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Zürich Sozialversicherungsgericht 29.01.2026 IV.2024.00020

29. Januar 2026·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·9,309 Wörter·~47 min·1

Zusammenfassung

Bisherige Rentenzusprache nicht zweifellos unrichtig. Aus Observation und Internetrecherche ergibt sich nichts, was die gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit infrage stellen würde.

Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2024.00020

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom 29. Januar 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch Kanzlei am Park, c/o RA Th. Fingerhuth Zeltweg 7, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1    Der 1967 geborene X.___, welcher zuletzt als Automechaniker arbeitete (Urk. 9/4/1), meldete sich im August 1997 unter Hinweis auf einen im Juni 1997 erlittenen Hirnschlag bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). Die IV-Stelle nahm in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 3. Juni 1999 mit Wirkung ab 1. Juni 1998 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 9/26). Noch vor Verfügungserlass hatte die IV-Stelle beim Y.___ (Y.___) ein Gutachten in Auftrag gegeben (Urk. 9/18+19). Das mit 19. März 1999 datierte Gutachten ging der IV-Stelle am 20. Juli 1999 zu (Urk. 9/30). Nach Eingang des Gutachtens hielt die IV-Stelle mit Mitteilung vom 30. August 1999 einen unveränderten Invaliditätsgrad und Rentenanspruch fest (Urk. 9/33; vgl. auch Urk. 9/32).     In den Jahren 2001 und 2004 führte die IV-Stelle Revisionsverfahren durch, welche sie jeweils mit der Feststellung eines unveränderten Rentenanspruchs abschloss (Urk. 9/41-49; Urk. 9/50-55).     Im November 2008 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein (Urk. 9/57). Sie nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, in deren Rahmen sie wiederum beim Y.___ ein Gutachten in Auftrag gab (Urk. 9/63). Dieses wurde am 2. November 2009 erstattet (Urk. 9/68). Mit Vorbescheid vom 17. Dezember 2009 stellte die IV-Stelle in Aussicht, die Rente des Versicherten auf das Ende des der zu erlassenden Verfügung folgenden Monats einzustellen (Urk. 9/73). Der Versicherte erhob dagegen unter Einreichung von Stellungnahmen von Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie, Einwand (Urk. 9/78, Urk. 9/81, Urk. 9/85, Urk. 9/88; Urk. 9/84, Urk. 9/87). Die IV-Stelle holte daraufhin vom begutachtenden Neurologen des Y.___ eine ergänzende Stellungnahme ein (Urk. 9/90; Urk. 9/89). Der Versicherte, welcher sich vom 20. Mai 2010 bis 9. Juni 2010 im Universitätsspital A.___ (A.___; Urk. 9/104/1) und anschliessend bis am 10. Juli 2010 in der Klinik B.___ (Urk. 9/101/9-11) in stationärer Behandlung befand, liess sich dazu am 12. Juli 2010 vernehmen (Urk. 9/92). Die IV-Stelle nahm in der Folge weitere medizinische Abklärungen vor (vgl. Urk. 9/99, Urk. 9/101, Urk. 9/114). Nachdem Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) am 22. Februar 2011 zu den Akten Stellung genommen hatte (Urk. 9/117/8-9), hielt die IV-Stelle mit Mitteilung vom 14. März 2011 einen unveränderten Invaliditätsgrad und weiterhin einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente fest (Urk. 9/118).     Im April 2016 leitete die IV-Stelle abermals ein Revisionsverfahren ein (Urk. 9/123). Nach Vornahme von erwerblichen und medizinischen Abklärungen stellte sie mit Mitteilung vom 27. Juli 2016 wiederum einen unveränderten Invaliditätsgrad und einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente fest (Urk. 9/132). 1.2    Im Juli 2017 hielt der Rechtsdienst der IV-Stelle im Rahmen einer internen Stellungnahme fest, dass die mit Mitteilung vom 14. März 2011 erfolgte Rentenbestätigung zweifellos unrichtig gewesen sei und in Wiedererwägung gezogen werden könne. Vorab sei jedoch der aktuelle Gesundheitszustand des Versicherten eingehend zu prüfen (Urk. 9/135). Gestützt darauf leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein und holte Auskünfte des Versicherten (Urk. 9/139-140) und Berichte bei Dr. Z.___ (Urk. 9/143) und Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 9/148), ein und gab bei der E.___ AG ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Urk. 9/154), welches am 3. September 2018 erstattet wurde (Urk. 9/158). Am 7. November 2018 antworteten die Gutachter auf Zusatzfragen der IV-Stelle (Urk. 9/161; vgl. Urk. 9/159). Mit Vorbescheid vom 14. August 2019 stellte die IV-Stelle die wiedererwägungsweise Aufhebung der Mitteilung vom 14. März 2011 und die Renteneinstellung auf das Ende des der zu erlassenden Verfügung folgenden Monats in Aussicht (Urk. 9/165). Dagegen erhob der Versicherte Einwand (Urk. 9/175, Urk. 9/178), worauf die IV-Stelle mit ihm am 7. Juli 2020 ein Standortgespräch betreffend Eingliederung durchführte (Urk. 9/180). Am 11. August 2020 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 18. August bis 17. November 2020, durchgeführt durch die F.___ AG (Urk. 9/185). Mit Abschlussbericht vom 24. November 2020 führte die F.___ AG aus, dass die Ziele bezüglich Präsenz und Belastbarkeit nicht hätten erreicht werden können. Eine Weiterführung der Integration werde aufgrund der körperlichen und kognitiven Einschränkungen aktuell nicht empfohlen (Urk. 9/196). Die IV-Stelle holte daraufhin einen Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, ein (Urk. 9/198) und hielt mit Mitteilung vom 20. Januar 2021 fest, dass die Eingliederungsberatung abgeschlossen werde (Urk. 9/199). Im Oktober 2021 stellte die IV-Stelle dem Versicherten Fragen zu seinem Gesundheitszustand (Urk. 9/201), auf welche dieser am 10. Dezember 2021 antwortete (Urk. 9/204). Die IV-Stelle holte in der Folge Berichte von Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (Urk. 9/215), Dr. G.___ (Urk. 9/217) und Dr. D.___ (Urk. 9/218) ein. Anfangs September 2022 beauftragte die IV-Stelle die I.___ AG mit der Observation des Versicherten (Urk. 9/229/16), woraufhin diese den Versicherten zwischen September und anfangs November 2022 mehrmals observierte. Die IV-Stelle nahm zudem eine Internetrecherche zum Versicherten vor (Urk. 9/230). Am 8. Dezember 2022 bzw. 7. Januar 2023 nahmen Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. K.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, vom RAD zu den Abklärungen Stellung (Urk. 9/229/17-19). Der Versicherte liess sich am 2. Mai 2023 zu den von der IV-Stelle veranlassten Abklärungen vernehmen (Urk. 9/238) und reichte am 2. Juni 2023 verschiedene ärztliche Berichte ein (Urk. 9/243; Urk. 9/242). Mit Verfügung vom 22. November 2023 hob die IV-Stelle die Mitteilung vom 14. März 2011 wiedererwägungsweise auf und stelle die Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).

2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 9. Januar 2024 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte: 1.    Es sei die Verfügung vom 22. November 2023 aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze IV-Rente zuzusprechen. 2.    Eventualiter sei die Verfügung vom 22. November 2023 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine interdisziplinäre Begutachtung in die Wege zu leiten. Während der medizinischen Abklärung sei die Invalidenrente weiter auszurichten. 3.    Subeventualiter sei die Verfügung vom 22. November 2023 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, erneut Eingliederungsmassnahmen in die Wege zu leiten und ihm während der Eingliederungsmassnahmen weiterhin eine ganze IV-Rente zuzusprechen. 4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.     Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Replik vom 25. September 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 18). Die Beschwerdegegnerin erklärte am 1. November 2024 auf das Einreichen einer Duplik zu verzichten (Urk. 21), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. November 2024 angezeigt wurde (Urk. 22).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, BGE 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).     Der Beschwerdeführer bezieht zwar seit dem 1. Juni 1998 eine ganze Invalidenrente (Urk. 9/26, Urk. 9/33, Urk. 9/49, Urk. 9/55, Urk. 9/118, Urk. 9/132). Streitgegenstand ist jedoch die Rentenherabsetzung per 1. Januar 2024 (Urk. 2). Da der Beschwerdeführer bei Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen von ATSG, ATSV, IVG und IVV das 55. Altersjahr noch nicht vollendet hatte, ist vorliegend die seit 1. Januar 2024 gültige Rechtslage massgebend (vgl. IVG Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 lit. c e contrario), die im Folgenden - soweit nicht anders vermerkt ist - jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2    Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).     Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen). 1.3    Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 148 V 195 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_335/2022 vom 2. März 2023 E. 2.2).     Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 148 V 195 E. 5.3). In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_343/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 3.1 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 148 V 195 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_344/2023 vom 31. Januar 2024 E. 5.2). 1.4    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).     Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).     Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).     Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)     Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 2.     2.1    Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen (Urk. 2), gemäss Y.___-Gutachten vom 2. November 2009 habe sich beim Beschwerdeführer weder aus internistischer noch aus neurologischer oder psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen lassen. Der RAD habe die Einschätzung der Gutachter mit Stellungnahme vom 16. November 2009 gestützt. Mit Schreiben vom 12. Juli 2010 habe der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend gemacht. Der RAD habe in seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2011 festgehalten, dass die Ursache der geltend gemachten Einschränkungen - organisch oder psychiatrisch - nicht hinreichend geklärt sei. Die trotzdem erfolgte Rentenbestätigung ohne weitergehende medizinische Abklärungen habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Sie erweise sich damit als zweifellos unrichtig und könne in Wiedererwägung gezogen werden.     Zur Abklärung der heutigen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit habe sie das E.___-Gutachten eingeholt. Sie weiche aus rechtlicher Sicht von der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in diesem Gutachten ab. Die Kleinhirninfarkte hätten keine dauerhaften Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Ein nachvollziehbar begründetes psychisches Leiden liege nicht vor. Die neuropsychologischen Tests seien nicht verwertbar. Die Darstellung der Beschwerden habe demonstrativ inszeniert gewirkt. Mit Gehstöcken habe der Beschwerdeführer ein ordentliches flüssiges Gehen und Abrollen der Füsse gezeigt. Ohne Stöcke sei eine groteske Gangstörung mit Gang den Wänden entlang und ständigem Einknicken im rechten Knie vorgeführt worden. Diverse motorische Tests seien unter Ablenkung gelungen. In der Ausprägung der Muskeln an Armen und Beinen hätten sich trotz der geklagten Schwäche auf der rechten Seite keine Unterschiede zwischen links und rechts ergeben.     Aus der im Jahr 2022 durchgeführte Observation ergebe sich, dass der Beschwerdeführer ohne sichtbare Einschränkungen Gegenstände in einem Fahrzeug verstauen und in sein Fahrzeug einsteigen könne. Die Bewegungen der oberen Extremitäten seien absolut unauffällig. Eine Gang-, Stand- und Rumpfataxie sei nicht erkennbar. Eine schmerzbedingte Einschränkung sei ebenfalls nicht ersichtlich. Eine organische dissoziative Störung beinhalte nicht nur eine kognitive Störung, sondern bedeute einen teilweisen oder völligen Verlust der normalen Integration von Erinnerungen an die Vergangenheit, des Identitätsbewusstseins und der unmittelbaren Wahrnehmung sowie der Kontrolle von Körperbewegungen. Für diese Störungen fänden sich keine Hinweise in der Observation. Aufgrund des neu vorliegenden Lumbosacralsyndroms sei medizintheoretisch bei Weiterführung der angestammten Tätigkeit als Automechaniker zwar seit 2021 zumindest eine drohende Invalidität ausgewiesen. Eine den Rücken schonende Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer jedoch zumutbar. 2.2    Der Beschwerdeführer wendete dagegen im Wesentlichen ein (Urk. 1), auf die Beurteilung der Gutachter Prof. Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. M.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, im Y.___-Gutachten vom 2. November 2009 könne nicht abgestellt werden, da das Gutachten die Anforderungen an ein taugliches Beweismittel nicht erfülle. Die nach der Begutachtung ergangenen medizinischen Berichte hätten ergeben, dass ihm die Verwertung seiner Arbeitskraft auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr habe zugemutet werden können. RAD-Ärztin Dr. C.___ habe daher bei ihrer Beurteilung vom 22. Februar 2011 zu Recht nicht auf das Y.___-Gutachten abgestellt und festgehalten, es liege ein ähnlicher Zustand vor, wie bei der Rentenzusprache im Juni 1998. Die fachärztlichen Abklärungen seien in genügendem Umfang durchgeführt worden, weshalb die Mitteilung vom 14. März 2011 korrekt gewesen sei, was sich auch aus dem psychiatrischen E.___-Teilgutachten von dipl. Ärztin N.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Juli 2018 ergebe.     Gestützt auf das E.___-Gutachten vom 3. September 2018 ergebe sich, dass er aufgrund der krankheitsbedingten Funktionsstörungen nicht über genügend Ressourcen verfüge, um eine Arbeitsleistung auf dem freien Arbeitsmarkt zu erbringen. Die Tatsache, dass er trotz der störungsbedingten Beeinträchtigungen seinen Alltag zuverlässig, selbständig und verantwortungsbewusst zu bewältigen vermöge, ändere hieran nichts. Im Rahmen des Belastbarkeitstrainings in der F.___ AG habe sich bestätigt, dass aufgrund der verminderten körperlichen und psychischen Belastbarkeit und den eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Leistungsfähigkeit bestehe. Eine Weiterführung der Integration sei nicht empfohlen worden.     Die Observation habe an insgesamt sieben Tagen stattgefunden. An vier dieser Tage habe er nicht gesehen werden können. An diesen Tagen habe er das Haus nicht verlassen können. Am 3. November 2022 habe er einen guten Tag gehabt, weshalb er am Spaghetti-Plausch teilgenommen habe. Den Bildern der Observation sei zu entnehmen, dass er die Krücke immer am Arm habe und diese meistens auch benutze. In der Küche habe er sich an der Theke mit dem Bauch abstützen können, weshalb er in der Lage gewesen sei, ohne Krücke dazustehen. Er sei in der Küche durch eine Drittperson unterstützt worden. Er habe nie behauptet, er könne nicht sitzen, absitzen oder aufstehen. Das Engagement in der Kirche und im Verein gehöre zu seinen Ressourcen. Am 2. November 2022 habe man ihn relativ zügig an zwei Stöcken gehend gesehen. Grund für das zügige Tempo trotz Schmerzen sei die Tatsache gewesen, dass er an diesem Tag in die Hose gemacht habe. Im Observationsbericht werde behauptet, er sei am 21. September 2022 ohne Stöcke unterwegs gewesen und er habe ein Gerät in den Kofferraum gelegt. Er habe den Stock immer dabei. Beim Hantieren mit dem Gegenstand stütze er sich am Auto ab. So sei es ihm möglich gewesen, den Gegenstand in den Kofferraum zu legen. Aufgrund einer einmaligen Situation beim Spaghetti-Plausch und der Vereinstätigkeit im Autoclub könnten weder die physischen noch die psychischen Beeinträchtigungen beurteilt werden. Vielmehr ergäben das psychiatrische Teilgutachten von dipl. Ärztin N.___ und der Bericht der F.___ AG ein stimmiges und konsistentes Gesamtbild der Einschränkungen und Ressourcen. 2.3    Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2024 zusammengefasst (Urk. 8), im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache sei die medizinische Lage nicht klar gewesen. Die erstmalige Rentenzusprache sei gestützt auf eine Stellungnahme des IV-Arztes vom 4. Januar 1999 erfolgt, gemäss welcher eine medizinische Abklärung bzw. eine interdisziplinäre Begutachtung erfolgen sollte bei bis dahin anzunehmender 100%iger Arbeitsunfähigkeit. In diesem Vorgehen sei ein Vorbehalt der späteren revisionsweisen Neuverfügung zu sehen. Am 20. Juli 1999 sei das Y.___-Gutachten vom 19. März 1999, welches somit noch vor der erstmaligen Rentenzusprache erstellt worden sei, bei ihr eingegangen. Auf dieses Gutachten hätte nicht abgestellt werden dürfen, da es mangelhaft gewesen sei. Die Verfügung vom 30. August 1999 sei damit zweifellos unrichtig.     Im Rahmen des mit Mitteilung vom 14. März 2011 abgeschlossenen Revisionsverfahrens hätte sie nicht ohne weitere Prüfung von der Beurteilung des Y.___ abweichen dürfen. Sie hätte zwingend weitere interdisziplinäre medizinische Abklärungen tätigen müssen. Dass weitere Abklärungen unterblieben seien, stelle eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. Nicht zuletzt sei aus Rechtsanwendersicht die Frage der Überwindbarkeit nicht geprüft worden. Aufgrund der angezeigten Wiedererwägung der Verfügung vom 30. August 1999 wäre zudem die Frage nach einer Veränderung des Gesundheitszustandes nicht von Relevanz gewesen. Die Mitteilung vom 14. März 2011 sei somit in verschiedener Hinsicht zweifellos unrichtig, womit ihre Wiedererwägung möglich sei.     Die von den E.___-Gutachtern vorgenommene Indikatorenprüfung sei nicht schlüssig. Die anlässlich der psychiatrischen Untersuchung erhobenen objektiven Befunde seien – abgesehen von einer gegen Ende der Exploration nachlassenden Aufmerksamkeit und Konzentration - absolut unauffällig gewesen. Dies spreche gegen das Vorliegen eines schweren psychischen Leidens. Die Psychotherapie finde lediglich grobmaschig statt. Unter dem Gesichtspunkt des sozialen Kontextes liessen sich dem Gutachten zahlreiche Faktoren entnehmen, welche eine positive Auswirkung auf das Ressourcenpotenzial des Beschwerdeführers hätten. Bei der Prüfung des Aspekts der Konsistenz falle auf, dass keine gleichmässige Einschränkung der Aktivitäten in allen Lebensbereichen vorliege. So verfüge der Beschwerdeführer über ein weitgehend uneingeschränktes privates Aktivitätsniveau.     Die Observation und die Internetrecherche hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer meistens einen Stock oder zwei Stöcke bei sich habe, er sie aber nicht durchgehend einsetze und wenn, nur pro forma bzw. ohne ersichtliche Funktion. Die von den behandelnden Ärzten regelmässig berichtete Ataxie habe nicht beobachtet werden können, ebenso wenig ein Schmerzgebaren oder eine besondere Handicapierung. Auch zeigten die ab 2020 vermehrt geltend gemachten Beschwerden am Bewegungsapparat kein symptomatisches Korrelat. Anlässlich der Observation habe keine Beeinträchtigung des rechtens Armes bzw. der rechten Hand festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe mit der rechten Hand Geschirr abgeräumt, Essen geschöpft, den vollen Teller getragen und das Besteck zum Mund geführt. Der Beschwerdeführer sei im nicht erwerblichen Bereich sehr aktiv. Nicht zuletzt falle auf, dass er auch Aktivitäten ausübe, mit denen sich ein gewisses Erwerbseinkommen generieren liesse (beispielsweise Organisation von Apéros/Anlässen, Lieferfahrten). Wenig glaubhaft sei vor diesem Hintergrund, wenn der Beschwerdeführer ausführe, dass im Haushalt fast alles die Ehefrau mache, insbesondere auch das Kochen. Auch die geltend gemachten kognitiven Einschränkungen seien nicht glaubhaft, stünden diese doch im Widerspruch zur Organisation und Durchführung von Events. In neuropsychologischer Hinsicht hätten angesichts von Inkonsistenzen und Auffälligkeiten in den Symptomvalidierungsverfahren denn auch keine validen Befunde erhoben werden können. Kognitive Einschränkungen seien damit nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt.     Für den Fall, dass die Wiedererwägbarkeit der Mitteilung vom 14. März 2011 verneint werden sollte, werde als substituierte Begründung geltend gemacht, dass ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vorliege. Im Verhältnis zum letzten materiellen Revisionsentscheid vom 14. März 2011 habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bzw. die Funktionalität verbessert. Ein Revisionsgrund liege namentlich auch im Falle der Angewöhnung an die gesundheitliche Beeinträchtigung vor.     Es bestehe kein weiterer Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Die neuen somatischen Beschwerden vermöchten die volle Arbeitsfähigkeit nicht infrage zu stellen, weshalb aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer die gesprochenen Eingliederungsmassnahmen nicht habe fortführen können. 2.4    Der Beschwerdeführer erklärte mit Replik vom 25. September 2024 im Wesentlichen (Urk. 18), das psychiatrische Y.___-Gutachten von 1999 sei wohl kurzgefasst. Eine zweifellose Unrichtigkeit liege aber mit Sicherheit nicht vor. Im Vorfeld der Rentenzusprache sei Berufsberatung versucht worden. Die Arbeitsversuche beim bisherigen Arbeitgeber hätten jedoch gezeigt, dass eine Eingliederung in die bisherige Tätigkeit aufgrund der neurologischen Defizite nicht mehr möglich sei. Die Rentenbestätigung vom 30. August 1999 sei daher zu Recht erfolgt.     RAD-Ärztin Dr. C.___ habe in der Beurteilung vom 22. Februar 2011 zu Recht nicht auf das Y.___-Gutachten abgestellt und festgehalten, es liege ein ähnlicher Zustand wie bei der Zusprache der Rente vor, wobei festzuhalten sei, dass sich der Zustand aus psychiatrischer Sicht verschlechtert habe und zusätzlich somatische Beschwerden neu aufgetreten seien (Schulter, Knie, Hüfte, Rücken). Die fachärztlichen Abklärungen seien in genügendem Umfang durchgeführt worden.     Er sei nicht in der Lage, die von der Beschwerdegegnerin behauptete Arbeitsfähigkeit auf dem Wege der Selbsteingliederung zu verwerten. Dies gelte umso mehr, als sich seine gesundheitliche Situation seit dem Belastbarkeitstraining bei der F.___ AG erheblich verschlechtert habe.

3. 3.1    Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer erstmals mit Verfügung vom 3. Juni 1999 mit Wirkung ab 1. Juni 1998 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 9/26). Den von der Beschwerdegegnerin aufgelegten Akten ist zu entnehmen, dass ein Arzt der Beschwerdegegnerin mit Notiz vom 4. Januar 1999 festgehalten hatte (Urk. 9/15/1), dass nach kurzer Zeit, das heisst im Juli 1999, eine Revision durchzuführen sei. Es sei ein interdisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben. Bis dahin bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 3.2    Am 20. Juli 1999 ging bei der Beschwerdegegnerin das mit 19. März 1999 datierte Y.___-Gutachten ein (Urk. 9/30). Die Gutachter hielten als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 9/30/10): - emotional labile Störung mit leichten kognitiven Defiziten auf Basis von multiplen Kleinhirninfarkten - leichte Dysarthrie bei Zustand nach beidseitigen cerebellären Insulten (06/97), wahrscheinlich embolisch - Verminderung der rohen Kraft und Schwierigkeiten, den Rumpf zu stabilisieren, ursächlich unklar     Insgesamt ergebe sich bei Berücksichtigung aller Gegebenheiten eine volle Arbeitsunfähigkeit als Automechaniker. Für leichte körperliche Tätigkeiten, welche vorwiegend sitzend ausgeführt werden könnten und welche intellektuell nicht anspruchsvoll seien, schätzten sie die Restarbeitsfähigkeit auf 50 %. Die Minderung ergebe sich dadurch, dass der Beschwerdeführer komplexe intellektuelle Arbeiten wegen seiner kognitiven Defizite nicht mehr durchführen könne. Wegen seiner körperlichen Behinderung sei es ihm nicht zumutbar, während acht bis neun Stunden täglich auch vorwiegend sitzende berufliche Tätigkeiten auszuführen. Der Beschwerdeführer brauche längere Pausen, idealerweise würde sich diese 50%ige Tätigkeit je zur Hälfte vormittags und nachmittags durchführen lassen. Der Endzustand scheine noch nicht erreicht. Eine weitere Besserung im Verlauf der nächsten zwei Jahre sei zu erwarten (Urk. 9/30/12).     Nach Eingang des Gutachtens hielt die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 30. August 1999 einen unveränderten Invaliditätsgrad und Rentenanspruch fest (Urk. 9/33). Die Beschwerdegegnerin ging dabei davon aus, dass in angepasster Tätigkeit ein Zumutbarkeitsprofil vorliege, welches allenfalls im geschützten Rahmen anzutreffen sei (Urk. 9/32/1). 3.3 3.3.1    Nachdem die Beschwerdegegnerin im Rahmen der in den Jahren 2001 und 2004 durchgeführten Revisionsverfahren, welche sie je mit der Feststellung eines unveränderten Invaliditätsgrades abschloss (Urk. 9/41-49; Urk. 9/50-55), ihre medizinischen Abklärungen jeweils auf die Einholung eines Verlaufsberichts des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. H.___, beschränkt hatte (Urk. 9/48, Urk. 9/53), gab sie im März 2009 beim Y.___ ein Gutachten in Auftrag (Urk. 9/63). Die Y.___-Gutachter erstatten ihr Gutachten am 2. November 2009 (Urk. 9/68), wobei sie keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellten (Urk. 9/68/23).     Die Gutachter erklärten, die im Rahmen der aktuellen interdisziplinären Begutachtung durchgeführte internistische Untersuchung ergebe das Bild eines 42jährigen adipösen und sehr dekonditionierten Beschwerdeführers in sonst unauffälligem Allgemeinzustand. Bei einem BMI von 32,1 kg/m2 entspreche sein Übergewicht einer Adipositas Grad I nach WHO. Der klinische Status sei abgesehen von leicht hypertonen Blutdruckwerten, welche derzeit mit einem Betablocker behandelt würden, unauffällig. Die demonstrierten neurologischen Ausfälle liessen sich durch objektivierbare Befunde nicht verifizieren. Klinisch ergäben sich keine Hinweise für echte Paresen oder cerebelläre Residuen. Aus internistischer Sicht könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Automonteur noch in einer sonstigen, dem Alter und dem Habitus entsprechenden Verweistätigkeit (Urk. 9/68/26-27).     Die neurologische Untersuchung ergebe keinen sicheren oder wahrscheinlichen Anhalt für eine behindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem. Demgegenüber sei ein sicherer Hinweis auf eine bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung einer Ataxie zu beobachten. Die vom Beschwerdeführer demonstrierte Gang- und Standunsicherheit mit bizarren ausfahrenden und schlagenden Bewegungen der Extremitäten erfordere eine hohe koordinative Leistungsfähigkeit, die mit einem relevanten cerebellären Defektsyndrom nicht vereinbar sei. Die aus den Aktendokumenten ersichtlichen Daten seien mit einem im Jahr 1997 stattgehabten rechtsseitigen Kleinhirninfarkt vereinbar. Die nachfolgend gemachten neurologischen Beobachtungen sowie der auch hier erhobene neurologische Befund sprächen jedoch nicht für ein behinderndes Defektsyndrom, sondern eher für eine zumindest wesentliche demonstrative Ausweitung einer allenfalls geringen organischen Kernstörung. Hervorzuheben sei hierbei, dass ein cerebellärer Infarkt nicht zu einer Pyramidenbahn-Läsion und auch nicht zu einer Läsion sensibler (lemniskaler) Bahnen führe, sodass entsprechende Symptome und Zeichen im Befund (Kraftstörung, sensibles Defizit) nicht zu erwarten oder plausibel seien. Gut bekannt sei auch, dass cerebelläre Infarzierungen in aller Regel eine gute Heilungsprognose hätten, sodass auch aus diesem Grund ein behinderndes cerebelläres Defektsyndrom wenig wahrscheinlich sei. Ein organisches Kernsyndrom möge beim Beschwerdeführer zwar bestehen, sei jedoch angesichts der bewusstseinsnahen imponierenden demonstrativen Ausweitung nicht hinreichend genug differenziell abzugrenzen und zu quantifizieren. Angesichts des hier erhobenen Befundes könnte dieses auch nur von allenfalls gering behinderndem Effekt sein. Das Kleinhirn sei nicht Sitz der höheren cerebralen Leistungen (intellektuellen/kognitiven Funktionen) des Menschen, somit sei eine durch die Kleinhirninfarzierung im Jahre 1997 erlittene neuropsychologische Beeinträchtigung nicht plausibel oder wahrscheinlich (Urk. 9/68/27-28).     Bei der psychiatrischen Exploration könne derzeit gestützt auf die anamnestischen Angaben zu den letzten zehn Jahren sowie der selbst erhobenen Befunde keine psychiatrische Erkrankung festgestellt werden. Die im letzten Gutachten gestellten Diagnosen müssten aufgrund der heutigen Befundlage kritisch beleuchtet werden. Sie müssten sich fragen, inwieweit die 1999 gemachten Angaben einem objektiven Befund entsprochen hätten oder ob allenfalls bereits damals eine gewisse Symptompräsentation stattgefunden habe. Jedenfalls seien heute keinerlei Hinweise auf kognitive oder affektive Defizite festzustellen. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers weder qualitativ noch quantitativ eingeschränkt (Urk. 9/68/28).     Zum Verlauf erklärten die Gutachter, da seit der letzten Begutachtung nur Berichte vom Hausarzt eingeholt worden seien, der einen mehr oder weniger stationären Verlauf beschreibe, könne der genaue Zeitpunkt der Verbesserung des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeitsfähigkeit nicht eruiert werden. Das hier ermittelte Belastbarkeitsprofil gelte somit ab dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung (Urk. 9/68/28-29). 3.3.2    Am 4. Juni 2010 (Urk. 9/90) äusserte sich der neurologische Y.___-Gutachter Prof. Dr. L.___ zu vom Beschwerdeführer aufgelegten Stellungnahmen von Dr. Z.___ (Urk. 9/84, Urk. 9/87). Prof. Dr. L.___ erklärte dabei, Dr. Z.___ könne in seinem neurologischen Untersuchungsbefund keine somatisch begründete zentralnervale Läsion erheben. Die von ihm beschriebenen Befunde unterstützten eher die Annahme des nicht gesicherten Vorliegens eines behindernden nervalen Defizits. 3.3.3    Der Beschwerdeführer suchte am 20. Mai 2010 unter Angabe von seit etwa zwei bis drei Wochen bestehenden Schulter- und Nackenschmerzen die Notfallpraxis des Spitals O.___ auf, wo eine subacromiale Infiltration rechts erfolgte. Wie den Berichten des A.___, in welchem der Beschwerdeführer anschliessend bis am 9. Juni 2010 hospitalisiert war, zu entnehmen ist, kam es zu einer Synkope, wobei nach spontaner Wiedererlangung des Bewusstseins von der Ehefrau und einem Freund eine Verschlechterung der vorbestehenden rechtsseitigen Schwäche festgestellt worden sei (Urk. 9/104/3). Die Ärzte des A.___ hielten fest, die angegebene Progredienz der anamnestisch vorbestehenden rechtsseitigen Bewegungsstörung lasse sich nicht objektivieren. Eine diskrete Ataxie des Rumpfes und der Extremitäten und eine leichte Gangunsicherheit seien durch die alten cerebellären Infarkte erklärbar. Das Ausmass der demonstrierten Beschwerden übersteige aber die erwarteten Defizite bei weitem. In Zusammenschau der Befunde bestehe eine ausgeprägte dissoziative Bewegungsstörung, welche durch intensive stationäre und im Anschluss daran ambulante Physiotherapie behandelt werden müsse. Langfristig seien Massnahmen indiziert, um die teilweise Rückkehr ins Erwerbsleben zu ermöglichen. Sie würden eine langfristige intensive psychiatrische Betreuung und gegebenenfalls Initiierung einer medikamentösen antidepressiven Therapie empfehlen (Urk. 9/104/5). 3.3.4    Dr. med. P.___, Co-Chefärztin, und Dr. med. Q.___, Assistenzärztin, von der Klinik B.___, in welcher der Beschwerdeführer im Anschluss an die Hospitalisation im A.___ bis am 10. Juli 2010 in stationärer Behandlung war, erklärten mit Austrittsbericht vom 16. Juli 2010 (Urk. 9/101/9-11), es hätten sich in der klinischen Untersuchung keine eindeutig zuzuordnenden Symptome gezeigt. Bei Eintritt sei der Beschwerdeführer auf den Rollstuhl angewiesen gewesen. Stehen sei mit zwei Hilfspersonen möglich gewesen, Laufen jedoch nicht, da die rechte Körperseite nicht habe aktiviert werden können. Im Verlauf habe der Beschwerdeführer stetige und gute Fortschritte gezeigt. Der Einbezug und die Platzierung des rechtens Beins seien besser geworden. So sei der Beschwerdeführer zuletzt am Rollator mobil gewesen. Treppensteigen sei unter naher Supervision am Stock und Handlauf im Nachstellschritt gelungen. Kraft und Kondition hätten ausgebaut werden können. Im Kochtraining habe der Beschwerdeführer über eine Stunde mit zwei kurzen Pausen mit Anlehnen des Rumpfes stehend hantieren können. Insgesamt habe sich unter Ablenkung eine deutliche Verbesserung der Funktionen gezeigt. Auf eine psychotherapeutische Behandlung bei Verdacht auf dissoziative Bewegungsstörung und depressivem Zustandsbild habe sich der Beschwerdeführer nur schwer eingelassen. Sie führten die aktuelle Verschlechterung des Zustandsbildes nach Synkope im Mai 2010 eher auf eine psychische Ursache mit Reaktivierung der Erlebnisse nach Hirninfarkt 1997 zurück und hätten dies dem Beschwerdeführer so kommuniziert. Der Beschwerdeführer werde die psychotherapeutischen Gespräche nach Austritt ambulant bei Dr. D.___ fortsetzen. 3.3.5    Dr. D.___ erklärte mit Bericht vom 11. Dezember 2010 (Urk. 9/114), der Beschwerdeführer sei seit Juli 2010 in seiner Behandlung. Unter stützender psychiatrischer Therapie habe sich zumindest insoweit eine Verbesserung eingestellt, als der Beschwerdeführer zwar noch nicht ganz das in den Jahren zuvor gehaltene Funktionsniveau erreicht habe, aber immerhin sei es ihm jetzt möglich, kürzere Strecken an Krücken und längere mit dem Rollator zu bewältigen. Eine Simulation liege aus psychiatrischer Sicht nicht vor und eine Wiedereingliederung ins Berufsleben sei völlig unrealistisch. 3.3.6    RAD-Ärztin Dr. C.___ erklärte mit Stellungnahme vom 22. Februar 2011 (Urk. 9/117/9), in den Berichten der Klinik B.___ würden nun wieder Diagnosen und Befunde beschrieben, wie sie bei der Rentenzusprache beschrieben worden seien, mithin eine ataktische-ballistische Bewegungsstörung und eine fragliche Hemiparese, wobei eine Zuordnung, ob die Ursache psychisch oder organisch sei, nicht vorgenommen werde. Die Neurologen des A.___ verwiesen darauf, dass die organische Bewegungsstörung nicht umfassend auf die neurologische Störung zurückgeführt werden könne. Dies sei entsprechend so auch im Y.___-Gutachten von November 2009 dargestellt. In der zeitnahen psychiatrischen Beurteilung werde keine Einschätzung zum Ausmass der Depression vorgenommen, aber es werde eine organisch dissoziative Störung ausgewiesen. Vom psychiatrischen Referenten werde eine Fahrtauglichkeit aus psychischer Sicht bejaht, aber als nicht vorliegend ausgewiesen, was nicht als umfassend nachvollziehbar beurteilt werden könne. Gesamthaft sei als versicherungsmedizinisches Fazit jedoch beim Beschwerdeführer ein ähnlicher Zustand als vorliegend nachzuvollziehen, wie er bei der Rentenzusprache im Juni 1998 vorgelegen habe. Eine Verbesserung im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache sei intermittierend ab etwa 2001 ausgewiesen gewesen, damals seien aber keine Massnahmen eingeleitet worden. Ab Mai 2010 sei es zu einer Verschlechterung gekommen, sodass nun wieder ein Zustand ähnlich Juni 1998 nachvollzogen werden könne. Der Beschwerdeführer wäre in freier Wirtschaft wohl nicht vermittelbar. Die Abgrenzung psychische versus organische Ursache sei nicht hinreichend geklärt, jedoch stehe dieser Aspekt aus versicherungsmedizinischer Sicht aktuell nicht im Vordergrund, denn es müsse nun wieder massgeblich von einem praktisch gleichen Zustand wie bei der Rentenzusprache ausgegangen werden. 3.4 3.4.1    Nachdem die Beschwerdegegnerin ihre medizinischen Abklärungen im Rahmen des im Jahr 2016 durchgeführten Revisionsverfahrens auf die Einholung von Verlaufsberichten von Dr. Z.___ (Urk. 9/125) und Dr. D.___ (Urk. 9/130) beschränkt hatte, holte sie im aktuellen Revisionsverfahren das E.___-Gutachten vom 3. September 2018 ein (Urk. 9/158). Die Gutachter nannten dabei als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Urk. 9/158/7): - Konversionsstörung (Störung mit funktionellen neurologischen Symptomen; ICD-10 F44.4)     Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und auch in einer adaptierten Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt aufgehoben. Aus psychiatrischer Sicht wäre der Beschwerdeführer aber in der Lage, sich in der Arbeitswelt unter geschützten Bedingungen in einem 50 %-Pensum einzuordnen (Urk. 9/158/7).     Bei fehlenden Hinweisen in der biographischen, sozialen Arbeits- und psychiatrischen Anamnese auf eine prämorbide Persönlichkeitsstörung wirke der Beschwerdeführer auf der Persönlichkeitsebene umgänglich, emotional ausreichend stabil sowie mit erhaltener Frustrationstoleranz und Impulskontrolle. Die Merkmale einer Persönlichkeitsstörung oder einer andauernden Persönlichkeitsänderung seien nicht erfüllt (Urk. 9/158/8).     Der Beschwerdeführer scheine in der Lage zu sein, seinen Lebensalltag selbständig zu organisieren und zu führen. Er gehe motiviert und regelmässig einer karitativen Tätigkeit in der Kirche nach. Er zeige sich auch behandlungsmotiviert, indem er seit 2010 die ambulante Psychotherapie wahrnehme. Das soziale Netzwerk und die Kommunikationsfähigkeit seien vorhanden, das familiäre Umfeld sei intakt und unterstützend. Zu den Ressourcen gehöre auch das Engagement des Beschwerdeführers in der katholischen Kirche und in einem Verein. Es gebe keine gravierenden Einschränkungen des Aktivitätsniveaus im Haushalt. Die fehlende psychische Komorbidität sei auch als prognostisch positiv wirksame Ressource anzunehmen.     Vor dem Hintergrund der bekannten Krankheitsentwicklung und der jahrelangen Abstinenz vom Arbeitsmarkt seien Reintegrationsmassnahmen anzuraten, wenngleich die Prognose weiterhin sehr reserviert zu stellen sei und diese mit einer Veränderungsmotivation des Beschwerdeführers verbunden bleibe. Eingliederungsmassnahmen auf dem ersten Arbeitsmarkt seien beim aktuellen Zustandsbild zum Scheitern verurteilt. Jedoch seien solche Massnahmen unter Voraussetzung einer ausreichenden Stabilisierung und engmaschiger therapeutischer Begleitung zunächst im geschützten Rahmen denkbar und zumutbar. Dabei sollten Tätigkeiten vermieden werden, die eine erhöhte emotionale Belastbarkeit voraussetzten. Wegen eines eingeschränkten Durchhaltevermögens, einer eingeschränkten Ausdauer sowie kognitiven Einschränkungen sollten Arbeiten ausgeführt werden, die ohne Zeitdruck und besondere Anforderungen zum Arbeitsthema gestaltet werden. Eine selbständig strukturierte Tätigkeit sei nur dann möglich, wenn sie mit kurzen, klaren Anweisungen und regelmässigen Kontrollen sowie der Präsenz von Ansprechpartnern verbunden sei (Urk. 9/158/8).     Es zeigten sich Inkonsistenzen innerhalb des neuropsychologischen Testprofils (massive Verlangsamung der kognitiven Verarbeitungsgeschwindigkeit bei normgerechter Alertness) und zwischen Befunden und angegebenen Alltagsaktivitäten (massiv reduzierte Umstellfähigkeit und kognitive Verarbeitungsgeschwindigkeit bei eigenanamnestisch intakter Fähigkeit, Auto zu fahren). Hinzuweisen sei auf Folgendes: Die Diagnose einer Konversionsstörung erfordere keine Beurteilung dahingehend, ob die Symptome absichtlich erzeugt (das heisst simuliert) würden, da diese Einschätzung einer bewussten Absicht nicht zuverlässig vorgenommen werden könne. Ein endgültiger Ausschluss einer Simulation sei meist nicht zuverlässig möglich (DSM-V). Die Verhaltensvariante Simulation sei naturgemäss schwer zu erkennen, zumal dabei krankheitsbedingt von einer eindeutigen Trennung zwischen «willkürlich» und «unbewusst» ausgegangen werde. Eine gute objektive motorische Beweglichkeit der versicherten Person und eine demonstrativ inszeniert wirkende Darstellung der Beschwerden reichten aus fachlicher Sicht nicht aus, um eine krankheitsfremde Motivation belegen zu können (Urk. 9/158/9).     Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei im zeitlichen Verlauf durch die psychiatrische Erkrankung bestimmt gewesen. Laut der gutachterlichen Beurteilung im Jahr 1998 sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bei der Diagnose einer emotional-labilen Störung mit kognitiven Defiziten voll aufgehoben gewesen. In einer angepassten Tätigkeit habe eine Restarbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 50 % bestanden. In der gutachterlich-psychiatrischen Untersuchung von 2009 sei keine Psychopathologie mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit festgestellt worden. Obwohl die aktuell relevante tiefgreifende klinische Symptomatik bereits damals bestanden habe, sei damals keine Würdigung der Symptomatik bzw. fachpsychiatrische Diskussion erfolgt. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bereits 2009 die aktuell diagnostizierte Konversionsstörung vorgelegen habe. Man könne dies mit der Tatsache begründen, dass es kurz danach (Mai 2010) zu dieser diagnostischen Einschätzung gekommen sei. Obwohl die Symptomkonstellation durch den ambulanten Behandler diagnostisch klassifikatorisch anders zugeordnet worden sei, stimme die Referentin mit der Feststellung einer voll aufgehobenen Arbeitsfähigkeit überein. Zusammenfassend dürfe man aus psychiatrischer Sicht annehmen, dass sicher nach der Erstdiagnose einer Konversionsstörung im Mai 2010 eine voll aufgehobene Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe (Urk. 9/158/9). 3.4.2    Am 7. November 2018 antworteten die Gutachter auf Fragen der Beschwerdegegnerin und erklärten (Urk. 9/161), bei der gestellten Diagnose einer höchstwahrscheinlich vorliegenden Konversionsstörung gehe es nicht um ein «Konstrukt», sondern um eine nach WHO-Klassifikationssystem anerkannte psychische Störung. Die Schwere der Behinderung werde ähnlich ausgeprägt erlebt wie bei Personen mit einer vergleichbaren körperlichen Erkrankung. Bezüglich der neurokognitiven Funktionsstörungen hätten sich in der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung schwere Beeinträchtigungen in der Aufmerksamkeit mit schwerer Verlangsamung von visuomotorischer und visuoverbaler Verarbeitungsgeschwindigkeit sowie in den exekutiven Funktionen mit schwerer Beeinträchtigung von Tempo und Denkflexibilität gezeigt. Des Weiteren sei eine verstärkte Ermüdbarkeit mit der Notwendigkeit von Pausen während der Untersuchung verzeichnet worden. Aus psychiatrischer Sicht seien die beim Beschwerdeführer festgestellten mittel- bis schwergradigen neurokognitiven Defizite mit dem Krankheitsbild einer Konversionsstörung vereinbar. 3.4.3    RAD-Ärztin Dr. J.___ erklärte mit Stellungnahme vom 14. November 2018 (Urk. 9/162/5-6), die Antworten der psychiatrischen Gutachterin auf die Rückfragen seien nicht hilfreich. Auf die Frage nach dem Zusammenhang zwischen der wahrscheinlich kognitiven Antwortverzerrung und der Konversionsstörung mit neurologischen Auffälligkeiten werde nicht klar eingegangen. In der neuropsychologischen Begutachtung seien klare Auffälligkeiten beschrieben worden, die von Seiten der Psychiatrie unter die Diagnose Konversionsstörung subsumiert worden seien. Eine Diskussion bezüglich möglicher bis wahrscheinlicher kognitiver Antwortverzerrung habe nicht stattgefunden. Insgesamt sei das psychiatrische E.___-Teilgutachten nicht klar nachvollziehbar. Die Gutachterin gebe an, dass eine Simulation nicht ausgeschlossen werden könne, dass aber im Zweifelsfall für den Beschwerdeführer entschieden werden soll. Sie gebe an, dass ihre Einschätzung auf der langjährigen medizinischen Problematik basiere, und lasse dabei ausser Acht, dass in verschiedenen früheren Berichten bewusstseinsnahe Vorgänge beschrieben worden seien, ebenso wie in der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung. Sie beziehe sich vor allem auf ein psychiatrisches Konsil im A.___ vom 31. Mai 2010, was absolut nicht den Anforderungen eines Gutachtens genüge. Zudem sei damals nur eine Verdachtsdiagnose gestellt worden. Eine Überprüfung aus Rechtsanwendersicht werde empfohlen. 3.4.4    Dr. med. R.___, Oberarzt Kardiologie, Spital O.___, berichtete am 22. Januar 2021 dem Hausarzt des Beschwerdeführers (Urk. 9/215/7-8), beim Beschwerdeführer mit neu diagnostiziertem paroxysmalem Vorhofflimmern bestünden keine Hinweise auf eine zugrunde liegende strukturelle Herzerkrankung. Er habe dem Beschwerdeführer die Wichtigkeit der oralen Antikoagulation erklärt. Zudem empfehle er grundsätzlich eine fixe Einnahme der antihypertensiven Therapie. Scheinbar bestehe eine gewisse Weisskittelkomponente, die Blutdruckeinstellung sei bei den Heimmessungen ordentlich. Der LDL-Wert liege noch nicht im sekundärprophylaktischen Zielbereich (< 1,4 mmol/l, aktuell 3,12 mmol/l). Er habe dem Beschwerdeführer deshalb das Atorvastatin auf ein zusätzlich höherdosiertes Atozet umgestellt. Bei guter Verträglichkeit und Ansprechen empfehle er dies längerfristig weiterzuführen. Bezüglich des Vorhofflimmerns drängten sich aktuell keine weiteren Massnahmen auf. 3.4.5    Dr. J.___ nahm am 8. Dezember 2022 zur Observation und den getätigten Internetrecherchen Stellung (Urk. 9/229/17-18). In den sehr kurzen Filmsequenzen zeige sich der Beschwerdeführer mit unauffälligen Bewegungen, selbst wenn er einen oder beide Stöcke benutze. Auch die Bewegungen der oberen Extremitäten seien absolut unauffällig. Eine Gang-, Stand- und Rumpfataxie habe nicht erkannt werden können. Dies spreche gegen eine Konversionsstörung mit ataktischen Koordinations- und Bewegungsstörungen. Weiter könnten keinerlei schmerzbedingte Einschränkungen erkannt werden. Ob kognitiv Einschränkungen vorlägen, könne aufgrund der Filmsequenzen nicht ausgeschlossen werden. Eine organische dissoziative Störung beinhalte jedoch nicht nur kognitive Störungen, sondern bedeute einen teilweisen oder völligen Verlust der normalen Integration von Erinnerungen an die Vergangenheit, des Identitätsbewusstseins und der unmittelbaren Wahrnehmung sowie der Kontrolle von Körperbewegungen. Für dies gebe es in den Filmsequenzen keinerlei Hinweise, zumindest nicht, was die Kontrolle der Körperbewegungen betreffe. Auch dass der Beschwerdeführer sich nicht bewusst sein soll, wer er sei, scheine absurd zu sein. Er kenne die Menschen um sich herum, könne gezielt handeln und Autofahren. Eine Persönlichkeitsstörung könne aufgrund der Sequenzen und der Internetrecherchen nicht ausgeschlossen werden, allerdings sei der Beschwerdeführer offensichtlich sozial gut integriert und beteilige sich am sozialen Leben, was gegen schwere Einschränkungen spreche.     Die Fotos aus den Recherchen und die Ermittlungen im Rahmen der Observation stünden im Widerspruch zu den zur Rente führenden Diagnosen und Beurteilungen. Aus psychiatrischer Sicht habe überwiegend wahrscheinlich noch nie ein Gesundheitsschaden mit anhaltender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Aggravation oder Simulation sei wahrscheinlich. 3.4.6    RAD-Arzt Dr. K.___ äusserte sich am 7. Januar 2023 zu den Filmaufnahmen und der Internetrecherche (Urk. 9/229/18-19). Der Beschwerdeführer habe zeitweilig ein oder zwei Stöcke benutzt, ohne sich dabei nachhaltig darauf abzustützen. Die gezeigten Bewegungen erschienen homogen ohne Hinweis auf namhafte Handicapierungen, Ataxien oder Schmerzgebaren. Insbesondere finde die beginnende Arthrose im rechten Schultergelenk und im rechten Kniegelenk hier kein symptomatisches Korrelat. Da für die IV-Leistung der rein psychiatrische Sachverhalt Grundlage gewesen sei, stünden die Fotos aus den Recherchen und die Ermittlung im Rahmen der Observation aus somatischer Sicht nicht dazu im Widerspruch. Gestützt auf die Erkenntnisse der Spezialabklärungen könne nicht von einer Veränderung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Jedoch könnten gestützt auf die Akten, in denen neu ab 2021 kardiologische Probleme mit paroxysmalem Vorhofflimmern sowie ab 2020 vermehrt zur Behandlung anstehende Beschwerden am Bewegungsapparat (lumboradikuläres Syndrom/Arthrose im rechten Kniegelenk/rechten Schultergelenk und rechten Sprunggelenk) genannt würden, fortschreitende degenerative Veränderungen nicht überwiegend wahrscheinlich ausgeschlossen werden. Medizintheoretisch sollten diese im Hinblick auf die genannten Spezialabklärungen jedoch keinen namhaften Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit haben. Aus rein somatischer Sicht sei medizintheoretisch weiter eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in optimal angepasster Tätigkeit anzunehmen. 3.4.7    Der Beschwerdeführer wurde am 14. April 2023 in der Wirbelsäulen-Sprechstunde der Universitätsklinik S.___ untersucht. Dr. med. T.___, Oberarzt i.V., hielt dazu mit Bericht vom 18. April 2023 fest (Urk. 9/242/3-4), der Beschwerdeführer zeige ein stark ataktisches Gangbild. Er sei ausschliesslich an Gehstöcken mobil. Die Kraft für Hüftgelenksflexion, Kniegelenksextension, OSG-Flexion sowie -Extension rechts betrage M3, die Kraft der Kernmuskulatur der linken unteren Extremität ansonsten M5. Die Sensibilität im Bereich der Dermatome der unteren Extremitäten sei allseits intakt. PSR sowie ASR seien symmetrisch schwach auslösbar. Der Tonus sei unauffällig. Palpatorisch liege ein deutlicher Druckschmerz im Bereich des lumbosakralen Übergangs, vor allem linksseitig, vor. Im MRI und Röntgen der Lendenwirbelsäule zeige sich im Segment L3/4 eine paramedian bis lateral betonte Bandscheibenprotrusion mit Kompression und Dorsalverlagerung der deszendierenden L4-Wurzel links. Es habe sich zudem eine intraspongiöse Bandscheibenherniation über die Deckplatte L5 mit perifokalem Knochenmarködem/Reizzustand ergeben.     Der Beschwerdeführer leide an einer seit 2021 zunehmenden chronisch rezidivierenden Lumbalgie. In der Bildgebung mittels MRI habe sich eine nach distal zunehmende multisegmentale Degeneration mit ausgeprägter Facettengelenksdegeneration, vor allem L5/S1 linksseitig, gezeigt; hier ebenfalls Projektion des Schmerzens wie vom Beschwerdeführer beschrieben. Bisher sei der Beschwerdeführer unter Naturaltherapie sowie der analgetischen Therapie gut kompensiert. In einem nächsten Schritt könnte die konservative Therapie durch eine Facettengelenksinfiltration L5/S1 beidseits ausgebaut werden. Der Beschwerdeführer werde dies mit seinem Hausarzt besprechen. 3.4.8    Dr. D.___ hielt mit Bericht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2023 fest (Urk. 9/242/9-12), es gebe zahlreiche aus psychischen Gründen arbeitsunfähige Personen, die Auto fahren könnten. In seinem Bericht vom 22. August 2018 an das Strassenverkehrsamt habe er keine psychiatrische Diagnose geschrieben, da diese für die gestellte Frage nicht relevant gewesen sei. Die zwar regelmässigen, aber insgesamt nur selten stattfindenden und jeweils kurzzeitigen Freizeitbeschäftigungen des Beschwerdeführers seien ihm bekannt und seien von ihm unterstützt worden, da der Beschwerdeführe neben der Familie sonst kein Lebensziel habe. Die Aktivitäten im U.___ oder in der Kirche entsprächen in Umfang, Beanspruchung und Dauer dem, was der Beschwerdeführer bei der F.___ AG habe erreichen können, nämlich eine stabile Präsenz von zwei Stunden mit zusätzlich Hin- und Rückweg. Allerdings sei es sowohl in der F.___ AG als auch im Privatbereich immer wieder zu «Versagen» des Beschwerdeführers gekommen, diese Vorgaben einzuhalten.     Auf den Fotos der Beschwerdegegnerin sehe man einen strahlenden Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer besitze in der Tat ein freundliches Gemüt und freue sich kindlich über jede Anerkennung seiner bescheidenen Leistungen, beispielsweise beim seltenen kirchlichen «Spaghetti-Plausch» oder aber bei der F.___ AG, wo er ebenfalls als freundliche Person beschrieben werde. Diese sehr einfachen Kochkünste entsprächen jedoch keineswegs einer beruflichen Leistungsfähigkeit. Das wisse der Beschwerdeführer sehr wohl und in unbeobachteten Momenten weiche die scheinbar strahlende Stimmung Niedergeschlagenheit und dem Gefühl, versagt zu haben. Es gebe Tage und Zeiten, an denen der Beschwerdeführer nie das Haus verlasse, da es ihm so schlecht gehe. In solchen Phasen suche er dann Hilfe bei ihm, meist über Mail oder Telefon.     Im Rückblick stelle sich die Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F62.8) als diejenige Erkrankung dar, welche den Beschwerdeführer am meisten in seiner Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt beeinträchtige. Es handle sich um ein komplexes und über die letzten 25 Jahre hinweg chronifiziertes Krankheitsbild. Der Beschwerdeführer sei abhängig von seiner Ehefrau und seiner Familie sowie von den wenigen verbleibenden sozialen Kontakten. Er könne zeitweise im Haushalt mithelfen und benutze nicht ständig beide Krücken. In geschlossenen Räumen stütze er sich meistens auf einem Gehstock ab. Unter psychischer Belastung, wie Zeitstress oder Angst vor Anforderungen, zeigten sich nicht nur vermehrt muskulär-motorische Einschränkungen, welche dann den Gebrauch zweier Gehstöcke erforderten, sondern es sei auch schon zu stressbedingter Urininkontinenz gekommen. Der Beschwerdeführer lebe aufgrund seiner mangelnden Belastungsfähigkeit seit 1997 eingeigelt in einem Kokon, bestehend aus der Kernfamilie, den anforderungsbefreiten Kochevents der örtlichen Kirche und gelegentlichen Treffen mit automobilinteressierten Kollegen von früher. Es seien wenige, spärlich verbliebene Sozialkontakte. Die ausgeführten ehrenamtlichen Tätigkeiten sowie die Haushaltsaufgaben betrügen pro Woche deutlich weniger als ein Pensum von 20 %. 3.4.9    RAD-Ärztin Dr. J.___ erklärte mit Stellungnahme vom 8. Juni 2023 (Urk. 9/250/10), Dr. D.___ gebe an, dass er für den Bericht an das Strassen-verkehrsamt keine psychiatrischen Diagnosen angegeben habe, weil diese für die gestellte Frage nicht relevant gewesen seien. Wenn das tatsächlich der Fall gewesen sein soll, wäre dieses Vorgehen absolut unhaltbar. Der Behandler habe nicht zu entscheiden, worauf das Strassenverkehrsamt seine Entscheidung abzustellen habe. Zudem gebe er im aktuellen Bericht an, dass es unter Belastung zu kognitiven Einschränkungen komme, was für die Teilnahme am Strassenverkehr sehr wohl relevant wäre.     Völlig unklar sei, von welcher Persönlichkeitsstörung Dr. D.___ schlussendlich ausgehe. Die angeblich unter Belastung auftretenden Einschränkungen seien nicht näher beschrieben worden. Wenig klar sei auch, wie Dr. D.___ den Beschwerdeführer in «unbeobachteten Momenten» beurteilen könne. Seine Beurteilung fusse offensichtlich auf den Angaben des Beschwerdeführers. Ein aktueller psychopathologischer Befund fehle. Es könne nicht auf den Bericht abgestellt werden. 3.4.10    Dr. K.___ vom RAD führte mit Stellungnahme vom 8. Juni 2023 an (Urk. 9/250/10-11), der körperliche Zustand des Beschwerdeführers habe sich derart verändert, dass seit 2021 rezidivierend Episoden von lumbosacralen Schmerzen ohne Beinausstrahlung aufträten. Hierfür erhalte der Beschwerdeführer fachärztlich analgetische Medikamente. Diesbezüglich sei medizintheoretisch bei Weiterführung der angestammten Tätigkeit als Automechaniker zumindest ein drohender invalidenversicherungsrelevanter Gesundheitszustand anzunehmen. Rückenangepasste Tätigkeiten sollten vollumfänglich möglich sein. Das ab 2021 hinzugekommene paroxysmale Vorhofflimmern ohne Hinweise auf eine strukturelle Herzerkrankung und unter Antikoagulation mit Xarelto erscheine wie die Hyperlipidämie und arterielle Hypertonie als behandelbarer Gesundheitsschaden, der nicht invalidenversicherungsrechtlich relevant sei. Die vom Hausarzt erwähnten Diagnosen Gonarthrose und OSG-Arthrose rechts, Differentialdiagnose tibialis posterior Syndrom, zeigten keine fachärztlich bescheinigte Relevanz. 4. 4.1    Mit der angefochtenen Verfügung vom 22. November 2023 (Urk. 2) hob die Beschwerdegegnerin die Mitteilung vom 14. März 2011 (Urk. 9/118) mit der Begründung zweifelloser Unrichtigkeit wiedererwägungsweise auf. Im Rahmen des mit Mitteilung vom 14. März 2011 abgeschlossenen Revisionsverfahrens hatte die Beschwerdegegnerin das Y.___-Gutachten vom 2. November 2009 eingeholt, aus welchem sich keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ergab (Urk. 9/68; vgl. E. 3.3.1). Die Beschwerdegegnerin ging in der Folge insbesondere gestützt auf die Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. C.___ vom 22. Februar 2011 jedoch von einem weiterhin bestehenden Rentenanspruch aus. Dr. C.___ stellte dabei die von den Y.___-Gutachtern attestierte Arbeitsfähigkeit nicht infrage, hielt jedoch eine ab Mai 2010, mithin nach der Begutachtung, eingetretene Verschlechterung fest, sodass nun ein Zustand ähnlich dem Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache nachvollzogen werden könne (E. 3.3.6).     Dr. C.___ stützte sich bei ihrer Beurteilung auf die Berichte der behandelnden Ärzte, aus welchen sich ergab, dass der Beschwerdeführer vom 20. Mai bis 10. Juli 2010 im A.___ und in der Klinik B.___ in stationärer Behandlung war und anschliessend eine psychiatrische Behandlung bei Dr. D.___ in Angriff nahm (E. 3.3.3, E. 3.3.4, E. 3.3.5). Die Ärzte des A.___ und der Klinik B.___ hielten dabei zwar übereinstimmend fest, dass die gezeigten Einschränkungen somatisch nicht erklärbar seien, sie erachteten jedoch eine psychiatrische Behandlung der Beschwerden als angezeigt (E. 3.3.3, E. 3.3.4), mithin die Einschränkungen als psychisch bedingt. Diese Einschätzung teilte auch der in der Folge behandelnde Psychiater Dr. D.___, welcher eine Simulation verneinte und eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers als völlig unrealistisch erachtete (E. 3.3.5). Der mit Mitteilung vom 14. März 2011 festgehaltene Anspruch auf Weiterausrichtung der Rente steht somit im Einklang mit der damaligen medizinischen Aktenlage. Nachdem die Beschwerdegegnerin Berichte verschiedener behandelnder Ärzte eingeholt hatte und RAD-Ärztin Dr. C.___ deren Beurteilung teilte, gründete die Weiterausrichtung der Rente nicht auf einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. E. 1.3). 4.2    Die mit Mitteilung vom 14. März 2011 erfolgte Rentenbestätigung steht jedoch nicht nur in Übereinstimmung mit der damaligen Aktenlage, sondern auch mit der Beurteilung der E.___-Gutachter in ihrem Gutachten vom 3. September 2018 (E. 3.4.1).     Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).     Vorliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des E.___-Gutachtens vom 3. September 2018 (Urk. 9/158) sprächen. Vielmehr beruht das Gutachten auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge zudem einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Die Sachverständigen haben dabei die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren (vgl. E. 1.4) schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt und somit den normativen Vorgaben Rechnung getragen (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Das E.___-Gutachten steht denn grundsätzlich auch in Übereinstimmung mit den Beurteilungen der behandelnden Ärzte.     RAD-Ärztin Dr. J.___ beanstandete mit Stellungnahme vom 14. November 2018 (E. 3.4.3) jedoch das psychiatrische Teilgutachten inklusive der ergänzenden Stellungnahme der Gutachter vom 7. November 2018 (E. 3.4.2) und empfahl eine Überprüfung durch den Rechtsanwender. Entgegen RAD-Ärztin Dr. J.___ ist dem Gutachten nicht zu entnehmen, dass im Zweifelsfall für den Versicherten entschieden werden soll, hielt die psychiatrische Gutachterin dipl. Ärztin N.___ an der zitierten Stelle (S. 56; Urk. 9/158/56) doch lediglich fest, dass das Risiko einer ungerechtfertigten Beurteilung der versicherten Person im Sinne einer Simulation im Einzelfall gegen das Risiko einer ungerechtfertigten Diagnose abgewogen werden müsse. Eine «Beweiswürdigung» im Sinne im Zweifel für den Versicherten ist dem Gutachten nicht zu entnehmen. Vielmehr hielt Psychiaterin N.___ fest (Urk. 9/158/54+57), dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Konversionsstörung auszugehen sei. Dr. J.___ wies zwar zutreffend darauf hin, dass die erhobenen neuropsychologischen Befunde nicht als valide gewertet werden konnten (vgl. Urk. 9/158/89). Diesen Inkonsistenzen trugen die Gutachter bei ihrer Beurteilung jedoch Rechnung (Urk. 9/158/9, Urk. 9/158/56). Nach dem Gesagten vermag die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. J.___ vom 14. November 2018 das E.___-Gutachten nicht infrage zu stellen.     Insgesamt ergibt sich aus dem E.___-Gutachten nichts, was die Mitteilung vom 14. März 2011 als zweifellos unrichtig erscheinen liesse. Vielmehr legten die Gutachter schlüssig dar, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Mitteilung vom 14. März 2011 nicht relevant verändert hat und weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt auszugehen ist. Diese Einschätzung steht denn auch in Übereinstimmung mit der Beurteilung der Fachpersonen der F.___ AG, welche mit Abschlussbericht vom 24. November 2020 (Urk. 9/196) erklärten, eine Weiterführung der Integration werde aufgrund der körperlichen und kognitiven Einschränkungen aktuell nicht empfohlen. 4.3    Nach Durchführung der E.___-Begutachtung liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer observieren und nahm Internetrecherchen vor (Urk. 9/230, Urk. 10). Wie dargelegt, nahmen RAD-Ärztin Dr. J.___ und RAD-Arzt Dr. K.___ dazu am 8. Dezember 2022 bzw. 7. Januar 2023 Stellung (E. 3.4.5, E. 3.4.6). Der Somatiker Dr. K.___ hielt dabei fest, da für die Invalidenleistungen der rein psychiatrische Sachverhalt Grundlage gewesen sei, stünden die Fotos und die Ergebnisse der Observation aus somatischer Sicht nicht im Widerspruch dazu. Dr. J.___ bejahte hingegen einen Widerspruch zwischen den Ergebnissen der Internetrecherche sowie der Observation und den zur Rente führenden Diagnosen und erklärte, dass es für einen teilweisen oder völligen Verlust der normalen Integration von Erinnerungen an die Vergangenheit, des Identitätsbewusstseins und der unmittelbaren Wahrnehmung sowie der Kontrolle von Körperbewegungen in den Filmsequenzen keinerlei Hinweise gebe, zumindest nicht, was die Kontrolle der Körperbewegungen betreffe. Wie dem psychiatrischen E.___-Teilgutachten zu entnehmen ist, ergab sich bereits im Rahmen der Begutachtung, dass beim Beschwerdeführer keine Störung von Wahrnehmung der Realität, Verhalten oder Identitätsgefühl vorliegt. Aufgrund entsprechender Pathologie verneinte die begutachtende Psychiaterin N.___ das Vorliegen einer dissoziativen Störung (Urk. 9/158/54). Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb das Fehlen der genannten Pathologie auf den Observationsaufnahmen der Diagnose Konversionsstörung bzw. den gestützt darauf attestierten Einschränkungen entgegenstehen soll.     Den Observationsaufnahmen und der Internetrecherche sind auch keine Befunde zu entnehmen, welche den vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden bzw. Tätigkeiten entgegenstehen würden. So gab der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung an, dass er die Freude am Leben trotz Schwierigkeiten nicht verloren habe (Urk. 9/158/45). Er habe seine Fahrtüchtigkeit wiedererlangen können, er fahre seitdem mit einem ganz normalen Auto. Des Weiteren berichtete er über sein Engagement in der Kirche und als Mitglied in einem Verein. Die sozialen Kontakte und seine Aktivitäten seien für ihn eine grosse Motivation, um sich nicht zurückzuziehen (Urk. 9/158/46). Ein Kollege leihe ihm das Auto, damit er Besorgungen und Einkäufe erledigen könne (Urk. 9/158/48). Gemäss Verhaltensbeobachtung von Psychiaterin N.___ gelang dem Beschwerdeführer das Aus- und Anziehen der Jacke geschickt und selbständig. Im Stehen benutze er keine Stöcke. Er habe auf dem Stuhl Platz genommen und sei dort die ganze Zeit der Exploration verblieben, ohne den Eindruck zu erwecken, dass er durch die Schmerzen beeinträchtigt oder gequält wäre (Urk. 9/158/49).     Insgesamt handelt es sich bei den von Dr. J.___ aus der Observation bzw. der Internetrecherche gezogenen Schlüssen somit um Tatsachen, welche grundsätzlich den E.___-Gutachtern bekannt waren. Sie vermögen daher das E.___-Gutachten, welches sich wie dargelegt als schlüssig erweist, nicht infrage zu stellen.

5.    Nach dem Gesagten war die Mitteilung vom 14. März 2011 nicht zweifellos unrichtig. Da RAD-Ärztin Dr. C.___ bzw. die Beschwerdegegnerin im Rahmen dieser Mitteilung von einer nach der Y.___-Begutachtung eingetretenen Verschlechterung ausgingen, ist für den weiteren Leistungsanspruch des Beschwerdeführers nicht von Belang, ob die zuvor mit Verfügung vom 3. Juni 1999 erfolgte (Urk. 9/26) und mit Mitteilung vom 30. August 1999 (Urk. 9/33) bestätigte Rentenzusprache auf einem rechtsgenügend abgeklärten Sachverhalt basiert hatte.     Sodann ist insbesondere gestützt auf das E.___-Gutachten vom 3. September 2018 (Urk. 9/158) mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt in jedwelcher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist, womit er weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Die Beschwerde erweist sich dementsprechend als begründet.

6. 6.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind sie auf Fr. 900. festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2    Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]).     In Anwendung dieser Kriterien ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 5'600.-- auszurichten (inklusive MWST und Barauslagen). Das Gericht erkennt: 1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. November 2023 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 5’600.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

GräubWyler

IV.2024.00020 — Zürich Sozialversicherungsgericht 29.01.2026 IV.2024.00020 — Swissrulings