Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2023.00650
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom 15. Oktober 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. 1.1 Die 1975 geborene X.___, welche seit Dezember 2013 als interkulturelle Dolmetscherin bei der Y.___ angestellt war (Urk. 6/9), meldete sich am 1. September 2016 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf einen Hirntumor und dessen Behandlung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die IV-Stelle nahm in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen vor. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/34) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 29. September 2017 (Urk. 6/50; Urk. 6/41) mit Wirkung ab April 2017 eine ganze Rente zu. 1.2 Ende 2019 leitete die IV-Stelle ein amtliches Revisionsverfahren ein (Urk. 6/63). Sie nahm erwerbliche Abklärungen vor (Urk. 6/65, Urk. 6/66), holte ärztliche Berichte ein (Urk. 6/67, Urk. 6/68, Urk. 6/71, Urk. 6/74, Urk. 6/82) und gab bei der Z.___ AG ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Rheumatologie) in Auftrag (Urk. 6/92), welches am 26. Oktober 2021 erstattet wurde (Urk. 6/101). Mit Vorbescheid vom 8. November 2021 (Urk. 6/104) stellte die IV-Stelle in Aussicht, die Rente der Versicherten auf das Ende des der Zustellung der zu erlassenden Verfügungen folgenden Monats einzustellen. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri, Einwand (Urk. 6/110, Urk. 6/120). In der Folge holte die IV-Stelle einen Bericht von Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und B.___, del. Psychotherapie, ein (Urk. 6/125). Nachdem die Rechtsvertreterin der Versicherten dazu Stellung genommen hatte (Urk. 6/127), stellte die IV-Stelle den Z.___-Gutachtern Ergänzungsfragen (Urk. 6/128). Am 17. August 2022 nahm Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, ärztliche Leitung Z.___ AG, Stellung (Urk. 6/136). Am 21. November 2022 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid und stellte erneut in Aussicht, die Rente auf das Ende des der Zustellung der zu erlassenden Verfügung folgenden Monats einzustellen (Urk. 6/140). Dagegen liess die Versicherte wiederum Einwand erheben (Urk. 6/142) und eine E-Mail von Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie, (Urk. 6/141/13) und einen Bericht von Dr. rer. soc. E.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, von der Klinik F.___ betreffend eine neuropsychologische Untersuchung vom 7. März 2023 einreichen (Urk. 6/148; Urk. 6/147). Die IV-Stelle stellte daraufhin den Z.___-Gutachern weitere Fragen (Urk. 6/149). Am 4. September 2023 antworteten Prof. Dr. C.___ und Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeine Inneren Medizin (Urk. 6/156). Nachdem die Rechtsvertreterin der Versicherten dazu Stellung genommen hatte (Urk. 6/162), stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 die Rente der Versicherten auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein (Urk. 2).
2. Dagegen erhob Rechtsanwältin Yolanda Schweri mit Eingabe vom 30. November 2023 namens der Versicherten (Urk. 1) Beschwerde und beantragte: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Oktober 2023 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei ab 1. Dezember 2023 weiterhin eine (Teil-)Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. 3. Es sei ein Gerichtsgutachten zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu veranlassen. Eventualiter sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. Januar 2024 angezeigt wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Mit dieser sogenannten Weiterentwicklung der IV wurden namentlich neue Vorschriften zur Festlegung der Invalidenrente und zur Invaliditätsbemessung erlassen. In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, BGE 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung erging am 30. Oktober 2023 und damit nach dem 1. Januar 2022. Streitgegenstand ist die Renteneinstellung per Ende November 2023. Es gelangen mithin die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften zur Anwendung. 1.1.2 Gemäss lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) bleibt der bisherige Rentenanspruch für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen entstanden ist und die bei deren Inkrafttreten das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert. Die Beschwerdeführerin war am 1. Januar 2022 noch nicht 55 Jahre alt (hatte das 30. Altersjahr aber bereits vollendet, was die Anwendung von lit. b Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 ausschliesst). Demgemäss setzt eine Revision der Invalidenrente eine Änderung gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG voraus. Der bisherige Rentenanspruch bleibt jedoch auch nach einer Änderung des Invaliditätsgrades nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bestehen, sofern die Anwendung von Art. 28b IVG zur Folge hat, dass der bisherige Rentenanspruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem Sinken des Invaliditätsgrades ansteigt (lit. b Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020). 1.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 % erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen). 1.3 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2) Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides (Urk. 2), gestützt auf das Z.___-Gutachten sei eine Verbesserung des Gesundheits-zustandes der Beschwerdeführerin ausgewiesen. Es bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine 70%ige und in einer angepassten Tätigkeit seit Mai 2017 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht habe sich kein Hinweis auf eine fachspezifische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ergeben. Die neuropsychologischen Einschränkungen seien niedriggradig, sodass keine höhergradige Reduktion der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf als von 30 % beurteilt worden sei. Die Diskrepanzen zwischen den beiden neuro-psychologischen Berichten, das heisst dem Z.___-Gutachten und dem Bericht von Dr. rer. soc. E.___, Klinik F.___, würden als unterschiedliche Beurteilungen eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts gewertet. 2.2 Die Beschwerdeführerin wendete dagegen im Wesentlichen ein (Urk. 1), das Z.___-Gutachten erfülle die Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten nicht. Entgegen den gutachterlichen Ausführungen finde keine interdisziplinäre Gesamtwürdigung statt. Dies falle besonders bei der psychiatrisch-neuropsychologischen Beurteilung auf. Im gesamten psychiatrischen Teilgutachten werde keinerlei Bezug genommen auf die Erkenntnisse der neuropsychologischen Untersuchung. Erst im Schlussteil des Gutachtens sei eingefügt, dass sie unter Berücksichtigung der neuropsychologisch erhobenen Befunde in der Lage wäre, sämtliche ihrem körperlichen Belastungsprofil angepassten Tätigkeiten mit einer integralen Reduktion von 30 % zu bewältigen. Die Tätigkeit als Dolmetscherin soll sowohl gemäss dem begutachtenden Psychiater als auch gemäss der begutachtenden Neuropsychologin eine ideal angepasst Tätigkeit sein. Die Neuropsychologin halte in der angestammten Tätigkeit eine Einschränkung von 30 % fest, der Psychiater eine entsprechende Einschränkung für sämtliche körperlich angepassten Tätigkeiten. In der Konsensbeurteilung werde hingegen angegeben, dass die beiden Teilgutachter in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % attestiert hätten, in einer Verweistätigkeit eine solche von 0 %. In der Konsensbeurteilung finde sich zur Würdigung der Ressourcen und Belastungsfaktoren, welche gemäss der Fallführerin, der internistischen Gutachterin, zentrale Bedeutung habe, nur gerade der aus ihrem Teilgutachten übernommene Katalog von angeblichen Ressourcen. Das Gutachten zeige exemplarisch, wie in den einzelnen Teilgutachten jeweils standardmässig auf andere Teilgutachten verwiesen werde, ohne dass dann in der Konsensbeurteilung eine tatsächliche interdisziplinäre Diskussion und Würdigung erfolge. So schreibe die Fallführerin in Ziffer 7.1 ihres Teilgutachtens, dass eine Stellungnahme zur Persönlichkeit und zur sozialen Situation durch die psychiatrische Teilgutachterin bzw. den psychiatrischen Teilgutachter erfolge; dieser Satz finde sich auch in den anderen Teilgutachten. Der psychiatrische Teilgutachter liefere unter Ziff. 7.1 jedoch keine Stellungnahme, sondern lediglich eine Zusammenfassung der von ihr geschilderten Entwicklung. Eine gutachterliche Stellungnahme dazu erfolge nicht. In der Konsensbeurteilung werde unter Ziffer 4.4 «Diskussion eventuell relevanter Persönlichkeitsaspekte» nur geschrieben, die Persönlichkeitsaspekte seien im psychiatrischen Teilgutachten gewürdigt worden. Der psychiatrische Gutachter habe ohne Begründung und entgegen den geschilderten Angaben ausgeführt, es könne keine Erkrankung aus dem Angst- und Panikdiagnosespektrum festgestellt werden. Dem widerspreche, dass ihre Ängste von sämtlichen Gutachtern konstatiert worden und auch aus ihrer Befragung hervorgegangen seien. Aus dem vom Gutachter zitierten Bericht der Neurologie des Universitätsspitals H.___ vom 15. Mai 2019 ergebe sich nicht wie von diesem behauptet kein Hinweis auf eine klinisch relevante Angstsymptomatik, sondern das Gegenteil: «Darüber hinaus ergeben sich sowohl aus dem Gespräch wie auch aus einer Selbstbeurteilung Hinweise auf eine klinisch relevante Angstsymptomatik». Der Gutachter argumentiere somit aktenwidrig und medizinisch nicht nachvollziehbar. Das Hauptproblem, die Fatigue-Symptomatik, werde vom psychiatrischen Gutachter schlicht nicht beurteilt, weder diagnostisch noch hinsichtlich der funktionellen Auswirkungen. Er führe lediglich aus, ob und inwieweit eine solche Symptomatik bestehe, müsse auf neurologischem Fachgebiet geklärt werden. Der neurologische Teilgutachter habe seinerseits ausgeführt, die geklagten Beschwerden lägen, bis auf eine Kopfschmerzsymptomatik mit deutlicher Migränekomponente, nicht auf neurologischem Fachgebiet. Der Leiter der Z.___ AG habe in der Stellungnahme vom 4. September 2023 zur Fatigue-Problematik ausgeführt, dass sich aus psychiatrischer Sicht keine Begründung für eine «eventuell» bestehende Fatigue-Symptomatik feststellen und finden lasse. Inwieweit eine solche organisch (bei Status nach Meningeom) bedingt gewesen sei, sei psychiatrischerseits nicht zu beurteilen. In der Stellungnahme vom 17. August 2022 habe er allerdings noch geantwortet gehabt, er sehe auch keinen Bedarf für eine radioonkologische Begutachtung. Tatsache sei, dass eine schwere Erschöpfungssymptomatik von allen Behandlern festgestellt werde und auch die neuropsychologische Teilgutachterin bei Dauerbelastung von einer raschen Erschöpfbarkeit ausgehe. Keiner der Gutachter habe sich allerdings für die Beurteilung zuständig erachtet und eine interdisziplinäre Besprechung sowohl der Fatigue als auch der chronischen Schmerzen und der neurokognitiven Störungen sei nicht erfolgt. Da nach dem Gesagten nicht auf das Z.___-Gutachten abgestellt werden könne, sei eine tatsächliche interdisziplinäre Beurteilung erforderlich.
3. 3.1 Bei der mit Verfügung vom 29. September 2017 (Urk. 6/50; Urk. 6/41) erfolgten Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab April 2017 war die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als interkulturelle Dolmetscherin noch zu 30 % zumutbar sei (Urk. 6/41). Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Beurteilung von PD Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD). Dieser hatte mit Stellungnahme vom 27. April 2017 erklärt (Urk. 6/31/5-6), in Zusammenfassung der vorliegenden Befunde bestehe mit den Beschwerden nach einem erfolgreich operierten (13. April 2016) und bestrahlten atypischen Meningeom WHO II im lateralen Keilbeinflügel links ein namhafter Gesundheitsschaden. Explizit neuropsychologisch bedingte, relevante Einschränkungen seien ausgeschlossen worden. Es bestehe aber eine Fatigue. Auf die berichteten Arbeitsunfähigkeitsangaben könne abgestellt werden: 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab April 2016, 20%ige Arbeitsfähigkeit ab 3. November 2016, 30%ige Arbeitsfähigkeit ab 13. März 2017 (bezogen auf ein hypothetisches Vollpensum). Dies gelte für die bisherige Tätigkeit als Übersetzerin, in anders angepasster Tätigkeit sei keine höhere Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Die Prognose sei gut, Neubeurteilung in einem Jahr. Der RAD hatte sich dabei unter anderem auf einen Bericht der Klinik für Neurologie des H.___ vom 5. Dezember 2016 gestützt (Urk. 6/22/5-7), welchem zu entnehmen ist, dass die gleichentags erfolgte neuropsychologische Verlaufsuntersuchung der Beschwerdeführerin abgesehen von einer isolierten Minderleistung in einer exekutiven Teilfunktion (verbal phonematische Ideenproduktion) erneut durchwegs unauffällige bis teilweise sogar überdurchschnittliche testdiagnostische Befunde ergeben habe. Zusätzlich durchgeführte Frageborgenverfahren und klinischer Eindruck deuteten auf eine schwere Fatiguesymptomatik ohne Hinweise auf eine affektive Verstimmung hin. 3.2 3.2.1 Im Gutachten der Z.___ AG vom 26. Oktober 2021 (Urk. 6/101) werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundig gewordenen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 6/101/23 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. 3.2.2 Die Z.___-Gutachter führten in ihrem Gutachten (Urk. 6/101) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk. 6/101/10): - leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7) mit/bei - Status nach Keilbeinflügelmeningeom links (ICD-10 D32.0) - Resektion 13. April 2016, postoperative Protonentherapie 62 Gy September bis November 2016 Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (Urk. 6/101/10): - Adipositas, WHO Grad I, BMI 33,2 kg/m2 (ICD-10 E66.00) - Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0) - Osteochondrose C5/6 (MRI Bildgebung vom 12. Dezember 2017) und BSV Th5/6, ohne funktionelle radikuläre Einschränkung (ICD-10 M54.02) - akzentuierte Persönlichkeit (anankastisch, selbstunsicher, dysthym, histrionisch; ICD-10 Z73.1) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) Im Vordergrund der subjektiven Beschwerden (Müdigkeit, Konzentrationsstörung, Gedächtnisprobleme) und auch der objektivierbaren Befunde (leichte kognitive Defizite) stünden die Folgen der Erkrankung mit Keilbeinflügelmeningeom und nachfolgender Bestrahlung (Urk. 6/101/10-11). Es fänden sich neben den in die genannten Diagnosen einfliessenden Faktoren keine weiteren offensichtlich limitierenden Belastungsfaktoren. Die Kommunikationsfähigkeit sei gut, die Motivation vorhanden, die Therapieadhärenz gegeben und ein Arbeitsplatz vorhanden. Als ausserberufliche Fertigkeiten nannten die Gutachter den Haushalt. Die Beschwerdeführerin sei gut in die Familie integriert. Es bestehe eine geordnete Tagesstruktur (Urk. 6/101/11). Im Vergleich zu den Vorakten ergäben sich keine namhaften Inkonsistenzen. Auch im intergutachterlichen Vergleich zeigten sich keine wesentlichen Diskrepanzen. Es zeigten sich keine Hinweise auf eine Aggravation oder Simulation (Urk. 6/101/11-12). Sämtliche Teilgutachter hätten der Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit keine Einschränkung attestiert. In der bisherigen Tätigkeit als interkulturelle Dolmetscherin hätten die Teilgutachter Allgemeine Innere Medizin, Neurologie und Rheumatologie ebenfalls keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Aus dem neuropsychologischen und dem psychiatrischen Teilgutachten ergebe sich eine Einschränkung von jeweils 30 %. Hieraus ergebe sich aus interdisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 30 % und in einer Verweistätigkeit von 0 %. Dabei gelte das seitens des neuropsychologisch-psychiatrischen Teilgutachtens geäusserte Fähigkeitsprofil. Eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit/Arbeitsunfähigkeit ohne die begutachtete Person auch früher selber untersucht zu haben, sei nicht unproblematisch, da sie sich auf von anderen Personen erhobene Anamnesen, Befunde und daraus abgeleitete Diagnosen verlassen müssten. Retrospektiv sei ihnen eine abschliessende Überprüfung der echtzeitlich erhobenen Befunde und der gestützt darauf vorgenommenen Diagnosen und Arbeitsfähigkeitseinschätzungen nicht möglich. Möglich sei ihnen hingegen eine Würdigung aus heutiger Sicht. Auf Grundlage der von ihnen im heutigen Zeitpunkt erhobenen Befunde und der daraus abgeleiteten Diagnosen erschienen ihnen die echtzeitlich vorgenommenen, von ihnen als wesentlich erachteten Beurteilungen als nicht nachvollziehbar, da sie nur die Arbeitsunfähigkeit von derzeit 30 % in der bisherigen Tätigkeit attestieren könnten. Diese Bemessung gelte seit einem Jahr nach der Meningeomexstirpation – davor könne eine volle Arbeitsunfähigkeit postuliert werden -, da man dieses postoperative Jahr als Rekonvaleszenz nach der Hirnoperation und nach der Bestrahlung ansehen könne (Urk. 6/101/12-13). Es zeige sich eine Verbesserung gegenüber dem ersten Jahr nach der Hirnoperation. Seit dem Zeitpunkt von einem Jahr nach der Hirnoperation sähen sie eine leichte Besserung, doch erachteten sie vor allem die Einschränkung als geringer, als sie früher bemessen worden sei (Urk. 6/101/13). 3.2.3 Dr. A.___ und die Psychotherapeutin B.___ berichteten am 17. März 2022 der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/125). Sie führten unter Verweis auf das Z.___-Gutachten als Diagnosen eine leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) an. Sodann nannten sie als somatische Diagnosen gemäss einem Bericht der Abteilung für Neurologie des H.___ von April 2016 einen Status nach Resektion eines Keilbeinflügelmeningeoms links mit Bestrahlung, eine Bandscheibenprotrusion rechtsbetont HWK 6/7 mit möglicher Radikulopathie C7 rechts sowie ein generalisiertes Schmerzsyndrom Typ Fibromyalgie. Im Hinblick auf den Verlauf nach der Operation 2016 habe sich die Beschwerdeführerin gut erholt. Allerdings habe sie ihr ursprüngliches Leistungsniveau nicht mehr erreicht. Aktuell liege das Arbeitspensum bei etwa 20 bis 40 %. Über die Jahre (nach der Operation von 2016) habe sie die Leistungsfähigkeit nicht steigern können. Im Gegenteil, sie müsse die Angebote als Dolmetscherin sehr genau prüfen: Länge des Anfahrtswegs, Umstände des Interviews, Anzahl der anwesenden Personen beim Dolmetschen. In diesem Sinne entspreche ihre aktuelle Arbeitstätigkeit einer angepassten Tätigkeit. Da ihre Arbeitsfähigkeit seit der Operation nicht weiter habe gesteigert werden können, sondern konstant bei etwa 20 bis 40 % liege, gingen sie davon aus, dass eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich sein werde. In der Therapie beschreibe die Beschwerdeführerin ihre schnelle Ermüdbarkeit, die Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, den verminderten Antrieb und die Schmerzen. Weiter beschreibe sie ihre Ängste um ihre stark sehbehinderten Söhne, deren fehlende Tagesstruktur durch den Stellenverlust bzw. die Arbeit im Homeoffice. Weiter beschreibe sie ihre Angst vor Hunden und vor Menschen, beispielsweise im Tram. Auch habe sie Ängste, dass sie erneut an einem Hirntumor erkrankt sein könnte. Sie fühle sich oft niedergestimmt, sie habe wenige freudige Momente, in den sie sich glücklich fühle. 3.2.4 Prof. Dr. C.___, ärztliche Leitung Z.___ AG, antwortete am 17. August 2022 auf entsprechende Frage der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/136), dass sich aus dem Bericht von Dr. A.___ und der Psychotherapeutin B.___ keine neuen Erkenntnisse ergäben. Weiter erklärte er, eine radioonkologische Beurteilung dürfte keine wesentlichen neuen Aspekte ergeben. Auf die Frage, inwiefern berichtete Manifestationen einer depressiven bzw. ängstlichen Störung in der Diagnosevergabe ausreichend berücksichtigt worden seien, erklärte Prof. Dr. C.___, in der psychiatrischen Exploration habe eine depressive Störung nicht festgestellt werden können. Die angefragte «Manifestation einer depressiven beziehungsweise ängstlichen Störung» würde am ehesten der ICD-Diagnose F41.2, Angst- und depressive Störung gemischt, entsprechen. Dieser, ebenso wie leichten und mittelgradig depressiven Episoden, die bei der Beschwerdeführerin jedoch nicht hätten festgestellt werden können, komme für gewöhnlich kein ausgeprägter Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit – insbesondere nicht auf Dauer und im rentenbegründenden Ausmass – zu. Abschliessend könne hier auch angeführt werden, dass gerade die Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis im psychiatrischen Gutachten differentialdiagnostisch besprochen und berücksichtigt worden sei. Zur Frage, inwiefern bei der beklagten Fatigue und dem bei Dolmetscher-tätigkeiten erforderlichen Reisen zwischen verschiedenen Arbeitsorten ein 70%-Pensum zumutbar oder nicht zumutbar sei, führte Prof. Dr. C.___ aus, im psychiatrischen Gutachten sei eine mögliche Neurasthenie, die nicht habe festgestellt werden können, differentialdiagnostisch berücksichtigt worden, sodass auch hier keine weiteren Einschränkungen als die angeführten hätten festgestellt werden können. Es gälten somit die Ausführungen des Gutachtens. Die vorgebrachten Einwände führten nicht zu einer anderen Einschätzung des Gesundheitsschadens oder der Arbeitsfähigkeit als im Gutachten vom 26. Oktober 2021 festgehalten. 3.2.5 Mit E-Mail an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 5. Januar 2023 erklärte Dr. D.___ (Urk. 6/141/13), sie betreue die Beschwerdeführerin seit Mai 2014. Das polydisziplinäre Gutachten von Oktober 2021 könne sie nicht nachvollziehen. Der Hauptpunkt für sie sei die Arbeitsfähigkeit aus neuro-psychologischer Sicht. Die Beschwerdeführerin sei Dolmetscherin, was eine enorm hohe Vigilanz und Konzentration voraussetze. Diese sei bei der Beschwerdeführerin beeinträchtigt. Sie habe für sie (Dr. D.___) eine Interferenz-anfälligkeit, was ihre Arbeitsfähigkeit massiv (sicher mehr als 30 %) einschränke. Sie kenne die Beschwerdeführerin als äusserst arbeitswillige und positive Frau. Ihre Einschränkungen seien aufgrund der Hirnschädigung nachvollziehbar. 3.2.6 Am 7. März 2023 wurde die Beschwerdeführerin am Zentrum für ambulante Rehabilitation der Klinik F.___ neuropsychologisch untersucht. Dr. rer. soc. E.___ erklärte dazu mit Bericht vom 29. März 2023 (Urk. 6/148), in der neuropsychologischen Diagnostik hätten sich mittelgradige Defizite im Bereich der Aufmerksamkeit gezeigt, vor allem in der Aufmerksamkeitsintensität, aber auch Teilaspekten der Aufmerksamkeitsselektivität. Durch den signifikanten Anstieg der Reaktionszeiten über den mehrstündigen Untersuchungsverlauf sowie die Abnahme der Reaktionsstabilität und Zunahme der Ablenkbarkeit habe die Fatigabilität testpsychologisch objektiviert werden können. Einzelne Teilfunktionen im Gedächtnisbereich seien leichtgradig reduziert gewesen. Im Bereich der Exekutivfunktionen hätten sich die Handlungsplanung sowie die Interferenzkontrolle normgerecht dargestellt, unterdurchschnittliche Ergebnisse seien in allen verbalen Fluencytests erzielt worden, was die berichteten Wortfindungsstörungen gut abbilde. Bezüglich des Affekts hätten sich Hinweise auf eine klinisch relevante Angstsymptomatik gefunden, weiter hätten auch vereinzelte depressive Symptome bestanden. Subjektiv sei in einem Fragebogenverfahren eine schwere motorische und kognitive Fatigue angegeben worden. Der Schweregrad der neuropsychologischen Funktionsstörung sei entsprechend Frei et al. (2016) in der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung als leicht bis mittelgradig zu beurteilen, da im Bereich der Kognition (A-Kriterium) entsprechende Einschränkungen vorlägen, zum anderen auch leichte bis mittelgradige Auffälligkeiten im Bereich der Affektivität (B-Kriterium). Im Vergleich zur letzten neuropsychologischen Untersuchung seien teilweise leichte Verbesserungen, teilweise leichte Verschlechterungen zu verzeichnen, wobei in der aktuellen Untersuchung der Aspekt der Objektivierung der Fatigue sowie die Untersuchung möglicher Einschränkungen der Wortfindung durch eine ausführliche Untersuchung der verbalen Fluency vertieft gewesen sei. Diese Variabilität des neuropsychologischen Leistungsprofils unterstütze die Hypothese, dass die Fatigabilität einen grossen Einfluss auf die Abrufbarkeit spezifischer kognitiver Funktionen habe. Bereits in der postoperativen Untersuchung Ende 2016 sei jedoch das Defizit der verbalen Fluency beschrieben worden, ebenso zeigten sich im Teilgutachten 2021 und auch in der aktuellen Untersuchung sowohl in der lexikalischen als auch in der semantischen Fluency Defizite. Somit sei hier von einem spezifischen Funktionsdefizit auszugehen. Weiter müsse ein Einfluss der jeweiligen aktuellen affektiven Situation auf die kognitive Leistungsfähigkeit angenommen werden. Inwiefern sich das Leistungsprofil im Vergleich zu den beiden postoperativen neuropsychologischen Untersuchungen im H.___ verschlechtert habe, könne hier nicht beurteilt werden, da Untersuchungsdauer, eingesetzte Verfahren, affektiver Zustand und Belastungssituation sich möglicherweise unterschieden hätten. Ein eingesetztes Verfahren zur Performanzvalidierung habe einen auffälligen Wert ergeben, jedoch sei das Verfahren stark sprachbasiert und erst im Verlauf der Untersuchung sei deutlich geworden, dass, obwohl auch in den Vorbefunden das Sprachniveau in Deutsch immer als gut beurteilt worden sei, es doch semantische Unsicherheiten bei der Beschwerdeführerin gegeben habe, wodurch das Untersuchungsergebnis in diesem Verfahren nicht verwertbar gewesen sei. Die Mitarbeits- und Anstrengungsbereitschaft seien in der klinischen Verhaltensbeobachtung immer gegeben gewesen, sodass nicht von einer reduzierten Anstrengungsbereitschaft ausgegangen worden sei. Das erhobene Leistungsprofil bilde die in der Anamnese geschilderten Probleme im Alltag und Beruf ab und sei insgesamt als valide zu beurteilen. In den verschiedenen Vorberichten würden Hinweise auf eine erhöhte Ängstlichkeit sichtbar, welche jedoch in dem Ausmass fluktuiere von einer klinisch relevanten Angstsymptomatik im Bericht von Prof. Jung 2019 bis zu keiner diagnostizierbaren Störung im psychiatrischen Teilgutachten 2021. In der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung ergäben sich sowohl durch das Fragebogenverfahren als auch auf die Exploration gestützt Hinweise auf das Bestehen einer klinisch relevanten Angstsymptomatik. Bezüglich der Ätiologie der Fatigue könne ein Einfluss der Protonentherapie nicht ausgeschlossen werden, da Fatigue eine häufige Nebenwirkung sei, welche in der Regel rückläufig sei, aber auch persistieren könne. Aufgrund der neuropsychologischen Einschränkungen und der ausgeprägten Fatigue bestünden Beeinträchtigungen der beruflichen Teilhabe. Bei einer leicht bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung werde die Arbeitsunfähigkeit bei Frei et al. (2016) mit 30 bis 50 % angegeben, in Berufen mit hohen Anforderungen, wie sie bei einer Dolmetscherin vorhanden seien, sei die Funktionsfähigkeit mittelgradig eingeschränkt, was einer höheren Arbeitsunfähigkeit entspreche. Unter günstigen Bedingungen könnte die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Dolmetscherin eine Arbeitsfähigkeit von etwa 40 bis maximal 50 % erreichen. Dafür müssten ausreichend Pausen zwischen den Terminen liegen, die Situation der Übersetzung eher einfach sein (nicht zu viele Personen am Gespräch beteiligt) und die Dauer der einzelnen Termine sollte nicht zu lange sein. Zu berücksichtigen sei, dass die Beschwerdeführerin ausreichend Zeit zur Erholung benötige, da sonst eine Verschlechterung der psychischen Situation möglich sei. 3.2.7 Mit Stellungnahme vom 4. September 2023 erklärten Dr. G.___ und Prof. Dr. C.___ von der Z.___ AG (Urk. 6/156), zur von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin aufgeworfenen «Fatigue-Problematik» bleibe, wie im Vorgutachten, einzig auszuführen, dass sich aus psychiatrischer Sicht keine Begründung für eine eventuell bestehende Fatigue-Symptomatik habe feststellen und finden lassen. Inwieweit eine eventuelle vorliegende Fatigue-Symptomatik organisch (bei Status nach Meningeom) bedingt gewesen sei, sei psychiatrischerseits nicht zu beurteilen. Es bleibe auch bestehen, dass bedingt durch eine psychiatrische Diagnose, etwa eine depressive Störung oder eine Neurasthenie, sich die von der Beschwerdeführerin erlebten Einschränkungen nicht begründen liessen. Dass die Tätigkeit als Dolmetscherin «sehr hohe Anforderungen an Merk- und Konzentrationsfähigkeit» stelle, möge der Fall sein. Da jedoch nur eine leichte kognitive Störung habe festgestellt werden können, habe eben auch nur die im Gutachten angeführte Einschränkung bestanden. Die in der neuro-psychologischen Untersuchung der Klinik F.___ angeführte leichte bis mittelgradige neuropsychologische Funktionsstörung habe bei der Erstellung ihres Gutachtens nicht festgestellt werden können. Ebenso wenig die von der Klinik F.___ angeführte Arbeitsfähigkeit von 40 bis maximal 50 %.
4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid im Wesentlichen auf das Gutachten der Z.___ AG vom 26. Oktober 2021 (E. 3.2.2) inklusive der ergänzenden Stellungnahmen von Prof. Dr. C.___ vom 17. August 2022 (E. 3.2.4) und von Dr. G.___ und Prof. Dr. C.___ vom 4. September 2023 (E. 3.2.7; vgl. Urk. 6/138, Urk. 6/163). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.). Ursächlich für die ursprüngliche Rentenzusprache war die Fatigue-Symptomatik (E. 3.1). Die Beschwerdeführerin klagt weiterhin über Fatigue (Urk. 6/63/2, Urk. 6/101/9, Urk. 6/101/52, Urk. 6/101/54, Urk. 6/101/74). Die Fatigue fand weder bei den Diagnosen mit noch bei den Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Eingang ins Z.___-Gutachten. Die von der Beschwerdeführerin geklagte Müdigkeit wird als subjektive Beschwerde bezeichnet (Urk. 16/101/10). Im allgemein-internistischen Gutachten finden sich keine Ausführungen zu einer allfälligen Fatigue-Symptomatik. Dem psychiatrischen Teilgutachten ist zu entnehmen: «inwieweit nach der bei der Versicherten stattgehabten Erkrankung eine Fatigue-Symptomatik bestand, muss auf neurologischem Fachgebiet geklärt werden» (Urk. 16/101/169). Im neurologischen Teilgutachten finden sich aber keine Ausführungen dazu. Vielmehr ist dem Teilgutachten zu entnehmen: «Die Beschwerden liegen, bis auf eine Kopfschmerzsymptomatik, mit deutlicher Migränekomponente, nicht auf neurologischem Fachgebiet» (Urk. 6/101/81). In der ergänzenden Stellungnahme vom 17. August 2022 (Urk. 6/136, E. 3.2.4) scheint der Z.___-Neurologe Prof. Dr. C.___, welcher nicht der begutachtende Neurologe ist, die Fatigue-Symptomatik dem psychiatrischen Fachgebiet zuordnen zu wollen, verweist er doch auf die Neurasthenie (4. Frage) und erachtet er eine radioonkologische Beurteilung für nicht angezeigt. Wie ausgeführt, hatte der begutachtende Psychiater aber auf das neurologische Teilgutachten verwiesen. In der Stellung-nahme vom 4. September 2023 (Urk. 16/156, E. 3.2.7) erklärten Dr. G.___ und Prof. Dr. C.___ schliesslich, dass sich aus psychiatrischer Sicht keine Begründung für eine eventuell bestehende Fatigue-Symptomatik feststellen und finden habe lassen. Gleichzeitig erklärten sie aber auch, inwieweit eine eventuelle vorliegende Fatigue-Symptomatik organisch (bei Status nach Meningeom) bedingt gewesen sei, sei psychiatrischerseits nicht zu beurteilen. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich keiner der Teilgutachter für die Beurteilung der geklagten Fatigue-Symptomatik zuständig erachtete. Prof. Dr. C.___ von der ärztlichen Leitung der Z.___ AG äusserte sich widersprüchlich, ob die Fatigue-Symptomatik aus psychiatrischer oder somatischer Sicht zu beurteilen sei. Es fehlt dem Gutachten jedoch nicht nur an einer konkreten Auseinandersetzung mit der Fatigue-Symptomatik in den einzelnen Teilgutachten, sondern insbesondere auch in der Konsensbeurteilung. Bei der offenbar nicht klar einem Fachgebiet zuordenbaren Symptomatik wäre eine gesamtmedizinische Konsensbeurteilung aber zwingend erforderlich. Mangels einer solchen Beurteilung erweist sich das Gutachten offensichtlich als unvollständig. Das Gutachten weist – wie von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zutreffend geltend gemacht – noch weitere Mängel auf. So ist dem psychiatrischen Teilgutachten eine Einschränkung von 30 % in allen Tätigkeiten zu entnehmen (Urk. 6/101/173). Im Rahmen der Konsensbeurteilung wird aber für eine angepasste Tätigkeit sowohl aus psychiatrischer als auch aus gesamtmedizinischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit festgehalten (Urk. 6/101/12). Dies ist widersprüchlich. 4.2 Zusammenfassend erweist sich das Gutachten der Z.___ AG nicht als beweiskräftig. Es kann daher nicht darauf abgestellt werden. Bei dieser Sachlage kann auch die Frage nicht beantwortet werden, ob sich aus dem Gutachten überhaupt – wie von der Beschwerdegegnerin angenommen – eine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes ergibt, oder ob nicht lediglich eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts vorliegt (Urk. 6/50, Urk. 6/41; Urk. 6/101/12+13). Nachdem sich auch gestützt auf die übrigen von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht beurteilen lässt, erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als ungenügend abgeklärt.
5. 5.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders, wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Im Prozess um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen holt die Beschwerdeinstanz in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachterlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). 5.2 Wie sich aus dem Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) ergibt, obliegt es dem RAD, nach Eingang eines polydisziplinären Gutachtens zu prüfen, ob dieses den Qualitätsanforderungen entspricht, namentlich ob die Leitlinien zur versicherungsmedizinischen Begutachtung der Fachgesellschaften eingehalten wurden, und er hat eine Bewertung der Nachvollziehbarkeit des Gutachtens anhand der versicherungsmedizinischen Argumentationskette (Frage-stellung, Informationsbeschaffung, Informationsbewertung, Beantwortung der Fragestellung) vorzunehmen. Deutliche Brüche in der Argumentationskette erfordern Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen bei der Gutachtensstelle. Der RAD hält in einer kurzen Stellungnahme das Ergebnis seiner versicherungsmedizinischen Prüfung fest. Er erklärt bzw. ergänzt kleinere Lücken in der Argumentationsfolge mit seinem versicherungsmedizinischen Wissen (Rz. 3134 ff. KSVI in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung). 5.3 Vorliegend ist der RAD seiner Pflicht nicht nachgekommen, das eingegangene Gutachten hinreichend zu überprüfen. Andernfalls hätte ihm ohne Weiteres auffallen müssen, dass eine konkrete Auseinandersetzung mit der geltend gemachten Fatigue, welche Basis der ursprünglichen Rentenzusprache war (E. 3.1), sowohl in den einzelnen Teilgutachten als auch in der Konsens-beurteilung fehlt. Der RAD wie auch die Beschwerdegegnerin setzte sich mit den offensichtlichen Mängeln auch nicht auseinander, nachdem die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin diese Mängel gerügt hatte (Urk. 6/142). Aufgrund der genannten Unterlassungen und Mängel steht vorliegend die Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210 einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin nicht entgegen. BGE 137 V 210 änderte nämlich nichts an der gesetzlichen Ordnung, wonach der Beweis über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche primär auf der Stufe des Administrativverfahrens (vgl. Art. 43 f. ATSG) und nicht im gerichtlichen Prozess geführt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2 und 4.2). Wie das Bundesgericht festgestellt hat, litte die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungsdurchführung empfindlich und wäre von einem Substanzverlust bedroht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2). 5.4 Nach dem Gesagten ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein schlüssiges polydisziplinäres Gutachten einholt. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass im Falle einer zu stellenden Diagnose einer tumorassoziierten Fatigue zu berücksichtigen ist, dass eine solche nach der Rechtsprechung ein eigenständiges Krankheitsbild darstellt (BGE 139 V 346). Hernach hat sie, allenfalls nach Vornahme weiterer sich als notwendig herausstellenden Abklärungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen. Es bleibt dabei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin bei der mit Verfügung vom 29. September 2017 erfolgten Rentenzusprache davon ausgegangen war, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre (Urk. 6/41, Urk. 6/50). Diese Annahme gründete im Wesentlichen auf den Feststellungen im Abklärungsbericht vom 12. Juni 2017 (Urk. 6/26; Urk. 6/31). Diesem ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe das Pensum kontinuierlich gesteigert, bis sie zuletzt in hohem Pensum (beinahe 100 %) gearbeitet habe (Urk. 6/26/4). Die Beschwerdeführerin arbeitete nebst ihrer Tätigkeit als Übersetzerin bei der Y.___ zwei Stunden die Woche als Reinigerin (Urk. 6/26/3). Der Lohnabrechnungen der Y.___ sind für die Monate Januar, Februar und März 2016 die folgenden Arbeitszeiten zu entnehmen: Januar 2016: Übersetzungen 52,25 Stunden, Wegzeit 11 Stunden (Urk. 6/27/2), Februar 2016: Übersetzungen 53,25 Stunden, Wegzeit 7 Stunden (Urk. 6/27/1), März 2016: Korr. Übersetzer 1 Stunde (à Fr. 453.15, was ca. 9 Stunden entsprechen dürfte), Übersetzungen 65 Stunden, Wegzeit 12 Stunden (Urk. 6/29). Diese von der Beschwerdeführerin in den Monaten Januar, Februar und März 2016 geleisteten Stunden entsprachen auch unter Berücksichtigung ihrer Tätigkeit als Reinigerin offensichtlich nicht einem Pensum von beinahe 100 %, sondern vielmehr einem von beinahe 40 %. Es wird der Beschwerdegegnerin obliegen, zu beurteilen, ob der weitere Rentenspruch der Beschwerdeführerin nur aus revisionsrechtlicher Sicht (Art. 17 Abs. 1 ATSG) oder auch in Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG zu prüfen sein wird.
6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind sie auf Fr. 800.-- festzusetzen. Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 6.2 Die vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Die der Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ermessensweise auf Fr. 3'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. Oktober 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3’700.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler