Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2023.00499
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 11. November 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Anjushka Früh KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. Mit Verfügung vom 7. November 2016 (Urk. 10/169) wurde X.___ von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Wirkung ab 1. Juni 2016 eine ganze Rente der Invalidenversicherung samt zwei Kinderrenten für die 2002 und 2003 geborenen Kinder Y.___ und Z.___ (vgl. Urk. 10/1/4-5) zugesprochen. Mit Schreiben vom 2. August 2023 informierte die Ausgleichskasse Handel Schweiz die Versicherte über die Einstellung der Kinderrente von Z.___ per 31. Juli 2023 mit der Begründung, dass er laut Praktikumsvertrag ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 2'500.-- erhalte, was über dem Betrag der maximalen monatlichen Altersrente von Fr. 2'450.-- liege; es bestehe deshalb kein Anspruch mehr auf die IV-Kinderrente. Gleichzeitig wurde die Versicherte auf ihr Recht hingewiesen, eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen (Urk. 10/209). Mit Verfügung vom 25. August 2023 stellte die IV-Stelle die IV-Kinderrente per 31. Juli 2023 ein und forderte von der Versicherten die den Sohn Z.___ betreffende und im August 2023 von der Ausgleichskasse Handel Schweiz bereits ausgerichtete Kinderrente von Fr. 610.-- zurück (Urk. 10/210 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 25. August 2023 erhob X.___ mit Eingabe vom 25. September 2023 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine IV-Kinderrente auch über den 31. Juli 2023 hinaus, zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1). Unter Beilage der Stellungnahme der Ausgleichskasse Handel Schweiz vom 3. November 2023 (Urk. 9) schloss die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt und gleichzeitig ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 11). Am 24. Januar 2024 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein, wobei sie an den bereits gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich festhielt (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin teilte am 4. März 2024 mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte (Urk. 14), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. März 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben in Anwendung von Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Zweck der Kinderrente ist die Förderung der beruflichen Ausbildung, indem das volljährige Kind eines invaliden Elternteils durch die Invalidität eines Elternteils in seinem beruflichen Weiterkommen nicht behindert sein soll (BGE 139 V 122 E. 4.3). Indem Art. 35 Abs. 1 IVG den Kinderrentenanspruch davon abhängig macht, ob das Kind im Falle des Hinterlassenseins eine AHV-Waisenrente geltend machen könnte, erweist sich die Waisenrentenberechtigung nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) IV-rechtlich als massgeblich, insbesondere betreffend die Entstehungs- und Erlöschungsgründe (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Auflage 2022, Art. 35 Rz. 2). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch nach Art. 25 Abs. 5 AHVG bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 5 AHVG). 1.2 Gemäss Art. 49bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3). Diese Verordnungsnorm ist bundesrechtskonform (BGE 142 V 226). Die Bestimmung des Art. 49bis Abs. 1 AHVV besitzt keinen abschliessenden Charakter; der Ausbildungsbegriff ist weit zu verstehen (BGE 140 V 314 E. 4.3.1). 1.3 Ein Praktikum wird gemäss Rz. 3361 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Wegleitung über die Renten (RWL, in der Fassung vom 1. Januar 2023; ebenso: RWL Rz. 3121 in der Fassung vom 1. Januar 2024) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist oder zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird ein Praktikum dennoch als Ausbildung anerkannt, wenn es für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209) und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (BGE 140 V 299; RWL Rz. 3361.1). 1.4 Zu Art. 49bis Abs. 3 AHVV hielt das BSV in Rz. 3366 der RWL fest, dass Kinder, deren Bruttoerwerbseinkommen über dem Betrag einer maximalen vollen Altersrente liege, keine Waisen- bzw. Kinderrente erhalten. Die Berechnungsweise präzisierte es in Rz. 3367 RWL im Wesentlichen wie folgt: «Erstreckt sich eine Ausbildung über mehr als ein Kalenderjahr, so wird das Einkommen für jedes Kalenderjahr getrennt betrachtet. Die Bestimmung der Erwerbseinkommenslimite gemäss Rz. 3366 richtet sich nach den folgenden Kriterien: a) Befindet sich das Kind während des ganzen Kalenderjahres in Ausbildung (umfasst auch die als Ausbildungszeit anerkannten Unterbrechungen gemäss Art. 49ter Abs. 3 AHVV) wird das ganze Jahreseinkommen berücksichtigt und durch 12 geteilt. (…) Liegt das so errechnete durchschnittliche Monatseinkommen unter der Einkommenslimite, besteht der Waisen- bzw. Kinderrentenanspruch durchgehend. (…) b) Befindet sich das Kind nicht während des ganzen Kalenderjahres in Ausbildung, müssen die Monate in Ausbildung gesondert von den übrigen Monaten betrachtet werden. (…) c) Befindet sich das Kind in einem Praktikum, in welchem das durchschnittliche Monatseinkommen über dem Betrag einer maximalen vollen Altersrente liegt, sind die Praktikumsmonate gesondert vom Rest der übrigen Monate zu betrachten. Nur wenn das Praktikum in einer üblichen unterrichtsfreien Zeit (gemäss Art. 49ter Abs. 3 AHVV) gemacht wird oder der monatliche Praktikumslohn unter dem Betrag der maximalen vollen Altersrente liegt, wird das gesamte Einkommen auf einen Monatsdurchschnitt des betreffenden Kalenderjahres umgerechnet.» 1.5 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Mithin weicht das Gericht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 140 V 314 E. 3.3, 139 V 122 E. 3.3.4, je mit Hinweisen). 1.6 1.6.1 Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). 1.6.2 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Es handelt sich um Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2.1 mit Hinweisen).
2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in der angefochtenen Verfügung vom 25. August 2023 (Urk. 2) die Einstellung der IV-Kinderrente damit, dass der Sohn der Beschwerdeführerin ab 1. August 2023 ein Praktikum absolviere und einen Lohn von monatlich Fr. 2'500.-- erhalte. Dieser liege über dem Betrag der maximalen monatlichen Altersrente von Fr. 2'450.--, weshalb kein Anspruch mehr auf die IV-Kinderrente bestehe und diese per Ende Juli 2023 eingestellt werde. Die Überweisung durch die Ausgleichskasse Handel Schweiz für den Monat August 2023 von Fr. 610.-- sei zu Unrecht erfolgt und zurückzuerstatten. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 25. September 2023 (Urk. 1) sowie ihrer Replik vom 24. Januar 2024 (Urk. 12) zusammengefasst geltend, die Beschwerdegegnerin habe kein Vorbescheidverfahren nach Art. 57a IVG durchgeführt und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dieser sei formeller Natur, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben sei. Überdies sei das gesamte Jahreseinkommen zu berücksichtigen und durch 12 zu teilen, wenn sich das Kind das ganze Kalenderjahr in Ausbildung befinde. Liege das so errechnete durchschnittliche Monatseinkommen unter der Einkommenslimite, bestehe der Kinderrentenanspruch durchgehend. Vorliegend sei das Praktikum für den Erwerb des Abschlusses zwingend notwendig. Insofern befinde sich der Sohn der Beschwerdeführerin das ganze Kalenderjahr über ununterbrochen und durchgehend in Ausbildung. Das durchschnittliche Jahreseinkommen über das hier zu betrachtende gesamte Kalenderjahr liege sowohl für das Jahr 2023 als auch für das Jahr 2024 unter dem Grenzbetrag. Demnach bestehe auch ab dem 1. August 2023 ein Anspruch auf die bisherige Kinderrente, womit die Einstellung der Kinderrente per 31. Juli 2023 und die Rückforderung für den Monat August 2023 zu Unrecht erfolgt seien.
3. 3.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie vor Zustellung der angefochtenen Verfügung keinen Vorbescheid erlassen habe (E. 2.2 hiervor). 3.2 3.2.1 Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Zusprechung von Invalidenrenten sind nach dem Gesetz zwischen den IV-Stellen und den Ausgleichskassen aufgeteilt. Die IV-Stelle erlässt unter anderem Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung (Art. 57 Abs. 1 lit. j IVG), wohingegen die Ausgleichskassen unter anderem bei der Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen mitwirken und die Renten berechnen (Art. 60 IVG). Die Ausgleichskassen sind nicht befugt, in eigenem Namen Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung zu erlassen (Art. 41 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). 3.2.2 Die IV-Stelle hat gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mitzuteilen (Satz 1). Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Satz 2). Sie kann ihre Einwände schriftlich oder mündlich bei der IV?Stelle vorbringen. Bei mündlich vorgetragenen Einwänden, erstellt die IV-Stelle ein summarisches von der versicherten Person zu unterzeichnendes Protokoll (Art. 73ter Abs. 2 IVV). Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens bestehen darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids beim Versicherten zu verbessern. Das Vorbescheidverfahren dient zwar auch der Ausübung des rechtlichen Gehörs, geht aber über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch hinaus, indem es Gelegenheit bietet, sich zur vorgesehenen Rechtsanwendung sowie zum beabsichtigten Endentscheid zu äussern. Die Nichtbeachtung der gesetzlichen Pflicht zum Erlass des Vorbescheids im umschriebenen Rahmen wie überhaupt Verstösse gegen die bei der Durchführung des Vorbescheidverfahrens zu beachtenden Regeln über die Gehörs- respektive Akteneinsichtsgewährung sind, soweit es sich nicht um blosse Ordnungsvorschriften handelt, nach den Grundsätzen über die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sanktionieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.1-4.3, mit Hinweisen). 3.3 Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben der Ausgleichskasse Handel Schweiz vom 2. August 2023 (vgl. Urk. 10/209) über die in Aussicht gestellte Einstellung der Kinderrente für Z.___ per Ende Juli 2023 sowie die Rückforderung betreffend die für den Monat August 2023 bereits ausbezahlte IV-Kinderrente in Kenntnis gesetzt. Damit war es zwar nicht die formell für den Verfügungserlass zuständige Beschwerdegegnerin, die die Beschwerdeführerin über den vorgesehenen Entscheid im Rahmen eines Vorbescheids informierte, sondern die für die Prüfung der AHV-rechtlichen Voraussetzungen zuständige Ausgleichskasse Handel Schweiz. Aus dem Schreiben vom 2. August 2023 ging jedoch klar hervor, wie der vorgesehene Entscheid erfolgen würde und mit welcher Begründung. Dazu hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. August 2023 Stellung genommen (vgl. mit Urk. 9 eingereichte Beilage 3). Insofern konnte sie sich vor Erlass der angefochtenen Verfügung am 25. August 2023 zur Sache äussern. Eine Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich.
4. 4.1 Die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Rückforderung von Fr. 610.-- für die im August 2023 ausbezahlte IV-Kinderrente setzt voraus, dass die Rentenzahlung zu Unrecht erfolgte. Zunächst ist daher der Anspruch auf die IV-Kinderrente über den 31. Juli 2023 hinaus zu prüfen. 4.2 Aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass Z.___ vom 1. August 2023 bis 31. Juli 2024 bei der A.___ ein Praktikum absolvierte (vgl. Praktikumsvertrag, Beilage 1 zu Urk. 9), welches Teil seiner vierjährigen, bis zum 31. Juli 2024 dauernden Ausbildung an der Handels- und Informatikmittelschule war (vgl. Schulbestätigung vom 29. August 2023, Urk. 3/3). Zu prüfen ist, ob sich Z.___ in der Zeit, in welcher er das Praktikum absolvierte, im Sinne der vorliegenden Bestimmungen in Ausbildung befand. Ein Praktikum gilt (unter anderem) dann als Ausbildung, wenn es gesetzlich oder reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang vorausgesetzt ist (vgl. E. 1.3 hievor), was vorliegend erfüllt ist. Daneben wird die Unterschreitung der Einkommensgrenze nach Art. 49bis Abs. 3 AHVV vorausgesetzt (vgl. E. 1.2). 4.3 Im Jahr 2023/2024 beläuft sich die maximale volle Altersrente der AHV auf monatlich Fr. 2'450.-- (vgl. Art. 34 Abs. 3 und Abs. 5 AHVG i.V.m. Art. 3 und 4 der Verordnung 23 vom 12. Okt. 2022 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO, in Kraft seit 1. Jan. 2023). Aus dem Praktikumsvertrag ergibt sich, dass ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 2'500.-- vereinbart wurde (Beilage 1 zu Urk. 9). Damit lag das von Z.___ ab 1. August 2023 erzielte monatliche Bruttoeinkommen über diesem Betrag. 4.4 Die Beschwerdeführerin will, dass der Praktikumslohn pro Kalenderjahr auf den (kalendermonatlichen) Durchschnitt umgerechnet wird, womit jedenfalls für das Jahr 2023 ein unter der Einkommensschwelle liegender Lohn errechnet würde (5 x Fr. 2'500.-- : 12 = Fr. 1'041.65). Zum Vornherein nicht verfängt diese Argumentation für das Jahr 2024, weil die Ausbildung per 31. Juli 2024 endete, ein Herunterbrechen des Lohnes Januar bis und mit Juli 2024 auf 12 Monate daher ausser Betracht fällt. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Berechnungsweise widerspricht indes der dargelegten Verwaltungspraxis (E. 1.4). Befindet sich das Kind in einem Praktikum, in welchem das durchschnittliche Monatseinkommen über dem Betrag einer maximalen vollen Altersrente liegt, sind die Praktikumsmonate – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – gesondert vom Rest der übrigen Monate zu betrachten (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_866/2017 vom 17. April 2018 E. 5.2.4 mit Hinweis auf BGE 142 V 442 E. 5.4 und 8C_800/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 4.2). Diese in der Verwaltungsweisung vorgegebene Berechnungsweise ist für die Ausgleichskasse verbindlich und nach konstanter Rechtsprechung halten sich auch die Gerichte daran, sofern die Verwaltungsweisungen eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten (vgl. E. 1.5 hievor). Das Bundesgericht hat die entsprechenden Weisungen des BSV zur Umsetzung der Vorgaben von Art. 49bis Abs. 3 AHVV als verbindlich anerkannt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_866/2017 vom 17. April 2018 E. 5.2.2); es hielt auch explizit fest, dass die Berechnungsweise gemäss Rz. 3367 RWL Art. 49bis Abs. 3 AHVV überzeugend konkretisiert (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_875/2013 vom 29. April 2014 E. 3.3). Der Ausbildungsbegriff im Sinne dieser Bestimmungen und damit die Frage, was als Ausbildung gilt, wird somit insoweit durch eine geldwerte Leistung mitbestimmt, als hinsichtlich des vom Kind erzielten Erwerbseinkommens ein anspruchsverneinender Grenzbetrag festgesetzt wird. Ein Anspruch auf eine akzessorische Kinderrente entsteht dann nicht, wenn das Kind seinen Lebensunterhalt wesentlich mitfinanzieren kann, was bei Erreichen der Einkommenslimite im Sinne der Maximalrente der AHV angenommen wird. Damit wird der Einschätzung des BSV in seinen «Erläuterungen zu den Änderungen der AHVV auf 1. Januar 2011» gefolgt, wonach keine Sozialversicherungsleistungen fliessen sollen, wenn das Kind ein beachtliches Erwerbseinkommen erzielt, mit dem es seinen Lebensunterhalt wesentlich mitfinanzieren oder sogar vollständig selber finanzieren kann. Insbesondere bei höheren Praktikantenlöhnen (z.B. bei Versicherungen und Banken oder Computerfirmen) erscheine es heute zu grosszügig, wenn noch Waisen- und Kinderrenten hinzukämen. Eine Zusatzrente, mit der der Lebensunterhalt bestritten werden soll, ist daher bei höheren Praktikantenlöhnen nicht gerechtfertigt. 4.5 Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die von Z.___ ab 1. August 2023 bei der A.___ ausgeübte Tätigkeit, welches von der Ausbildungsstätte als obligatorisches Praktikum anerkannt wird, (grundsätzlich) als anspruchsbegründendes Praktikum im Sinne der RWL gilt. Da Z.___ in der Zeit von August 2023 bis Juli 2024 jedoch ein monatliches Bruttoerwerbseinkommen erzielte, welches über dem massgebenden Grenzbetrag lag, hat die Beschwerdeführerin ab August 2023 keinen Anspruch mehr auf eine IV-Kinderrente.
5. 5.1 Weiter stellt sich im invalidenversicherungsrechtlichen Kontext (vgl. Art. 88bis Abs. 2 IVV) die Frage, ob eine rückwirkende Aufhebung der IV-Kinderrente statthaft ist. 5.2 Die Herabsetzung oder Aufhebung einer IV-Rente erfolgt gemäss Art. 88bis Abs. 2 IVV frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (lit. a), rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (lit. b). Diese Regelung betrifft ausschliesslich fehlende oder weggefallene IV-spezifische Anspruchsvoraussetzungen (vgl. auch RWL Rz 10608 ff.). Beruht die objektiv ungerechtfertigte Ausrichtung von Rentenleistungen auf einer falschen Beurteilung eines IV-spezifischen Gesichtspunktes, so erfolgt die Änderung grundsätzlich lediglich mit Wirkung ex nunc, sodass keine Rückforderung stattfindet. Anders verhält es sich nur, wenn der Tatbestand der Meldepflichtverletzung gemäss Art. 77 IVV erfüllt und die Meldepflichtverletzung für den unrechtmässigen Leistungsbezug kausal ist. Diesfalls findet eine Leistungsanpassung mit Wirkung ex tunc statt, die – unter Vorbehalt der übrigen Rückforderungserfordernisse – eine Rückforderung nach sich zieht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_387/2008 vom 30. Januar 2009 E. 2.2 mit Hinweisen). Als AHV-analogen Sachverhalt, der zu einer rückwirkenden Aufhebung des Rentenanspruchs bei Wegfall einer Anspruchsvoraussetzung ex tunc führt, zählte das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) unter anderem die Prüfung von Staatsangehörigkeit, Zivilstand, Wohnsitz und Versicherteneigenschaft, die Berechnungsgrundlagen der ordentlichen Rente (massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen, anwendbare Rentenskala). Als Faktoren spezifisch IV-rechtlicher Natur wurden die Bemessung des Invaliditäts- und Hilflosigkeitsgrades oder die Beurteilung der Notwendigkeit und Geeignetheit von medizinischen und beruflichen Eingliederungsmassnahmen angeführt (BGE 105 V 163 E. 6a, bestätigt in BGE 110 V 10 E. 2a). 5.3 Vorliegend sind die Anspruchsvoraussetzungen einer akzessorischen IV-Kinderrente weggefallen, welche sich nach den AHV-rechtlichen Bestimmungen über die Waisenrente richten und damit klarerweise rein AHV-rechtliche Aspekte betreffen. Damit erfolgte die Aufhebung der IV-Kinderrente zu Recht auf den Zeitpunkt, in welchem nicht mehr alle Anspruchsvoraussetzungen gegeben waren, also rückwirkend ex tunc per 31. Juli 2023. Damit wurde im August 2023 zu Unrecht eine Kinderrente im Betrag von Fr. 610.-- ausbezahlt. Die effektive Auszahlung dieses Monatsbetreffnisses ist nicht strittig. Zu prüfen bleibt, ob die Verwirkungsfristen von Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG (E. 1.6) für die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs eingehalten wurden. 5.4 Ursächlich für den Wegfall des Anspruchs auf die Kinderrente war der von Z.___ erzielte Lohn während seines Praktikums. Darüber wurde die Ausgleichskasse Handel Schweiz mit E-Mail vom 9. Juli 2023 informiert und dokumentiert (Beilage 1 zu Urk. 9); deren Wissen muss sich die Beschwerdegegnerin anrechnen lassen (vgl. BGE 139 V 106 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Zu diesem Zeitpunkt wurde die dreijährige Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG in Gang gesetzt (vgl. E. 1.6 hiervor). Mit Erlass der Verfügung vom 25. August 2023 (Urk. 2) wahrte die Beschwerdegegnerin diese Frist. Die Rückforderung betreffend Betreffnisse im August 2023 ist demnach nicht verwirkt und die Beschwerdeführerin ist rückerstattungspflichtig (Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV).
6. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
7. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Anjushka Früh - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstStadler