Skip to content

Zürich Sozialversicherungsgericht 18.12.2025 IV.2024.00464

18. Dezember 2025·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·7,624 Wörter·~38 min·2

Zusammenfassung

Beweiskräftiges Gutachten; befristete Rente zugesprochen (teilweise Gutheissung); allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach Begutachtung, aber vor Verfügungserlass; (teilweise) Rückweisung zur ergänzenden Abklärung

Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2024.00464

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Sauter Urteil vom 18. Dezember 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer

vertreten durch Y.___ lic. iur. Z.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.     1.1    X.___, geboren 1975, zuletzt als Kameramann tätig (Urk. 6/5), meldete sich am 11. Februar 2011 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine Calcaneustrümmerfraktur links erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche (Urk. 6/5) und medizinische (Urk. 6/8, Urk. 6/13, Urk. 6/18) Abklärungen und zog insbesondere die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 6/9, Urk. 6/19). Mit Verfügung vom 24. Mai 2012 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 6/25). Diese erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2    Am 21. Dezember 2016 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/26), woraufhin Letztere medizinische Abklärungen tätigte (Urk. 6/38, Urk. 6/43 f., Urk. 6/58 f., Urk. 6/66, Urk. 6/68, Urk. 6/71, Urk. 6/74). Mit Vorbescheid vom 13. Juni 2018 stellte sie dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/78), wogegen er Einwand erhob (Urk. 6/80, Urk. 6/84). In der Folge aktualisierte die IVStelle die medizinische Aktenlage (Urk. 6/88, Urk. 6/94, Urk. 6/98-106, Urk. 6/117) und gab ein polydisziplinäres Gutachten (Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie und Neuropsychologie) in Auftrag, das am 3. März 2021 von der A.___ GmbH (nachfolgend: A.___), erstattet wurde (Urk. 6/160). Mit neuem Vorbescheid vom 16. März 2021 stellte die IVStelle dem Versicherten die Zusprache einer befristeten ganzen Rente für die Zeit vom Februar 2020 bis August 2020 in Aussicht (Urk. 6/166), wogegen der Versicherte erneut Einwand erhob (Urk. 6/172 und Urk. 6/181). In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen und legte das Dossier mehrfach ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vor (Urk. 6/349/7-11, Urk. 6/349/15-18], Urk. 6/349/21-24). Mit neuem Vorbescheid vom 16. Mai 2024 stellte sie dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/350). Hieran hielt sie nach erhobenem Einwand (Urk. 6/354) mit Verfügung vom 28. Juni 2024 fest (Urk. 6/357 = Urk. 2).

2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 27. August 2024 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 28. Juni 2024 aufzuheben und es sei ihm nach Ablauf des Wartejahres eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter seien im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ergänzende medizinische Abklärungen durchzuführen und – gestützt auf diese – sei sein Leistungsanspruch erneut zu prüfen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.     1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).     Auf Grund der im Dezember 2016 anhängig gemachten Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Juni 2017 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.     Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.). 1.5    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

2.     2.1    Die IV-Stelle erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, dem Beschwerdeführer sei die angestammte Tätigkeit als Kameramann seit seinem Unfall im März 2010 nicht mehr zumutbar. Ein Leistungsanspruch könne frühestens sechs Monate nach Eingang der Anmeldung und somit per Juni 2017 entstehen. Zu diesem Zeitpunkt sei dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit, mit Heben und Tragen von Gewichten bis maximal 10 kg, in rückenschulgerechter Haltung, im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, in temperierten Räumen zu 80 % möglich gewesen. Bei einem Valideneinkommen gemäss statistischen Werten im Bereich Kunst, Unterhaltung Erholung im Jahr 2017 von Fr. 62'483.-- und einem Invalideneinkommen gemäss statistischen Werten im Sektor Dienstleistungen von Fr. 49'918.37 resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 12'564.63 und damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 % (Urk. 2 S. 2).     Im November 2019 habe sich der Beschwerdeführer einem operativen Eingriff (Schulterprothese rechts) unterziehen müssen. Bereits sechs Monate nach diesem Eingriff sei ihm eine angepasste Tätigkeit gemäss dem beschriebenen Belastungsprofil im Umfang von 60 % möglich gewesen und spätestens im September 2020 habe wieder eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestanden. Infolge eines weiteren Unfalles im Juni 2021 (Fahrradsturz) mit anschliessender Behandlung habe wieder eine kurzzeitige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestanden. Auch hier habe keine längerdauernde Einschränkung vorgelegen. Sechs Monate nach dem Unfall sei ein beruflicher Wiedereinstig mit schrittweiser Steigerung und 80%iger Arbeitsfähigkeit ab Juni 2022 wieder möglich gewesen. Die weiteren gesundheitlichen Beschwerden (Abszesse und Wundinfekte an beiden oberen Extremitäten, Schnittverletzung Hand links) begründeten aus versicherungsmedizinischer Sicht keine dauerhafte Verschlechterung der gesundheitlichen Situation. Infolge eines Sturzes auf die linke Schulter habe sich der Beschwerdeführer im November 2023 einer weiteren Operation unterziehen müssen. Bereits aus dem Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 7. Februar 2024 gehe ein komplikationsloser postoperativer Verlauf hervor und auch im Sprechstundenbericht vom 7. Mai 2024 sei der positive Verlauf bestätigt worden. Seitens Behandler sei der Fallabschluss erfolgt. Zusammengefasst habe der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht diverse Verletzungen erlitten, welche zwischenzeitlich eine medizinische Behandlung erfordert und eine kurzzeitige Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit ausgelöst hätten. Die postoperativen Verläufe hätten sich jeweils komplikationslos gezeigt. Nach entsprechender Behandlung und Rekonvales-zenzzeit habe wieder eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 80 % bestanden. Es handle sich somit um keine Diagnosen, welche aus versicherungs-medizinischer Sicht eine dauerhafte Verschlechterung der gesundheitlichen Situation begründen würden (Urk. 2 S. 2 f.).     Im Gutachten der A.___ vom 3. März 2021 hätten keine psychiatrischen Diagnosen festgestellt werden können. Es hätten klare Hinweise auf Verfälschung der neuropsychologischen Befunde vorgelegen. Die Anstrengungsbereitschaft des Beschwerdeführers sei vermindert gewesen. Die Leistungsergebnisse seien vergleichbar gewesen mit 78-jährigen Menschen mit fortgeschrittener Demenz. Teilweise sei dies als Verdeutlichung, teilweise auch als Aggravation beurteilt worden. Weiter seien psychosoziale Belastungsfaktoren festgestellt worden. Die im Einwandverfahren eingereichten Berichte seien einem Psychiater des RAD zur Beurteilung vorgelegt worden. In der Gesamtschau handle es sich bei den eingegangenen Unterlagen um eine andere Beurteilung des gutachterlich-psychiatrisch explorierten Sachverhalts. Somit bestehe auch aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit (Urk. 2 S. 3). 2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, weder auf das Gutachten der A.___, welches veraltet sei, noch auf die Beurteilungen des RAD könne abgestellt werden. So würden seine nach zahlreichen operativen Eingriffen persistierenden Beschwerden nicht berücksichtigt. Zudem finde auch die seit Jahren bestehende, chronifizierte Depression keine Berücksichtigung, wobei diesbezüglich seit der Begutachtung auch eine Verschlechterung eingetreten sei. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sei er schon seit langer Zeit zu 100 % arbeitsunfähig und habe seit dem 1. Juni 2018 Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1).

3.     3.1    Im Gutachten der A.___ vom 3. März 2021 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 6/160/9): - Zustand bei/nach anatomischer Schulterprothese Typ Miray rechts nach schmerzhafter deutlicher Omarthrose rechts am 13.11.2019 mit nachfolgenden Funktionseinschränkungen und Muskelminderung des rechten Arms - Zustand nach Calcaneustrümmerfraktur links am 08.03.2010 mit nachfolgender Calcaneus-Plattenosteosynthese und Tutoplastknochenersatz am 22.02.2010 - Status nach Metallentfernung Calcaneus links mit korrigierender Schraubenarthrodese des unteren Sprunggelenks (USG) am 03.03.2011 - Zustand nach Metallentfernung USG links am 23.04.2012 mit knöcherner Konsolidierung der Arthrodese Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen genannt (Urk. 6/160/9): - Zustand nach knöchern konsolidierter bikondylärer Tibiakopffraktur links 12/2007 mit nachfolgender offener Reposition und Schraubenosteosynthese linker Tibiakopf am 10.01.2008 - Zustand nach knöchern konsolidierter Tibia- und Fibulaschaftfraktur rechts 1991 mit nachfolgender Exostosenabtragung rechter Tibiaschaft am 10.01.2008 - Zustand nach knöchern konsolidierter Radiusfraktur rechts 12/1995 - Zustand nach knöchern konsolidierter BWK5/6-Fraktur 07/2005 - Zustand nach knöchern konsolidierter Malleolarfraktur links 2006 - Osteopenie (2018) - Chronisches Wirbelsäulensyndrom mit deutlicher muskulärer Dysbalance und einer leichten Fehlhaltung und Funktionsstörung - HIV-Infektion, ED 2007, zuletzt Viruslast unter der Nachweisgrenze unter ART - Zustand nach Hepatitis-C-Infektion, Therapie mit Interferon 2012 sowie Therapie mit Elbasvir/Grazoprevir nach Relapse 2017, aktuell bis heute anhaltende Sustained viral response - Nicht-authentisch präsentierte kognitive Minderleistungen in mehreren Bereichen mit/bei: - suboptimalem Leistungsverhalten (Aggravation, Differentialdiagnose (DD) Verdeutlichung) - Beschwerdeübertreibung und -ausweitung (Aggravation DD Verdeutlichung) - möglicher Lese-/Rechtschreibstörung (ICD F81.0) mit eingeschränktem Leseverständnis - Leichte depressive Störung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F32.9) - Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) 3.2    Aus allgemein-internistischer Sicht würden sich sowohl die HIV-Infektion durch die Therapie mit Odefsey als auch die Hepatitis-C-Infektion durch die zuletzt durchgeführte Therapie mit Elbasvir und Grazoprevir ausreichend therapiert zeigen. Beide Infektionen hätten dadurch gut kontrolliert werden können (Urk. 6/160/52). Aus internistischer Sicht ergebe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/160/53). 3.3    Der orthopädische Gutachter führte aus, objektiv würden sich als Folge des prothetischen Ersatzes im rechten Schultergelenk weiterhin eine deutliche Funktionseinschränkung, eine Kraftminderung sowie eine deutliche Muskelminderung des rechten Armes zeigen. Zudem würden Restbefunde im Bereich des linken Sprunggelenkes mit Versteifung des unteren Sprunggelenkes mit relativ guter Abrollung bestehen. Die früher nachgewiesene deutliche Muskelminderung könne nur noch angedeutet im linken Bein festgestellt werden. Hier habe sich eine gute Erholung eingestellt. Im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie endgradig in der Halswirbelsäule bestünden Funktionseinschränkungen, die aber bei der manuellen Untersuchung und entspannter Lage nicht hätten erhärtet werden können. So habe sich anhand der manuellen Untersuchung ein besseres Gelenkspiel gezeigt, welches Hinweise auf eine bessere Funktion gebe, als sie der Beschwerdeführer demonstriere. Im rechten Ellbogen zeige der Beschwerdeführer eine Kraftminderung bei freier Funktion. Die übrigen Gelenke, speziell der linke Arm sowie die Hüft- und Kniegelenke, würden eine freie Funktion zeigen. Lediglich das USG sei aufgrund der Arthrodese fest. Es würden sich nur leichte degenerative Veränderungen in beiden Kniegelenken zeigen. Das Patellaspiel sei weitgehend frei. Die früheren Verletzungen seien knöchern konsolidiert und es sei in beiden Kniegelenken keine Instabilität nachweisbar (Urk. 6/160/97).     Aus orthopädischer Sicht sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kameramann nur noch eingeschränkt einsetzbar sei. Durch die jetzige Schulterverletzung scheide eine solche Tätigkeit aus (Urk. 6/160/97). Der Beschwerdeführer sei aber in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten bis maximal 10 kg in rückenschulgerechter Haltung im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen in temperierten Räumen zu verrichten. Vermieden werden sollen mittelschwere bis schwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von mehr als 10 kg, ausserhalb des Körperlotes, ruckartige Bewegungen, Erschütterungen, ständige nach vorne geneigte Haltungen des Oberkörpers, Arbeiten mit längerem Armvorhalt unter Belastung, Tätigkeiten über Schulterniveau, Tätigkeiten auf unebener Fläche oder auf Leitern und Gerüsten sowie Tätigkeiten mit Kälte-, Nässe- und Zugluftexposition. In einer solchen leidensadaptierten Tätigkeit bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (um 20 % verminderte Leistungsfähigkeit bei ganztägiger Präsenz; Urk. 6/160/101). 3.4    Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung hätten sich klare Hinweise auf eine Verfälschung der Befunde gezeigt. Die Anstrengungsbereitschaft sei vermindert gewesen und es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei der aktuellen Abklärung unter seiner tatsächlichen Leistungsfähigkeit geblieben sei. In einem gut standardisierten Performanzvalidierungstest seien die Leistungen klar auffällig gewesen. Die gezeigten Leistungen seien deutlich schlechter gewesen als die von Personen mit mittelgradigem bis schwerem Schädelhirntrauma, einer Fibromyalgie, einer Majoren Depression, einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), chronischen Schmerzen oder einer mentalen Retardierung. Die Leistungen seien am besten vereinbar gewesen mit einer Gruppe von Personen, die gebeten worden sei, Gedächtnisdefizite zu simulieren, oder einer durchschnittlich 78-jährigen Gruppe von Patienten mit fortgeschrittener Demenz. Auch mehrere eingebettete Faktoren seien auffällig gewesen. Sämtliche Vergleichsgruppen hätten in diesen Verfahren besser abgeschnitten. Die Leistungen des Beschwerdeführers würden in den Bereich einer eingeschränkten Leistungsbereitschaft («Malingering») fallen. Auch die Glaubwürdigkeit der geschilderten Beschwerden sei herabgesetzt. In einem Fragebogen zu typischen und atypischen kognitiven, psychischen und somatischen Symptomen sei die Menge an Pseudobeschwerden oberhalb des Grenzwertes gewesen, was gemäss Autoren ein praktisch sicherer Nachweis einer ungültigen Beschwerdeangabe sei. Es sei sodann unplausibel, dass die nonverbalen Lern- und Gedächtnisleistungen praktisch durchgehend durchschnittlich ausgefallen seien, die verbalen hingegen erheblich defizitär gewesen seien. Ohne erlittene Hirnschädigung sei dies eine höchst zweifelhafte Konstellation. Es hätten sich auch Inkonsistenzen zwischen der klinischen Beobachtung und der Testdiagnostik gezeigt. So sei der Beschwerdeführer in Alltagshandlungen und im freien Gespräch nicht verlangsamt, in Testverfahren jedoch teilweise erheblich verlangsamt gewesen. In den Unterlagen würden erst ab 2018 vor allem Konzentrations- und Aufmerksamkeitsprobleme, später auch eine eingeschränkte Merkfähigkeit beschrieben. Aus den Berichten gehe allerdings nicht klar hervor, ob diese Einschränkungen beobachtet, anhand der subjektiven Beschwerden übernommen oder von Diagnosen abgeleitet worden seien. Wenn sie beurteilt worden sei, sei die Fahreignung jeweils als uneingeschränkt bestätigt worden. Mit den aktuell deutlich defizitären Leistungen, insbesondere der deutlichen Verlangsamung, sei die Fahreignung jedoch nicht gegeben. Für die gezeigten testdiagnostischen Resultate seien keine ausreichenden patho-ätiologischen Faktoren auszumachen. Studien würden zeigen, dass eine depressive Episode zu Minderleistungen in Aufmerksamkeit, Gedächtnis und Exekutivfunktionen führe. Das gezeigte Ausmass übersteige das theoretisch mögliche jedoch bei weitem. Insgesamt sei eine Leistungsverzerrung nachgewiesen, wobei psychiatrischerseits zu beurteilen sei, ob diese bewusstseinsnah oder -fern sei (Urk. 6/160/116 f.). Eine differenzierte Einschätzung der Leistungsfähigkeit sei aufgrund der invaliden Ergebnisse nicht möglich (Urk. 6/160/118). 3.5    Im objektivierbaren psychiatrischen Befund hätten sich Zeichen einer allenfalls leichten depressiven Störung gezeigt. Beim Beschwerdeführer bestehe eine leichte narzisstische, anankastische Akzentuierung. Er gehe für sich Risiken ein, wirke ehrgeizig und erfolgsorientiert. Sein Persönlichkeitsstil vermittle einen eher introvertierten Eindruck. Seine Sinneswahrnehmung (Selbstreflexion, Selbstbild, Identität und Affektdifferenzierung) erscheine nicht verändert. Er verfüge über eine Fähigkeit zur Selbststeuerung und über hinreichende schützende Abwehrmechanismen. Bei ihm bestehe eine Befähigung zur Objektwahrnehmung, zur Kommunikation und Zuwendung. Erfahrung mit negativen Objektbildern in der Kindheit lägen nicht vor. Es bestünden keine Ich-Komplex-Defizite. In der Gesamtschau der Biografie und den Informationen aus den Akten seien beim Beschwerdeführer neben den bekannten somatischen Beschwerden auch psychosoziale Faktoren anzunehmen, welche offensichtlich im Verlauf eine bedeutsame Rolle gespielt hätten. Dies insbesondere wegen des berichteten Betrugsfalls im Jahre 2006/2007 mit Nachwirkungen, der HIV-Diagnose sowie der malignen Erkrankung des Lebenspartners. Die Belastungen könnten sich in qualitativer Hinsicht speziell auf die Motivation des Beschwerdeführers auswirken. Aus rein psychiatrischer Sicht würden jedoch keine quantitativen Einschränkungen vorliegen, die eine berufliche Tätigkeit verunmöglichen würden. Die Inkonsistenzen im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung seien teilweise als Verdeutlichung, aber auch teilweise als Aggravation zu werten (Urk. 6/106/7 f.). 3.6    Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die A.___-Gutachter fest, im versicherungsmedizinischen Konsens zur Arbeitsfähigkeit sei nur das orthopädische Fachgebiet dominant. Die orthopädischen Unfallfolgen würden dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit als Kameramann seit September 2011 nicht mehr erlauben. Aufgrund des orthopädischen Befundes bestehe aber auch in einer angepassten Verweistätigkeit eine leichte Minderung der Arbeitsfähigkeit um 20 %; respektive sei bei einer um 20 % verminderten Leistungsfähigkeit bei ganztägiger Präsenz von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 6/160/13 f.). Dies gelte ab Juni 2016 bis zum 12. November 2019. Ab dem 13. November 2019 bis im Mai 2020 habe aufgrund der konservativen Nachbehandlung nach Einsatz der Schulterprothese rechts eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab Juni 2020 bis August 2020 sei von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit und ab September 2020 bis auf Weiteres wieder von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 6/160/14 f.).

4. 4.1    Das polydisziplinäre Gutachten der A.___ vom 3. März 2021 wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten (Urk. 6/160/17 ff., 45 ff., 52 f., 61 f., 75 ff., 83 ff., 100 f.) und den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (Urk. 6/160/47 ff., 62 ff., 87 ff., 111 f.) sowie gestützt auf die umfassenden und sorgfältigen fachärztlichen Untersuchungen (Urk. 6/160/50 f., 67 ff., 91 ff., 112 ff.) erstattet. Die medizinischen Überlegungen sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und detailliert begründet (Urk. 6/160/4 ff., 51 ff., 73 ff., 95 ff., 114 ff.). Mithin erfüllt es die an eine beweiskräftige ärztliche Beurteilung gestellten Anforderungen (vgl. E. 1.4) vollumfänglich. 4.2     4.2.1    Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 9) waren den Gutachtern sämtliche bis zum Zeitpunkt der Begutachtung stattgehabten Frakturen und operativen Eingriffe bekannt und diese fanden im Rahmen der Beurteilung auch hinreichend Berücksichtigung. So hielt der orthopädische Gutachter nach ausführlich durchgeführter und dokumentierter orthopädischer Befunderhebung (Urk. 6/160/91 ff.) insbesondere fest, die früheren knöchernen Verletzungen des rechten Unterschenkels im Jahr 1990, des rechten Unterarms (Radiusfraktur) im Jahr 1995, der BWK 5/6 im Jahr 2005, des linken Knöchels (Malleolarfraktur) im Jahr 2006 und des linken Tibiakopfes im Jahr 2007 seien knöchern konsolidiert und klinisch hätten ausser im rechten Arm und linken Sprunggelenk keine Funktionseinschränkungen nachgewiesen werden können (Urk. 6/160/99). Den entsprechenden Funktionseinschränkungen trugen die Gutachter im Rahmen des von ihnen formulierten Belastungsprofils umfassend Rechnung und erachteten nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten bis maximal 10 kg in rückenschulgerechter Haltung im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, in temperierten Räumen als zumutbar und empfahlen das Vermeiden von Tätigkeiten ausserhalb des Körperlotes, mit ruckartigen Bewegungen, Erschütterungen, ständiger nach vorne geneigter Haltung des Oberkörpers, mit längerem Armvorhalt unter Belastung, über Schulterniveau, auf unebener Fläche oder auf Leitern und Gerüsten (Urk. 6/160/9 f.). Mithin fanden auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten LWS-Beschwerden (Urk. 1 S. 10) Eingang ins Belastungsprofil, obschon die in diesem Bereich demonstrierte Funktionseinschränkung im Rahmen der manuellen Untersuchung und bei entspannter Lage nicht bestätigt werden konnte (Urk. 6/160/98).     Hinreichende Berücksichtigung fanden sodann auch die HIV-Infektion sowie die Hepatitis-C-Infektion, denen die Gutachter keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuschrieben, nachdem beide Infektionen ausreichend medikamentös therapiert und kontrolliert seien (Urk. 6/160/52). Dies überzeugt. 4.2.2    Bezüglich des psychiatrischen Gutachtens wendet der Beschwerdeführer ein, die seit Jahren bestehende schwere Depression finde darin keinen Niederschlag (Urk. 1 S. 12). Diesbezüglich verkennt er, dass der psychiatrische Gutachter unter Bezugnahme auf den anlässlich der psychiatrischen Untersuchung erhobenen weitgehend unauffälligen Befund (vgl. Urk. 6/16/67 ff, wonach sich beim Beschwerdeführer keine Ich-Störungen eruieren liessen, die Aufmerksamkeit, die Konzentration, die Auffassung und das Gedächtnis nicht erkennbar reduziert erschienen seien, keine Hinweise auf ein gehemmtes oder beschleunigtes Denken vorgelegen hätten, keine Wahrnehmungsstörungen berichtet worden seien, sein Interesse und Freudempfinden allenfalls leicht, sein Antrieb jedoch nicht reduziert erschienen sei und seine Grundstimmung indifferent bis leicht gedrückt gewirkt habe) zum Schluss kam, beim Beschwerdeführer liege allenfalls eine leichte depressive Störung vor (Urk. 6/160/73). Diesbezüglich setzte er sich auch mit den relevanten Vorakten auseinander und wies darauf hin, dass die behandelnden Ärzte der C.___ im Mai 2019 (recte: Juli 2019) zwar eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert hätten, nachdem sie im November 2018 eine leichte depressive Störung festgestellt hätten, eine Verschlechterung des depressiven Zustandsbildes aus den Arztberichten aber nicht hervorgehe (Urk. 6/160/77). Dies überzeugt. So berichteten die Behandler im November 2018, dass der Beschwerdeführer im Affekt leicht deprimiert sei und über eine leichte Antriebsarmut berichte (Urk. 6/94/14), und hielten im Juli 2019 fest, seit Beginn der ambulanten Behandlung habe sich am durchschnittlich bestehenden Beschwerdebild nichts Grundlegendes geändert (Urk. 6/117/1).     Was die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit betrifft, resultierten in der neuropsychologischen Untersuchung testdiagnostisch zwar bis zu schwer defizitäre Leistungen in mehreren Bereichen, jedoch kam die neuropsychologische Gutachterin zum Schluss, dass die gezeigten Leistungen bei eingeschränkter Validität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht dem tatsächlichen Leistungsniveau entsprachen (Urk. 6/160/69, Urk. 6/160/114). Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich einwendet, die neuropsychologische Gutachterin scheine die Auswirkungen einer jahrelang bestehenden, chronifizierten schweren Depression nicht zu kennen (Urk.1 S. 14), ist ihm entgegenzuhalten, dass sich sowohl in einem gut standardisierten Leistungsvalidierungstest Auffälligkeiten zeigten, als auch Inkonsistenzen innerhalb und zwischen Tests, zwischen klinischer Beobachtung und Testdiagnostik sowie zwischen Angaben in den Akten und Testleistungen vorhanden waren (Urk. 6/160/69 f., Urk. 6/160/116 f.). Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Diagnose von nicht-authentisch präsentierten Minderleistungen in mehreren Bereichen bei suboptimalem Leistungsverhalten und Beschwerdeübertreibung und -ausweitung und der Schluss der neuropsychologischen Gutachterin, auf die angegebenen Beschwerden könne nicht abgestellt werden (Urk. 6/160/69, Urk. 6/160/116), als nachvollziehbar. Im Übrigen stellt die neuropsychologische Abklärung lediglich eine Zusatzuntersuchung dar und es bleibt Aufgabe des psychiatrischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_282/2023 vom 28. August 2023 E. 4.2.8 mit Hinweis). Entsprechend hielt die neuropsychologische Gutachterin denn auch fest, dass psychiatrischerseits zu beurteilen sei, ob die Leistungsverzerrung bewusstseinsnah (Aggravation) oder bewusstseinsfern (Verdeutlichung) sei (Urk. 6/160/117), wobei der psychiatrische Gutachter zum Schluss kam, bezüglich der aus neuropsychologischer Sicht belegbaren Inkonsistenzen sei teilweise von einer Verdeutlichung, aber auch teilweise von Aggravation auszugehen (Urk. 6/160/74). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 12) stützte sich der psychiatrische Gutachter bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit indes nicht (alleine) auf die neuropsychologische Testung. Vielmehr führte er unter dem Titel «Auswirkung der Gesundheitsstörungen auf die persönlichen Ressourcen» aus, aus rein psychiatrischer Sicht lägen keine quantitativen Einschränkungen vor, die eine berufliche Tätigkeit verunmöglichen würden (Urk. 6/160/74), was vor dem Hintergrund, dass Aufmerksamkeit, Konzentration, Auffassung und Gedächtnis während der psychiatrischen Exploration nicht erkennbar reduziert waren, das Denken kohärent erschien und der Beschwerdeführer nicht über Wahrnehmungsstörungen berichtete (Urk. 6/160/67 f.), überzeugt.     Hinsichtlich der von den behandelnden Ärzten diagnostizierten chronischen Schmerzstörung (ICD-10 F45.41) hielt der psychiatrische Gutachter sodann fest, es fehle an einer hinreichenden Erklärung für die Diagnose, da nachweisbare somatische Ursachen vorliegen würden (Urk. 6/160/77). Entsprechend erweist sich auch der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers, die chronische Schmerzstörung sei vom psychiatrischen Gutachter nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 11 f), als nicht zutreffend. Wie bereits erwähnt (vgl. vorstehend E. 4.2.1), wurden im Übrigen die vom Beschwerdeführer beklagten objektivierbaren somatischen Beschwerden im Rahmen des von den Gutachtern formulierten Belastungsprofils hinreichend berücksichtigt.     Schliesslich unterliegt die Dauer der psychiatrischen Exploration grundsätzlich der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum des Experten. Nach konstanter Rechtsprechung kommt ihr allein nicht entscheidende Bedeutung zu; massgebend ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_122/2023 vom 26. Februar 2024 E. 4.4 mit Hinweisen), was vorliegend zu bejahen ist. Abgesehen davon, dass die psychiatrische Anamneserhebung und Untersuchung vorliegend drei Stunden – und nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet maximal eineinhalb Stunden (Urk. 1 S. 15) – in Anspruch nahm (Urk. 6/160/58), zielt der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers deshalb ins Leere.     Was der Beschwerdeführer über das Vorgenannte hinaus vortragen lässt, vermag ebenso wenig Zweifel am Gutachten zu begründen, genügt es jedenfalls nicht, bloss die eigene Einschätzung anstelle derjenigen der Gutachter zu setzen. 4.3    Nach dem Gesagten sind keine Gründe ersichtlich, welche an der Beweiskraft des Gutachtens der A.___ vom 3. März 2021 zweifeln liessen, weshalb auf dieses abgestellt werden kann. Es ist daher in Übereinstimmung mit dem Gutachten von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit September 2011 auszugehen. In einer angepassten Tätigkeit bestand ab Juni 2016 bis zum 12. November 2019 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit, danach bis im Mai 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, ab Juni 2020 bis August 2020 sodann eine 60%ige Arbeitsfähigkeit und schliesslich ab September 2020 wieder eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/160/13 f).

5. 5.1    Zu prüfen bleibt, wie es sich anschliessend und bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 28. Juni 2024 mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers verhielt. 5.2    In Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand liegen die folgenden medizinischen Berichte bei den Akten: 5.2.1    Im definitiven Kurzaustrittsbericht der C.___ vom 25. März 2021 über den Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 1. bis 23. Februar 2021 wurden folgende Austrittsdiagnosen genannt (Urk. 6/178/1): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung - Asymptomatische HIV-Infektion Im Eintrittsgespräch habe der Beschwerdeführer niedergestimmt und wenig spürbar von schweren Schicksalsschlägen und der gegenwärtig schwierigen Beziehung zu seinem Mann berichtet. Am vergangenen Dienstag sei es zum wiederholten Male zu einem schweren Streit gekommen, weshalb er in die Klinik eingetreten sei (Urk. 6/178/1 f.). Der initial stark ängstliche, verzweifelte und zurückgezogene Beschwerdeführer habe sich im geschützten Rahmen zunehmend geöffnet. Es hätten Gespräche mit dem Sozialdienst betreffend Eheschutzmassnahmen, Trennungsberatung und Sozialamt-Anmeldung stattgefunden. Parallel zur medikamentösen Behandlung seien weiter lösungsorientierte Psychotherapiegespräche und ein Paargespräch geführt worden. Erst nach der Fortführung der medikamentösen Behandlung und regelmässigen Gesprächen habe sich die depressive Symptomatik allmählich zurückgebildet und der Beschwerdeführer habe bei mässiger Besserung des psychischen Befundes auf der Psychotherapie-Station zur weiteren Behandlung angemeldet werden können (Urk. 6/178/2). 5.2.2    Im Austrittsbericht der C.___ vom 18. Mai 2021 über den Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 11. März bis 6. Mai 2021 wurden folgende Diagnosen genannt (Urk. 6/245/1 f.): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, bei Zustand nach Unfall 2010 - Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit selbstunsicheren, dependenten, zwanghaften und misstrauischen Anteilen     Zum Psychostatus wurde im Bericht festgehalten, dass der Beschwerdeführer wach, bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert sei. Es bestünden Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Im formalen Denken sei er leicht umständlich und schwer grübelnd (Ehesituation). Es bestünden keine Hinweise auf Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Im Affekt bestehe eine schwere Störung der Vitalgefühle. Der Beschwerdeführer sei deprimiert, und ängstlich (Existenzängste), habe Verarmungsgefühle, sei innerlich unruhig, im Antrieb gehemmt, im Gespräch leicht logorrhoisch und psychomotorisch unruhig. Er berichte über einen sozialen Rückzug, distanziere sich aber klar und glaubhaft von akuter Suizidalität (Urk. 6/245/2).     Zu Beginn habe der Beschwerdeführer durch eine mittelschwere bis schwere depressive Symptomatik imponiert. Im Kontakt zum Behandlungsteam und den Mitpatienten hätten sich Schwierigkeiten in der Nähe-Distanz-Regulierung gezeigt, wobei er durch seine eigenartige Kontaktaufnahme mit dem Behandlungsteam aufgefallen sei und durch situations-unangebrachte Witze irritiert habe. In den Gesprächen habe er viel geredet, wobei er Mühe gehabt habe, konkret auf Fragen einzugehen. Allgemein sei es ihm schwergefallen, sein Leiden und seine Schwierigkeiten zu thematisieren. Seine Stimmung habe abhängig von äusseren Umständen stark geschwankt. Auch sein Kontaktverhalten sei schwankend erlebt worden, mit einerseits sehr offenem Kontaktverhalten, redselig und Bedürfnis nach Nähe und andererseits sehr wortkargem, verschlossenem Rückzugsverhalten. Bei wichtigen Entscheidungen sei er ambivalent erlebt worden. Im Verlauf habe er die Entscheidung getroffen, sich von seinem Lebenspartner trennen zu wollen, was Ängste (Existenz, Reaktion vom Partner) ausgelöst habe. Die depressive Symptomatik habe sich gebessert und der Beschwerdeführer habe zunehmend begonnen, sich aktiver um seine Angelegenheiten zu kümmern und mehr Verantwortung für sein Leben zu übernehmen. Trotz Besserung der Stimmung seien die Konzentrations- und Gedächtnisstörungen bestehen geblieben. Er habe vom interdisziplinären Angebot profitieren können und sei am 6. Mai 2021 in gebessertem Zustand ausgetreten (Urk. 6/245/3 f.) 5.2.3    Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in ihrem Bericht vom 1. November 2022 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/264/3): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.2) - Erstdiagnose 2007 - Aktuelle Episode seit Januar 2021 - ADHS vom unaufmerksamen Typ (ICD-10 F90.0) seit dem Primarschulalter - Status nach mehreren Unfällen mit weiter bestehenden muskuloskelettalen Einschränkungen Zum psychopathologischen Befund hielt sie Folgendes fest: Müde, bewusstseinsklar, allseits orientiert. Auffassung in der Gesprächssituation leicht erschwert, Aufmerksamkeitsspanne mittelgradig reduziert, Konzentrationsfähigkeit mittelgradig reduziert. Formaler Gedankengang eingeengt und grübelnd. Keine inhaltlichen Denkstörungen, keine Ich-Störungen, keine Halluzinationen. Affektiv angespannt, vermindert schwingungsfähig, mittelgradig deprimiert. Mittelgradige Insuffizienzgefühle. Psychomotorik durch Schmerzen und Schonhaltung beeinträchtigt. Antrieb deutlich reduziert. Sehr rasche Erschöpfbarkeit. Lebensmüde Denkinhalte, keine Suizidgedanken oder -impulse. Keine Fremdgefährdung. Krankheitsgefühl adäquat (Urk. 6/264/3). Weiter führte Dr. D.___ aus, die depressive Symptomatik sei mittelschwer ausgeprägt und respondiere kaum auf pharmakologische Interventionen. Aufgaben mit vorwiegend kognitivem Anforderungsprofil könnten aufgrund des ADHS vom unaufmerksamen Typ und der teilweise chronifizierten depressiven Symptome nicht erfüllt werden. Aufgaben mit vorwiegend körperlichem Anforderungsprofil könnten aufgrund der Spätfolgen der Unfälle nicht erfüllt werden. Aktuell bestehe keine verlässliche Belastbarkeit für eine regelmässige Tätigkeit (Urk. 6/246/3 f.). 5.2.4    Im Verlaufsbericht vom 5. Februar 2024 nannte Dr. D.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/332/2): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)     Sie notierte folgenden psychopathologischen Befund: Müde, bewusstseinsklar, allseits orientiert. Auffassung geringgradig erschwert, Aufmerksamkeitsspanne mittelgradig reduziert. Konzentrationsfähigkeit ablenkbar. Formalgedanklich eingeengt, ausgeprägtes Grübeln. Keine inhaltlichen Denkstörungen, keine IchStörungen, keine Halluzinationen. Affektiv deprimiert, Schwingungsfähigkeit stark reduziert, freudlos, klagsam, hoffnungslos. Psychomotorik verlangsamt und reduziert, Antrieb reduziert. Ausgeprägter sozialer Rückzug. Schlaf gestört mit Ein- und Durchschlafstörung, Appetit eher leicht gesteigert. Keine suizidalen Denkinhalte, keine Fremdaggression. Krankheitsgefühl adäquat (Urk. 6/332/2).     Seit Beginn der Behandlung bei ihr im September 2022 habe die depressive Symptomatik nur unzureichend beeinflusst werden können. Infolge somatischer Komplikationen im Zusammenspiel mit psychosozialen Belastungsfaktoren sei es zuletzt zu einer deutlichen Verschlechterung der Symptomatik gekommen. Das Funktionsniveau sei niedrig, die kognitive Flexibilität sei gering und das Potential für kognitiv-verhaltenstherapeutische Interventionen sei entsprechend nicht vorhanden. Die emotionale Belastbarkeit sei ebenfalls niedrig. Herausfordernde Aufgaben würden hinausgeschoben und nicht angegangen. Der Wissenserwerb sei gestört und die Lernfähigkeit sei deutlich reduziert. In der Zusammenschau sei nicht damit zu rechnen, dass in den nächsten zwei Jahren eine Belastbarkeit für eine Integrationsmassnahme erreicht werden könne (Urk. 6/332/3).

5.3 5.3.1    In Bezug auf die Entwicklung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der Begutachtung durch die A.___ stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Einschätzungen ihres RAD-Arztes Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Dieser kam nach Einsicht in die nach dem Gutachten eingegangenen medizinischen Berichte in seinen Stellungnahmen vom 25. Januar 2022, vom 10. Mai 2023 sowie vom 11. April 2024 zusammengefasst zum Schluss, es handle sich dabei um eine andere Beurteilung des gutachterlich-psychiatrisch explorierten Sachverhalts (vgl. Urk. 6/349/7 f., Urk. 6/349/17 ff., Urk. 6/349/23). 5.3.2    In seinen Stellungnahmen vom 25. Januar 2022 sowie vom 10. Mai 2023 wies RAD-Arzt Dr. E.___ zwar zurecht darauf hin, dass die in den Berichten der C.___ genannte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung gutachtlich nicht bestätigt worden sei und der Bericht vom 18. Mai 2021 zudem nicht fachärztlich visiert sei. Nicht nachvollziehbar ist indessen seine Schlussfolgerung, es würde stark auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abgestützt und es lägen insgesamt keine neuen medizinischen Tatsachen vor (Urk. 6/349/7 f., Urk. 6/349/17). So berichteten die Behandler im – wenn auch eher kurz gehaltenen Befund – über eine im Affekt schwere Störung der Vitalgefühle, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, eine deprimierte Stimmungslage sowie einen gehemmten Antrieb (Urk. 6/245/2). Zwar ergeben sich aus den medizinischen Unterlagen psychosoziale Belastungsfaktoren (vgl. Urk. 6/245/2, wonach sich der Beschwerdeführer infolge eines erweiterten Suizidversuchs seines Partners in einer akuten Krisensituation befunden habe) und es lässt sich dem Bericht vom 18. Mai 2021 entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 6. Mai 2021 in gebessertem Zustand ausgetreten sei (Urk. 6/245/4). Dennoch kann im Vergleich zum im Zeitpunkt der Begutachtung im August 2020 erhobenen Befund, wonach weder der Antrieb reduziert gewirkt habe noch Hinweise für inadäquate Affekte hätten gefunden werden können (Urk. 6/160/68), eine bereits im Februar 2021 eingetretene (zumindest zwischenzeitliche) Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden.     Auch die behandelnde Psychiaterin, Dr. D.___, nannte in ihrem Bericht vom 1. November 2022 als Diagnose unter anderem eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, wobei sie im Rahmen des psychopathologischen Befundes insbesondere über eine mittelgradig reduzierte Aufmerksamkeitsspanne und Konzentrationsfähigkeit, einen deutlich reduzierten Antrieb, eine sehr rasche Erschöpfbarkeit sowie lebensmüde Denkinhalte berichtete. Zudem wies sie darauf hin, dass die depressive Symptomatik kaum auf pharmakologische Interventionen respondiere (Urk. 6/264/3 f.). Im Verlaufsbericht vom 5. Februar 2024 nannte Dr. D.___ sodann die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, wobei sie im Rahmen des psychopathologischen Befunds insbesondere festhielt, dass der Beschwerdeführer affektiv deprimiert, freudlos und hoffnungslos sei. Zudem berichtete sie über eine stark reduzierte Schwingungsfähigkeit, einen reduzierten Antrieb, einen ausgeprägten sozialen Rückzug sowie Schlafstörungen und wies überdies darauf hin, dass die depressive Symptomatik seit Beginn der Behandlung bei ihr im September 2022 nur unzureichend habe beeinflusst werden können und es zuletzt infolge somatischer Komplikationen im Zusammenspiel mit psychosozialen Belastungsfaktoren zu einer deutlichen Verschlechterung der Symptomatik gekommen sei (Urk. 6/332/2 f.). Mithin ergeben sich auch aus der von Dr. D.___ dargestellten Befundlage Hinweise auf eine nach der Begutachtung eingetretene Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers. Soweit der RAD-Arzt Dr. E.___ in seinen Stellungnahmen vom 10. Mai 2023 und 11. April 2024 diesbezüglich einzig festhielt, es würden bekannte und schon diskutierte Diagnosen gestellt, und deshalb von einer anderen Beurteilung des gutachtlich-psychiatrisch explorierten Sachverhalts ausging (Urk. 6/349/18, Urk. 6/349/23), greift sein Schluss deshalb zu kurz. Dies gilt umso mehr, als die Begutachtung im Zeitpunkt der Stellungnahmen bereits rund drei respektive vier Jahre – und damit zu lange – zurücklag, um als Grundlage für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitpunkt der Verfügung zu dienen (Urteil des Bundesgerichts 8C_551/2015 vom 17. März 2016 E. 6). Aus diesem Grund kann auch nicht einzig mit Hinweis auf die in den Berichten der behandelnden Psychiaterin fehlende Auseinandersetzung mit der im Rahmen der Begutachtung festgestellten Aggravation respektive Verdeutlichung (vgl. Urk. 6/349/18, Urk. 6/349/23) auf eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts geschlossen werden. 5.3.3    An der Schlüssigkeit der Feststellungen von RAD-Arzt Dr. E.___ bestehen nach dem Gesagten zumindest geringe Zweifel, weshalb auf diese zur Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes respektive dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht abgestellt werden kann. Indes lässt sich diese auch gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte nicht beurteilen, gilt es doch diesbezüglich insbesondere zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte auf Grund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung mitunter eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen, weshalb eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf deren Angaben kaum je in Frage kommt (BGE 135 V 365 E. 4.5; 125 V 351 E. 3a/cc). 5.4    In somatischer Hinsicht ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer am 3. Juni 2021 infolge eines Fahrradsturzes ein Distorsionstrauma am rechten Knie mit einer tiefen dislozierten dorsolateralen Tibiplateau-Impressionsfraktur, einem minimaldislozierten kleinfragmentären ossären Ausriss des vorderen Kreuzbandes, einem undislozierten Längsriss zentral im Tibiakopf rechts sowie einer Zerrung/Teilruptur des lateralen Seitenbandes am femoralen Ansatz erlitt, welche gemäss Operationsbericht des Spitals F.___ vom 9. Juni 2021 am 9. Juni 2021 operativ versorgt wurden (offene Reposition, Rekonstruktion der Gelenkfläche inklusive Defektunterfütterung mit MTF-Knochenspan und Abstützplatten-osteosynthese des dorsolateralen Tibiaplateaus sowie eingeschobener Platten-/Schraubenosteosynthese des anterolateralen Tibiaplateaus; Urk. 6/203/1). Zudem wurde dem Beschwerdeführer gemäss Austrittsbericht des Spitals G.___ vom 8. November 2023 am 1. November 2023 eine anatomische Schulterprothese Typ Mirai links eingesetzt (Urk. 6/329).     Die Beschwerdegegnerin hielt diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen gestützt auf die Einschätzungen ihres RAD-Arztes Dr. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe-gungsapparates, vom 26. Januar 2022 (Urk. 6/349/8 ff.), 17. Februar 2023 (Urk. 6/349/15 f.), 21. Februar 2024 (Urk. 6/349/21 ff.) sowie 11. April 2024 (Urk. 6/349/23 f.) fest, dass der Beschwerdeführer diverse Verletzungen erlitten habe, welche zwischenzeitlich eine medizinische Behandlung erfordert und eine kurzzeitige Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit ausgelöst hätten, nach entsprechender Behandlung und Rekonvaleszenzzeit jedoch wieder eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestanden habe und deshalb keine dauerhafte Verschlechterung der gesundheitlichen Situation eingetreten sei (Urk. 2 S. 2 f.). Abgesehen davon, dass das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) angesichts der seit 2011 bestehenden vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kameramann (vgl. E. 4.3) bereits bestanden war und bei – wenn auch vorübergehender – Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Anspruch auf eine befristete Rente zu prüfen wäre, gilt es vorliegend auch zu berücksichtigen, dass Dr. D.___ in ihrem Verlaufsbericht vom 5. Februar 2024 darauf hinwies, es sei zuletzt auch infolge somatischer Komplikationen zu einer deutlichen Verschlechterung der depressiven Symptomatik gekommen (Urk. 6/332/3). Zu solchen möglichen Wechselwirkungen zwischen somatischen und psychischen Beschwerden nahmen weder Dr. H.___ noch Dr. E.___ Stellung, weshalb es vorliegend für die Zeit ab Februar 2021 an einer gesamtheitlichen Beurteilung der verschiedenen gesundheitlichen, sowohl psychischen als auch somatischen Beschwerden, unter Berücksichtigung allfälliger Wechselwirkungen, fehlt. 5.5    Zusammenfassend kann aufgrund der Akten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer seit Februar 2021 arbeitsunfähig ist, beziehungsweise allenfalls vorübergehend war. Der medizinische Sachverhalt ab Februar 2021 erweist sich deshalb als ungenügend abgeklärt.

6. 6.1    Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der im A.___-Gutachten festgestellten gesundheitlich bedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 4.3), wozu ein Einkommensvergleich vorzunehmen ist. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). Im Rahmen von Revisionsverfahren ist der Zeitpunkt der Anpassung des Rentenanspruchs massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2019 vom 18. September 2019 E. 7.4).     Wie dargelegt (E. 1.1) ist der frühestmögliche hypothetische Rentenbeginn im Juni 2017 (Art. 29 Abs. 1 IVG). 6.2     6.2.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 6.2.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).     Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Auflage 2022, Rn. 56 f. zu Art. 28a). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3). 6.2.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung ebenfalls Tabellenlöhne gemäss den LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind ebenso grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden. Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, a.a.O.,, Rn. 55 und 94 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6.3 6.3.1    Vorliegend zog die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens Tabellenlöhne heran, wobei sie konkret auf den Tabellenlohn LSE 2016 (Tabelle TA1) für Tätigkeiten im Bereich Kunst, Unterhaltung und Erholung (Ziff. 90-93, Kompetenzniveau 1, Männer) abstellte und diesen an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2017 anpasste (Urk. 6/163/1 und Urk. 6/348). Daran ist mit Blick auf die Akten nichts auszusetzen und dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet. Zu verwenden sind indes die im Verfügungszeitpunkt (bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns) aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE 2022 (vgl. E. 6.2.2), mithin die am 29. Mai 2024 veröffentlichten. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit in der Branche «Kunst, Unterhaltung und Erholung» (Ziff. 90-93) von 41.9 Stunden pro Woche im Jahr 2016 (BFS, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) sowie der Nominal-lohnentwicklung (BFS, Tabelle T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, Männer: 0.4 %) ergibt sich für das Jahr 2017 ein Valideneinkommen von gerundet Fr. 55’580.-- (Fr. 4'404.-- : 40 x 41.9 x 12 x 1.004). Selbst wenn für die Ermittlung des Valideneinkommens auf den Tabellenlohn im Kompetenzniveau 2 abgestellt und entsprechend von einem Valideneinkommen von gerundet Fr. 71'595.-- (Fr. 5'673.-- : 40 x 41.9 x 12 x 1.004) ausgegangen würde – was angesichts der Akten nicht als adäquat zu betrachten ist, zumal dieses Valideneinkommen weit über den vom Beschwerdeführer bisher erzielten Verdiensten liegt (Urk. 6/343) – resultierte vorliegend ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad (vgl. nachstehend E. 6.3.3). 6.3.2    Weil der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet, sind für die Berechnung des Invalideneinkommens ebenfalls Tabellenlöhne heranzuziehen. Gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.2 mit Hinweisen) sowie unter Berücksichtigung des Belastbarkeitsprofils ist vorliegend auf die Monatslöhne gemäss LSE 2016, Tabelle TA1, Zeile «Total Privater Sektor», Männer, Kompetenzniveau 1, abzustellen. Unter Angleichung an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche im Jahr 2017 (BFS, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (BFS, Tabelle T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, Männer) ergibt sich für eine 80%ige Tätigkeit im Jahr 2017 ein Invalideneinkommen von gerundet Fr. 52’400.-- (Fr. 5'215.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.004 x 0.8).     Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, welche einen Abzug vom Tabellenlohn zu rechtfertigen vermögen. Insbesondere ist rechtsprechungsgemäss der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2023 vom 12. Juli 2024 E. 6.2.3 mit Hinweis). Auch dass der Beschwerdeführer ganztags arbeitsfähig, hierbei aber nur reduziert leistungsfähig ist (vgl. Urk. 6/160/40), rechtfertigt keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.1.1 mit Hinweis auf Urteil 9C_581/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3). 6.3.3    Bei einem Valideneinkommen von Fr. 55’580.-- (respektive von Fr. 71'595.--) und einem Invalideneinkommen von Fr. 52’400.-- ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 3’180.-- (respektive von Fr. 19’195.--), woraus ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 6 % (respektive von 27 %) resultiert. Der Beschwerdeführer hat daher ab Juni 2017 keinen Rentenanspruch. 6.4    Ab dem 13. November 2019 war der Beschwerdeführer auch in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig (vgl. E. 4.3). Diese Änderung ist ab sofort zu berücksichtigen, da das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) angesichts der seit 2011 bestehenden vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kameramann (vgl. E. 4.3) bereits abgelaufen war (Urteil des Bundesgerichts 9C_878/2017 vom 19. Februar 2018 E. 5.3). Es ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 100 %, weshalb der Beschwerdeführer ab November 2019 (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG) Anspruch auf eine ganze Rente hatte. 6.5    Per 1. Juni 2020 ist eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten und der Beschwerdeführer war zu 60 % arbeitsfähig in angepasster Tätigkeit (vgl. E. 4.3). In Anwendung der LSE 2020 (Tabelle TA1, Ziff. 90-93, Kompetenzniveau 1, Männer, veröffentlicht am 29. Mai 2024) und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit in der Branche «Kunst, Unterhaltung und Erholung» (Ziff. 90-93) von 41.7 Stunden pro Woche im Jahr 2020 (BFS, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) ergibt sich ein Valideneinkommen von gerundet Fr. 56’370.-- (Fr. 4'506.-- : 40 x 41.7 x 12).     Für eine 60%ige Tätigkeit ergibt sich sodann in Anwendung der LSE 2020 (Tabelle TA1, Zeile «Total Privater Sektor», Männer, Kompetenzniveau 1) und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche im Jahr 2020 ein Invalideneinkommen von gerundet Fr. 39'489.-- (Fr. 5'261.-- : 40 x 41.7 x 12 x 0.6). Stellt man dem Valideneinkommen von Fr. 56’370.-- das Invalideneinkommen von Fr. 39'489.—gegenüber, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 16'881.--, was zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 30 % führt.     Da nach der Rechtsprechung bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a Abs. 1 IVV) analog anzuwenden sind (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2), ist die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erst zu berücksichtigen, nachdem sie drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 1 IVV). Somit bestand ab September 2020 kein Rentenanspruch mehr.

7.    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vom 1. November 2019 bis 31. August 2020 Anspruch auf eine ganze Rente hatte. Insoweit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Bis am 31. Oktober 2019 bzw. ab dem 1. September 2020 besteht demgegenüber kein Rentenanspruch, was insofern zur Abweisung der Beschwerde führt.     Für die Zeit ab Februar 2021 erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Es ist in erster Linie Aufgabe des Versicherungsträgers, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, um den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen (vgl. BGE 149 V 218 E. 5.7). Entsprechend ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab Februar 2021 eine erneute Begutachtung durchführen lasse und hernach über den Leistungsanspruch ab diesem Zeitpunkt neu entscheide. Die Beschwerde ist in dem Sinne teilweise gutzuheissen.

8.     8.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin zu drei Vierteln und dem Beschwerdeführer zu einem Viertel aufzuerlegen. 8.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen.     Nachdem der Beschwerdeführer bloss teilweise obsiegt, ist ihm eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.

Das Gericht erkennt: 1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. Juni 2024 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. November 2019 bis am 31. August 2020 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Betreffend die Zeit ab Februar 2021 wird die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zu einem Viertel sowie der Beschwerdegegnerin zu drei Vierteln auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

FehrSauter

IV.2024.00464 — Zürich Sozialversicherungsgericht 18.12.2025 IV.2024.00464 — Swissrulings