Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2023.00629
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 15. November 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier Advokatur am Stampfenbach Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. 1.1 X.___, geboren 1963, erlitt am 6. September 2001 beim Arbeiten mit flüssigem Heissbitumen (Teer) auf einer Baustelle Verbrennungen an der rechten Hand und am Unterarm. Die Suva als Unfallversicherer trat auf den Schadenfall ein, gewährte Heilbehandlung und Taggeld und sprach ihm nach Fallabschluss mit Wirkung ab 1. Juli 2003 basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 15 % eine Rente zu, was vom hiesigen Gericht mit Urteil UV.2006.00363 vom 18. März 2008 rechtskräftig bestätigt wurde (Urk. 11/79). Am 21. September 2002 hatte sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 11/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch, zog die Akten der Unfallversicherung bei und beteiligte sich an einer von der Suva in Auftrag gegebenen psychiatrischen Begutachtung in der Privatklinik Y.___ (Gutachten vom 31. Mai 2006; Urk. 11/45/3-28). Mit Verfügungen vom 9. März 2007 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. September 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze IV-Rente zu (Urk. 11/67-69). Im Rahmen eines ersten Rentenrevisionsverfahrens bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Juli 2010 (Urk. 11/91) den unveränderten Rentenanspruch. Auf der Grundlage einer Abklärung am Wohnort des Versicherten vom 22. Oktober 2010 (Urk. 11/96) sprach sie ihm ab 1. Juni 2008 zusätzlich eine Hilflosenentschädigung entsprechend einer Hilflosigkeit leichten Grades zu (Verfügung vom 18. Januar 2011; Urk. 11/102). Im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. April 2016 (Urk. 11/122) wiederum den unveränderten Rentenanspruch und mit einer weiteren Verfügung vom 24. Juni 2016 (Urk. 11/125) den unveränderten Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades. 1.2 Im Juli 2020 leitete die IV-Stelle ein erneutes Revisionsverfahren ein (Urk. 11/129 f.). Nach Eingang der Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 11/134 und Urk. 11/140) veranlasste sie ein polydisziplinäres Gutachten im Zentrum Z.___ (Expertise vom 7. Juli 2022, Urk. 11/164). Mit Vorbescheid vom 17. November 2022 kündigte die IV-Stelle die Einstellung der Invalidenrente an (Urk. 11/171). Mit einem weiteren Vorbescheid vom 21. November 2022 kündigte sie zudem die Aufhebung der Hilflosenentschädigung an (Urk. 11/175). Nach erhobenem Einwand (Urk. 11/180) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. November 2023 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 3. November 2023 erhob der Versicherte am 27. November 2023 Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2), diese sei aufzuheben und es sei ihm über den 31. Dezember 2023 hinaus weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Gerichtsverfügung vom 26. Januar 2024 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 12). Mit Replik vom 26. Februar 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinem bisherigen Rechtsbegehren fest (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 12. April 2024 auf Duplik (Urk. 15), was dem Beschwerdeführer am 18. April 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 16). Zwischenzeitlich hatte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Dezember 2023 die Hilflosenentschädigung per Folgemonat aufgehoben (Urk. 11/220). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht im Verfahren IV.2024.00007 mit heutigem Urteil ab.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Gemäss Art. 28b Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgradprozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 1.3 1.3.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3.2 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2) Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). Mit einer Indikatorenprüfung wird die ärztlicherseits aus einer diagnostizierten psychischen Erkrankung abgeleitete Arbeitsunfähigkeit validiert. So obliegt es den rechtsanwendenden Stellen im Rahmen der Beweiswürdigung zu überprüfen, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Eine grössere rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit als die im Gutachten attestierte kann unmittelbar hieraus nicht resultieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_230/2022 vom 23. September 2022 E. 5.2.3.2 mit Hinweisen). 1.4 1.4.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen). 1.4.2 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_26/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteile des Bundesgerichts 9C_162/2020 vom 16. September 2020 E. 4.1 und 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2, je mit Hinweisen). 1.5 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).
2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Invalidenrente damit (Urk. 1), dass gestützt auf die externe medizinische Untersuchung eine optimal angepasste Tätigkeit seit September 2023 zu 80 % zumutbar sei (Urk. 2 S. 1-2). Auch habe die Gutachterstelle eine erhebliche Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden und den objektiven Befunden festgestellt. Es resultiere ein IV-Grad von 30 %, weswegen kein Anspruch mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung bestehe. Die Gutachter hätten im Rahmen der Rückfragen festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine Aggravation zeige. Auch in der Konsensbeurteilung sei festgehalten worden, dass Konsistenz und Plausibilität aus objektiver Sicht nicht gegeben seien. Es bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden und deren Auswirkungen im Alltag. Es liege somit ein Revisionsgrund vor, da der Beschwerdeführer erstmals ein früher nicht demonstriertes, aggravatorisches Verhalten zeige (S. 2). 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), die Gutachter seien zum Schluss gekommen, dass sich der psychische und der somatische Gesundheitszustand seit Oktober 2002 nicht verändert hätten. Es handle sich lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts (S. 4). Ein Revisionsgrund sei nicht gegeben. Es treffe zwar zu, dass Dr. A.___ eine Aggravation erwähnt habe (S. 5). Indessen sei nicht klar, was sie unter Aggravation verstehe (S. 5-6). Aus orthopädischer Sicht sei die Konsistenz und Plausibilität gegeben (S. 6) und aus internistischer Sicht bestünden keine Hinweise auf eine Beschwerdeverdeutlichung (S. 7). Der Neurologe habe ebenfalls nicht den Eindruck einer bewussten Aggravation verzeichnen können und die Neuropsychologin habe bestätigt, dass die Beschwerdeschilderungen weitgehend authentisch seien. Einzig die Psychiaterin Dr. A.___ sei der Meinung, die Angaben in der Untersuchung seien nicht durchwegs konsistent. Aus ihren Ausführungen gehe allerdings nicht hervor, welche Einschränkungen sie nicht nachvollziehen könne und für sie nicht plausibel seien (S. 7). Sie beziehe sich auf die Beschreibung der somatischen Leiden. Da die Fachgutachter diesbezüglich jedoch keine Aggravation bestätigt hätten, sei insgesamt eine Aggravation im Rechtssinne nicht nachgewiesen. Vorliegend hätten die Gutachter vorbehaltlos festgestellt, dass sich weder der somatische noch der psychische Gesundheitsschaden im Vergleich zur Situation im Jahre 2006 bzw. März 2007 revisionsbegründet verändert habe. Somit sei ausgeschlossen, dass sich ein angeblich neu gezeigtes aggravatorisches Verhalten auf den bestehenden Rentenanspruch auswirken könne (S. 8). Andernfalls wäre es den Gutachtern gar nicht möglich gewesen zu entscheiden, ob sich der rentenbegründende Gesundheitsschaden verändert habe ober nicht (S. 8-9). 2.3 Dazu hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort fest (Urk. 10), falls nicht von einem Revisionsgrund auszugehen sei, sei die Rentenaufhebung unter dem Rückkommenstitel der Wiedererwägung zu schützen. Denn die ursprüngliche Verfügung vom 12. März bzw. 13. April 2007 habe auf die RAD-Stellungnahme vom 8. Januar 2007 von Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und dieser auf das von der Unfallversicherung in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten vom 31. Mai 2006 abgestellt. Die IV-Stelle habe demzufolge beim Abklärungsergebnis und der Rentenzusprache hauptsächlich auf eine nichtfachärztliche RAD-Stellungnahme abgestellt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Dass sich der RAD-Arzt auf das von der Unfallversicherung eingeholte Gutachten gestützt habe, ändere daran nichts, denn der Gutachter habe einerseits nur unfallkausale Folgen zu beurteilen gehabt. Andererseits sei er auch von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit bei einer adäquaten Therapie ausgegangen. Damit sei die ursprüngliche Verfügung (ganze Rente) zweifellos unrichtig, womit sie bei Verneinung eines Revisionsgrundes in Wiedererwägung zu ziehen sei (S. 2). 2.4 Der Beschwerdeführer wendete dagegen ein (Urk. 13), die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. B.___ weiche nicht vom psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___ von der Klinik Y.___ AG ab. Vielmehr hätten die Gutachter eine volle, psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit in der angestammten, wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit bestätigt (S. 1-2). Indessen hätten sie eine spätere Arbeitsfähigkeit in einem nicht ausschliesslich manuellen Tätigkeitsbereich im Umfang von mindestens 50 % nicht ausgeschlossen. Dies allerdings unter der Voraussetzung einer adäquaten Behandlung. Die Schadenminderungspflicht sei auferlegt und auch umgesetzt worden. Beim Rentenentscheid sei somit nicht auf die Stellungnahme von Dr. B.___, sondern auf das psychiatrische Gutachten abgestellt worden, an welchem sich die Beschwerdegegnerin mit eigenen Fragen beteiligt habe. Es sei auch mit der einschlägigen Praxis und Rechtsprechung vereinbar, dass die Kontrolle des Gutachtens durch einen RAD-Arzt ausgeführt werde, welcher kein Facharzt für die einzelnen Gutachten zu sein brauche. Es fehlten somit die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung (S. 2).
3. Massgebende Vergleichsbasis im Revisionsverfahren (vgl. dazu BGE 133 V 108) bilden vorliegend die medizinischen Grundlagen, wie sie im Zeitpunkt der Verfügung vom 3. März 2007 vorgelegen haben, da in den folgenden Revisionen keine materielle Prüfung stattgefunden hat. 3.1 3.1.1 Im forensisch-psychiatrischen Gutachten der Klinik Y.___ vom 31. Mai 2006 (Urk. 11/45/3-28), hielten Dr. med. D.___, Oberarzt Forensik, und Prof. Dr. med. C.___, ärztlicher Direktor, folgende Diagnosen fest (S. 19-20): - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwer ausgeprägt (ICD-10 F33.2) 3.1.2 Zum psychopathologischen Befund führten die Gutachter aus (S. 15 ff.), der Beschwerdeführer komme in Begleitung seiner Frau pünktlich zum Gespräch. Bei der Begrüssung erhebe er sich nur mit Mühe und folge zum Gespräch mit deutlicher Schonhaltung des ganzen Körpers, kleinschrittig und mit zu Boden gesenktem Kopf. Dabei trage er den rechten Arm respektive die rechte Hand in der linken Hand vor sich her. Mit schmerzverzerrtem Gesicht setze er sich auf seinen Stuhl. Sein ganzer Habitus, seine ganze nonverbale Mitteilung sei Ausdruck von Schmerz. Ständig sei er, vor allem nachts, in Angst. Er berichte über sich aufdrängende Erinnerungen an den Unfall, den er immer wieder durchleben müsse, tags und nachts beim Aufwachen. Er höre seine Kollegen schreien, wie beim Unfall. Dazu habe er Geräusche im Kopf, im rechten Ohr, Schmerzen in der ganzen rechten Körperhälfte von Kopf bis zum Fuss, Übelkeit und Erbrechen sowie einen Drehschwindel. Nachts schwitze er so, dass er sich zwei bis dreimal umziehen müsse. Es bestünden gleichzeitig ein Engegefühl in der Brust und eine Blockierung, wenn er an Baustellen vorbeikomme. Dann würden sich alle Beschwerden verschlimmern und er sei geräuschempfindlich geworden. Der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar und in allen Qualitäten vollumfänglich orientiert und es zeige sich keine Störung der Auffassung beziehungsweise Konzentration oder Merkfähigkeit. Diese hätten aber subjektiv erheblich nachgelassen, ebenso wie das Gedächtnis. Er wisse nicht mehr, was er gestern gemacht habe. Objektiv seien die Gedächtnisstörungen im Langzeitgedächtnis leichtgradig ausgeprägt und zeigten sich im Kontext der Begutachtung als Ausdruck der erheblichen Abwehrhaltung. Der formale Gedankengang sei mittelgradig bis erheblich verlangsamt. Der Beschwerdeführer sei erheblich auf den Unfall beziehungsweise die Unfallfolgen und die daraus für ihn resultierenden Einschränkungen eingeengt. Es seien Grübelzwang und Gedankendrängen erheblich ausgeprägt und es bestehe ein erhebliches Misstrauen gegenüber Dritten. Es bestünden hypochondrische Tendenzen und ebenso phobische Ängste, die mittelgradig ausgeprägt seien. Zwangs- und Wahninhalte oder Sinnestäuschungen seien keine eruierbar und ausser leicht- bis mittelgradige Depersonalisationserlebnisse seien auch keine Ich-Störungen vorhanden. Im Affekt zeige er sich erheblich ratlos mit einem erheblichen Gefühl der Gefühllosigkeit, leichtgradiger Affektarmut, erheblichen Störungen der Vitalgefühle sowie erheblicher depressiver Auslenkung und Hoffnungslosigkeit beziehungsweise Angstbesetzung. In den Gesprächen zeige sich eine erhebliche innere Unruhe und der Beschwerdeführer könne kaum zwei Minuten ruhig auf dem Stuhl sitzen, rutsche hin und her, betrachte seine rechte Hand, stehe immer wieder abrupt auf und mache unter grossem Seufzen ein paar Schritte oder verlasse wie bei den ersten Gesprächen das Büro, um sich bei seiner draussen wartenden Ehefrau eine Tablette Ponstan zu holen. Die meiste Zeit verdecke er sein Gesicht mit seiner linken Hand beziehungsweise dem Unterarm, reibe sich die Augen und schaue wie trotzig auf den Boden beziehungsweise am Gutachter vorbei. Er verabschiede sich mit der linken Hand und erst auf Verlangen gebe er die rechte Hand, die er mit der linken Hand führe. Der Händedruck sei schwach bis fehlend. Bevor die Hand überhaupt berührt werde, gehe ein schmerzverzerrter Ausdruck über sein Gesicht. Das Gespräch laufe nur sehr mühsam. Er sei nicht bereit, spontane Angaben zu machen, sondern verweigere in erheblicher Abwehrhaltung jede Aussage. Nicht spontan, sondern nur auf Befragen antworte er in gutem Deutsch, mit leiser monotoner Stimme, jedoch ungestörter Prosodie, über weite Strecken unverständlich nuschelnd bis hin zum verweigernden Verstummen. Sofern er überhaupt antworte, sei er erheblich klagsam, zu Beginn mittelgradig dysphorisch und reagiere auf Nachfragen gereizt. Alles scheine ihm lästig und unnötig. Er verweigere wiederholt jeglichen Bericht über den Unfall und die daraus resultierenden psychischen Beschwerden. Es werde dadurch alles noch schlimmer und dann gehe es ihm schlecht. Er könne maximal eine Viertelstunde aushalten. Blickkontakt bestehe so gut wie keiner und er weiche sichtlich dem Blick aus, um jeglichen Blickkontakt zu vermeiden. Fragen beantworte er, wenn überhaupt, nur knapp. Ein affektiver Rapport sei kaum aufzubauen. Er berichte über erhebliche Insuffizienzgefühle beziehungsweise Minderung des Selbstwertgefühls. Psychomotorisch bestehe eine mittelgradige Antriebshemmung und insgesamt sei dabei eine gewisse Theatralik nicht zu übersehen. Tageszeitliche Schwankungen verneine er und ein sozialer Rückzug bestehe mittelgradig. Er verneine auch fremdaggressive Tendenzen, wobei diese im Sinne einer autoaggressiven Umkehr in den von ihm berichteten, täglich wiederkehrenden Suizidgedanken zum Ausdruck kämen. 3.1.3 In Synopsis aller Daten, den Angaben des Beschwerdeführers in der Begutachtung sowie den testpsychologischen Befunden, sei zum einen von einer posttraumatischen Belastungsstörung auszugehen, zum anderen, aus deren Folge, von einem depressiven Geschehen sowie von einer somatoformen Schmerzstörung. In Anbetracht dessen seien therapeutische Sitzungen in dreiwöchigem Rhythmus kaum ausreichend (S. 20). 3.1.4 Hinsichtlich der allfälligen Frage von Aggravation bzw. Simulation habe die Begutachtung einer somatoformen Störung im weitesten Sinne entsprechend keine bewusste Motivation und Symptombildung, mithin keine bewusstseinsnahe Symptomdarstellung auf Seiten des Beschwerdeführers, zutage treten lassen. Er solle einer intensiven stationären psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zugeführt werden (S. 21). Trotz des langen Verlaufs könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Besserung der psychischen Störung erreicht werden (S. 23). Für seine bisherige Tätigkeit als Bauisoleur sei er aufgrund seiner psychischen Störung zu 100 % arbeitsunfähig. Unter adäquater Behandlung sei für den Beschwerdeführer jedoch ein späterer Einsatz in einem nicht ausschliesslich manuellen Tätigkeitsbereich zumindest zu 50 % nicht ausgeschlossen (S. 24). 3.2 RAD-Arzt Dr. B.___ führte in seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2007 aus (Urk. 11/52/4-5), die Auswirkungen der psychischen Fehlverarbeitung seien so massiv, dass der Beschwerdeführer zurzeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufweise. Da bei adäquater Therapie eine Besserung zu erwarten sei, sei dies als Schadenminderungspflicht aufzuerlegen.
4. Im Zusammenhang mit der eingeleiteten Rentenrevision ergibt die medizinische Aktenlage Folgendes: 4.1 Dr. med. E.___, Psychotherapie FMH, hielt im Bericht zur Rentenrevision vom 1. September 2020 (Urk. 11/134) die Diagnose einer seit 2003 bestehenden chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung mit andauernder Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F43.1 und F 62.0) samt vollumfänglicher Arbeitsunfähigkeit fest. Der Gesundheitszustand sei stationär und die gegenwärtige Behandlung bestehe in einem Rhythmus von zirka einmal monatlich mit letzter Kontrolle am 1. September 2020 (Ziff. 1 und Ziff. 3.1). 4.2 Dr. med. F.___, Facharzt FMH Innere Medizin und Rheumatologie, führte in seinem Bericht vom 8. Februar 2021 aus (Urk. 11/140), der Beschwerdeführer habe am 6. September 2001 eine drittgradige Verbrennung an der rechten dominanten Hand erlitten. In der Folge sei es zu einer somatischen Abheilung gekommen, wobei sich der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen nicht mehr zu einer Arbeit habe bewegen lassen. Weiterhin persistierten eine subsyndromale posttraumatische Belastungsstörung bei einem chronischen Schmerzsyndrom der rechten oberen Extremität mit fast vollständig fehlendem Einsatz der dominanten Seite. Überdies bestünden weitere somatische Beschwerden wie Lumbalgien, Herzflattern, Dyspepsie sowie ein Diabetes Mellitus II. Nach seinen eigenen Angaben betrachte sich der Beschwerdeführer als krank und nicht erwerbsfähig, ergo sei er auch nach WHO-Definition als krank zu betrachten und wohl auch kaum in einen Arbeitsprozess integrierbar. 4.3 4.3.1 Im polydisziplinären Gutachten des Zentrums Z.___ vom 7. Juli 2022 (Urk. 11/164), welches in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie und Neuropsychologie erstellt wurde, hielten die Fachärzte folgende Diagnosen fest (S. 11): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Residuelles Schmerzsyndrom verbunden mit leichtgradiger funktioneller Einschränkung der dominanten rechten Hand und am distalen Vorderarm bei - Status nach Unfall vom 6. September 2001 mit zweit- bis drittgradigen Verbrennungen des distalen Vorderarms zirkulär, des Handrückens und der Langfinger durch Bitumen (heissen Teer) - Status nach tangentialer Exzision am distalen Vorderarm, Handrücken und an den Langfingern sowie Defektdeckung mit Spalthauttrans-plantaten (Entnahme Oberschenkel rechts) vom 7. September 2001 - Status nach tangentialer Exzision und Spalthauttransplantation (Entnahme Unterschenkel rechts) der Restdefekte vom 17. September 2001 - Status nach Narbenkorrektur mittels Z-Plastik bei kontrakter Narbe in der ersten Kommissur - Konversionsstörung (nicht näher bezeichnete sonstige dissoziative Störung) - Maximal leicht- bis mittelgradige neuropsychologische Störung, Folge von Interferenzfaktoren Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Distal-symmetrische, zum Teil schmerzhafte sensible Polyneuropathie an den Beinen, wahrscheinlich diabetisch - Neurographisch mässiggradiges Karpaltunnelsyndrom rechts - Arterielle Hypertonie, behandelt - Diabetes mellitus Typ II, behandelt - Hepatopathie unklarer Ursache - Status nach Anpassungsstörung 4.3.2 Die Internistin führte aus (S. 38), der Beschwerdeführer berichte, es gehe ihm schlecht. Er habe Schmerzen von Kopf bis Fuss auf der rechten Körperseite. Ohne Schmerzmittel könne er nicht funktionieren, er müsse Ponstan und Celebrex Tabletten jeden Tag nehmen. Seine Hand rechts sei nicht mehr zu gebrauchen. Er habe dann auf der ganzen rechten Körperseite Schmerzen und Verspannungen und könne nichts mehr machen. Sein Alltag sei sehr monoton und langweilig. Nach dem Aufstehen, was er nicht immer zur gleichen Zeit mache, mache er sich Brot und Kaffee, dann müsse er Medikamente einnehmen. Er habe einen Diabetes mellitus, der Zucker sei immer viel zu hoch. Nach 9 Uhr komme seine Schwester, die Rentnerin sei und im Haushalt helfe. Aktuell sei seine Verlobte wieder zu Hause. Sie dürfe nur drei Monate in der Schweiz bleiben und müsse dann wieder zurück. Von seiner Ehefrau lebe er getrennt, sie habe die Kinder mitgenommen, für diese müsse er nur bezahlen. Im Haushalt könne er gar nichts machen. Kochen, putzen, reinigen, einkaufen gehe nicht. Er gehe jeden Tag etwas spazieren, ungefähr eine halbe Stunde, sei oft alleine und habe wenig Freunde. Zu Hause würde er etwas Zeitung lesen auf Albanisch, ohne Brille könne er das aber nicht mehr. Dann spiele er etwas an seinem Telefon. Er habe nur einen Kabelfernseher mit einem Sender. Er sei mit dem Zug von Zürich nach Basel gereist und dann mit dem Bus gefahren. Dies sei soweit gut gegangen. Autofahren könne er zwar, seit 2005 habe er aber kein Auto mehr. In der Nacht schlafe er sehr schlecht und sei oft wieder wach. Er habe dann Verspannungen vom Rücken und Nacken her, über die Schulterblätter bis in die rechte untere Extremität. Auch Sitzen könne er nicht lange. Er schlafe auf dem Bauch und habe in der letzten Nacht auch Stimmen gehört (S. 39). In der Untersuchung zeige der Beschwerdeführer ein relativ flüssiges und hinkfreies Gangbild. Aus- und Anziehen gestalte sich schwerfällig, der rechte Arm werde nicht eingesetzt. Die Wirbelsäule sei insgesamt im Lot und die Beweglichkeit der HWS, BWS und LWS nicht wesentlich eingeschränkt. Der Finger-Boden-Abstand betrage 20 cm. Es erfolge keine richtige Schmerzangabe beim Wiederaufrichten von tief lumbal. Klopf- und Druckdolenz über der Wirbelsäule seien keine auslösbar. Es zeigten sich viele Triggerpunkte im Bereich der oberen Extremität und diese seien auch in der Nacken-Halsgegend positiv. Die Muskulatur an der oberen Extremität sei soweit symmetrisch. Die Abduktion und Flexion der rechten Schulter gehe nur bis 110° und die linke Schulter sei bis 130° flektier- und abduzierbar. Es bestehe ein negatives subacromiales Impingement beidseits. Die Rotatorenmanschettentests seien beidseits negativ und die Ellbogen beidseits frei beweglich. Die Hand rechts zeige sich mit Narben bis über den proximalen Vorderarm, vor allem am Handrücken, aber auch palmar. Die Finger könnten nicht ganz gestreckt werden. Es liege ein Extensionsdefizit von 10° in den DIPs vor und es gelinge kein richtiger Faustschluss und keine volle Flexion im PIP- und MCP-Gelenk. Die Opposition des Daumens sei nur bis zum Ringfinger möglich. Demgegenüber bestünden an der linken Hand ein voller Faustschluss, eine volle Fingerextension und MCP, PIP und DIP seien frei beweglich (S. 40). Da die Beweglichkeit und auch die Belastbarkeit der rechten oberen Extremität, insbesondere der Hand und des Handgelenks eingeschränkt belastbar seien, seien sowohl feinmotorische, als auch grobmotorische Arbeiten mit dieser Hand nicht ausführbar. Jegliche angepasste Tätigkeit, sei es grobmotorisch oder auch feinmotorisch, die die rechte Hand als Hilfshand beanspruche, seien jedoch möglich (S. 42). 4.3.3 Der neurologische Gutachter hielt fest (S. 47), an den Armen bestehe ein normaler Tonus. Narbige Veränderungen zeigten sich im Bereich ab Mitte des rechten Vorderarms und Hand bei Status nach Hauttransplantationen im ganzen dorsalen Bereich, ventral über dem Handgelenk, dann an der Basis der Langfinger, jedoch nicht distal im Bereich der Fingerkuppen. Die Narben seien nicht gerötet und blass. Das kosmetische Resultat sei insgesamt gut. Der Oberarmumfang betrage rechts 30.5 cm, links 31 cm und am Vorderarm rechts 25.5 cm und links 25 cm. Der Beschwerdeführer könne die Langfinger nicht ganz strecken und auch nicht ganz einbiegen und der Faustschluss sei defizitär. Der Pinzettengriff gelinge und mit dem Daumen könne er alle Finger antippen, wobei mit dem kleinen Finger etwas Mühe bestehe. Das Schmerzsyndrom könne aus neurologischer respektive somatischer Sicht nicht erklärt werden. Plausibel seien gewisse Schmerzen und Funktionseinschränkungen im Bereich der rechten Hand. Letztlich sei aber von einer Schmerzfehlverarbeitung auszugehen (S. 51). Plausibel sei auch, dass körperlich schwere Tätigkeiten mit dieser Hand nicht mehr ausgeübt werden könnten. Eine Funktion als Hilfshand sei aber zweifellos noch gegeben. Diese werde dazu auch eingesetzt, was aus dem Fehlen einer relevanten Atrophie der Muskulatur auf der dominanten rechten Seite ersichtlich sei (S. 53). In einer körperlich leichten Tätigkeit, ohne das Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, ohne Anforderungen an die Feinmotorik der rechten Hand und dies in einem etwas verlangsamten Tempo, beispielsweise in Überwachungstätigkeiten, bestehe aus neurologischer Sicht eine zeitlich volle Arbeitsfähigkeit mit einem wegen der Schmerzen reduzierten Rendement von 20 %. Die Arbeitsfähigkeit betrage damit 80 % (S. 54). 4.3.4 Aus psychiatrischer Sicht berichtete die Fachärztin (S. 57), zur Anamnese gebe der Beschwerdeführer an, seine Kindheit sei sehr gut gewesen und es habe keine Probleme gegeben. Er habe zwölf Jahre die Schule besucht und sei sehr gut gewesen. Für eine weitere Ausbildung habe das Geld nicht gereicht. 1986 habe er ein Jahr obligatorischen Militärdienst geleistet und seit 1987 lebe er im Ausland und seit 22 Jahren in Zürich. Er habe in der Schweiz als Bauarbeiter und zuletzt als Dachdecker gearbeitet und Abdichtungen ausgeführt. Im September 2001 habe er sich dabei die Hand mit Teer verbrannt. Seither sei er nicht mehr arbeiten gegangen. Seine Ehegattin habe er im August 1988 geheiratet. Sie stamme aus demselben Dorf. Die Ehe sei gut gewesen. Sie habe ihn aber nicht mehr pflegen wollen und habe 2016 die Scheidung eingereicht. Die gemeinsamen vier Kinder habe sie mitgenommen. Seit zirka acht Jahren habe er seine Kinder nicht mehr gesehen und er sehe auch seine Frau nicht mehr. Das Scheidungsverfahren verlaufe langsam und er wolle sich mittlerweile auch scheiden lassen, seine Kinder seien alle erwachsen und er habe auch schon eine neue Freundin. Im Juli 2021 sei er von der Ehefrau und der Tochter angezeigt worden, da sie ihm hätten schaden wollen. Er sei in Untersuchungshaft gekommen und habe zwei Jahre Bewährung bekommen. Die Freundin habe er seit vier Jahren. Sie sei 41 Jahre alt, stamme aus Skopje und sie hätten sich im Musikverein kennengelernt. Sie lebe jeweils drei Monate bei ihm, dann müsse sie nach Hause zurückkehren. Wenn die Scheidung durch sei, wolle er sie heiraten und wenn er Ferien habe, dann besuche er sie in Skopje (S. 58). Zum Befund führte die Gutachterin aus (S. 63), der Beschwerdeführer sei pünktlich zur Begutachtung erschienen und sei sauber und ordentlich gekleidet. In der Wartezone habe er sich unauffällig verhalten. Die Begrüssung sei freundlich gewesen und er habe spontan Kontakt zum Dolmetscher aufgenommen und auch diesen adäquat begrüsst. Er sei mit unauffälligem Gangbild ins Untersuchungszimmer getreten und habe sich problemlos auf den Stuhl gesetzt und sei während der Exploration ohne Einschränkungen auf diesem gesessen. Es sei eine dreiminütige WC Pause eingelegt worden und er habe während der Exploration sechs Becher Wasser getrunken. An der rechten Hand habe er eine Gummistrumpfmanschette getragen, die zirka einen Drittel des rechten Unterarmes und die Hand bis zu den Fingern bedeckt habe. Er habe spontan Blickkontakt aufgenommen und den Blick gewechselt, je nach Ansprache zwischen der Untersucherin und dem Übersetzer. Der Beschwerdeführer habe meist deutsch gesprochen, wobei einzelne Passagen durch den Dolmetscher übersetzt worden seien. Die Aussprache sei klar und deutlich und mit gut modulierter Stimme erfolgt. Zum psychopathologischen Befund hielt die Gutachterin fest, der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Antrieb, Mimik und Gestik seien regelrecht und unauffällig. Auch psychomotorisch sei er unauffällig. Das Denken sei geordnet, logisch und frei von Denkstörungen, inhaltlich aber eingeengt auf die schwierige finanzielle Situation, seine Unfähigkeit, alleine sein zu können sowie auf das Verlassen-worden-Sein durch die Familie. Es bestünden keine Hinweise auf Aufmerksamkeits-, Konzentrations- oder Merkfähigkeitsstörungen. Die emotionale Schwingungsfähigkeit sei vorhanden und affektiv zeigten sich keine Auffälligkeiten. Er sei affektiv stabil, habe spontan gesprochen und die Dinge auf Nachfragen weiter ausgeführt. Es bestünden keine Hinweise auf Wahn, Halluzinationen oder Ich- Störungen. Die Angaben zu den toten Verwandten seien nicht psychotisch gefärbt, die Stimmung sei ausgeglichen und es zeige sich keine Verschiebung in den depressiven Bereich. Insgesamt erscheine er als hilflos und dysphorisch in Bezug auf die Familiensituation. Ärger zeige sich vor allem in Bezug auf das lange Scheidungsverfahren und den Wunsch nach Wiederverheiratung. Es bestünden keine Hinweise für Zwänge und spezifische Ängste. Berichtet werde über Zukunfts- und finanzielle Ängste (S. 64). 4.3.5 Die Neuropsychologin führte in ihrem Teilgutachten aus (Urk. 11/164/70-80), die Befunde seien rein formal als leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung einzuschätzen. Aufgrund der auffälligen Performancevalidierung könne der Schweregrad der neuropsychologischen Störung jedoch nicht mit Sicherheit bestimmt werden. Es bestehe maximal eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung (S. 78). Aufgrund der eingeschränkten Validität der objektivierten Testbefunde könne aus neuropsychologischer Sicht keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden (S. 79). 4.3.6 In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Experten fest (S. 12 f.), die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus der Summe der somatischen Unfallfolgen und der Konversionsstörung. Diese Einschränkungen würden sich überlappen. Bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bau-Isoleur handle sich um eine körperlich schwere Arbeit. Diese Tätigkeit könne der Beschwerdeführer bleibend nicht mehr ausüben. Eine angepasste Tätigkeit müsse körperlich leicht sein, ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, ohne Anforderung an die Feinmotorik der dominanten rechten Hand und es sei auch von einer leichten Verlangsamung auszugehen. In einer derart angepassten Tätigkeit sei er als zeitlich voll arbeitsfähig mit einem um 20 % reduzierten Rendement zu beurteilen. 4.4 Auf Rückfragen des RAD hielten die Z.___ Gutachter fest (Urk. 11/168), es sei letztlich nicht auszuschliessen, dass gewisse neuropsychologische Störungen vorlägen, welche aber nicht genau quantifiziert werden könnten. Als arbeitsfähigkeitsrelevant beurteilt werde nicht in erster Linie die neuropsychologische Störung, sondern das psychiatrische Leiden. In Bezug auf die Herleitung der dissoziativen Störung sei festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer keine Krankheits- und Konfliktbewältigung stattgefunden habe. Dieser halte trotz des objektiv guten Resultats nach dem Unfall an seiner Krankheits-/Behinderungsüberzeugung fest. Er beschreibe subjektiv aber seine Leiden/Beschwerden als Depressionen, Ängste, Belastungsstörung und Panikattacken. Diese subjektive Beschreibung sei bei objektiv weitgehend unauffälligem Psychostatus sein Ausdruck seiner Krankheit. Es komme hier zu einer Fehlverarbeitung und Konversionsstörung (S. 2). Diagnostisch sei das G1 Kriterium der Konversionsstörung nicht eindeutig erfüllt. Das G2 Kriterium sei erfüllt. Ansonsten zeigten sich verschiedene Symptome in der Kategorie F 44, die Symptome könnten jedoch nicht eindeutig subsumiert werden, so dass die Restkategorie gewählt worden sei (S. 3). Zur Frage, warum keine Aggravation diskutiert worden sei, führten die Gutachter aus, der Beschwerdeführer zeige eine Aggravation. Es bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden und den objektiven Befunden. Von einer Simulation werde hingegen nicht ausgegangen (S. 3). Zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit wurde ausgeführt, der retrospektive Verlauf sei im Rahmen einer einmaligen Untersuchung bei einer derart langen Vorgeschichte schwierig zu beurteilen. Die Symptomatik im psychischen Bereich habe sich in den letzten 20 Jahren verändert und sei durch äussere Umstände und die psychosozialen Faktoren auch getriggert worden. Die aktuell angegebene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht gelte quasi schon seit 2003, dem Abschluss der Behandlung bzw. der Beschreibung der Symptomatik anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 12. März 2003 (S. 3). 4.5 Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2022 fest (Urk. 11/170/10), in den medizinischen Schlussfolgerungen sei vor allem das psychiatrische Teilgutachten nicht plausibel nachvollziehbar. Bei unauffälligem psychopathologischem Befund könne keine psychische Funktionseinschränkung erkannt werden, die eine Arbeitsunfähigkeit begründen könnte. Im Gutachten seien praktisch keine Einschränkungen bei den psychischen Fähigkeiten attestiert worden. Es sei angegeben worden, dass eine 80%ige Arbeitsfähigkeit angestammt und angepasst seit 2003 bestehe. Aus RAD-Sicht sei sogar von einer vollen Arbeitsfähigkeit seit jeher auszugehen.
5. 5.1 Zu prüfen ist, ob ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG oder allenfalls ein Wiedererwägungsgrund nach Art. 53 Abs. 2 ATSG vorliegt, welcher die Aufhebung der seit 1. September 2002 zugesprochenen ganzen Rente per Ende Dezember 2023 rechtfertigt. 5.2 Es ergibt sich aus den Akten, dass die psychiatrischen Diagnosen posttraumatische Belastungsstörung, anhaltende somatoforme Schmerzstörung und rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwer ausgeprägt, zur Berentung führten (E. 3.1.1). Psychopathologisch wurde ein Zustand beschrieben, bei dem der Beschwerdeführer, unterstützt und begleitet von seiner Ehefrau, nur mit Mühe in der Lage war, sich zu erheben. Er präsentierte sich mit einer Schonhaltung des ganzen Körpers, kleinschrittig gehend, mit gesenktem Kopf und schmerzverzerrtem Gesicht. Im Vordergrund stand eine ständige Angst, insbesondere nachts, begleitet von aufdrängenden Erinnerungen an den Unfall, den Schreien von Personen, die er seither höre, sowie ein wiederkehrendes Engegefühl in der Brust. Des Weiteren bestanden Blockierungen beim Vorbeigehen an Baustellen im Sinne von Nachhallerinnerungen an den Unfall. Hinzu kamen Geräusche im Kopf, im rechten Ohr, Schmerzen in der gesamten rechten Körperhälfte, Übelkeit, Erbrechen sowie ein Drehschwindel. Die Gutachter stuften die Gedankengänge des Beschwerdeführers als mittelgradig bis erheblich verlangsamt und eingeengt auf den Unfall und dessen Folgen ein. Es zeigten sich ein ausgeprägter Grübelzwang und starkes Gedankendrängen, hypochondrische Tendenzen und phobische Ängste in mittlerem Ausmass. Zudem wurde eine leichte Affektarmut festgestellt, begleitet von erheblichen Störungen der Vitalgefühle, mit erheblicher depressiver Auslenkung und einer dominierenden Hoffnungslosigkeit beziehungsweise Angstbesetzung (E. 3.1.2) 5.3 Im Gegensatz dazu konnte im Rahmen der Begutachtung im Zentrum Z.___ eine depressive Störung (schweren Grades) nicht mehr bestätigt werden. Auch Anhaltspunkte für eine posttraumatische Belastungsstörung, selbst in subsyndromaler Ausprägung, liessen sich nicht mehr feststellen. Mit dem Hinweis auf das Fehlen des Eingangskriteriums eines schweren Traumas, das bei jedem Betroffenen zu bleibenden psychischen Schäden führt, stellte die Gutachterin zwar bereits die damalige Diagnose in Frage. Retrospektiv betrachtet ordnete sie jedoch die ursprüngliche Symptomatik einer «anfänglichen» Anpassungsstörung zu (vgl. Urk. 11/164/9). In der aktuellen Untersuchung konnte eine solche Störung nicht mehr diagnostiziert werden, was zur Diagnose «Status nach Anpassungsstörung» führte (Urk. 11/164/67). 5.4 Die Auffassung, dass sich der psychische Gesundheitszustand seit März 2007 (ursprüngliche Rentenzusprache) nicht massgeblich verändert habe, ist damit zum einen aufgrund der veränderten Diagnosestellung nicht zutreffend. Zum anderen weisen auch die im aktuellen Gutachten erhobenen Untersuchungsbefunde auf eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes hin. So präsentierte sich der Beschwerdeführer bei der Untersuchung selbständig, sauber und ordentlich gekleidet ohne auffälliges Verhalten. Er zeigte sich freundlich, suchte spontan den Kontakt zum Dolmetscher, ging mit unauffälligem Gangbild in den Untersuchungsraum und setzte sich problemlos auf den Stuhl, wo er während der Exploration ohne Einschränkungen verweilen konnte. Der Blickkontakt war spontan, wechselte je nach Ansprache zwischen der Untersucherin und dem Übersetzer, und seine Aussprache war klar und deutlich mit gut modulierter Stimme. Auch Antrieb, Mimik, Gestik und die Psychomotorik waren unauffällig. Im Denken zeigte der Beschwerdeführer eine geordnete und logische Denkweise, frei von Denkstörungen. Es liess sich lediglich inhaltlich eine Einengung feststellen, insbesondere in Bezug auf die schwierige finanzielle Lage, die Unfähigkeit, allein sein zu können, sowie den Umstand, dass die Strafanzeige seiner Ehefrau zu seiner Verurteilung und zum Kontaktabbruch mit der Familie geführt hatte (vgl. Urk. 11/164/58 und 64). Es wurden keine Hinweise auf Aufmerksamkeits-, Konzentrations- oder Merkfähigkeitsstörungen festgestellt. Ebenso war die emotionale Schwingungsfähigkeit erhalten, und es zeigten sich keine affektiven Auffälligkeiten. Vielmehr war der Beschwerdeführer affektiv stabil und in der Lage, spontan Antwort zu geben und auf Nachfrage diese weiter auszuführen. In der Stimmung war er ausgeglichen, und insbesondere zeigte sich keine Verschiebung in den depressiven Bereich. 5.5 Ein veränderter Gesundheitszustand liegt damit zweifellos vor. Dementsprechend hielt die psychiatrische Gutachterin auch nachvollziehbar fest, dass sich die Symptomatik im psychischen Bereich verändert hat. Dass in den weiteren Ausführungen festgehalten wird, die derzeit angegebene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit habe aus psychiatrischer Sicht quasi schon seit 2003 bestanden (vgl. E. 4.4), ändert daran nicht, ist doch die veränderte Befundlage massgebend (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen). Im Weiteren sind auch namhafte Änderungen in den persönlichen Verhältnissen beziehungsweise im Familienumfeld des Beschwerdeführers dokumentiert: Er ist inzwischen von seiner Ehefrau geschieden (vgl. Urk. 11/218), hat sich mit einer neuen Lebenspartnerin verlobt und eine erneue Heirat ist bereits geplant (Urk. 11/164/58). Ungeachtet der Einschätzung der psychiatrischen Gutachterin und der RAD-Ärztin, dass retrospektiv keine höhergradige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht anzunehmen sei, sind damit Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ausgewiesen, die es erlauben, unter dem Titel von Art. 17 Abs. 1 ATSG den Invaliditätsgrad neu und ohne Bindung an die frühere Invaliditätsschätzung zu ermitteln (vgl. E. 1.3 hiervor).
6. 6.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit auf die Ein-schätzung der Z.___ Gutachter ab (Urk. 11/170/10). Das Gutachten erfüllt im Grunde die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.5), setzt sich mit den Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers auseinander und berücksichtigt auch die medizinischen Vorakten. Insgesamt erweist sich das Gutachten als nachvollziehbar, und für den Rechtsanwender ist ausreichend schlüssig dargelegt, dass auf der Grundlage der aktuellen psychiatrischen Untersuchungsbefunde keine Psychopathologie vorliegt, die eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit begründen würde. Bezüglich der Konsistenz und der Würdigung der Ressourcen wurde plausibel dargelegt, dass der Beschwerdeführer in seiner Flexibilität und Umstellungsfähigkeit lediglich insoweit eingeschränkt ist, als er an alten Gewohnheiten festhält und keine Motivation zeigt, daran etwas zu ändern. Seine Durchhaltefähigkeit ist jedoch nicht beeinträchtigt, und er ist in der Lage, verschiedene Orte aufzusuchen und Fachwissen anzuwenden. Es bestehen keine Einschränkungen in seiner Urteils- und Entscheidungsfähigkeit. Die Untersuchungen zeigen zudem, dass keine Psychopathologie vorliegt, die es dem Beschwerdeführer erschwert, sich in ein Team zu integrieren oder sich an Regeln und Routinen anzupassen. Auch in der Strukturierung von Aufgaben, in der Selbstbehauptung und der Kontaktfähigkeit zu Dritten zeigte er keine Einschränkungen. Weiter wurde aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, familiäre und intime Beziehungen pflegen, spontane Aktivitäten zu unternehmen – beispielsweise Flugreisen in sein Heimatland - und sich selbst zu versorgen. Auch die Wege- und Verkehrsfähigkeit sind gegeben. Bestätigt wird dies nicht zuletzt auch durch die Organisation eines Helfernetzes, von dem er sich unterstützen lässt. Sodann hat der Beschwerdeführer sehr klare Vorstellungen davon, wie diese Unterstützung aussehen soll: So plant er, nach der Trennung von der Familie seine Freundin in die Schweiz holen, um von ihr versorgt zu werden. Er vergleicht diese Situation mit der Betreuung durch die Spitex, die ebenfalls Kosten verursache. Die Ausführungen zu der nunmehr im Vordergrund stehenden narzisstischen Kränkung aufgrund des Konflikts mit der Familie, die sich nach seinem straffälligen Verhalten von ihm abgewandt hat, sind nachvollziehbar. Diese Kränkung kann jedoch, ebenso wie die Unterstützung seiner Schwester, die ihn in der Krankenrolle bestärkt, nicht in die Invaliditätsbewertung einbezogen werden, verfügt der Beschwerdeführer doch über genügend Ressourcen, um sich selbst zu versorgen (vgl. Urk. 11/164/68). 6.2 Die Experteneinschätzung überzeugt auch unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen, weshalb der medizinisch-psychiatrischen Folgenabschätzung auch aus juristischer Sicht zu folgen ist. Insbesondere besteht kein triftiger Grund, der rechtlich ein Abweichen davon erforderlich macht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2018 vom 28. März 2019 E. 4.3.3). 6.3 Es besteht daher kein Anlass, von der aus gesamtmedizinischer Sicht festgelegten Arbeitsfähigkeit abzuweichen. Diese sieht vor, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, seine Restarbeitsfähigkeit in einer körperlich angepassten Tätigkeit vollzeitig zu verwerten. Diese Tätigkeit ist als körperlich leicht, ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, ohne Anforderung an die Feinmotorik der dominanten rechten Hand bei einer leichten Verlangsamung zu verstehen, wobei ein um 20 % reduziertes Rendement besteht (vgl. E. 4.3.6).
7. 7.1 Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind zwar - nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben - praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten (vgl. BGE 145 V 209 E. 5.1 mit Hinweisen). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen vor Rentenaufhebung setzt jedoch den Eingliederungswillen bzw. die subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus; fehlt es daran, entfällt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müsste (Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.3 mit Hinweisen). 7.2 Die IV-Stelle hat die subjektive Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen des Revisionsverfahrens abgeklärt. Dabei hielt Letzterer anlässlich der Eingliederungsberatung vom 12. September 2023 ausdrücklich fest, dass er nicht bereit sei, an beruflichen Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen und sich voll arbeitsunfähig fühle (Urk. 11/195 S. 6 f.). Unter diesen Umständen entfällt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen.
8. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das von der Unfallversicherung ermittelte Valideneinkommen ab und legte dieses unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung auf Fr. 73'842.70 fest (Urk. 11/169). Dies ist nicht zu beanstanden und blieb beschwerdeweise unbestritten. Das Invalideneinkommens ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Tabellenwerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2022) und unter Berücksichtigung der Verwertung einer körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit, reduziert auf 80 % entsprechend einem Betrag von Fr. 51'917.55 (Urk. 11/169). Da der Beschwerdeführer trotz zumutbarer Restarbeitsfähigkeit keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, und deshalb auf die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellenwerte abzustellen ist, ist dies nicht zu beanstanden (BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 6.2.2). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass bei vollzeitig zumutbarer Restarbeitsfähigkeit und 80%iger Leistungsfähigkeit kein weiterer leidensbedingter Abzug berücksichtigt wurde. Damit resultiert offenkundig kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 %. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht einen Rentenanspruch ab Januar 2024 verneint, weshalb sich die angefochtene Verfügung als rechtens erweist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
9. 9.1 Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dessen Ausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 12) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9.2 Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. André Largier, ist nach Einsicht in seine Honorarnote vom 10. Mai 2024 (Urk. 17) mit Fr. 3'411.85 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 9.3 Der Beschwerdeführer ist auf auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Dr. André Largier, Zürich, wird mit Fr. 3'411.85 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef