Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2024.00122
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 11. November 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin
vertreten durch lic. iur. Y.___ Küng Lawyers GmbH Bassersdorf Poststrasse 1, 8303 Bassersdorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. X.___, geboren 1971, verheiratet und Mutter von drei Kindern (Jg. 1992, 1995, 2001), verfügt über keinen Schul- und Berufsabschluss (Urk. 9/45/5). Nebst ihrer Tätigkeit als Hausfrau arbeitete sie ab dem Jahr 2003 als Putzfrau in mehreren tiefen Arbeitspensen (Urk. 9/1/6, 9/8 und 9/45/5). Unter Angabe von seit zirka sechs Jahren bestehenden Schwindel- und Ohnmachtsanfällen meldete sie sich am 31. März 2020 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/1 Ziff. 6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und veranlasste eine Haushaltsabklärung am Wohnort der Versicherten (Urk. 9/69). Mit Vorbescheid vom 16. Oktober 2023 stellte sie die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht (Urk. 9/73). Daran hielt die IV-Stelle nach erhobenem Einwand (Urk. 9/75 und Urk. 9/84) mit Verfügung vom 22. Januar 2024 (Urk. 2) fest.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 20. Februar 2024 Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 1 f.), die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr bis am 30. November 2022 eine Rente von 72.38 % und per Dezember 2022 eine Rente von 67 % zu gewähren, eventualiter sei eine weitere «Aufklärung» und Bewertung der Einschränkung im Haushalt einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. April 2024 unter Verweis auf die Akten (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 12. April 2024 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Auf Grund der (frühestens) im März 2020 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 31. März 2020 könnten allfällige Leistungen frühestens ab Oktober 2020 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4 1.4.1 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b). Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b). 1.4.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.4.3 Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 130 V 97 E. 3.2). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können, an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.5 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar. Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1). 1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente damit, dass die Abklärungen ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin seit 26. November 2019 gesundheitlich eingeschränkt sei. Nach Ablauf des Wartejahres bestehe bis 30. November 2022 für die bisherige sowie für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 30 %. Die Qualifikation sowie die Einschränkungen im Haushalt hätten aufgrund der Haushaltsabklärung ergeben, dass die Beschwerdeführerin als zu 33 % im Erwerbs- und zu 67 % im Haushaltsbereich einzustufen sei. Die Einschränkungen im Haushalt beliefen sich dabei auf 11.5 %. Im Erwerbsbereich ergebe sich ein Teilinvaliditätsgrad von 22.75 % und im Haushaltsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 7.71 %, sodass der Gesamtinvaliditätsgrad 30.46 % betrage. Ab Dezember 2022 habe sich die gesundheitliche Situation verbessert und die Beschwerdeführerin sei zu 50 % arbeitsfähig. Im Erwerbsbereich resultiere mit einem Anteil von 33 % nunmehr ein Teilinvaliditätsgrad von 18.15 %. Unter Berücksichtigung des Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 7.71 % ergebe sich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 25.86 %. Damit bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 4 f.), ihr sei eine Tätigkeit noch für maximal zwei Stunden pro Tag zumutbar. Es komme bei ihr mehrmals in der Woche zu einem plötzlichen Bewusstseinsverlust mit Sturzgefahr. Sie habe bereits einen sehr gefährlichen und lebensbedrohlichen Unfall mit einer Verletzung erlitten. Sie sei auch sehr vergesslich geworden. Die Anfälle mit Sturzgefahr erfolgten ohne erkennbares Muster zu jeder Tageszeit. Die Bewertung der Beschwerdegegnerin betreffend die Einschränkungen im Haushalt seien unzutreffend und der Bericht des Z.___ vom 11. November 2023 weiche davon stark ab. Gemäss diesem sei sie in den Aktivitäten des täglichen Lebens (ATLs) sichtbar eingeschränkt. Dabei sei die Betreuung ihrer Schwiegertochter notwendig und unumgänglich, um sie im Haushalt sowie pflegerisch zu unterstützen. Sie sei sehr vergesslich und beim selbständigen Kochen sei es vorgekommen, dass sie vergessen habe, den Herd wieder auszuschalten. Gemäss der ICF-Auswertung sei ein grosser Teil ihrer Beeinträchtigungen mässig ausgeprägt. Deshalb könne die seitens der Beschwerdegegnerin festgelegte Einschränkung im Haushaltsbereich von 11.5 % nicht zutreffen. Auch sei die schwere Depression bei der Beurteilung im Haushaltsbereich kaum berücksichtigt worden (S. 5). Ihren Kindern und ihrer Schwiegertochter, die eigene Kinder habe, könne zudem keine so grosse Unterstützung zugemutet werden. Ihr Ehemann sei IV-Rentner und selber gesundheitlich eingeschränkt (S. 7). Bei der Zubereitung des Frühstücks helfe sie nicht mit, da es vorgekommen sei, dass sie vergessen habe, nach dem Kochen den Herd auszuschalten und sie könne auch beim Kochen jederzeit einen Anfall erleiden. Sowohl das Frühstück, das Mittagessen als auch das Abendessen würden deshalb vollständig durch die Schwiegertochter übernommen, wie auch das Tischen, Abräumen, Ein- und Ausräumen des Geschirrspülers, die oberflächliche und die gründliche Küchenreinigung. Im Bereich Ernährung müsste deshalb ein Abzug von mindestens 70 % erfolgen. Im Bereich Wohnungs- und Hauspflege sei ein Abzug von mindestens 50 % gerechtfertigt. Im Bereich Einkauf und weitere Besorgungen sei auch von einer Einschränkung von mindestens 50 % auszugehen. Im Bereich Wäsche und Kleiderpflege liege aufgrund der Sturz- und der permanenten Verletzungsgefahr eine Einschränkung von mindestens 70 % vor. Die Betreuung der Enkelkinder sei mit 14 % gewichtet worden. Da dies aber ihre Hauptaufgabe wäre und diese vom Morgen bis am Abend um 18 Uhr stattfinde, sei dies nicht nachvollziehbar und eine Gewichtung von mindestens 40 % vorzunehmen. Da man sie mit den Kindern aber nicht alleine lassen könne, finde praktisch keine Betreuung der Enkelkinder statt und es liege eine Einschränkung von mindestens 90 % vor. Die Gesamtbehinderung im Haushaltsbereich betrage damit 73 %. Bei einem Erwerbsbereich von 32.50 % und 70 % Einschränkungen betrage der (Teil-)Invaliditätsgrad 23.1 %, Gesamtinvaliditätsgrad mithin 72.38 % und ab Dezember 2022 67.43 % (S. 8 ff.).
3. 3.1 Gemäss Bericht des Spitals A.___ vom 26. November 2019 stellte sich die Beschwerdeführerin am selben Tag nach einer Synkope mit Sturz notfallmässig vor. Sie erlitt dabei multiple Kontusionen. Anamnestisch habe sie über unklare synkopale Ereignisse seit fünf Jahren berichtet, wobei in ausführlichen neurologischen und kardiologischen Abklärungen keine Ursache gefunden worden sei (Urk. 9/7/16-17). 3.2 Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 23. Juni 2020 (Urk. 9/19/6-8) folgende Diagnosen auf: - Dissoziative Anfälle und Verdacht auf Konversionsstörung (ICD-10 F44.5) - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) Als Beschwerden bestünden dissoziative Anfälle mit Verlust des Bewusstseins, einmal pro Woche bis dreimal täglich, häufig Kopfweh, Schwächegefühle, Energielosigkeit, Schlafstörungen und Tagesmüdigkeit. Im Psychostatus zeige sich die Beschwerdeführerin im Bewusstsein klar und orientiert, ohne Aufmerksamkeits-, Gedächtnis- oder formale Denkstörungen, ausser während der episodischen Anfälle. Es bestünden keine Zwänge, kein Wahn und keine Sinnestäuschungen, jedoch viele Befürchtungen wie Existenzängste wegen finanzieller Einbussen. Im Affekt bestünden Insuffizienzgefühle, Affektlabilität und teilweise verminderter Antrieb. Behandlungen würden zirka alle zwei Wochen stattfinden und als Medikamente Fluctine und Schmerzmittel bei Kopfweh verabreicht. Bis auf Weiteres liege eine Arbeitsunfähigkeit vor, welche durch den plötzlichen Bewusstseinsverlust mit Verletzungsgefahr begründet sei. Eine Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit sei nur möglich, wenn über längere Zeit keine Anfälle mehr aufträten. Eine andere Tätigkeit sei ebenfalls nicht möglich, dies weil die Beschwerdeführerin über keine Ausbildung verfüge und Analphabetin sei sowie aufgrund der dissoziativen Störung mit Verletzungsgefahr (S. 2 f.). 3.3 Im Bericht Berufliche Integration/Rente vom 18. Januar 2021 (Urk. 9/24) hielt Dr. B.___ zu Händen der Beschwerdegegnerin fest, die Behandlung erfolge seit 9. April 2020 bis auf Weiteres einmal alle zwei Wochen. Die Beschwerdeführerin habe schon früher unter Anfällen mit Muskelerschlaffung und Bewusstseinsverlust gelitten. Im November 2019 habe sie sich bei einem Anfall und einem Sturz am Kopf verletzt. Seither würden die Anfälle häufiger, bis zu 16-mal pro Monat, auftreten und sie fühle sich danach erschöpft. Bei einer stationären Abklärung im Februar 2020 in der Klinik C.___ habe eine Epilepsie ausgeschlossen werden können. Diagnostisch schloss er unter Verweis auf die Diagnostik der Klinik C.___ in deren Bericht vom 2. April 2020 (Urk. 9/37/4) auf dissoziative Krampfanfälle wahrscheinlich im Sinne einer Konversionsstörung (ICD-10 F44.5) und Angst und Depression, gemischt (ICD-10 F41.2) (Ziff. 2.5). Einschränkend seien die Anfälle mit Sturzgefahr, sodass nicht vorhersehbar sei, ob eine Arbeit erfüllt werden könne. Ressourcen, die für die Eingliederung hilfreich sein könnten, seien das Hüten der Enkelkinder, ein strukturierter Tagesablauf, Spazieren, Kontakte zu Familienmitgliedern und viele Telefonate mit der Familie im Ausland (Ziff. 3.4 f.). Die Beschwerdeführerin arbeite gegenwärtig als Reinigungskraft in einem sehr kleinen Pensum von zirka vier bis acht Stunden wöchentlich (Ziff. 3.1 und 3.2). Die bisherige Tätigkeit und eine dem Leiden angepasste Tätigkeit seien für maximal zwei Stunden pro Tag zumutbar. Die Prognose zur Eingliederung sei nicht günstig, eventuell aber mit Psychotherapie und medikamentöser Therapie verbesserungsfähig. Die Häufigkeit der Anfälle habe sich ein wenig reduziert (Ziff. 4.1 ff.). Zur Frage des Ausmasses der Einschränkungen bei Aufgaben im Haushalt führte der Arzt aus, die Beschwerdeführerin könne den Haushalt selbständig führen, nicht jedoch nach Anfällen (Ziff. 4.5). 3.4 Dr. med. D.___, Innere Medizin und Arbeitsmedizin FMH, wies im Bericht vom 10. August 2021 (Urk. 9/37/1-3) auf die Behandlung der Beschwerdeführerin seit 19. Dezember 2018 mit einer Frequenz von einmal alle zwei bis drei Monate hin. Eine Arbeitsunfähigkeit habe er vom 26. November 2019 bis 31. März 2020 bestätigt. Die Beschwerdeführerin leide seit etwa sieben Jahren an plötzlich auftretenden Bewusstseinsstörungen, meistens mit Bewusstlosigkeit von zirka fünf bis sieben Minuten. Oft merke sie die drohenden Attacken durch Schweissausbrüche und, wenn möglich, lege sie sich irgendwo hin, wo sie nicht weiter gefährdet sei. Oft falle sie dabei um, teils mit Verletzungsfolgen (Ziff. 2.1). Wegen der dissoziativen Anfälle beziehungsweise der chronifizierten Konversionsstörung sei sie primär bei Dr. B.___ in Behandlung (Ziff. 2.3). Trotz den häufigen Synkopen mit Sturzgefahr arbeite sie zirka sechs bis zehn Stunden pro Woche in der Reinigung ausser Haus. Vermutlich sei das Arbeitsvermögen ausser Haus damit ausgeschöpft (Ziff. 4.1 f.). 3.5 Im Verlaufsbericht vom 1. Dezember 2022 (Urk. 9/51) hielt Dr. B.___ fest, es bestehe bei seit vermutlich April 2020 bestehender Konversionsstörung und einem Verdacht auf eine leichte Intelligenzminderung ein stationärer Zustand. Beim Praxisbesuch im Juli sei die Beschwerdeführerin ohnmächtig geworden. Es sei ihm jedoch ganz leicht möglich gewesen, sie wieder zu wecken. Die Beschwerdeführerin sei exzessiv abgeklärt worden. Für die Anfälle gebe es keinen organischen Grund (Ziff. 1.3). Prinzipiell seien Ressourcen für eine berufliche Tätigkeit im Sinne von vier bis sechs Stunden täglicher Arbeit vorhanden. Es sei jedoch ein limitierender Faktor, dass sie immer wieder psychogene Bewusstlosigkeiten erleide. Angepasst seien ungefährliche Fabrikarbeiten und Hilfsarbeiten wie beispielsweise in der Verpackung und Produktion, vorzugsweise in einer sitzenden Tätigkeit. Die Verminderung der Leistungsfähigkeit betrage 20 % (Ziff. 2). 3.6 Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin hielt in der Aktenbeurteilung vom 21. März 2023 (Urk. 9/72/8) fest, gemäss dem Kardiologen liege eine unauffällige Herzuntersuchung vor und eine organische Ursache für die Ohnmachtsanfälle könne ausgeschlossen werden. Überwiegend wahrscheinlich handle es sich um psychogene Anfälle. Gemäss dem behandelnden Psychiater sollte jedoch eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, zum Beispiel eine sitzende Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin in der Verpackung oder in Heimarbeit, möglich sein. Es sei also ab Dezember 2022 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt auszugehen. 3.7 Im Haushaltsabklärungsbericht vom 13. September 2023 über die Erhebung vom 7. September 2023 (Urk. 9/69) hielt die zuständige Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin fest (Ziff. 1), die Beschwerdeführerin sei am Wohnort besucht und die Situation zusammen mit dem Sohn und der Schwiegertochter besprochen worden. Die Beschwerdeführerin gebe an, dass sie bereits seit über zehn Jahren Probleme mit Bewusstlosigkeiten habe. Früher habe sie es bemerkt, bevor sie bewusstlos geworden sei. Sie habe warnende Anzeichen gehabt. Inzwischen sei es so, dass die Bewusstlosigkeit ohne Vorwarnung und ohne Anzeichen komme. Auch habe die Bewusstlosigkeit früher nicht lange gedauert und mit ein paar Wasserspritzern sei sie wieder zurückgekommen. Jetzt gehe es länger als fünf Minuten. Die Familie versuche sie mit Duftstäbchen wieder zurück zu holen. Es werde immer schwieriger. Zudem seien die Anfälle früher ein- bis zweimal wöchentlich gewesen. Inzwischen träten sie drei- bis viermal wöchentlich auf. Die Situation habe sich seit dem grösseren Sturz auf der Strasse im November 2019 schleichend verschlechtert. Ausserdem leide sie unter Kopfschmerzen, die jedoch nicht so schlimm, aber konstant da seien. Die Familie meine auch, dass sie sehr vergesslich geworden sei. Die Beschwerdeführerin sei seit 1990 verheiratet und habe drei Kinder, geboren 1992, 1995 und 2001. Während das mittlere Kind (eine Tochter) ausgezogen sei, lebten die beiden erwachsenen Söhne noch zuhause. Die Ehefrau und die beiden Kinder des älteren Sohnes lebten ebenfalls im gleichen Haushalt wie die Beschwerdeführerin. Ihr Ehemann beziehe eine Teil-Rente und fühle sich gesundheitlich nicht in der Lage, einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachzugehen (Ziff. 2.2). Geplant sei gewesen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2016 das Pensum reduziere, das erste Enkelkind einen halben Tag in die Kinderkrippe gegangen wäre und sie nachmittags das Kind betreut hätte. Nach der Geburt des zweiten Enkelkindes im Jahr 2020 hätte sie nur noch abends (maximal zwei Stunden) gearbeitet und tagsüber die beiden Enkelkinder betreut. Das heisst, bei Gesundheit würde sie tagsüber die Enkelkinder betreuen und abends jeweils für maximal zwei Stunden ausserhäusliche Reinigungs-Arbeiten übernehmen. Abends wären dann der Sohn oder die Schwiegertochter wieder zuhause für die Kinderbetreuung (Ziff. 3.4). Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall als zu 32.5 % im Erwerbs- und zu 67.5 % im Haushaltsbereich tätig (Ziff. 3.5). Da die Beschwerdeführerin über eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit verfüge, ging die Abklärungsperson von der grundsätzlichen Zumutbarkeit leichter Arbeiten im Haushalt aus, welche ausserdem in Etappen erledigt werden könnten, dies unter Anpassung der Abläufe und Anschaffung entsprechender Hilfsmittel. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sei den Söhnen und der Schwiegertochter im Mehrgenerationenhaushalt eine schadenmindernde Mithilfe und auch dem Ehemann seien leichte Tätigkeiten im Haushalt zumutbar. Zudem könnten Arbeiten, die schon immer gemeinsam ausgeführt oder übernommen worden seien, bei der Einschränkung nicht berücksichtigt werden (Ziff. 6). Die Abklärungsperson erhob folgende Werte (Ziff. 6):
Gewichtung Einschränkung Behinderung Ernährung 40.0 % 5.1 % 2.0 % Wohnungs- und Hauspflege 22.0 % 11.5 % 2.5 % Einkauf und weitere Besorgungen 12 % 0 % 0 % Wäsche und Kleiderpflege 12 % 0 % 0 % Betreuung von Kindern und oder Familienangehörigen 14 % 50 % 7 % Total 100 % 11.5 %
4. 4.1 Gestützt auf die medizinischen Akten legte die RAD-Ärztin nachvollziehbar dar, dass eine organische Ursache für die Bewusstseinsstörungen der Beschwerdeführerin auszuschliessen ist und die Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit einzig auf psychiatrischem Fachgebiet zu erheben sind. Weder liess sich eine epileptische noch eine kardiologische Ursache dafür eruieren (Berichte der Klinik C.___ vom 2. April 2020, Urk. 9/37/4-6, und des Kardiologen Dr. med. F.___ vom 5. Juli 2022, Urk. 9/62). Die ärztlicherseits übereinstimmend als psychogen beurteilten Anfälle mit Bewusstseinsverlusten respektive dissoziativen Zuständen, welche anamnestisch seit Jahren bestehen, aber seit dem Unfall vom 26. November 2019 deutlich zugenommen hätten (E. 3.1, 3.3), schränken die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit in der Reinigung zufolge der Sturzgefahr nachvollziehbar erheblich ein. Die Häufigkeit der Anfälle wurde von der Beschwerdeführerin im Rahmen einer stationären Abklärung in der Klinik C.___ vom 25. Februar bis 3. März 2020 als seit dem Sturz vom 26. November 2019 zunehmend, nunmehr einmal wöchentlich beschrieben (Urk. 9/37/4). Im Rahmen der Epilepsieabklärung konnte in der Klinik C.___ mittels Video Intensivmonitoring über insgesamt 72 Stunden ein patiententypischer Anfall beobachtet werden, bei welchem die Beschwerdeführerin mit geschlossenen Augen ruhig im Stuhl gesessen sei, nicht auf Ansprache und erst verzögert wieder auf die Befragung reagiert habe (Urk. 9/37/5). Gegenüber Dr. B.___ gab die Beschwerdeführerin an, seit dem Unfall elf bis 16 Anfälle pro Monat zu erleiden, nach welchen sie sich sehr erschöpft fühle und unter Schmerzen leide (Urk. 9/24/2). Dass die Beschwerdeführerin neben den Bewusstseinsstörungen an weiteren funktionell einschränkenden psychischen Beschwerden, insbesondere an der behaupteten schweren Depression (E. 2.2), leidet, lässt sich den Akten nicht entnehmen. In der Klinik C.___ führte die psychologisch-psychiatrische Mitbeurteilung im Austrittsbericht vom 2. April 2020 einzig zur Diagnose von dissoziativen Anfällen, wahrscheinlich im Sinne einer chronifizierten Konversionsstörung (ICD-10 F44.5) (Urk. 9/37/4). Dr. B.___ sprach sich in seinem Bericht vom 23. Juni 2020 zwar für das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode aus, mass der affektiven Störung aber bereits dannzumal keine funktionell einschränkende Wirkung bei, führte er doch als berufsrelevante Funktionsstörungen einzig den plötzlichen Bewusstseinsverlust mit Verletzungsgefahr an (E. 3.2). Am 18. Januar 2021 lautete seine diesbezügliche Diagnose lediglich noch auf Angst und depressive Störung, gemischt (E. 3/3) und im Bericht vom 1. Dezember 2022 diagnostizierte er gar keine Störung aus dem affektiven Formenkreis mehr. Vielmehr notierte er nunmehr einen Verdacht auf eine vermutlich seit Geburt bestehende Intelligenzminderung, wobei er insgesamt von einem stationären Zustand (E. 3.5), mithin nicht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausging. Die Diagnose einer schweren Depression findet sich einzig im Bericht des Kardiologen Dr. F.___ vom 5. Juli 2022, diese wurde indes fachfremd und unter (falschem) Hinweis auf die angebliche Diagnostik von Dr. B.___ und der Fachärzte der Klinik C.___ gestellt (Urk. 9/62/1). Sonstige psychische Störungen zum Beispiel im Zusammenhang mit der geklagten Vergesslichkeit werden fachärztlich nicht ernsthaft diskutiert und der Verdacht von Dr. B.___ auf eine Minderintelligenz (Urk. 9/51/2) nicht für weiter abklärungsbedürftig befunden. Mit dem Verweis auf die Angaben des behandelnden Psychiaters würdigte die RAD-Ärztin die medizinische Aktenlage im Hinblick auf die Restarbeitsfähigkeit denn auch nachvollziehbar dahingehend, dass einzig den psychogenen Anfällen funktionelle Auswirkungen beizumessen seien, und erachtete eine Restarbeitsfähigkeit von mindestens 50 % ab Dezember 2022 für ausgewiesen (E. 3.6). Da Dr. B.___ in seiner Berichterstattung vom 1. Dezember 2022 einfache Fabrikarbeiten und Hilfsarbeitertätigkeiten, die vorzugsweise in einer sitzenden Position ausgeführt werden können, zwischen vier bis sechs Stunden täglich bei verminderter Leistungsfähigkeit von 20 % als zumutbar erachtete (E. 3.5), steht die aktengestützte RAD-Einschätzung im Einklang mit der Beurteilung des behandelnden Psychiaters. Bestätigung findet die Annahme einer mindestens 50%igen Restarbeitsfähigkeit auch im Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss Angaben im Bericht von Dr. B.___ vom 18. Januar 2021 in der Lage zeigte, trotz der Sturzgefahr in der angestammten Tätigkeit in der Reinigung weiterhin in einem Pensum von immerhin vier bis acht Stunden wöchentlich zu arbeiten (E. 3.3). Auch Dr. D.___ bestätigte mit Bericht vom 10. August 2021, dass die Beschwerdeführerin während sechs bis zehn Stunden pro Wochen Reinigungsarbeiten ausser Haus ausführe (E. 3.4). Dies lässt auf eine nicht unerhebliche Restarbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit in Form einer primär sitzenden leichten Hilfsarbeitertätigkeit, welche mit keiner Sturzgefahr verbunden ist, schliessen und auch darauf, dass die Beschwerdeführerin trotz der dissoziativen Zustände grundsätzlich in der Lage ist, einen Arbeitsweg zu bewältigen. Angesichts der von der Beschwerdeführerin weiterhin ausgeübten Reinigungstätigkeiten im Jahr 2021 und des Umstandes, dass Dr. B.___ in seinem Bericht vom 1. Dezember 2022 von einem stationären Zustand ausging (Urk. 9/51 Ziff. 1.1), rechtfertigt sich sodann der Schluss auf eine Zustandsverbesserung per Dezember 2022 nicht, sondern es ist von einer medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit von 50 % ab Oktober 2020 (frühestmöglicher Rentenbeginn, E. 1.1) auszugehen. Dieser Schluss findet denn auch Bestätigung in der Angabe der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung vom 7. September 2023, wonach es seit Ablauf der einjährigen Wartezeit zu keiner Änderung in Bezug auf die Einschränkungen im Haushaltsbereich gekommen sei (Urk. 9/69 S. 6), was ebenfalls gegen eine erhebliche Veränderung im zeitlichen Verlauf spricht. 4.2 Damit ist der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach ihr maximal noch eine Tätigkeit von zwei Stunden pro Tag zumutbar sei, nicht zu folgen. Soweit sie sich hierbei auf den Bericht von Dr. B.___ vom 18. Januar 2021 (vgl. E. 3.3 hiervor) bezieht, wurde derselbe durch seine spätere Beurteilung vom 1. Dezember 2022 (E. 3.5) relativiert. Im Weiteren ist dem Bericht des Z.___ vom 11. November 2023 (Urk. 3/3 f.) keine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen, denn darin wurde im Wesentlichen die subjektive Sicht der Beschwerdeführerin wiedergegeben, wonach sie sich zu gar keiner Arbeitstätigkeit mehr in der Lage sieht. Sodann ist die Restarbeitsfähigkeit grundsätzlich gestützt auf fachärztliche Berichte festzulegen, weshalb sich auch in dieser Hinsicht nichts aus dem Bericht herleiten lässt. 4.3 4.3.1 Mit Blick auf die Indikatorenprüfung im Sinne von BGE 141 V 281 ist festzuhalten, dass mit einer solchen die ärztlicherseits aus einer diagnostizierten psychischen Erkrankung abgeleitete Arbeitsunfähigkeit validiert wird. So obliegt es den rechtsanwendenden Stellen im Rahmen der Beweiswürdigung zu überprüfen, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen (BGE 145 V 361 E. 4.1.1 mit Hinweisen; SVR 2021 IV Nr. 47 S. 151). Eine grössere rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit als die im Gutachten attestierte, kann unmittelbar hieraus aber nicht resultieren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_230/2022 vom 23. September 2022 E. 5.2.3.2, 8C_153/2021 vom 10. August 2021 E. 5.4.2; 8C_52/2020 vom 22. April 2020 E. 4.2.2; 8C_783/2019 vom 14. April 2020 E. 4.1.4 und 8C_629/2019 vom 8. November 2019 E. 4.2.4; je mit Hinweisen). 4.3.2 Dabei ist entscheidend, ob es unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Mit Blick auf den funktionellen Schweregrad der dissoziativen Störung (BGE 141 V 281 E. 4.3) lässt sich die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) anhand der Klinik kaum feststellen und basieren die fachärztlichen Schlussfolgerungen ganz wesentlich auf den (variierenden) anamnestischen Schilderungen der Beschwerdeführerin, was als objektivierte Beweisgrundlage indes nur bedingt geeignet scheint, eine rechtlich relevante Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu beweisen. Eine relevante Komorbidität liegt zudem nicht vor (E. 4.3.1.3). Bereits hieraus folgt, dass die freie (weitere) Überprüfung der Indikatoren durch den Rechtsanwender jedenfalls nicht dazu führen würde, dass die normative Prüfung Hinweise auf eine höhere als die ärztlich attestierte 50%ige Einschränkung in der Restarbeitsfähigkeit liefern könnte.
5. 5.1 Die Beschwerdeführerin bemängelte den Bericht zur Haushaltsabklärung vom 13. September 2023 (Urk. 9/69) in verschiedener Hinsicht. Unbestritten blieb dabei die Festlegung der Qualifikation als zu 32.5 % im Erwerbs- und zu 67.5 % im Haushaltsbereich tätig. Aufgrund der Erwerbsbiographie gemäss dem Individuellen Konto (IK) (vgl. Urk. 9/8) und der darauf basierenden Begründung der Qualifikation im Abklärungsbericht (Urk. 9/69 S. 5) erscheint dies plausibel und wurde zu Recht nicht beanstandet. 5.2 Nach dem hiervor Gesagten ist auch nicht zu beanstanden, dass die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des zumutbaren Belastungsprofils auf die Einschätzung des RAD abstellte und diese Einschätzung den Erhebungen vor Ort zugrunde legte. Die geltend gemachten und die gezeigten Beeinträchtigungen im Haushaltsbereich waren damit nur soweit zu berücksichtigen, als diese aufgrund des medizinischen Belastungsprofils begründet waren. Dass die Beschwerdeführerin im Haushalt praktisch gar keine Aufgaben wahrnimmt und sämtliche anfallenden Aufgaben von ihrer im gleichen Haushalt lebenden Schwiegertochter erledigt werden, ist damit nicht ausschlaggebend. Wie im Abklärungsbericht richtig angemerkt (Urk. 9/69 S. 7), lässt die medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit von 50 % darauf schliessen, dass der Beschwerdeführerin auch im Haushalt leichte Arbeiten zumutbar sind. Auch ist ihr zuzumuten, dass sie die Abläufe anpasst und geeignete Hilfsmittel anschafft, mithin die ihr zumutbaren leichten Haushaltstätigkeiten, soweit möglich, im Sitzen erledigt. Gemäss Beurteilung von Dr. B.___ im Bericht vom 18. Januar 2021 kann die Beschwerdeführerin den Haushalt, ausser nach Anfällen, gar selber führen (Urk. 9/24/5). Gemäss seinem Schreiben vom 25. April 2022 werde sie im Familiensystem sodann als «Arbeitssklave» missbraucht (Urk. 9/42/1), was darauf hinzudeuten scheint, dass sie im Widerspruch zu ihren Angaben gegenüber der Abklärungsperson einen nicht unerheblichen Beitrag im Mehrgenerationenhaushalt leistet. Damit sind auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht stichhaltig, dass ihr in den jeweiligen Bereichen Einschränkungen von 50, 70 und 90 % anzurechnen seien (vgl. E. 2.2). Mit Blick auf die konkreten Verhältnisse und Angaben vor Ort erscheint des Weiteren die Gewichtung der Tätigkeitsbereiche nachvollziehbar, welche die Abklärungsperson mit 40 % Ernährung, 22 % Wohnungspflege, 12 % Einkauf/Besorgung, 12 % Wäsche/Kleiderpflege und 14 % Betreuung (Enkel-)Kinder festgelegt hat. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, die Enkelkinderbetreuung sei mit 40 % zu gewichten, ist entgegen zu halten, dass die Gewichtung der Tätigkeitsbereiche insgesamt nicht über 100 % liegen kann und eine höhere Gewichtung im Bereich Kinderbetreuung tiefere Gewichtungen in den andern Tätigkeitsbereichen nach sich ziehen würde. Die Gewichtung der Enkelbetreuung mit 14 % wurde im Abklärungsbericht nachvollziehbar damit begründet, dass dieser Bereich tiefer gewichtet werde, als wenn es die eigenen Kinder der Beschwerdeführerin wären, da die Enkelkinder abends, nachts und am Wochenende ohnehin von den Eltern betreut würden (9/69 S. 10) (vgl. zur Anrechenbarkeit der Betreuung der Enkelkinder als Aufgabenbereich: Urteil des Bundesgerichts 9C_866/2013 vom 15. April 2014 E. 4.3). Richtigerweise waren die konkreten Verhältnisse auch in der Hinsicht zu würdigen, dass in einem Mehrgenerationenhaushalt mit sieben Personen hinsichtlich der zumutbaren Mithilfe der Familienangehörigen eine Schadenminderungspflicht anzurechnen war. Sodann mussten bei dieser Konstellation auch die anfallenden Arbeiten anteilsmässig aufgeteilt werden, was im Haushaltsabklärungsbericht angemessen berücksichtigt wurde (vgl. dazu E. 1.4.2 hiervor). Was die von der Abklärungsperson konkret festgestellten Einschränkungen anbelangt, erweisen sich diese in den Tätigkeitsbereichen Ernährung (Ziff. 6.1), Wohnungs- und Hauspflege (Ziff. 6.2), Einkauf und weitere Besorgungen (Ziff. 6.3) sowie Wäsche und Kleiderpflege (Ziff. 6.4) unter Berücksichtigung der anteilsmässigen Aufteilung als plausibel und die angerechneten Schadenminderungspflichten als nicht überstrapaziert. Was die Betreuung der Enkelkinder anbelangt, erscheint nachvollziehbar, dass die Enkelkinder der Beschwerdeführerin zufolge ihrer Bewusstseinsstörungen nie alleine anvertraut werden (E. 2.2, Urk. 9/69 S. 10) und sie entsprechend ihrer im Gesundheitsfall vorgesehenen Aufgabe der Kinderbetreuung, um ihrer Schwiegertochter eine ausserhäusliche Tätigkeit zu ermöglichen, zumindest nicht alleine nachkommen kann, weshalb sie in diesem Bereich erheblich eingeschränkt ist. Inwieweit sich diesbezüglich die Anrechnung einer Schadenminderungspflicht aufgrund einer zumutbaren stundenweisen externen Kinderbetreuung (Urk. 9/69 S. 10) rechtfertigt, kann offenbleiben, da selbst unter Anrechnung einer Einschränkung von 100 % im Bereich Betreuung kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultierte (vgl. nachfolgende E. 6). 5.3 Abgesehen davon besteht keine Veranlassung, nicht auf den Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin abzustellen, wurde dieser doch von einer qualifizierten Person vor Ort und damit in Kenntnis der örtlichen, räumlichen und familiären Gegebenheiten durchgeführt. Die sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen wurden einbezogen. Weiter wurden die Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen berücksichtigt und nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb die Angaben der Beteiligten zur Aufgabenteilung in der Familie nicht auf die gesundheitlich bedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin in den jeweiligen Bereichen schliessen lassen. Der Berichtstext ist schliesslich plausibel, begründet und genügend detailliert. Die Beweiswertigkeit des Berichts ist damit gegeben und darauf kann abgestellt werden (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2). Unter Berücksichtigung einer – nicht abschliessend erstellten – Einschränkung von 100 % im mit 14 % gewichteten Aufgabenbereich Betreuung von Kindern und/oder Familienangehörigen resultiert eine Einschränkung von 18.5 % im Haushaltsbereich und damit ein Teilinvaliditätsgrad von 12.49 % (bei 67.50 % Haushaltsbereich).
6. Dem Einkommensvergleich legte die Beschwerdegegnerin von Seiten beider Vergleichseinkommen die Tabellenwerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung LSE (LSE 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen) zugrunde und berücksichtigte auf Seiten des Invalideneinkommens einen Teilzeitabzug von 10 % (vgl. Urk. 9/71 und Urk. 9/73/9). Diese Vorgehensweise erweist sich als korrekt und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten (vgl. Urk. 1 Ziff. 25 ff.), sodass unter Berücksichtigung des zumutbaren 50%igen Pensums bei einem Erwerbsbereich von 32.5 % ein Teilinvaliditätsgrad von 17.88 % resultiert (55 % Einschränkung im Erwerb x 32.5 %). Im Ergebnis resultiert somit kein Gesamtinvaliditätsgrad von mindestens 40 % (12.49 % + 17.88 %), weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Nach dem hiervor Gesagten ist auch nicht einsehbar, inwiefern von weiteren Abklärungen andere Erkenntnisse zu erwarten wären, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7. 7.1 Das Verfahren ist kostenpflichtig und die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind vorliegend erfüllt (vgl. Urk. 3/6, Urk. 7 und Urk. 13), weshalb der Beschwerdeführerin antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen ist. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die ihr auferlegten Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Prozesskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. 7.2 Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren ist die unentgeltliche Rechtsverbei-ständung praxisgemäss auf patentierte Anwälte beschränkt. Der Rechtsvertreter Y.___ erfüllt diese Voraussetzung nicht. Soweit sein Gesuch vom 20. Februar 2024 um unentgeltliche Rechtspflege die unentgeltliche Rechtsverbeiständung mitumfasst (vgl. Urk. 1 S. 2 und S. 13), ist dieses abzuweisen.
Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 20. Februar 2024 wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
und erkennt sodann: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic. iur. Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef