Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2024.00179
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom 28. Oktober 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. 1.1 Die im Jahre 1962 geborene X.___ besuchte die Sonderschule und schloss im Anschluss daran eine Ausbildung zur Metzgerin ab (Urk. 7/171/90). Ab dem 1. März 2000 war die Versicherte als Kassiererin bei der Y.___ angestellt (Urk. 7/5 S. 4). Im Zusammenhang mit einem Nervenzusammenbruch sowie Rückenproblemen meldete sie sich am 7. Februar 2014 erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Mit Verfügung vom 22. September 2014 verneinte diese einen Anspruch auf IV-Leistungen, nachdem die Versicherte die angestammte Tätigkeit wieder uneingeschränkt hatte ausüben können (Urk. 7/16). 1.2 Am 11. September 2015 zog sich die Versicherte bei einem schwindelbedingten Sturz ein Schnittverletzung an der rechten Hand zu (Urk. 7/26/42-43) und meldete sich in diesem Zusammenhang am 27. Januar 2016 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/17). Am 11. Februar 2016 wurde die Handverletzung operativ saniert (Exzision des Neuroms und Wiederherstellung der Nervenkontinuität; Urk. 7/28/11). Aufgrund der persistierenden Beschwerden kündigte die Y.___ die Anstellung mit Schreiben vom 23. November 2016 per 28. Februar 2017 (Urk. 7/35). Am 15. Dezember 2016 musste sich die Versicherte an der rechten Hand einem zweiten operativen Eingriff unterziehen (Urk. 7/51/11). Mit Mitteilung vom 31. Januar 2017 informierte die IV-Stelle dahingehend, dass zurzeit keine Arbeitsvermittlung möglich sei (Urk. 7/38). 1.3 Bei einem Sturz am 24. Juni 2017 zog sich die Versicherte eine Schulterkontusion rechts zu (Urk. 7/51/11); in der Folge musste sich die Versicherte am 16. August 2017 einem operativen Eingriff an der rechten Schulter unterziehen (Urk. 7/53/48). Mit Verfügung vom 23. April 2019 sprach die Suva der Versicherten eine Invalidenrente bei einer Erwerbseinbusse von 18 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu (Urk. 7/83/3-7). Mit Vorbescheid vom 23. April 2019 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ausrichtung einer ganzen Rente für die Zeit vom 1. September 2016 bis 31. Dezember 2018 in Aussicht (Urk. 7/84). 1.4 Im Zusammenhang mit schnellenden Fingern sowie einem Carpaltunnelsyndrom links unterzog sich die Versicherte am 30. Januar 2020 einem operativen Eingriff an der linken Hand (Urk. 7/128). Mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2020 erhöhte die Suva die Invalidenrente unter Annahme eines Invaliditätsgrades von 28 % (Urk. 7/129). Mit Mitteilung vom 25. Mai 2020 sprach die IV-Stelle der Versicherten Leistungen im Zusammenhang mit der Arbeitsvermittlung zu (Urk. 7/130). Mit Mitteilung vom 27. Januar 2021 hielt sie weiter fest, dass Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien, da es nicht gelungen sei, für die Versicherte einen leidensangepassten Arbeitsversuch zu finden (Urk. 7/139). 1.5 Nach gescheiterter beruflicher Integration wurde zur Beurteilung der aktuellen kognitiven Leistungsfähigkeit eine neuropsychologische Abklärung durchgeführt (Bericht vom 24. August 2021, Urk. 7/145). Im Zusammenhang mit rezidivierenden Synkopen weilte die Versicherte in der Zeit vom 1. bis 8. November 2022 am Stadtspital Z.___ (Urk. 7/157). Im Zuge der weiteren Abklärungen wurde ein polydisziplinäres Gutachten in die Wege geleitet (O.___-Gutachten vom 6. Juni 2023, Urk. 7/171). Mit Verfügung vom 9. Februar 2024 sprach die IV-Stelle der Versicherten für die Zeit vom 1. September 2016 bis 31. Dezember 2018 eine ganze Rente zu (Urk. 7/193 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 13. März 2024 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Beschluss vom 24. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um zu der vom Gericht in Aussicht gestellten Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 10). Mit Schreiben vom 18. Juni 2024 hielt der Vertreter der Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest (Urk. 12), die Beschwerdegegnerin liess sich innert Frist nicht weiter vernehmen (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheids mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle mündlich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Hernach entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV). 1.2 Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7). Die IV-Stelle darf sich daher nicht darauf beschränken, die von der versicherten Person vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Sie hat ihre Überlegungen dem oder der Betroffenen gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den (entscheidwesentlichen) Einwänden auseinanderzusetzen, oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 181 E. 2b). Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 mit Hinweisen). Dies heisst nicht, dass eine IV-Stelle, die von dem im Vorbescheid in Aussicht gestellten Entscheid abweichend verfügen will, vorgängig nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hätte. Ob die Verwaltung, wenn sie auf Einwand der versicherten Person gegen den Vorbescheid hin weitere Abklärungen vornimmt, nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, u.a. von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_312/2014 vom 19. September 2014 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). 1.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 11 zu Art. 30). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).
2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit vom 11. September 2015 bis Ende September 2018 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, ab Oktober 2018 habe demgegenüber keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden. Auch unter Aufrechnung des erzielten Einkommens bei einem Pensum von 85 % auf 100 % sowie unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs in der Höhe von 20 % ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 35 % (Urk. 2). 2.2 Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass seine Mandantin im Gesundheitsfall 100 % arbeiten würde; selbst wenn sie als Teilerwerbstätige zu qualifizieren wäre, hätte eine Haushalts-abklärung durchgeführt werden müssen (Urk. 1 S. 5). Weiter sei aufgrund der Schulterbeschwerden eine Erhöhung des von der Suva vorgenommenen leidensbedingten Abzugs von 20 % auf 25 % vorzunehmen (S. 6). Das psychiatrische Teilgutachten der O.___ sei bezüglich der Einschätzung der Persönlichkeitsstörung widersprüchlich und nicht schlüssig (S. 7). Bezüglich der neuropsychologischen Beurteilung sei anzumerken, dass sich diese nicht einmal ansatzweise mit den Ergebnissen der Abklärung vom 24. August 2021 auseinandersetze, zumal die seinerzeitige Validierung ein völlig anderes Ergebnis ergeben habe (S. 8). Insgesamt sei nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin per Oktober 2018 arbeitsfähig sei; eine verwertbare Arbeitsfähigkeit habe auch im Rahmen der beruflichen Massnahmen der Beschwerdegegnerin nicht realisiert werden können (S. 9).
3. 3.1 Im Rahmen der beruflichen Eingliederung nahm die Beschwerdeführerin am Programm Praxis CHECK der Stadt A.___ teil. Die für den Schlussbericht vom 25. Juli 2019 verantwortliche Fachperson führte aus, dass in allen Werkstattbereichen repetitive, rein feinmotorische Arbeiten mit Krafteinsatz oder Rotationsbewegungen nicht machbar gewesen seien. Der Einsatz der rechten Hand (inkl. Arm/Schulter) sei oft nicht einmal als «Hilfshand» möglich gewesen. Die ausgeprägte Schreib- und Leseschwäche verunmögliche einen alternativen Suchbereich oder eine zusätzliche Qualifizierung in eine Tätigkeit, bei der die Hände nicht belastet würden. Daneben bestehe eine erhöhte Vulnerabilität. Das Pensum von 80 % sei deutlich zu hoch, sie würden ein Pensum von maximal 50 % in einer angepassten Tätigkeit empfehlen. Die Beschwerdeführerin sei meist schon am Vormittag sehr erschöpft gewesen und die Leistungsfähigkeit und Konzentration habe markant abgenommen, dies trotz grossem Durchhaltewillen (Urk. 7/115). 3.2 Die für den neuropsychologischen Abklärungsbericht vom 24. August 2021 verantwortlichen Fachpersonen gingen aus neuropsychologischer Sicht von den folgenden Diagnosen aus (Urk. 7/145 S. 2): - Mittelgradige neurokognitive Funktionsstörung vorwiegend fronto-limbischer Regelkreise mit linkshemisphärischer Akzentuierung - Im Rahmen einer vorbestehenden frühkindlich erworbenen zerebralen Entwicklungsstörung (bei Frühgeburtlichkeit) mit daran assoziierten multiplen kognitiven Teilleistungsschwächen (legasthenisches Syndrom, Dyskalkulie, ADHS, Lernbehinderung, keine Hinweise auf eine Intelligenzminderung, komorbid auftretende Prüfungsangst sowie affektpathologische Symptomatik) - DD Aggravation aufgrund der affektpathologischen Symptomatik mit der dafür typischen Hypofunktion der sprachdominanten Hemisphäre möglich - DD Aggravation infolge ressourcen- und leistungslimitierender Schmerzsymptomatik - Aktuell keine Hinweise auf eine dementielle Erkrankung Weder im Gespräch noch im Verhalten oder auf testpsychologischer Ebene hätten sich Inkonsistenzen ergeben, welche auf ein suboptimales Leistungsverhalten beziehungsweise auf eine intentionale Antwortverzerrung hätten hinweisen können. Auch die Durchführung der separaten Symptomvalidierungstests habe keine Auffälligkeiten ergeben. Es bestehe keine erhöhte Wahrscheinlichkeit für eine negative, bewusste Antwortverzerrung (S. 5). Aus rein neurokognitiver Sicht sei die Arbeitsfähigkeit aktuell um 50 bis 70 % eingeschränkt. Zusätzlich müsse die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer sowie fachpsychiatrischer Sicht mitberücksichtigt werden (S. 3). 3.3 Die für das O.___-Gutachten vom 6. Juni 2023 verantwortlichen Fachpersonen stellten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen (Urk. 7/171 S. 10): - Belastungsabhängige Schmerzen des rechten Schultergelenkes - Chronisch neurogene Schmerzen im Innervationsgebiet des Ramus cuteanus palmaris nervi mediani rechts nach Schnittverletzung am 11. September 2015 Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit würden die folgenden Diagnosen bleiben (S. 11): - Benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel - Kopfschmerzen - Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenkes - Beginnende mediale und retropatellare posttraumatische Gonarthrose links - Platt-Knickfuss beidseits - Adipositas - Arterielle Hypertonie - Varikositas der unteren Extremitäten - Status nach Synkopen, am ehesten vasovagaler Genese In einer optimal angepassten Tätigkeit sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dabei müsse es sich um eine körperlich leichte, vorwiegend mit der linken Hand ausgeführte Tätigkeit handeln, wobei die rechte als Hilfshand, jedoch ohne starken Druck auf den Handballen, ohne repetitive Belastungen im Bereich der Hyperpathiezone der rechten Hand eingesetzt werden könne; ferner ungeeignet seien häufiges Treppensteigen, Knien und Hocken. Aufgrund der Synkopen seien Tätigkeiten mit erheblicher Fremd- oder Eigengefährdung zu vermeiden (S. 12 f.). Ab dem Unfall vom 11. September 2015 bis Ende September 2018 (Abschluss der Infiltrationsserie des rechten Handgelenkes am 17. September 2018) bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, ab Oktober 2018 sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 14).
4. 4.1 Entsprechend der zitierten Rechtsprechung führt die Durchführung von weiteren Abklärungen im Vorbescheidverfahren nicht zwingend dazu, dass ein neuer Vorbescheid zu erlassen ist; dies hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalles ab. Zu prüfen bleibt demnach zunächst, wie die nach Erlass des Vorbescheids vom 23. April 2019 getätigten medizinischen Abklärungen im vorliegenden Fall zu würdigen sind. Allein aufgrund der Tatsache, dass eine erneute polydisziplinäre Abklärung für nötig erachtet wurde, ist von einer inhaltlich wesentlichen Sachverhaltsvervollständigung auszugehen. Darüber hinaus datiert sowohl der Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung vom 25. Juli 2019 (Urk. 7/115) als auch der neuropsychologische Bericht vom 24. August 2021 (Urk. 7/145) nach dem ergangenen Vorbescheid. Damit sind aber im vorliegenden Fall alle zentralen Beurteilungsgrundlagen nach dem Vorbescheid ergangen. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens muss es einer versicherten Person möglich sein, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid selbst zu äussern; dies war vorliegend nicht möglich. Insgesamt hätte aufgrund des als nötig erachteten polydisziplinären Gutachtens sowie der weiteren wesentlichen Vervollständigung des Sachverhalts ein neuer Vorbescheid ergehen müssen. Die angefochtene Verfügung vom 9. Februar 2024 müsste demnach bereits aus formellen Gründen aufgehoben werden und die Sache wäre zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Aus prozessökonomischen Gründen bleibt weiter zu prüfen, ob das vorliegende Gutachten eine verlässliche Grundlage für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts bildet. 4.2 Im Rahmen der Gesamtbeurteilung des vorliegenden O.___-Gutachtens vom 6. Juni 2023 gingen die verantwortlichen Fachpersonen ab dem 1. Oktober 2018 in einer optimal angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus. Die erhebliche Rückwirkung der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit stützt sich dabei in wesentlichen Teilen auf das psychiatrische Teilgutachten, welches wiederum auf die neuropsychologische Beurteilung vom 17. April 2023 verweist (Urk. 7/171/87 ff., Urk. 7/171/121 ff.). Die für die neuropsychologische Beurteilung vom 17. April 2023 verantwortliche Fachperson hielt fest, dass von einem suboptimalen Leistungsverhalten auszugehen sei, es liege überwiegend wahrscheinlich eine negative Antwortverzerrung vor, weiter sei von einer bewusstseinsnahen Manipulation der Testergebnisse auszugehen. Eine zuverlässige Interpretation der Resultate sei dabei nicht möglich (Urk. 7/171/128 f.). Im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens hielt der verantwortliche Facharzt fest, dass aufgrund der unauthentisch zu bewertenden Beschwerdeangabe keine psychiatrische Diagnose vergeben werden könne, auch wenn die Grundkriterien einer Persönlichkeitsstörung erfüllt seien und an eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu denken sei (Urk. 7/171/98). Retrospektiv sei eine zuverlässige Aussage aufgrund der unauthentischen Beschwerdeschilderung nicht möglich, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass in früheren fachärztlichen Konsultationen ebenfalls eine negative Antwortverzerrung vorgelegen habe (Urk. 7/171/99). Im Rahmen der O.___-Gesamtbeurteilung fällt insbesondere ins Gewicht, dass im psychiatrischen und neuropsychologischen Bericht von einer bewusstseinsnahen Manipulation der Testergebnisse ausgegangen wird. Auffällig ist dabei, dass bereits im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung vom 24. August 2021 eine Symptomvalidierung durchgeführt worden ist, welche in jeder Hinsicht als unauffällig qualifiziert worden ist (Urk. 7/145 S. 5). Bei dieser Ausgangslage hätte sich die neueste Abklärung eingehender mit dem Bericht vom 24. August 2021 auseinandersetzen müssen, was aber nicht geschehen ist. In der neuropsychologischen Beurteilung findet sich die Voruntersuchung gar nicht erwähnt, im psychiatrischen Gutachten wurde Kenntnis von der mittelgradigen neurokognitiven Funktionsstörung mit daran assoziierten multiplen kognitiven Teil-leistungsschwächen genommen und auf die damals erwähnte Aggravation als Differentialdiagnose verwiesen. Die damals erwähnte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50-70 % wurde vom psychiatrischen Gutachter als plausibel erachtet, im Hinblick auf die damals bereits vorliegenden Hinweise auf Aggravation und insbesondere die aktuellen neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchungsergebnisse aber als nicht nachvollziehbar erachtet (Urk. 7/171/97). Dies ist insofern nicht zwanglos nachvollziehbar, als bei der damaligen Abklärung die Symptomvalidierung unauffällig ausfiel und keine erhöhte Wahrscheinlichkeit für eine negative, bewusste Antwortverzerrung vorlag (Urk. 7/145/5). Sodann war in der damaligen Beurteilung keine Rede von einer bewusstseinsnahen Aggravation, sondern vielmehr von einer Aggravation der Funktionsstörung wegen der affektpathologischen Symptomatik respektive der leistungsmindernden Schmerzsymptomatik. Dies diente offensichtlich der (möglichen) Erklärung der eingeschränkten Funktion - durch eine ausgewiesene Pathologie - und nicht der Qualifikation der Leistungsbereitschaft respektive der Angaben der Beschwerdeführerin. Schon allein deshalb kann beim O.___-Gutachten nicht von einer allseitigen, umfassenden Abklärung gesprochen werden. Eine eingehende Auseinandersetzung mit dem neuropsychologischen Bericht vom 24. August 2021 wäre zudem bei der erheblichen Rückwirkung der attestierten Arbeitsfähigkeit noch zentraler gewesen, da es sich bei der Medizin in erster Linie um eine Erfahrungswissenschaft handelt. Ohne eingehende Auseinandersetzung mit dem Bericht vom 24. August 2021 kann nicht von einer dannzumal erfolgten Symptomvalidierung abgewichen werden und können auch nicht ausgewiesene kognitive Störungen verneint werden. Anzumerken ist dabei, dass auch im Rahmen der beruflichen Eingliederung kein suboptimales Leistungsverhalten beobachtet werden konnte. Das O.___-Gutachten erweist sich damit in wesentlichen Punkten als nicht schlüssig, was zur Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur erneuten Begutachtung der Beschwerdeführerin führt. 4.3 Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen, was zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Nach erneuter polydisziplinärer Begutachtung der Beschwerdeführerin hat ohnehin ein neuer Vorbescheid zu ergehen.
5. 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2 Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 3’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Februar 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty