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Zürich Sozialversicherungsgericht 29.08.2025 IV.2024.00530

29. August 2025·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,415 Wörter·~22 min·8

Zusammenfassung

Kein Anspruch auf weitere Umschulungsmassnahmen, zumal formlose Mitteilung über erfolgreichen Abschluss der beruflichen Massnahmen nach 2,5 Jahren rechtsbeständig ist und die neuen Leiden das Belastungsprofil nicht zusätzlich einschränken

Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2024.00530

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom 29. August 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1    X.___, geboren 1983, schloss im Jahr 2005 eine Lehre als Verkäuferin bei einem Grossverteiler ab und arbeitete fortan als solche (Urk. 10/6 und 10/86/6-13). Im März 2011 meldete sie sich wegen Hand-/Armbeschwerden rechts erstmals zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an (Urk. 10/2, 10/22/14 und 10/26/6). Am 9. Dezember 2011 liess die Versicherte eine offene Karpaltunnelspaltung und Beugesehnensynovektomie sowie die Exzision eines okkulten dorsalen Handgelenksganglions rechts durchführen (Urk. 10/26/6). Die IV-Stelle verneinte alsdann mit Verfügung vom 14.  Mai 2012 einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen unter Hinweis auf die wiedererreichte volle Arbeitsfähigkeit innert Jahresfrist (Urk. 10/34). 1.2    Ab Juni 2013 war die Versicherte als (zunächst stellvertretende) Filialleiterin tätig (Urk. 10/86/1 und 10/112). Am 20. Februar 2019 unterzog sie sich einer Kniegelenksarthroskopie links mit Zyklopsresektion interkondylär, nachdem sie bereits Jahre zuvor am linken Knie operiert worden war (Restkonstruktion des vorderen Kreuzbandes [VKB] und Innenmeniskus-Teilresektion, Urk. 10/51/35 und 10/51/37). Infolgedessen meldete sie sich mit Formular vom 26. Mai 2019 erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 10/36 und 10/40/1). Diese leistete Kostengutsprache für eine Umschulung zur Kosmetikerin – am 15. Juni 2020 für einen sechsmonatigen Basiskurs (Urk. 10/62/1) und am 18. November 2020 für einen zweimonatigen medizinischen Folgekurs (Urk. 10/71) unter Hinweis darauf, dass die Umschulung mit diesen beiden Kursen abgeschlossen sei. Während derselben bezog die Versicherte Taggelder der Invalidenversicherung (Urk. 10/64 und 10/75). Am 3. Februar 2021 teilte die IV-Stelle der Versicherten formlos den erfolgreichen (Diplome, Urk. 10/85) Abschluss der beruflichen Massnahmen mit (Urk. 10/83). 1.3    Von November 2021 bis August 2023 war die Versicherte als Filialleiterin einer Kosmetikkette angestellt (Urk. 10/93/2; Urk. 10/94/2; Urk. 10/96/32). Nachdem sie im Dezember 2022 beim Betreten eines Restaurants gestürzt und im Mai 2023 die Treppe hinuntergestolpert war (Urk. 10/96/20, 10/96/30 und 10/104/4 f.), meldete sie sich mit Formular vom 30. Oktober 2023 nunmehr wegen Rücken- und Sprunggelenksbeschwerden erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 10/87). Diese zog insbesondere das vom Krankentaggeldversicherer bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Rheumatologe und Innere Medizin, in Auftrag gegebene und am 9. Dezember 2023 erstellte Gutachten bei (Urk. 10/104). Mit formloser Mitteilung vom 26. März 2024 hielt die IV-Stelle fest, dass aufgrund des Gesundheitszustandes der Versicherten keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 10/114). Gestützt auf die Aktenbeurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 30. April 2024 (Urk. 10/124/4-6) kündigte sie ihr alsdann mit Vorbescheid vom 14. Juni 2024 an, das Leistungsbegehren abzuweisen – vorab einen Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 10/125). Dagegen erhob die Versicherte Einwand mit dem Antrag, ihr eine Umschulung zu ermöglichen (Urk. 10/127). Mit Verfügung vom 4. September 2024 verneinte die IVStelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung – explizit auf eine Rente, Unterstützung bei der Stellensuche und eine Umschulung (Urk. 2).

2.    Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 16. September 2024 Beschwerde mit dem Antrag, ihr eine Umschulung zuzusprechen (Urk. 1). Innert der ihr mit Verfügung vom 23. September 2024 hierzu angesetzten Frist (Urk. 4, Zustellbeleg Urk. 5) legte sie zudem den angefochtenen Entscheid auf (Urk. 2). In der innert erstreckter Frist (Urk. 6-8) eingereichten Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2024 (Urk. 9) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Dazu reichte sie mit Schreiben vom 9. Dezember 2024 (Urk. 11) eine Stellungnahme des RAD vom 18. November 2024 (Urk. 12) nach.     Mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 13). Die Versicherte informierte das Gericht daraufhin telefonisch und schriftlich über eine bevorstehende Fussoperation, worauf ihr die Frist bis 3. März 2025 erstreckt wurde (Urk. 15-17). Am 22. Januar 2025 liess sie eine ventrale Arthroskopie des linken oberen Sprunggelenks (OSG) mit Resektion eines Bassett-Ligaments, sparsamem ventralem Kapsel-Débridement und Aussenband-Rekonstruktion (LTFA) durchführen (Urk. 19/1). Mit Replik vom 3. März 2025 (Urk. 18) reichte sie dazu neue Arztberichte ein (Urk.  19/1-3) unter Hinweis darauf, dass die Heilungszeit mindestens 10 bis 12 Woche dauere, weshalb sie jetzt noch keinen Schlussbericht vom Arzt einholen könne. Die IVStelle verzichtete mit Schreiben vom 8. April 2025 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 21), worüber die Versicherte mit Verfügung vom 10. April 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 22).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1    Die versicherte Person hat gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Unter Umschulung ist dabei rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Dabei setzt der Umschulungsanspruch grundsätzlich eine Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % in den für die versicherte Person ohne zusätzliche Ausbildung offenstehenden, noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_792/2019 Urteil vom 28. Februar 2020 E. 3.1). 1.2    Der Eintritt der Invalidität bzw. des Versicherungsfalls erfolgt in jenem Zeitpunkt, da die gesundheitliche Einschränkung die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (vgl. Art. 4 Abs. 2 IVG) und somit eine Leistung der Invalidenversicherung objektiv erstmals angezeigt ist. Er ist also für jede Leistungsart einzeln festzustellen.     Bei beruflichen Eingliederungsmassnahmen tritt der Versicherungsfall ein, wenn die versicherte Person infolge des Gesundheitsschadens ohne die in Frage stehende berufliche Vorkehr nicht mehr als hinreichend eingegliedert erscheint. Eine im Sinne von Art. 17 IVG nicht hinreichende Eingliederung ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht; unmittelbar drohende Invalidität genügt (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Unerheblich ist der Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_421/2023 vom 5. Januar 2024 E. 4.3). 1.3    Eine Neuanmeldung nach vorangegangener Ablehnung eines Leistungsgesuchs (um Rente, Hilflosenentschädigung oder Assistenzbeitrag) ist allerdings nur zu prüfen, wenn eine leistungsrelevante Änderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht worden ist (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die Verwaltung, die auf die Neuanmeldung eingetreten ist, klärt die Sache materiell ab und vergewissert sich, ob die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht dem Gericht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2023 vom 4. September 2023 E. 1.2). Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung (oder gegebenenfalls formlose Mitteilung nach Art. 74ter lit. f IVV), die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_3/2012 vom 25. April 2012 E. 2 und 8C_729/2021 vom 29. März 2022 E.2.2.2).     Dieselben Grundsätze gelten praxisgemäss in analoger Weise auch für Eingliederungsleistungen, wie das Bundesgericht in BGE 149 V 177 mit Bezug auf die Eintretensfrage und in BGE 144 V 418 E. 3.4 mit Bezug auf die Anwendbarkeit von Art. 17 Abs. 2 ATSG auch auf dauernde Sachleistungen abermals bestätigte.

2.    Umstritten ist einzig, ob die Beschwerdeführerin erneut Anspruch auf berufliche Massnahmen hat. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass sie die Umschulung zur Kosmetikerin im Jahr 2020/2021 zwar erfolgreich abgeschlossen habe, ohne die von ihr in der Beschwerde aufgelisteten Kurse auf dem Arbeitsmarkt jedoch keine Chance gehabt und deshalb die Stelle als Filial-Managerin bei einer Kosmetikkette angenommen habe. Aufgrund des Belastbarkeitsprofils und ihrer jetzigen Ausbildung habe sie keine Möglichkeit, eine Stelle zu finden (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid indessen dafür, die Tätigkeit als Kosmetikerin berücksichtige das aktuelle Belastbarkeitsprofil und sei ihr weiterhin zumutbar (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort (Urk. 9) verwies sie ergänzend auf die jüngste Stellungnahme des RAD (Urk. 12).

3. 3.1    Zum medizinischen Sachverhalt bei Abschluss der beruflichen Massnahmen mit formloser Mitteilung vom 3. Februar 2021 ergibt sich aus den Akten, was folgt: Im MRI des linken Knies vom 10. Oktober 2018 zeigte sich als Hauptbefund eine fokale Arthrofibrose, konkret eine Zyklopsläsion ventral des distalen VKBErsatzes (Urk. 10/51/40). Die nach der Kniegelenksarthroskopie links mit Zyklopsresektion vom 20. Februar 2019 (Urk. 10/51/37) noch geklagten Knieschmerzen wurden in den Berichten der Z.___ Klinik vom 2. April (Urk. 10/51/36), 14. Mai (Urk. 10/51/29) und 1. Oktober 2019 (Urk. 10/44/2) auf eine muskuläre Dekonditionierung zurückgeführt. Die Ärzte versuchten, der Beschwerdeführerin (dannzumal erfolglos) die Wichtigkeit eines konsequenten Muskelaufbau-Trainings zu vermitteln, stellten aber auch fest, dass man sie in einem dauerhaft stehenden Job nicht mehr sehe und eine Umschulung empfehle (Urk. 10/44/2). In der internen Besprechung vom 21. November 2019 kamen die involvierten Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin im Austausch mit dem RAD letztlich zum Schluss, dass die bisherige Tätigkeit nicht mehr möglich und ein Umschulungsanspruch gegeben sei. Dabei wurde folgendes Belastungsprofil definiert: körperlich leichte bis mitteschwere Tätigkeiten, wechselbelastend, kein häufiges Gehen und Stehen, kein häufiges Treppensteigen und keine knienden, hockenden oder kauernden Tätigkeiten (Urk. 10/82/2). 3.2    Seither wurde im MRI vom 19. Januar 2023 erstmals eine kleine rechtslaterale intraforaminale Diskushernie in Höhe L4/5 ohne Nervenwurzelkompression L4 festgestellt (Urk. 10/96/12) bzw. im Röntgenbild vom 15. März 2023 eine minimale Retrolisthese von L4 bestätigt. Dazu wurde am 27. März 2023 von den Behandlern berichtet, die Beschwerdeführerin leide seit Dezember 2022 an rechts ausstrahlenden Lumboischialgien ins Dermatom L4; zuvor seien solche sporadisch aufgetreten, und es sei vor Jahren eine Infiltrationstherapie durchgeführt worden. Die Beschwerden seien während der letzten Wochen deutlich besser geworden. Im MRI zeige sich ein intraforaminaler Bandscheibenvorfall, der die Beschwerden unter Belastung erklären könne. Es werde weiterhin konservative Therapie mit Physiotherapie empfohlen (Urk. 10/96/17 f.). 3.3    In der konsiliarischen Untersuchung vom 4. Dezember 2023 (Urk. 10/104/3) konstatierte der Rheumatologe Dr. Y.___ alsdann eine altersentsprechende, praktisch unauffällige Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule (LWS) mit nur geringem Endphasenschmerz für die Extension und Seitneigung bei einem Finger-Boden-Abstand von 0 cm, einer Druckdolenz am Dornforsatz L4 und L5 und muskulären Verspannungen paravertebral lumbal und gluteal beidseits. Die Kniegelenke seien beidseits frei und indolent beweglich (145/0/0°) – ohne Erguss, Überwärmung, Rötung oder umschriebene Druckdolenz. Am Sprunggelenk liege eine minime Einschränkung für jede Bewegungsrichtung bei längerem Tragen einer OSG-Orthese vor. Auch hier finde sich keine Schwellung, Rötung, Überwärmung oder umschriebene Druckdolenz. Keine Auffälligkeiten könnten auch im Neurostatus dokumentiert werden. Aus rheumatologischer Sicht bestehe somit ein etwas unklarer, anhaltender lumbaler Schmerz bei möglicher leichtgradiger segmentaler Dysfunktion der unteren LWS und bei myofaszialen Schmerzen paravertebral und gluteal beidseits. Kernspintomographisch hätten sich keine Hinweise für eine entzündliche rheumatologische Erkrankung oder posttraumatische Läsion gefunden. Es liege keine Strukturalteration vor, die eine langdauernde Arbeitsunfähigkeit begründen könnte. Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Wahrscheinlich seien das Vorliegen einer Schmerzverarbeitungsstörung bzw. psychosozialer Faktoren mit Verunsicherung und Ängstlichkeit. So habe die Beschwerdeführerin berichtet, viel im Internet recherchiert und sich vor der Begutachtung bzw. der Wahrheit gefürchtet zu haben (Urk. 10/104/6 f.). 3.4    Nachdem feststand, dass keine Infiltration der LWS durchgeführt worden bzw. geplant war (Urk. 10/115) und die Beschwerdeführerin eine psychiatrische Anbindung nicht für nötig befand (Urk. 10/121/2), verfasste die RAD-Ärztin Dr. med. A.___, Fachärztin für Urologie und Chirurgie, am 30. April 2024 eine ausführliche Aktenbeurteilung.     Sie schlussfolgerte, zumutbar seien körperlich leichte bis allenfalls mittelschwere Tätigkeiten, die überwiegend sitzend bis wechselbelastend in wohltemperierter Umgebung ausgeübt werden könnten. Zu vermeiden seien überwiegendes Gehen oder Stehen, das Treppensteigen, das Besteigen von Leitern und Gerüsten, die Exposition gegenüber Kälte/Nässe/Zugluft oder Vibrationen, monotone Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten, Gewichtsbelastungen über 10 kg sowie das Gehen auf unebenem Boden. In einer solch angepassten Tätigkeit habe ab 10. Dezember 2023 eine Arbeitsfähigkeit von 30 %, ab 25. Dezember 2023 von 50 % und ab 16. Januar 2024 von 70 % bestanden. Seit 1. Februar 2024 sei die Beschwerdeführerin in angepassten Tätigkeiten voll arbeitsfähig. Aufgrund der längeren Arbeitsunfähigkeit werde eine schrittweise Wiederaufnahme der Arbeit empfohlen, um einer Überlastung vorzubeugen. Die Tätigkeit als Kosmetikerin gelte auch vor dem Hintergrund der persistierenden, belastungsabhängigen LWS und Knöchelbeschwerden als optimal [angepasst]. Selbst in der teilweise im Gehen und Stehen auszuübenden Tätigkeit als Managerin einer Filiale einer Kosmetikkette sollte eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % oder mehr möglich sein - auch vor dem Hintergrund einer Kniegelenksminderbelastbarkeit, die derzeit wenig symptomatisch sei. Knorpelschäden lägen bislang nicht vor.     Dazu erläuterte sie, (1) es bestünden unklare anhaltende belastungsabhängige LWS-Beschwerden nach einem Sturz auf das Steissbein am 10. Dezember 2022 ohne Anhalt für eine posttraumatische Läsion und bei geringen degenerativen Veränderungen. Eine Operation sei nicht indiziert und bei fehlender Nervenkompression auch keine dringliche Indikation zur L4-Wurzelinfiltration gegeben. Es bestünden weder sensomotorische Ausfälle, noch eine Gangstörung oder eine nennenswert reduzierte Gehstrecke. Gemäss Vertrauensarzt liege ein myofasziales Schmerzsyndrom paravertebral und gluteal beidseits vor, das mit anhaltender Physiotherapie behandelt werde. (2) Weiter persistierten belastungsabhängige Schmerzen am linken OSG nach einem Distorsionstrauma am 6. Mai 2023 ohne Hinweis auf eine traumatische Verletzung von Knochen oder Bändern. Klinisch sei die Gelenkbeweglichkeit minimal eingeschränkt, eine Bänderinstabilität bestehe nicht. (3) Zudem bestehe eine anhaltende Kniegelenksminderbelastbarkeit links aktenanamnestisch bei einem Status nach Meniskusverletzung ca. im Jahr 1998 oder 1999, nach vorderer Kreuzbandrekonstruktion und Innenmeniskus-Teilresektion im Jahr 1999, nach Gelenkspiegelung und erneuter vorderer Kreuzbandplastik im Februar 2001, nach Kniedistorsion im Oktober 2018 und nach Gelenkspiegelung und Zyklopsresektion im Februar 2019. Laut Stabilitätstestung im Oktober 2019 sei keine dauerhaft stehende Tätigkeit zu empfehlen. (4) Laut Aktenlage sei das rechte Knie auch mehrmals operiert worden (Gelenkspiegelung in den Jahren 1998, 1999 und 2002 sowie – bei partieller vorderer Kreuzbandruptur – im Dezember 2004). Aktuell bestehe links wie rechts eine normale, schmerzfreie Kniegelenksbeweglichkeit. Eine psychiatrische Behandlung sei derzeit vor der Gesamtheit der erhobenen Befunde nicht erforderlich (vgl. Urk. 10/124/5 f.). 3.5    Gemäss Bericht der Z.___ Klinik vom 20. Juni 2024 gab die Beschwerdeführerin an, sie könne ihren Alltag einigermassen durchführen. In der Ebene seien Gehstrecken von ca. ein bis zwei Stunden möglich, nicht aber sportliche Aktivitäten (ergänzend auch Urk. 10/96/30 unten). Die OSG-Beschwerden träten belastungsabhängig auf und sie habe teilweise ein Instabilitätsgefühl, würde aber nicht mehr umknicken. Bildgebend hatte sich im MR des linken OSG vom 16. Juni 2023 ein subakutes Stadium nach Ruptur des Ligamentum fibulotalare anterius (LTFA) und partieller Läsion des ursprungsnahen Ligamentum fibulocalcaneare bei intakter Syndesmose gezeigt. Klinisch fand sich eine Druckdolenz im Bereich des lateralen Bandapparates vor allem im Bereich des Ligamentum fibulotalare und auch im Bereich des OSG anterior. Die Leitende Oberärztin konservative Fusschirurgie diagnostizierte infolgedessen einen Zustand nach OSG-Distorsionstrauma mit Impingement OSG anterior und Kraftdefizit Rückfuss. Unter Hinweis darauf, dass zunächst die konservativen Massnahmen auszuschöpfen seien, gab sie eine Verordnung für einen erneut intensiven Kraftaufbau mit Heimprogramm ab und fügte an, sollte dies funktionieren, sei im Anschluss eine Medizinische Trainingstherapie (MTT), andernfalls eine Steroid-Infiltration ins OSG zu erwägen. Sollten diese Massnahmen nicht ausreichen, könne eine Arthroskopie diskutiert werden (Urk. 10/126). 3.6    Wie sich aus einer weiteren Stellungnahme von Dr. A.___ vom 18. November 2024 ergibt, reichte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin während des Prozesses einen weiteren Bericht der Z.___ Klinik zu einer OSG-Infiltration am 14. August 2024 ein (Urk. 12 S. 1 Mitte). Die RAD-Ärztin hob in besagter Stellungnahme hervor, dass sich im Dossier zahlreiche Diskrepanzen und Inkonsistenzen fänden (vgl. Urk. 12). Dabei ergänzte sie zu den OSG-Beschwerden, dass lediglich eine Aussenbandruptur sowie eine partielle Ruptur des mittleren Aussenbandes vorgelegen hätten. Eine knöcherne Verletzung bzw. ein Ausriss eines knöchern-knorpeligen Gewebestücks/ein ostechondraler Flake habe man ausschliessen können (Urk. 12 S. 2). Am 20. Juni 2024 sei subjektiv ein gewisses Instabilitätsgefühl beklagte worden – mit wenig Talusvorschub und intaktem medialem Bandapparat. In der Untersuchung vom 14. August 2024 habe auch nur eine minimale Instabilität bestanden. Dabei habe die Beschwerdeführerin angegeben, Physiotherapie und Kraftaufbau hätten wegen der starken Schmerzen nur eingeschränkt stattfinden können. Die anamnestischen Angaben sprächen indessen nicht gegen eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und für einen zweiten physiotherapeutischen Versuch nach Anpassung der Schmerzmedikation (vgl. Urk. 12 S. 3 unten). 3.7    Wie sich den von der Beschwerdeführerin im Prozess aufgelegten jüngsten Berichten der Z.___ Klinik entnehmen lässt, wurde bei leichter Instabilität des Rückfusses und Impingement OSG anterior am 22. Januar 2025 letztlich eine ventrale OSG-Arthroskopie mit Resektion eines Bassett-Ligamentes und sparsamem ventralem Kapsel-Débridement sowie eine Aussenband-Rekonstruktion (LTFA) durchgeführt. Es wurden eine Bedarfsanalgesie und eine Mobilisation mit 15 kg Teilbelastung für sechs Wochen postoperativ angeordnet – vier Wochen im Unterschenkelgips und anschliessend zwei Wochen in der Innostep-Orthese (Urk. 19/1). Am 19. Februar 2025 wurde über einen schönen postoperativen Heilungsverlauf berichtet. Die Beschwerdeführerin konnte die Teilbelastung nach eigenen Angaben anwenden und beschrieb die Schmerzen als rückläufig; es wurde auf die Innostep-Orthese gewechselt (Urk. 19/3).

4.     4.1    In einer Gesamtwürdigung der medizinischen Unterlagen ist festzuhalten, dass bildgebend und klinisch – nach dem formlos mitgeteilten Abschluss der beruflichen Massnahmen im Februar 2021 – nur geringfügige neue Befunde hinzutraten, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung am 4. September 2024 nicht mit massgeblichen funktionellen Einbussen im Alltag verbunden waren. Nachvollziehbar führen das neue Rücken- und OSG-Leiden nach Einschätzung des RAD somit zu keinen relevanten zusätzlichen Einschränkungen mit Bezug auf das im November 2019 definierte Belastbarkeitsprofil (vgl. E. 3.1 und 3.3). Insbesondere tangieren diese die Arbeitsfähigkeit als Kosmetikerin nicht, welche Tätigkeit als körperlich leicht und überwiegend sitzend mit der Möglichkeit zu Positionswechseln in wohltemperierter Umgebung gelten kann. Die Beschwerdeführerin machte auch gar nicht geltend, gesundheitlich nicht mehr dazu in der Lage zu sein, vollzeitig als Kosmetikerin zu arbeiten. Vielmehr verlangte sie gerade eine Kostengutsprache für zusätzliche kosmetische Kurse, wie von ihr in Urk. 3 aufgelistet, mit der Begründung, ohne diese keine Anstellung zu finden (vgl. E. 2). Unbeachtlich ist eine allfällige Arbeitsunfähigkeit als Filial-Managerin. Eine vorwiegend gehend und stehend ausgeübte Tätigkeit wurde schon im Jahr 2019 als unzumutbar erachtet und gerade deshalb eine Umschulung zur Kosmetikerin finanziert (vgl. E. 3.1). 4.2    Insgesamt hat sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit Abschluss der beruflichen Massnahmen im Februar 2021 aus medizinischer Sicht demnach nicht verändert. An der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der entsprechenden versicherungsinternen Feststellungen bestehen keinerlei Zweifel; es kann darauf abgestellt werden (vgl. dazu BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

5. 5.1    Rechtlich ist hervorzuheben, dass Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden können. Die betroffene Person kann nach Art. 51 Abs. 2 ATSG den Erlass einer Verfügung verlangen. Der im formlosen Verfahren nach Art. 51 Abs. 1 ATSG erlassene Entscheid zeichnet sich dadurch aus, dass er - allenfalls nach einer bestimmten Frist - in Rechtskraft erwächst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C 99/2008 vom 26. November 2008 E. 3.2).     Zwar bezieht sich Art. 51 ATSG ausdrücklich nur auf das zulässige formlose Verfahren, doch erachtet es die Rechtsprechung – in Analogie zu Art. 51 Abs. 2 ATSG – auch dann als angezeigt, dass die betroffene Person einen Entscheid in Form einer Verfügung verlangen kann, wenn der Versicherungsträger zu Unrecht formlos und nicht mittels Verfügung entschieden hat (BGE 134 V 145 E. 5.1 S. 149). Die Frist für eine solche Intervention gegen den unzulässigerweise formlos mitgeteilten Entscheid beträgt im Regelfall ein Jahr seit der Mitteilung. Eine längere Frist kommt allenfalls dann in Frage, wenn die betroffene Person – insbesondere wenn sie rechtsunkundig und nicht anwaltlich vertreten ist – in guten Treuen annehmen durfte, der Versicherer habe noch keinen abschliessenden Entscheid fällen wollen und sei mit weiteren Abklärungen befasst. Ohne fristgerechte Intervention erlangt der Entscheid rechtliche Wirk–samkeit, wie wenn er zulässigerweise im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 ATSG ergangen wäre (BGE 134 V 145 E. 5.3 f. S. 151 ff.; Urteil des Bundegerichts 8C_94/2019 vom 11. Juni 2019 E. 4.1). 5.2    Bei der Beschwerdeführerin trat der Versicherungsfall bzw. die Invalidität mit Bezug auf den Anspruch auf berufliche Massnahmen bereits im Kontext der Knieoperation vom 20. Februar 2019 ein (vgl. E. 1.2). Ein dauerhaft stehender Job bzw. eine Tätigkeit mit häufigem Stehen und Gehen im Verkauf wurde schon damals als nicht mehr zumutbar erachtet (vgl. E. 3.1).     Infolgedessen leistete die Beschwerdegegnerin mit formlosen Mitteilungen vom 15. Juni (Urk. 10/62) und 18. November 2020 (Urk. 10/71) – mit Einverständnis der Beschwerdeführerin und nach Thematisierung von Zusatzausbildungen auch im Bereich Verkauf (Urk. 10/84/1, 10/84/6 und 10/54/1) – Kostengutsprache für eine Umschulung zur Kosmetikerin im Sinne eines sechsmonatigen Basiskurses (Urk. 10/62) sowie eines darauf aufbauenden, zweimonatigen medizinischen Kosmetikkurses (Urk. 10/71). In der Mitteilung vom 18. November 2020 wurde dabei ausdrücklich festgehalten, dass nach Abschluss des zweitgenannten Kurses die Umschulung zur Kosmetikerin beendet sei und keine weiteren Leistungen mehr beansprucht werden könnten. Am Ende der Mitteilung wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie eine Verfügung verlangen könne, wenn sie mit dem Entscheid nicht einverstanden sei (Urk. 10/71/1). Mit formloser Mitteilung vom 3. Februar 2021 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin sodann den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Massnahmen mit. Dazu führte sie aus, die Verdienstmöglichkeiten im neuen Beruf seien mit der früheren Tätigkeit weitgehend identisch, weshalb auch kein Rentenanspruch bestehe; für die Stellensuche habe sich die Beschwerdeführerin bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) zu melden. Erneut wurde explizit darauf hingewiesen, dass eine Verfügung verlangt werden könne, wenn man mit dem Entscheid nicht einverstanden sei (Urk. 10/83).     Die jüngste Neuanmeldung datiert vom 30. Oktober 2023, mithin zweieinhalb Jahre nach Abschluss der beruflichen Massnahmen (Urk. 10/87), und ging am Folgetag bei der Beschwerdegegnerin ein (Urk. 10/92). Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bis dahin – sei es vor, während oder nach der Umschulung zur Kosmetikerin – weitere Kurse gefordert, explizit eine anfechtbare Verfügung verlangt oder sonst wie gegenüber der Beschwerdegegnerin zum Ausdruck gebracht hätte, dass sie mit dem Abschluss der beruflichen Massnahmen nicht einverstanden sei. Die Beschwerdegegnerin verneinte in der Folge sowohl mit formloser Mitteilung vom 26. März 2024 (Urk. 10/114) als auch dem angefochtenen Entscheid (Urk. 2) einen Anspruch auf erneute Eingliederungsmassnahmen. 5.3    Nach dem Ausgeführten wurden der Beschwerdeführerin die Zusprechung der kosmetischen Kurse und der Abschluss der beruflichen Massnahmen gestützt auf Art. 74ter lit. g IVV in Verbindung mit Art. 58 IVG wohl zu Recht formlos mitgeteilt. Doch selbst wenn anstelle der formlosen Mitteilung vom 18. November 2020 und 3. Februar 2021 eine formelle Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG zu erlassen gewesen wäre, ändert dies nichts daran, dass die Beschwerdeführerin nach Festlegung des Umfangs der Umschulung und Bestätigung des erfolgreichen Abschlusses der beruflichen Massnahmen nicht zweieinhalb Jahre damit zuwarten durfte zu monieren, mit der abgeschlossenen Umschulung zur Kosmetikerin sei sie per se nicht hinreichend eingegliedert. Nach eigenen Angaben war sie denn auch bereits im November 2021 zu dieser Einsicht gelangt, weshalb sie damals die Anstellung als Filial-Managerin bei einer Kosmetikkette annahm (Urk. 1).     Dabei musste ihr aufgrund der klar formulierten formlosen Mitteilungen bewusst sein, dass abschliessend über den Umfang der Umschulung als Kosmetikerin entschieden worden war bzw. sie aus Sicht der Invalidenversicherung mit den finanzierten Kosmetikkursen als hinreichend beruflich eingegliedert galt, es ihr jedoch freistand, dagegen zu opponieren und eine Verfügung zu verlangen. Dies hat sie frühestens mit der Neuanmeldung vom 30. Oktober 2023 getan. In jenem Zeitpunkt war der Entscheid über den Abschluss der beruflichen Massnahme allerdings längst rechtskräftig.     Der Anspruch auf Umschulungsmassnahmen kann also nicht ohne weiteres noch einmal geprüft werden; vielmehr ist Voraussetzung hierfür das Vorliegen eines Rückkommenstitels. Es bleibt anzumerken, dass der formlosen Mitteilung vom 26. März 2024 (Urk. 10/114) keine Bedeutung zukommt, zumal sie offensichtlich auf keiner materiellen Prüfung des Eingliederungsanspruchs, insbesondere eines Umschulungsanspruchs, beruhte. Es wurde nicht einmal die beim RAD angeforderte Stellungnahme zur Frage, ob mit dem Vertrauensarzt von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen sei, abgewartet (Urk. 10/124 3 f.). 5.4    Als Rückkommenstitel in Frage kommt vorab ein materieller Revisionsgrund. Wie in E. 1.3 erörtert, gelten berufliche Eingliederungsmassnahmen als dauernde Sachleistungen. Die Revisionsbestimmungen nach Art. 17 ATSG und Art. 87 IVV finden daher zumindest analog Anwendung. Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird eine formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt dabei nicht per se einen (sog. materiellen) Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinweisen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).     Bei gegenüber Februar 2021 im Wesentlichen unverändertem Belastungsprofil und dementsprechend unstrittig weiterhin gegebener voller Arbeitsfähigkeit in der umgeschulten Tätigkeit als Kosmetikerin (vgl. E. 4.1) ist trotz neuer Leiden keine Veränderung der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit ersichtlich. 5.5    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen ferner zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts, insbesondere bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (vgl. BGE 148 V 195 E. 5.3 mit Hinweisen). Hervorzuheben ist, dass der Entscheid darüber, ob eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG vorgenommen wird, nach geltender Rechtslage im alleinigen Ermessen der Verwaltung liegt, ohne dass ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch darauf bestünde (BGE 133 V 50 E. 4.1; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_269/2024 vom 28. Juni 2024 E. 5).     Selbst wenn das Gericht zum Schluss käme, dass der Abschluss der beruflichen Massnahmen am 3. Februar 2021 verfrüht war bzw. weitere kosmetische Kurse nötig gewesen wären, um die Beschwerdeführerin genügend beruflich einzugliedern, besteht nach dem Ausgeführten keine Möglichkeit, die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG zu verpflichten, auf ihren Entscheid vom 3. Februar 2021 zurückzukommen. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass die Beschwerdeführerin weder Absagen auf Bewerbungen noch Stelleninserate noch sonst etwas auflegte, was ihre Behauptung ansatzweise stützen würde, dass die absolvierten Kosmetikkurse nicht ausreichend sind, um auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Anstellung zu finden. 5.6    Hinweise dafür, dass die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) gegeben wären, sind nicht aktenkundig.

6.    Zusammengefasst ergibt sich, dass der im Februar 2021 mitgeteilte Abschluss der beruflichen Massnahmen bei der Neuanmeldung im Oktober 2023 in Rechtskraft erwachsen war. Es liegt alsdann kein Rückkommenstitel vor, der es erlauben würden, auf diesen Entscheid zurückzukommen. Die volle Arbeitsfähigkeit in der umgeschulten Tätigkeit als Kosmetikerin ist nach wie vor gegeben, auch wenn aufgrund des vom RAD definierten Belastungsprofils von Beginn der Umschulung an nicht alle durch diese Ausbildung eröffneten Tätigkeitsfelder (vgl. etwa https://www.kosmetikschule-zuerich.ch/index.php/courses/kosmetikerin-mit-diplom/, zuletzt besucht am 21. Juli 2025) gleichermassen geeignet erscheinen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

7.    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

PhilippBonetti

IV.2024.00530 — Zürich Sozialversicherungsgericht 29.08.2025 IV.2024.00530 — Swissrulings