Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2024.00318
III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Gräub Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom 23. Oktober 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. Die 1968 geborene X.___ war zuletzt vom 1. April 2016 bis 28. Februar 2023 als Reinigungsmitarbeiterin im Stadtspital Y.___ in einem 50%-Pensum angestellt (Urk. 10/18, Urk. 10/72/5). Am 21. Juli 2021 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/4). Die IV-Stelle klärte die beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte die Akten der zuständigen Pensionskasse ein. Am 27. Juli 2022 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 10/30). Am 12. Januar 2023 erfolgte eine Schulterarthroskopie (Bursoskopie) mit Kalkentfernung und Naht SPP links in der Universitätsklinik Z.___. Der postoperative Verlauf war komplikationslos (Urk. 10/44). Mit Vorbescheid vom 6. Februar 2023 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/53). Im Rahmen des Einwandverfahrens wurde eine Haushaltsabklärung durchgeführt (Urk. 10/72) und eine Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) eingeholt (Urk. 10/75/4 ff.). Mit erneutem Vorbescheid vom 29. Dezember 2023 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Rentengesuchs in Aussicht (Urk. 10/76). Nach Einholung einer weiteren RAD-Stellungnahme (Urk. 10/82/2 ff.) verneinte sie mit Verfügung vom 26. April 2024 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 10/83 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 28. Mai 2024 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach den notwendigen Abklärungen in der Sache neu entscheide (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der Beschwerdeführerin von Januar 2022 bis April 2023 eine befristete ganze Rente zuzusprechen sei (Urk. 8). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Stellungnahme zur Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 11). Mit Eingabe vom 19. November 2024 reichte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme ein (Urk. 13), welche der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. November 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Auf Grund der im Juli 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung können allfällige Leistungen frühestens ab Januar 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1.4 Die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 148 V 321 E. 7.3.1, 145 V 209 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 3.3.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1.5 Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist (etwa bei einer stets vorhandenen, aber nicht verwerteten Restarbeitsfähigkeit; vgl. BGE 141 V 385 E. 5.3 in fine mit Hinweisen), wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_119/2025 vom 2. Juni 2025 E. 4.2.2 mit Hinweis). Die Rechtsprechung, wonach es bei der wiedererwägungs- oder revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückgelegtem 55. Altersjahr oder mehr als fünfzehn Jahre dauerndem Rentenbezug grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen gilt, findet auch dann Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird (BGE 145 V 209 E. 5.4). Für die Ermittlung des Eckwerts des 55. Altersjahres ist auch bei rückwirkend befristeter und/oder abgestufter Rentenzusprache auf den Verfügungszeitpunkt abzustellen (BGE 148 V 321 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_119/2025 vom 2. Juni 2025 E. 4.2.2). 1.6 Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2). Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2 und 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 5.2, je mit Hinweisen).
2. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, es sei der Beschwerdeführerin möglich, eine angepasste Arbeit in einem 80%-Pensum auszuführen und ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, die RAD-Aktenbeurteilung genüge den Anforderungen an den Beweiswert nicht, da Widersprüche zu den vorliegenden medizinischen Akten nicht geklärt worden seien und die Einschätzung angesichts der komplexen psychischen und somatischen Erkrankung eine vertiefte Auseinandersetzung vermissen lasse. Der RAD-Arzt habe die Wechselwirkung bzw. die Auswirkungen der Komorbiditäten überhaupt nicht beachtet und sei faktisch nur auf die Schulterproblematik eingegangen (Urk. 1 S. 9 ff.). 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der Beschwerdeführerin eine von Januar 2022 bis April 2023 befristete ganze Rente zuzusprechen sei, und begründete dies dahingehend, dass mit Blick auf die IV-Anmeldung vom Juli 2021 sowie die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des RAD-Arztes von Januar 2022 bis Januar 2023 bzw. April 2023 (Art. 88bis IVV) ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe (Urk. 8). 2.4 In ihrer Stellungnahme vom 19. November 2024 führte die Beschwerdeführerin aus, sie schliesse sich der Ansicht, dass sie ab Januar 2022 Anspruch auf eine ganze Rente habe, vollumfänglich an. Sie bestreite jedoch, dass im Januar 2023 eine Arbeitsfähigkeit eingetreten sei, die es der Beschwerdegegnerin erlauben würde, die Rente auf April 2023 aufzuheben. Der RAD-Arzt setze sich nicht mit den anderslautenden echtzeitlichen Berichten, die für die Zeit zwischen Januar und Ende April 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigten, auseinander. Es sei nicht ersichtlich auf welche medizinischen Berichte die Beschwerdegegnerin die Aufhebung der Rente stützen wolle. Für eine Rentenaufhebung seien weitere Abklärungen erforderlich (Urk. 13).
3. 3.1 RAD-Arzt Dr. med. A.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte in seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2023 gestützt auf die medizinischen Akten die folgenden Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Frozen shoulder (Schultersteife) links mit/bei: - Tendinosis Supraspinatussehne Schulter links, St. n. Schulter-arthroskopie (Bursoskopie) mit Kalkentfernung und Naht SPP links am 12.01.2023 - chronische Zervikalgie - chronische Lumbalgie - Fibromyalgie Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die folgenden: - Somatisierungsstörung F45.0 - St. n. Covid-19-Erkrankung - zervikogener Schwindel Dr. A.___ führte aus, im April 2021 sei die Diagnose chronisches zervico-lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und zusätzlich Post-Covid-19-Erkrankung mit anhaltender Symptomatik gestellt worden. Am 8. März 2021 habe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit angestammt bestanden. Vom 8. Juni 2021 bis 22. Juni 2021 sei eine stationäre multimodale Komplexbehandlung am Universitätsspital B.___ erfolgt. Neben dem chronischen zervico-lumbospondylogenen Schmerzsyndrom habe man eine Tendinosis calcarea der Supraspinatussehne linke Schulter mit Impingementsymptomatik sowie ein fibromyalgisches Syndrom mit psychiatrisch-psychologischer Mitbeteiligung, eine dysfunktionale Durchhaltestrategie und ein multifaktorielles Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren beurteilt. Die Beschwerden bestünden seit Jahren, die Arbeitsunfähigkeit sei seit dem 6. Juni 2021 attestiert worden. In der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin Reinigung bestehe seit dem 6. Juni 2021 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit habe vom 6. Juni 2021 bis 31. Januar 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Vom 1. Februar 2023 bis auf weiteres bestehe eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit. Zumutbar seien körperlich leichte Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, keine Körperzwangspositionen (gebückte/hockende/nach vorn geneigte Körperhaltung, vermehrte Rumpfrotation), keine Kälteexposition, keine Überkopfarbeit von Seiten des linken Armes/der linken Schulter. Es bestehe ein anhaltender Gesundheitsschaden von Seiten der linken Schulter und des Rückens mit dauerhafter Minderung der Leistungsfähigkeit. Psychiatrisch bestehe keine Erkrankung mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Berichte Dr. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Januar und 23. Juni 2023). In der angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % auf Dauer. Medizinisch-theoretisch bestehe gemäss Belastungsprofil eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (Urk. 10/75/4 ff.) 3.2 In seiner im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingereichten Stellungnahme vom 20. September 2024 führte RAD-Arzt Dr. A.___ aus, mit der stationären Aufnahme am 8. Juni 2021 im Universitätsspital B.___, Klinik für Rheumatologie sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit eingetreten. Zum damaligen Zeitpunkt sei die Schmerzsymptomatik bei chronisch spondylogenem Schmerzsyndrom bei Versagen der bisherigen ambulanten Therapiemassnahmen mit Physiotherapie und Akupunktur im Vordergrund gestanden. Durch den Rheumatologen Dr. D.___ sei im Verlauf bei diversen muskuloskelettalen Beschwerden die Entwicklung einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren benannt und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 12. Juli 2021 bis 24. November 2022 attestiert worden. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei nicht erfolgt. Der Vertrauensarzt der Pensionskasse der E.___, Dr. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, habe im Arztbericht vom 24. August 2021 (Urk. 10/15) und im Rahmen der Verlaufskontrolle vom 29. März 2022 (Urk. 10/22) unter der Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine generalisierte Tenderpointbildung im Rahmen einer Fibromyalgie gemäss ACR-Kriterien eine Arbeitsunfähigkeit angestammt von 100 % beurteilt. In angepasster Tätigkeit habe eine volle Arbeitsfähigkeit bezogen auf das 50%-Pensum bestanden. Auch in einem hypothetischen Erwerbspensum von 100 % habe keine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Am 29. März 2022 (vgl. Urk. 10/22) sei beurteilt worden, dass sich im Vergleich zum Untersuchungsbefund im Gutachterbericht vom 24. August 2021 keine Änderung ergeben habe, unverändert sei eine generalisierende Fibromyalgie mit Hinweisen auf eine Somatisierungsstörung DD (Differentialdiagnose) somatoforme Schmerzstörung resultiert. Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % habe seit dem 3. Juni 2021 bestanden. Der Psychiater, den die Pensionskasse als Vertrauensarzt beauftragt habe, Dr. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe in seinem Bericht vom 15. Dezember 2022 (Urk. 10/39) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F 45.0) und ein chronisches Schmerzsyndrom, bestehend seit ca. 2015, genannt. Es bestünden multiple wiederholt auftretende körperliche Symptome seit wenigstens zwei Jahren. Es bestehe ein langer somatischer Verlauf mit teilweise regelrechten Untersuchungsbefunden. Der Verlauf der Störung sei chronisch und fluktuierend. Er habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit vorübergehend bis zum 28. Februar 2023 beurteilt. Bei optimalem Verlauf könne eine partielle Arbeitsfähigkeit erzielt werden mit 20 % ab März 2023 und dann langsamer Steigerung. Entsprechend den Arztberichten der Orthopädie der Universitätsklinik Z.___ vom 7. Oktober 2022 (Urk. 10/35/9 f.) sowie vom 31. Januar 2023 (Urk. 10/43) bestehe eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit bei den Diagnosen Tendinosis calcarea der Supraspinatussehne Schulter links sowie einer chronischen Zervikalgie mit seit zwei Jahren persistierenden Funktionseinschränkungen bei schmerzhafter Bewegungseinschränkung der linken Schulter. Es sei die Beurteilung erfolgt, dass eine reine Bürotätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Dr. F.___ habe am 29. März 2022 beurteilt, im Vergleich zum Untersuchungsbefund im Gutachterbericht vom 24. August 2021 hätte sich keine Änderung ergeben. Unverändert resultiere eine generalisierende Fibromyalgie mit Hinweisen für eine Somatisierungsstörung DD somatoforme Schmerzstörung. Im Rahmen der objektiven Befunderhebung bestehe der Hauptbefund einer generalisierten Tenderpointbildung obere und untere Extremitäten beidseits, weniger ausgeprägt pan-paravertebral, mit Betonung der linken Körperhälfte. Bei diesen Tenderpoints handle es sich nicht um strukturelle Veränderungen, keine Triggerpunkte und Hartspannbildungen. Insgesamt resultiere eine generalisierte Fibromyalgie mit Betonung der linken Körperhälfte im Rahmen einer DD Somatisierungsstörung, kein strukturelles Korrelat. Der von Dr. F.___ erhobene objektive Untersuchungsbefund rechtfertige die Diagnosestellung einer Fibromyalgie nicht, da nicht alle geforderten Kriterien nach ACR (American College of Rheumatology) erfüllt seien. Gemäss dem Austrittsbericht der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals B.___ vom 11. März 2022 (Urk. 10/33/7 ff.) sei die elektive Zuweisung zur stationären multimodalen Schmerztherapie aufgrund eines chronischen zervikospondylogenen Schmerzsyndroms bei Versagen der bisherigen ambulanten Therapiemassnahmen mit Physiotherapie, nicht jedoch unter dem klinischen Beschwerdebild der Fibromyalgie erfolgt. Der Vertrauensarzt der Pensionskasse der E.___ Dr. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, habe im Arztbericht vom 8. Oktober 2022 (Urk. 10/34) die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus dem Austrittsbericht der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals B.___ vom 11. März 2022 übernommen. Er habe wiederum eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit von 100 % in angestammter Tätigkeit beurteilt. Da im Arztbericht von Dr. C.___ vom 22. Januar 2023 (Urk. 10/42) und vom 20. Juni 2023 (Urk. 10/67) eine Somatisierungsstörung F 45.0 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt worden sei und gleichzeitig in der Prognose zur Arbeitsfähigkeit beurteilt worden sei, dass die Arbeitsunfähigkeit von körperlichen Beschwerden abhängig sei, erfolge aufgrund der Würdigung der Arztberichte die Einschätzung, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % in angepasster Tätigkeit gemäss dem erstellten Belastungsprofil ab dem 1. Februar 2023 bestehe (Urk. 9).
4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin beantragt, der Beschwerdeführerin sei im Wesentlichen gestützt auf die Aktenbeurteilungen des RAD rückwirkend ab 1. Januar 2022 eine bis 30. April 2023 befristete ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 8). 4.2 Hinsichtlich des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente ab 1. Januar 2022 liegen nunmehr übereinstimmende Parteianträge (vgl. Urk. 13) vor. Diese stehen mit der Akten- und Rechtslage im Einklang. So gelangte der RAD gestützt auf die medizinische Aktenlage zum Schluss, dass seit Juni 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Sechs Monate nach der IV-Anmeldung vom Juli 2021 (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) war das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) gestützt auf die echtzeitlichen medizinischen Berichte erfüllt und lagen weder eine Eingliederungsfähigkeit noch eine massgebliche Erwerbsfähigkeit vor. Übereinstimmend gehen die Parteien von einer hypothetisch vollzeitlichen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall aus (vgl. Urk. 10/72/6). Somit erwarb die Beschwerdeführerin am 1. Januar 2022 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2022 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 4.3 Bei einer rückwirkend befristeten Rentenzusprache wird gleichzeitig eine Rente zugesprochen und diese revisionsweise aufgehoben. Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung der Rente (vgl. vorne E. 1.4). Zur Beurteilung der Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin stützt sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf die Aktenbeurteilungen des RAD (vgl. vorne E. 3.2 und E. 3.3). Dementsprechend geht sie davon aus, dass vom 6. Juni 2021 bis 31. Januar 2023 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestand und ab 1. Februar 2023 insoweit eine Verbesserung eingetreten ist, als- unter Berücksichtigung des Belastungsprofils eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestand. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erübrigt sich vorliegend die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Rentenrevision. Es ist jedoch anzumerken, dass der RAD eine rein aktenbasierte Einschätzung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit vorgenommen hat und fraglich ist, ob die Voraussetzung für das Abstellen auf eine reine Aktenbeurteilung erfüllt sind (vgl. vorne E. 1.6, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_647/2020 vom 26. August 2021 E. 4.2 mit Hinweis), zumal der medizinische Sachverhalt - insbesondere in Bezug auf den retrospektiven Verlauf der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit - nicht zweifelsfrei feststeht.
5. 5.1 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2024 (Urk. 8) war die am 30. September 1968 geborene Beschwerdeführerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung (25. November 2024) 56 Jahre alt, weshalb die Rechtsprechung gemäss BGE 145 V 209 zur Anwendung gelangt, wonach bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, grundsätzlich vorgängig Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind. Diese Rechtsprechung gelangt auch dann zur Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung befunden wird (vgl. vorne E. 1.5). 5.2 Vorliegend ist unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen, dass der Beschwerdeführerin ihre bisherige körperlich belastende Tätigkeit als Reinigungsangestellte seit Juni 2021 nicht mehr zumutbar ist. Vor diesem Hintergrund und angesichts ihres Alters kann sie nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren könnte und deshalb ausnahmsweise von der Zumutbarkeit einer Selbsteingliederung auszugehen ist, liegen nicht vor. So handelt es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine gut ausgebildete Person mit breiter Berufserfahrung, die derart agil und gewandt erscheint, dass einer Selbsteingliederung nichts entgegenstehen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_235/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Ausserdem wird auch in medizinischer Hinsicht auf die Notwendigkeit einer psychoedukativen Intervention hingewiesen und eine Behandlung der körperbezogenen Angstsymptomatik zum Abbau von Vermeidungsverhalten dringend empfohlen (vgl. Austrittsbericht der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals B.___ vom 11. März 2022, Urk. 10/33/9). Damit ist die Rentenaufhebung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung in einer Verweistätigkeit vorbereitet hat. In diesem Zusammenhang ist auf die Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin hinzuweisen (Art. 21 Abs. 4 ATSG). 5.3 Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf eine allfällige Rentenaufhebung Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und durchzuführen, soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind.
6. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2022 einstweilen Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
7. 7.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung, die in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer auf Fr. 2’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. April 2024 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2022 einstweilen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Arnold GramignaLeicht