Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2024.00180
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom 21. November 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler Weber Wyler von Gleichenstein, Business Tower Zürcherstrasse 310, Postfach, 8501 Frauenfeld
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. X.___, geboren 1986, verfügt über keine berufliche Ausbildung und war ab dem 20. Juni 2011 bei der Y.___ AG, Z.___, als Produktionsmitarbeiter in der Zwirnerei-Abteilung angestellt (Urk. 8/17, 8/21, 8/26 und 8/54/16-19). Am 13. Juni 2019 (Eingangsdatum) meldete er sich bei praktisch durchgängiger Arbeitsunfähigkeit seit 31. August 2018 (vgl. Urk. 8/17/5) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/13), wobei er anlässlich eines Standortgesprächs vom 18. Juli 2019 von Schulterbeschwerden, Fersenschmerzen sowie von Hautproblemen an den Händen berichtete (Urk. 8/17/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte zunächst nebst Berichten der behandelnden Arztpersonen (Urk. 8/19/5-16, 8/20, 8/27 und 8/32) insbesondere einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/26) sowie die Akten des Krankentaggeldversicherers (Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG; Urk. 8/22) ein. Am 26. November 2019 löste die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis per 31. Januar 2020 auf (Urk. 8/41). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 24. April 2020 schriftlich mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 8/37). Daraufhin aktualisierte die IV-Stelle die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/54) und zog laufend die Akten der Suva betreffend eine am 25. April 2019 erlittene Schulterluxation (Unfallmeldung vom 30. April 2019, Urk. 8/39/124) sowie wegen einer Berufskrankheit im Zusammenhang mit der Hautproblematik an den Händen bei (Urk. 8/39, 8/56, 8/65, 8/72, 8/75, 8/77, 8/92 f., 8/102, 8/105 und 8/110). Zudem holte sie beim regionalen ärztlichen Dienst (RAD) eine Stellungnahme ein, welche am 25. April 2023 erstattet wurde (Urk. 8/116/20-23). Mit Vorbescheid vom 1. Juni 2023 nahm die IV-Stelle die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente für den befristeten Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis 31. Mai 2023 in Aussicht (Urk. 8/118), wogegen der Versicherte am 28. Juni 2023 Einwand erhob (Urk. 8/129; vgl. auch ergänzende Eingaben vom 24. Juli, 25. September und 27. Oktober 2023 [Urk. 8/138, 8/146 und 8/154]) und gleichentags ein Gesuch um Einleitung beruflicher Eingliederungsmassnahmen stellte (Urk. 8/130). Die IV-Stelle aktualisierte daraufhin die Akten der Suva (Urk. 8/134, 8/152), welche von einer zwischenzeitlich per 1. Mai 2023 beabsichtigten Leistungseinstellung (Urk. 8/110/5-6) abgesehen hatte und weiterhin Versicherungsleistungen erbrachte (Urk. 8/147). Nach erneuter Rücksprache mit dem RAD (Stellungnahme vom 4. Oktober 2023, Urk. 8/158/3-5) verfügte die IV-Stelle am 12. Februar 2024 im angekündigten Sinne (Urk. 2 = Urk. 8/160 [Begründung], 8/167).
2. Dagegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, am 13. März 2024 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): «1. Die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. Februar 2024 betreffend Leistungen der IV sei insofern aufzuheben, als dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente nicht nur befristet vom 1. Dezember 2019 bis 31. Mai 2023 ausgerichtet wird, sondern darüber hinaus unbefristet. 2. Ev. seien zusätzliche tatsächliche und medizinische Abklärungen vorzunehmen, und es sei der Beschwerdeführer durch eine unabhängige Gutachterstelle interdisziplinär zu begutachten. 3. Ev. seien bei laufender Rentenleistung berufliche Massnahmen im Sinne von Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und aufzugleisen (siehe auch separates Gesuch vom 28. Juni 2023). 4. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerde verfahren die unentgeltliche Prozessführung und unent geltliche Rechtsverbeiständung durch die Person der Unter zeichneten einzuräumen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.» Mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Mai 2024 in Kenntnis gesetzt wurde. Gleichzeitig wurde sein unsubstantiiert gebliebenes Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung mangels Nachweises der Bedürftigkeit abgewiesen (Urk. 9). Mit Eingabe vom 5. Juni 2024 (Urk. 11) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten (Urk. 12/21-24). Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Eingabe vom 2. Juli 2024, auf eine Stellungnahme hierzu zu verzichten (Urk. 14). Darüber wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Juli 2024 orientiert (Urk. 15). Am 30. September 2024 reichte Rechtsanwältin Wyler ihre Honorarnote zu den Akten (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Auf Grund der im Juni 2019 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Dezember 2019 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Ob zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist, ist nach den altrechtlichen Bestimmungen zu prüfen. Demgegenüber beurteilt sich die Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin per 31. Mai 2023 verfügten Rentenaufhebung nach den neurechtlichen Bestimmungen (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz. 9102). 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1.4 Die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 148 V 321 E. 7.3.1, 145 V 209 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 3.3.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1.5 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 12. Februar 2024 zusammengefasst, der Beschwerdeführer sei seit Beginn des gesetzlichen Wartejahres am 30. August 2018 in seiner bisherigen Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter einer Bindfadenfabrik vollumfänglich arbeitsunfähig. Eine gesundheitlich angepasste Tätigkeit sei ihm zunächst ebenfalls nicht zumutbar gewesen, weshalb der Invaliditätsgrad 100 % betragen habe. Es bestehe daher ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (1. Dezember 2019) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Ab März 2023 sei dem Beschwerdeführer eine dem medizinischen Belastungsprofil entsprechende Tätigkeit wieder in vollem Pensum zumutbar gewesen. Mittels Einkommensvergleichs resultiere ein Invaliditätsgrad von 0 %, womit drei Monate nach Eintritt der Verbesserung der gesundheitlichen Situation kein Rentenanspruch mehr bestehe. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht erforderlich. Im Übrigen sei auch der Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen zu verneinen, da auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten bestehe (Urk. 2 S. 5 f.). 2.2 In seiner Beschwerdeschrift vom 13. März 2024 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der vorliegende Fall sei eng mit den zwei Suva-Verfahren betreffend die rechte Schulter und die Berufskrankheit (chronisches Handekzem) verbunden, weshalb auch der Beizug der diesbezüglichen Akten beantragt werde (Urk. 1 S. 4 f.). Aus den im Vorbescheidverfahren eingereichten Unterlagen sei ersichtlich, dass die «medizinische Phase» mit voller Arbeitsunfähigkeit weiterhin andauere. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, seit März 2023 bestehe in einer angepassten Tätigkeit wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, treffe klar nicht zu und sei aktenwidrig. Folglich erweise sich auch die Rentenbefristung als unzulässig (Urk. 1 S. 10). Wäre die behauptete Besserung des Gesundheitszustandes ab März 2023 eingetreten, hätte die Suva ihre Taggeldleistungen und die Übernahme der Heilungskosten eingestellt. Die kreisärztliche Beurteilung vom 6. März 2023 habe sich retrospektiv jedoch als falsch herausgestellt, weshalb diese keine Basis für die Invalidenversicherung bilden könne, um die Rentenzahlungen per Mai 2023 zu stoppen. Von den behandelnden Ärzten sei bis heute eine Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit attestiert worden (Urk. 1 S. 11 f.). Mit Eingabe vom 5. Juni 2024 rügte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die von ihm nachgereichten Akten (Urk. 12/21-24) hauptsächlich, die Beschwerdegegnerin habe den komplexen Fall ohne Veranlassung einer externen interdisziplinären Begutachtung abgeschlossen und den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin sei daher angezeigt (Urk. 11 S. 3 f.). 3. 3.1 Dem Bericht von Dr. med. A.___, Fachärztin für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, vom 5. Februar 2019 sind im Wesentlichen folgende Diagnosen zu entnehmen (Urk. 8/19/10): - Psoriasis-Arthropathie (Erstdiagnose Februar 2019) - minimes «Ekzem» dorsal PIP II, IV rechts bereits im Oktober 2018 - florider Plaquepsoriasis-Schub mit rhagadiform blutigen Händen im Januar 2019 - ab Februar 2019 Ellbogenstreckseite rechts Hyperkeratose - gebesserte, aber noch ungenügend behandelbare Insertionstendinosen der Achillessehnen beidseits ab August 2018 - anamnestisch kurzfristig Lumbovertebral-Syndrom im August 2018, MRI Lendenwirbelsäule / Iliosakralgelenk vom 26. September 2018 normal - rezidivierende Schulterluxationen rechts, letztmals 2017. Nach initial 100%iger Arbeitsunfähigkeit ab dem 14. September 2018 habe der Beschwerdeführer ab dem 12. Oktober 2018 eine vorwiegend sitzende Tätigkeit in einem 50%-Pensum beim bisherigen Arbeitgeber aufnehmen können. Durch die aktiv am Kantonsspital B.___ wahrgenommene Physiotherapie habe sich in Bezug auf die Achillessehnenproblematik ein sehr guter Effekt erzielen lassen. Das Gangbild sei nun flüssig und hinkfrei mit gutem Abrollen der Füsse im Gegensatz zum Beginn (vgl. Urk. 8/20/4). Trotz der deutlichen Besserung der Insertionstendinose sei der Beschwerdeführer allerdings nicht ganztags belastbar. Nach den Weihnachtsferien habe er sich am 9. Januar 2019 mit einem schweren, hyperkeratotischen Ekzem palmar und dorsalseitig mit blutigen Stellen an beiden Händen präsentiert, weshalb seither aus dermatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 8/19/11-12; vgl. auch Urk. 8/22/109). 3.2 Am 25. April 2019 erlitt der Beschwerdeführer zum wiederholten Mal (vgl. Urk. 8/39/127, 8/39/209) eine Luxation der rechten Schulter (Urk. 8/39/124), weswegen am 17. Juni 2019 im B.___ eine offene Schulterstabilisation nach Latarjet durchgeführt wurde (Urk. 8/39/80-81). Am 26. August 2019 fand aufgrund einer Fraktur und Dislokation des Korakoid-Knochenblocks ein weiterer operativer Eingriff statt (Urk. 8/39/63-64). 3.3 Mit Bericht vom 8. September 2019 äusserte sich Dr. med. C.___, Facharzt für Dermatologie und Venerologie, dahingehend, dass sich die hartnäckige Psoriasis mit palmarer Beteiligung bisher als therapieresistent erweise (Urk. 8/27/2). 3.4 Gemäss Bericht von Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie Dermatologie und Venerologie, vom 16. März 2020 habe der Beschwerdeführer über schmerzhafte und juckende Hautveränderungen mit gelegentlich Ausbildung von Rhagaden im Bereich der Handrücken und Handflächen seit Ende 2018 berichtet (Urk. 8/32/2). Insbesondere palmar und im Bereich der Fingerzwischenräume hätten sich unscharf begrenzte hyperkeratotische Plaques mit grob lamellärer Schuppung auf erythematösem Grund gezeigt. Isoliert fänden sich zudem kleine Rhagaden. Da es unter verschiedenen Therapien nur zu einer ungenügenden Besserung gekommen sei, gestalte sich die Behandlung als schwierig (Urk. 8/32/3). Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit sei aktuell nicht zumutbar; bezüglich nicht-manuellen Tätigkeiten bestünden keine Einschränkungen (Urk. 8/32/6). 3.5 Laut Bericht des B.___ vom 20. März 2020 präsentiere sich der Knochenblock in der rechten Schulter gut konsolidiert. Die Restbeschwerden seien am ehesten im Rahmen einer Kapsulitis zu interpretieren. Die Arbeitsunfähigkeit von 100 % werde bis zum nächsten Kontrolltermin in sechs Wochen verlängert (Urk. 8/54/71-72). 3.6 Gemäss Bericht der Dermatologischen Klinik des Universitätsspitals E.___ vom 13. August 2020 habe der Beschwerdeführer im Rahmen einer Verlaufskontrolle von einer Verschlechterung des Handekzems mit stärkerem Juckreiz und oft brennenden Rhagaden seit März [2020] berichtet. Er sei erneut über die Wichtigkeit der konsequenten und längerfristigen Durchführung der topischen antiinflammatorischen Therapie sowie des Schutzes der Hände mit Handschuhen bei Feuchtarbeiten aufgeklärt worden (Urk. 8/65/33-34). Im weiteren Verlauf habe sich die Situation nicht wesentlich verändert gezeigt und es sei weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (vgl. Urk. 8/65/7, 8/72/5-6). 3.7 Im Bericht des E.___ vom 9. September 2021 wurde eine Besserung der Hautsituation vermerkt, welche durch eine sehr zeitaufwendige Behandlung mittels Bade-PUVA und hochpotenten topischen Steroiden erzielt worden sei (Urk. 8/77/28). Es wurde weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (Urk. 8/77/35-36). 3.8 Am 24. März 2022 unterzog sich der Beschwerdeführer im B.___ einem weiteren operativen Eingriff an der rechten Schulter (Bizepstenotomie und subakromiale Bursektomie), wobei in diesem Zusammenhang vorerst bis zum 6. Mai 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 8/84 f.). 3.9 In seiner Funktion als beratender Arzt der Suva untersuchte Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Arbeitsmedizin, den Beschwerdeführer am 10. Juni 2022. Dabei gelangte er zur Auffassung, dass es unter Arbeitsunfähigkeit und Behandlung zu einer anhaltenden Besserung der Hautbeschwerden gekommen sei. Auch aktuell seien die Hautveränderungen nur wenig ausgeprägt gewesen. Damit sei die Wiederaufnahme manueller Tätigkeiten unter Beachtung von Schutzmassnahmen möglich (Urk. 8/95/5). 3.10 Im Nachgang zur Operation vom 24. März 2022 habe der Beschwerdeführer gemäss Bericht des B.___ vom 12. Juli 2022 über persistierende chronische Schmerzen bei Mobilisation der rechten Schulter geklagt. Klinisch habe sich kein eindeutiges Korrelat für die geschilderten Beschwerden nachweisen lassen (Urk. 8/102/63). Im weiteren Verlauf habe der Beschwerdeführer von einem klinisch unveränderten Beschwerdebild berichtet. Die Schmerzen träten v.a. bei Überkopftätigkeiten auf. Eine Vorstellung in der Schmerzambulanz habe stattgefunden, wobei bis dato noch keine Therapieeinleitung erfolgt sei (Bericht des B.___ vom 15. September 2022, Urk. 8/102/9). 3.11 Dem Bericht von Dr. med. G.___, Praktische Ärztin, vom 27. Oktober 2022 ist zu entnehmen, dass in Bezug auf die Schulterschmerzen eine erste physiotherapeutische Sitzung stattgefunden habe. Es sei insbesondere eine eindrückliche Immobilität des rechten Schulterblattes erkennbar. Aktuell betrage die Arbeitsfähigkeit 0 %. Das Handekzem sei momentan gut kontrolliert; seit Mai 2022 würden keine topischen Steroide mehr verwendet (Urk. 8/104/3). 3.12 Laut Bericht des B.___ vom 18. Januar 2023 bestünden unverändert unklare chronische Schulterschmerzen rechts. In Ruhe sei der Beschwerdeführer mehr oder weniger beschwerdefrei; beim Liegen auf der rechten Seite sowie unter Belastung verspüre er anteriore Schmerzen im rechten Schulterbereich. Die chirurgischen Möglichkeiten seien ausgeschöpft (Urk. 8/110/58). 3.13 Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurochirurgie, stellte in ihrem zuhanden der Suva am 6. März 2023 verfassten Untersuchungsbericht folgende (unfallbedingten) Diagnosen (Urk. 8/110/23-24): - Belastungsinsuffizienz Schulter rechts mit schmerzbedingter Bewegungseinschränkung mit/bei - Status nach traumatischer Schulterluxation rechts im Rahmen des PKW-Unfalls vom 29. Dezember 2007 mit geschlossener Reposition am Unfalltag - Status nach Schulterluxation rechts mit geschlossener Reposition am 13. März 2017 - Status nach offener Schulterstabilisation rechts nach Latarjet am 17. Juni 2019 - Status nach Revisionsoperation Schulter rechts mit Refixation des Korakoidblocks rechts bei Fraktur und Dislokation des Korakoidknochenblocks am 26. August 2019 - Status nach Schulterarthroskopie rechts, Débridement und Bizepstenotomie sowie subakromialer Bursektomie rechts am 24. März 2022 - Status nach Femurmarknagel links im Dezember 2007 bei dislozierter Femurschaftfraktur links im Rahmen des PKW-Unfalls vom 29. Dezember 2007 - Status nach Narbenexzision und Entfernung des Femurnagels am 24. März 2009. Der Beschwerdeführer habe berichtet, in den vergangenen elf Monaten seit der letzten Schulteroperation rechts unter unveränderten Beschwerden gelitten zu haben; auch die Operation im März 2022 habe leider zu keiner Beschwerdebesserung geführt. In der aktuellen klinischen Untersuchung habe sich eine eingeschränkte Schulterbeweglichkeit rechts mit aktiver Abduktion und Elevation bis maximal 110 Grad gezeigt. Der aktuelle Untersuchungsbefund sei mit demjenigen des B.___ von Januar 2023 vergleichbar. Die Tätigkeit in der Bindfadenfabrik könne der Beschwerdeführer aus fachärztlicher Sicht nicht mehr vollumfänglich ausführen, da diese mit Arbeiten über Schulter-/Kopfniveau und Arbeiten in Brusthöhe bzw. am langen Hebel verbunden sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass nach dem Verlauf in den vergangenen zwölf Monaten durch eine Fortsetzung der aktuellen Therapiemassnahmen eine versicherungsmedizinisch relevante Besserung der Arbeitsfähigkeit betreffend die Schulter rechts erreicht werden könne. Unter Berücksichtigung der Schulterbeschwerden bestehe weiterhin ganztags eine Belastbarkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, bei der Gewichte nur bis Gürtelhöhe gehoben und getragen würden. Manuelle Tätigkeiten sollten vorwiegend auf Tischniveau erfolgen. Arbeiten auf Brusthöhe sollten selten und nicht repetitiv sein. Solche über Schulter-/Kopfniveau sollten ebenso wenig notwendig sein wie kraftaufwändiges Ziehen oder Stossen (Urk. 8/110/24-25). 3.14 Der RAD-Arzt pract. med. I.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, ging in seiner Stellungnahme vom 25. April 2023 von folgenden Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 8/116/22): - Belastungsinsuffizienz der rechten Schulter nach mehrfachen Schulterluxationen und mehrfachen Operationen - Psoriasis-Arthropathie - Entzündung der Achillessehnen beidseits, Fersenschmerzen beidseits - Lumbovertebral-Syndrom - Knieschmerzen links bei Innenmeniskusschädigung. Für die angestammte Tätigkeit liege aufgrund der gesamthaft verminderten körperlichen Belastbarkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dauerhaft seit August 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. In Bezug auf eine angepasste Tätigkeit sei demgegenüber aus medizinisch-theoretischer Sicht spätestens seit der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung im März 2023 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Zuvor habe retrospektiv angesichts des Verlaufs auch in angepasster Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit bestanden. Dem Belastungsprofil entsprächen insbesondere körperlich leichte, sitzende bzw. überwiegend sitzende Tätigkeiten oder wechselbelastende Tätigkeiten mit der Möglichkeit, die Arbeitsposition selbständig zu wählen. Vermieden werden sollten u.a. das Heben/Tragen von Gewichten über Gürtelhöhe, dauerhaft stehende/gehende Tätigkeiten, häufiges Treppensteigen sowie Tätigkeiten, bei denen die Haut mehr als zwei Stunden pro Tag Feuchtigkeit ausgesetzt sei, flüssigkeitsdichte Handschuhe länger als zwei Stunden getragen werden müssten, die Hände häufig bzw. intensiv gereinigt werden müssten oder Kontakt mit hautschädigenden Stoffen bestehe (Urk. 8/116/23). 3.15 In erster Linie aufgrund der unklaren postoperativen Schulterschmerzen hielt sich der Beschwerdeführer vom 23. April bis 6. Mai 2023 zwecks psychosomatischer Rehabilitation im Rehazentrum J.___ auf. Dabei sei es zu einer gewissen Erholung bei wenig veränderter Schmerzsituation gekommen (Urk. 8/124/4; vgl. auch Urk. 8/121/2). 3.16 Gestützt auf die Ergebnisse einer MR-Untersuchung der rechten Schulter vom 15. Juni 2023 (vgl. Urk. 8/134/28-29) berichteten die behandelnden Arztpersonen des B.___ am 26. Juni 2023 von einem weiterhin fast resorbierten Knochenblock bei weiterhin zentriertem Humeruskopf. Neu aufgetretene Veränderungen der Rotatorenmanschette oder des Humeruskopfes hätten sich nicht ergeben und die starke Einschränkung der Abduktion bleibe nach wie vor unklar (Urk. 8/152/69). 3.17 Seitens der Ärzte der Universitätsklinik K.___ wurde mit Bericht vom 21. Juli 2023 festgehalten, dass am ehesten ein ausgeprägtes Rehabilitationsdefizit mit ausgeprägter Scapuladyskinesie sowie ausgeprägtem sekundären subacromialen Impingement bestehe. Es werde die Durchführung einer subacromialen Infiltration empfohlen; eine Re-Operation zur Schulterstabilisierung sei derzeit als sekundär zu erachten (Urk. 8/137/2). Daraufhin wurde im Bericht vom 11. Oktober 2023 ausgeführt, dass leider kein Ansprechen auf die im Juli 2023 durchgeführte subacromiale Infiltration erfolgt sei. Anlässlich der Untersuchung habe v.a. ein Schmerz ventral über dem Sulcus imponiert, weshalb hier noch eine ultraschallgesteuerte Infiltration geplant werde. Ausserdem bestehe weiterhin ein deutliches Rehabilitationsdefizit ohne klare Instabilitätssymptomatik, weshalb der Beschwerdeführer eine Physiotherapie aufnehmen werde (Urk. 8/152/21). 3.18 Am 4. Oktober 2023 nahm pract. med. I.___ vom RAD erneut zur Sache Stellung. Er gelangte zur Auffassung, unter Berücksichtigung der neu vorliegenden Arztberichte sei im Vergleich zum Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung im März 2023 bzw. der RAD-Stellungnahme vom 25. April 2023 keine wesentliche Veränderung der medizinischen Befunde anzunehmen. Das beschriebene Rehabilitationsdefizit mit den weiterhin v.a. unter Belastung/Bewegung bestehenden Beschwerden in der rechten Schulter habe bereits im März 2023 vorgelegen. Dieses sei im Rahmen der Festlegung des Belastungsprofils einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich berücksichtigt worden. Hinweise auf wesentliche psychische Einschränkungen bestünden nicht. Des Weiteren ergäben sich aus der Tatsache, dass die Suva die weiteren medizinischen Behandlungen des Unfallereignisses zunächst abwarten möchte, aus arbeitsmedizinischer Sicht keine neuen Erkenntnisse bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer ideal angepassten Tätigkeit. Das formulierte Belastungsprofil habe nach wie vor Gültigkeit. Durch die nun geplanten medizinischen Massnahmen sei gegebenenfalls eine Verbesserung der Belastbarkeit/Beweglichkeit der Schulter zu erwarten. Somit könne gegebenenfalls eine quantitative (gemeint wohl: qualitative) Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers erreicht werden. Die quantitative Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (100 % in angepasster Tätigkeit) werde sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ändern und habe weiterhin Bestand (Urk. 8/158/4-5).
4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung eine ganze Invalidenrente für den befristeten Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis 31. Mai 2023 zu (Urk. 2). Beschwerdeweise wurde die Beurteilung dieses Zeitraums nicht in Frage gestellt. Der Beschwerdeführer machte in erster Linie geltend, ihm stehe aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche erwerbliche Tätigkeit auch ab dem 1. Juni 2023 weiterhin und unbefristet eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 1 S. 10). Rechtsprechungsgemäss hat dies jedoch keine Beschränkung der gerichtlichen Prüfung auf den Zeitraum ab 1. Juni 2023 zur Folge, diese hat vielmehr den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung der ganzen Invalidenrente als auch deren Aufhebung zu erfassen (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d). 4.2 4.2.1 Die Beurteilung der Beschwerdegegnerin beruht in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den Stellungnahmen des RAD-Arztes pract. med. I.___ vom 25. April 2023 (Urk. 8/116/20-23) und 4. Oktober 2023 (Urk. 8/158/3-5), welcher sich wiederum massgeblich an derjenigen der Suva-Versicherungsmedizinerin Dr. H.___ vom 6. März 2023 (Urk. 8/110/15-25) orientiert hat. Diesen Einschätzungen kommt allesamt der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zu, weshalb sich die Frage ihres Beweiswerts danach beurteilt, ob wenigstens geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilungen bestehen (vgl. vorstehende E. 1.5). Ergänzend ist überdies festzuhalten, dass reine Aktenbeurteilungen wie diejenigen des RAD beweiskräftig sind, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_373/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3 mit Hinweisen). 4.2.2 In Bezug auf die angestammte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter in einer Zwirnerei-Abteilung schloss pract. med. I.___ auf eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit August 2018 dauerhaft bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/116/23). Dr. H.___ äusserte sich ebenfalls dahingehend, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit nicht mehr in vollem Umfang ausführen könne, da sie mit Arbeiten über Schulter-/Kopfniveau und solchen in Brusthöhe einhergehe (Urk. 8/110/22, 8/110/24). Diese Beurteilung leuchtet angesichts der Belastungsinsuffizienz der mehrfach luxierten und operierten rechten Schulter und der damit verbundenen schmerzbedingten Bewegungseinschränkung, der verminderten Belastbarkeit der Haut sowie der verminderten Belastbarkeit bezüglich stehender/gehender Tätigkeiten ohne Weiteres ein (vgl. Urk. 8/110/23-24, 8/116/22-23). Zwischen den Parteien ist dies denn auch nicht umstritten. 4.2.3 Für den Zeitraum ab Beginn des Wartejahres im August 2018 bis und mit Februar 2023 erachtete die Beschwerdegegnerin die Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit gestützt auf die Einschätzung des RAD ebenfalls für vollständig aufgehoben. In der genannten Periode präsentierte sich die ärztlich dokumentierte Entwicklung des somatischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zusammengefasst wie folgt: Nachdem initial eine Achillessehnenproblematik im Vordergrund gestanden hatte (Urk. 8/20/4), richtete sich das Hauptaugenmerk der medizinischen Behandlung ab Januar 2019 auf die Ende 2018 an beiden Händen aufgetretenen schweren Handekzeme mit Bildung von Rhagaden, wobei die diesbezüglichen therapeutischen Bemühungen zunächst während mehrerer Monate weitestgehend erfolglos blieben (vgl. Urk. 8/19/12, 8/27/2 und 8/32/3). Hinzu kam am 25. April 2019 eine in der Vergangenheit bereits mehrfach aufgetretene Luxation der rechten Schulter (Urk. 8/39/124), welche sowohl am 17. Juni 2019 als auch am 26. August 2019 operativ versorgt werden musste (Urk. 8/39/63-64, 8/39/80-81). In Bezug auf die Hautbeschwerden wurde von den behandelnden Arztpersonen des E.___ ab Juli 2021 von einer Besserung der Symptomatik berichtet, nachdem eine zeitaufwendige Therapie mittels Bade-PUVA eingeleitet worden war (Urk. 8/77/15-16, 8/77/28). Gestützt darauf erkannte auch der beratende Arzt der Suva, Dr. F.___, der sich im Rahmen einer allfälligen Berufskrankheit mit den Hautbeschwerden befasste, am 19. Oktober 2021 einen sehr erfreulichen Verlauf (Urk. 8/75/2), wobei er mit Untersuchungsbericht vom 10. Juni 2022 in Anbetracht nur noch gering ausgeprägter Hautveränderungen von einer anhaltenden Besserung ausging (Urk. 8/95/5). Zwischenzeitlich hatte sich der Beschwerdeführer indes am 24. März 2022 einem weiteren Eingriff an der rechten Schulter unterzogen (Urk. 8/84). In ihrer Funktion als beratende Ärztin der Suva schloss Dr. H.___ am 6. März 2023 nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (Urk. 8/110/25). Bei dieser Sachlage erweist sich die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den RAD bis Februar 2023 als nachvollziehbar. Sie steht einerseits mit der von den behandelnden Arztpersonen attestierten Arbeitsunfähigkeit in Einklang (vgl. u.a. Urk. 8/102/59, 8/104/3 und 8/116/24-25) und trägt andererseits dem ausgewiesenen langwierigen Heilungsprozess in Bezug auf die Hautveränderungen an beiden Händen Rechnung. Es ist naheliegend, dass dadurch selbst die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit nicht zumutbar war, zumal darüber hinaus noch wiederholt operative Eingriffe an der rechten Schulter vorgenommen wurden, die erfahrungsgemäss jeweils mit Phasen der Rekonvaleszenz einhergingen und das funktionelle Leistungsvermögen zusätzlich einschränkten. Die gänzliche Arbeitsunfähigkeit während dieses Zeitraumes ist demnach erstellt. 4.2.4 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin ab März 2023 zu Recht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging. Aus neurochirurgischer Sicht äusserte sich die Suva-Ärztin Dr. H.___ am 6. März 2023 in diesem Sinne, wobei sie ihrer Funktion geschuldet lediglich die unfallkausale Belastungsinsuffizienz der rechten Schulter mit schmerzbedingter Bewegungseinschränkung in ihre Beurteilung miteinbezog. Als unfallfremd bezeichnete sie das chronische Handekzem, chronische lumbale Rückenschmerzen, Knieschmerzen links und beidseitige Fersenschmerzen (Urk. 8/110/23-25). Der RAD-Arzt pract. med. I.___ schränkte das von Dr. H.___ erstellte Belastungsprofil in seiner Stellungnahme vom 25. April 2023 unter Berücksichtigung der unfallfremden somatischen Gesundheitsstörungen zwar weiter ein, erachtete aber ebenso ein Vollzeitpensum für zumutbar (Urk. 8/116/22-23). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beurteilung von Dr. H.___ habe sich retrospektiv als falsch herausgestellt, weshalb sie keine Basis für diejenige der Invalidenversicherung bilden könne (Urk. 1 S. 12). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Suva zunächst gestützt auf die Einschätzung von Dr. H.___ die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 1. Mai 2023 einstellte (Urk. 8/110/5). Darauf kam sie allerdings am 4. September 2023 zurück und richtete rückwirkend wieder Leistungen aus (Urk. 8/147), nachdem auf Anraten von Dr. H.___ der Erfolg erneuter konservativer Massnahmen (subakromiale Infiltration/spezielle Physiotherapie) zwecks Behandlung der persistierenden Schulterbeschwerden abgewartet wurde (Urk. 8/152/62). Schliesslich stellte die Suva ihre Leistungen auf der Grundlage eines weiteren Untersuchungsberichts von Dr. H.___ vom 13. Mai 2024 per 1. Juli 2024 ein (Urk. 12/21-22). Diese Tatsachen verwirklichten sich zwar erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens, sind aber im konkreten Fall dennoch zu berücksichtigen, da sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 m.w.H.). Entgegen seiner Auffassung vermag der Beschwerdeführer jedoch aus den im Verfahren nachgereichten Unterlagen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So hielt Dr. H.___ in ihrem Bericht vom 13. Mai 2024 bei unveränderten Diagnosen ausdrücklich fest, dass sich in der aktuellen Untersuchung trotz der zwischenzeitlich erfolgten physiotherapeutischen Behandlung keine wesentliche Verbesserung der Schulterbeweglichkeit rechts im Vergleich zur letzten versicherungsmedizinischen Untersuchung im März 2023 gezeigt habe. Es bestehe weiterhin eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit, wobei das Belastungsprofil von März 2023 nach wie vor Gültigkeit habe. Zu ergänzen sei, dass Gewichte bis 15 Kilogramm nur beidhändig bis Tischniveau oder mit links gehoben oder getragen werden sollten (Urk. 12/22 S. 7). Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte, dass sich die übrigen (unfallfremden) somatischen Beeinträchtigungen ab März 2023 in einer für das funktionelle Leistungsvermögen massgebenden Weise verändert hätten. So waren beispielsweise keine weiteren Behandlungen der früher aufgetretenen Handekzeme notwendig. Soweit der Beschwerdeführer auf die im Austrittsbericht des Rehazentrums J.___ vom 24. April 2023 (Urk. 8/124/1) genannte mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) hinweist (Urk. 1 S. 7), ist einerseits anzumerken, dass die Diagnose mit Blick auf den erhobenen psychischen Befund nicht nachvollzogen werden kann. Nebst einer mittelschweren Störung des Affekts wurde ein leicht gehemmter Antrieb festgestellt; im Übrigen ergaben sich keine Auffälligkeiten (Urk. 8/124/3), eine diesbezügliche Medikation wurde nicht etabliert und der Beschwerdeführer wünschte sie auch nicht (Urk. 8/124/4). Inwiefern damit die Kriterien der genannten Diagnose erfüllt sein sollen, erschliesst sich nicht (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 173). Der Beschwerdeführer nahm zum anderen zu keinem Zeitpunkt eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in Anspruch und äusserte sich am 30. Mai 2023 im Rahmen einer Sprechstunde im B.___ dahingehend, nicht deprimiert zu sein und sich nicht in einer depressiven Stimmung zu befinden (Urk. 8/121/2). Etwas anderes ist auch den weiteren Berichten der behandelnden Ärzte nicht zu entnehmen, obschon ihnen ein invalidenversicherungsrechtlich relevantes schweres psychisches Leiden (BGE 148 V 49) hätte auffallen müssen. Ein solches ist daher nicht ausgewiesen. Insgesamt ist demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich die medizinische Sachlage ab März 2023 nicht mehr in anspruchsrelevanter Weise verändert hat und demnach (spätestens) seit diesem Zeitpunkt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten gegeben war. Damit einhergehend sind Zweifel an den versicherungsinternen Beurteilungen von Dr. H.___ und pract. med. I.___ zu verneinen. Daran vermag im Übrigen insbesondere die von der Hausärztin Dr. G.___ auch nach März 2023 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 3/14, 3/17, 3/20 und Urk. 12/24) nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) Angesichts der Einträge im Unfallschein UVG ist anzunehmen, dass sich ihr Attest auf die - letztlich unbestrittene - Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und nicht auf eine Verweistätigkeit bezog. Soweit sie eine Arbeitsunfähigkeit in Verweistätigkeiten mit Blick auf eine Invaliditätsbemessung attestiert hätte, würde dies im Übrigen rechtsprechungsgemäss nicht auf versicherungsmedizinischen Grundsätzen beruhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2023 vom 28. September 2023 E. 4.3), sodass das Zeugnis nicht geeignet wäre, auch nur geringe Zweifel an den vertrauensärztlichen Einschätzungen aufkommen zu lassen. Hinzu kommt, dass Dr. G.___ ihre allenfalls anderslautende Beurteilung nicht begründet hat (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_296/2023 vom 14. November 2023 E. 6.2.2 mit Hinweisen), weshalb sie für den medizinischen Laien nicht nachvollziehbar ist. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das im Bericht der Universitätsklinik K.___ vom 21. Juli 2023 erstmals erwähnte Schulterimpingement (Urk. 8/137/2), das nach Lage der Akten nicht in die regionalärztliche Beurteilung einfloss (Urk. 8/158/4), eine weitergehende Einschränkung nach sich ziehen würde. Dies postuliert weder der besagte medizinische Bericht, noch änderte Dr. H.___ gestützt darauf ihre Zumutbarkeitsbeurteilung (Urk. 12/22 S. 7). Damit hat es mit der regionalärztlichen Einschätzung sein Bewenden. 4.2.5 Im Sinne eines Zwischenfazits kann nach dem Gesagten festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter in einer Zwirnerei-Abteilung seit August 2018 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar ist. Demgegenüber besteht für eine leidensangepasste Tätigkeit im Sinne des vom RAD abschliessend festgelegten Belastungsprofils seit März 2023 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Zu betonen bleibt an dieser Stelle, dass die bis zu diesem Zeitpunkt von der Beschwerdegegnerin anerkannte vollständige Erwerbsunfähigkeit eher grosszügig bemessen erscheint. So wurde bereits ab September 2021 von einer Besserung der Symptomatik berichtet und im Juni 2022 wurde eine anhaltende Besserung der Hautekzeme an den Händen festgestellt (vorstehende E. 3.7 und E. 3.9), was in revisionsrechtlicher Hinsicht durchaus als eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes hätte in Betracht fallen können (vgl. vorstehende E. 4.2.3 sowie BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Nicht zu Lasten des Beschwerdeführers ausgefallen ist ferner die nach der letzten Schulteroperation vom 24. März 2022 zugebilligte Genesungsdauer von beinahe einem Jahr, obschon die Ärzte des B.___ bereits am 12. Juli 2022 kein Korrelat für die geklagten Schulterbeschwerden mehr auszumachen vermochten (vorstehende E. 3.10) und diese sowohl am 18. Januar 2023 als auch nach der Bildgebung im Juni 2023 als unklar bezeichneten (vorstehende E. 3.12 und E. 3.16). Angesichts der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage sind von den eventualiter beantragten weiteren Abklärungen in Form einer interdisziplinären Begutachtung keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden kann (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b). Ebenso wenig erschliesst sich, inwiefern entsprechend dem beschwerdeweisen Antrag (Urk. 1 S. 5) seitens des Gerichts die Akten der Suva beigezogen werden sollten. Die Beschwerdegegnerin hat diese im Verwaltungsverfahren laufend aktualisiert und der Beschwerdeführer hat seinerseits im Beschwerdeverfahren namentlich die Beurteilung der Suva-Ärztin Dr. H.___ vom 13. Mai 2024 eingereicht (Urk. 12/22). Es ist somit davon auszugehen, dass dem Gericht sämtliche für die vorliegende invalidenversicherungsrechtliche Entscheidfindung relevanten Unfallakten zur Verfügung standen.
5. 5.1 Auf der Grundlage der obigen Erkenntnisse sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen. Angesichts der 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Erwerbstätigkeit von August 2018 bis (spätestens) März 2023 hat die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung des Zeitpunkts des frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. vorstehende E. 1.1) und der Vorgaben von Art. 88a Abs. 1 IVV dem Beschwerdeführer zu Recht vom 1. Dezember 2019 bis 31. Mai 2023 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. 5.2 Für die Zeit ab 1. Juni 2023 ermittelte die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad zutreffend anhand eines Einkommensvergleichs (vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG; Urk. 8/114). Dabei ging sie davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter bei der Y.___ AG im hypothetischen Gesundheitsfall weitergeführt hätte. Unter Berücksichtigung der Angaben des Arbeitgebers, wonach bei Gesundheit der Lohn im Jahr 2019 Fr. 59'000.-- betragen hätte (vgl. Urk. 8/26/4), sowie der Nominallohnentwicklung der Männerlöhne von Indexstand 2’279 (2019) auf 2’343 (2023; vgl. Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2023, Tabelle T39) ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 60'657.-- (Fr. 59'000.-- : 2’279 x 2’343) im Jahr 2023. Demgegenüber legte die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen mangels eines nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Januar 2020 (Urk. 8/54/21) effektiv erzielten Erwerbseinkommens gestützt auf die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der Lohnstrukturerhebungen (LSE) 2020 des Bundesamtes für Statistik fest (vgl. BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urk. 8/114). Der Jahreslohn von Männern im Total aller Tätigkeiten von Fr. 63'132.-- (Fr. 5'261.-- x 12) ergibt - angepasst an die Nominallohnentwicklung von Indexstand 2’298 (2020) auf 2’343 (2023) sowie an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden - ein Einkommen von Fr. 67'104.-- (Fr. 63'132.-- : 2’298 x 2’343 : 40 x 41.7). Ein Abzug vom Tabellenlohn kann - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 8/114/2) - nicht einfach mit dem Hinweis, es sei ein volles Pensum zumutbar, und mit Blick auf Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der vom 1. Januar 2022 bis am 31. Dezember 2023 in Kraft gewesenen Fassung) verweigert werden. Diese Bestimmung, welche einen Abzug von 10 % lediglich dann vorsah, wenn nurmehr ein Teilzeitpensum von 50 % oder weniger zumutbar war, wirkt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu restriktiv aus. Ergänzend sind daher weiterhin die vom Bundesgericht entwickelten Grundsätze zum leidensbedingten Abzug zu berücksichtigen (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 10.6; vgl. dazu auch das IVRundschreiben Nr. 445 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 26. August 2024). Wie es sich mit dem Leidensabzug genau verhält, ist hier nicht abschliessend zu prüfen. Denn selbst die Gewährung des höchstzulässigen, hier kaum gerechtfertigten Abzuges von 25 % vom Tabellenlohn von Fr. 67'104.-- ergäbe bei der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 60'657.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 10'329.-- (Fr. 60'657.-- ./. Fr. 67'104.-- x 75 %), mithin einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 17 % (100 : Fr. 60'657.-- x Fr. 10'329.--). 5.3 Nach dem Gesagten wurde ein Rentenanspruch ab 1. Juni 2023 zu Recht verneint. Die Beschwerdegegnerin hat sodann im angefochtenen Entscheid den Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen verneint, da auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten bestehe (Urk. 2 S. 6 unten), ohne die Art der von ihr geprüften Massnahmen zu spezifizieren. Soweit der Beschwerdeführer eventualiter um die Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen ersucht, ergibt sich allein aus den im Beschwerdeverfahren getätigten Eingaben (Urk. 1, Urk. 11) auch nicht näher, auf welche Massnahmen er konkret Bezug nimmt. Mit Blick auf sein an die Beschwerdegegnerin gerichtetes Schreiben vom 28. Juni 2023 scheinen Umschulungsmassnahmen im Sinne von Art. 17 IVG im Vordergrund zu stehen (Urk. 8/130/2). Praxisgemäss setzen diese voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2021 vom 13. Juli 2021 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Wie es sich damit mit Blick auf allfällige Umschulungsmassnahmen verhält, bildet indes nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, so dass auf dieses Begehren nicht einzutreten ist. Es obliegt der Beschwerdegegnerin, das bei ihr bereits gestellte Gesuch um berufliche Eingliederungsmassnahmen weiter zu behandeln und namentlich zu ermitteln, welche Leistung der Beschwerdeführer anbegehrt und ob die Voraussetzungen der konkreten Massnahmen erfüllt sind.
6. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht für den befristeten Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis 31. Mai 2023 eine ganze Invalidenrente zugesprochen und den Rentenanspruch darüber hinaus verneint. Die angefochtene Verfügung vom 12. Februar 2024 ist folglich zu bestätigen; die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrWürsch