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Zürich Sozialversicherungsgericht 13.10.2025 IV.2024.00384

13. Oktober 2025·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·6,666 Wörter·~33 min·5

Zusammenfassung

Abstellen auf das polydisziplinäre Gutachten, welches die IV-Stelle nach vormaliger Rückweisung zur weiteren Abklärung erstellen liess. Einkommensvergleich, Tabellenlohnabzug.

Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2024.00384

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Hurst Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 13. Oktober 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas Advokatur Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.     1.1    X.___, geboren 1961, war zuletzt vom 1. November 2016 bis 30. April 2017 und vom 1. November 2017 bis zur Kündigung per 31. August 2018 im Rahmen von Zwischenverdiensteinsätzen während laufender Rahmenfrist für den Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung bei der Y.___ GmbH als Gipser angestellt. Am 9. August 2018 stürzte er beim Jetskifahren im Meer und brach sich den rechten Fuss, was zur operativen Versorgung am 11. September 2018 im Spital Z.___ führte. Die Suva erbrachte als obligatorischer Unfallversicherer die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) und sprach dem Versicherten basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 14'820.-- zu. Indes verneinte die Suva den Anspruch auf eine Invalidenrente, was mit Urteil des hiesigen Gerichts UV.2020.00206 vom 15. September 2021 bestätigt wurde (Urk. 8/106/13-28). 1.2    Zwischenzeitlich hatte sich der Versicherte am 22. Januar 2019 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet. Mit Verfügung vom 27. April 2021 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts IV.2021.00361 vom 22. Dezember 2021 in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgter Abklärung neu verfüge (Urk. 8/77).     In Umsetzung des gerichtlichen Urteils aktualisierte die IV-Stelle die medizinischen Akten. Sodann veranlasste sie eine polydisziplinäre Abklärung, die durch die A.___ AG durchgeführt wurde; das Gutachten wurde am 5. Dezember 2023 erstattet (Urk. 8/128/27-44). Mit Vorbescheid vom 2. Februar 2024 stellte die IV-Stelle die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht (Urk. 8/132). Daran hielt sie nach erhobenem Einwand (Urk. 8/154) mit Verfügung vom 31. Mai 2024 fest (Urk. 2).

2.    Dagegen erhob der Versicherte am 19. Juni 2024 Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2), es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zunächst zu verpflichten, die beruflichen Massnahmen durchzuführen, bevor sie über die Rente entscheide. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm mindestens eine halbe Rente zu gewähren. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. September 2024 (Urk. 7) Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 11. September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.     1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).     Auf Grund der im Januar 2019 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Juli 2019 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.     Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).     Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)     Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).     Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).

2. 2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 31. Mai 2024 (Urk. 2) aus, gemäss medizinischer Begutachtung, welche im September/November 2023 stattgefunden habe, könne der Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis seine bisherige Tätigkeit als Gipser nicht mehr ausüben. Für eine dem Leiden angepasste Tätigkeit bestehe jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit. Angepasst sei eine vollschichtige Tätigkeit mit dem Belastungsprofil einer körperlich leichten bis nur gelegentlich maximal mittelschweren Tätigkeit, wechselbelastend und dabei überwiegend sitzend, ohne häufiges Bücken oder Beugen, ohne einseitiges oder schweres Heben oder Tragen von Lasten grösser als 15 kg, dies heisse ohne relevante Beanspruchung der Wirbelsäule, ohne Arbeiten mit erhöhter Anforderung an die Trittsicherheit, ohne Arbeit auf Stufen, Treppen, Leitern, Gerüsten oder Bühnen, nicht über Kopf oder in Rück- oder Vorneigung des Oberkörpers und ohne längere Zeit in Vorhaltung der Arme/Hände oder über Schulterniveau. Aufgrund des eingeschränkten Belastungsprofils rechtfertige sich ein leidensbedingter Abzug von 10 %, was auch dem Invaliditätsgrad entspreche.     Die Restarbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit bestehe gemäss Gutachten spätestens seit Januar 2019. Damit sei der Vorhalt des Beschwerdeführers, dass er aufgrund seines Alters seine Restarbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit nicht umsetzen könne, nicht angebracht. Denn im Unfallzeitpunkt sei er 57 Jahre alt und erwerbslos gewesen und auch zuvor habe er viele Stellenwechsel gehabt und Hilfsarbeitertätigkeiten ausgeübt. Es wäre ihm deshalb bereits damals zumutbar gewesen, eine Verweistätigkeit aufzunehmen. 2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 2 ff.), er könne seit 2019 keine Tätigkeit mehr ausüben. Die Beschwerdeführerin habe ihm damals weder bezüglich beruflicher Massnahmen geholfen, noch habe sie das Verfahren zügig vorangetrieben. Allein aus diesem Grunde müsse ihm eine halbe Rente gewährt werden, weil er zuvor auch sehr gut verdient habe und nunmehr nicht mehr fähig sei, an seine früheren Leistungen anzuknüpfen. Ohne Support der Beschwerdegegnerin sei er auch nicht in der Lage, eine andere Tätigkeit zu finden. Dazu sei er weder aufgrund seiner Vorbildung noch aufgrund seiner Erfahrung und der nunmehr fehlenden Sozialkontakte in der Lage. Aus diesem Grunde seien zunächst beruflichen Massnahmen durchzuführen, bevor ihm als bald 63-jährigem und nach fünfeinhalb Jahren die Rentenleistungen verweigert würden. Die Beschwerdegegnerin sei deshalb anzuhalten, berufliche Massnahmen zu unternehmen, wenn sie daran glaube, dass er noch ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. Es sei auch zu rügen, dass die Beschwerdegegnerin keinen Einkommensvergleich vorgenommen habe, obwohl er gemäss Taggeldübersicht der Suva im Unfallzeitpunkt Fr. 90’330.15 verdient habe und auch bei optimalen Tätigkeiten nicht einmal die Hälfte davon verdienen könnte. Beim Gutachten der A.___ AG sei festzustellen, dass die Diagnosestellungen zwischen den medizinischen Behandlern und Gutachtern voneinander abweichen würden. Die behandelnden Ärzte hätten ihn sowohl wegen seiner psychischen Problematik aber auch wegen dem Schlafapnoesyndrom arbeitsunfähig geschrieben. Die Polygraphie im Februar 2020 habe ergeben, dass er sich in der Nacht nicht erholen und am Tag auch nicht die volle Leistung erbringen könne. Die Beurteilung der A.___ AG, sei deshalb weder schlüssig noch nachvollziehbar (S. 4).

3.     3.1    Am 21. April 2020 hielt Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin spez. Nephrologie (Urk. 8/60/4), die Diagnosen Lisfranc Verletzung Fuss rechts vom 9. August 2018 und ein posttraumatisches paravertebrales Schmerzsyndrom mit zervikal unterhaltenen Spannungskopf-Schmerzen fest. Der Beschwerdeführer sei für eine Reintegration als Gipser nicht geeignet und aktuell seien Arbeiten mit längerem Stehen oder Gehen nicht zuzumuten. Aufgrund der Belastungsintoleranz des rechten Fusses und des Rückens kämen derzeit nur sitzende Tätigkeiten mit kurzen Gehstrecken in Frage. 3.2    Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie FMH, wies im Bericht vom 23. Juli 2020 (Urk. 8/101) auf die Behandlung des Beschwerdeführers seit 5. Oktober 2019 hin. Im Verlauf seien die Befunde im Wesentlichen unverändert geblieben. Der Beschwerdeführer wirke vorgealtert, sei unauffällig gekleidet und erscheine mit Stock. Die Stirn sei gerunzelt, die Mimik missmutig. Er winde sich auf dem Platz mit Blick zu Boden, zur Seite, nach oben zur Beschwerdeschilderung, oft synchron zum Fassen mit der Hand an den Hinterkopf und Schmerzlaute äussernd. Die Muskulatur der Oberschenkel wirke vom Aspekt her genügend kräftig und es zeigten sich keine Unterernährung oder ein Gewichtsverlust trotz Angabe von Appetitlosigkeit. Er bewege auch den Arm normal, trotz der Angabe von Taubheit, und verfüge über ein sauberes Schriftbild. Er sei wach, klar, das Bewusstsein auf Enttäuschungen, Schmerzen und Sorgen eingeschränkt. Aufmerksamkeit und Konzentration seien leicht vermindert, das Gedächtnis aber ungestört. So erinnere er sich daran, Berichte zu schicken und mitzunehmen und vergesse am Ende der Konsultation nie, das Arbeitsunfähigkeitszeugnis anzusprechen. Wenn die Zeit mit dem IV-Bericht dränge, schicke er auch einen Brief, rufe mehrfach an, spreche auf die Combox, veranlasse, dass sein Anwalt ihm ein Mail schreibe und erscheine selber unangemeldet, damit der Termin nicht verpasst werde und daran erinnernd, dass das Zeugnis über den Jahreswechsel über zwei Monate auszustellen sei, weil er über Weihnachten weg müsse. Er gebe auch an, ein SMS für einen nächsten Termin schreiben zu wollen und vergesse dies nicht. Die Intelligenz sei klinisch in oder leicht über der Norm, das Denken formal kreisend, repetitiv, hauptsächlich Beschwerdeschilderungen wiederholend. Ein affektiver Rapport sei stellenweise vorhanden, die Stimmung sei bedrückt und bilanzierend depressiv. Als Diagnose wurde eine Störung nach F45.4 (anhaltende Schmerzstörung) mit akzentuierter depressiver Stimmungslage, ev. eine zusätzliche Diagnose F32.1 (mittelgradige depressive Episode) festgehalten. Eine Arbeitsfähigkeit sah er als nicht gegeben (S. 5). 3.3    Im Bericht der D.___ Klink vom 10. März 2021 (Urk. 8/89) führte der leitende Arzt für Neurologie, Dr. med. E.___, aus, der Beschwerdeführer sei am 27. August 2019 gesehen worden, damals mit Hinweisen auf eine Pseudodemenz. Er erscheine nun zur Hirn-FDG-PET-Untersuchung. Er zeige sich in der kognitiven Interaktion klagsam, vorgealtert wirkend, kognitiv deutlich verlangsamt, immer wieder auf seine Defizite hinweisend und beim Lösen von Aufgaben häufig an den Nacken greifend und Anstrengung demonstrierend. Klinisch-neurologisch und auch im Mentalstatus zeigten sich ähnliche Befunde wie 2019, wobei die Screening-Untersuchung mittels MoCA verglichen mit 05/2019 stabil bis leicht gebessert ausfalle. Das Hirn-FDG-PET sei weitgehend unauffällig und könne die Defizite des Beschwerdeführers nicht erklären. Klinisch-neurologisch hätten sich keine relevant neuen Aspekte, insbesondere keine Zeichen eines neurodegenerativen Prozesses, ergeben. Von neurologischer Seite her könnten keine weiteren spezifischen Therapieempfehlungen gegeben werden. 3.4    Im Bericht der Klinik F.___, Universitäres Wirbelsäulenzentrum, vom 10. Juni 2022 (Urk. 8/99) wies der zuständige Arzt auf die erstmalige Vorstellung zur Sprechstunde vom 14. Mai 2020 hin. Der Beschwerdeführer habe damals nach einem Jetskiunfall am 9. August 2018 über neu aufgetretene lumbale Rückenschmerzen mit Ausstrahlung entlang des anterolateralen rechten Oberschenkels geklagt. Er habe sich beim Unfall auch noch eine Lisfranc-Gelenksverletzung des rechten Fusses zugezogen, welche im September 2018 osteosynthetisiert worden sei. Die Beschwerden seien im Rahmen einer Lumbofemoralgie rechts bei isthmischer Spondylolisthese L3/4 Meyerding Grad I gewertet worden. Es sei eine Infiltration der Lysezone L3 geplant aber dann nicht durchgeführt worden. Ein wirbelsäulenchirurgisches Vorgehen habe sich der Beschwerdeführer nicht vorstellen können und man sei so verblieben, dass er sich bei Beschwerdezunahme selbständig wieder vorstellen könne. 3.5 3.5.1    Im Interdisziplinären Gutachten der A.___ AG vom 5. Dezember 2023, welches aufgrund von Untersuchungen durch Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie FMH, PD Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie FMH, PD Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, med. pract. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und MSc. K.___, Neuropsychologin FSP, erstellt wurde, listeten die Experten folgende Diagnosen auf (Urk. 8/128 S. 36 f.):          Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Lumbospondylogenes und radikuläres Schmerzsyndrom sowie sensibles Ausfallsyndrom L3 links mit/bei: - Seit Jetskiunfall am 9. August 2018 - Axialen Rückenschmerzen und linksbetonter Lumbofemoralgie, Hypo-sensibilität im Bereich des lateralen und vorderen Oberschenkels, erhaltenem Adduktorenreflex, keine Paresen - Posttraumatische Tarso-metatarsale Arthrose mit symptomatischer TMT-Arthrose II und III Fuss rechts mit/bei: - Status nach Lisfranc-Verletzung Fuss rechts vom 9. August 2018 mit gering dislozierter mehrfragmentärer Fraktur der Basis Os metatarsale II und III - Mehrfragmentärer Fraktur Os cuneiforme mediale bis laterale sowie latero-caudal dislozierte Fragmente am Os cuboideum - Status nach offener Reposition Metatarsale II und temporäre Transfixation vom 3. September 2018 - Status nach partieller Implantatentfernung am 13. Februar 2019 und Verbleib von zwei abgebrochenen Schraubenspitzen - Status nach Infiltration TMT II mit Ropivacain und Kenacort vom 8. August 2019 - Anterolisthese LWK 3/4 bei bilateraler Spondylolyse mit leichtgradiger neuroforaminaler Enge beidseits, linksbetonter Radikulopathie bis Oberschenkel (L3-Dermatom) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Kombinierte Fettstoffwechselstörung, aktuell medikamentös therapiert - Adipositas Grad I - Diabetogene Stoffwechsellage, aktuell nicht medikamentös eingestellt - Arterielle Hypertonie, aktuell nicht medikamentös therapiert - Hypertensive Herzerkrankung ohne Angaben einer Herzinsuffizienz - Nikotinkonsum - Ektasie der Ao. Ascendens - Ventrikuläre Extrasystolie (aktenanamnestisch), aktuell normfrequenter Sinusrhythmus - Pollinosis - Aktenanamnestisch Vitamin D-Mangel, aktuell medikamentös substituiert - Mittelgradiges obstruktives Schlafapnoesyndrom mit/bei: - AHI 29.5/h, ODI 30.1/h (respiratorische Polygraphie 02/2020) - Start CPAP-Therapie 02/2020 - Anhaltender Kopfschmerz zurückzuführen auf eine traumatische Verletzung des Kopfes EM 08/2018 - anamnestisch: seit dem Jetski Unfall im August 2018 konstantes holocephales Druckgefühl - Analgetika-Übergebrauch - Verdacht auf episodisches Restless Legs Syndrom - Intermittierendes sensibles Hemisyndrom links, a.e. funktionell - Chronische Schmerzstörung mit psychischen und sozialen Faktoren (ICD-10: F 45.41) - Verdacht auf nicht-authentisches Beschwerdebild mit Aggravation 3.5.2    Der fallführende internistische Gutachter hielt fest (Urk. 8/128/68 ff.), der Beschwerdeführer berichte, Probleme mit der Wirbelsäule, dem Nacken und seinem Fuss zu haben. Gelegentlich verspüre er Kraftlosigkeit. Zur körperlichen Belastbarkeit befragt gebe er Müdigkeit an. Ab und zu bekomme er Druckgefühle auf der Brust mit Ausstrahlung in den linken Arm. Er habe dies dem Kardiologen auch gesagt. Mit dem Blutdruck habe er keine Probleme, ebenso wenig mit dem Blutzucker. Das Cholesterin sei erhöht, er nehme deswegen Medikamente ein.     Zum Tagesablauf berichte er, nach dem Aufstehen mache er sich einen Tee, esse was Kleines zum Frühstück, nehme Medikamente ein, gehe dann zur Migros und in den Park, esse zu Hause zu Mittag, gehe danach mit der Frau wieder in den Park und schaue den Kindern zu. Das Abendessen werde zwischen 17 und 19 Uhr eingenommen. Danach schaue er TV, manchmal lese er, vergesse aber vieles und selten telefoniere er. Das meiste im Haushalt mache seine Frau. Mit dem Auto fahre er nicht so viel. Im Sommer 2023 sei er mit dem Flugzeug nach Ohrid geflogen und habe Verwandte besucht und sei dort zwei Wochen geblieben (Urk. 8/128/71).     Unter Verhaltensbeobachtung führte der Experte aus, der Beschwerdeführer erscheine pünktlich zum vereinbarten Termin, sei schlicht, einfach, der Situation und Witterung angepasst gekleidet, im Gesprächsaufbau freundlich zugewandt und gebe sehr ausschweifende Antworten, sodass mehrere Rückfragen notwendig seien. Während des Gesprächs hätten weder ein Nachlassen der Konzentration noch ermüdungsbedingte Unterbrechungen festgestellt werden können. Er präsentiere sich in altersentsprechendem Allgemein- und übergewichtigem Ernährungszustand mit einem Body-Mass-Index von 32 kg/m2. Es zeigten sich keine Zeichen einer kardiopulmonalen Dekompensation (Urk. 8/128/73). Aktuell liege aber eine kardiovaskuläre Risikofaktorenkonstellation eines metabolischen Syndroms für Herz-Kreislauferkrankungen wie Herzinfarkt oder Schlaganfall vor, die jedoch versicherungsmedizinisch irrelevant seien. Aus rein allgemeinmedizinischer Sicht könne eine durchgehende volle Arbeitsfähigkeit angenommen werden (Urk. 8/128/78). 3.5.3    Aus neurologischer Sicht wurde festgehalten (Urk. 8/128/86), der Beschwerdeführer zähle folgende gesundheitliche Probleme auf: Kopfschmerzen, Rückenschmerzen, Nackenschmerzen, Nervosität, Kraftlosigkeit, Ruhelosigkeit infolge der chronischen Schmerzen sowie Schlafstörung. Diese Beschwerden seien alle nach einem Jetski-Unfall vom 9. August 2018 aufgetreten, wobei die Kopfschmerzen im Verlauf zugenommen hätten. Es handle sich um konstante drückende Hinterkopfschmerzen. Die Attacken-Frequenz betrage drei bis fünfmal pro Woche und die Dauer drei bis vier Stunden. Es bestehe ein gutes, wenn auch nur partielles Ansprechen auf Tramadol. Das Auftreten von Kopfschmerzattacken werde durch Wetterumschläge begünstigt. Auch die konstanten Nacken- und die lumbalen Rückenschmerzen bestünden seit dem Unfallereignis. Es gehe ihm inzwischen besser, die chronischen Schmerzen seien aber immer noch stark einschränkend. Die Schmerzintensität betrage 5-7/10. Die Analgetika würden ihm helfen. Die Nackenschmerzen strahlten in beide Schultern und die lumbalen Rückenschmerzen ins linke Bein aus. Eine Zeitlang habe er wegen der Schwäche an Krücken gehen müssen. Es gehe ihm zwar besser als unmittelbar nach der OP, aber er sei wegen den residuellen Beschwerden weiterhin nicht beschwerdefrei (Urk. 8/128/86 f.).     Von neurologischer Seite sei ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit radikulärer Reiz- und sensibler Ausfallssymptomatik L3 links festzuhalten. Passend zum Befund zeige sich im LWS-MRI vom 27. Juni 2022 eine linksbetonte foraminale Enge L3/4 mit Kompression der Nervenwurzel L3 links. Aufgrund der klinischen (radikulären) Symptomatik sei eine differentialdiagnostisch erwogene Meralgia paraesthetica deutlich weniger wahrscheinlich (Urk. 8/128/97). Die bisherigen Therapien seien auf neurologischem Fachgebiet lege artis. Zu erwähnen sei jedoch, dass die chronischen Kopfschmerzen bisher nicht adäquat behandelt worden seien. Nebst einer Basisprophylaxe zum Beispiel mit Magnesium, Vitamin B2 und einem schmerzdistanzierenden Antidepressivum müsse insbesondere eine Reduktion der Analgetikaeinnahme durchgeführt werden, notfalls im Rahmen eines stationären Analgetika-Entzugs (Urk. 8/128/98).     Aus neurologischer Sicht sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Gipser aufgrund der lumboradikulären Schmerzproblematik nicht mehr zumutbar. Körperlich leichte Tätigkeiten, ohne relevante Beanspruchung der Wirbelsäule und wechselbelastend, seien mit einer Präsenz von 8.4 Stunden möglich und diesbezüglich bestehe durchgehend eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/128/100 f.). 3.5.4    Auf orthopädischem Fachgebiet hielt der Experte fest (Urk. 8/128/120 f.), beim Gangbild zeige sich ein minimales Schonhinken mit normalem Abrollvorgang und altersentsprechender raumgreifender Schrittlänge. Die Wirbelsäule sei in der Rückenansicht lotgerecht aufgebaut von C7 bis zum Sakrum bei Becken- und Schultergeradstand. Es bestünden keine Skoliose und keine reaktive Fehlhaltung. Ein Druckschmerz werde über den Dornfortsätzen der LWS angegeben. Stauchungs- oder Dehnungsschmerzen bestünden weder im Bereich der Halswirbelsäule noch in der Brustwirbelsäule, aber etwas im Bereich der Lendenwirbelsäule. Die paravertebrale Muskulatur sei im Nackenbereich und am Schultergürtel verspannt und an der LWS paravertebral zeige sich ein Muskeldruckschmerz. Es fielen leichte Einschränkungen der Wirbelsäulenbeweglichkeit bzw. eine Fixierung bei Komplexbewegungen auf, wie zum Beispiel beim Hinsetzen und Aufstehen aus dem Sitzen sowie beim Auskleiden, Abliegen und Aufstehen von der Untersuchungsliege und beim Ankleiden.     Nach dem Unfall vom 9. August 2018 sei in der neurologischen Abklärung vom 21. Mai 2019 erstmals wieder ein Normalgang dokumentiert und auf ein chronisches Schmerzproblem am rechten Fuss verwiesen worden. Die Wirbelsäulendegenerationen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht unfallbezogen, sondern erstmals etwa ab 2020 im Zusammenhang mit internistischen und kardiologischen Abklärungen dazu gekommen. Die Listhese LWK 3/4 bei bilateraler Spondylolyse mit leichtgradiger neuroforaminaler Enge beidseits sei erstmals im Mai 2020 im Röntgen dokumentiert worden (Urk. 8/128/126). Zur Arbeitsfähigkeit führte der Orthopäde aus, der Beruf Gipser entspreche bereits aufgrund der tatsächlichen Anforderungen stehend, gehend, schwere Arbeit nicht mehr den noch möglichen Ressourcen und es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Nicht dauernd stehend und gehend, körperlich leichte bis allenfalls mittelschwere Tätigkeiten, seien ganztägig in vollem Pensum zumutbar. Dabei sei von überwiegend sitzenden Tätigkeiten auszugehen, ohne Tätigkeiten mit Beanspruchung der Wirbelsäule, Bücken, Beugen, einseitiges oder schweres Heben von mehr als 15 kg, ohne Heben vom Boden ohne Hebehilfe, ohne Tragen von Lasten von mehr als 15 kg, ohne Arbeit mit erhöhter Anforderung an die Trittsicherheit, ohne Arbeit auf Stufen, Stiegen, Tritten, Bühnen, Stegen und Treppen, ohne Arbeiten über Kopf oder in Rücklage des Oberkörpers oder leichter Vorneigung, ohne Arbeiten mit statischer Vorhaltung der Arme oder Hände über Schulterniveau (Urk. 8/128/129 f.). 3.5.5    Die psychiatrische Expertin hielt fest (Urk. 8/128/142), zum jetzigen Leiden gebe der Beschwerdeführer an, es gehe ihm ein bisschen besser als früher. Er habe bei einen Jetski-Unfall das Bein gebrochen und Verletzungen in Nacken und Rücken gehabt. Das sei im August 2018 gewesen. Er habe viele Termine und bemühe sich, gesund zu werden. Er habe Angst vor der Zukunft, sei finanziell am Boden, es gehe gesundheitlich nicht gut. Er habe Angst, dass sich die Lage verschlechtere, das mache ihm innere Unruhe. Er gebe an, gesundheitlich gehe es ihm schlecht und er habe starke Schmerzen, vor allem wenn er stehe. Dabei könne er in der Untersuchung aber gleichzeitig das Bein ohne Probleme anheben und mühelos den Schuh ausziehen. Er berichte, er habe auch Rücken-, Nacken-, Kopfschmerzen und wenn er an die Vergangenheit denke, habe er noch mehr Kopfschmerzen. Vor dem Unfall sei alles in Ordnung gewesen. Auch das Gedächtnis sei schlecht, er sei vergesslich, die Konzentration habe auch abgenommen, er müsse alles mehrfach lesen, vergesse dann aber auch alles, was er gelesen habe. Dabei sei Autofahren aber kein Problem. Er kenne die Regeln und das sei überhaupt keine Schwierigkeit für ihn. Eventuell könne er auch fünf oder zehn Stunden fahren, er habe das aber noch nie ausprobiert. Er wisse auch immer, wo er sich befinde. Er finde sich sehr gut zurecht, da gebe es überhaupt keine Schwierigkeiten. Zu den Zukunftsvorstellungen berichte er, er wünsche sich, dass es ihm wieder besser gehe. Was seine Arbeit angehe, da könne er sich nichts mehr vorstellen (Urk. 8/128/146).     Zum Befund hielt die Expertin fest, der Beschwerdeführer sei zeitlich, örtlich, situativ und zur Person voll orientiert. Er sei wach, fit, wirke alert, antworte ausführlich, flüssig und bereitwillig. Er wirke bestimmt und klar im Ausdruck. Die Konzentration und das Gedächtnis würden subjektiv als deutlich reduziert angegeben, die Einschränkungen liessen sich anhand der Angaben des Gesprächs aber nicht objektivieren. Er könne über Ereignisse der letzten Wochen, Monate und auch Jahre gut und adäquat und in geordneter Reihenfolge, ohne Zeitgitterstörungen Auskunft geben. Er antworte auch detailliert und ohne Verzögerung. Er könne auch auf zuvor gestellte Fragen zurückkommen und zeige insgesamt eine unauffällige Konzentration. Formalgedanklich bestehe zum Teil Grübeln mit Gedanken über die Zukunft. Insgesamt sei er aber kohärent, nicht verlangsamt, nicht ausgesprochen weitschweifig und nicht sprunghaft. Es ergäben sich keine Hinweise auf Wahnvorstellungen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Der Affekt sei gut auslenkbar, nicht sonderlich bedrückt oder depressiv, bzw. traurig wirkend. Es erfolgten Angaben von gelegentlicher innerer Unruhe. Energie und Antrieb würden aber als gut beschrieben und er wirke auch während der Untersuchung nicht antriebsgemindert. Es bestünden weder Appetitverlust noch Schlafstörungen (Urk. 8/128/147).     Im Vordergrund des klinischen Bildes einer anhaltenden Schmerzstörung stünden dabei seit mindestens sechs Monaten bestehende Schmerzen in einer oder mehreren anatomischen Regionen, wobei es sich um einen andauernden, schweren und quälenden Schmerz handeln müsse, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden könne und in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Belastungen auftrete und schwerwiegend genug sein sollte, um als entscheidender ursächlicher Faktor gelten zu können. Die Folge sei meist eine beträchtlich gesteigerte persönliche oder medizinische Hilfe und Unterstützung. Vorliegend verursache der Schmerz in klinisch bedeutsamer Weise Leiden und Beeinträchtigungen im sozialen, beruflichen und anderen wichtigen Funktionsbereichen. Die entsprechenden Kriterien seien für die gestellte Diagnose damit im vorliegenden Fall erfüllt. Aus den Angaben des Beschwerdeführers könne auch keine andere Diagnose hergeleitet werden, wie etwa eine Depression oder eine Anpassungsstörung. Dabei seien schon die Hauptkriterien für eine depressive Störung wie Freudlosigkeit, Antriebsmangel und depressive Stimmung nicht erfüllt und es ergäben sich auch aus dem Gespräch keine Hinweise auf das Vorliegen von Konzentrations- oder Gedächtnisstörungen (Urk. 8/128/155). Es liessen sich damit keine Beeinträchtigungen feststellen, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht rechtfertigen könnten. Die Arbeitsfähigkeit betrage damit 100 % (Urk. 8/128/160). 3.5.6    Die neuropsychologische Gutachterin führte aus (Urk. 8/128/59), in der neuropsychologischen Diagnostik seien in den Aufmerksamkeitsfunktionen mehrheitlich schwere bis schwerste Beeinträchtigungen ersichtlich gewesen und im übrigen Profil hätten sich weitere leichte bis deutliche Defizite gezeigt. Insgesamt würden die Befunde formal gesehen auf eine mittelgradige kognitive Funktionsstörung hinweisen. Dabei seien möglicherweise beeinträchtigende Faktoren bei dem 2018 stattgehabten Jetski-Unfall mit Verdacht auf Commotio Cerebri sowie die vorbestehende aktuell remittiert depressive Symptomatik und ein Schlafapnoe-Syndrom einzubeziehen. Bezüglich Commotio Cerebri sei aber zu erwähnen, dass gemäss Bildgebung des Hirns vom 24. Mai 2019, wie im Sprechstundenbericht vom 25. Juni 2019 aufgeführt, zwar Veränderungen gefunden worden seien, diese jedoch eher einer vaskulären und nicht einer traumatischen Ursache zuzuordnen seien. Ebenfalls sei der Verdacht auf eine Commotio Cerebri auch erst anderthalb Jahre nach dem Jetski-Unfall und lediglich aufgrund von Angaben des Beschwerdeführers geäussert und bis dahin keine Befunde objektiviert worden. Auch scheine der Schweregrad der kognitiven Defizite in diesem Zusammenhang nicht realistisch, zumal sich kognitive Defizite im Rahmen einer Commotio Cerebri bei der grossen Mehrzahl der Patienten innerhalb eines Jahres komplett zurückbilden würden, vor allem, wenn in der Bildgebung keine Korrelate erkennbar seien. Der Beschwerdeführer weise auch ein schweres Schlafapnoe-Syndrom auf. Dieses werde allerdings seit über drei Jahren mittels CPAP-Therapie behandelt, weshalb auch hier keine so ausgeprägten kognitiven Defizite, wie aktuell erhoben, zu erwarten seien. Bereits zu einem früheren Zeitpunkt (Bericht vom 21. Mai 2019) seien in einem Screening-Verfahren kognitive Defizite festgestellt worden, wobei damals schon auf mögliche nicht valide Testergebnisse hingewiesen worden sei. In einer verhaltensneurologischen Untersuchung vom 27. August 2019 (Sprechstundenbericht vom 3. September 2019) sei aufgrund von Diskrepanzen zwischen dem Leistungsprofil und der Alltagsfunktionalität an der Validität der Befunde gezweifelt worden. In der aktuellen Untersuchung zeige der Beschwerdeführer klare Tendenzen für eine eingeschränkte Leistungsbereitschaft im Rahmen der Performancevalidierung. Dabei erschienen die Defizite in den Aufmerksamkeitsfunktionen als nicht realistisch und in der Gesamtschau der Befunde sei von einer eingeschränkten Anstrengungsbereitschaft und daraus folgenden negativen Antwortverzerrungen auszugehen. Die neuropsychologische Störung müsse aufgrund der aktuellen Befunde als unspezifisch gewertet werden und der Schweregrad sei somit nicht eruierbar. 3.5.7    In ihrer Gesamtbeurteilung hielten die Experten fest (Urk. 8/128/38 f.), aus interdisziplinärer Sicht sei eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 100 % und in einer Verweistätigkeit von 0 % gegeben. Dabei gelte das seitens des orthopädischen und neurologischen Teilgutachtens geäusserte Fähigkeitsprofil. Aus polydisziplinärer Sicht gelte die genannte Arbeitsunfähigkeit wahrscheinlich seit dem Unfallereignis im August 2018.

4. 4.1    Das interdisziplinäre Gutachten vom 5. Dezember 2023 erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.6), setzt sich ausführlich mit den Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers auseinander, berücksichtigt die medizinischen Vorakten und begründet Abweichungen, soweit die Beurteilung mit diesen nicht im Einklang steht. Insgesamt reiht sich das Gutachten auch mit Blick auf die erhobenen Befunde nachvollziehbar in die medizinische Aktenlage ein. Dabei zeigte sich insbesondere, dass sich der subjektive Beschwerdevortrag und das psychiatrische Störungsbild anlässlich der Begutachtung ähnlich präsentierten, wie dies auch vom behandelnden Psychiater beschrieben wurde, und das Letzteres sich seit der Behandlung im Oktober 2019 im Wesentlichen unverändert zeigt (vgl. E. 3.2 hiervor). Die psychiatrische Expertin legte dazu schlüssig dar, dass zwar die chronische Schmerzstörung mit akzentuierter depressiver Stimmungslage, wie auch vom behandelnden Psychiater festgehalten, nachvollziehbar ist, nicht aber die vor allem von hausärztlicher Seite erwähnten kognitiven Einschränkungen. Denn diesbezüglich ergaben die Untersuchungen Hinweise auf Aggravation (Urk. 8/128/157). Dazu standen die Erkenntnisse aus der neuropsychologischen Untersuchung zur Verfügung, welche aufgrund von Performancevalidierungsverfahren Hinweise auf Antwortverzerrungen und Aggravation aufzeigten. Dabei ergaben die im Rahmen der neuropsychologischen Testverfahren aufgezeigten Defizite in den Aufmerksamkeitsfunktionen kein realistisches Bild, sodass eine eingeschränkte Anstrengungsbereitschaft mit daraus folgenden negativen Antwortverzerrungen festgehalten werden musste. Aufgrund der neuropsychologischen Auswertung war damit kein Ressourcenprofil hinsichtlich allfälliger kognitiver Störungen und deren Schweregrad zu eruieren. Ähnliches konnte bereits bei früheren Untersuchungen in der D.___-Klinik im Mai und September 2019 (Urk. 8/28/32-34 und Urk. 8/28/6-9) festgestellt werden, wobei aufgrund von Diskrepanzen bereits damals die Validität der neurologischen Befunde angezweifelt wurde.     Damit ist nicht zu beanstanden, dass das psychiatrische Störungsbild, im Rahmen der interdisziplinären Begutachtung, einzig als eine anhaltende Schmerzstörung gefasst wurde, die auch schon der behandelnde Psychiater als vorrangige Diagnose aufgeführt hatte, nebst einer depressiven Symptomatik, die lediglich im Ausmass einer akzentuierten depressive Stimmungslage gesehen worden war (vgl. E. 3.2 hiervor). 4.2    Das Vorbringen des Beschwerdeführers, das Gutachten der A.___ AG weiche hinsichtlich der psychischen Problematik, aber auch wegen dem Schlafapnoesyndrom erheblich von den behandelnden Ärzten ab, trifft damit nur vordergründig zu. Daran vermögen auch die vom Internisten Dr. B.___ am 18. Dezember 2019 gelisteten Diagnosen wie Depression, kognitive Einschränkungen mit Anklängen an eine sogenannte Pseudodemenz (Urk. 8/28/1) nichts zu ändern. Vom behandelnden Psychiater konnte eine entsprechende Diagnose nicht bestätigt werden und in der interdisziplinären Untersuchung konnten die entsprechenden Befunde dazu auch nicht exploriert werden. 4.3    Im Übrigen ist in Bezug auf den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung neben der einwandfrei festgestellten psychischen Erkrankung nach einem anerkannten Klassifikationssystem im Einzelfall entscheidend, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen, wobei das Leistungsvermögen grundsätzlich anhand von Standardindikatoren zu prüfen ist (vgl. E. 1.4 hiervor). Dabei kann der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt (BGE 141 V 281).     Dass auf psychiatrischer Ebene vorliegend keine Arbeitsunfähigkeit besteht, begründete die psychiatrische Sachverständige hinreichend und nachvollziehbar. Ein schwerer Ausprägungsgrad der Erkrankung liegt nicht vor. Im Vordergrund stehen primär psychosoziale Belastungsfaktoren, wie finanzielle Schwierigkeiten, auch durch gesundheitliche Einschränkungen der Ehegattin des Beschwerdeführers verursacht, die sich ebenfalls im IV-Abklärungsprozess befindet und die Anhängigkeit des Beschwerdeführers und dessen Ehegattin beim Sozialamt. Ein sozialer Rückzug wird sodann nicht durch Depression oder Antriebslosigkeit verursacht, sondern durch die mangelnden finanziellen Möglichkeiten. Psychiatrische Therapien finden auch keine mehr statt, sodass in dieser Hinsicht kein Leidensdruck ersichtlich ist. Hinsichtlich des sozialen Kontexts ist zu berücksichtigen, dass sich im Verlauf seit dem Unfallereignis im August 2018 und anlässlich der Begutachtung im Dezember 2023 sich die Verhältnisse ähnlich zeigten. Der Haushalt wird nach wie vor primär durch die Ehegattin des Beschwerdeführers besorgt, wobei er mit Fahrdiensten zum Supermarkt mit dem eigenen Auto hilft, wobei er sich als Verkehrsteilnehmer mit dem eigenen Fahrzeug oder auch mit dem öffentlichen Verkehr offenbar problemlos bewegen kann. Mehrmals täglich werden sodann Spaziergänge unternommen und es besteht ein guter sozialen Rückhalt in der Familie mit zwei erwachsenen Söhnen (Urk. 8/128/158). Trotz Belastungen sind damit persönliche Ressourcen vorhanden, auf welche der Beschwerdeführer zurückgreifen kann. Damit ist angesichts des nicht erheblichen funktionellen Schweregrads der diagnostizierten Gesundheitsstörungen bei noch erhaltenen Ressourcen plausibel, dass die psychiatrische Expertin auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 % schloss und aus gesamtmedizinischer Sicht Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit ausschliesslich im somatischen Bereich erhoben wurden.     Die Berichte der Behandler ergeben dazu keine neuen Erkenntnisse und damit auch keinen Anlass für weitere Abklärungen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b). 4.4    Zusammenfassend besteht damit kein Anlass, nicht auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abzustellen, wie sie im interdisziplinären Gutachten dargelegt wurde und wonach der Beschwerdeführer in angestammter Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist, aber ihm in einer den somatischen Gegebenheiten angepassten Tätigkeit, die Verwertung eines 100%igen Arbeitspensums zumutbar ist.

5. 5.1    Zu prüfen bleiben damit die erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkungen. Der für die Invaliditätsbemessung und damit den Rentenanspruch massgebende Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens-vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).     Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2).     Im Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 9. August 2018 war der Beschwerdeführer arbeitslos und stand lediglich im Zwischenverdienst bei der Y.___ GmbH bis zum 31. August 2018, welche Stelle bereits vor dem Unfall gekündigt worden war (vgl. Schadenmeldung vom 31. August 2018 und Telefonnotiz vom 9. August 2018 [Urk. 8/9/103-106]), weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er im Gesundheitsfall weiterhin in diesem Betrieb tätig gewesen wäre. Damit rechtfertigt es sich, auf die Tabellenwerte der schweizerischen Lohnstrukturerhebung abzustellen. Angesichts des frühestmöglichen Rentenbeginns im Jahr 2019 ist die LSE 2018 TA1, heranzuziehen. Auf Basis des Kompetenzniveaus 1 der LSE TA 1 Ziff. 41-43 Baugewerbe und bei einer wöchentlich betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.3 Stunden liesse sich angepasst an die Nominallohnentwicklung (Nominallohnindex Männer 2016-2024, Tabelle T1.1.15) ein Valideneinkommen von Fr. 70'354.-- (12 x Fr. 5’622.-- : 40 x 41.3 : 101.2 x 102.2) erzielen. Soweit der Beschwerdeführer auf ein höheres Einkommen schliesst und moniert, gemäss Suva Taggeldübersicht habe er im Zeitpunkt des Unfalls Fr. 90'330.15 verdient (vgl. Urk. 1 S. 3), kann daraus nichts hergeleitet werden. Denn relevant ist, dass der Beschwerdeführer die damals innegehabte Zwischenverdienststelle auch im Gesundheitsfall nicht mehr innegehabt hätte. In dem Sinne ermittelte denn auch die Suva in ihrem Einspracheentscheid vom 29. Juli 2020 ein Valideneinkommen von lediglich Fr. 60'203.-- (8/50/14). Die Beschwerdegegnerin ermittelte sodann im Einkommensvergleich vom 11. September 2020 ein Valideneinkommen von Fr. 67'743.-- (Urk. 8/54/8), was die Rüge relativiert, es sei kein Einkommensvergleich vorgenommen worden. Auf ein höheres Einkommen ist sodann auch aufgrund der Erwerbsbiographie gemäss den Auszügen aus dem individuellen Konto (IK [Urk. 8/149]) nicht zu schliessen. Diese zeigen vielmehr auf, dass der Beschwerdeführer auch in den Jahren vor dem Ereignis nie ein wesentlich höheres Einkommen erzielt hat und ein wesentlicher Anteil der Erwerbseinkünfte seitens der Arbeitslosenversicherung beigesteuert wurde. 5.3     5.3.1    Zur Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerb-lichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Ist kein Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person nach Ein-tritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, sind rechtsprechungsgemäss die Tabellenlöhne der LSE heranzuziehen (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis).     Der Beschwerdeführer hat keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen, weshalb auch die Ermittlung des Invalideneinkommens anhand der Tabellenwerte der LSE vorzunehmen ist. Abzustellen ist hierbei auf den Zentralwert der Tabelle TA1 der LSE 2018, Zentralwert Männer im Total, Kompetenzniveau 1. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden und nominallohnbereinigt auf das Jahr 2019 beträgt das Invalideneinkommen damit Fr. 68'368.-- (Fr. 5’417.-- x 12 :40 x 41.7 : 101.5 x 102.4). 5.3.2    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).     Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2). 5.3.3    Gemäss medizinischem Belastungsprofil sind dem Beschwerdeführer körperlich leichte, wechselbelastend, überwiegend sitzende Tätigkeiten, ohne Beanspruchung der Wirbelsäule, ohne Bücken, Beugen, einseitiges oder schweres Heben von mehr 15 kg, ohne Heben vom Boden ohne Hebehilfe, ohne Tragen von Lasten von mehr als 15 kg, ohne Arbeit mit erhöhter Anforderung an die Trittsicherheit, ohne Arbeit auf Stufen, Stiegen, Tritten, Bühnen, Stegen und Treppen, ohne Arbeiten über Kopf oder in Rücklage des Oberkörpers oder leichter Vorneigung, ohne Arbeiten mit statischer Vorhaltung der Arme oder Hände über Schulterniveau vollzeitig zumutbar (vgl. E. 3.5.3 und E. 3.5.4 Urk. 8/128/40).     Aufgrund des medizinischen Belastungsprofils steht dem Beschwerdeführer damit noch ein genügend grosses Spektrum an Hilfsarbeitertätigkeiten offen. Recht-sprechungsgemäss können unter dem Titel des leidensbedingten Abzugs nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis). Rechtsprechungsgemäss ist auch der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, selbst bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit, kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen).     Ein höherer Abzug als jener, wie ihn die Beschwerdegegnerin im Umfang von 10 % gewährt hat (vgl. Urk. 2 S. 2), rechtfertigt sich damit jedenfalls nicht. Angesichts der noch breiten Einsatzmöglichkeiten ist die Leistungsfähigkeit durchaus verwertbar. 5.4    Dem Valideneinkommen von Fr. 70'354.-- steht damit im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (Juli 2019) ein zu berücksichtigendes Invalideneinkommen von Fr. 61'531.-- (Fr. 68'368.-- – 10 %) gegenüber, was zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 13 % führt.

6.    Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer am 5. Juni 2019 mit, dass Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien und der Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 8/16). Dass sich der Beschwerdeführer subjektiv nicht in der Lage sieht, seine Restarbeitsfähigkeit zu verwerten und die Rentenversorgung wünscht, erklärte er auch explizit gegenüber Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 8/31). Die fehlende Eingliederungsfähigkeit liess er sich sodann von Behandlerseite bescheinigen (Urk. 8/70/7) und die fehlende Motivation für eine Wiedereingliederung wurde auch anlässlich der interdisziplinären Abklärung festgestellt (vgl. Urk. 8/128/38). Damit drängen sich mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit entgegen dem Antrag Beschwerdeführers auch keine Eingliederungsmassnahmen mehr auf.     Dies führt insgesamt zur Abweisung der Beschwerde.      7.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

GräubNef

IV.2024.00384 — Zürich Sozialversicherungsgericht 13.10.2025 IV.2024.00384 — Swissrulings