Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2023.00510
V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Schilling Urteil vom 29. Oktober 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas Advokatur Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. Die 1974 geborene X.___ meldete sich am 22. Januar 2020 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine chronische akute Fasziitis plantaris bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/17). Die IVStelle tätigte daraufhin beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 29. September 2020 ab (Urk. 10/44). Am 1. Dezember 2021 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf einen Bruch des linken Arms mit einer implantierten Platte und Schrauben erneut bei der IVStelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/45). Die IVStelle tätigte wiederum beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen, zog die Akten der Suva bei (Urk. 10/48, 10/74) und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Y.___ AG (Gutachten vom 29. November 2022 [Urk. 10/98]). Mit Vorbescheid vom 23. Januar 2023 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/103). Nachdem die Versicherte hiegegen am 13. Februar 2023 Einwand erhoben hatte (Urk. 10/109), zog die IV-Stelle weitere Akten der Suva bei (Urk. 10/111 ff.) und entschied mit Verfügung vom 29. August 2023 im angekündigten Sinne (Urk. 10/116 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 27. September 2023 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, dass die Verfügung vom 29. August 2023 aufzuheben und ihr eine halbe IV-Rente zu gewähren sei. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und eine neue polydisziplinäre Abklärung von Amtes wegen in Auftrag zu geben, woraufhin neu zu entscheiden sei (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 reichte sie einen Bericht der Z.___ vom 3. Oktober 2023 ein (Urk. 6, 7). Mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwerdeführerin am 9. November 2023 angezeigt wurde (Urk. 12). Am 27. November 2023 reichte die Beschwerdeführerin sodann einen Bericht von lic. phil. A.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, vom 26. November 2023 nach (Urk. 13, 14/1-2), welcher der Beschwerdegegnerin am 28. November 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022). Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1.4 1.4.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2) Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1.5 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c).
2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog, dass die medizinischen Abklärungen beziehungsweise die Begutachtung durch die Y.___ AG ergeben hätten, dass der Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Pflegehelferin nicht mehr möglich sei. Eine angepasste Tätigkeit sei aus versicherungsmedizinischer Sicht hingegen in einem Umfang von 80 % zumutbar. Damit könne die Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (Urk. 2). 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass auf das Gutachten der Y.___ AG nicht abgestellt werden könne, da es unvollständig sei und diverse Diagnosen gar nicht aufgeführt und thematisiert worden seien. Die Beschwerdegegnerin habe sich mit diesen, bereits im Einwand vorgebrachten Argumenten, nicht einlässlich befasst, weshalb sie das rechtliche Gehör verletzt habe. Zudem sei der Einkommensvergleich nicht korrekt erstellt worden (Urk. 1).
3. 3.1 Vorab zu prüfen ist die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach sich die IV-Stelle mit ihrem Einwand, dass im Gutachten mehrere Beschwerden nicht berücksichtigt worden seien, nicht einlässlich befasst und damit das rechtliche Gehör sowie die Begründungspflicht verletzt habe (Urk. 1 S. 2 f.). 3.2 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht gebietet indessen nicht, dass sich der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H.). Diesen Anforderungen vermag die angefochtene Verfügung zu genügen: Es wird darin dargelegt, dass die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin mit der Begutachtung durch die Y.___ AG umfassend abgeklärt worden sei und die mit dem Einwand neu eingereichten Unterlagen keine neuen Tatsachen enthalten würden, welche die Notwendigkeit einer medizinischen Neubeurteilung begründen würden (Urk. 2). Diese - wenn auch kurze Begründung - erlaubte es der Beschwerdeführerin zu erkennen, dass sich die Beschwerdegegnerin nach wie vor auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre Gutachten stützte und - da sie eine angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 80 % als zumutbar erachtete und damit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden könne – das Leistungsbegehren abwies. Damit war die Beschwerdeführerin in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wie von ihr vorgetragen (Urk. 1 S. 2 f.), ist folglich nicht gegeben. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin ihr Anliegen mit der Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. August 2023 vor einer Beschwerdeinstanz, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft, vortragen konnte, womit eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs ohnehin als geheilt zu betrachten wäre (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa). 4. Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid massgeblich auf das von ihr veranlasste polydisziplinäre Gutachten der Y.___ AG vom 29. November 2022 (Urk. 10/98). Die Gutachter stellten darin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/98/40): - Multifokales Schmerzsyndrom: Fibromyalgie (Klassifikationskriterien ACR 1990 erfüllt [ICD-10 M79.70]) - somatisch ungenügend abstützbar - mit akzentuierten vertebralen Schmerzen, Fussschmerzen beidseits - Funktionelle Handgelenksschmerzen links, beginnende Handgelenksarthrose links (ICD-10 S52.3, M19.13) - Status nach Plattenosteosynthese distale Radiusfraktur links 26.07.2021 - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende aufgeführt (Urk. 10/98/41): - Osteoporose ED 02/2022 (ICD-10 M81.99) - Alendronat seit ca. 03/2022 - St.p. Hepatitis B (ICD-10 B16.9Z) - 05/2022: anti-HBc und anti-HBs positiv, HBs Antigen negativ, HBV-DNA negativ - Adipositas WHO Grad I (ICD-10 E66.90) - Minimale vaskuläre Marklagerläsionen ohne Progredienz (cMRI vom 24.8.2020 und 4.1.2021 [ICD-10 I67.3]) - Senk-/Spreizfüsse mit Hallux valgus (ICD-10 M21.68) - Status nach Voroperation vor vielen Jahren links Auf allgemein-internistischem Gebiet lägen anamnestisch, klinisch sowie hinsichtlich der Aktenlage keine IV-relevanten Diagnosen vor, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (Urk. 10/98/70 ff.). Auf neurologischem Fachgebiet wurden ebenfalls keine Einschränkungen sowie keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt (Urk. 10/98/95 ff.). Auch aus neuropsychologischer Sicht ergaben sich keine Diagnosen und Einschränkungen (Urk. 10/98/125 ff.). Der rheumatologische Gutachter stellte in Bezug auf das multifokale Schmerzsyndrom (Fibromyalgie) fest, dass das Schmerzbild somatisch in keiner Art und Weise zu erklären sei und psychische Faktoren deutlich im Vordergrund zu stehen schienen. Vernunftgemäss ergebe sich daraus eine Einschränkung für schwere körperliche Tätigkeiten. Hinsichtlich der funktionellen Handgelenksschmerzen links müsse trotz relativ unauffälligem radiologischem Befund wohl doch von einer beginnenden Arthrose am linken Handgelenk ausgegangen werden, was zu einer Einschränkung manueller Belastungen der linken Hand führe. Insgesamt sei der Befund derzeit aber mild. In der aktuellen Tätigkeit (Kinderbetreuung und Nachtwache mit leichten pflegerischen Belastungen) bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. In einer gängigen Pflegehelferinnen-Tätigkeit liege hingegen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Zumutbar seien alle leichten bis mittelschweren körperlichen Tätigkeiten. Arbeiten mit anhaltenden manuellen Belastungen der linken Hand, Heben und Tragen von schwereren Lasten mit der linken Hand (ab ca. 1 kg) seien nicht möglich und Arbeiten in extremen Temperaturen nicht sinnvoll (Urk. 10/98/209 ff.). Der begutachtende Psychiater diagnostizierte eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin in der Untersuchung zunächst körperliche Beschwerden beklagt habe. Es sei dabei deutlich geworden, dass die beklagten Beschwerden und die daraus resultierenden Einschränkungen über das zu erwartende Ausmass hinaus gehen und in Zusammenhang mit (unbewussten) intrapsychischen Konflikten stehen würden. Letztendlich würden sie aber insbesondere durch psychosoziale und versicherungspsychiatrisch nicht zu berücksichtigende Faktoren verursacht und aufrechterhalten, wie sich mehrfach dem Dossier entnehmen lasse und auch von der Beschwerdeführerin geäussert werde. Das Bestehen einer depressiven Störung oder einzelner depressiver Symptome könne nicht bestätigt werden. Auch testpsychologisch (HAMD17) habe sich kein Hinweis auf das Bestehen einer akuten floriden depressiven Symptomatik ergeben. Weiter habe die Beschwerdeführerin Störungen im Bereich der Kognition beklagt, insbesondere eine Vergesslichkeit. Grobkursorisch sei bei der Exploration keine Störung in diesem Bereich aufgefallen und auch im Rahmen der durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung habe keine Störung im Bereich der Kognition festgestellt und somit keine Diagnose auf neuropsychologischem Fachgebiet gestellt werden können. Insbesondere habe sich auch keine depressive Pseudodemenz gefunden. Ebenso wenig erscheine die Diagnose einer Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung, wie sie im Austrittsbericht der Rheumatologie Universitätsspital B.___ vom 8. August 2022 aufgeführt werde, nachvollziehbar. Hier fehlten die entsprechenden Diagnosekriterien auch vor dem Hintergrund der biographischen und berufsbiographischen Gegebenheiten der Beschwerdeführerin sowie entsprechende Symptome, die sich bei der aktuellen Untersuchung auch nicht hätten feststellen lassen. Auch in der neuropsychologischen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer hyperkinetischen Störung ergeben. Die Beschwerdeführerin sei rein medizinisch-theoretisch, aus rein psychiatrischer Sicht, unter Berücksichtigung der auf neuropsychologischem Fachgebiet erhobenen Befunde in der Lage, sämtliche ihrem körperlichen Leistungsprofil angepassten Tätigkeiten mit einer integralen Reduktion von 20 % zu verrichten, wobei die von ihr aktuell ausgeübte Tätigkeit als Tagesmutter als ideal angepasste Tätigkeit zu bezeichnen sei (Urk. 10/98/173 ff.).
5. 5.1 Das Gutachten der Y.___ AG vom 29. November 2022 (vgl. E. 4) beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben, beantwortet sämtliche Fragen, erscheint in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge als einleuchtend und begründet die Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise. Folglich erfüllt es die formellen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vgl. vorstehend E. 1.5). 5.2 Die Gutachter der somatischen Fachrichtungen begründeten nachvollziehbar, dass sich aufgrund der Befunde und der Alltagsgestaltung sowie unter Berücksichtigung der vorliegenden Aktendokumente zwar verschiedene Beschwerden feststellen liessen. Diese wirken sich bei leichten bis mittelschweren körperlichen Tätigkeiten, bei welchen die Beschwerdeführerin keine Arbeiten mit anhaltenden manuellen Belastungen der linken Hand, Heben und Tragen von schwereren Lasten mit der linken Hand (ab ca. 1 kg) ausführt, jedoch nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Damit ist auch die aktuell ausgeübte Tätigkeit – Kinderbetreuung und Nachtwache mit leichten pflegerischen Belastungen – vollzeitlich möglich. In einer gängigen Pflegehelferinnen-Tätigkeit liegt hingegen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor (vgl. E. 4). Insofern die Beschwerdeführerin im Einwand und der Beschwerde vorbrachte, dass die Gutachter mehrere Leiden und Beschwerden nicht einmal diagnosemässig aufgeführt, geschweige denn thematisiert und in die Gesamtbeurteilung einbezogen hätten (Urk. 1 S. 2 f., 10/109), kann ihr nicht gefolgt werden. So wurden namentlich die Hepatitis B, die Adipositas und die Osteoporose unter den Diagnosen aufgelistet, allerdings wurde ihnen kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugeschrieben (Urk. 10/98/70). Wie der RAD in seinen Stellungnahmen vom 15. Dezember 2022 und 17. Mai 2023 (vgl. Urk. 10/102/5 ff., 10/114/3 f.) eingehend erläuterte und aus dem Gutachten ersichtlich ist, wurde die von der Beschwerdeführerin genannte Hospitalisation in der Aktenzusammenfassung, auf welche sich die Gutachter stützten, erwähnt und entsprechend berücksichtigt (Urk. 10/98/22 ff.). Anhand der Laborkonstellation von Mai 2022 (Urk. 10/98/24) ist ausgewiesen, dass ein Status nach Hepatitis B vorliegt. Dabei handelt es sich gemäss Präzisierung des RAD um einen nicht mehr aktiven, asymptomatischen und damit nicht behandlungsbedürftigen Befund, welcher keine beruflichen Einschränkungen bewirkt. Weiter führte der RAD schlüssig aus, dass der BMI aktiv gemessen (34.79 kg/m2 [Urk. 10/98/68]) und als Adipositas Grad 1 in der Diagnoseliste aufgeführt wurde. Bei einem BMI unter 35 kg/m2 handelt es sich definitionsgemäss um eine Adipositas Grad 1, welches Ausmass per se nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit verbunden ist. Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin besteht also keine morbide Adipositas, welche gemäss RAD einer Adipositas Grad 3 mit einem BMI von über 40 kg/m2 entsprechen würde. Bei der Untersuchung des Bauchraumes zeigte sich weiter eine leichte Druckschmerzhaftigkeit im linken Oberbauch, jedoch ohne Abwehrspannung (Urk. 10/98/68). Wie der RAD nachvollziehbar darlegte, handelt es sich dabei um ein Symptom und keine Diagnose. Und da gemäss weiteren Unterlagen derartige Beschwerden nicht prominent beklagt wurden, jedoch wiederholt ein wechselndes Beschwerdebild vorlag, sind diesbezüglich keine zusätzlichen Abklärungen indiziert. In Bezug auf eine Plantarfaszie, welche im Rahmen der früheren Untersuchungen diagnostiziert worden war, konnte in der aktuellen Begutachtung eine solche nicht mehr eindeutig nachgewiesen werden. Es zeigten sich vielmehr multiple, diffuse und auch wechselnde Weichteilschmerzen, bevorzugt im Fussbereich beidseits, jedoch keineswegs fokussiert auf die Plantarfaszie. Weder am Rücken noch an den peripheren Gelenken konnten ferner wesentliche funktionelle Einschränkungen erhoben werden. Damit fanden sich aus rheumatologischer Sicht keine aktive Fasziitis plantaris oder aktivierte oder funktionell einschränkende Arthrosen; die Rückenschmerzen und die Fussschmerzen wurden entsprechend in der Diagnoseliste als vertebrale Schmerzen beziehungsweise multifokales Schmerzsyndrom zusammengefasst (Urk. 10/98/68; vgl. zum Ganzen Urk. 10/102/5 ff., 10/114/3 f.). Damit berücksichtigten die Gutachter entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sämtliche relevanten Beschwerden. Des Weiteren wurde von der Suva infolge des Unfalls vom 23. Juli 2021 eine Abklärung der funktionellen Leistungsfähigkeit in der Rehaklinik C.___ vorgenommen. Gemäss dem Bericht vom 14. April 2023 (Urk. 10/112/42 ff.) habe die Beschwerdeführerin persistierende Schmerzen im linken Handgelenk und eine Einschränkung bezüglich dem Hantieren von schweren Lasten beschrieben. Auf der Verhaltensebene sei jedoch eine erhebliche Symptomausweitung aufgefallen und das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen habe sich mit den fehlenden objektivierbaren pathologischen Befunden aus somatischer Sicht nicht erklären lassen. Insgesamt sei aus unfallkausaler Sicht deshalb keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt worden. Folglich ergibt sich auch aus den Abklärungen der Suva keine gegenüber der gutachterlichen Einschätzung abweichende Beurteilung des Gesundheitszustandes (vgl. auch Urk. 10/114/3 f.). Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch aus den im Beschwerdeverfahren neu (oder erneut) eingereichten Berichten nichts zu ihren Gunsten abzuleiten: Gemäss dem Bericht des Universitätsspitals B.___ vom 23. November 2022 (Urk. 10/100/1 ff., 3/5) habe sich die Beschwerdeführerin gleichentags notfallmässig im B.___, Klinik für Neurologie, vorgestellt, dies bei seit einigen Wochen bestehenden, seit dem 19. November 2022 deutlich exazerbierten einseitig rechts vorliegenden Gesichtsschmerzen. Die Beschwerdeführerin habe Sekunden bis Minuten andauernde Episoden von blitzartig einschiessenden Schmerzen im rechten Ober- und Unterkiefer geschildert. Der Neurostatus sei unauffällig gewesen und die Schmerzen hätten auf eine Analgetikatherapie auf der Notfallstation angesprochen. Es wurde der Verdacht auf eine Trigeminusneuralgie rechts geäussert und eine Behandlung mit Carbamazepin und eine MRI Untersuchung eingeleitet. Der RAD legte hierzu in seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2022 (Urk. 10/102/7) zu Recht dar, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung, welche am 21. November 2022 und damit zwei Tage zuvor stattgefunden hatte, auch anlässlich der ausführlichen und langen Anamnese, während welcher sie längere Zeit reden musste, keine derartigen Beschwerden geltend machte (vgl. Urk. 10/98/117 ff.). Damit widersprechen die anamnestischen Angaben auf dem Notfall vom 23. November 2022 den Beschreibungen und der fachärztlichen Beurteilung vom 21. November 2022, als sich keinerlei Hinweise auf eine Trigeminusneuralgie zeigten. Der RAD führte hierzu schlüssig aus, dass die Diskrepanzen der Angaben mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein weiteres Anzeichen der auch während der Begutachtung mehrfach beobachteten Verdeutlichungstendenz sind. Jedenfalls ergeben sich aus der Notfallkonsultation vom 23. November 2022 keine neuen Erkenntnisse, welche die Schlussfolgerungen des Gutachtens in Frage stellen würden. Der weitere Bericht des B.___ vom 8. Februar 2023 (Urk. 3/6) beinhaltet sodann ebenfalls keine wesentlichen neuen Aspekte beziehungsweise wird in diesem gegenteils ausdrücklich erwähnt, dass eine im Vergleich zum Oktober 2022 unveränderte Befundlage bestehe. Der damalige Bericht vom 19. Oktober 2022 lag den Gutachtern bereits vor (Urk. 10/98/197) und wurde entsprechend gewürdigt. Am 26. September 2023 berichtete Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie, sodann über eine am 12. Dezember 2023 geplante Operation (Materialentfernung), welche aber lediglich zu einer postoperativen Arbeitsunfähigkeit von voraussichtlich 14 Tagen führen würde. Im Übrigen stellte der behandelnde Arzt fest, dass die aktuelle Arbeitstätigkeit (Kinderbetreuung und Wache) angepasst und adaptiert auf die aktuellen Beschwerden möglich sei (Urk. 3/7). 5.3 Sodann setzte sich der psychiatrische Gutachter mit den in Frage kommenden psychiatrischen Diagnosen sehr ausführlich und sorgfältig auseinander, befasste sich umfassend mit den geklagten Beschwerden und erhob ausführliche Befunde. Dabei legte er nachvollziehbar dar, dass die Beschwerdeführerin an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) leidet, ansonsten aber keine weiteren Diagnosen aus dem psychiatrischen Fachbereich gestellt werden können. Insbesondere konnte das Bestehen einer depressiven Störung oder einzelner depressiver Symptome nicht bestätigt werden und auch die beklagten Störungen im Bereich der Kognition konnten weder psychiatrisch noch neuropsychologisch festgestellt werden. Ebenso erschien die Diagnose einer Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung nicht nachvollziehbar. Ausserdem wies der Gutachter auf ein mindestens theatralisches, demonstratives Verhalten beziehungsweise mindestens eine Verdeutlichungstendenz hin (vgl. E. 4). Insoweit die Beschwerdeführerin rügte, dass sich das psychiatrische Teilgutachten mit der vorhandenen Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung nicht auseinandergesetzt habe, geht sie fehl, haben sich der psychiatrische Gutachter und die neuropsychologische Gutachterin in ihren Beurteilungen doch vertieft und schlüssig mit dieser Thematik befasst (vgl. E. 4, Urk. 10/98/124 f., 10/98/178). Dies im Gegensatz zu den von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichten des B.___, worin ohne weitere Begründung und fachfremd (lediglich) eine entsprechende Verdachtsdiagnose gestellt wurde (Urk. 3/5, 3/6). Der Pflegefachfrau E.___ der F.___ sowie der Fachpsychologin A.___ fehlt es sodann an einer fachärztlichen Qualifikation und damit an der Kompetenz zur Stellung von medizinischen Diagnosen, weshalb auf ihre Berichte ebenfalls nicht abgestellt werden kann (vgl. Urk. 3/8, 14/2). Und schliesslich gelingt es der Beschwerdeführerin auch mit dem Bericht der Z.___ vom 3. Oktober 2023 (Urk. 7) nicht, die Einschätzung der Gutachter in Frage zu stellen oder eine allfällige Verschlechterung seit dem Begutachtungszeitpunkt aufzuzeigen, da im Bericht keine wichtigen Aspekte benannt werden, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_246/2018 vom 16. August 2018 E. 4.1 mit Hinweisen; 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3). Insbesondere enthält der Bericht weder eine genügende Herleitung und Begründung (keine detaillierten Testergebnisse) noch neue, bisher unbekannte und unberücksichtigte Sachverhaltselemente. Auch wird darin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt, sondern lediglich auf den Beginn einer entsprechenden medikamentösen Therapie hingewiesen. 5.4 Bei einer damit hinreichend klaren Aktenlage besteht vorliegend kein weiterer Abklärungsbedarf, weshalb entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) auch keine neue polydisziplinäre Begutachtung zu veranlassen ist. Insbesondere liegt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor, zumal die IVStelle auf die Abnahme weiterer Beweise dann verzichten kann, wenn sie nach den von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem Ergebnis nichts mehr ändern (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen; BGE 124 V 90 E. 4b). Angesichts des vorstehend Ausgeführten ist sie denn auch zu Recht hiervon ausgegangen. 5.5 5.5.1 Zu prüfen bleibt folglich, ob die im Gutachten attestierte Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht einer rechtlichen Überprüfung im Lichte der massgeblichen Standardindikatoren standhält (vgl. E. 1.4.2), wobei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgewichen werden kann, ohne dass eine beweiskräftige Expertise dadurch ihren Beweiswert verlöre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 3.2). 5.5.2 Die erste Kategorie «funktioneller Schweregrad» umfasst die Komplexe «Gesundheitsschädigung», «Persönlichkeit» sowie «sozialer Kontext» (vgl. E. 1.4.2). Hinsichtlich der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde bezeichnete der psychiatrische Gutachter Aufmerksamkeit, Konzentration und Merkfähigkeit als intakt. Es ergaben sich keine Hinweise auf Gedächtnisstörungen, formale oder inhaltliche Denkstörungen, keine Störung der Wahrnehmung sowie keine Hinweise auf Fremdbeeinflussungserlebnisse, Depersonalisierungs- oder Derealisationsphänomene. Die Beschwerdeführerin wirkte psychomotorisch vorwiegend ruhig und entspannt. Die Affektivität zeigte sich stabil, ausgeglichen und situationsadäquat, die Schwingungsfähigkeit war gut erhalten. Bei belastenden Themen zeigte sich die Beschwerdeführerin auch etwas bedrückt, wobei sie auch wieder sehr schnell aufhellbar war. Zu keinem Zeitpunkt liess sich eine depressive Herabgestimmtheit beobachten. Zwänge und Phobien von Alltagsrelevanz bestanden nicht. Die Willensbildung zeigte keine Beeinträchtigung und der Antrieb war nicht reduziert (Urk. 10/98/170 f.). Entsprechend dieser nahezu blanden Befundlage stufte der psychiatrische Gutachter die Ausprägung der auf psychiatrischem Fachgebiet gestellten Diagnose als leichtgradig ein. Die Behandlungsaktivität mit wöchentlich stattfindenden ambulanten psychotherapeutischen Konsultationen beschrieb er als derzeit niedrig. Sie würde Möglichkeiten zur allfälligen Intensivierung bieten, sofern benötigt. Insbesondere könnten eine Umstellung der antidepressiven Medikation sowie eine Hospitalisation in einer geeigneten Einrichtung, gegebenenfalls als Rehabilitationsbehandlung, zu einer Besserung und Stabilisierung beitragen. Eine Besserung sollte in etwa sechs Monate nach Beginn der angeführten Massnahmen zu verzeichnen sein. Eine versicherungspsychiatrisch relevante Komorbidität, etwa im Sinne einer depressiven Störung, konnte sodann nicht festgestellt werden. Bezüglich der Persönlichkeitsdiagnostik bestanden sodann keine Hinweise für eine versicherungspsychiatrisch relevante Störung. Bei der Beurteilung der Mini-ICF-APP zeigte sich sodann lediglich eine geringe psychosoziale Funktionseinbusse mit Teilhabeproblematik (Urk. 10/98/167, 170 f., 172, 178, 180, 185). Angesichts der eher bescheidenen Befunde im affektiven Bereich ist insgesamt auf eine geringe Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde zu schliessen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die psychosozialen Faktoren offenkundig eine massgebliche Rolle zumindest als direkte Mitursache für die Leistungseinschränkung spielen (Urk. 10/98/186). Selbst unter Berücksichtigung allfälliger Wechselwirkungen mit den körperlichen Einschränkungen lässt die Prüfung der ersten Kategorie insgesamt nicht den Schluss auf einen erheblichen funktionellen Schweregrad der psychischen Störung zu. Dies gilt umso mehr, als der psychiatrische Gutachter das soziale Umfeld insbesondere innerhalb der Familie als gegeben und stabil und auch die Tagesstruktur als geordnet und das Aktivitätsniveau im Alltag als relativ gut bezeichnete (frühes Aufstehen, auswärtige Arbeit während drei Tagen, Einhaltung verschiedener Termine [Therapien, MTT, RAV], Versorgung des Haushaltes und Kochen, Betreuung der Kinder, gemeinsame Abendessen, Abend- und Wochenendprogramme mit der Familie, Spazier- und Kirchengänge, Aufenthalt im Garten, Schwimmen [Urk. 10/98/164 ff., 180]). 5.5.3 Hinsichtlich der beweisrechtlich relevanten Kategorie der «Konsistenz» (vgl. E. 1.4.2) verneinte der psychiatrische Gutachter die gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zu Recht und wies auf Diskrepanzen zwischen der geschilderten Intensität der Beschwerden und der Vagheit der Beschwerden, zwischen den massiven subjektiven Beschwerden und der erkennbaren körperlich-psychischen Beeinträchtigung in der Untersuchung, zwischen der schweren subjektiven Beeinträchtigung und dem weitgehend intakten psychosozialen Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung, zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden (Leidensdruck) und der Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe sowie zwischen dem erkennbaren klinischen Bild und den Ergebnissen in Selbstbeurteilungsskalen und/oder psychometrischen Tests (einschliesslich Beschwerdevalidierungstests) hin. Das Aktivitätsniveau im Alltag erachtete er als relativ gut und es fand sich kein sogenannter unangemessener sozialer Rückzug. Zudem wies der Gutachter darauf hin, dass vielfältige psychosoziale Belastungsfaktoren, die jedoch versicherungspsychiatrisch nicht zu berücksichtigen waren, an der Bedingung und Aufrechterhaltung der Umstände beteiligt waren, jedoch noch kein verselbständigter Gesundheitsschaden bestand. Bei Wegfall der psychosozialen Belastungsfaktoren wäre davon auszugehen, dass ein Rückgang der Symptomatik und eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes eintreten sollte (Urk. 10/98/174 f., 178, 186). 5.5.4 Zusammengefasst ist aus der detaillierten Prüfung der Standardindikatoren sowie deren Gesamtwürdigung ersichtlich, dass die Ressourcen der Beschwerdeführerin durch ihre Beschwerden nur leicht beeinträchtigt sind und weder Behandlungsresistenz noch eine ressourcenhemmende Persönlichkeitsstruktur vorliegen. Im sozialen Kontext verfügt die Beschwerdeführerin zudem über mobilisierende Ressourcen. Massgebend für die Beurteilung sind schliesslich auch die vorstehend aufgeführten Inkonsistenzen. Gesamthaft sprechen die objektiv erhebbaren psychopathologischen Befunde und die täglichen Aktivitäten, die der Beschwerdeführerin möglich sind, sowie die gemäss Mini-ICF-APP-Rating-Bogen wenig relevanten Aktivitäts- und Partizipationsstörungen gegen eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Die vom psychiatrischen Gutachter attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20 % in jeglichen Tätigkeiten erscheint vor diesem Hintergrund als eher grosszügig. Ob überhaupt eine Einschränkung besteht, kann vorliegend offen gelassen werden, da auch bei einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % kein Rentenanspruch resultiert, wie nachfolgend aufgezeigt wird.
6. 6.1 Folglich ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Ein Rentenanspruch konnte frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach vorgenommener Anmeldung (Art. 29 Abs. 1 IVG), in casu per 1. Juni 2022 (Anmeldung per 1. Dezember 2021, Urk. 10/45) entstehen, weshalb bei der Invaliditätsbemessung die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt massgebend sind. 6.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 6.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV). Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 56 f. zu Art. 28a; vgl. auch Art. 26 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 IVV). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Die Wahl der massgeblichen Tabellenposition soll möglichst den überwiegend wahrscheinlichen Verlauf der Einkommensentwicklung ohne Gesundheitsschaden abbilden. Hierbei ist das Valideneinkommen keine vergangene, sondern eine hypothetische Grösse (Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2022 vom 21. Oktober 2022 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Weist das zuletzt erzielte Einkommen der versicherten Person starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen. Zu dessen Bestimmung werden vorab die in den entsprechenden Jahren erzielten Erwerbseinkommen je einzeln anhand der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Tabelle an die Entwicklung der Nominallöhne angepasst. Ist der zuletzt bezogene Lohn überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als Valideneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (Urteile des Bundesgerichts 8C_123/2023 vom 7. September 2023 E. 4.2.2-4.3 und 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV). Die Beschwerdegegnerin hat für die Festlegung des Valideneinkommens auf statistische Werte der LSE-Tabellen abgestellt, da die Löhne vor Eintritt des Gesundheitsschadens stets schwankend gewesen und der letzte Lohn, welcher neben den Taggeldern der Arbeitslosenversicherung bezogen worden sei, zudem unklar gewesen sei (Urk. 10/50, 10/101). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, dass das Valideneinkommen aufgrund des in den IVAkten liegenden Arbeitsvertrages mit einem Stundenansatz von Fr. 32.-- auf Fr. 71'001.60 festzusetzen sei (Urk. 1 S. 4, 10/106), kann ihr nicht gefolgt werden. Da sie für verschiedene Arbeitgeber auf Abruf tätig war, unterlagen die effektive Stundenanzahl und der Stundenlohn naturgemäss (grossen) Schwankungen, wie sich sowohl den Lohnabrechnungen als auch dem IKAuszug entnehmen lässt (Urk. 10/48/308 ff., 10/50; vgl. auch Urk. 10/114/4 f.). Einen Jahreslohn in der Höhe von Fr. 71’000.-- erzielte sie in der Vergangenheit nie. Da die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Pflegehelferin SRK und in anderen Pflegeberufen tätig war, ist auf die LSE 2020, Tabelle TA1, Ziff. 86-88, Gesundheits- und Sozialwesen, Kompetenzniveau 1, Frauen, abzustellen. Damit ergibt sich unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2022 von 41,6 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2023, Ziff. 86-88) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2022 (Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle T1.2.15, Nominallohnindex, Frauen, Ziff. 86-88) ein Einkommen von rund Fr. 59’185.-- (Fr. 4’700.-- : 40 x 41.6 x 12 x 1.002 x 1.007). 6.4 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung ebenfalls die Tabellenlöhne gemäss der LSE herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130, 8C_7/2014 E. 7.1). Mit Blick auf das medizinische Belastungsprofil und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin trotz zumutbarem Arbeitspensum von 80 % lediglich im Umfang von etwa 18 Stunden wöchentlich tätig ist (vgl. Urk. 1 S. 5, 10/106), ist vorliegend auf die LSE 2020, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total, abzustellen. Damit ergibt sich unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2022 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2023, Total) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2022 (Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle T1.2.15, Nominallohnindex, Frauen, Total) bei einem Beschäftigungsgrad von 80 % ein Einkommen von Fr. 43'395.-- (Fr. 4’276.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.006 x 1.008 x 0.8). 6.5 Ein basierend auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermitteltes Invalideneinkommen ist allenfalls zu kürzen, da persönliche oder berufliche Merkmale wie Lebensalter, Nationalität oder Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Indes soll der Abzug nicht automatisch erfolgen; er ist vielmehr unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 332 E. 5.2; vgl. auch das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E.10.6). Zunächst führt die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, (weiterhin) körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, sogar bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2). Bei Frauen im Kompetenzniveau 1 weisen die Statistiken für Teilzeitarbeit zwischen 50 % und 89 % höhere Löhne als für Vollbeschäftigung aus. Damit entfällt die Rechtfertigung für einen Tabellenlohnabzug wegen Teilzeitarbeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_712/2012 vom 30. November 2012 E. 4.2.2 unter Bezugnahme auf LSE 2008 und 2010 und 9C_72/2017 vom 19. Juli 2017 E. 4.3 unter Bezugnahme auf LSE 2012 und 2014; vgl. zudem Urteil 8C_509/2022 vom 10. Mai 2023 E. 6.2). Darüber hinaus ist jeweils unter Berücksichtigung aller konkreter Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob das Merkmal «Alter» einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2). Dies gilt insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG), wo sich ein fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend auswirken muss. Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1; 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3). Schliesslich sind auch mangelnde Sprachkenntnisse oder eine ungenügende Ausbildung nicht abzugsrelevant, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7). Die IV-Stelle stellte zur Berechnung des Invalideneinkommens bereits auf das Kompetenzniveau 1 ab. Es besteht folglich kein Anlass, hievon einen leidensbedingten Abzug vorzunehmen. 6.6 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen (Valideneinkommen Fr. 59’185.--; Invalideneinkommen Fr. 43'395.--) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 15’790.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 27 % entspricht.
7. Nach dem Gesagten erscheint überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom 29. September 2020 verändert hat. Da sich diese Veränderung indes nicht leistungsrelevant auswirkt, mangelt es vorliegend an einem Revisionsgrund. Daher erweist sich die angefochtene Verfügung vom 29. August 2023 im Resultat als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
8. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
PhilippSchilling