Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2023.00675
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom 26. September 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. X.___, geboren 1997, war zuletzt vom 15. März 2021 bis am 31. Januar 2022 als technischer Hauswart für die Y.___ AG tätig. Am 1. April 2022 meldete er sich unter Hinweis auf eine psychische und körperliche Beeinträchtigung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/1). Die Sozialversicherungsanstalt Zürich, IV-Stelle, führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch und holte insbesondere die Akten des zuständigen Krankentaggeldversicherers ein (Urk. 5/20). Nachdem sie die Sache am 14. September 2023 Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vorgelegt hatte (Urk. 5/22/4 ff.), stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 25. September 2023 die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 5/23), wogegen dieser am 28. September 2023 Einwand erhob (Urk. 5/24). Mit Verfügung vom 15. November 2023 verneinte die IV-Stelle wie angekündigt einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 5/30 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 11. Dezember 2023 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung vom 15. November 2023 sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Februar 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Auf Grund der im April 2022 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab September 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin legte in der angefochtenen Verfügung dar, ihre medizinische Prüfung habe ergeben, dass keine Diagnose ausgewiesen sei, die einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begründe, weshalb kein Leistungsanspruch bestehe (Urk. 2 S. 1). 2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, aufgrund seiner psychischen Störung, unter welcher er stark leide, habe er Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 1 S. 1).
3. 3.1 Dr. med. A.___, Facharzt für Radiologie, stellte am 29. November 2021 die Diagnose eines zervikalen Syndroms mit nachgewiesener Diskushernie HWK 6/7 und attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 25. Oktober 2021 bis auf weiteres (Urk. 5/8/10). 3.2 In seinem Bericht vom 21. Mai 2022 hielt Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, fest, der Beschwerdeführer leide seit einem Unfall im letzten Jahr, bei dem er die Treppe hinuntergestürzt sei, an persistierenden Rückenschmerzen und stellte die Diagnosen eines chronischen Brustwirbelsäulen-Syndroms (BWS-Syndrom) sowie eines chronischen Zervikalsyndroms (Urk. 5/9/2 f.). Die bisherige Tätigkeit als Hausmeister sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, eine angepasste, idealerweise sitzende Tätigkeit sei ihm während acht Stunden täglich möglich (Urk. 5/9/6). 3.3 Am 26. und 27. Januar 2023 erfolgte eine vom Krankentaggeldversicherer veranlasste funktionsorientierte medizinische Abklärung des Beschwerdeführers im C.___ (Urk. 5/20/45 ff.). Med. pract. D.___, Fachärztin für physikalische und rehabilitative Medizin, PD. Dr. med. E.___, Facharzt für physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, und F.___, Physiotherapeutin, stellten die Diagnosen eines chronischen Panvertebral-Syndroms bei minimaler S-förmiger skoliotischer Fehlhaltung der Wirbelsäule, von Gelenk-schmerzen im Bereich der Daumen beidseits rechtsbetont, belastungsabhängig, sowie von belastungs- und wetterabhängigen Schmerzen im Bereich des rechten oberen Sprunggelenks bei Zustand nach Bandverletzung im August 2022 mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 5/20/46). Sie hielten fest, subjektiv klage der Beschwerdeführer über Schmerzen in den angeführten Körperregionen. Objektiv seien bei der aktuellen klinischen Untersuchung - abgesehen von einer Fehlhaltung - keinerlei klinisch relevante Befunde eruiert worden. Bei der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit habe sich der Beschwerdeführer bei nicht zuverlässiger Leistungsbereitschaft und mässiger Konsistenz bis unter die Minimum-Performance belasten lassen. Aus radiologischer und rheumatologischer Sicht sei die Leistungsminderung und die Ausprägung der Schmerzsymptomatik mit dem aktuellen Status quo des Beschwerdeführers nicht erklärbar (Urk. 5/20/46 f.). Aufgrund des ausgeprägten Schmerz- und Schonverhaltens bei den Tests könne gestützt darauf keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durchgeführt werden. Aus rein rheumatologisch-orthopädischer sowie ärztlich-medizinischer Sicht sei die angestammte mittelschwere Tätigkeit als Hauswart dem Beschwerdeführer zu 100 % zumutbar. Eine angepasste, mindestens mittelschwere berufliche Tätigkeit ohne hoch-repetitiven Einsatz der Hände beidseits sei dem Beschwerdeführer ebenfalls ganztägig möglich (Urk. 5/20/48). 3.4 Ebenfalls im Auftrag des Krankentaggeldversicherers führten Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurologie, am 10. Februar 2023 eine psychiatrisch-psychologische und verhaltensneurologisch-leistungspsychologische Untersuchung durch (Urk. 5/20/20 ff.). Im Untersuchungsbericht vom 27. April 2023 legten sie dar, bei Abbruch der Untersuchung durch den Beschwerdeführer sei eine Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens eines depressionsassoziierten kognitiven Ausfallmusters und relevanter neuro-kognitiver Einschränkungen für die im angestammten Beruf des Beschwerdeführers gestellten Anforderungen an die psychophysische/psychoemotionelle Gesamtbelastbarkeit, die kognitive Flexibilität und die Fehlerkontrolle nicht herleitbar. Eine objektiv-kriterienorientierte Beurteilung in Anlehnung an berufsrelevante ICF-Modalitäten sei nicht möglich. Eigenanamnestisch, im Sinne der Selbstdeklaration, werde subjektiv eine relevante, nahezu durchgehend schwergradige Einschränkung des globalen Alltagsaktivitätsspektrums geltend gemacht. Die berufsrelevanten ICF-Fähigkeitsdimensionen seien allesamt aus gutachterlicher Sicht nicht beurteilbar. Die normativ-kriterien-/ressourcen-orientierte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hauswart und für jede andere bildungsangepasste Tätigkeit im Rahmen der funktions- und ressourcenorientierten Perspektive sei bei Abbruch der Untersuchung durch den Beschwerdeführer nicht möglich. Entsprechend der Beurteilung des fachpsychiatrischen Behandlers sei aktuell von keiner Arbeitsfähigkeit / Vermittelbarkeit aus psychiatrischer Sicht auszugehen (Urk. 5/20/29 f.). 3.5 Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei dem sich der Beschwerdeführer seit November 2021 in psychiatrischer Behandlung befindet, hielt in seinem Bericht vom 17. Juni 2023 fest, es bestehe eine depressive Entwicklung nach Kündigung einer Arbeitsstelle aufgrund eines Besitzerwechsels, die der Beschwerdeführer sehr gerne ausgeübt habe. Der Arzt stellte die Diagnosen einer depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige bis zeitweise schwere Episode mit zeitweiser Tag-Nacht-Umkehr (ICD-10 F32.1 bis 32.2), einer Persönlichkeitsstörung vom abhängigen Typus (ICD-10 F60.7) sowie einer zeitweisen Spielsucht in belastenden Situationen (ICD-10 F63.0). Die allfällige Entwicklung eines Anteils einer posttraumatischen Belastungsstörung nach Kollabieren eines Kollegen in seinem Beisein im Mai 2022 habe sich als eher unwahrscheinlich erwiesen (Urk. 5/21/4). Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner belasteten Kindheit, seiner problematischen Sozialisation mit Konzentra-tions- und Lernschwierigkeiten, ausgeprägter Abhängigkeit bezüglich Bewältigung der Alltagsaufgaben, Suchttendenz und mangelnder Fähigkeit im Umgang mit Geld etc. zurzeit und vorerst bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 5/21/3). Eine Besserung sei aufgrund der Persönlichkeits-störung fraglich. Ein Integrationsversuch sollte durch die Invalidenversicherung geprüft und allenfalls eingeleitet werden (Urk. 5/21/4). 3.6 RAD-Ärztin Dr. Z.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 14. September 2023 keine Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit würden die Diagnosen von Rückenschmerzen ohne organisches Korrelat, eines Verdachts auf Spielsucht sowie eines Status nach einer Anpassungsstörung nach der Kündigung bleiben (Urk. 5/22/4). Sie legte dar, mit dem Verlust der Tagesstruktur durch die Arbeitsunfähigkeit sei es zu einer Zunahme von Online-Glücksspiel gekommen, was zu Schulden geführt habe und mit einem Verlust des Tag-Nacht-Rhythmus einhergegangen sei. Ob die Kriterien einer nicht-substanzgebundenen Abhängigkeit erfüllt seien, könne anhand der vorliegenden Berichte nicht beurteilt werden. Das Spielen sei eher als Folge des Verlusts der Tätigkeit und nicht als Ursache zu sehen. Bei Wiederaufnahme einer Tätigkeit würde sich der Tag-Nacht-Rhythmus wahrscheinlich wieder normalisieren und das Spielen verdrängt. Die von Dr. I.___ festgehaltene Tag-Nacht-Umkehr, Antriebsminderung, Gereiztheit und Rückzugstendenz sei versicherungsmedizinisch am ehesten im Sinne einer Anpassungsstörung an die Kündigung zu interpretieren, die Kriterien einer depressiven Episode seien nicht belegt. Eine Arbeitsunfähigkeit sei hierdurch nicht begründet. In der Plausibilisierungs-Untersuchung im Auftrag des Krankentaggeldversicherers habe zudem nachvollziehbar kein depressives Krankheitsbild vorgelegen. Die zusätzlich von Dr. I.___ festgehaltene abhängige Persönlichkeitsstörung werde nicht anhand von klinischen Befunden belegt. Wahrscheinlich liege eine verzögerte Ablösung aus dem Elternhaus vor, welche nicht per se Krankheitswert habe. In der Plausibilisierungs-Untersuchung vom 10. Februar 2023 sei psychopathologisch-klinisch keine krankheitswertige Auffälligkeit feststellbar gewesen. Damit seien klinisch keine psychiatrischen Diagnosen gerechtfertigt. Es bedürfe für eine diagnostische Einschätzung keiner neuropsychologischen Untersuchung, weshalb anhand des unauffälligen klinischen Befundes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne, dass keine von psychosozialen Faktoren unabhängige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege (Urk. 5/22/5).
4. 4.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. In medizinischer Hinsicht basiert die Beurteilung der Beschwerdegegnerin in erster Linie auf der Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. Z.___ vom 14. September 2023 (Urk. 5/22/4 ff.). Praxisgemäss kommt dieser der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zu, weshalb sich die Frage ihres Beweiswerts danach beurteilt, ob wenigstens geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung bestehen (vgl. vorstehende E. 1.5). Ergänzend ist überdies festzuhalten, dass eine reine Aktenbeurteilung wie diejenige des RAD beweiskräftig ist, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_253/2023 vom 7. August 2023 E. 3 mit Hinweisen). 4.2 In somatischer Hinsicht schloss sich Dr. Z.___ der Ansicht der Fachpersonen des C.___ an, wonach weder in der bisherigen Tätigkeit als Hauswart, noch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit vorliege (Urk. 5/20/48). Dies erweist sich angesichts des Umstandes, dass die Fachpersonen des C.___ gestützt auf eine am 26. und 27. Januar 2023 erfolgte umfassende Untersuchung und Befundaufnahme die vom Beschwerdeführer subjektiv geklagten Rückenschmerzen sowie Beschwerden an den Daumen und dem oberen Sprunggelenk bei der klinischen Untersuchung nicht objektivieren konnten (Urk. 5/20/46), ohne weiteres als überzeugend. Eine abweichende Ansicht vertritt zwar der behandelnde Orthopäde Dr. B.___, der in seinem Bericht vom 21. Mai 2022 die bisherige Tätigkeit als Hauswart für nicht mehr zumutbar erachtete (Urk. 5/9/6). Indessen ergab das von ihm eingeholte MRI der Hals- und Brustwirbelsäule kein unmittelbares bildgebendes Korrelat für die klinische Beschwerdesymptomatik (Urk. 5/9/7) und stellte er auch anlässlich der orthopädischen Untersuchung lediglich einen leichten Rundrücken sowie eine Druckdolenz der gesamten Hals- und Brustwirbelsäule fest (Urk. 5/9/3). Weshalb dem Beschwerdeführer gestützt auf diese - hauptsächlich die subjektiven Schmerzangaben wiedergebenden - Befunde die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sein sollte, erschliesst sich nicht und wurde von Dr. B.___ auch nicht näher begründet. Der Bericht von Dr. B.___ eignet sich dementsprechend nicht, auch nur geringe Zweifel an der Beurteilung von Dr. Z.___ zu wecken, wonach keine die Arbeitsfähigkeit beeinflussende somatische Gesundheitsbeeinträchtigung vorliegt. 4.3 4.3.1 Was den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft, kam Dr. Z.___ nach eingehender Auseinandersetzung mit der im Auftrag des Krankentaggeldversicherers durchgeführten psychiatrisch-psychologischen und verhaltensneurologisch-leistungspsychologischen Untersuchung durch Dr. G.___ und Dr. H.___ vom 10. Februar 2023 (Urk. 5/20/20 ff.) sowie dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. I.___ vom 17. Juni 2023 (Urk. 5/21) zum Schluss, dass keine Diagnose gestellt werden könne, welche sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke (Urk. 5/22/4). Diese Beurteilung überzeugt zunächst insbesondere vor dem Hintergrund, dass anlässlich der genannten Untersuchung vom 10. Februar 2023 psychopathologisch-klinisch keine Auffälligkeiten festgestellt werden konnten (Urk. 5/20/26, Urk. 5/20/29). Daran ändert auch nichts, dass die Untersucher der Beurteilung des behandelnden Psychiaters entsprechend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit angaben, führten sie doch ebenfalls aus, sie könnten die Arbeitsfähigkeit bei Abbruch der Untersuchung durch den Beschwerdeführer gestützt auf die eigenen Untersuchungen nicht beurteilen (Urk. 5/20/29 f.) und erweist sich die Annahme einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit demnach als nicht begründet. 4.3.2 Zwar stellte Dr. I.___ - worauf sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde beruft (Urk. 1 S. 1) - in seinem Bericht vom 17. Juni 2023 abweichend von der RAD-Ärztin die Diagnosen einer depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige bis zeitweise schwere Episode mit zeitweiser Tag-Nacht-Umkehr, einer Persönlichkeitsstörung vom abhängigen Typus sowie einer zeitweisen Spielsucht in belastenden Situationen und sie erachtete den Beschwerdeführer als zu 100 % arbeitsunfähig für jegliche Tätigkeiten (Urk. 5/21/3 f.). Diesbezüglich gilt es indessen vorab auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arztpersonen bzw. Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Dr. I.___ legte sodann nicht dar, inwiefern die Diagnosekriterien einer mittel- bis schwergradigen depressiven Störung erfüllt seien und setzte sich insbesondere auch nicht damit auseinander, dass sich anlässlich der vom Krankentaggeldversicherer veranlassten Untersuchung kein relevantes depressives Störungsbild objektivieren liess (Urk. 5/20/29). Sodann fällt auf, dass er die vom Beschwerdeführer geschilderte Tag-Nacht-Umkehr und das vermehrte nächtliche Spielen ohne Weiterungen den Diagnosen der Depression beziehungsweise der Spielsucht zuordnete (Urk. 5/21/4) - und somit als krankheitsbedingt erachtete - ohne in Betracht zu ziehen, dass diese nach dem Stellenverlust auftraten und daher allenfalls auf den Verlust der Tagesstruktur zurückzuführen sein könnten und sich bei Wiederaufnahme einer Tätigkeit wieder normalisieren würden, wie dies Dr. Z.___ plausibel postulierte (Urk. 5/22/5). Seine Darlegung vermag daher nicht zu überzeugen. Was das Vorliegen einer abhängigen Persönlichkeitsstörung betrifft, legte Dr. Z.___ sodann zutreffend dar, dass Dr. I.___ diese nicht mit klinischen Befunden belege (Urk. 5/22/5), weshalb sie nicht nachvollziehbar ist. Zwar mag es zutreffen, dass der Beschwerdeführer die administrativen Tätigkeiten von seinen Eltern erledigen lässt; wie Dr. Z.___ plausibel darlegte, ist dieser Umstand jedoch nicht ohne Weiteres krankheitswertig (Urk. 5/22/5), womit sich Dr. I.___ jedoch nicht auseinandersetzte. Die Beurteilung von Dr. Z.___, dass lediglich eine vorübergehende Anpassungsstörung nach der Kündigung vorgelegen habe, wird demnach durch die abweichende Ansicht von Dr. I.___ nicht in Zweifel gezogen. 4.3.3 Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer möglich war, nach Abschluss der obligatorischen Schulbildung eine Berufslehre zum Fachmann Betriebsunterhalt EFZ zu absolvieren - welche gemäss eigenen Angaben einzig aufgrund von aus somatischen Gründen auftretenden Krankheitszeiten um ein Jahr verlängert werden musste (Urk. 5/20/23) - und während zehn Monaten als Hausmeister tätig zu sein, wobei er diese Tätigkeit sehr geschätzt habe. Die Begründung von Dr. I.___ für die von ihm attestierte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit mit der belasteten Kindheit des Beschwerdeführers, seiner problematischen Sozialisation mit Konzentrations- und Lernschwierigkeiten sowie der ausgeprägten Abhängigkeit bezüglich der Bewältigung der Alltagsaufgaben (Urk. 5/21/3) - mithin aus Gründen, die bereits vor der Kündigung der Arbeitsstelle vorlagen - erscheint vor diesem Hintergrund nicht als nachvollziehbar. 4.3.4 Insgesamt erweist sich der Bericht von Dr. I.___ vom 17. Juni 2023 nach dem Gesagten nicht als geeignet, auch nur geringe Zweifel an der RAD-Aktenbeurteilung von Dr. Z.___ vom 14. September 2023 (Urk. 5/22/4 ff.) zu erwecken, weshalb letzterer volle Beweiskraft zukommt. Auf dieser Grundlage liegt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weder für die angestammte Tätigkeit als technischer Hauswart noch für eine andere leidensangepasste Tätigkeit ein Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor. Mangels eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % (vgl. vorstehende E. 1.3) hat der Beschwerdeführer folglich keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.
5. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht verneint, weshalb die angefochtene Verfügung vom 15. November 2023 (Urk. 2) nicht zu beanstanden ist. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
6. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerde-führer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrEngesser