Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2024.00349
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom 13. Oktober 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern Anwaltskanzlei Stern Zollikerstrasse 33, Postfach, 8702 Zollikon
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. 1.1 X.___, geboren 1969, verfügt über keine Berufsausbildung. Ab April 2009 war sie in der Hauswirtschaft/Lingerie von zwei Kinder- und Jugendheimen tätig. Im Jahr 2013 arbeitete sie vorübergehend zusätzlich als Reinigungskraft in einem Privathaushalt (Urk. 6/13, 6/25/1, 6/28 und 6/45/3 f.). Im November 2014 meldete der Arbeitgeber die Versicherte zur Früherfassung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an (Urk. 6/13). Mit Formular vom 9. Februar 2015 meldete sich diese sodann selbst zum Leistungsbezug an (Urk. 6/22). Derweilen kündigte ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis per Ende April 2015 (Urk. 6/28/1 und 6/45/3). 1.2 Die IV-Stelle klärte die erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 6/25) und holte Berichte bei den Behandlern ein (Urk. 6/32, 6/39, 6/58, 6/62 und 6/67). Zudem zog sie die Akten der involvierten (Urk. 6/45/4: Wechsel per 1. Januar 2015) Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6/38, 6/55 und 6/64; inkl. Case Management Urk. 8/45 und 8/60) und nahm die von der beruflichen Vorsorgeeinrichtung veranlassten vertrauensärztlichen Gutachten zu den Akten (Urk. 6/56 und 6/81). Sodann gab sie ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 1. September 2016 von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, erstattet wurde (Urk. 6/80). Das Gutachten legte die IV-Stelle dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Prüfung vor (Urk. 6/92/7-10). In der Folge auferlegte sie der Versicherten mit Schreiben vom 4. November 2016 eine «Mitwirkungspflicht» im Sinne einer wöchentlichen Psychotherapie und engmaschig kontrollierten Psychopharmakotherapie unter der Androhung, dass bei einer Nichtteilnahme an der Massnahme nicht auf das Leistungsgesuch eingetreten, aufgrund der Akten entschieden oder ein allfälliger Leistungsanspruch abgelehnt oder gekürzt würde (Urk. 6/93). Mit Verfügung vom 17. Februar 2017 sprach sie der Versicherten schliesslich rückwirkend ab 1. Oktober 2015 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 6/114; Verfügungsteil Urk. 6/103). 1.3 Im Frühjahr 2020 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Rentenrevision ein (Urk. 6/125). Sie liess die Versicherte einen Revisionsfragebogen ausfüllen (Urk. 6/126) und holte Berichte bei den Behandlern ein (Urk. 6/137-139, 6/144/1, 6/147/8, 6/149 und 6/151). Am 8. Dezember 2022 liess sich die Versicherte eine Knie-Totalprothese (TP) links implantieren (Urk. 6/170-171) und absolvierte alsdann vom 18. Dezember 2022 bis 19. Januar 2023 eine stationäre Rehabilitation (Urk. 6/174). Die von der IV-Stelle im März 2022 angekündigte polydisziplinäre Begutachtung (Urk. 6/156) wurde schliesslich im Juli 2023 durchgeführt (Urk. 6/182/3), worauf die A.___ AG Bern am 15. September 2023 ihr internistisches, orthopädisches, neuropsychologisches und psychiatrisches Gutachten erstattete (Urk. 6/182). Gestützt auf die dazu erfolgten Stellungnahmen des RAD, verfasst von Dr. med. B.___, Orthopädischer Chirurg, und Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 6/192/8-11), kündigte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 2. Februar 2024 die Aufhebung der bisherigen ganzen Rente für die Zukunft an (Urk. 6/189). Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Stern, Einwand erheben (Urk. 6/194 und 6/204/2). Wie angekündigt, hob die IV-Stelle die Rente der Versicherten mit Verfügung vom 6. Mai 2024 auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf und entzog einer allfälligen Beschwerde hiergegen die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Stern, mit Eingabe vom 7. Juni 2024 Beschwerde (Urk. 1). Darin beantragte sie, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache [gemeint: für weitere Abklärungen] an die IV-Stelle zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Versicherte um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Stern und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 9. September 2024 wies das Gericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab und setzte der Versicherten eine Frist von 30 Tagen an, um ihre prozessuale Bedürftigkeit zu substantiieren und zu belegen (Urk. 8). Die Verfügung wurde ihr am 11. September 2024 zugestellt (Urk. 9), womit die Frist am 11. Oktober 2024 endete. Die Versicherte machte alsdann mit Eingabe vom 17. Oktober 2024, gleichentags bei der Post aufgegeben (Urk. 13), nähere Angaben zur prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 10) und reichte das ausgefüllte und unterzeichnete «Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit» (Urk. 11) samt Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen (Urk. 12/1-8) ein.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Gemäss lit. b der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 bleibt für Rentenbezüger, deren Rentenanspruch vor dem Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die in diesem Zeitpunkt das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ändert. Die am 1. Januar 2022 weniger als 55 Jahre alte Beschwerdeführerin fällt unter diese Bestimmung. Soweit ein Grund zur Rentenanpassung vorliegt, gelangt somit das ab 1. Januar 2022 geltende revidierte Recht zur Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_179/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 2.2). 1.2 Die Invalidenrente wird nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung) von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Insbesondere ist die Rente somit bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3). Nach der Rechtsprechung kann auch ein «früher nicht gezeigtes Verhalten» unter Umständen eine im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG relevante Tatsachenänderung darstellen, wenn es sich auf den Invaliditätsgrad und damit auf den Umfang des Rentenanspruchs auswirken kann. Dies trifft nach der Rechtsprechung etwa zu bei Versicherten mit einem Beschwerdebild, auf das die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 anwendbar ist, wenn ein Ausschlussgrund vorliegt, d.h. die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht, die eindeutig über die blosse (unbewusste) Tendenz zur Schmerzausweitung und -verdeutlichung hinausgeht (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2024 vom 6. August 2024 E. 3.2.1 und 3.2.2 mit Hinweis auf sein Urteil 8C_553/2021 vom 23. April 2023 E. 4.2.3 und E.6).
2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, man stütze sich nur teilweise auf das A.___-Gutachten. Gemäss RAD bestünden keine Hinweise auf eine psychotische Symptomatik. Da die Kriterien nicht erfüllt seien, könne keine Diagnose gestellt werden. Im Vergleich zur Rentenzusprache sei somit kein psychisches Leiden mit anhaltender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr ausgewiesen. Vier Monate nach der Knieoperation vom 13. Dezember 2022 habe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestanden. Als solche gelte eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit mit Sitzgelegenheit. Die Beschwerdeführerin habe keine Unterlagen aufgelegt, welche die im psychiatrischen Teilgutachten aufgestellte Verdachtsdiagnose erhärten oder gegen die im orthopädischen Teilgutachten attestierte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sprechen würde. Als Reinigerin sei die Beschwerdeführerin weiterhin arbeitsunfähig. Passe man das zuletzt erzielte Einkommen der Nominallohnentwicklung an, resultiere ein Invaliditätsgrad von 23 % (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort wurde auf ergänzende Ausführungen verzichtet (Urk. 5). 2.2 Die Beschwerdeführerin hielt indes dafür, die Angaben im Feststellungsblatt seien intransparent und bezögen sich teils auf Berichte aus den Jahren 2020/2021. Der RAD habe seine vom A.___-Gutachten abweichende Auffassung nicht substantiiert begründet. Insbesondere werde nur die Diagnoseherleitung, nicht aber der psychopathologische Befund beanstandet, und allfällige Mängel des Gutachtens gäben Anlass zu ergänzenden Abklärungen, erlaubten indes nicht den Schluss auf das Gegenteil. Im A.___-Gutachten werde eine vollständige, fortdauernde und unveränderte Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Es bleibe unklar, was der RAD damit meine, die Beschwerden könnten orthopädisch «nicht gänzlich» erklärt werden. Zudem würden die angepasste Tätigkeit nicht umschrieben und das absurde Invalideneinkommen von über Fr. 50'000.-- nicht begründet. Aus psychiatrischer Sicht sei die unfundierte Kritik einer laienhaften gutachterlichen Beurteilung zurückzuweisen, andernfalls hätte eine ergänzende Begutachtung erfolgen müssen. Der Gutachter gehe aufgrund der eigenen Wahrnehmung von der Authentizität und Plausibilität der Beschwerdeklage aus, während der RAD diese ohne eigene Untersuchung anzweifle. Zusammenfassend habe die Beschwerdegegnerin ihre Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt; es reiche nicht, die unabhängig voneinander erstellten Gutachten, die jeweils eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierten, zu kritisieren und ohne sachliche Begründung auf den RAD abzustellen (vgl. Urk. 1 S. 4-11).
3. 3.1 Die Quintessenz des A.___-Gutachtens vom 15. September 2023 lautete, in der Untersuchung habe sich der begründete Verdacht auf das Vorliegen einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis ergeben. Es sei eine abschliessende differentialdiagnostische Bewertung unter vollstationären Bedingungen in einer auf psychotische Störungen spezialisierten Fachklinik indiziert. Bis dahin müsse, aufgrund des bei einer solch schweren Krankheit prinzipiell äusserst vulnerablen psychopathologischen Funktionsniveaus, allein aus präventiv-medizinischer Indikation von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf den ersten Arbeitsmarkt ausgegangen werden. Im Fall des Bestehens einer entsprechenden Störungsspezifität beinhalte jede weitere Exazerbation des psychotischen Erlebens die akute Gefahr eines sich potenziell intensivierenden Chronifizierungsprozesses. Aus isoliert orthopädischer/traumatologischer Perspektive werde eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit als zumutbar eingeschätzt. Im allgemein-internistischen Bewertungsmassstab ergäben sich keine relevanten Einschränkungen (vgl. Urk. 6/182/7). 3.2 Dazu wurde in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung erörtert, die Angaben der Beschwerdeführerin hätten aus «isoliert klinisch-psychiatrischer Beurteilungsperspektive» authentisch und plausibel gewirkt. Ein durchgeführtes standardisiertes Beschwerdevalidierungsverfahrens (SRSI) habe keine hinsichtlich einer inadäquaten Beschwerdeschilderung abweichenden Resultate gezeigt. Im somatischen Bewertungsmassstab hätten sich hingegen vereinzelte Inkonsistenzen sowie im Rahmen der testpsychologisch durchgeführten Leistungsvalidierung deutliche Auffälligkeiten ergeben, die sich aus gutachterlicher Sicht jedoch durchaus vor dem Hintergrund einer komplexen psychotischen, mutmasslich schizophrenen Störungsspezifität und damit assoziierter, aus der Literatur bekannter Schwierigkeiten der Selbstwahrnehmung/-einschätzung, nicht unbedingt aber im Sinne eines bewussten Aggravationsbestrebens erklären liessen (vgl. Urk. 6/182/6). Neben der psychiatrischen Verdachtsdiagnose seien ein Status nach Knie-TP-Implantation links im Dezember 2022 und ein chronisches Thorakolumbal-Syndrom bei statisch ungünstigem Hohlrücken und leichtgradiger Skoliose als für die Arbeitsfähigkeit massgebend zu diagnostizieren. In Anlehnung an das Mini-ICF-APP lägen aktuell keine Beeinträchtigungen der Fähigkeit zu familiären Beziehungen, der Fähigkeit zur Selbstpflege, der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen sowie der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit vor. Leicht beeinträchtigt seien die Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Fähigkeit zu intimen Beziehungen sowie die Verkehrs- und Selbstbehauptungsfähigkeit. Mittelgradige Beeinträchtigungen bestünden bezüglich der Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, der Gruppenfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit. Schwer beeinträchtigt seien die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben bzw. die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten. Die Beschwerdeführerin sei ferner in der Lage, körperlich leichte bis mittschwere Tätigkeiten unter Vermeidung von Zwangshaltungen (z.B. Vorbeuge- und Überkopfpositionen) durchzuführen. Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Standfestigkeit (etwa auf Leitern, Treppen und Gerüsten oder unebenen Untergründen) seien zu vermeiden. Der Anteil sitzender Tätigkeiten sollte 40 % betragen (vgl. Urk. 6/182/8). Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (dazu Urk. 6/182/5: Reinigungsarbeiten, Wäsche besorgen, Pflanzen giessen, Blumensträusse stecken, Abwasch in der Küche) sei daher seit der endoprothetischen Versorgung am 13. Dezember 2022 durchgehend aufgehoben. In angepasster Tätigkeit sei nach besagter Knieoperation eine Arbeitsunfähigkeit von maximal vier Monaten zu veranschlagen. Darüber hinaus sei eine adäquate retrospektive Bewertung der Arbeitsfähigkeit erst nach abschliessender Klärung der psychiatrischen Verdachtsdiagnose möglich und die Arbeitsfähigkeit bis dahin vollumfänglich aufgehoben. Prinzipiell sei davon auszugehen, dass in Phasen nachweislich schwerer «depressiver» Zustände eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit vorgelegen habe (vgl. Urk. 6/182/9 oben und unten). 3.3 Dem internistischen Teilgutachten ist dabei im Wesentlichen zu entnehmen, dass die geäusserten Beschwerden übertrieben und aufgesetzt wirken würden. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin seien weitschweifig diffus, ungenau und zum Teil widersprüchlich. So nenne sie zunächst eine Atemnot unter Belastung, bei den Limitierungen beim Treppensteigen werde diese aber nicht mehr erwähnt. Auch gebe sie zunächst an, ihre Medikamente nicht benennen zu können; anhand der Liste sei sie dann überraschend gut bewandert (vgl. Urk. 6/182/47 unten). 3.4 Gemäss orthopädischem/traumatologischem Teilgutachten erhob sich die Beschwerdeführerin recht zügig aus dem Stuhl. Sämtliche Positionswechsel sowie das An- und Auskleiden erfolgten problemlos (vgl. Urk. 6/182/58 oben). Der Gutachter betonte, dass das hohe Ausmass der beklagten Einschränkungen (dazu Urk. 6/182/55: Knieschmerzen bei längerem Stehen/Gehen und Treppenherabsteigen; Rücken- und Beinbeschwerden rechts im Sinne eines stärksten, elektrisierenden, blitzartigen Schmerzes beim Stehen über 40 Minuten und eine lumbale Blockierung nach einer maximalen Gehstrecke von 10 Minuten ohne Unterbrechung) aufgrund der bestehenden Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Gebiet nicht begründet werden könne. Das Kniegelenk zeige in der Untersuchung eine befriedigende Funktion, ohne Reizzustand bei radiologisch (dazu Urk. 6/182/76) unauffälligem Befund. Die Wirbelsäule zeige bei bekanntem, statisch ungünstigem Hohlrundrücken (mit lumbaler Facettengelenksarthrose, Urk. 8/182/62) – wie auch das rechte Schultergelenk (das bisher ohne wesentliche Therapie sei, Urk. 6/182/62) – nur eine leichtgradige Funktionseinschränkung. Die Beschwerdeführerin habe zudem keinen schmerzgeplagten Eindruck hinterlassen. Insofern bestehe eine Inkonsistenz der geklagten Symptome und Funktionseinbussen zu den tatsächlich vorliegenden Gesundheitsstörungen. Das Mass der Beschwerden könne orthopädisch nicht gänzlich erklärt werden (vgl. Urk. 6/182/61 oben). Der Gesundheitszustand habe sich seit dem 6. September 2016 insoweit verändert, als orthopädisch die Valgusgonarthrose mit einer Endoprothese versorgt worden sei (vgl. Urk. 6/182/64 f.). Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei seither aufgehoben, da nach Implantation der Knieendoprothese überwiegend stehende und gehende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien (vgl. Urk. 6/182/63). 3.5 Die neuropsychologische Testung wurde bei nicht validen Tests abgebrochen (vgl. Urk. 6/182/73). Die Beschwerdeführerin zeige bereits im Verfahren (FIT), das auch von Exploranden mit authentischen kognitiven Defiziten nahezu mit der vollen Punktzahl bewältigt werde, ein stark auffälliges Ergebnis. Beim zweiten standardisierten Leistungstest (Tombaugh, 1996) zeige sich im ersten Durchgang ein Ergebnis im Bereich der Zufallswahrscheinlichkeit, in den zwei weiteren Durchgängen ein solches unter dem Grenzwert bzw. knapp über der Zufallswahrscheinlichkeit. Für die Beantwortung der abgefragten Items habe sie einen stark erhöhten Zeitaufwand benötigt. Auch mehrere eingebettete Faktoren seien auffällig. Sämtliche Vergleichsgruppen würden in diesen Verfahren deutlich besser abschneiden. Die gezeigten Leistungen würden (unter Hinweis auf Czornik et al., 2021 und Rickards et al., 2017) in den Bereich einer eingeschränkten Leistungsbereitschaft fallen (vgl. Urk. 6/182/72). Bezüglich Inkonsistenzen habe die Beschwerdeführerin in der Anamnese zwar teils leichte Schwierigkeiten beim Verständnis und der Beantwortung der Fragen bekundet, dem Gespräch aber weitgehend gut folgen und adäquat antworten können. Während der Testdiagnostik habe sie hingegen bereits bei einfachsten Instruktionen erhebliche Verständnisschwierigkeiten gezeigt. Einfachste Sachverhalte hätten bei verschiedenen Tests mehrfach erklärt werden müssen. Während dem Leistungsvalidierungstest hätten die sehr einfach zu verstehenden Instruktionen sogar mehrfach – während jedem der drei Durchgänge – wiederholt werden müssen. Bei der gezeigten massiv verlangsamten psychomotorischen Verarbeitungsgeschwindigkeit und massiv reduzierten Reaktionsbereitschaft dürfte sie zudem nicht Autofahren. Weiter sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin in einem gewissen Ausmass unter Kopfschmerzen leide. Mit phasenweise unauffälligem Schmerzverhalten in der Testdiagnostik sei die berichtete Schmerzintensität von permanent deutlich über 10/10 VAS aber nicht nachvollziehbar. Ferner hätten sich während der Anamneseerhebung immer wieder leichte Widersprüche gezeigt, welche sie auf Nachfragen nicht in jedem Fall nachvollziehbar habe erklären können (vgl. Urk. 6/182/72). Das MRT vom November 2020 (Urk. 6/149/14) zeige eine regelrechte Darstellung des Neurokraniums (vgl. Urk. 6/182/72 oben). Studien würden sodann zeigen, dass im Rahmen depressiver Episoden oder stark psychisch belasteter Personen kognitive Minderleistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Gedächtnis und exekutive Funktionen auftreten könnten. Das gezeigte Ausmass übersteige jedoch das theoretisch mögliche bei weitem. Auch könnten bei anhaltenden Schmerzen in verschiedenen kognitiven Bereichen leichte bis mittelgradige Defizite auftreten, aber nicht im gezeigten Ausmass (vgl. Urk. 6/182/73). In einer Gesamtschau aller verfügbaren Informationen und in Anlehnung an den Entscheidungsalgorithmus von Sherman et al. (2020) wäre eine (bewusste) Aggravationstendenz von Beschwerden und Symptomen als wahrscheinlich anzunehmen – vorausgesetzt, die Auffälligkeiten könnten nicht vollständig durch eine schwere psychiatrische, neurologische oder andere medizinische Störung erklärt werden, die mit einer kognitiven Beeinträchtigung verbunden sei, die eine Selbständigkeit in den täglichen Basis-Alltagsaktivitäten ausschliesse. Abhängig von der Art und dem Ausmass einer solche Störung könne parallel zu einem nachweisbaren externalen Anreiz durchaus eine davon unabhängige Motivation zur Einnahme der Krankenrolle bestehen, die weniger der bewussten Kontrolle unterliege. Bei Vorliegen einer entsprechend deutlich ausgeprägten Störung müsste von einer (bewusstseinsfernen) Verdeutlichungstendenz ausgegangen werden. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin unter kognitiven Defiziten im Rahmen der psychiatrischen Symptomatik sowie der chronischen Schmerzen leide. Aufgrund des problematischen Leistungsverhaltens bzw. der nicht validen Befunde seien jedoch keine Aussagen zu den Anforderungen an einen Arbeitsplatz, allfälligen Ressourcen und medizinischen Massnahmen möglich (vgl. Urk. 6/182/73). 3.6 Der begutachtende Psychiater erörterte unter dem Titel «Aktenwürdigung», dass unter der Annahme einer allseits authentischen Beschwerdeschilderung seitens der Beschwerdeführerin das sich dadurch aufzeigende Muster der psychopathologischen Defizite nicht mehr ausreichend mit der Diagnose einer «rezidivierenden depressiven Erkrankung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen» – wie von Dr. Y.___ dargestellt – erklärt werden könne. Insbesondere Art und Struktur der beklagten Wahrnehmungsstörungen (mehrere durcheinanderredende Stimmen, Bilder wilder skelettartiger Tiere mit grimassenartigen Gesichtszügen etc.) sowie das neuartige Auftreten von optischen Halluzinationen und einer häufigen, allumfassenden gedanklichen Unordnung seien als richtungsweisende Faktoren zu gewichten. In diesen übergeordneten Kontext seien die weiteren dokumentierten (verdachts-) diagnostischen Erwägungen (Anpassungsstörung, depressive Episode und andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung) mit den auf sie hinweisenden Symptomkonstellationen zu integrieren (vgl. Urk. 6/182/35). Zur «Diagnose» hielt er fest, dass sich auf Basis der aktuellen Befunde, eigenanamnestischen Angaben und verfügbaren Unterlagen der begründete Verdacht auf das Vorliegen einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis erheben lasse. Die Beschwerdeführerin berichte von einer seit mehreren Jahren bestehenden, zwar wechselhaft intensiven, insgesamt aber kontinuierlichen sowie progredienten «depressiven» Entwicklung, die mutmasslich anteilig als Negativsymptomatik im Rahmen der Prodromalphase bei Spätmanifestation einer Schizophrenie mit allmählich Übergang in einen nunmehr fortschreitend von Positivsymptomen begleiteten psychotischen Zustand anzusehen sei. In Anbetracht einer testpsychologisch hochauffälligen Leistungsvalidierung respektive der (noch) nicht ausreichend erfüllten Definitionen der ICD-10-Klassifikation, sei indes eine stationäre Begutachtung indiziert (vgl. Urk. 6/182/35). Zum Befund notierte er, es imponiere ein guter Allgemein-, Ernährungs- und Pflegezustand. Bei initial skeptisch-distanziert anmutendem Verhaltensmuster sei es gelungen, einen tragfähigen Kontakt herzustellen und durchgehend aufrechtzuerhalten. Die Auffassung sei nicht erschwert, die Konzentration in der Exploration zunehmend beeinträchtigt. Es bestünden keine Hinweise auf intellektuelle Defizite. Die höheren kognitiven Leistungen (problemlösendes Denken, Urteilsvermögen) würden angemessen differenziert erscheinen. Die Beschwerdeführerin sei vollständig orientiert; es bestünden keine Zeitgitterstörungen. Sie spreche leise, jedoch mit adäquater Geschwindigkeit. Der formale Gedankengang sei – soweit aufgrund der Sprachbarriere beurteilbar – geordnet. Es würden sich keine Wahngedanken und keine illusionären Verkennungen zeigen. Eigenanamnestisch würden regelmässig auftretende akustisch (Phoneme) bzw. optisch halluzinative Erlebnisweisen berichtet. Merkfähigkeit, Kurz- und Langzeitgedächtnis wirkten ungestört. Es werde aber eine vermehrte Vergesslichkeit im Alltagsgeschehen berichtet. Defizite des Ich-Erlebens seien nicht zu eruieren. Die Willenskräfte würden grenzwertig strukturiert erscheinen. Ambivalenz oder Ambitendenz bestünden nicht. Der Antrieb sei tendenziell gemindert. Gestik und Mimik hätten sich überwiegend ruhig gezeigt. Die Stimmung und der Affekt seien zum depressiven Pol hin verschoben. Die aktive Schwingungsfähigkeit sei aufgehoben. Affektlabilität/-inkontinenz bestünden nicht. Die Grundstimmung erweise sich in ihren basalen Strukturen von einer depressiven Komponente. Dysphorische Symptome bzw. suizidale Impulse könnten nicht festgestellt werden. Es ergebe sich kein Anhalt für ein realitätskonträres Schuld- bzw. Verarmungsempfinden. Es lägen weder Zwangssymptome noch phobische Ängste oder eine Persönlichkeitsstörung vor. Die Urteils- und Kritikfähigkeit sei erhalten. Anzeichen wahnhafter Denkinhalte seien objektivierbar nicht hervorgetreten. Der Schlaf sei als wechselhaft, der Appetit als gut und das sexuelle Interesse als aufgehoben deklariert worden (Urk. 6/181/31 f.). 3.7 Es bleibt zu ergänzen, dass die Beschwerdeführerin in der psychiatrischen Exploration angab, am liebsten sei sie allein. Ihre Gedanken würden ständig «völlig durcheinander gehen», ebenso verspüre sie einen andauernden Druck im Kopf. Ca. drei- bis viermal pro Woche würden etwa sechs bis sieben unbekannte Stimmen von aussen in ihre Ohren dringen und so schnell durcheinanderreden, dass sie einzelne inhaltliche Äusserungen nicht verstehen könne. Darüber hinaus sehe sie vor Augen wiederkehrend Bilder von «wilden skelettartigen Tieren mit grossen Mäulern», die sie direkt anstarrten, auch auslachen würden und dabei grimassenartige Gesichtszüge zum Ausdruck brächten. Auch passiere es, dass sie bemerke, wie plötzlich jemand an ihr vorbeigehe, obwohl eigentlich niemand anderes im Raum sei. Direkte Bedrohungs- oder Verfolgungsgefühle seien ihr fremd. Auch habe sie noch nie das Empfinden gehabt, ihre Gedanken würden nach Aussen drängen bzw. von anderen Personen gehört, gelesen oder empfangen. Hingegen sei sie wiederkehrend von depressiven Einbrüchen belastet; nach drei bis vier Tagen gehe es ihr zumeist ein wenig besser. Permanent sei sie von einer ausgeprägten Müdigkeit belastet. Die Beschwerden hätten sich vor sieben bis acht Jahren erstmals manifestiert und vergleichsweise progredient entwickelt (Urk. 6/182/28). Sie lebe mit dem älteren Sohn und der Schwiegertochter zusammen. Sie stehe gegen 10/10.30 Uhr auf, trinke Kaffee, erledige kleinere Einkäufe und beschäftige sich mit dem Zusammenlegen von Wäsche. Danach bereite sie das Mittagessen zu und müsse sich dann einige Stunden ausruhen, bis sie gegebenenfalls zum Arzt oder in die Physiotherapie gehe, wenn sie die Termine nicht vergesse. Zu Abend esse sie nicht. Sie schaue etwas TV und trete gegen 22/22.30 Uhr die Nachtruhe an (Urk. 6/182/29). Der Haushalt werde zur Hauptsache von der Schwiegertochter erledigt mit etwas Hilfe des Sohnes. Das Auto nutze sie nur selten und nur für kurze Strecken. Eine stationäre psychiatrische Behandlung sei nie erfolgt (vgl. Urk. 6/182/30). Es bleibt auf zusätzliche Angaben im orthopädischen (dazu Urk. 6/182/55-57: hat ständiges Schweregefühl im Kopf, ist geräuschempfindlich, wäscht/trocknet Gläser ab, fährt Auto um Kaffee zu trinken, versucht abzunehmen, liest am Abend ein wenig, wird manchmal vom Sohn/der Schwiegertochter mitgenommen um rauszukommen, ist nach zwei Wochen Ferien im Kosovo vorzeitig abgereist und erlebte die Kontakte als sehr anstrengend), internistischen (dazu Urk. 6/182/45: versucht manchmal zu spazieren, war zwei Wochen im Kosovo in den Ferien und hat vergessen, was sie dort machte) und neuropsychologischen Teilgutachten (dazu Urk. 6/182/70: sieht morgens manchmal fern, meist kochen Sohn oder Schwiegertochter das Mittagessen, trinkt mit ihnen gemeinsam um 17.30 Uhr Kaffee, isst aufgrund ihres Gewichts wenig zu Abend, unterstützt ein wenig im Haushalt z.B. beim Kaffeekochen oder Wäschewaschen, geht selten allein einkaufen – selten mit dem Auto, fährt zwei- bis dreimal pro Woche eine kurze Strecke Auto, administrative Belange werden von der Schwiegertochter bearbeitet) hinzuweisen.
4. 4.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2 m.w.H.). 4.2 Der RAD-Arzt Dr. B.___ hielt nach Einsicht in das A.___-Gutachten am 11. Oktober 2023 aus somatischer Sicht fest, dass eine Funktions- und Belastungsminderung des linken Kniegelenks und der thorakolumbalen Wirbelsäule bestünden. Noch zumutbar seien körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten mit Sitzgelegenheit (40 % Sitzen) ohne häufiges Rumpfvorbeugen/-drehen, ohne Arbeiten mit erhöhter Anforderung an die Standsicherheit (wie Besteigen von Leitern, Gerüsten und Podesten oder Begehen unebener, abschüssiger Wegstrecken) sowie ohne Knien/Hocken/Kauern oder schlagende/stossende/rüttelnde/vibrierende Krafteinflüsse. Seit der Knieoperation vom 13. Dezember 2022 bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin «Reinigung/Wäsche» eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, unter Berücksichtigung des vorstehend definierten Belastungsprofils eine solche von 0 % mit Ausnahme von vier Monaten perioperativ. Da es sich um einen degenerativ fortschreitenden Prozess handle, sei somatisch keine Verbesserung mehr zu erwarten. Zur Konsistenz und Plausibilität zitierte Dr. B.___ aus dem orthopädischen Teilgutachten (E. 3.4) und der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (E. 3.2). Er schlussfolgerte, in somatischer Hinsicht beruhe das Gutachten auf eigenen Untersuchungen, erscheine schlüssig, sei umfassend und berücksichtige die gesamte Aktenlage sowie sämtliche Beschwerden und Symptome. Es sei darauf abzustellen (vgl. Urk. 6/192/9 f.). 4.3 Dr. B.___ hat das Gutachten aus somatischer Sicht somit in keiner Weise beanstandet. Soweit die Beschwerdeführerin die Formulierung «orthopädisch nicht gänzlich erklärbar» monierte, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese aus dem orthopädischen Teilgutachten stammt, dem sich ohne weiteres entnehmen lässt, welches Beschwerdeausmass subjektiv geklagt wurde und welches Ausmass an gesundheitlichen Einschränkungen aufgrund der klinisch und bildgebend erhobenen Befunde als objektiv nachvollziehbar beurteilt wurde (vgl. E. 3.4). Letztere wurden im Belastungsprofil berücksichtigt (Urk. 6/182/62), das in die Gesamtbeurteilung einfloss (vgl. E. 3.2). Zur Knietransplantation ergeben sich zudem weder aus den Spitalberichten (Urk. 6/170-171) noch dem Austrittsbericht zur anschliessenden sechswöchigen Rehabilitation (Urk. 6/174) Anhaltspunkte für Komplikationen. Zudem hatten die Behandler zu den geklagten Schmerzen tieflumbal, gluteal und an der Schulter bereits im April/Mai 2023 berichtet, dass sich laborchemisch keine humorale Entzündungsaktivität zeigen würde. In Bezug auf die Lendenwirbelsäule konstatierten sie lediglich beginnende degenerative Veränderungen und zu den Schulterbeschwerden rechts (nach Stockentlastung infolge der Knieoperation) diagnostizierten sie bei ultrasonographisch moderater Flüssigkeit in der Bursa subacromialis/subdeltoidea rechts den blossen Verdacht auf eine Bursitis subacromialis sowie eine Tendinopathie der Bizepssehne. Für das Rücken- und Schulterleiden wurden Infiltrationen denn auch lediglich angeboten und nicht etwa empfohlen. Im Zusammenhang mit den geringen Befunden an den Hüftgelenken wurden gar keine Behandlungsoptionen thematisiert. Letztlich wurde – wie im Gutachten – auf eine Fehlstatik des Achsenskeletts und muskuläre Dysbalance hingewiesen bzw. wurden die multilokulären Arthralgien als am ehesten myofaszial bedingt beurteilt. Deshalb sollte die Beschwerdeführerin primär die ambulanten physiotherapeutischen Massnahmen weiterführen und ferner wurde ein psychosomatischer Behandlungsansatz erwogen (vgl. Urk. 6/182/97-100; dazu ferner Urk. 6/149/19). Aus kardiologischer Sicht hielten die Behandler am 22. Dezember 2022 unter Einbezug der Anamnese sinngemäss fest, dass das EKG die geklagte, in den letzten Monaten zunehmende Müdigkeit und Leistungsminderung nicht erkläre; es bestünden keine Hinweise auf eine kardiale Dekompensation. Höchstwahrscheinlich handle es sich um Dekonditionierung bei angegebener Gewichtszunahme von 8 kg (vgl. Urk. 6/182/88 f.). 4.4 Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin und Berichten der Behandler ergeben sich somit keine somatischen Aspekte, die im A.___-Gutachten bzw. vom RAD-Arzt verkannt worden wären und eine anhaltend höhergradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht nahelegen würden. Die gutachterlichen Schlussfolgerungen sind zudem schlüssig begründet, so dass darauf abzustellen ist.
5. 5.1 Hauptstreitpunkt zwischen den Parteien ist die psychiatrische Arbeitsfähigkeit. Die für den RAD tätige Psychiaterin, Dr. C.___, führte in ihrer Stellungnahme vom 11. Oktober 2023 zu den Teilgutachten der Fachrichtungen Psychiatrie und Neuropsychologie aus, dass mit dem nicht nachvollziehbaren Verdacht auf eine Schizophrenie kein psychisches Leiden mit anhaltender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei. Unter Benennung der ICD-10-Kriterien einer Schizophrenie hielt sie fest, diese seien nicht erfüllt. Es würden keine kommentierenden oder dialogisierenden Stimmen beschrieben und die beschriebene «depressive» Symptomatik entspreche keiner Negativsymptomatik. Wenig nachvollziehbar sei die Aussage, dass die Beschwerdeführerin aus isoliert klinisch-psychiatrischer Beurteilungsperspektive insgesamt authentisch und plausibel gewirkt habe, vor allem in Anbetracht der starken Auffälligkeiten und Hinweise auf bewusstes Aggravationsbestreben bei der neuropsychologischen Begutachtung. Aus ihrer Sicht handle es sich bei der Beschwerdeschilderung um eine laienhafte Beschreibung der psychotischen Symptome. Zudem zeige der beschriebene Befund keine Hinweise auf eine psychotische Symptomatik (Urk. 6/192/10 f.). 5.2 Wie vom begutachtenden Psychiater hinsichtlich der nicht erfüllten ICD-10-Kriterien selbst angefügt (vgl. Urk. 6/182/36), sind schizophrene Störungen im Allgemeinen durch grundlegende und charakteristische Störungen von Denken und Wahrnehmung sowie inadäquate oder verflachte Affektivität gekennzeichnet. Die Klarheit des Bewusstseins und die intellektuellen Fähigkeiten sind in der Regel nicht beeinträchtigt, auch wenn sich im Laufe der Zeit gewisse kognitive Defizite entwickeln können. Den Leitlinien ist unter anderem zu entnehmen, dass Betroffene oft glauben, dass ihre innersten Gedanken, Gefühle und Handlungen anderen bekannt sind oder andere daran teilhaben. Besonders akustische Halluzinationen sind häufig und können das Verhalten oder die Gedanken kommentieren. Zu Beginn ist Ratlosigkeit häufig und führt oft zur Überzeugung, dass alltägliche Situationen eine besondere, meist unheimliche Bedeutung haben, die sich einzig auf die Betroffenen bezieht. Bei der charakteristischen schizophrenen Denkstörung werden nebensächliche und unwichtige Züge eines Gesamtkonzepts, die bei normaler psychischer Aktivität eine geringe Rolle spielen, in den Vordergrund gerückt und an Stelle wichtiger und situationsentsprechender Elemente verwendet. So wird das Denken vage, schief und verschwommen und der sprachliche Ausdruck gelegentlich umständlich. Brüche und Einschiebungen in den Gedankenfluss sind häufig. Die Stimmung ist charakteristischerweise flach, kapriziös und unangemessen. Ambivalenz und Antriebsstörung können als Trägheit, Negativismus und Stupor erscheinen. Die Störung kann akut mit schwerwiegend gestörtem Verhalten beginnen oder schleichend mit allmählicher Entwicklung seltsamer Gedanken und Verhaltensweisen. Retrospektiv kann möglicherweise eine Prodromalphase identifiziert werden, in der Symptome und Verhaltensweisen wie Interessenverlust an der Arbeit, an sozialen Aktivitäten, am persönlichen Erscheinungsbild und an der Körperhygiene zusammen mit generalisierter Angst, leichter Depression und Selbstversunkenheit dem Auftreten psychotischer Symptome vorausgehen können (vgl. Weltgesundheitsorganisation [WHO], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], 10. Aufl., 2015, S. 127-130). 5.3 Nichts von alle dem lässt sich dem psychiatrischen Teilgutachten entnehmen. Der Allgemein-, Pflege- und Ernährungszustand der Beschwerdeführerin war gut, sie war allseits orientiert und ausser einer im Laufe der Exploration abnehmenden Konzentration fanden sich objektiv keine kognitiven Defizite. Charakteristische Denkstörungen oder Anzeichen für wahnhafte Denkinhalte wurden explizit keine dokumentiert (vgl. E. 3.6). Entsprechendes gilt für das neuropsychologische Teilgutachten. Es fanden sich keine Hinweise für inhaltliche Denkstörungen (vgl. Urk. 6/182/70). Im Gespräch zeigte die Beschwerdeführerin zudem nicht annähernd die Defizite, wie sie sich in der unmittelbar anschliessenden Testdiagnostik offenbarten und nach Angaben des begutachtenden Neuropsychologen medizinisch nur zu erklären wären, bestünde eine medizinische Störung, die eine Selbständigkeit in den Basis-Alltagsaktivitäten ausschliesst (vgl. E. 3.5). Eine solche ist indes klar zu verneinen. Selbst der begutachtende Psychiater sprach letztlich nur von einer Prodromalphase mit allmählichem Übergang in einen psychotischen Zustand bei (noch) nicht erfüllten ICD-10 Kriterien und das Erscheinungsbild der Beschwerdeführerin (vgl. E. 3.6) wie auch die von ihr geschilderten, selbständigen Alltagsaktivitäten stehen einer solch gravierenden Störung klar entgegen (vgl. E. 3.7). Entsprechendes gilt für den jüngsten Bericht des Zentrums D.___ vom 4. August 2020, bestätigt und ergänzt am 16. April 2021. Die Behandler diagnostizierten eine schwere depressive Episode [gar] ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2). Zum Befund hielten sie fest, der Druck im Kopf sei stärker geworden; es bestünden weiterhin das Stimmengewirr, Lust- und Interessenlosigkeit, schnelle Erschöpfung und eine starke Einschränkung der Konzentrations- und Merkfähigkeit. Sie beschrieben den Gesundheitszustand als stationär, berichteten eine nicht besonders intensive Therapiefrequenz und beurteilten die Beschwerdeführerin als weiterhin voll arbeitsunfähig; den Haushalt könne sie mit Hilfe des älteren Sohnes knapp bewältigen. Auto fahre sie nicht (vgl. Urk. 6/147). Es fällt somit vorderhand auf, dass nicht nur keine auffälligen Denk- und Verhaltensmuster, sondern auch keine zunehmenden Halluzinationen angegeben wurden. Zudem konnte die Beschwerdeführerin den Haushalt vor dem Einzug der Schwiegertochter (vgl. Urk. 6/182/30) selbst erledigen (auch Urk. 6/149/25) und fährt dafür inzwischen wieder Auto. Auch im Austrittsbericht zur stationären Rehabilitation vom 18. Dezember 2022 bis 19. Januar 2023 nach Implantation der Knieprothese finden sich keine Indizien für oben beschriebene Störungsspezifitäten. Vielmehr wurde konstatiert, die Beschwerdeführerin habe sehr konzentriert und engagiert an allen angebotenen Therapien teilgenommen und die erforderlichen postoperativen Einschränkungen eingehalten. Im Verlauf hätten Beweglichkeit und Belastbarkeit kontinuierlich zugenommen und die Schmerzen gebessert. Die analgetische Medikation habe daher im Verlauf adaptiert und die zunächst installierten Opiate ausgeschlichen werden können. Einzig unter «Prozedere» findet sich der Hinweis, dass die Beschwerdeführerin sich bei Verschlechterung der Depression nach ihrem Austritt selbständig bei ihrem Psychiater vorstellen werde (vgl. Urk. 6/174). 5.4 Es ist daher der Einschätzung von Dr. C.___ beizupflichten, dass ein medizinischer Sachverständiger die Angaben des Exploranden im Rahmen der klinischen Untersuchung nicht vorbehaltlos unter Hinweis auf eine «isoliert klinisch-psychiatrische Beurteilungsperspektive» bzw. «unter der Annahme einer allseitig authentischen Beschwerdeschilderung» als richtig ansehen darf. Wie der begutachtende Psychiater selbst darlegte und die RAD-Ärztin betonte, sind die ICD-Kriterien (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], a.a.O. S. 129) für eine schizophrene Erkrankung nicht erfüllt – weder aus der Begutachtung noch den Akten ergeben sich klare respektive objektive Anhaltspunkte für eine solche. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Selbstwahrnehmung und -einschätzung bei Vorliegen einer psychotischen Störung Schwierigkeiten bereitet und sich daraus Diskrepanzen zwischen objektivierbarem Gesundheitsschaden/Funktionsniveau und subjektiver Beschwerdeklage ergeben können. Abgesehen davon, dass der Gutachter aber selbst nach Jahren noch keinen eigentlichen psychotischen Zustand feststellte, verfügt die klinische Neuropsychologie über wissenschaftlich anerkannte Verfahren, die eine differenzierte und realistische Einschätzung der Folgen einer psychischen Störung erlauben (etwa Ludger Neumann -Zielke et al., Leinlinie «Neuropsychologische Begutachtung», Zeitschrift für Neuropsychologie, 26 (4), 2015, S. 290 f.; «Leitlinien für die neuropsychologische Begutachtung» der Schweizerischen Vereinigung der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen vom 12. Februar 2011, Ziff. 4 «Funktion des neuropsychologischen Gutachtens», abrufbar unter https://www.swiss-insurance-medicine.ch/de). Sie dient also gerade dazu, bei gegebener Anstrengungsbereitschaft der Testperson das Ausmass der Beeinträchtigung unabhängig von deren Selbstwahrnehmung/-einschätzung objektiv abzuklären bzw. zu quantifizieren. Wenn sich die Beschwerdeführerin in der psychiatrischen Exploration und im Gespräch mit dem begutachtenden Neuropsychologen weitgehend unauffällig zeigte, in der unmittelbar darauf folgenden Testdiagnostik jedoch die einfachsten Instruktionen nicht mehr verstand und ein massiv verlangsamtes Arbeitstempo sowie eine massiv reduzierte Reaktion demonstrierte, so lässt dies – Dr. C.___ folgend – den Schluss zu, dass sie ihren Zustand im entscheidenden Augenblick im Wissen um die gegenwärtige Leistungsmessung bewusst schlecht darstellte. 5.5 Es kommt hinzu, dass Dr. Y.___ in der Begutachtung vom 11. Juli 2016 (vgl. Urk. 6/80/5) noch festhielt, die Beschwerdeführerin wirke insgesamt unsicher und überfordert, sei wenig ansprechbar. Es fänden sich relevante kognitive Störungen mit Einschränkungen von Konzentration, Gedächtnis und Aufmerksamkeit. Es bestünden teilweise aggressiv fordernde und sprunghafte Verstimmungen, die sowohl anamnestisch als auch in der Untersuchungssituation aufträten. Hinzu kämen Morgenerwachen (um 2 und 4 Uhr) und teilweise rezidivierende Gedanken an Suizid. Neben der rezidivierenden depressiven Erkrankung mit psychotischen Symptomen sei eine schizoaffektive Psychose zu diskutieren, jedoch stünden die formalen und inhaltlichen Denkstörungen nicht im Zentrum. Zusätzlich zu diskutieren sei eine andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung. So sei es in der ersten Ehe zu regelmässigen, schweren körperlichen Übergriffen und in der zweiten Ehe zu schweren psychischen Misshandlungen gekommen; die Beschwerdeführerin gebe an, Todesangst und Angst gehabt zu haben, und zeige Misstrauen, Zurückgezogenheit sowie schwere Ängstlichkeit. Hinzu kämen Anteile einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die Beschwerdeführerin gebe an, panische Angst vor Gürteln mit Löchern zu haben. Die Beschreibung solcher Kleinigkeiten wie Löcher, die zur Auslösung von Flashbacks führten, seien eine sehr typische Darstellungsweise, die nicht aus Büchern hervorgehe. Damit sei die Schilderung insgesamt glaubwürdig (vgl. Urk. 6/80/23 f.). Im Befund erwähnte er dabei etwa eine fluktuierende Aufmerksamkeitsfähigkeit, Gedankensprünge und Denkzerfahrenheit, im formalen Denken teils nicht geordnet, teilweise erhebliche Weitschweifigkeit und fehlende strukturierte Antworten. In der Untersuchung sei aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin teilweise «woanders hinhörte». Diese wiederum gab unter anderem an, beim Anblick eines Gürtels mit Löchern Bilder vor den Augen zu haben, wie sie schwer misshandelt werde. Manchmal komme es ihr vor, als ob die ganze Welt um sie herum sie komisch anschauen würde (vgl. Urk. 6/80/12). Angst habe sie, wenn ein Mann laut werde. Angst und Desorientierung mit Zittern erlebe sie, wenn zu viele Leute in einem Raum wären und reden würden. Sie fühle sich manchmal so, als ob alle sie anstarren würden. Die wüssten sicher, was mit ihr los sei. Trotz Einkaufsliste könne sie nicht denken, was sie einkaufen wolle. Sie verliere häufig ihre Schlüssel und könne überhaupt nicht mit dem Handy umgehen. Zusätzlich zu den starken Kopfschmerzen habe sie ein Geräusch im Kopf, als ob ein Düsenjet landen würde (vgl. Urk. 6/80/12-14). Geräusche wie Radio und Fernsehen würde sie kaum ertragen (vgl. Urk. 6/80/21). Im Vergleich dazu wurden aktuell seitens der Behandler und Gutachter weder Flashbacks noch Panikattacken, Denkzerfahrenheit oder Auffälligkeiten im Antwortverhalten dokumentiert. Selbst eine mittelgradige depressive Episode lässt sich mit dem in der aktuellen Exploration erhobenen Befund einer bloss depressiven Komponente in den basalen Strukturen der Grundstimmung und einem tendenziell geminderten Antrieb (vgl. E. 3.6) nach der ICD-10-Kodifikation nicht begründen (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], a.a.O., S. 169-174), geschweige denn eine anhaltend schwere Depression. Hinzu kommen wie bereits erwähnt ein unauffälliges Erscheinungsbild (vgl. E. 3.6), ein strukturierter Alltag mit selbständigen Aktivitäten, ein behandlungsanamnestisch fragwürdiger Leidensdruck (vgl. E. 3.7) und von den Gutachtern dokumentierte Beobachtungen, wie dass sich die Beschwerdeführerin im Umgang mit der Medikamentenliste bewandert zeigte (vgl. E. 3.3) oder daran dachte anzumerken, dass sie in der vorherigen Begutachtung vergessen hatte, ihre Herzprobleme mitzuteilen (vgl. Urk. 6/182/54 unten). 5.6 Zusammenfassend bestehen aktuell somit keine objektiven Anhaltspunkte mehr für ein anhaltend relevantes psychisches Leiden; solche wurden auch vom begutachtenden Psychiater nicht benannt. In der ersten Begutachtung (Urk. 6/80/48) und seitens der Behandler (Urk. 6/55/44) wurde vor der Berentung denn auch angenommen, dass mit Therapie und Stabilisierung der damals akuten psychosozialen Situation (Arbeitsplatzverlust aus strukturellen Gründen, Urk. 6/28/1; Hirnblutung des einen und Suizidalität des anderen Sohnes, die beide im gleichen Haushalt wohnten, Urk. 6/80/19 Mitte) längerfristig wieder eine Arbeitstätigkeit möglich sein sollte. Allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin Wahrnehmungsstörungen schilderte, wie sie von Laien im Allgemeinen mit einer Schizophrenie in Verbindung gebracht werden, rechtfertigt noch keine stationäre Begutachtung zur Verifizierung ihrer Angaben und zum Ausschluss einer schizophrenen Erkrankung. Gleiches gilt für die variierend geschilderte gedankliche Unordnung (Urk. 6/80/12 wie ein Stein auf dem Kopf; Urk. 6/80/13 wie Brei im Kopf; Urk. 6/80/14 wie ein landender Düsenjet; Urk. 6/80/19 wie ein Flugzeug; Urk. 6/182/28 [psychiatrische Exploration] andauernder Druck im Kopf und ständig völlig durcheinander gehende Gedanken; Urk. 6/182/43 f. [internistische Untersuchung] es käme alles vom Kopf und der Körper werde dann gefühllos bzw. ihr Magen vertrage nicht, wenn sie traurig sei, sie höre Stimmen, dann käme die Müdigkeit bis in den Magen und strahle bis zum Kopf; Urk. 6/182/56 [orthopädische Untersuchung] ständiges Schweregefühl im Kopf, manchmal auf dem Schädeldach, manchmal auf der Seite, manchmal auch komplette rechte Seite; Urk. 6/182/69 [neuropsychologische Untersuchung] heisses Gefühl und Druck im Kopf würden bei zu starker Belastung in die Magengegend wandern). So war nicht nur die neuropsychologische Testdiagnostik massiv auffällig, sondern berichtete sie in der Begutachtung im Vergleich zum von den Behandlern geschilderten stationären Zustand auch über neue Halluzinationen und einen möglichen Zusammenhang zu einer Covid-19-Erkrankung ohne ärztliche Behandlung (vgl. Urk. 6/181/69; dazu auch Urk. 6/174/2). Bei gezielter Aggravation des Zustandes und einem offenkundigen sekundären Krankheitsgewinn (Berentung, Entlastung durch Sohn und Schwiegertochter) lässt sich die gutachterlich getroffene Annahme einer allseitig authentischen Beschwerdeklage nicht aufrechterhalten und sind von einer einige Tage dauernden stationären Begutachtung auch keine relevanten zusätzlichen Erkenntnisse zur Begutachtung und langjährigen Therapie zu erwarten. Soweit sich der begutachtende Psychiater letztlich keine abschliessende Beurteilung des Untersuchungsergebnisses zutraute, wurde diese von der langjährig in der Versicherungsmedizin tätigen Fachärztin Dr. C.___ überzeugend ergänzt. Auf ein detailliertes strukturiertes Beweisverfahren zusätzlich zum bereits Ausgeführten (vorab E. 5.5) ist bei fehlendem Nachweis einer weiterhin vorhandenen psychischen Störung zu verzichten.
6. 6.1 Die Beschwerdeführerin monierte ferner, dass das von der Beschwerdegegnerin auf Fr. 53'813.-- festgesetzte Einkommen mit Invalidität unrealistisch sei (E. 2.2). 6.2 Im Revisionsverfahren ist für die Festlegung der Vergleichseinkommen der Zeitpunkt der Anpassung des Rentenanspruchs – hier bei Zustellung des angefochtenen Entscheids im Mai 2024 per 1. Juli 2024 – massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2019 vom 18. September 2019 E. 7.4). Die Übergangsbestimmungen zum revidierten IVG sehen im Fall der Beschwerdeführerin, die beim in Krafttreten der revidierten Bestimmungen am 1. Januar 2022 noch nicht 55 Jahre alt war, keine Ausnahme vor (vgl. E. 1.1). Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen mit Invalidität vor, so wird dieses somit nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Es sind somit die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden. Zudem sind diese nach Art. 25 Abs. 3 IVV an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen. Vom so bestimmten Wert werden nach Art. 26bis Abs. 3 IVV in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung 10 % abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig. 6.3 Mit Blick auf die fehlende berufliche Ausbildung und die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin ist für das Einkommen ohne Invalidität vom Total für Frauen im Kompetenzniveau 1 der im Verfügungszeitpunkt zuletzt publizierten LSE 2020, Tabelle TA1_tiarge_skill_level, von Fr. 4’276.-- pro Monat auszugehen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden und der bei Verfügungserlass bekannten Lohnentwicklung bis ins Jahr 2021 von 0.6 % (Nominallohnindex, Frauen 2021-2024, Total, Tabelle T1.2.20) resultiert für das zumutbare Vollzeitpensum ein Jahreseinkommen von Fr. 53'814.-- (4'276 : 40 x 41.7 x 12 x 1.006). Nach dem Abzug von 10 % verbleibt ein massgebliches Einkommen mit Invalidität von Fr. 48'432.--. Stellt man dieses dem unbestrittenen Einkommen ohne Invalidität von Fr. 70'203.-- gegenüber, resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 21'771.-- und somit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 31 %. Die Aufrechnung der inzwischen bekannten Nominallohnentwicklung von 0.8 %, 1.8 % und 2.6 % für die Jahre 2022 bis 2024 auf beide Vergleichseinkommen vermöchte daran nichts zu ändern. Zudem würde sich auch unter der bisherigen Rechtsprechung in Nachachtung des somatischen Belastungsprofils kein höherer leidensbedingter Abzug rechtfertigen (etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_410/2023 vom 5. Dezember 2023 E. 5.4.2.3, 9C_395/2022 vom 4. November 2022 E. 4.5.3). Insoweit kann offenbleiben, ob Art. 26bis Abs. 3 IVV in der aktuellen Fassung auch auf am 1. Januar 2024 bereits laufende Renten Anwendung findet und nunmehr eine abschliessende Regelung enthält (vgl. BGE 150 V 410).
7. 7.1 Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin inzwischen wieder vollzeitig arbeitsfähig ist. Der psychopathologische Befund hat sich deutlich gebessert und auch im Alltag finden sich keine Anhaltspunkte für eine schwere psychische Beeinträchtigung; eine allfällige Restsymptomatik ist bei gezielter Aggravation des Zustandes unter Beobachtung nicht zu verifizieren. Unter Berücksichtigung der festgestellten somatischen Einschränkungen ist die Erwirtschaftung eines rentenausschliessenden Einkommens künftig wieder möglich. Nur der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass in keiner Weise dokumentiert ist, dass die Beschwerdeführerin die ihr am 4. November 2016 auferlegte Schadenminderungspflicht im Sinne einer wöchentlichen Psychotherapie und engmaschig kontrollierten und evaluierten Psychopharmakotherapie, auch in Bezug auf den Medikamentenspiegel (vgl. Urk. 6/93), jemals tatsächlich erfüllt hat (Urk. 6/182/36 Ziff. 7.1; Urk. 6/192/4). 7.2 Zu beachten ist, dass bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, nach mindestens 15 Jahren Bezugsdauer oder wenn sie im Zeitpunkt der Revisionsverfügung – wie die Beschwerdeführerin um wenige Tage – das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen sind, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen sind möglich, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_235/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2.1 und 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 7.3.2), wofür in den vorhandenen Akten keine Anhaltspunkte bestehen. Ein übertriebenes Krankheitsgebaren in der Begutachtung und der fehlende Antrag im Prozess lassen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung noch nicht auf eine fehlende subjektive Eingliederungsbereitschaft schliessen (vgl. oberwähntes Bundesgerichtsurteil 8C_235/2019 E. 3.2.3). 7.3 Der angefochtene Entscheid ist folglich aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese unverzüglich Eingliederungsmassnahmen an die Hand nimmt, gegebenenfalls ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchführt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2023 vom 4. Oktober 2024 E. 4.3) und alsdann neu über die Aufhebung des Rentenanspruchs verfügt. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdeführerin (vorerst) weiterhin eine ganze Rente auszurichten.
8. 8.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze sowie des Verfahrensausgangs (Rückweisung von Amtes wegen) ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 8.3 Das (nach Fristablauf substantiierte und näher belegte, vgl. Urk. 8-13) Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 7. Juni 2024 (Urk. 1 S. 2) erweist sich somit als gegenstandslos.
Das Gericht beschliesst: Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 7. Juni 2024 wird als gegenstandslos abgeschrieben.
und erkennt: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Massnahmen im Rahmen der Wiedereingliederung ergreift und hernach neu über die Rentenaufhebung verfüge. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrBonetti