Beschwerdeführerin indes ohne nähere Begründung geltend macht, selbst bei Annahme eines unveränderten Gesundheitszustands wäre aufgrund eines höheren Valideneinkommen von einem Invaliditätsgrad von 71 % und somit von einem Anspruch auf eine ganze Invalidenrente auszugehen, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin wird nach Vornahme der notwendigen medizinischen Abklärungen den Einkommensvergleich noch einmal neu vorzunehmen und etwaige Veränderungen bei der Festsetzung der Vergleichseinkommen zu plausibilisieren haben.

6.    Die angefochtene Verfügung vom 6. September 2024 (Urk. 2) ist somit aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über das Rentenerhöhungsgesuch der Beschwerdeführerin zurückzuweisen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.

7. 7.1    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2    Ebenso folgt daraus, dass die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, denn nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die der Beschwerdeführerin zustehende Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 2’400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Das Gericht erkennt: 1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. September 2024 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Walter Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

Arnold GramignaBrügger

IV.2024.00558 — Zürich Sozialversicherungsgericht 20.01.2026 IV.2024.00558 — Swissrulings