Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2024.00219
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom 2. Oktober 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Balmer lege artis zug Bahnhofstrasse 10, Postfach 7545, 6302 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. 1.1 Der im Jahre 1972 geborene X.___, ohne Ausbildung, war bis November 1996 als Magaziner/Lagerist bei der Y.___ AG in Z.___ tätig gewesen (Urk. 8/5). Nach einem Sturz im Kung-Fu-Training auf das rechte Knie am 18. März 1996 (Urk. 8/4/4-6 S. 1) meldete er sich am 19. Januar 1997 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/2). Mit Verfügung vom 31. Oktober 1997 (Urk. 8/10) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 13 % das Leistungsbegehren ab. Am 11. Februar 1999 sprach die Unfallversicherung (SUVA) – ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit von 15 % - eine Rente ab dem 1. Dezember 1997 zu (Urk. 8/16/18-20), welche sie mit Verfügung vom 7. Dezember 2001 unter Hinweis auf eine Erwerbsunfähigkeit von 100 % entsprechend erhöhte und zudem eine Integritätsentschädigung (Integritätseinbusse von 50%) gewährte (Urk. 8/21/2-4). Mit Verfügung vom 15. April 2002 sprach die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente rückwirkend ab 1. Juni 2000 zu (Urk. 8/26-27 und Urk. 8/34). Im Zuge von amtlichen Revisionen wurde der Anspruch auf eine ganze Rente mit Mitteilungen vom 7. September 2005 (Urk. 8/47) und 6. Oktober 2009 (Urk. 8/58) bestätigt. Im November 2014 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Rentenrevision ein (Urk. 8/65) und sistierte mit Verfügung vom 31. März 2016 (Urk. 8/100) die bisherige ganze Rente mit Wirkung per Ende Februar 2016 und entzog gleichzeitig einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/102/3-6) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 25. August 2016 (Urk. 8/116) ab. Am 23. Januar 2017 hob die IV-Stelle verfügungsweise die Ausrichtung der bisherigen ganzen Rente rückwirkend per 1. Oktober 2015 auf (Urk. 8/134). Mit Verfügung vom 26. Januar 2017 (Urk. 8/135) verpflichtete die IV-Stelle den Versicherten, die von ihm vom Oktober 2015 bis Februar 2016 bereits bezogenen Leistungen zurückzuerstatten. Am 21. März 2017 (Urk. 8/143) stellte der Versicherte bei der IV-Stelle das Gesuch um Erlass der Rückerstattung der zu viel ausgerichteten IV-Leistungen, welches Letztere am 5. September 2017 abwies (Urk. 8/152 S. 1). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Sozialversicherungsgericht mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 (Prozess Nr. IV.2017.01208) nicht ein. Am 21. Oktober 2018 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Beeinträchtigung der rechten Kniescheibe und einen Knorpelschaden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/156). Mit Verfügung vom 28. Februar 2019 (Urk. 8/173) trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein. Am 23. Juli 2020 (Urk. 8/209 in Verbindung mit Urk. 8/210) erfolgte seitens des Versicherten eine neue Anmeldung bei der Invalidenversicherung, wobei die IV-Stelle das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 8. September 2021 (Urk. 8/250) abwies. Im November 2021 meldete sich der Versicherte abermals bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/255). Mit Verfügung vom 8. Februar 2022 (Urk. 8/272) wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch ab. 1.2 Der Versicherte meldete sich am 2. Mai 2023 erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/288). Mit Vorbescheid vom 30. Juni 2023 (Urk. 8/302) stellte die IV-Stelle dem Versicherten das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht, wogegen dieser am 11. August 2023 Einwand (Urk. 8/308/1-3) erhob und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (S. 1) ersuchte. Am 27. September 2023 trat die IV-Stelle verfügungsweise nicht auf das neue Leistungsbegehren ein (Urk. 8/313; Verfahren Nr. IV.2023.00563). Mit Verfügung vom 27. Februar 2024 (Urk. 2) wies die IV-Stelle das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung mangels Notwendigkeit ab. 2. Dagegen erhob der Versicherte am 15. April 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 27. Februar 2024 aufzuheben und ihm für das gesamte Verfahren (inklusive Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht) die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung zu gewähren (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2024 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 28. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
3. Zu ergänzen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Oktober 2023 (Urk. 8/314/3-11) beim Sozialversicherungsgericht gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 27. September 2023 betreffend Nichteintreten auf das Leistungsbegehren (Urk. 8/313) Beschwerde erhob. Diese Beschwerde ist Gegenstand des Verfahrens Nr. IV.2023.00563; das Urteil ergeht mit heutigem Datum.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2 Nach Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird der gesuchstellenden Person im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren eine unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt, wo es die Verhältnisse erfordern. Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und die Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft). Insbesondere die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen, weil im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln haben. Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes rechtfertigt somit einen strengen Massstab, schliesst aber die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Vertretung nicht grundsätzlich aus. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jewei-ligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Des Weiteren muss eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2, je m.w.H.). 1.3 Eine Rechtsprechung, die darauf hinausliefe, in praktisch allen oder den meisten Verwaltungsverfahren die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu bejahen oder diese unter den gleichen Voraussetzungen wie im Beschwerdeverfahren zu gewähren, stünde im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2, nicht publ. in BGE 142 V 342).
2. 2.1Die Beschwerdegegnerin verneinte die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren mit der Begründung, dass vorliegend lediglich zu prüfen gewesen sei, ob eine erhebliche Änderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden sei. Dabei sei hauptsächlich die medizinische Situation strittig gewesen. Dies stelle jedoch praxisgemäss keinen Ausnahmefall mit schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen dar, weshalb die sachliche Voraussetzung der Notwendigkeit nicht gegeben sei. Entsprechend bestehe kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (S. 2). 2.2Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), bei der Beurteilung der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung seien neben dem Kriterium der Komplexität auch andere in der Person des Versicherten liegende Gründe zu berücksichtigen. Gemäss dem Bericht der A.___ vom 5. Juni 2023 leide er neu auch unter einer aktivierten Gonarthrose, welche von der Beschwerdegegnerin im Vorbescheid vom 30. November 2023 nicht berücksichtigt worden sei. Das Erkennen und die korrekte Geltendmachung der unzureichenden Berücksichtigung der neuen Diagnose und das Fehlen ausführlicher medizinischer Untersuchungen seien juristisch anspruchsvolle Feststellungen, deren Beurteilung einem Durchschnittsmenschen mit laienhaften rechtlichen Kenntnissen nicht zugemutet werden könnten. Dafür müsse zum einen von den Rechtssuchenden verstanden werden, dass die neue Diagnose/der veränderte Gesundheitszustand so geartet und geeignet sei, dass sie zu einer erheblichen Änderung der rechtlichen Verhältnisse beziehungsweise zu einer neuen Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen führe. Zum anderen müsse die versicherte Person darlegen können, dass sich der veränderte Gesundheitszustand auf die Arbeitsfähigkeit auswirke und somit rechtlich zu verbesserten Erfolgsaussichten für ein Leistungsbegehren führe (S. 4 f. Ziff. 9). Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass sich die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers lediglich auf den minimalen allgemeinen alltäglichen Sprachgebrauch beschränkten und er die juristischen und versicherungstechnischen Fachausdrücke nicht kenne. Er sei deshalb nicht in der Lage, (schriftliche) Anträge zu stellen und sein Leistungsbegehren darzulegen. Die Invalidenrente stelle für den Beschwerdeführer sodann einen erheblichen Anspruch von dauernder Bedeutung und von existenzieller Natur dar. Im Weiteren sei er mittellos, weshalb die Voraussetzungen für die Gutheissung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt seien (S. 5 f. Ziff. 10 ff.). 2.3 Im vorliegenden Verfahren ist einzig der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren zu prüfen. Bezüglich des Anfechtungsgegenstands im Verfahren Nr. IV.2023.00563 wird vollumfänglich auf die dortigen Ausführungen verwiesen.
3. 3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob im Vorbescheidverfahren die Voraussetzungen der Notwendigkeit beziehungsweise Gebotenheit der anwaltlichen Verbeiständung erfüllt waren, wobei die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung prospektiv zu beurteilen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.4.2). 3.2 Vorliegend stand eine Neuanmeldung im Raum, wobei strittig war, ob seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 8. Februar 2022 (Urk. 8/272) eine leistungsrelevante Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eingetreten ist. Im Zeitpunkt des Eintritts des Rechtsvertreters in das Verfahren ging es darum, zum Vorbescheid vom 30. Juni 2023 (Urk. 8/302) Stellung zu nehmen, in welchem die Beschwerdegegnerin das Nichteintreten auf das Leistungsgesuch in Aussicht stellte, da eine Veränderung des Gesundheitszustands nicht habe glaubhaft gemacht werden können. Dieser Entscheid basierte auf der Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 29. Juni 2023 (Urk. 8/301/2), welcher namentlich die Arbeitsfähigkeitszeugnisse des Hausarztes med. prakt. B.___ vom 8. Mai und 20. April 2023 (Urk. 8/289/11-12), der Radiologiebericht des Universitätsspital C.___ vom 30. Juni 2022 (Urk. 8/289/13), die Arztzeugnisse des C.___ vom 13. Dezember 2022 (Urk. 8/289/14) und 15. Mai 2023 (Urk. 8/293/1), der Sprechstundenbericht des C.___ vom 23. Februar 2023 (Urk. 8/293/2-4) sowie die Beurteilung der A.___ vom 5. Juni 2023 (Urk. 8/297) zugrunde lagen. 3.3 Ist in einem Verwaltungsverfahren die rechtliche Relevanz ärztlicher Berichte zu beurteilen, sind in der Regel zwar medizinische Kenntnisse und juristischer Sachverstand erforderlich. Über beides verfügen die versicherten Personen gemeinhin nicht. Trotzdem kann allein deswegen nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung gebieten würde. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Diskussion stehen, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche. Es bedarf mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig beziehungsweise sachlich geboten erscheinen lassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_676/2012 vom 21. November 2012 E. 3.2.1, 8C_559/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.4.2). Der Massstab ist streng (BGE 132 V 200 E. 5.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.3). Dies ist rechtsprechungsgemäss beispielsweise bei komplexer Sachlage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_316/2014 vom 17. Juni 2014 E. 3.2) oder einer langen Verfahrensdauer, insbesondere nach (mehrfachen) gerichtlichen Rückweisungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_676/2012 vom 21. November 2012 E. 3.2) gegeben. 3.4 Im Vorbescheidverfahren war einzig strittig, wie der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu beurteilen und ob seit der Verfügung vom 8. Februar 2022 eine Veränderung eingetreten ist. Dies stellt rechtsprechungsgemäss keinen Ausnahmefall mit schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen dar, sondern im Gegenteil ein Fall von eher unterdurchschnittlicher Komplexität (Urteil des Bundesgerichts 9C_165/2008 vom 7. August 2008 E. 1.2). Das Gesagte gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer eine relevante Verschlechterung seines Gesundheitszustands nur glaubhaft zu machen hatte (Art. 87 Abs. 2 f. der Verordnung über die Invalidenversicherung; Urteil des Bundesgerichts 8C_911/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4.5). Im Zeitpunkt des Vorbescheids vom 30. Juni 2023 lagen in medizinischer Hinsicht zur Hauptsache (Neuanmeldungsverfahren) die vom Beschwerdeführer persönlich eingereichten – ein übliches Ausmass nicht überschreitende – Berichte der behandelnden Ärzte respektive die Beurteilung der A.___ sowie eine Stellungnahme des RAD (vgl. E. 3.2) vor. Die Aktenlage war mithin auch für einen juristischen Laien überschaubar. Soweit es im Vorbescheidverfahren aus Sicht des Beschwerdeführers hauptsächlich darum ging, eine allfällige unzureichende Berücksichtigung der in der A.___-Beurteilung gestellten neuen Diagnose der aktivierten Gonarthrose (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 9.1 ff.) darzutun, kann dies ebenfalls nicht als besonders komplex eingestuft werden. Im Weiteren vermag auch der Umstand, wonach der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben rechtsunkundig und der deutschen Sprache nur beschränkt mächtig sei (vgl. Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 10), die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung bereits im Vorbescheidverfahren nicht zu begründen (vgl. Urteil des Bundegerichts 8C_323/2013 vom 15. Januar 2014 E. 5.2.2). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit die Beschwerdegegnerin bezüglich Vorbescheide, Fristverlängerungen etc. selber kontaktierte (Urk. 8/246, Urk. 8/248, Urk. 8/254, Urk. 8/258, Urk. 8/266-267, Urk. 8/296, Urk. 8/303) und insbesondere in der Lage war, gegen den Vorbescheid vom 8. Januar 2022 Einwand zu erheben (Urk. 8/269/1-2). Somit hatte sich der Beschwerdeführer wie alle Rechtsuchenden in einem - wie hier - sachverhaltlich wie rechtlich relativ einfach gelagerten Verwaltungsverfahren mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen/unentgeltlicher Rechtsberatungen zu behelfen. Dass er dies versucht hätte beziehungsweise. dies objektiv nicht möglich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich und wird im Übrigen beschwerdeweise auch nicht geltend gemacht. 3.5 Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass der Beizug einer anwaltlichen Vertretung im Vorbescheidverfahren mangels schwieriger rechtlicher und tatsächlicher Fragen nicht notwendig war. Die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung ist somit zu verneinen, weshalb die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren zu Recht abgewiesen hat. Unter diesen Umständen sind die Fragen der finanziellen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sowie der (fehlenden) Aussichtslosigkeit seiner Rechtsbegehren nicht von Belang (vgl. E. 1.2). Die angefochtene Verfügung vom 27. Februar 2024 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Verfügung des Sozialversicherungsgerichts vom 16. Januar 2024 (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 14 ff.) das Verfahren Nr. IV.2023.00563 betrifft, weshalb sich vorliegend diesbezügliche Ausführungen erübrigen.
4. 4.1 Da es vorliegend nicht um die Gewährung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren nicht kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.2 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwalt Kurt Balmer als unentgeltlicher Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit vom 13. Februar 2023 (Urk. 4/2) verfügte er über eine Rechtsschutzversicherung, wobei er die aktuelle Rechtsstreitigkeit der Versicherung nicht angemeldet hat (S. 2 Ziff. 5). Dieser Umstand geht nicht zu Lasten der Gerichtskasse. Entsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung abzuweisen.
Der Einzelrichter verfügt: Das Gesuch vom 15. April 2024 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren wird abgewiesen,
und erkennt sodann: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kurt Balmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais