Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2024.00261
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom 16. Oktober 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. 1.1 X.___, geboren 1988, schloss im Jahr 2008 die Lehre als Autolackiererin mit dem Erwerb des Fähigkeitszeugnisses erfolgreich ab (Urk. 9/20/5-7). Wegen eines sich speziell bei dieser Tätigkeit beeinträchtigend auswirkenden Asthmas meldete sie sich am 22. Oktober 2008 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht von Y.___ vom 4. November 2008 (Urk. 9/6) und den Arztbericht des Hausarztes Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 7. November 2008 (Urk. 9/10/1-5) ein. Ausserdem zog sie die Akten der Suva bei (Urk. 9/14/1-79, Urk. 9/18/1-16). Am 27. März 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass aktuell keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien, da die Situation unklar sei und die Suva das Vorliegen einer Berufskrankheit prüfe (Urk. 9/15). In der Folge nahm die IV-Stelle weitere Abklärungen der beruflichen Situation vor (Urk. 9/25). Am 5. Oktober 2009 bzw. am 28. Oktober 2009 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass sie die Mehrkosten einer erstmaligen beruflichen Ausbildung mit Abschluss Bürofachdiplom VSH bei der A.___ vom 19. Februar bis zum 1. Juli 2010 übernehme (Urk. 9/22, Urk. 9/29). Es gelang der Versicherten in der Folge aber nicht, die für diese Ausbildung erforderlichen Leistungen zu erbringen und einen Abschluss zu erzielen. Sie war mit der Ausbildung überfordert und entschied sich schliesslich, sich eine einfache Erwerbstätigkeit im Dienstleistungssektor zu suchen (Urk. 9/37/1). Am 15. Juli 2010 stellte die IV-Stelle deshalb fest, dass die Versicherte die Kurse im Hinblick auf das Bürofachdiplom beendet habe und sich selbständig auf Stellen-suche mache (Urk. 9/38). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 9/42) wies die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 6. Oktober 2010 ab (Urk. 9/43). 1.2 Am 30. Juni 2020 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/51). Die IV-Stelle nahm die Berichte des Zentrums B.___ vom 11. Oktober 2018 (Urk. 9/55) und vom 19. Februar 2019 (Urk. 9/54), von der C.___ AG, Psychiatriezentrum D.___, vom 3. Januar 2020 (Urk. 9/61-64) und von Dr. med. E.___, FMH Kardiologie und Innere Medizin, vom 13. August 2020 (Urk. 9/58-59) zu den Akten. Ausserdem holte sie die Arztberichte der C.___ AG vom 23. September 2020 (Urk. 9/66) und von Dr. med. F.___ vom 9. Oktober 2020 (Urk. 9/69/1-6) ein. Am 18. Oktober 2020 teilte sie der Versicherten mit, dass derzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 9/68). Am 8. März 2021 nahm Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stellung (Urk. 9/78/4-6). Mit Vorbescheid vom 26. März 2021 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/73). Nachdem dagegen kein Einwand erhoben worden war, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 19. Mai 2021 ab (Urk. 9/79). 1.3 Am 26. September 2023 (Eingangsdatum) teilte die Praxis H.___, I.___, der IV-Stelle mit, dass sich der Gesundheitszustand von X.___ verschlechtert habe, weshalb sie um Überprüfung des Invaliditätsgrades ersuche (Urk. 9/84). Die IV-Stelle forderte die Versicherte am 18. Oktober 2023 dazu auf, Beweismittel für die Verschlechterung einzureichen (Urk. 9/88). Die Praxis H.___ reichte den Arztbericht vom 27. November 2023 ein (Urk. 9/92). Am 4. Januar 2024 nahm RAD-Ärztin Dr. G.___ Stellung (Urk. 9/96/3). Mit Vorbescheid vom 16. Januar 2024 kündigte die IV-Stelle der Versicherten an, dass sie nicht auf das Leistungsbegehren eintreten werde (Urk. 9/97). Dagegen erhoben die Versicherte am 23. Januar 2024 (Urk. 9/111) und die Praxis H.___ am 25. Januar 2024 Einwand (Urk. 9/102). Am 11. März 2024 nahm RAD-Ärztin Dr. G.___ zum Einwand Stellung (Urk. 9/116). Mit Verfügung vom 22. März 2024 trat die IV-Stelle nicht auf das Leistungsbegehren ein (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Daniel Christe am 3. Mai 2024 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): «1.Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Prüfung des Leistungsbegehrens und zum Entscheid über den Anspruch auf eine IV-Rente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 3.Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und in der Person des Unterzeichneten die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen.» Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 19. August 2024 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 20. August 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporal-rechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Auf Grund der im Juni 2022 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Dezember 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs-unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2023 vom 4. September 2023 E. 1.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a). 1.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2). Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 8C_97/2024 vom 29. August 2024 E. 2.3.2 und 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen). 1.5 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1). 1.6 Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IVStellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2). Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 22. März 2024 (Urk. 2) aus, die Prüfung der Aktenlage habe ergeben, dass keine Veränderung der Verhältnisse seit der rentenabweisenden Verfügung vom 19. Mai 2021 glaubhaft gemacht worden sei. Die Einschränkungen seien seit Jahren bekannt. Eine dauerhafte Verschlechterung sei nicht ausgewiesen. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 3. Mai 2024 (Urk. 1) geltend, in der rentenabweisenden Verfügung vom 19. Mai 2021 sei eine Arbeitsunfähigkeit in rentenbegründendem Ausmass verneint worden, obwohl bereits damals erhebliche psychische Probleme aufgeführt worden seien. Grundsätzlich hätten im Jahr 2020 bereits die gleichen psychischen Probleme vorgelegen wie heute. Damals sei die behandelnde Psychologin aber noch von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von zwei Stunden pro Tag ausgegangen. Gemäss Mini-ICF-APP gebe es ausserdem Verschlechterungen in verschiedenen Bereichen. Auch wenn die im aktuellen Verfahren gestellten psychiatrischen Diagnosen und die damit zusammenhängenden Probleme grundsätzlich bereits im letzten IV-Verfahren vorgelegen hätten, könne gestützt auf die neuen Berichte darauf geschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand im Rahmen der bestehenden psychischen Erkrankung verschlechtert habe. Eine Verschlechterung sei genügend glaubhaft gemacht worden, weshalb die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin materiell abzuklären habe.
3. 3.1 Gemäss dem Arztbericht der C.___ AG vom 23. September 2020 (Urk. 9/66) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine chronische Insomnie (ICD10 F51.0), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (emotional-instabil, narzisstisch, paranoid) (ICD-10 F61.0), ein Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung im Erwachsenenalter, wobei das Kriterium für Hyperaktivität nicht erfüllt ist und darüber hinaus keine Beschreibung des Zustands im Kindesalter vorliegt (ICD-10 F90.0), sowie eine rezidivierende depressive Störung (im Januar 2020 leichte Episode) (ICD-10 F33.x). Insgesamt sei die Prognose sehr ungünstig aufgrund des 10jährigen Krankheitsverlaufs, bei dem es nicht zu einer Besserung gekommen sei. Prinzipiell seien Persönlichkeitsstörungen sehr schwer behandelbar. Die Beschwerdeführerin zeige darüber hinaus sehr starre Verhaltensmuster und sei nicht offen für eine Therapie. Termine nehme sie nur sehr unregelmässig wahr. Eine Psychotherapie habe sie abgelehnt, sie sei seit dem 20. Januar 2020 nicht mehr in Behandlung. Die Beschwerdeführerin könne eine dem Leiden angepasste Tätigkeit 2 Stunden pro Tag ausüben. 3.2 Gemäss der Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. G.___ vom 8. März 2021 (Urk. 9/78/4-6) ist der Beschwerdeführerin die Ausübung einer Tätigkeit in konstanter strukturierender Umgebung ohne Publikumsverkehr und mit nur geringen Anforderungen an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit, in ruhiger und wohlwollender Atmosphäre und ohne Zeit- oder Leistungsdruck zumutbar. Einschränkungen bestünden durch die vorliegende Persönlichkeitsstörung in der Kontaktfähigkeit zu Dritten, die zur Überforderung der Beschwerdeführerin führen könne. Insbesondere sei ein Arbeitsplatz mit der Notwendigkeit von vielen und wechselnden Kontakten und hoher Flexibilität nicht geeignet. Die Beschwerdeführerin könne auch keine Tätigkeit mit Exposition von atemwegreizenden Stoffen sowie bekannten inhalativen Allergenen und keine schwere körperliche Tätigkeit ausüben. In der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin sei die Beschwerdeführerin seit dem 5. Juni 2019 zu 100 % arbeitsunfähig. An einem angepassten Arbeitsplatz sei zunächst eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zu erwarten, die innerhalb eines halben Jahres sukzessive auf 80 % gesteigert werden könne. Eine wesentliche Besserung sei nicht zu erwarten. Durch die indizierte psychotherapeutische Behandlung könne der Umgang mit den rigiden Verhaltensweisen verbessert und der Gesundheitszustand stabilisiert werden. Es bestehe aber keine Motivation für eine Psychotherapie und eine brüchige Compliance. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer rigiden Denk- und Verhaltensmuster insbesondere im Kontakt mit Drittpersonen beeinträchtigt. Dennoch sei sie in der Lage gewesen, eine Lehre zu absolvieren und auch immer wieder als Verkäuferin tätig zu sein. Daher sei in angepasster Tätigkeit das weitgehende Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Eine angepasste Tätigkeit sei im Umfang von 6 Stunden pro Tag möglich. Psychosozial belastend seien die engen finanziellen Verhältnisse, die kaum vorhandenen sozialen Kontakte, die unklare berufliche Situation und fragliche Motivation. Ressourcen seien die abgeschlossene Ausbildung, der Kontakt zur Mutter und zur Schwester und die langjährige Partnerschaft. 3.3 Gemäss dem Arztbericht der Praxis H.___ vom 27. November 2023 (Urk. 9/92) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung (im Oktober 2023 mittlere Episode) (ICD10 F33.1), eine chronische Insomnie (ICD-10 F51.0), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (emotional-instabil, narzisstisch, paranoid; Persönlichkeitsdiagnostik vom 20. Januar 2020, Dr. J.___, D.___) (ICD-10 F61.0), eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung im Erwachsenenalter, wobei das Kriterium für Hyperaktivität nicht erfüllt ist, (ICD-10 F90.0) sowie eine Migräne mit Aura (ICD-10 G43.1). Die Beschwerdeführerin leide ca. seit ihrem 18. Lebensjahr an sich verstärkenden Schlafstörungen, depressiven und somatischen Beschwerden (Schwindel, Spannungskopfschmerzen, Migräne und allgemeines körperliches Unwohlsein). Die Beschwerden würden bei psychischer Belastung und Stress stärker. Die Tagesstruktur sei von der Tagesverfassung abhängig, in der Regel sei die Beschwerdeführerin mit einem Termin am Tag bereits völlig ausgelastet. Sie berichte von interaktionellen Schwierigkeiten seit ihrer Kindheit. Sie habe immer wieder Konflikte gehabt und es sei ihr schwer gefallen, sich unterzuordnen. Die Beschwerdeführerin lebe zurückgezogen. Seit 10 Jahren beziehe sie Sozialhilfe. Die vom Sozialamt organisierten Arbeitsmassnahmen habe sie jeweils nach kurzer Zeit gekündigt oder abgebrochen. Eine teilstationäre Therapie habe sie als nicht hilfreich erlebt. Auch die anschliessende ambulante Therapie habe sie bald abgebrochen, da sie nicht profitiert habe. Seit Winter 2022 stehe die Beschwerdeführerin bei der Praxis H.___ in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung. Sie sei ab Therapiestart als gesundheitlich stark belastet erlebt worden. Die Allgemeinsituation habe sich mehrmals krisenhaft zugespitzt. Neben den sich verstärkenden depressiven Beschwerden und Schlafproblemen hätten sich die somatischen Beschwerden intensiviert. Es seien zudem ausgeprägte Ängste aufgetreten und es sei zu suizidalen Äusserungen gekommen. Seit einem Wechsel der zuständigen Person gebe es dauernde Konflikte mit dem Sozialamt und im Privaten hätten sich wichtige Bezugspersonen von ihr distanziert. Aufgrund der Verschlechterung des Allgemeinzustandes sei die Beschwerdeführerin seit Herbst 2022 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsprogramme des Sozialamtes habe die Beschwerdeführerin aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen oder zwischenmenschlichen Herausforderungen jeweils frühzeitig abgebrochen oder es sei ihr gekündigt worden. Beim letzten Arbeitsversuch habe sie an zwei halben Tagen als KITAAushilfe gearbeitet. Die Beschwerdeführerin habe jedoch viele krankheitsbedingte Absenzen gehabt, weshalb die Arbeitgeberin per Spätsommer 2023 gekündigt habe. Auf weitere Arbeitsprogrammvorschläge habe sie mit einer krisenhaften Zuspitzung ihres Gesundheitszustandes reagiert. Man habe deshalb empfohlen, auf weitere Versuche zu verzichten. Der Gesundheitszustand sei zu instabil und die frühzeitigen Abbrüche würden die Beschwerdeführerin zunehmend frustrieren. Aufgrund der seit 15 Jahren bestehenden Symptomatik sei von einer ungünstigen Prognose hinsichtlich einer Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt auszugehen. Bestenfalls könne eine Teilarbeitsfähigkeit im zweiten Arbeitsmarkt erreicht werden. Persönlichkeitsstörungen seien schwer behan-delbar und die Beschwerdeführerin zeige starre Verhaltensmuster. Auch im zweiten Arbeitsmarkt sei mit Rückfällen und steten Arbeitsausfällen zu rechnen. 3.4 Am 4. Januar 2024 (Urk. 9/96/3) führte RAD-Ärztin Dr. G.___ aus, eine Veränderung seit dem Entscheid vom 19. Mai 2021 könne anhand der eingereichten medizinischen Unterlagen nicht festgestellt werden. 3.5 Die Praxis H.___ hielt am 25. Januar 2024 (Urk. 9/102) fest, die Beschwerdegegnerin habe die psychische Verschlechterung nicht berücksichtigt, welche sich seit Herbst 2022 im Rahmen von sich kontinuierlich verstärkten depressiven Beschwerden und Schlafproblemen und der leider seither regelmässig auftretenden Krisen gezeigt habe. Zudem könne die Beschwerdeführerin aufgrund der kontinuierlich verstärkten Beschwerden nicht an weiteren Arbeitsintegrationsversuchen des Sozialamtes teilnehmen. Seit Oktober 2023 bestehe auch im zweiten Arbeitsmarkt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 3.6 RAD-Ärztin Dr. G.___ führte dazu am 11. März 2024 (Urk. 9/116/2) aus, es lägen keine neuen Tatsachen vor, welche im Entscheid vom Mai 2021 nicht berücksichtigt worden seien. Die psychiatrischen Diagnosen seien seit Jahren bekannt, auch die Migräne sei seit ca. 2006 bekannt. Eine dauerhafte Verschlechterung aufgrund der angegebenen Diagnosen mit depressiven Beschwerden und der Allgemeinsituation lasse sich im Vergleich zur Aktenlage auch nach dem Einwand vom Januar 2024 nicht feststellen.
4. Strittig und zu prüfen ist, ob es von der Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht worden ist, dass sich ihr Gesundheitszustand zwischen dem Erlass der rentenabweisenden Verfügung vom 19. Mai 2021 und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 22. März 2024 in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat. 4.1 Wie die Beschwerdeführerin selber ausführt (Urk. 1 S. 5), hat sich an den Diagnosen seit der rentenabweisenden Verfügung vom 19. Mai 2021 praktisch nichts geändert. Die depressive Episode wird zwar aktuell als mittelgradig statt bloss als leichtgradig bezeichnet, dies stellt aber keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes dar. Bezüglich der Eingliederung in eine Erwerbstätigkeit bestehen ebenfalls weiterhin dieselben Probleme. Bereits im Standortgespräch vom 16. Juli 2020 (Urk. 9/78/2) wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin seit 10 Jahren nicht mehr erwerbstätig gewesen ist. Das Arbeitsintegrationsprogramm des Sozialamtes im Zeitraum Ende 2018/Anfang 2019 war gescheitert, weil die Beschwerdeführerin die geforderte Minimalpräsenz von 50 % nicht erreichen konnte. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie «überall» zwischenmenschliche Probleme und Schwierigkeiten mit Autoritäten habe. 4.2 RAD-Ärztin Dr. G.___ gelangte nach Prüfung der für eine Aktenbeurteilung hinreichenden medizinischen Aktenlage in ihrer Beurteilung vom 8. März 2021 (Urk. 9/78/4-6) nachvollziehbar zum Ergebnis, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zwar eingeschränkt ist, es ihr aber zumutbar ist, eine Tätigkeit in konstanter strukturierender Umgebung, ohne Publikumsverkehr und mit nur geringen Anforderungen an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit, in ruhiger und wohlwollender Atmosphäre und ohne Zeit- und Leistungsdruck im Umfang von 80 % auszuüben. An dieser Ausgangslage hat sich seither nichts wesentlich verändert. Der unstrittig vorhandene psychische Gesundheitsschaden bewirkt zwar Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, eine Verschlechterung gegenüber dem Zustand im Jahr 2021 ist aber nicht ausgewiesen. Der Gesundheitszustand scheint behandelbar (vgl. Urk. 9/78/4). Die Persönlichkeitsstörung wirkt sich schon seit der Schulzeit einschränkend auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Es ist ihr aber trotzdem gelungen, die Lehre als Autolackiererin erfolgreich abzuschliessen. RAD-Ärztin Dr. G.___ hat in der Stellungnahme vom 4. Januar 2024 (Urk. 9/96/3) zu Recht festgehalten, dass anhand der eingereichten medizinischen Unterlagen eine Veränderung des Gesundheitszustandes seit dem 19. Mai 2021 nicht festgestellt werden kann. 4.3 Zusammenfassend vermögen die Berichte der behandelnden Ärzte nicht glaubhaft darzulegen, dass bei der Beschwerdeführerin eine dauerhafte erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem 19. Mai 2021 vorliegt. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. 5.1 Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerdeschrift unter Beilage der Bestätigung der Sozialbehörden der Gemeinde K.___ vom 3. Mai 2024 (Urk. 3) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Daniel Christe gestellt (Urk. 1 S. 2). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozess-führung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt. Der Beschwerdeführerin ist Rechtsanwalt Daniel Christe als unent-geltlicher Rechtsvertreter für das Verfahren zu bestellen. Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Rechtspflegekosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. 5.2 Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.3 Rechtsanwalt Daniel Christe ist mit Fr. 2’000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 3. Mai 2024 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr in der Person von Rechtsanwalt Daniel Christe ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt,
und erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, wird mit Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger