Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2023.00543
V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom 20. November 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Breitenmoser Peyer Partner Rechtsanwälte Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich 1
diese substituiert durch Rechtsanwalt Gianmarco Coluccia Peyer Partner Rechtsanwälte Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. Die 1975 geborene X.___ meldete sich am 18. März 2019 unter Hinweis auf eine seit Jahren bestehende Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Diese tätigte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und führte ein Standortgespräch mit der Versicherten (Urk. 7/8). Mit Schreiben vom 26. September 2019 teilte sie mit, es würden keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt (Urk. 7/18). In der Folge veranlasste die IV-Stelle die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welches am 4. Juni 2020 erstattet wurde (Urk. 7/31). Am 24. Juni 2020 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten eine Schadenminderungspflicht in Form der Durchführung einer intensiven psychiatrisch-psychotherapeutischen sowie psychopharmakologischen Behandlung, wobei diese mit einem mindestens sechs- bis achtwöchigen stationären Aufenthalt zu beginnen sei (Urk. 7/32). In der Folge teilte die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Schreiben vom 1. Juli 2020 mit, es habe eine vom 7. Juli bis 14. September 2020 dauernde stationäre Behandlung stattgefunden (Urk. 7/41). Diese wurde vom 20. Oktober 2020 bis 19. Januar 2021 fortgeführt (Urk. 7/45 S. 4 ff. und 7/53). In der Zeit vom 25. Februar bis 25. September 2021 weilte die Versicherte in ihrem Heimatland (Urk. 7/70). Nachdem Dr. Z.___ mit Bericht vom 5. Dezember 2021 mitgeteilt hatte, die Behandlung bei ihr sei im November 2021 abgeschlossen worden (Urk. 7/74 S. 5), veranlasste die IV-Stelle die Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens bei der Begutachtungsstelle A.___, welches am 31. Oktober 2022 erstattet wurde (Urk. 7/87). Mit Vorbescheid vom 25. November 2022 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 7/90). Dagegen erhob die Versicherte am 30. November 2022 Einwand (Urk. 7/91) und teilte am 10. Dezember 2022 mit, sie befinde sich wieder in stationärer Behandlung (Urk. 7/96). Am 16. Februar 2023 äusserten sich die behandelnden Ärzte der psychiatrischen Klinik B.___ zum Vorbescheid (Urk. 7/108). Daraufhin stellte die IV-Stelle bei den begutachtenden Ärzten des A.___ Rückfragen, welche am 8. August 2023 beantwortet wurden (Urk. 7/114). Mit Verfügung vom 21. September 2023 entschied die IV-Stelle in angekündigtem Sinn und verneinte einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 2 [= 7/123]).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 17. Oktober 2023 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht (Urk. 1/1) und beantragte sinngemäss, ihr sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1/2). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. November 2023 angezeigt wurde. Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). Am 19. Februar 2024 nahm die Beschwerdeführerin, nun vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Breitenmoser, Stellung und beantragte, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen und subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 15). Zudem legte sie eine Stellungnahme ihres behandelnden Psychiaters, datierend vom 8. Februar 2024, auf (Urk. 16/2). Mit Schreiben vom 5. April 2024 informierte die Beschwerdeführerin darüber, dass sie von Februar bis anfangs April 2024 erneut stationär behandelt worden sei (Urk. 19) und legte den entsprechenden Austrittsbericht auf (Urk. 20). Die IV-Stelle verzichtete auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 22).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Auf Grund der im März 2019 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab September 2019 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden - soweit nichts anderes vermerkt ist - jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).
2. 2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die medizinischen Abklärungen hätten gezeigt, dass die Versicherte seit Oktober 2018 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. In ihrer angestammten Tätigkeit bestehe eine Einschränkung von 30 % und in einer angepassten Tätigkeit eine solche von 20 %. Damit liege ein Invaliditätsgrad von unter 40 % vor, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Im Einwandverfahren seien die neu aufgelegten medizinischen Unterlagen berücksichtigt worden. Zwar könne davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten nach der Begutachtung verschlechtert habe. Diese Verschlechterung sei jedoch nur vorübergehender Natur, weshalb sie keine Invalidität begründe (Urk. 2). 2.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, die IV-Stelle habe sich zu Unrecht auf das A.___-Gutachten gestützt. Dieses sei nicht beweiskräftig, da es diverse Mängel aufweise. So sei zum Beispiel der Abschlussbericht der arbeitsorientierten Ergotherapie nicht berücksichtigt worden. Die Untersuchung in den Disziplinen Innere Medizin und Orthopädie habe lediglich rund 30 Minuten gedauert, was nicht genüge, um eine seriöse Beurteilung vornehmen zu können. Dementsprechend fehlten in diesen Teilgutachten denn auch präzise Angaben zu geklagten Beschwerden und allfälligen Einschränkungen. Das psychiatrische Gutachten sei ebenfalls mangelhaft. So würden mit Blick auf den Befund, ihre Angaben und die Feststellungen der anderen Gutachter diverse Diskrepanzen vorliegen, die Gutachterin habe es unterlassen, sich mit früheren psychiatrischen Einschätzungen auseinanderzusetzen und habe unzulässigerweise aus der verordneten Medikation auf den Schweregrad der Erkrankung geschlossen (Urk. 1 und 15).
3. Die Versicherte wurde erstmals von Dr. Y.___ begutachtet (Erstattung Gutachten am 4. Juni 2020), welcher folgende Diagnosen stellte (Urk. 7/31 S. 13): - schwere depressive Episode einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.2) - histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.4) - schädlicher Gebrauch von Alkohol und Tabak (ICD-10: F10, F17.1) Die Explorandin klage über nicht endende Weinanfälle, Schuldgefühle, Müdigkeit und ein Gefühl, lebensunwert zu sein. Sie wolle niemanden sehen, mache allen nur Kummer. Am liebsten würde sie einschlafen und nicht mehr aufwachen. Sie habe das Gefühl, es werde niemals mehr besser. Sie habe zudem überall im Körper Schmerzen (Urk. 7/31 S. 7). Die psychischen Grundfunktionen würden im Wesentlichen intakt erscheinen. Die Explorandin sei allseits orientiert und bewusstseinsklar. Aufgrund der depressiven Symptome würden die Auffassung, Konzentration und das Gedächtnis zeitweise leicht gemindert erscheinen. Hinweise für psychotische Symptome im Sinn von Wahn oder Halluzinationen bestünden nicht, ebenso wenig wie Störungen der Ich-Funktionen. Im Gedankengang sei sie spontan, noch kohärent, aber sehr sprunghaft, weitschweifig im Wechsel mit detaillierter Schilderung. Ein inhaltlich geordneter Gang der Exploration sei nicht möglich. Die Stimmung sei schwer depressiv, verzweifelt, hoffnungslos, mit labiler, überschiessender Affektivität. Innerlich wirke sie dabei durchgehend erregt und extrem angespannt. Im Vordergrund stünden schwere Ängste: Angst vor dem Leben, Angst vor Menschen. Für Aggravation gebe es keine eindeutigen Hinweise (Urk. 7/31 S. 12). Die Explorandin zeige sich in ihre depressive Symptomatik eingesponnen, so dass ein berechnendes Verhalten zunächst nicht vorstellbar gewesen sei. Auffallend seien das nicht stillbare Weinen und die labile Affektivität mit einer Tendenz zur Dramatisierung der Situation. Dem entgegen stünden gute Ichfunktionen bei einer über 20 Jahre erfolgreichen Tätigkeit als Servicekraft. Laut der behandelnden Ärztin habe sie Krankschreibungen in der Vergangenheit vermieden um die Stellen nicht zu gefährden. Die Symptome hätten sich innerhalb von kurzer Zeit völlig verändern können. Sogar noch am Tag der Kündigung hätte man ihr eine Arbeit in einem zweiten Lokal des Arbeitgebers angeboten. Für Aussenstehende habe offenbar keinerlei Hinweis auf eine depressive Symptomatik bestanden. Dies wenige Stunden bevor die Krankschreibung erfolgt sei. Zu dieser Vorgeschichte würden die äusserlichen Gegensätze der Untersuchung passen: Einerseits die souveräne, selbstverständliche Beherrschung von Alltagstechniken, die problemlose Kontaktaufnahme, die sorgfältig manikürten Fingernägel bei gleichzeitig achtloser Kleidung, unsaniertem Gebiss, Suchttendenzen mit schädlichem Konsum von Alkohol und Tabak. Diese Gegensätze seien Ausdruck der histrionischen Störung, durch welche Beziehungen kompliziert, dramatisch und unzuverlässig würden (Urk. 7/31 S. 16). Zur Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest, die Versicherte sei zurzeit 100 % arbeitsunfähig. Nach einer intensiven, anfangs auch stationären Behandlung sollte eine vollständige Arbeitsfähigkeit, auch in angestammter Tätigkeit, erreicht werden. Das Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit sollte ungefähr 6 Monate dauern, währenddem in angepasster Tätigkeit bereits nach 3 Monaten wieder eine volle Arbeitsfähigkeit vorliegen sollte (Urk. 7/31 S. 17-18).
4. 4.1 Im A.___-Gutachten vom 31. Oktober 2022 wurde als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig klinisch-phänomenologisch leichte Episode, formal mittelgradige Episode (ICD-10: F33.0/33.1), genannt (Urk. 7/87 S. 8). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter folgende auf: - akzentuierte Persönlichkeitszüge, histrionisch (ICD-10: Z73) - chronische Schulterbeschwerden rechts (ICD-10: M79.61) - chronische Knie- und Oberschenkelbeschwerden beidseits (ICD-10: M79.60/Z98.8) - fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F17.1) - Status nach Varizenoperation bds. 2018 bei Varikosis (ICD-10: I83.9) - Dyslipidämie (ICD-10: E78.2) 4.2 Im internistischen Teilgutachten wurde festgehalten, die Explorandin klage darüber sich verlassen, traurig unglücklich und wertlos zu fühlen. Sie habe kein Selbstwertgefühl. Vor kurzem sei sie für vier Monate in ihrem Heimatland gewesen, dort sei es ihr etwas besser gegangen als hier in der Schweiz, wo alle arbeiten würden. Sie fühle sich ständig müde. Gelegentlich leide sie unter Nacken- und Rückenbeschwerden, ebenso unter rechtsseitigen Schulter- und Kniebeschwerden (Urk. 7/87 S. 25). Aus internistischer Sicht könnten keine Befunde erhoben werden, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würden. Bezüglich der geklagten Schmerzen im Bereich des rechten Schultergelenks, des Nackens, des Rückens sowie der Kniegelenke werde auf das orthopädische Teilgutachten verwiesen (Urk. 7/87 S. 25). 4.3 Im orthopädischen Teilgutachten wurde ausgeführt, die Explorandin gebe an, nach einstündigem Sitzen «ihre Stabilität» zu verlieren und beim anschliessenden Aufstehen unter Schwindel zu leiden. Ihre Knie würden etwas schmerzen, die Symptomatik strahle «nach oben» aus. Weiter würde sie unter lumbalen Rückenschmerzen leiden, welche «überall in den Bauch» ausstrahlen würden. Der Bauch würde jeweils anschwellen, sodass sie weinen müsse. Weitere Ausstrahlungen verneine sie. Die Schulter der dominanten rechten Seite sei schmerzhaft, vor allem dorsal, wobei es zu Ausstrahlungen in den proximalen dorsalen Oberarm komme. Im Übrigen sei sie stets unkonzentriert, traurig, müde und freudlos, sodass sie nur noch weinen könne (Urk. 7/87 S. 42). Das Gangbild auf der Treppe und auf ebenem Terrain sei regelrecht. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule zeige sich eine weitgehend freie Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte, indem der initial vermehrte Finger-Boden-Abstand später durch eine freie Auslenkung im Langsitz relativiert werden könne. Auch die bei der expliziten Prüfung etwas eingeschränkte Kopfrotation gelinge unter Ablenkung frei. An den oberen und unteren Extremitäten bestünden keine funktionellen Defizite. Die gesamte ausführliche Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen könne bei ausreichender Kooperation problemlos durchgeführt werden, wobei zu keinem Zeitpunkt ein höhergradiger Leidensdruck fassbar werde. Die Bildgebung zeige degenerative Veränderungen ohne Neurokompression an der Wirbelsäule. Auch an den Schultern und am rechten Kniegelenk seien keine höhergradigen Veränderungen ersichtlich. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass sich die Beschwerden aus orthopädischer Sicht nicht klar begründen lassen würden. Nachvollziehbar sei ein gewisser Leidensdruck bei deutlicher Fehlhaltung im Sinne einer Kopf- und Schulterprotraktion (Urk. 7/87 S. 47). Aus orthopädischer Sicht sei die Explorandin sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit vollständig arbeitsfähig, wobei auch in der Vergangenheit keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (Urk. 7/87 S. 49). 4.4 Im psychiatrischen Teilgutachten wurde dargelegt, die Explorandin klage darüber, sich kraftlos, freudlos und gefühllos zu fühlen. Sie habe Gedanken des Lebensüberdrusses, sei unglücklich und schäme sich, unter Leute zu gehen. Ab und zu habe sie Angst, wobei sie nicht wisse, warum. Sie habe Angst vor Invalidität, Geräuschen im Haus, wenn sie alleine sei, Blitzen und Schlangen. Sie leide auch unter Einschlafstörungen. Manchmal könne sie sich nicht konzentrieren. Seit sie krank sei, sei sie zweimal in ihrem Heimatland gewesen, einmal davon länger und das zweite Mal für vier Monate. Dort gehe es ihr besser, sie habe Nachbarn und ihre Mutter (Urk. 7/87 S. 31-33). Die Explorandin sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Die Konzentration könne für die Dauer des gut einstündigen Gesprächs aufrechterhalten werden. Hinweise für Störungen der Auffassung, der Merkfähigkeit oder des Gedächtnisses würden nicht vorliegen. Der formale Gedankengang sei geordnet, Auffälligkeiten würden nicht vorliegen, insbesondere keine Verlangsamung oder Umständlichkeit. Affektiv sei sie leichtgradig niedergestimmt, die Schwingungsfähigkeit sei leicht reduziert, aber durchgängig vorhanden. Psychomotorisch sei sie unruhig, der Rapport sei herstellbar (Urk. 7/87 S. 35-36). Die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit Episoden unterschiedlichen Schweregrades könne nachvollzogen werden. Erstmals sei die Explorandin im Jahr 2009 dekompensiert. In der Folge seien verschiedene depressive Episoden aufgetreten. Es finde seit Jahren eine ambulante psychotherapeutische Behandlung statt, wobei den Berichten keine Angaben über eine leitlinienorientierte psychopharmakologische Behandlung entnommen werden könnten. Die Angaben der Explorandin zum Tagesablauf und zu ihren Aktivitäten würden auf keine erheblichen Einschränkungen hinweisen. Auch sei sie dem Rat ihrer behandelnden Ärztin, die Medikation zu erhöhen, nicht gefolgt. Es sei von keinem erheblichen Leidensdruck auszugehen. Klinisch-phänomenologisch präsentiere sich ein leichtes depressives Zustandsbild, rein formal sei aufgrund der beklagten Beschwerden eine mittelgradige depressive Episode festzustellen. Die beklagten körperlichen Probleme seien unspezifisch und würden die Kriterien einer weiteren psychiatrischen Störung nicht erfüllen. Angesichts der weitgehend unauffälligen Kindheit und Jugendzeit, der langjährigen stabilen Beziehungen zu Familienmitgliedern und der Arbeitsanamnese könne das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung ausgeschlossen werden. Hingegen lägen akzentuierte Persönlichkeitszüge vor (Urk. 7/87 S. 37-38). Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, in angestammter Tätigkeit bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit, dies seit Jahren. In angepasster Tätigkeit, in einer klar strukturierten Tätigkeit in einem kleinen Team, sei die Explorandin zu 80 % arbeitsfähig (Urk. 7/87 S. 38-39). 4.5 Nachdem mit Vorbescheid vom 25. November 2022 in Aussicht gestellt worden war, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 7/90), begab sich die Versicherte vom 1. Dezember 2022 bis 13. Januar 2023 in stationäre Behandlung. Im Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik B.___ vom 13. Januar 2023 (Urk. 7/110) wurden als psychiatrische Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2) sowie eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) genannt (Urk. 7/110 S. 1). Die Patientin leide unter depressiver Stimmung, Interessenverlust, vermindertem Antrieb, Insuffizienzgefühlen, Todeswunsch, Konzentrationsstörungen, psychomotorischer Hemmung und Schlafstörungen, weshalb die ICD-10 Kriterien für eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome als erfüllt anzusehen seien (Urk. 7/110 S. 3). Die Exazerbation der depressiven Symptomatik führten die behandelnden Ärzte auf den negativen IV-Bescheid zurück. Im Rahmen der stationären Behandlung habe sich die Patientin stabilisieren können. Ihrer Ansicht nach seien Integrationsmassnahmen zur Wiederaufnahme einer Tätigkeit im 1. Arbeitsmarkt indiziert (Urk. 7/110 S. 3). 4.6 Die IV-Stelle stellte die Berichte der behandelnden Ärzte den A.___-Gutachtern zu und ersuchte um Stellungnahme, welche am 8. August 2023 einging (Urk. 7/114). Darin wurde festgehalten, aufgrund der neuen Berichte könne davon ausgegangen werden, dass es – zumindest vorübergehend – zu einer Verschlechterung der depressiven Symptomatik gekommen sei, wobei die Schwere nicht nachvollzogen werden könne, dies weder anhand des Psychostatus noch anhand der Medikation bei Austritt. Eine Verbesserung des Zustandsbildes sollte in einem Zeitraum von rund sechs Monaten zu erwarten sein. Aufgrund dessen, dass eine stationäre Behandlung und eine Anpassung der Medikation nötig gewesen seien, sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit vorübergehend im Bereich von 100 % - 50 % eingeschränkt gewesen sei. Die Prognose sei leicht schlechter als sie sich im Herbst 2022 dargestellt habe. Es sollte jedoch wieder eine Arbeitsfähigkeit von 70 % erreicht werden können (Urk. 7/114 S. 3).
5. Die IV-Stelle stützte sich in ihrem Entscheid auf das A.___-Gutachten vom 31. Oktober 2022 und ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin zwar seit Oktober 2018 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, die Einschränkung in angestammter Tätigkeit jedoch nur 30 % und in angepasster Tätigkeit 20 % betrage, womit kein Anspruch auf eine Rente resultiere (Urk. 2). Das A.___-Gutachten vom 31. Oktober 2022 vermag zu überzeugen. Es beruht auf sorgfältigen und allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden. Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben und hieraus begründete Diagnosen gestellt, die medizinischen Zustände und Zusammenhänge schlüssig dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Das Gutachten erfüllt daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche Entscheidungsgrundlagen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Gutachten sei nicht beweiskräftig, da die Gutachter es unterlassen hätten, den Abschlussbericht der arbeitsorientierten Ergotherapie vom 29. August 2020 zu würdigen. In diesem sei über Schwierigkeiten in den Bereichen Konzentration und Ausdauer sowie Feinmotorik berichtet worden, was von den Gutachtern hätte thematisiert werden müssen (Urk. 15 S. 7). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin fand der Bericht der arbeitsorientierten Ergotherapie vom 29. August 2020 Eingang in die Beurteilung der Gutachter. So wird im psychiatrischen Gutachten explizit darauf Bezug genommen, hielt doch die Gutachterin fest, gemäss der arbeitsorientierten ergotherapeutischen Untersuchung seien Eingliederungsmassnahmen empfohlen worden (Urk. 7/87 S. 38). Diese Bemerkung zeigt, dass die psychiatrische Gutachterin sich mit dem Bericht auseinandersetzte. Im Übrigen ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine vertiefte Auseinandersetzung mit jedem einzelnen Bericht nicht erforderlich, wenn sich insgesamt ein vollständig und schlüssig ermitteltes Bild des Gesundheitszustandes ergibt und der Zugriff auf die im Aktenauszug aufgeführten Unterlagen jederzeit möglich war (Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2021 vom 9. Februar 2022 E. 5.6.3), weshalb dem Vorbringen nicht stattzugeben ist. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, sowohl die internistische als auch die orthopädische Untersuchung hätten lediglich rund 30 Minuten gedauert, was eine seriöse Beurteilung verunmögliche. So seien denn auch die Beschwerden nicht präzise umschrieben worden. Beispielsweise sei im internistischen Gutachten festgehalten worden, die Explorandin klage vor allem über psychische Probleme, was unzureichend sei (Urk. 1 S. 7 ff.). Die Dauer von Untersuchungen ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – für die Frage nach der Beweiskraft eines Gutachtens nicht entscheidend. So erachtete das Bundesgericht selbst zwanzigminütige Explorationsgespräche für die Erstellung von psychiatrischen Gutachten als ausreichend (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2011 vom 5. Januar 2012 E. 5.2). Massgeblich ist vielmehr, ob ein Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Beurteilungen der Gutachter inhaltlich nicht vollständig wären, fehlen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern es der internistische Gutachter unterlassen haben sollte, die Beschwerden der Versicherten zu erfragen. So hielt er fest, die Explorandin gebe an, seit über 10 Jahren täglich zu weinen, sie fühle sich unzufrieden, traurig und unglücklich (Urk. 7/87 S. 25). Dass er unter dem Titel «Diagnosen» festhielt, im Vordergrund stünde sicher die psychiatrische Problematik, ist angesichts dessen nicht zu beanstanden. Nicht durchzudringen vermag die Beschwerdeführerin auch mit ihrem Vorbringen, das psychiatrische Gutachten sei mangelhaft, da Diskrepanzen zu den anderen Gutachten vorlägen, es die Gutachterin unterlassen habe, sich mit früheren psychiatrischen Einschätzungen auseinanderzusetzen und aus der verordneten Medikation auf den Schweregrad der Erkrankung geschlossen habe (Urk. 15 S. 8 ff.). Im psychiatrischen Gutachten findet sich ein Abschnitt mit dem Titel «Diskussion zu den Akten und früheren Untersuchungen aus psychiatrischer Sicht» (Urk. 7/87 S. 37). Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die psychiatrische Gutachterin habe sich nicht mit früheren Einschätzungen auseinandergesetzt, ist aktenwidrig. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Gutachterin darauf hinwies, die verordnete Medikation sei nicht mit dem diagnostizierten Schweregrad der Depression zu vereinbaren (Urk. 7/87 S. 37), da durchaus eine Korrelation zwischen der Schwere einer Erkrankung und der verordneten Medikation bestehen kann. Es ist Aufgabe der Gutachterin, alle Unterlagen und bisher erfolgten Massnahmen zu würdigen und Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand zu ziehen. Dazu zählt selbstredend auch die verordnete Medikation. Inwiefern eine solche Würdigung «unzulässig» sein sollte, wird von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Nicht ersichtlich ist ferner, inwiefern relevante Diskrepanzen in den Gutachten bestehen sollten. Der von der Beschwerdeführerin genannte Umstand, dass im orthopädischen Gutachten darauf verwiesen worden sei, dass sie abwesend gewirkt und die Berufsanamnese sich langwierig gestaltet habe (Urk. 1 S. 8), vermag jedenfalls keine Zweifel an der Einschätzung der psychiatrischen Gutachterin zu erwecken, dass die Explorandin die Konzentration während der Untersuchung aufrecht erhalten konnte. Gleiches gilt dafür, dass die Beschwerdeführerin von Konzentrationsstörungen berichtet hat, handelt es sich dabei doch lediglich um eine subjektive Einschätzung, währenddem die Beurteilung der psychiatrischen Gutachterin auf deren Beobachtungen fusste. Die IV-Stelle erachtete das A.___-Gutachten vom 31. Dezember 2022 daher zu Recht als beweiskräftig.
6. Nach Erstattung des Gutachtens nahm die Beschwerdeführerin eine stationäre Behandlung auf (Urk. 7/110), woraufhin die IV-Stelle die entsprechenden Berichte den A.___-Gutachtern zur Stellungnahme schickte. Diese schlossen darauf, dass sich die depressive Symptomatik verschlechtert habe, indessen davon auszugehen sei, dass sich unter entsprechender Behandlung innert sechs Monaten eine Verbesserung einstelle und wieder eine 70%ige Arbeitsfähigkeit vorliege (Urk. 7/114 S. 3). Zu berücksichtigen ist, dass die Verschlechterung der depressiven Symptomatik eine Reaktion auf den negativen IV-Vorbescheid war. So wurde im Bericht der psychiatrischen Klinik B.___ vom 17. Januar 2023 festgehalten, die akute Exazerbation der depressiven Symptomatik sei auf eine psychosoziale Belastungssituation im Rahmen eines negativen IV-Bescheids zurückzuführen. Während der stationären Behandlung habe sich die Patientin stabilisieren können (Urk. 7/110 S. 3). Da im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens psychosoziale Belastungsfaktoren auszuscheiden sind, ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle auf die Beurteilung der A.___-Gutachter abstellte und von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausging. Daran ändert der Bericht des behandelnden Psychiaters vom 8. Februar 2024, welcher im Rahmen des Beschwerdeverfahrens aufgelegt wurde, nichts (Urk. 16/2). So stützte der behandelnde Psychiater seine Einschätzung weitestgehend auf die bei ihm seit dem 18. Oktober 2023 aufgenommene ambulante Behandlung. Da die Verfügung der IV-Stelle im September 2023 - und damit vor Beginn der ambulanten Behandlung - erging, vermögen seine Ausführungen die Einschätzung der A.___-Gutachter nicht in Frage zu stellen.
7. Nach dem Gesagten ging die IV-Stelle zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin zu 70 % arbeitsfähig ist. Die Beschwerdeführerin war zuletzt als Servicekraft tätig, verfügt indes über keine in der Schweiz anerkannte Ausbildung (Urk. 7/2 S. 5, 7/8 S. 2). Da das Arbeitsverhältnis bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens beendet wurde (Urk. 7/10 S. 1), ist zur Bestimmung des Valideneinkommens auf statistische Werte abzustellen. Weil das Invalideneinkommen anhand des gleichen Tabellenlohns festzulegen ist (Hilfsarbeitertätigkeit), genügt es für die Ermittlung des Invaliditätsgrades, die Prozentzahlen gegenüberzustellen. Damit entspricht die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % dem Invaliditätsgrad. Ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn ist nicht vorzunehmen, da Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 (einfache und repetitive Tätigkeiten) keine Berufs- und Fachkenntnisse erfordern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3) und Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3).
8. Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
9. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Gianmarco Coluccia - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
PhilippMuraro