Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2023.00571
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom 29. Oktober 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Steiner schadenanwaelte AG Buchserstrasse 18, Postfach, 5001 Aarau 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. 1.1 X.___, geboren 1980, war von September 2016 bis August 2018 am Gymnasium Y.___ als Lehrbeauftragte für Geschichte und Philosophie tätig, als sie sich am 27. Juli 2017 unter Hinweis auf eine Viruserkrankung mit nachfolgendem Erschöpfungszustand bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, und holte beim Institut für Beratung und Weiterbildung (IBW-p) ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten ein, das am 25. Mai 2020 (Urk. 7/52) erstattet wurde. In der Folge holte die IV-Stelle bei der Z.___ GmbH ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 28. Februar 2021 erstattet wurde (Urk. 7/83). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/87, Urk. 7/92) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Juli 2021 einen Rentenanspruch (Urk. 7/97). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/101/3-31) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 21. Juli 2022 im Verfahren IV.2021.00529 ab (Urk. 7/106). Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/122/2-27) mit Urteil vom 24. Januar 2023 im Verfahren 8C_508/2022 ab (Urk. 7/143). 1.2 Am 7. August 2022 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nach einem Unfall im Februar 2022 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/110). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/148, Urk. 7/152) mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/156 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 1. November 2023 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 3. Oktober 2023 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1) und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2), eventuell sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, eine neue psychiatrische (inkl. neuropsychologische) Begutachtung durchzuführen (S. 2 Ziff. 3), subeventuell seien ihr berufliche Massnahmen zuzusprechen (S. 2 Ziff. 4). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2023 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Auf Grund der im August 2022 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Februar 2023 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen). 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgradprozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 1.5 Die einjährige Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_463/2007 vom 28. April 2008 E. 7.2.2 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 1.6 UV170510Beweiswert eines Arztberichts06.2024Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).
2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 3. Oktober 2023 (Urk. 2) damit, dass zwar basierend auf den neuen Berichten der neurokognitiven Abklärung Anzeichen einer leichten Zunahme der Symptomatik seit der Beurteilung von Juli 2021 bestünden, aktuell jedoch aufgrund der leichten neurokognitiven Defizite von einer eher niederschwelligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (zwischen 10 % und 30 %) auszugehen sei. Die Behandler würden zusätzlich nicht ausgeschöpfte Therapieoptionen erwähnen. Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe und die versicherte Person im Anschluss an die Wartezeit während längerer Zeit mindestens in diesem Umfang erwerbsunfähig bleibe. Es sei eine Arbeitsfähigkeit von 70-90 % ausgewiesen, womit der IV-Grad unter 40 % liege. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend (Urk. 1), dass es nicht angehe, den Arbeitsunfähigkeitsgrad bei einer derart grossen Spannweite von 20 % zu schätzen. Zudem sei aufgrund der Tatsache, dass gemäss einer Lehrmeinung bei einer leichten Funktionsstörung formal neuropsychologisch von einer Arbeitsunfähigkeit von 10-30 % auszugehen sei, nicht per se auf eine solche im vorliegenden Fall zu schliessen (S. 11 f.). Im Weiteren verkenne die Beschwerdegegnerin, dass sie bei einem Einkommensvergleich aufgrund ihres hohen Valideneinkommens unter Umständen auch bei einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % einen Invaliditätsgrad von 40 % erreiche. Zusammenfassend müsse die Beschwerdegegnerin entweder eine neue Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht anhand einer Begutachtung vornehmen oder zumindest einen Einkommensvergleich unter Zugrundelegung einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % durchführen (S. 12). Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass noch kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe, und es den Sachverhalt als genügend abgeklärt beurteile, so seien ihr Integrationsmassnahmen im Sinne eines Aufbautrainings zu gewähren (S. 13 unten). 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der rentenabweisenden Verfügung vom 9. Juli 2021 (Urk. 7/97) beziehungsweise dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. Juli 2022 (Urk. 7/106) anspruchsrelevant verschlechtert hat, ob das Wartejahr erfüllt wurde und ob nach dessen Ablauf eine Invalidität von mindestens 40 % vorlag (E. 1.5). In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu prüfen, ob die Abklärungen der Beschwerdegegnerin genügen. 2.4 Zum Antrag der Beschwerdeführerin, ihr seien berufliche Massnahmen zu gewähren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4 und S. 13 unten), ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin darüber in der angefochtenen Verfügung vom 3. Oktober 2023 (Urk. 2) nicht entschieden hat und auch nicht entscheiden musste, da solche weder im Einwand vom 27. August 2023 noch zuvor beantragt oder thematisiert worden waren (Urk. 7/152; vgl. Urk. 7/147). Mangels Anfechtungsgegenstands ist deshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerdeführerin bleibt es unbenommen, sich in Bezug auf die Gewährung beruflicher Massnahmen erneut bei der Beschwerdegegnerin zu melden.
3. Massgebend für die mit Verfügung vom 9. Juli 2021 (Urk. 7/97) ausgesprochene und mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. Juli 2022 bestätigte (Urk. 7/106) Leistungsabweisung war folgendes polydisziplinäres Gutachten der Ärzte der Z.___ GmbH, welches am 28. Februar 2021 gestützt auf die Untersuchung der Beschwerdeführerin sowie die Akten erstattet wurde (Urk. 7/83). Die Ärzte nannten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 unten) und folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 oben): - funktionelle Störung mit - Erschöpfungssyndrom (ICD-10 F48.0) - Hypersomnie (ICD-10 G47.1) - Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit selbstunsicheren Anteilen - leichtes Untergewicht - Laktoseintoleranz gemäss Unterlagen - anamnestisch allergische Rhinokonjunktivitis - substituierter Vitamin D-Mangel Sie führten aus, weder aus rheumatologischer, allgemeininternistischer, noch aus neurologischer Sicht könne eine somatische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Namentlich die funktionelle Störung mit subjektivem Erschöpfungssyndrom und Hypersomnie schränke die Arbeitsfähigkeit aus gutachterlicher Sicht nicht relevant ein. Auch die psychiatrische Diagnose der Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit selbstunsicheren Anteilen schränke die Arbeitsfähigkeit nicht relevant ein. Insgesamt bestehe somit aus polydisziplinärer Sicht eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Lehrperson und in jeder anderen geeigneten Verweistätigkeit. Eine wesentliche Arbeitsunfähigkeit in der Vergangenheit könne retrospektiv gesehen aus gutachterlicher Sicht nicht zugeordnet werden (S. 8). In der psychiatrischen Untersuchung habe sich die Stimmungslage ausgeglichen und optimistisch gezeigt, ein depressiver Affekt sei nicht vorhanden gewesen. Der Antrieb sei nicht vermindert gewesen (S. 26). Es fänden sich gesamthaft aus psychiatrischer Sicht keine Anhaltspunkte für eine in einer psychischen Erkrankung begründbaren Ursache für die erhöhte Müdigkeit (S. 27). In der Untersuchung habe es keine Hinweise auf eine Aggravation oder Simulation von Beschwerden gegeben. Es fänden sich kriteriengeleitet und insbesondere in der Gesamtschau der Biographie keine Anhaltspunkte für eine Diagnosestellung einer Persönlichkeitsstörung. Es hätten sich auch für das Bestehen einer ausgeprägten sozialen Phobie keine Anhaltspunkte ergeben. Es sei die Tendenz zu einer erhöhten Verunsicherung in den akzentuierten selbstunsicheren Persönlichkeitszügen zu sehen, welche jedoch nicht den Schweregrad einer Persönlichkeitsstörung erreichten (S. 28). Aus neurologischer Sicht wurde ausgeführt, dass rein deskriptiv vom Aspekt der raschen Erschöpfung die Symptomatik zu einem Chronic-Fatigue-Syndrom passen würde. Allerdings bestünden im somatischen Bereich keine Halsschmerzen, Myalgien oder Arthralgien, und es bestehe auch kein allgemeines Krankheitsgefühl, wie dies von Patienten mit einem Chronic-Fatigue-Syndrom beschrieben werde (S. 41). Aufgrund der sehr langen nächtlichen Uhrzeiten von über 12 Stunden Dauer sei gut erklärbar, dass es im Laufe dieser Zeit zu längerdauernden Wachphasen komme. Zudem müsse davon ausgegangen werden, dass das sich auch tagsüber für längere Zeit Hinlegen mit gelegentlichem Einschlafen den Nachtschlaf destabilisiere. Es liege somit ein inadäquates Schlafverhalten vor, das primär korrigiert werden sollte (S. 42). Die eingeschränkte körperliche Belastbarkeit sei nicht plausibel erklärbar. Ein objektivierbares Krankheitskorrelat liege nicht vor. Ungünstig sei das passive Verhalten der Beschwerdeführerin, welches in sich wahrscheinlich auch zu einer Dekonditionierung geführt habe (S. 43). 4. 4.1 Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus den folgenden relevanten Berichten: 4.2 Dr. med. A.___, Fachärztin für Neurologie, und Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie, C.___, D.___, berichteten am 12. Juli 2022 (Urk. 7/108) und nannten folgende Diagnosen: - Synkope mit Sturz auf Gesicht (beim nächtlichen WC-Gang) am 15. Februar 2022 - ätiologisch am ehesten orthostatisch - klinisch: normaler neurologischer Status - MRT des Schädels inklusive Gesichtsschädel sowie Felsenbein nativ triplanar, MR Angio vom 15. März 2022: unauffällig - chronisches myofasziales Zervikalsyndrom - klinisch: Verspannungen mit vereinzelten Triggerpunkten temporomandibular, subokzipital, supraspinal, trapezius beidseits - chronisches Erschöpfungssyndrom, unklare Genese, Differentialdiagnose postviral, Erstmanifestation März 2017 - aktenanamnestisch umfangreiche somatische Abklärungen ohne Korrelat - Status nach depressiven Episoden, Angsterkrankung Sie führten aus, durch den Sturz sei es zu einer Aggravation vorbestehender Beschwerden, konkret des Erschöpfungssyndroms, gekommen. Zudem bestünden sensorische Beeinträchtigungen (Licht- und Lärmempfindlichkeit) und belastungsgetriggerte Kopfschmerzen und Nausea. In der klinischen Untersuchung zeige sich bis auf ein myofasziales Zervikalsyndrom ein normaler neurologischer Status. Therapeutisch stehe die Behandlung des Fatigue Syndroms im Vordergrund. 4.3 Dr. A.___ und Dr. B.___ berichteten am 11. August 2022 (Urk. 7/109) und führten aus, die Beschwerdeführerin stelle sich zur Befundbesprechung und zur Besprechung der therapeutischen Optionen vor. Die Herzfrequenz-Variabilitätsmessung habe eine normale Reaktion vom Liegen zum Stehen wie auch Valsalva gezeigt, allerdings habe die Beschwerdeführerin gleichentags Effortil eingenommen gehabt. Im EEG habe sich eine allgemeine Verlangsamung mit Herdbefund ohne epilepsietypische Potentiale gezeigt, so dass in der Gesamtschau die Ursache der Synkope vom 15. Februar 2022 weiterhin am ehestens vasovagal/orthostatisch sei. Betreffend Fatigue werde eine Anmeldung in der Ergotherapie in der E.___ empfohlen. Daneben sei mit der Beschwerdeführerin die Möglichkeit des Zusammenstellens eines personalisierten Trainings im Sinne eines aeroben Ausdauertrainings besprochen worden. Zudem sei eine sportspezifische Physiotherapie abgegeben worden, wo die Beschwerdeführerin unter Anleitung die Ausdauer verbessern solle. 4.4 Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, G.___, berichtete am 3. Oktober 2022 (Urk. 7/129) und nannte folgende Diagnosen (S. 3): - chronisches Erschöpfungssyndrom exazerbiert aufgrund eines Sturzes bei Synkope mit Kopfanprall am 15. Februar 2022, Erstdiagnose 2017 - ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6), Erstdiagnose 2017 - zwanghafte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5), Erstdiagnose 2017 - generalisierte Ängste (ICD-10 F41.1), Erstdiagnose 2017 - Zustand nach rezidivierender Depression, aktuell remittiert (ICD-10 F33.0), Erstdiagnose 2008 - chronische Schlafstörung (ICD-10 F51.0), Erstdiagnose 2002 Sie führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit August 2017 bei ihr in Behandlung. Aktuell sei die Beschwerdeführerin seit Juli in Betreuung im Concussion Center der D.___ und in der Neurologie und Ergotherapie der Klinik E.___. Zudem sei sie in Physiotherapie (Aufbau von Ausdauer und Kraft) in einer rehabilitationsorientierten Physiotherapie. Aktuell sei die Beschwerdeführerin zirka einmal pro Monat in ihrer Sprechstunde. Dazwischen fänden Telefontermine statt. Die Beschwerdeführerin sei zudem zweimal pro Woche in der Physiotherapie und dreimal pro Monat in der Ergotherapie (S. 1). Die Beschwerdeführerin sei bis vor dem Unfall am 15. Februar 2022 als Gymnasiallehrerin (Stellvertretung für andere Lehrer) in einem Pensum von etwa 20 % arbeitsfähig gewesen. Daneben habe sie eine Ausbildung zur Maltherapeutin absolviert. Seit dem Unfall sei sie zu 100 % arbeitsunfähig und auch nicht mehr fähig, an der Ausbildung teilzunehmen. Im Verlauf seit dem letzten IV-Bericht habe die Beschwerdeführerin eine Belastbarkeit von zirka sechs Stunden pro Tag erreichen können. Durch den Unfall habe sich das seit 2017 bestehende Erschöpfungssyndrom akut massiv verschlechtert. Die Beschwerdeführerin könne aktuell etwa zwei bis drei Stunden pro Tag einer Tätigkeit nachgehen (alles zusammengenommen: Therapietermine, Hausarbeit, Administration, Hobbies, Spazieren, Treffen von Angehörigen und Freunden). Die übrige Zeit verbringe sie mit Ausruhen und Schlafen. Termine ausser Haus seien nur in sehr eingeschränktem Mass möglich. Die aktuellen Termine mit Physio- und Ergotherapie wie oben beschrieben, würden sie bereits an ihre Grenzen bringen. Im Vordergrund stehe die hohe Erschöpfung, weiter bestehe eine rasche Ermüdung bei körperlicher und geistiger Anstrengung oder emotionaler Belastung, eine Ermüdung der Augen, ein hohes Schlafbedürfnis, Konzentrationsstörungen, Gedächtnisstörung, anstrengungsinduzierte Kopfschmerzen mit Ausstrahlung in den Kiefer und anstrengungsinduzierte Übelkeit, Schwindel, Licht- und Lärmempfindlichkeit sowie intermittierend eine stressabhängige Ein- und Durchschlafstörung (S. 2). Das Erschöpfungssyndrom habe im Jahre 2017 im Rahmen einer Infektionskrankheit begonnen. In Kombination mit und verstärkt durch die Persönlichkeitsstörung sei diese Symptomatik chronifiziert und im Verlauf durch die Therapien nur teilweise regredient gewesen. Durch den Unfall sei es zu einer akuten Verstärkung von Erschöpfung und weiteren Symptomen gekommen. Aktuell sei die Beschwerdeführerin seit dem Unfall im Februar 2022 zu 100 % arbeits- und erwerbsunfähig und auch schwer eingeschränkt in der Erledigung von Tätigkeiten wie Hausarbeit, Hobbies, Arbeit für ihre Ausbildung zur Maltherapeutin, Kontakte mit Angehörigen und Freunden. Der aktuelle Verlauf unter den spezifischen Therapien sei sehr langsam. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei ungünstig zu sehen. Es sei in der angestammten Tätigkeit längerfristig höchstens eine Arbeitsfähigkeit von 10-20 % zu erwarten, in einer angepassten Tätigkeit (Maltherapeutin im Einzelsetting) wohl höchstens 20-30 %. Die Psychotherapie werde weiter geführt, ebenso die Psychopharmakotherapie. Die aktuelle störungsspezifische Ergotherapie und Physiotherapie sollten unbedingt weitergeführt werden (S. 3). Bei Aufgaben im Haushalt sei die Beschwerdeführerin schwer eingeschränkt (S. 5). 4.5 Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, Klinik E.___, berichtete am 22. Dezember 2022 (Urk. 7/135) und nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 2.5): - chronisches Erschöpfungssyndrom (2017) Er führte aus, er habe keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Es sei ihm nicht bekannt, seit wann eine Arbeitsunfähigkeit attestiert werde (S. 1 Ziff. 1.3). Der Neurostatus sei normal (S. 3 Ziff. 2.4). Er empfehle, die Ergotherapie und Psychotherapie weiterzuführen (S. 3 Ziff. 2.8). Ab Januar 2023 sei der Beschwerdeführerin zwei Stunden pro Tag eine angepasste Tätigkeit zumutbar (S. 5 Ziff. 4.2). In Rücksprache mit Dr. F.___ (Psychosomatik) sei eine langsame Steigerung denkbar (S. 5 Ziff. 4.3). 4.6 I.___, Physiotherapeutin, berichtete am 12. Januar 2023 (Urk. 7/141) und führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit fünf Monaten jeweils einmal wöchentlich in der Physiotherapie. Der Verlauf bezüglich Belastungsaufbau verlaufe seit Beginn bis zum jetzigen Zeitpunkt sehr schwankend. Seit Beginn seien die drückenden Kopfschmerzen der limitierende Faktor beim Ausdauer- als auch beim Krafttraining. Diesbezüglich habe die Beschwerdeführerin Fortschritte in der Ganggeschwindigkeit gezeigt. Nach dem Laufbandtraining habe sie jedoch keine Aktivität in Form von Kraftübungen oder eines anderen Termins mehr wahrnehmen können aufgrund der Erschöpfung. Im November habe sie ihren erreichten Fortschritt in der Physiotherapie konstant halten können. Zu diesem Zeitpunkt habe sie zirka zwei Stunden täglich am Stück unterwegs sein können. Im Dezember habe die Beschwerdeführerin angegeben, wieder an einer grossen Erschöpfung zu leiden, so dass sie eine Therapiepause von vier Wochen habe einlegen müssen. Seit dem 28. Dezember 2022 sei sie wieder in der Physiotherapie. Sie beschreibe seither wieder Kopfschmerzen sowie eine verminderte Belastbarkeit. Aktuell seien sie dran, ihr Ausgangslevel vom November wieder erreichen zu können, sodass sie zwei Stunden täglich unterwegs sein könne. Weiter bestünden die Ziele in einer Reduktion der Kopfschmerzen durch Tonusregulation der Muskulatur sowie durch Förderung von mehr Aktivität. 4.7 Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 15. Juni 2023 Stellung (Urk. 7/147/5-6) und führte aus, aus psychiatrischer Sicht liege im Vergleich zur RAD-Stellungnahme vom 23. Juni 2021 keine Veränderung des Gesundheitszustandes vor. Bei einem Erschöpfungssyndrom nach Viruserkrankung handle es sich um kein psychiatrisches Krankheitsbild. Der Fall sollte aus somatischer/neurologischer Sicht beurteilt werden. 4.8 Dr. med. K.___, Fachärztin für Neurologie, RAD, nahm am 27. Juni 2023 Stellung (Urk. 7/147/6) und führte aus, zwischenzeitlich sei es am 15. Februar 2022 zu einer Synkope mit Gesichtsanprall gekommen. Die Beschwerdeführerin habe sich leichte Verletzungen an Lippe und Wange zugezogen, welche sie selbst habe versorgen können. Gemäss den anschliessenden Abklärungen sei die Ursache der Synkope am ehesten vasovagal/orthostatisch gewesen, eine kardiale oder anderweitige Genese sei weitgehend ausgeschlossen worden. Es sei bezüglich Synkope keine weiterführende Therapie notwendig. Eine Verletzung der hirneigenen Strukturen sei aufgrund der Unfallschilderung, der unauffälligen neurologischen Befunde und der altersentsprechenden Bildgebung (MRI inklusive Gesichtsschädel und MR Angio, März 2022) höchst unwahrscheinlich. Eine länger anhaltende gesundheitliche Einschränkung durch dieses Trauma sei damit nicht nachvollziehbar. Die übrigen somatischen Diagnosen seien vorbestehend und seien vorgängig eingehend gutachterlich abgeklärt worden. Die rechtsgültige Verfügung sei gerichtlich überprüft und unterstützt worden. Anamnestisch zeige sich keine eindeutige Veränderung, bereits vorbestehend habe die Beschwerdeführerin geschildert, an einer deutlich erhöhten Ermüdbarkeit mit durchgehend fehlender Energie zu leiden, welche eine Betätigung von höchstens zwei Stunden täglich erlaube. Es seien bezüglich der erhöhten Erschöpfbarkeit keine neuen Diagnosen gestellt worden, damit könne auf die vorgängige Beurteilung abgestellt werden. Insgesamt sei damit aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch aus somatischer Sicht seit der letzten Beurteilung keine Veränderung aufgetreten. 4.9 Dr. F.___ berichtete am 12. Juli 2023 (Urk. 7/149) und wiederholte die bereits bekannten Diagnosen (vgl. vorstehend E. 4.4) und führte aus, sie habe die Beschwerdeführerin von August 2017 bis zu ihrer aktuellen Pensionierung betreut. Sie verweise auf ihren letzten Bericht von Oktober 2022 (vgl. vorstehend E. 4.4). Sie habe immer wieder detailliert die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beurteilt. Die Beschwerdeführerin sei zudem im Auftrag der L.___ wiederholt psychiatrisch in ihrer Arbeitsfähigkeit beurteilt worden und es sei übereinstimmend festgestellt worden, dass die genannten Diagnosen zu einer schweren Einschränkung (mindestens 80 %) in ihrer Arbeitsfähigkeit und Erwerbsfähigkeit in der angestammten und auch in einer angepassten Tätigkeit geführt hätten. Die Beschwerdeführerin habe alle ihr vorgeschlagenen Therapien wahrgenommen. Bis zum Unfall im Jahre 2022 habe sie eine leichte Verbesserung ihrer Arbeitsfähigkeit erreicht, die ihr erlaubt habe, neben einem kleinen Pensum im Gymnasium eine Ausbildung in Maltherapie zu besuchen. Diese Ausbildung habe sie wegen der Verschlechterung des Erschöpfungssyndroms abbrechen müssen. Die Arbeit im Gymnasium habe sie aufgeben müssen. Sie habe auch aktuell die Therapie (Standardtherapie für chronisches Erschöpfungssyndrom) in der D.___ und in der Klinik E.___ wahrgenommen ohne Erreichen einer Arbeitsfähigkeit. Aktuell sei sie in die Spezialsprechstunde des M.___ für chronische Erschöpfungssyndrome der Klinik für Psychosomatik und Konsiliarpsychiatrie zugewiesen worden. Die Beschwerdeführerin könne sich im Alltag zu Hause selbst versorgen, benötige viele Ruhepausen und sei für die Hausarbeit auf weitestgehende Unterstützung ihres Partners angewiesen. Termine ausser Haus könne sie nur eingeschränkt wahrnehmen aufgrund der Erschöpfung. Darüber hinaus sei keine Tätigkeit möglich und werde es auch über die kommenden Monate und Jahre vermutlich nicht sein. 4.10 Die Ärzte M.___, Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik, berichteten am 22. August 2023 (Urk. 7/151) und nannten folgende Diagnose: - myalgische Enzephalomyelitis/chronisches Müdigkeitssyndrom Sie führten aus, bei der Beschwerdeführerin sei eine Erschöpfungssymptomatik gekennzeichnet durch anhaltende Fatigue, post-exertionelle Malaise, erhöhtes Schlafbedürfnis, fluktuierende Konzentrations- und Gedächtnisstörungen seit 2017 mit Zunahme der Symptomatik in 2022 eruierbar. Es zeigten sich zudem Hinweise für eine orthostatische Dysregulation. Dazu lägen mit somatischen Stressoren (Status nach Synkope mit Sturz auf Gesicht, myofasziales Zervikalsyndrom) und psychosozialen Stressoren (rezidivierende depressive Störung, Angsterkrankung, Ein- und Durchschlafinsomnie, Arbeitsunfähigkeit), prädisponierende, auslösende und aufrechterhaltende Faktoren vor. Im Rahmen der myalgischen Enzephalomyelitis/chronischen Müdigkeitssyndroms bestehe durch die postexertionelle Malaise sowie das erhöhte Ruhebedürfnis eine ausgeprägte Leistungsminderung mit der Unfähigkeit, anstrengende Arbeiten durchzuführen und einer ausgeprägten Leistungsreduktion der körperlichen und neurokognitiven Funktionen. Für Aktivitäten würden ausreichend Ruhepausen benötigt, da sonst mit einer weiteren Verschlechterung der Symptomatik zu rechnen sei (S. 1). Es würden eine ambulante, individuell angepasste Therapie mit Elementen aus der kognitiven Verhaltenstherapie und eine den Energiereserven angepasste Aktivitätstherapie, weiter eine Ergotherapie mit Fokus auf Fatigue- und Energiemanagement sowie ein Absetzen der Medikation mit Zolpidem beziehungsweise Vorhalten als seltene Bedarfsmedikation sowie Etablierung einer klaren Zubettgehroutine und regelmässige Bettgehzeiten empfohlen. Zudem sei eine kardiologische Abklärung bei unklaren Synkopen und Dysautonomie mittels Langzeit-EKG, Herzecho und Schellong Test zu erwägen. Selbsthilfestrategien wie Prioritäten und Grenzen setzen, Aktivitäts- und Ruhephasen ausbalancieren, Achtsamkeits-/Atemübungen, erholsame Körperhaltung beim Ausruhen, Massagen, Qigong, Kraniosakraltherapie und Osteopathie für das Erleben eines positiven Körpergefühls könnten zusätzlich zur Therapie hilfreich sein (S. 2). 4.11 Die Ärzte der Klinik E.___, Zentrum für ambulante Rehabilitation, berichteten am 24. August 2023 (Urk. 7/150) über die neuropsychologische Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 15. und 18. August 2023 und nannten folgende Diagnosen: - Synkope mit Sturz auf Gesicht (beim nächtlichen WC-Gang) am 15. Februar 2022 - chronisches myofasziales Zervikalsyndrom - chronisches Erschöpfungssyndrom, unklare Genese, Differentialdiagnose postviral, Erstmanifestation März 2017 - Status nach depressiven Episoden, Angsterkrankung Sie führten aus, der Antrieb sei regelrecht gewesen, Hinweise auf Denkstörungen hätten sich nicht ergeben. Die Beschwerdeführerin habe über eine sehr gute Auffassungsgabe verfügt. Instruktionen seien zügig erfasst worden und sie habe sich flexibel auf alle Aufgaben einstellen können. Schon zu Beginn der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin über eine erhöhte Müdigkeit berichtet. Im Verlauf des Untersuchungstermins habe sich eine Zunahme der Erschöpfung bemerkbar gemacht (Gähnen, Abnahme der Reaktionsgeschwindigkeit, fluktuierende Konzentrationsfähigkeit, vermehrte Flüchtigkeitsfehler) und die Beschwerdeführerin habe über eine Zunahme der Kopfschmerzen sowie Übelkeit berichtet. Im Verlauf des Untersuchungstermins seien auf Wunsch der Beschwerdeführerin jeweils nach 30 Minuten kurze Pausen gemacht worden. Nach drei Stunden sei die Belastbarkeitsgrenze der Beschwerdeführerin erreicht gewesen und es sei für die restlichen Testverfahren ein zweiter Termin vereinbart worden (S. 3 f.). Die visuo-konstruktiven Fähigkeiten der Beschwerdeführerin seien unauffällig gewesen. Einfache Reaktionsanforderungen seien zu Beginn sowie am Ende der Testung deutlich verlangsamt beantwortet worden. Über den dreistündigen Untersuchungsverlauf hinweg habe sich zusätzlich eine signifikante Verschlechterung des Reaktionstempos gezeigt. Die selektive und geteilte Aufmerksamkeit habe unterdurchschnittliche Reaktionszeiten (Intensität) aufgezeigt, die qualitative Leistung sei normgerecht gewesen. In einer Durchstreichaufgabe zur konzentrierten Aufmerksamkeit habe sich ein knapp durchschnittliches Arbeitstempo gezeigt, die Fehlerkontrolle sei überdurchschnittlich gewesen. Die Leistung in der verbalen und visuell-räumlichen Gedächtnisspanne sei durchschnittlich gewesen. Im Bereich der Exekutivfunktionen habe sich in der verbalen Interferenzkontrolle beim Benennen von farbigen Punkten ein verlangsamtes Tempo und ein Fehler gezeigt, die restlichen Darbietungsformen seien normgerecht gewesen. Bei den subjektiven Befindlichkeitsfragebögen habe sich in einem Fragebogen zur affektiven Lage im Angstwert eine leichte Ausprägung präsentiert, der Depressionswert sei unauffällig gewesen. Ein Fragebogen zur Aufmerksamkeit habe in der Skala «Ermüdung/Verl. bei praktischen Tätigkeiten» ein deutlich erlebtes Aufmerksamkeitsdefizit aufgezeigt. Während der gesamten Untersuchung habe die Beschwerdeführerin klinisch eine adäquate Leistungsbereitschaft gezeigt und eine durchgeführte Performancevalidierung habe sich als unauffällig erwiesen. In einem Fragebogen zur Symptomvalidierung sei eine erhöhte Belastung durch (potentiell) genuine Beschwerden aufgezeigt worden, es seien keine Pseudobeschwerden angegeben worden. Eine negative Antwortverzerrung sei somit nicht anzunehmen (S. 4). Es bestehe eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung (ICD-10 F07.2; S. 4 unten). Die neuropsychologische Untersuchung vom 14. Mai 2020 habe in allen kognitiven Funktionsbereichen einen unauffälligen Befund erbracht. Die aktuelle neuropsychologische Verlaufsuntersuchung habe hauptsächlich Einschränkungen in Bereichen der Aufmerksamkeitsfunktionen gezeigt. Weiter hätten sich leichte Defizite in Bereichen der Gedächtnisfunktionen wie auch in Bereichen der Exekutivfunktionen gezeigt. Die Interferenzkontrolle sei qualitativ unauffällig gewesen, das Tempo jedoch aufgrund der verminderten Grundaktivierung verlangsamt. Die restlichen geprüften kognitiven Funktionen hätten sich als unauffällig erwiesen. Im Verlauf der Untersuchung habe sich eine deutlich erhöhte Erschöpfbarkeit gezeigt, welche sich hauptsächlich in der klinischen Verhaltensbeobachtung, aber auch in einzelnen Bereichen testpsychologisch abgebildet habe. Im Vergleich zur Vortestung im Mai 2020 habe sich eine Verschlechterung der kognitiven Funktionen gezeigt, prädominant in den Aufmerksamkeitsfunktionen, wo sich vor allem Einschränkungen in der Intensität gezeigt hätten. Der Schweregrad der neuropsychologischen Funktionsstörung sei aktuell als leicht zu bewerten. Aufgrund der eigenanamnestischen Angaben sowie des Beschwerdeverlaufs könne angenommen werden, dass die neuropsychologischen Defizite vermutlich auf den Sturz infolge einer Synkope und dessen Auswirkungen zurückzuführen seien. In der neuropsychologischen Verlaufsdiagnostik hätten sich hauptsächlich deutliche Einschränkungen in den Aufmerksamkeitsfunktionen gezeigt, leichte Defizite in den Gedächtnis- und Exekutivfunktionen wie auch eine deutliche Belastbarkeitsminderung. Es könne davon ausgegangen werden, dass diese Faktoren auch im beruflichen Kontext einen limitierenden Effekt hätten. Nach Frei et al. (2016) wäre bei einer leichten Funktionsstörung formal neuropsychologisch von einer Arbeitsunfähigkeit von 10-30 % auszugehen. Aufgrund der Bildungsbiografie der Beschwerdeführerin könne von einem hohen prämorbiden Niveau ausgegangen werden. Bei der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin (Lehrerin auf Gymnasialstufe) sei eine hohe kognitive Leistungsfähigkeit, eine sehr gute Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung, eine flexible und effiziente Arbeitsweise, Multitasking-Fähigkeit sowie eine stabile Belastbarkeit und Stresstoleranz vorausgesetzt. Die Arbeit könne mehrheitlich nicht flexibel eingeteilt werden. Aktuell sei eine kognitive Belastbarkeit von maximal drei Stunden gegeben und die Beschwerdeführerin benötige dazwischen viele Pausen. Weiter müsse davon ausgegangen werden, dass nach einer starken kognitiven Belastung eine lange Erholungszeit benötigt werde. Aufgrund der erhöhten Erschöpfbarkeit, verminderten Stresstoleranz und der Verschlechterung der kognitiven Situation sei es zu bezweifeln, dass die Beschwerdeführerin aktuell ihre angestammte Tätigkeit ausüben könne. Es werde erstmal eine Stabilisierung der kognitiven Belastbarkeit empfohlen, bevor berufliche Massnahmen getroffen würden. Dies sei insofern wichtig, damit sich die affektive Situation nicht wieder verschlechtere. In einem nächsten Schritt könne dann perspektivisch bei subjektiver und objektiver Verbesserung des kognitiven Zustandes sowie der Erschöpfung eine berufliche Wiedereingliederung in Betracht gezogen werden. In dieser Phase sollte abgeklärt werden, inwiefern eine qualitative und auch quantitative Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder in einer angepassten Tätigkeit möglich sei. Es sei eine ambulante psychotherapeutische Weiterbehandlung indiziert. Bei Bedarf könne eine neuropsychologische Therapie oder Ergotherapie in Betracht gezogen werden, um ein günstiges Pausen- und Ressourcenmanagement sowie Kompensationsstrategien für den Alltag weiter zu erarbeiten und zu vertiefen. Weiter könnte die Beschwerdeführerin zusätzlich von einem kognitiven Training profitieren (S. 5 f.). 4.12 Dr. K.___, RAD, nahm am 5. September 2023 erneut Stellung (Urk. 7/155/2-4) und führte aus, die empfohlene kardiologische Abklärung der Synkope sei bereits vorgängig erfolgt und müsse damit nicht wiederholt werden. Zudem sei im August 2023 eine neuropsychologische Untersuchung (Klinik E.___) erfolgt, dabei habe sich eine hohe Anstrengungsbereitschaft gezeigt, ohne Hinweise auf Verfälschungstendenzen. Die Beschwerdeführerin habe eine erhöhe Müdigkeit während der Untersuchung gezeigt. Insgesamt hätten sich leichte neuropsychologische Funktionsstörungen gefunden, insbesondere aufgrund von Einschränkungen in der Aufmerksamkeitsaktivierung und selektiver/geteilter Aufmerksamkeit. Die Verschlechterung gegenüber dem Vorbefund (Mai 2020) sei aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin auf den Sturz vom Februar 2022 zurückzuführen. Formal neuropsychologisch sei von einer Arbeitsunfähigkeit zwischen 10 % und 30 % ausgegangen worden, wobei die tatsächliche Einschränkung bei hohen beruflichen Anforderungen höher ausfallen könne. Allerdings gingen die Behandler dabei von einer Gymnasiallehrertätigkeit aus, welche gemäss Qualifikation aktuell nur in einem 15 % Pensum ausgeübt werde. Zwischen August 2017 und August 2022 sei die Beschwerdeführerin durch Dr. F.___ betreut worden. Im Schreiben vom 12. Juli 2023 (11 Monate nach Therapieende) bestätige die Behandlerin, dass ein chronisches Erschöpfungssyndrom im Jahre 2017 diagnostiziert worden sei und seit dem Sturz im Februar 2022 eine Exazerbation bestehe. Gemäss der behandelnden Ärztin bestehe seit langem sowie für die kommenden Jahre eine schwere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu mindestens 80 %. Insgesamt gehe aus den neuen Unterlagen eine Neubeurteilung bereits vorgängig geklagter Beschwerden durch andere Fachärzte hervor. Dabei seien zusätzliche Therapieempfehlungen ausgesprochen worden. Das bereits 2017 diagnostizierte Müdigkeitssyndrom sei im Juni 2023 bestätigt worden, basierend auf den Angaben der Beschwerdeführerin sei eine Verschlechterung der Symptomatik seit dem Sturz vom Februar 2022 angenommen worden. Gegen eine relevante Verschlechterung spreche der ebenfalls eingereichte Bericht der Psychosomatikerin. Diese bestätige eine seit Jahren bestehende hochgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit infolge des Müdigkeitssyndroms. Die Psychosomatikerin habe die Beschwerdeführerin von August 2017 bis August 2022 betreut. Seither sei keine psychologische oder psychiatrische Behandlung mehr erfolgt. Hinweise zum aktuellen Zustand gingen aus dem Bericht entsprechend nicht hervor. Aktuell sei jedoch eine neuropsychologische Abklärung. Während im Mai 2020 keine neurokognitiven Defizite beschrieben worden seien, hätten sich nun leichte neuropsychologische Störungen gezeigt. Der dabei ermittelte Grad der neurokognitiven Defizite werde üblicherweise mit einer Arbeitsunfähigkeit zwischen 10 % und 30 % assoziiert. Zusammenfassend bestünden basierend auf den Bericht der neurokognitiven Abklärung Anzeichen einer leichten Zunahme der Symptomatik seit der RAD-Beurteilung von Juli 2021. Aktuell sei aufgrund der leichten neurokognitiven Defizite von einer eher niederschwelligen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die Behandler erwähnten jedoch ein aktuell nicht stabilisierter Gesundheitszustand und nicht ausgeschöpfte Therapieoptionen. Zur Verhinderung einer allfälligen Zunahme der Arbeitsunfähigkeit würden deshalb näher umschriebene Massnahmen zur Durchführung empfohlen.
5. 5.1 Bereits im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. Juli 2022 (vgl. Urk. 7/106), welches durch das Bundesgericht mit Urteil vom 24. Januar 2023 (Urk. 7/143) geschützt wurde, stand das erstmals 2017 diagnostizierte Erschöpfungssyndrom im Vordergrund und es wurde gutachterlich festgehalten, dass dieses die Arbeitsfähigkeit nicht relevant einschränke. Es konnte im somatischen Bereich bisher keine Ursache für die rasche Erschöpfung und eingeschränkte Belastbarkeit festgestellt werden, die eingeschränkte körperliche Belastbarkeit wurde somit als nicht plausibel erklärbar beurteilt und ein objektivierbares Krankheitskorrelat lag nicht vor. Auch aus psychiatrischer Sicht wurden bei der Beschwerdeführerin in der Untersuchung keine Hinweise auf relevante Beeinträchtigungen des kognitiven Funktionsniveaus gefunden (vgl. Urk. 7/106 E. 4.2 und E. 4.4). Die Beschwerdeführerin macht eine seither veränderte beziehungsweise verschlechterte Befundlage und damit einen Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATSG durch die neu aufgelegten Berichte der behandelnden Ärzte, insbesondere hinsichtlich der neuropsychologischen Funktionsstörung ausgelöst durch eine Synkope mit Sturz am 15. Februar 2022, geltend. 5.2 Hinsichtlich der Synkope mit Sturz-Ereignis vom 15. Februar 2022, welches von der Beschwerdeführerin als Auslöser für die Verschlechterung verantwortlich gemacht wird, kann festgehalten werden, dass die Ursache der Synkope bei unauffälligem neurologischen Status, unauffälliger Bildgebung des Schädels inklusive Gesichtsschädel sowie unter Ausschluss einer kardialen Genese am ehesten als orthostatisch angegeben wird (vgl. vorstehend E. 4.2, E. 4.3, E. 4.10). Durch den Sturz hat sich die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben an der Lippe und der Wange verletzt, wobei sie sich selbst versorgt habe und wieder schlafen gegangen sei (vgl. Urk. 7/108 S. 4 oben). Gemäss übereinstimmenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte liegt der Synkope mit Sturz somit keine relevante Störung mit invalidisierendem Krankheitswert zugrunde. 5.3 Die Verschlechterung wird durch die Auswirkungen der Synkope mit Sturz, namentlich mit einer Exazerbation der vorbestehenden Erschöpfungssymptomatik sowie mit einer neu aufgetretenen neuropsychologischen Funktionsstörung begründet. Gemäss der behandelnden Dr. F.___ könne die Beschwerdeführerin aktuell etwa zwei bis drei Stunden pro Tag einer Tätigkeit (alles zusammengenommen: Therapietermine, Hausarbeit, Administration, Hobbies, Spazieren, Treffen von Angehörigen und Freunden) nachgehen (vorstehend E. 4.4). Die Beschwerdeführerin könne sich im Alltag zu Hause selbst versorgen, benötige viele Ruhepausen und sei für die Hausarbeit auf weitestgehende Unterstützung ihres Partners angewiesen (vorstehend E. 4.9). Die Einschätzung von Dr. F.___ vermag keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gestützt auf die Erschöpfungssymptomatik zu begründen. So gehen aus ihren Berichten insbesondere keine wesentlichen neuen Befunde hervor, da die genannte rasche Ermüdung bei körperlicher und geistiger Anstrengung oder emotionaler Belastung, die Ermüdung der Augen, ein hohes Schlafbedürfnis, Konzentrationsstörungen, Gedächtnisstörung, anstrengungsinduzierte Kopfschmerzen mit Ausstrahlung in den Kiefer und anstrengungsinduzierte Übelkeit, Schwindel, Licht- und Lärmempfindlichkeit sowie intermittierend eine stressabhängige Ein- und Durchschlafstörung (vgl. vorstehend E. 4.4) im Wesentlichen bereits im ersten Verfahren geklagt wurden (vgl. Urk. 7/9/2-3, Urk. 7/15/2-5, Urk. 7/18/2-6, Urk. 7/29/16 f., Urk. 7/36/2, Urk. 7/40/13 f., Urk. 7/52/12 ff., Urk. 7/77/8 f., Urk. 7/83/23 ff. und S. 38 ff., Urk. 7/91/1-3). Ausserdem stützte Dr. F.___ ihre aktuelle Einschätzung im Wesentlichen auf Berichte, die bereits im Erstanmeldeverfahren berücksichtigt wurden (vgl. vorstehend E. 4.9), was der Annahme einer wesentlichen Verschlechterung entgegensteht. Auch wenn Dr. F.___ nicht mehr eine Arbeitsfähigkeit von drei beziehungsweise sechs Lektionen Unterricht pro Woche (Urk. 7/106 E. 3.2 und E. 3.5), sondern im Neuanmeldungsverfahren eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. vorstehend E. 4.4), vermag dies keine wesentliche Veränderung zu begründen, da – mangels entsprechender Begründung - nicht nachvollziehbar ist, weshalb zumutbare zwei bis drei Stunden Tätigkeit pro Tag keine sechs Stunden Unterricht pro Woche zulassen sollten. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Dr. H.___ im Dezember 2022 bereits von einer Arbeitsfähigkeit angestammt und angepasst von 2 Stunden pro Tag ausging mit langsamer Steigerung (Urk. 7/135/5). Zudem wurde im psychiatrischen Teilgutachten des Z.___ von Februar 2021 bereits ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin in der Erledigung der Haushaltsangelegenheiten aufgrund der fehlenden Energie eingeschränkt fühle, so dass ihr Partner den grössten Teil erledigen müsse (Urk. 7/106 E. 4.4). Eine wesentliche Veränderung ist diesbezüglich nicht ersichtlich. Schliesslich ist eine länger anhaltende gesundheitliche Einschränkung in Bezug auf die Erschöpfungssymptomatik durch die Synkope mit Sturz nicht nachvollziehbar, da ihr keine neurologische oder kardiologische Störung zugrunde liegt und sie in somatischer Hinsicht lediglich zu einer Bagatellverletzung der Lippe und der Wange geführt hat, welche von der Beschwerdeführerin selbst versorgt wurde. Die somatischen und von Dr. F.___ genannten psychiatrischen Diagnosen sowie die daraus geltend gemachten Einschränkungen sind allesamt vorbestehend und vorgängig eingehend gutachterlich abgeklärt und beurteilt worden. Neue somatische oder psychiatrische Diagnosen sind bezüglich der erhöhten Erschöpfbarkeit nicht gestellt worden und eine Veränderung seit der letzten materiellen Beurteilung liegt nicht vor. Auch aus den anderen medizinischen Berichten (vgl. vorstehend E. 4.2-4.3, E. 4.5, E. 4.7-8, E. 4.10) ergibt sich, soweit sie überhaupt eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit enthalten, keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes hinsichtlich des Erschöpfungssyndroms, der psychiatrischen oder somatischen Diagnosen. 5.4 5.4.1 Als weitere Auswirkung der Synkope mit Sturz vom Februar 2022 wurde eine anlässlich der neuropsychologischen Abklärung von August 2023 festgestellte leichte neuropsychologische Funktionsstörung gemäss ICD-10 F07.2 (vgl. vorstehend E. 4.11) genannt. Im Vergleich zur Vortestung von Mai 2020, welche in allen kognitiven Funktionsbereichen einen unauffälligen Befund ergeben habe, sei somit eine Verschlechterung der kognitiven Funktionen ausgewiesen. 5.4.2 Vorweg festzuhalten ist, dass eine neuropsychologische Testung beziehungsweise eine neuropsychologische Abklärung nach der Rechtsprechung lediglich eine Zusatzuntersuchung darstellt, welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_11/2021 vom 16. April 2021 E. 4.2 mit Hinweisen). Zudem bleibt es grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen oder allenfalls des neurologischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 10.2.1 m.w.H.). Vorausgesetzt ist nach der Rechtsprechung daher, dass der psychiatrische oder neurologische Facharzt die neuropsychologischen Testergebnisse würdigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_605/2019 vom 12. November 2019 E. 3.2.2 mit Hinweis). Dies ist trotz Abklärung in der Klinik E.___, welche über entsprechende Fachärzte verfügt, unterblieben, womit gestützt darauf ohnehin keine abschliessende invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung festgelegt werden kann. 5.4.3 Damit stellt sich die Frage, ob sich gestützt auf die neuropsychologische Einschätzung Hinweise auf eine wesentliche Verschlechterung ergeben, welche zu weiteren Abklärungen in psychiatrischer oder neurologischer Hinsicht Anlass geben. Dies ist zu verneinen. Mehrere Neurologen waren bei der Abklärung involviert und es konnten keine relevanten neurologischen Diagnosen gestellt werden (vgl. vorstehend E. 4.2-4.3, E. 4.5, E. 4.8, E. 4.12). In antizipierter Beweiswürdigung ist nicht davon auszugehen, dass sich mit einer erneuten neurologischen Abklärung etwas daran ändert, wobei eine neurologische Begutachtung von der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht beantragt wurde. Des Weiteren fehlte es anlässlich der aktuellen neuropsychologischen und anderweitigen Untersuchungen an Hinweisen auf ein invalidenversicherungsrechtlich relevantes psychisches Leiden, womit – ebenfalls in antizipierter Beweiswürdigung - keine erneute psychiatrische Abklärung nötig ist. Dies hat umso mehr zu gelten, als gestützt auf die letztmalige, noch nicht lange zurückliegende, psychiatrische Begutachtung vom Februar 2021 (vgl. vorstehend E. 3) im Rahmen der Erstanmeldung aus psychiatrischer Sicht kein Leiden eruiert werden konnte, das eine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hatte (vgl. Urk. 7/106 E. 4.2 und E. 4.4). Nicht ersichtlich ist ferner, inwieweit die neuropsychologische Diagnose psychiatrisch begründet werden könnte, angesichts dessen, dass bereits im ersten Verfahren Aufmerksamkeitsprobleme geklagt wurden (vgl. oben), welche auch in psychiatrischer Hinsicht nicht relevant waren (vgl. Urk. 7/83). Überdies hielten die Neuropsychologen fest, dass die Grundstimmung ausgeglichen gewirkt habe, die Beschwerdeführerin affektiv hinreichend gut schwingungsfähig und der Antrieb regelrecht gewesen seien; es hätten sich keine Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen ergeben (Urk. 7/150/3). Weitere Abklärungen vermöchten an diesem Umstand nichts zu ändern (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je m.w.H.). Auf die Einholung weiterer Berichte oder die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Veranlassung einer Begutachtung kann deshalb verzichtet werden. 5.4.4 Weiter bleibt anzumerken, dass gemäss den klinisch-diagnostischen Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapitel V (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V, Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10., überarbeitete Aufl., Bern 2015, S. 103-104) die gestellte Diagnose nach ICD-10 F07.2 ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma darstellt. Ein solches Syndrom folgt einem Schädelhirntrauma, das gewöhnlich schwer genug ist, um zu Bewusstlosigkeit zu führen. Es besteht aus einer Reihe verschiedenartiger Symptome, wie Kopfschmerzen, Schwindel (meistens ohne die Merkmale einer echten Vertigo), Erschöpftheit, Reizbarkeit, Störungen der Konzentration, des geistigen Leistungsvermögens, des Gedächtnisses, des Schlafes und einer verminderten Belastungsfähigkeit bei Stress, emotionalen Reizen oder unter Alkohol. Vorliegend sind zwar einige Merkmale erfüllt, hingegen lag bei der Beschwerdeführerin anlässlich des Ereignisses vom 15. Februar 2022 unstreitig kein Schädelhirntrauma und auch keine Bewusstlosigkeit vor, weshalb fraglich ist, ob die diagnostischen Kriterien für das Vorliegen der Diagnose erfüllt sind und dieser gefolgt werden kann. 5.4.5 Schliesslich hat die aktuelle neuropsychologische Untersuchung hauptsächlich Einschränkungen in Bereichen der Aufmerksamkeitsfunktionen sowie leichte Defizite in den Bereichen der Gedächtnisfunktionen und Exekutivfunktionen gezeigt. Der Schweregrad der neuropsychologischen Funktionsstörung wurde von den Neuropsychologen der Klinik E.___ als leicht bewertet. Weiter führten sie aus, es sei davon auszugehen, dass diese Faktoren auch im beruflichen Kontext einen limitierenden Effekt hätten und bei einer leichten Funktionsstörung formal neuropsychologisch von einer 10-30%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (vorstehend E. 4.11). Diese Einschätzung könnte aufgrund der geltend gemachten Limitierungen anlässlich der neuropsychologischen Testung nachvollzogen werden. Aus welchen Gründen die Neuropsychologen im selben Bericht von einer kognitiven Belastbarkeit der Beschwerdeführerin von maximal drei Stunden ausgehen, erscheint hingegen nicht nachvollziehbar beziehungsweise widersprüchlich, und selbst die Beschwerdeführerin macht Entsprechendes nicht ausdrücklich geltend (vgl. Urk. 1 S. 11 f.). Am ehesten ist davon auszugehen, dass die Neuropsychologen nebst der neuropsychologischen Diagnose weitere Einschränkungen, namentlich das Erschöpfungssyndrom (vgl. die von Dr. H.___ der Klinik E.___ gestellte Diagnose, vorstehend E. 4.5), berücksichtigten. Des Weiteren wiesen sie darauf hin, dass bei der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin (Lehrerin auf Gymnasialstufe) eine hohe kognitive Leistungsfähigkeit, eine sehr gute Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung, eine flexible und effiziente Arbeitsweise, Multitasking-Fähigkeit sowie eine stabile Belastbarkeit und Stresstoleranz vorausgesetzt seien, was grundsätzlich zutrifft. Vorliegend zu berücksichtigen ist jedoch, dass Einschränkungen hinsichtlich der genannten Anforderungen bereits im Rahmen der Erstanmeldung geklagt (vgl. beispielsweise Urk. 7/15/2 Ziff. 1.7, Urk. 7/52/13 f., Urk. 7/83/16 f.), indes als nicht rentenrelevant eingestuft wurden. Deren im Kontext einer neuropsychologischen Abklärung erneute Berücksichtigung führt nicht zu Hinweisen auf eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes. 5.5 Ob sich gestützt auf die neuropsychologische Einschätzung eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes oder Hinweise darauf ergeben, kann jedoch letztlich offen bleiben. Denn selbst bei Annahme der von den Neuropsychologen bei einer leichten Funktionsstörung anzunehmenden Arbeitsunfähigkeit von 10 % bis maximal 30 %, was auch die Beschwerdeführerin nicht ausschliesst (vgl. Urk. 1 S. 12), resultiert kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Zwar kann die einjährige Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in jenem Zeitpunkt als eröffnet gelten, in welchem eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % eintritt (vgl. vorstehend E. 1.5), was im Bereich der neuropsychologisch attestierten 10 – 30%igen Arbeitsunfähigkeit liegt. Indes wird mit ebendieser attestierten Arbeitsunfähigkeit eine während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit nicht erreicht, womit die Wartezeit letztlich nicht erfüllt werden kann. Damit kann kein Anspruch auf eine Rente entstehen, womit – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 12) – auch kein Einkommensvergleich stattzufinden hat. 5.6 Zusammenfassend erweisen sich sämtliche beschwerdeweise erhobenen Einwände gegen die angefochtene Verfügung als unbegründet. Diese ist nicht zu beanstanden und deshalb zu bestätigen, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jonas Steiner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensSchüpbach