Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2024.00533
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 28. Mai 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer Schuler Forrer Schumacher Rechtsanwälte Auf der Mauer 4, Postfach 3074, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. X.___, geboren 1968, ist gelernter Mechaniker (Urk. 2/8/1) und war seit 1991 als Verkaufsberater tätig (Urk. 2/8/17/1), als er sich am 20. Februar 2017 wegen Diabetes, verschiedenen Wirbelsäulenbeschwerden und einer Gleichgewichtsstörung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 2/8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und gewährte Kostengutsprache für eine ergonomische Arbeitsplatzabklärung (Urk. 2/8/31). Nachdem das Arbeitsverhältnis auf den 30. November 2018 gekündigt worden war (Urk. 2/8/61/4), veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten bei der Medas O.___, deren Gutachten am 14. Januar 2021 erstattet wurde (Urk. 2/8/132). Mit Schreiben vom 29. Januar 2021 auferlegte sie dem Versicherten eine Massnahme in Form von verschiedenen Behandlungen und einer Operation (Urk. 2/8/135). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 2/8/136, Urk. 2/8/140) verneinte sie mit Verfügung vom 12. März 2021 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 2/8/146 = Urk. 2/2). Am 28. April 2021 (Urk. 2/1) erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. März 2021 (Urk. 2/2) und beantragte deren Aufhebung und die Zusprache einer Rente, eventuell die Rückweisung der Sache zur erneuten Abklärung und zur Prüfung eines Umschulungsanspruchs (S. 2). Als Beweisantrag ersuchte er um eventuelle Einholung eines Gerichtsgutachtens (S. 3). Mit Urteil vom 28. August 2023 im Prozess Nr. IV.2021.00272 (Urk. 2/48) wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer 1). Das vom Beschwerdeführer am 5. Oktober 2023 angerufene Bundesgericht (Urk. 2/55) hob diesen Entscheid (Urk. 2/48) mit Urteil vom 2. September 2024 auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen und neuer Entscheidung an das Sozialversicherungsgericht zurück (Urk. 2/57 = Urk. 1 Dispositiv-Ziffer 1).
2. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2024 ordnete das Sozialversicherungsgericht ein polydisziplinäres Gutachten an und nahm als Gutachterstelle die Y.___ (im Folgenden: Y.___), Spital Z.___, in Aussicht (Urk. 9). Mit Beschluss vom 14. November 2024 beauftragte es die Y.___ mit der Begutachtung und unterbreitete den Sachverständigen Fragen zur Beantwortung (Urk. 10). Nachdem die Parteien keine Ausstandsgründe gegen die von der Y.___ vorgeschlagenen Expertinnen und Experten geltend gemacht hatten, ernannte es am 17. Juni 2025 die vorgeschlagenen Ärztinnen und Ärzte zu Gutachterinnen und Gutachter (Urk. 28). Am 31. Dezember 2025 erstattete die Y.___ das polydisziplinäre Gutachten (Urk. 33/1-9). Die Beschwerdegegnerin stellte sich am 2. März 2026 unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (Urk. 38) auf den Standpunkt, dass auf das Gutachten abgestellt werden könne (Urk. 37), während der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist keine Stellungnahme einreichte. Die Parteien wurden darüber am 13. März 2026 gegenseitig in Kenntnis gesetzt (Urk. 39).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1). 1.2 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einspracheentscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung beziehungsweise des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 m.w.H.). 1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). 1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. 1.6 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).
2. Das Bundesgericht erwog im Urteil vom 2. September 2024 (Urk. 1), die Darlegung des Sozialversicherungsgerichts, wonach keine Hinweise bestünden, dass die Gutachter der Medas O.___ trotz der dossierfremden Dokumente zu einem Schluss gekommen seien, der nicht den Beschwerdeführer betreffe, vermöge nicht zu überzeugen. Die Gutachter hätten im Kapitel «Aktenzusammenfassung» (soweit ersichtlich) vier Berichte wiedergegeben, die nicht dem Beschwerdeführer zuzuordnen seien. Entsprechend hätten zumindest diese Dokumente Eingang in die Expertise gefunden. Welche Relevanz sie letztlich in Bezug auf die gutachterliche Gesamtbeurteilung gezeitigt hätten, könne nicht ohne Weiteres gesagt werden. Es möge mit dem Sozialversicherungsgericht zutreffen, dass die Gutachter in den jeweiligen Fachgebieten eigene umfassende Untersuchungen des Beschwerdeführers mit der jeweiligen detaillierten Befundaufnahme vorgenommen hätten. Dem Beschwerdeführer sei jedoch beizupflichten, dass sich die Experten zumindest in Bezug auf den Beginn (Juli 2016) der attestieren Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit auf einen Bericht der neurochirurgischen Klinik A.___ berufen hätten, der unbestrittenermassen nicht seine Person betreffe. Nur schon in dieser Hinsicht handle es sich - anders als das Sozialversicherungsgericht willkürlich erkannt habe - um ein Ergebnis, das auf dossierfremden Dokumenten basiere und damit Zweifel am Gutachten begründe. Unklar blieben die weiteren Auswirkungen dieser Akten auf die gutachterlichen Schlussfolgerungen. Dass die Gutachter die dossierfremden Akten als solche nicht erkannt hätten, lasse insbesondere Bedenken betreffend die Genauigkeit des Aktenstudiums und somit in Bezug auf die gesamte Expertise aufkommen. Selbst wenn ihnen Unstimmigkeiten aufgefallen sein sollten, so hätten sie diese - soweit im Gutachten ersichtlich - nicht geklärt (E. 6.2). Das Bundesgericht kam nach dem Gesagten zum Schluss, dass das Sozialversicherungsgericht, indem es dem Gutachten Beweiswert beigemessen habe, Bundesrecht verletzt habe, weshalb es die Sache zur neuen Begutachtung (unter Ausschluss der dossierfremden Akten) zurückwies (E. 6.3 und Dispositiv-Ziffer 1).
3. 3.1 3.1.1 In der Folge holte das Sozialversicherungsgericht bei der Y.___ Begutachtung ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches die Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie, Neurologie, Rheumatologie, Ophthalmologie und Psychiatrie umfasst (vgl. Urk. 3) und von Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie, Dr. med. E.___, Fachärztin für Kardiologie, Dr. med. F.___, Facharzt für Ophthalmologie, und Prof. Dr. med. Dr. phil. G.___, Facharzt für Neurologie, am 31. Dezember 2025 erstattet wurde (Urk. 33/1-10). In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Urk. 33/1) stellten die Sachverständigen folgende, verkürzt wiedergegebene Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 4.3): - Zervikozephalsyndrom mit - degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) - lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - Status nach Repositionsspondylodese L5/S1 mit Cage-interkorporal-Einlage, Laminektomie und Foraminotomie beidseits am 21. Dezember 2017 - fortgeschrittene AC-Gelenksarthrose rechts, Erstdiagnose Juni 2024 - symptomatische Senk-Spreizfüsse - nichtorganische, leichtgradige Insomnie F51.0 Weiter nannten sie folgende Diagnosen mit vorübergehendem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 unten f.): - valvuläre Kardiopathie bei/mit - bikuspider Aortenklappe mit symptomatischer schwergradiger Stenose - biologischem Aortenklappenersatz am 13. August 2019 - Re-Operation mit biologischem Aortenwurzelersatz am 31. Januar 2024 - Status nach thromboembolischem Verschluss der Tibialis anterior, Truncus tibiofibularis und proximale Arteria fibularis mit einer Claudicatio intermittens Stadium IIb rechts im September 2025 - Status nach endovaskulärer kathetertechnischen Rekanalisation eines wahrscheinlich embolischen Verschlusses am Abgang der Tibialis anterior des Truncus tibiofibualaris, Arteria fibularis und Tibialis posterior rechts inkl. lokaler Lyse, Thrombektomie und Kissing-Stent-Implantation in den Truncus tibiofibularis am 28. Oktober 2025 - chronische leichte depressive Episode F32.0 seit 2024 - aktenanamnestisch mittelgradige schwere depressive Episode F32.0 2022 und 2023 - Verdacht auf mittelschweres bis schweres Schlafapnoesyndrom Schliesslich führten sie folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 9 unten): - Diabetes mellitus Typ I mit diabetischer Mikro- und Makroangiopathie - Hepatopathie unklarer Ätiologie; differentialdiagnostisch: dysfunktion-assoziierte steatotische Lebererkrankung (MASLD), medikamentös-toxisch - substituierte Hyperthyreose - arterielle Hypertonie - Dyslipidämie - massive Visus -Einschränkung rechts mit/bei - Status nach unkomplizierter Kataraktoperation September 2017 und im Folgenden okulären Entzündungszuständen mit u.a. Uveitis anterior März 2018 primär ophthalmologischer Genese - intermittierende Crampi Füsse beidseits, Ätiologie unbestimmt; differentialdiagnostisch: benigne Crampi - Status nach Karpaldachspaltung beidseits 2021 - leichte drusenoide Makuladegeneration links - Cannabiskonsum bis 2018 3.1.2 Anlässlich der Exploration habe der Beschwerdeführer vor allem eine eingeschränkte Nackenbeweglichkeit mit intermittierend auftretenden Blockaden und verspannungsartigen Beschwerden vom Nacken bis in die Schulterblätter ziehend, Visusprobleme rechts mit einer Art «Wasserfleck» vor dem rechten Auge, Durchschlafstörungen, eine vermehrte Tagesmüdigkeit, eine gewisse Traurigkeit, belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des Iliosakralgelenks (ISG) links nach unvorsichtigen Bewegungen und ein Taubheitsgefühl im Bereich der rechten Fusssohle nach dem Tragen eines Kompressionsstrumpfes für eine Stunde geklagt. Er könne sich sicher keine rein stehende Tätigkeit an Ort vorstellen, in einer sitzenden Tätigkeit werde er nach 45 Minuten innerlich unruhig (S 6 oben). Bezüglich des Einflusses auf die Arbeitsfähigkeit stehe aktuell klar die Beschwerdesymptomatik von Seiten des Bewegungsapparates im Vordergrund. Es lägen ein zervikozephales und lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei deutlich nachweisbaren degenerativen HWS-Veränderungen und im Verlauf zunehmender Einschränkung der Beweglichkeit der HWS mit Blockade der Seitneigung nach links ohne Hinweise auf eine zervikale Radikulopathie oder Myelopathie und Status nach Repositionsspondylodese L5/S1 am 21. Dezember 2017 mit aktuell insuffizienter Stabilisierung des Rumpfes durch eine funktionelle Fehlhaltung der Wirbelsäule und Insuffizienz der Rumpfmuskulatur vor. Daneben leide der Beschwerdeführer an einer fortgeschrittenen AC-Gelenksarthrose und symptomatischen Senk-Spreizfüssen. Eine zusätzliche relevante Belastung entstehe durch die Notwendigkeit, den Nacken aufgrund der funktionellen Monokelsituation mit fehlendem Gesichtsfeld rechts trotz bereits vorbestehenden organisch bedingten Einschränkungen der Nackenbeweglichkeit vermehrt rotieren zu müssen. Die Sehstörung des rechten Auges werde aus diesem Grund zur ständigen Überbelastung der bereits stark degenerierten HWS, was im Laufe des Tages zunehmend schmerzhaft und ermüdend sei. Daraus resultiere eine zusätzlich verminderte Leistungsfähigkeit. Diese Veränderungen seien mit der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sportartikelverkäufer bei der Firma H.___ nicht vereinbar und führten zu einer erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer optimal adaptierten Verweistätigkeit (S. 6 Mitte). Aus psychiatrischer Sicht liege eine leichtgradige nicht organische Insomnie vor, welche die Durchhaltefähigkeit leicht einschränke. Eine aktenanamnestisch mittelgradige depressive Episode in den Jahren 2021 (richtig: 2022-2023; vgl. vorstehende E. 3.1.1) sei seit 2024 nur noch leichtgradig ausgeprägt und wirke sich nicht mehr zusätzlich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus (S. 6 unten f.). Der Beschwerdeführer weise eine belastete kardiologische Vorgeschichte auf. Im Jahre 2018 sei eine symptomatische schwergradige Stenose einer bikuspiden Aortenklappe festgestellt worden. Am 13. August 2019 sei ein biologischer Aortenklappenersatz erfolgt. Wegen schwergradig erhöhtem transaortalem Druck sei dann am 31. Oktober 2024 eine Re-Operation mit biologischem Aortenwurzelersatz mittels Composite-Graft durchgeführt worden. Aktuell zeige sich eine einwandfreie Funktion der Aortenklappen-Prothese und des Composite Grafts mit normaler linksventrikulärer Funktion ohne Hinweise auf eine pulmonale Hypertonie. Aus kardiologischer Sicht bestehe im aktuellen Zeitpunkt keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr. Der Beschwerdeführer sei selbst in der Zeit einer progredienten Verschlechterung der Prothesenfunktion nach dem ersten Aortenklappenersatz ohne Zeichen einer Herzinsuffizienz nicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Lediglich unmittelbar peri- und postoperativ habe aus kardiologischer Sicht eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 7 oben). Bei vermehrter Ermüdbarkeit sei eine Watch Pat-Untersuchung durchgeführt worden, die den Verdacht auf ein Schlafapnoesyndrom ergeben habe, welches mittels Polysomnographie weiter abgeklärt werden sollte. Solange dies nicht geschehen und ein allfälliges Schlafapnoesyndrom nicht behandelt sei, bestehe eine Unzumutbarkeit für Tätigkeiten an gefährlichen Maschinen oder in sturzgefährdender Höhe (S. 7 Mitte). Weder aus allgemeininternistischer, neurologischer und auch ophthalmologischer Sicht könnten weitere Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Lediglich nach einem thromboembolischen Verschluss der Arteria tibialis anterior, des Truncus tibiofibularis und der proximalen Arteria fibularis im September 2025 habe nach erfolgreicher endovaskulärer kathetertechnischen Rekanalisation eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von September bis Mitte November 2025 bestanden (S. 7 Mitte). 3.1.3 Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Sportartikelverkäufer sei aus rheumatologischer Sicht aufgehoben, in einer optimal adaptierten Verweisungstätigkeit sei die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ebenfalls rheumatologisch bedingt (S. 10 unten). Retrospektiv habe in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % von Dezember 2016 bis zum 31. März 2017 und anschliessend eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % vom 1. April bis 20. Oktober 2017 bestanden. Nach dem operativen Eingriff vom 21. Dezember 2017 habe eine volle Arbeitsunfähigkeit bis zum 25. März 2018 mit nachfolgender 50%iger Einschränkung ab dem 26. März 2018 bestanden. Danach habe sich die Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Mai 2018 auf 30 % reduziert. Spätestens seit dem Zeitpunkt der Kündigung per 30. November 2018 bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr in der angestammten Tätigkeit (S. 11 unten f.). In einer körperlich leichten Tätigkeit bestehe unter Berücksichtigung der folgenden Einschränkungen: - kein repetitives Bücken nach vorne und sich wieder aufrichten - kein Heben, Tragen oder Stossen von Lasten über 7 kg - keine Notwendigkeit von Überkopfarbeiten - keine Notwendigkeit von Rotationsbewegungen des Rumpfes - kein Verharren in monotonen Körperhaltungen im Sitzen und Stehen - mit der Möglichkeit, die Körperhaltung zu wechseln - ohne Arbeiten in einer statischen Vorneigehaltung des Rumpfes mit der Notwendigkeit, den Nacken nach vorne zu beugen - keine Tätigkeiten an gefährlichen Maschinen oder in sturzgefährdender Höhe, solange das vermutete Schlafapnoesyndrom nicht abgeklärt und unbehandelt sei bei einer 40-Stunden-Woche eine Arbeitsfähigkeit von 38 %, wobei die Anwesenheit von vier Stunden am Tag an fünf Tagen pro Woche unter Berücksichtigung eines erhöhten Pausenbedarfs von einer Stunde pro Tag möglich sei, was einer 15-Stunden-Woche entspreche (S. 12 Ziff. 4.7). Ausserdem bestehe eine 20%ige Leistungsminderung. Die psychiatrischerseits attestierte leichte Einschränkung wirke sich bei reduziert zumutbarer Präsenz nicht zusätzlich einschränkend aus (S. 13 Mitte). Die rheumatologisch begründete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit einer Restarbeitsfähigkeit von 30 % (Präsenz von 38 % mit 20%iger Leistungsminderung) bestehe ab Juni 2022 (S. 13 unten). Aus kardiologischer Sicht habe nach dem biologischen Aortenklappenersatz am 13. August 2019 für sämtliche Tätigkeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit für drei Monate bestanden, ebenso vom Zeitpunkt der Re-Operation am 31. Januar 2024 mit biologischem Aortenwurzelersatz mittels Composite Graft für erneute drei Monate. Zudem habe aufgrund eines thromboembolischen Verschlusses der Unterschenkelarterien rechts von September bis Mitte November 2025 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten bestanden, welche nach dem erfolgreichen endovaskulären kathetertechnischen Eingriff jedoch nicht weiter persistiert habe. Progrediente degenerative Veränderungen seien zuerst ab April 2021 im zervikalen Bereich dann ab Juni 2022 im lumbalen Bereich aufgetreten. Die kumulativen Wechselwirkungen zwischen den zervikalen und lumbalen degenerativen Läsionen hätten ab Juni 2022 zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % auch in adaptierten Tätigkeiten geführt (S. 14 oben). 3.2 Pract. med. I.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, RAD, hielt mit Stellungnahme vom 12. Februar 2026 fest (Urk. 38), das Y.___-Gutachten vom 31. Dezember 2025 sei umfassend, beruhe auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtige die geklagten Beschwerden und sei in Kenntnis der Vorakten erstellt worden. Das Gutachten sei nachvollziehbar und plausibel in seinen Schlussfolgerungen, es könne darauf abgestellt werden (S. 2 oben). Für die Zeit vor August 2019 erfolge im Rahmen des Gutachtens keine explizite Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Aus arbeitsmedizinischer Sicht könne gestützt auf den Bericht des Hausarztes Dr. J.___ vom 20. Juli 2018 (Ur. 2/8/55) von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % ausgegangen werden. Die angegebene Verminderung der Leistungsfähigkeit von 70 % beziehe sich überwiegend wahrscheinlich auf die bisherige Tätigkeit. Auch für die Zeit vor Dezember 2019 bis Mai 2022 sei im Gutachten keine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erfolgt. Bei sonst fehlender Dokumentation könne gestützt auf den Bericht des Hausarztes vom 20. Juli 2018 auch für diesen Zeitraum von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % ausgegangen werden (S. 4 Mitte).
4. 4.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente, wobei die Verfügung vom 12. März 2021 das Ende des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts bildet (vgl. vorstehende E. 1.2). Ob für die Zeit nach dem 12. März 2021 ein Rentenanspruch besteht, ist somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Sache ist indes nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente für die Zeit nach dem 12. März 2021 prüfe. Während sich der Beschwerdeführer nicht zum Gerichtsgutachten geäussert hatte, stellte sich die Beschwerdegegnerin mit dem Hinweis auf die Ausführungen des RAD-Arztes med. pract. I.___ (vgl. vorstehende E. 3.2) auf den Standpunkt, auf das Gerichtsgutachten könne abgestellt werden (Urk. 37). 4.2 Nach den Richtlinien zur Beweiswürdigung weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten ab (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135 V 465 E. 4.4). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa; Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2020 vom 3. November 2020 E. 4). 4.3 Gestützt auf das Gerichtsgutachten (E. 3.1) ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer die Beschwerdesymptomatik von Seiten des Bewegungsapparates im Vordergrund steht, dies bei einem zerivkozephalen und lumbovertebralen Schmerzsyndrom bei deutlich nachweisbaren degenerativen HWSVeränderungen und im Verlauf zunehmender Einschränkung der Beweglichkeit der HWS. Daneben litt der Beschwerdeführer gemäss dem Gutachten in den Jahren 2022 und 2023 an einer mittelschweren depressiven Episode, seit 2024 ist der depressive Zustand nur noch leicht ausgeprägt. Vor der strittigen Verfügung ist keine psychiatrische Erkrankung aktenkundig, der erste Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, datiert vom 8. März 2022 (Urk. 2/26/1). Diesem ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer erst seit April 2021 in stützender Psychotherapie befindet (S. 5 unten). Weiter ist das rechte Auge des Beschwerdeführers aufgrund einer im Mai 2018 erstmals beschriebenen Optikusneuropathie visuell stark beeinträchtigt, was zur Einäugigkeit, nicht aber zu einer Arbeitsunfähigkeit führt. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde denn auch von den behandelnden Fachärzten nie attestiert (vgl. Bericht der Augenklinik am Spital L.___ vom 14. Februar 2022, Urk. 2/24 S. 3 Ziff. 4). Im August 2019 erfolgte ein biologischer Aortenklappenersatz und im Januar 2024 eine ReOperation mit biologischem Aortenwurzelersatz. Im Zeitpunkt der Begutachtung lagen allerdings aus kardialer Sicht keine funktionellen Einschränkungen mehr vor. Schliesslich musste sich der Beschwerdeführer im September 2025 bei einem thromboembolischen Verschluss der A. tibialis anterior, des Truncus tibiofibularis und der proximalen A. fibularis rechts einer Thrombektomie und Stent-Implantation unterziehen, wobei aufgrund des thromboembolischen Verschlusses im Gutachtenszeitpunkt keine Beschwerden mehr vorlagen (Urk. 33/2 S. 7, Urk. 33/5 S. 8 f.). 4.4 RAD-Arzt med. pract. I.___ (E. 3.2) stellte sich auf den Standpunkt, für die Zeit vor August 2019 und zwischen Dezember 2019 und Mai 2022 hätten die Gutachter der Y.___ keine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vorgenommen. Die Gutachter begründeten die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit den progredienten degenerativen Veränderungen zuerst ab April 2021 im zervikalen Bereich und ab Juni 2022 auch im lumbalen Bereich, welche aufgrund der kumulativen Wechselwirkungen ab Juni 2022 zu einer Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit von nur noch 30 % führte (vgl. auch Urk. 33/4 S. 32 f.), womit die Gutachter sehr wohl zur Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit vor Juni 2022 Stellung nahmen, eine solche vor diesem Zeitpunkt aber verneinten. Ihnen lagen sämtliche medizinischen Berichte und insbesondere auch der Bericht von Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 20. Juli 2018 (Urk. 2/8/55) vor, worin dieser in angepasster Tätigkeit lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestierte (S. 2 oben) und auf welchen sich der RAD-Arzt stützte. Entsprechend führten die Y.___-Gutachter im Zusammenhang mit dem zeitlichen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Urk. 33/1 S. 11 unten f.) die echtzeitlichen Berichte und Einschätzungen auf. Nichtsdestotrotz hielt der rheumatologische Gutachter im Zusammenhang mit dem zeitlichen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit fest, dass das MRI der HWS vom 29. April 2021 - mithin zu einem Zeitpunkt nach Verfügungserlass vom 12. März 2021 - die Progression der degenerativen Veränderungen zuerst gezeigt habe. Somit sei ab mindestens dem 29. April 2021 eine Verschlechterung des klinischen Zustandes entstanden, der sich progredient auch im Lendenbereich am 8. Juni 2022 verschlechtert und zur attestierten Arbeitsunfähigkeit geführt habe (Urk. 33/4 S. 32). Insoweit Dr. J.___ dem Beschwerdeführer allerdings bereits im Jahr 2018 in angepasster, leichter (Büro-)Tätigkeit mit Wechselbelastung lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierte, ist darauf hinzuweisen, dass er auch Diagnosen berücksichtigte, denen die Y.___-Gutachter keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimassen. Zudem ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Damit vermögen weder der Bericht von Dr. J.___ von 2018 noch die RAD-Stellungnahme Zweifel an der Einschätzung im Y.___-Gutachten zu erwecken, wonach in angepasster Tätigkeit die Arbeitsunfähigkeit von 70 % erst ab Juni 2022 eintrat, zuvor jedoch keine Arbeitsunfähigkeit angepasst bestand. 4.5 Zusammenfassend ist somit gestützt auf das Gerichtsgutachten für den strittigen Zeitraum von der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 20. Februar 2017 (Urk. 2/7/2) bis zur Verfügung vom 12. März 2021 (Urk. 2/2) von folgender Arbeitsfähigkeit in der ursprünglichen Tätigkeit als Sportartikelverkäufer auszugehen: 50 % von Dezember 2016 bis 31. März 2017, 60 % vom 1. April bis 20. Oktober 2017, 0 % vom 21. Dezember 2017 bis 25. März 2018, von 50 % vom 26. März bis 30. April 2018, 30 % vom 1. Mai bis 30. November 2018 und von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab Dezember 2018 (Urk. 33/1 S. 11 unten f.). In behinderungsangepasster Tätigkeit ist eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 70 % erst ab Juni 2022 und somit nach dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt bis zum Erlass der strittigen Verfügung vom 12. März 2021 ausgewiesen. Was die dreimonatige vollständige Arbeitsunfähigkeit nach der Herzoperation vom 13. August 2019 betrifft, war diese zu kurz, um einen vorübergehenden Rentenanspruch auszulösen; denn gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Davon kann bei den geschilderten zeitlichen Verhältnissen nicht die Rede sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_677/2012 vom 3. Juli 2013 E. 2.3 in fine). Ausserdem lag ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40 % nach Ablauf der rheumatologisch begründeten Wartezeit im April 2017 (vgl. nachfolgend E. 5.2.1) nicht vor, womit ein Rentenanspruch damals nicht entstanden war. Damit ist die vorübergehende dreimonatige gesundheitliche Verschlechterung im August 2019 zufolge der kardiologischen Beschwerden als neuer Versicherungsfall zu bezeichnen, dies mit der Folge, dass die Wartezeit erneut zu bestehen war, da Art. 29bis IVV (Anrechnung früher bestandener Wartezeiten bei Wiederaufleben der Invalidität infolge des gleichen Leidens) in dieser Konstellation nicht zur Anwendung gelangt (Urteil des Bundesgerichts 9C_942/2015 vom 18. Februar 2016; vgl. Urk. 33/5 S. 3 unten f. und S. 8 unten). Damit kann auch offen bleiben, in welchem Ausmass eine Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit vom 21. Oktober bis 20. Dezember 2017, für welchen Zeitraum keine echtzeitlichen Arbeitsfähigkeitsatteste vorliegen und zu welchem sich die Gutachter nicht äusserten, bestand.
5. 5.1 5.1.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). Im Rahmen von Revisionsverfahren ist der Zeitpunkt der Anpassung des Rentenanspruchs massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2019 vom 18. September 2019 E. 7.4). 5.1.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). 5.1.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.2 5.2.1 Aktenkundig ist eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem 7. April 2016 (vgl. Meldung kollektive Krankenlohnausfallversicherung vom 14. September 2016, Urk. 2/8/13/10). Die IV-Anmeldung erfolgte am 20. Februar 2017 (Urk. 2/8/2 S. 8). Damit entsteht der Rentenanspruch frühestens am 1. August 2017 (vgl. vorstehende E. 1.3). 5.2.2 Vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens arbeitete der Beschwerdeführer als Verkaufsberater der Abteilung Sport bei H.___ AG. Laut der Meldung kollektive Krankenlohnausfallversicherung vom 14. September 2016 (Urk. 2/8/13/10) erzielte er mit dieser Tätigkeit im Jahr 2016 ein Einkommen von Fr. 58'680. zuzüglich Gratifikation/13. Monatslohn von Fr. 4’890. und weiteren Lohnzulagen von Fr. 6'885.35, mithin einen Jahreslohn von insgesamt Fr. 70'455.. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Wirtschaftszweig M.___, worin der Detailhandel enthalten ist, von 100.7 Indexpunkten im Jahr 2016 und 101.2 Indexpunkten im Jahr 2017 (BFS, Nominallohnindex, Männer, 2016-2024, T1.1.15) ergibt dies im Jahr 2017 einen Jahreslohn beziehungsweise ein Valideneinkommen von rund Fr. 70'805.. 5.2.3 Von August 2017 bis zur Rentenverfügung vom 12. März 2021 war der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Das durchschnittliche Einkommen betrug im untersten Kompetenzniveau für Männer im Jahr 2016 Fr. 5'340. pro Monat (LSE 2016 TA1_Tirage-skill-level). Bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (BSF, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) ergibt dies unter Berücksichtigung der Entwicklung des Nominallohnindexes über alle Sparten von 100.6 Indexpunkten im Jahr 2016 und 101.0 Indexpunkten im Jahr 2017 (BFS, Nominallohnindex, a.a.O) rund Fr. 67'069.. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 70'805. entstand dem Beschwerdeführer eine Lohneinbusse von Fr. 3'736. respektive von gerundet 5 %. Dies führt zu keinem Rentenanspruch. Selbst unter Berücksichtigung des höchst möglichen Tabellenlohnabzuges von 25 % (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc) entstünde kein Rentenanspruch. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6. In Bezug auf den (vorsorglichen) Antrag des Beschwerdeführers auf Umschulung (Urk. 2/1 S. 2 und S. 25 f Ziff. 23) ist festzuhalten, dass mit der angefochtenen Verfügung kein Anfechtungsobjekt vorliegt, da die Beschwerdegegnerin darüber nicht verfügt hat und auch nicht verfügen musste, zumal im Einwand (vgl. Urk. 2/7/140) kein entsprechender Antrag gestellt worden war. Damit ist auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ermessensweise auf Fr. 1'000. festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Prüfung des Rentenanspruchs für die Zeit nach dem 12. März 2021 überwiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensTiefenbacher