Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2024.00303
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom 28. Oktober 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste MLaw Y.___, Sozialversicherungsrecht Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. 1.1 Der im Jahre 1962 geborene X.___ besuchte im Libanon die Grundschule, übte nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1987 verschiedene Hilfsarbeitertätigkeiten aus und war ab dem 1. August 2001 als stellvertretender Geschäftsführer beim Restaurant Z.___, A.___, erwerbstätig (Urk. 7/1, Urk. 7/10, Urk. 7/126). Nach zwei Autounfällen am 8. Juli 2006 und 6. November 2007 meldete sich der Versicherte am 23. Juli 2008 im Zusammenhang mit Rückenbeschwerden erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1, Urk. 7/12/55). Nach Beizug der Akten des Krankentaggeld- sowie Unfallversicherers wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 3. Juni 2009 ab (Urk. 7/18). 1.2 In der Zeit bis Ende September 2017 war der Versicherte weiterhin als stellvertretender Geschäftsführer für das Restaurant Z.___ tätig (Urk. 7/31, Urk. 7/126). Im Zusammenhang mit psychischen Beschwerden (Depression, Angst) wie auch Herz- und LWS-Beschwerden meldete sich der Versicherte am 13. März 2018 bei der nunmehr zuständigen SVA Aargau, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/24, Urk. 7/43 S. 3). Am 1. Dezember 2018 meldete sich der Versicherte in den Libanon ab (Urk. 7/74) und kehrte am 9. Dezember 2019 in die Schweiz zurück (Urk. 7/113). Die nun wieder zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erinnerte den Versicherten mit Schreiben vom 30. Juli 2020 an die ihm obliegende Schadenminderungspflicht, indem sie auf die Notwendigkeit einer stationären und im Anschluss daran ambulanten psychiatrischen Behandlung hinwies (Urk. 7/134). In der Zeit vom 7. September bis 29. Oktober 2020 weilte der Versicherte zur stationären Behandlung an der C.___ (C.___; Urk. 7/141), eine weitere Behandlung im Ambulatorium der C.___ erfolgte in der Zeit vom 8. Juli bis 4. August 2021 (Urk. 7/154/5). 1.3 Mit Mitteilung vom 1. Juni 2022 teilte die IV-Stelle mit, dass derzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/155). Im Rahmen der weiteren Abklärungen fand eine polydisziplinäre Abklärung des Versicherten statt (O.___-Gutachten vom 20. September 2023, Urk. 7/168). Mit Vorbescheid vom 12. Oktober 2023 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/174) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 22. April 2024 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 23. Mai 2024 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2019 eine ganze IV-Rente zuzusprechen, eventualiter eine befristete ganze Rente ab 1. Mai 2019 bis 30. Juni 2022, subeventualiter sei die Sache für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 27. Juni 2024 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, weiter wurde ihm die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Auf Grund der März 2018 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab 1. September 2018 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her-stellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).
2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit zu 70 % und in einer optimal angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Damit könne er ein renten-ausschliessendes Einkommen erwirtschaften, sodass kein Anspruch auf IV-Leistungen bestehe (Urk. 2). 2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass dem psychiatrischen Teilgutachten zu entnehmen sei, dass in der Zeit von Mai 2018 bis März 2022 von einer schweren Depression auszugehen sei, was im Gutachten bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit dann fälschlicherweise nicht berücksichtigt worden sei. Spätestens ab Mai 2019 sei demnach ein Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen (Urk. 1 S. 4). Überwiegend wahrscheinlich sei auch für die Zeit nach März 2022 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 5). So bestehe entgegen der gutachterlichen Einschätzung ein massiv eingeschränktes Aktivitätsniveau (S. 5), weiter werde die Angst bei der Diagnostik und Beurteilung zwar bestätigt, aber in der Folge ausser Acht gelassen, sodass im Resultat selbst eine Tätigkeit als Kellner ohne Einschränkung als zumutbar beurteilt werde (S. 6). Die im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung ermittelte mittelgradige neuropsychologische Hirnfunktionsstörung werde trotz valider Resultate bei der Gesamtbeurteilung nicht als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt, was einen gravierenden Mangel darstelle. Weiter widerspreche die Behauptung in der Gesamtbeurteilung, wonach sich im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung keine verwertbaren Ergebnisse gezeigt hätten, dem neuropsychologischen Teilgutachten (S. 7). Quetiapin nehme der Beschwerdeführer nur gegen die Schlafstörungen und nicht als antipsychotisches Medikament, was den Serumspiegel erkläre (S. 8).
3. 3.1 Nach seiner Rückkehr in die Schweiz am 9. Dezember 2019 (Urk. 7/113) stand der Beschwerdeführer ab dem 4. Februar 2020 wieder in fachärztlicher Behandlung. Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 20. April 2020 eine schizoaffektive Störung, depressiver Typ (ICD 10 F25.1), mit erheblicher kognitiver Beeinträchtigung (DD schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen [F 32.3], psychoorganische Störung [F06]). Zumindest seit der Behandlungsaufnahme sei für alle Tätigkeiten von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen bei ungünstiger Eingliederungsprognose (Urk. 7/132). 3.2 In der Zeit vom 7. September bis zum 29. Oktober 2020 weilte der Beschwerdeführer in der C.___ zur stationären Behandlung. Die für den Austrittsbericht vom 9. November 2020 verantwortlichen Fachärzte gingen von den folgenden Diagnosen aus (Urk. 7/141 S. 1): - Schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) - Wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0) - Nicht näher bezeichnete leichtgradige Demenz mit anderen Symptomen, vorwiegend depressiv - Status nach psychischer und Verhaltensstörung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom bis ca. 2015; Status nach psychischer und Verhaltensstörung durch Kokain, Abhängigkeitssyndrom bis ca. 2013 - Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom - Persistierendes, symptomatisches Vorhofflimmern, ED 2011 - Chronische Schmerzen im Bereich des unteren Rückens, der Hüfte und der Beine - Mikrohämaturie, vermutlich renal - Pollakisurie Der Beschwerdeführer habe bereits vor seiner Abreise in die Heimat für ca. 7 Monate in ambulanter Behandlung gestanden (vgl. Urk. 7/43, Behandlung ab dem 12. Oktober 2017; S. 2). Er sei bei ihnen wegen einer schweren depressiven Symptomatik, Problemen mit dem Gedächtnis, der Orientierung und Auffassung sowie fraglichen akustischen Halluzinationen bei einer teilweise objektivierbaren Bedrohung durch Telefonanrufe in der Vergangenheit eingetreten. Aufgrund der Bedrohung habe er sich in den letzten 4-5 Jahren immer mehr zurückgezogen und sei anderen Menschen misstrauisch begegnet. Der Beschwerdeführer habe sich während des gesamten Aufenthalts zurückgezogen verhalten, habe jedoch gerne an verschiedenen Therapien teilgenommen. Insbesondere habe er von der Physiotherapie profitiert, wodurch eine Schmerzreduktion eine Verbesserung der Atmung habe erzielt werden können. Bezüglich der kognitiven Einschränkungen habe weder die neuropsychologische Abklärung, die Liquoruntersuchung, ein EEG noch das MRI Hinweise auf eine Ursache liefern können. Auffallend sei, dass sich der Beschwerdeführer relativ gut selber habe organisieren können. Sie würden die kognitiven Defizite am ehesten als Folge des langjährigen Alkohol- und Kokainkonsums einordnen (S. 8). 3.3 In ihrem Bericht vom 21. Mai 2021 hielt Dr. B.___ unter Hinweis auf die von den Fachärzten der C.___ gestellten Diagnosen fest, dass der Beschwerdeführer bei ihr ca. alle zwei Wochen in Behandlung stehe. Er sei psychisch und emotional nicht belastbar, seine Auffassungsgabe und Konzentrationsfähigkeit sei eingeschränkt. Er fühle sich unwohl im Umgang mit anderen Menschen, wodurch seine paranoiden Gedanken und Ängste verstärkt würden. Seit Behandlungsbeginn sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit bei ungünstiger Prognose auszugehen (Urk. 7/144/3-7; vgl. auch Bericht vom 17. März 2022, Urk. 7/154/1-4). 3.4 In der Zeit vom 8. Juli bis 4. August 2021 wurde der Beschwerdeführer am Ambulatorium der C.___ behandelt. Die für den Bericht vom 19. Oktober 2021 verantwortlichen Fachärzte gingen von den folgenden Diagnosen aus (Urk. 7/154/5): - Schwere depressive Episode (ICD-10 F32.9) - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung - Status nach psychischer und Verhaltensstörung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom bis ca. 2015 - Status nach psychischer und Verhaltensstörung durch Kokain, Abhängigkeitssyndrom bis ca. 2013 - Persistierendes, symptomatisches Vorhofflimmern, ED 2011 - Chronische Schmerzen im Bereich des unteren Rückens, der Hüfte und der Beine - Status nach Mikrohämaturie, vermutlich renal - Pollakisurie - Arterielle Hypertonie - Reizlose Sigmadivertikulose - Status nach Leistenbruch-OP - Trombozytopenie unklarer Genese - Hepatitis B In Zusammenschau der Anamnese, der Klinik, sowie der Ergebnisse ihrer ausführlichen neuropsychologischen Untersuchung habe sich eine schwere neuropsychologische Störung multifaktorieller Genese gezeigt. Sie würden die Minderleistungen am ehesten im Rahmen der psychischen Erkrankung sehen (Urk. 7/154/10). Der Beschwerdeführer habe sich im Gespräch affektiv verändert gezeigt, mit erhöhter Ablenkbarkeit und gesteigerter Wachheit und Angespanntheit. Er habe von belastenden Erinnerungen an traumatische Erfahrungen berichtet (Gefängnis und Gewalterfahrungen, Morddrohungen), unter anderem auch Flashbacks, Alpträume, Verfolgungsängste, Panikattacken sowie depressive Symptome (Urk. 7/154/11). 3.5 Die für das O.___-Gutachten vom 20. September 2023 verantwortlichen Fachärzte stellten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen (Urk. 7/168 S. 10): - Chronisches lumbovertrebrales Schmerzsyndrom - Klinische und radiologische Zeichen der beginnenden Coxarthrose - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig weitgehend remittiert (ICD-10 F33.4) Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit würden die folgenden Diagnosen bleiben: - Persistierendes symptomatisches Vorhofflimmern, ED 2011 - Arterielle Hypertonie - Chronische Hepatitis B - Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch - Hypnopompe Halluzinationen bei nicht verwertbarer neuropsychologischer Befunderhebung - Leichte Thrombozytopenie unklarer Ätiologie In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne längerdauerndes Stehen und Gehen, ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 10 kg oder die Einnahme kniender und kauernder Positionen, bei geringem Publikumskontakt, sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Retrospektiv habe nie eine längerdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestanden (S. 12). 3.6 In ihrem Bericht vom 17. Januar 2024 führte Dr. B.___ aus, dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers seit der Behandlungsaufnahme kaum gebessert habe, die depressive Stimmung habe unter antidepressiver Medikation leicht an Intensität abgenommen. Der paranoide Wahn und die sekundäre, ausgeprägte psychotische Angst mit schwerer sozialer Phobie würden sich massiv einschränkend auf das Leben des Beschwerdeführers auswirken, welcher sozial isoliert lebe. Die bedrohenden Stimmen würde er auch tagsüber hören. Sie gehe weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus (Urk. 7/179).
4. 4.1 Die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des O.___-Gutachtens wird vorliegend sowohl durch die Einschätzung in den Teilgutachten als auch durch die echtzeitlichen Einschätzungen im Verlauf der stationären als auch ambulanten Behandlungen in Frage gestellt. So wurde im Rahmen des neuropsychologischen Teilgutachtens eine formal mittelgradige Hirnfunktionsstörung mit Einschränkungen in den Bereichen Gedächtnis, Sprache, Wahrnehmung (visuell, visio-konstuktiv), Exekutivfunktionen und Verarbeitungstempo diagnostiziert; daneben wurde eine unterdurchschnittliche Intelligenz bei einem Gesamt-IQ von 52 festgestellt (Urk. 7/168/66). Diese Diagnose respektive eine Diskussion erscheint im Konsens weder in den Diagnosen mit noch in jenen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, was einem gravierenden Mangel gleichkommt. In der letzteren Kategorie wird lediglich festgehalten, dass die neuropsychologische Befunderhebung nicht verwertbar gewesen sei (Urk. 7/168 S. 11). Dazu ist anzumerken, dass im Rahmen der neuropsychologischen Abklärungen eine durchwegs kooperative und konzentrierte Mitarbeit dokumentiert ist, weiter ergaben die durchgeführten Performancevalidierungsverfahren keine auffälligen Resultate (Urk. 7/168/64). Dass die Ergebnisse offenbar schwer zu erklären sind, ergibt sich bereits aus den vorgängigen neuropsychologischen Abklärungen der C.___. Dies kann aber nicht dazu führen, dass die vom Teilgutachter gestellte Diagnose im Rahmen der Gesamtbeurteilung unberücksichtigt bleibt. Wäre der Teilgutachter der Auffassung gewesen, dass die Ergebnisse an sich unverwertbar sind, hätte er keine Diagnose stellen dürfen. Zudem handelt es sich bei der O.___-Untersuchung um die mittlerweile dritte neuropsychologische Abklärung mit dem Resultat eines durchwegs ähnlich bescheidenen Leistungsprofils (Urk. 7/141 S. 19, Urk. 7/154/10, Urk. 7/168/66 ff.). Bei dieser Ausgangslage erscheint es nicht einleuchtend, allein aufgrund der vermeintlichen Leistungsfähigkeit bis im Herbst 2017 sowie des fehlenden eindeutigen Erklärungsansatzes für die Hirnfunktionsstörung in einer angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Leistungsfähigkeit auszugehen (vgl. Urk. 7/168/68). 4.2 Weiter ergeben sich auch hinsichtlich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten nicht auflösbare Ungereimtheiten. So führte der Teilgutachter aus, dass in der Zeit ab 2018 eine schwere depressive Symptomatik beschrieben werde, zum Teil mit wahnhaftem Erleben und Verwahrlosung. Noch im März 2022 habe eine schwere depressive Symptomatik mit verlangsamtem formalem Denken, paranoiden Wahnideen, akustischen Halluzinationen, Affektarmut, Deprimiertheit, Insuffizienz- und Schuldgefühlen, Ängsten, Antriebsverminderung, Schlafstörungen, starkem sozialen Rückzug und Lebensmüdigkeit bestanden. Aufgrund dieser psychopathologischen Angaben sei die Diagnose einer schweren depressiven Episode sowie eine fehlende Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. Auch hätten noch 2022 die Halluzinationen kombiniert mit dem Wahnerleben das Ausmass florider psychotischer Symptome angenommen (Urk. 7/168/42). Selbst wenn man demnach aktuell von einer weitgehenden Remission wie auch von lediglich hypnopompen Halluzinationen ausgehen würde (vgl. dazu aber insbesondere Dr. B.___ in Urk. 7/179), widersprechen die Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten hinsichtlich des Zeitraums von September 2018 (frühestmöglicher Rentenbeginn) bis 2022 dem gutachterlichen Konsens diametral. Nicht nachzuvollziehen ist weiter die behauptete Verbesserung im Verlauf des Jahres 2022, fand doch die psychiatrische Untersuchung beim O.___ erst am 4. Juli 2023 statt (Urk. 7/168/35). Zudem widerspricht die Konsenseinschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, insbesondere auch was die retrospektive Einschätzung betrifft, sämtlichen echtzeitlichen Berichten der behandelnden Psychiaterin als auch derjenigen der Fachärzte der C.___. So geht die behandelnde Psychiaterin von einem weitgehend unveränderten Zustand im Verlauf der ganzen Behandlung aus (Urk. 7/179). Eine Diskussion dieser Umstände fehlt. 4.3 Insgesamt leidet das O.___-Gutachten an gravierenden Mängeln, sodass nicht darauf abgestellt werden kann. In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Den vorliegenden Sachverhalt allein aufgrund der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___ zu beurteilen, erscheint dementsprechend nicht zulässig. Da sich weiter die Fachärzte der C.___ nicht explizit zur Arbeitsfähigkeit äussern, erscheint die erneute polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers unumgänglich. Dazu ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen, was zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. April 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty