Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2023.00422
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom 30. September 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kriebel Gomweg 5, 8915 Hausen am Albis
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerinweitere Verfahrensbeteiligte:
proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz Schwarztorstrasse 26 Postfach 8166 3001 Bern
Beigeladene
Sachverhalt: 1. 1.1 X.___, geboren 1971, war von September 2005 bis Oktober 2017 als Vorarbeiter Industriebodenleger bei der Y.___ AG tätig (Urk. 8/13). Unter Hinweis auf eine Silikose meldete sich der Versicherte am 18. Juli 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 8/6, Urk. 8/9). Am 10. August 2017 erging die Nichteignungsverfügung der Suva für Arbeiten mit Exposition zu Quarzstaub (Urk. 8/9). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/42-45) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Juli 2018 einen Rentenanspruch (Urk. 8/46). Dagegen erhob der Versicherte am 10. September 2018 Beschwerde (Urk. 8/47/3-7), welche vom hiesigen Gericht im Verfahren IV.2018.00734 mit Urteil vom 25. Oktober 2019 (Urk. 8/61) abgewiesen wurde. 1.2 Am 3. März 2021 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf die Silikose sowie Gelenkschmerzen erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/69). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation erneut ab, zog Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 8/78-82, Urk. 8/93, Urk. 8/99-105) sowie der Suva (Urk. 8/94) bei und holte bei der O.___, Spital Z.___, ein bidisziplinäres Gutachten ein, welches am 27. Dezember 2022 erstattet wurde (Urk. 8/137). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/143, Urk. 8/147-150) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Juni 2023 einen Rentenanspruch (Urk. 8/153 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 28. August 2023 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 26. Juni 2023 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente, mindestens jedoch eine Viertelsrente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1), eventuell sei ein weiteres Gutachten einzuholen und die Sache für einen neuen Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 2). Die IV-Stelle erklärte am 3. November 2023, sie verzichte auf eine Vernehmlassung und beantrage die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 6. November 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). Mit Verfügung vom 12. September 2024 (Urk. 11) wurde die AHV-Kasse A.___ zum Prozess beigeladen. Mit Eingabe vom 20. September 2024 (Urk. 13) ersuchte die proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz um Korrektur der Beigeladenen und führte aus, die «Pensionskasse A.___» sei eines von 12 rechtlich unselbständigen Vorsorgewerken der proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz. Beigeladene könne somit nur die Vorsorge-Stiftung proparis sein. Auf eine materielle Stellungnahme werde verzichtet.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Auf Grund der im März 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab September 2021 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht-sprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). 1.7 UV170510Beweiswert eines Arztberichts06.2024Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).
2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 26. Juni 2023 (Urk. 2) aus, dass zwar zusätzliche Beschwerden hinzugekommen seien, diese jedoch keine langandauernde Verschlechterung begründen würden. Es sei festzuhalten, dass die Tätigkeit als Chauffeur mit Begleitaufgaben einer nur unvollständig angepassten Tätigkeit entspreche. Der Beschwerdeführer habe deshalb aus gesundheitlichen Gründen das Arbeitspensum als Chauffeur reduzieren müssen. Er verwerte mit der Tätigkeit als Chauffeur die Restarbeitsfähigkeit nicht optimal. Aus medizinischer Sicht sei ihm eine angepasste Tätigkeit gemäss beschriebenem Zumutbarkeitsprofil nach wie vor im Pensum von 100 % zumutbar. Mit einer solchen Tätigkeit könne der Beschwerdeführer weiterhin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), es sei unstreitig, dass er weiter als Industriebodenleger erwerbstätig wäre, wenn er gesund geblieben wäre. Das Valideneinkommen berechne sich daher nach dem zuletzt erzielten Durchschnittsverdienst, der unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung aufzurechnen sei. Zusammenfassend errechne sich ein massgebliches Valideneinkommen per 2022 von Fr. 108'259.82 (S. 4 f.). Unstreitig sei, dass mit den Rückenproblemen neue Beschwerden hinzugekommen seien, welche eine langandauernde Verschlechterung begründen würden. Die Beschwerden seien verschleissbedingt und würden nicht wieder verschwinden, sondern sich mittel- bis langfristig verschlechtern. Er verwerte seine Restarbeitsfähigkeit optimal. Bei seiner Arbeit als Lieferfahrer für die Metzgerei B.___ verbringe er etwa die Hälfte seiner Arbeitszeit stehend oder gehend und die andere Hälfte sitzend, also mit wechselnden Belastungen. Er liefere Kistchen oder Kleinpakete aus, die maximal 8 kg wiegen würden. Diesbezüglich habe der Arbeitgeber die Tätigkeit mit Auftreten der oben genannten neuen Beschwerden nochmals angepasst. Nichts davon sei repetitiv oder stereotyp (S. 5). Der limitierende Faktor sei ausschliesslich das Pensum. Respiratorische Probleme führten dazu, dass der Körper während der Arbeit nicht so mit Sauerstoff versorgt werde, wie bei einem gesunden Menschen. Als Folge ermüde er nach einem halben Arbeitstag. Auch die Rückenprobleme verschlimmerten sich im Laufe des Tages. Ein Mensch mit den beschriebenen gesundheitlichen Einschränkungen werde niemals in der Lage sein, in Vollzeit zu arbeiten, auch nicht in einer angepassten Tätigkeit. Der RAD habe sich in seiner Beurteilung nicht damit auseinandergesetzt, wie die respiratorischen Probleme in Verbindung mit orthopädischen Beschwerden die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten. Überlegungen dazu, wie sich die Beschwerden kumulativ auswirken würden, würden vollständig fehlen, dabei sei offensichtlich, dass ihm ein Pensum über 50 % nicht zuzumuten sei, in keiner Tätigkeit (S. 6). 2.3 Strittig und zu prüfen sind die Arbeitsfähigkeit sowie der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers und insbesondere die Frage, ob sich im Vergleich zur letzten rentenabweisenden Verfügung vom 18. Juli 2018 (Urk. 8/46), welche vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 25. Oktober 2019 geschützt worden war (Urk. 8/61), eine anspruchsrelevante Veränderung ergeben hat (vgl. vorstehend E. 1.6).
3. Der leistungsverneinenden Verfügung vom 18. Juli 2018 (Urk. 8/46) sowie dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 25. Oktober 2019 (im Verfahren IV.2018.00734; Urk. 8/61) lag im Wesentlichen die Beurteilung der Suva zugrunde, wonach der Beschwerdeführer für Arbeiten mit Exposition zu Quarzstaub nicht geeignet sei (vgl. Urk. 8/6/112-114, Urk. 8/9, Urk. 8/41), für jegliche Erwerbstätigkeiten ohne Exposition des Quarzstaubes hingegen eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 8/46). Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Facharzt für Pneumologie, begutachtete den Beschwerdeführer im Auftrag der Suva und berichtete am 28. April 2019 (Urk. 8/57), dass für übliche, körperlich nicht mehr als mittelschwere Arbeiten - wie in seiner derzeitigen Funktion als Chauffeur - aus pneumologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 17 Ziff. 8).
4. 4.1 Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 21. April 2021 (Urk. 8/87/7-8) und führte aus, sie sehe den Beschwerdeführer mindestens alle 6 Wochen in der Praxis. Leider zeige er wieder deutliche Schmerzen der bekannten Polyarthritis, zudem habe sich die pneumologische Situation nicht verändert. Es seien zwei Diagnosen, welche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Die pneumologische Diagnose sei die Silikose mit Erstdiagnose im 2017 mit multiplen, bilateralen, disseminierten pulmonalen Mikronoduli. Die zweite Hauptdiagnose sei die Polyarthritis/Polyarthralgie (S. 1 f.). Sie denke, der Beschwerdeführer werde nur im aktuellen Rahmen von 50 % arbeiten können. Dies sei auch fragwürdig, denn falls weitere Schübe der Polyarthritis aufträten, werde der Beschwerdeführer auch hier sehr eingeschränkt sein. Aktuell arbeite der Beschwerdeführer halbtäglich, sprich 50 %. Dies sei bereits ein angepasstes Pensum. Die Silikose werde sich nicht verbessern. Die Polyarthritis sei ebenfalls eine chronische Erkrankung, die sich tendenziell eher verschlechtere (S. 2). 4.2 Dr. med. E.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Facharzt für Rheumatologie, berichtete am 12. Mai 2021 (Urk. 8/90 = Urk. 8/91) zuhanden der Krankentaggeldversicherung und führte aus, der Beschwerdeführer habe eine Silikose und sei deswegen hochdosiert mit Steroiden behandelt worden. Im Zeitraum der Steroidreduktion sei beim Beschwerdeführer ein Schmerzbild mit Polyarthralgien aufgetreten. Dieses Beschwerdebild sei anhaltend und eindeutig belastungsabhängig. Es seien jedoch keine Hinweise für eine entzündlich-rheumatische Erkrankung vorhanden. Hingegen sei bekannt, dass ein Vitamin D-Mangel Schmerzen auslösen könne. Beim Wert des Beschwerdeführers sei dieses Beschwerdebild jedoch noch nicht zu erwarten. Die Ursache der Schmerzen sei beim Beschwerdeführer somit noch nicht klar. Der Beschwerdeführer habe aber auch bewegungsabhängige Rückenschmerzen, welche in der Lendenwirbelsäule (LWS) zu lokalisieren seien. Dort fänden sich zwei Keilwirbel, L2/3. Dieser Befund passe zu einem Deckplatteneinbruch. Eine Thorax-CT-Untersuchung zeige einen Verdacht auf eine Brustwirbelkörper 4 Fraktur. Die Knochendichtemessung zeige eine Osteopenie, was mit dieser Diagnose vereinbar sei. Diese veränderte Wirbelsäule sei sicher vermindert belastbar (S. 3). Betreffend die Ursache der Gelenk- und Muskelschmerzen sowie Muskelschwäche kämen mehrere Dinge infrage. Einerseits habe der Beschwerdeführer einen Steroidentzug nach einer langen intensiven Steroid-Behandlung, dies könne zu Gelenk- sowie Muskelschmerzen führen. Andererseits habe er einen Hyperparathyreoidismus, welcher möglicherweise durch den Vitamin D-Mangel bedingt sei. Dies könne aber erst nach einer adäquaten Vitamin D-Therapie entschieden werden. Als dritte Möglichkeit für die Beschwerden käme ein Kaplan-Syndrom in Frage (S. 3). Bei diesem Krankheitsbild bestehe eine Kombination von Silikose und rheumatoider Arthritis, wobei die Silikose lange vor der Arthritis bestehen könne. Zum jetzigen Zeitpunkt bestünden nur die Schmerzen, im Labor könne noch keine Entzündung erfasst werden. Das schliesse aber diese Diagnose nicht aus. Im Übrigen müsse beim Beschwerdeführer die Belastbarkeit auch von Seiten der Wirbelsäule beurteilt werden mit diesen eindeutigen pathologischen Veränderungen (S. 4). Aus rheumatologischer Sicht sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (halbtags täglich) gegeben. Beim Beschwerdeführer sei die verminderte Leistungsfähigkeit glaubhaft. Ob nach der Korrektur des Hyperparathyreoidismus und des Vitamin D-Mangels eine verbesserte Leistungsfähigkeit eintrete, könne erst Ende Jahr beurteilt werden (S. 4). 4.3 Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Facharzt für Rheumatologie, und Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Facharzt für Pneumologie, O.___, Universitätsspital Z.___, erstatteten ihr bidisziplinäres Gutachten am 27. Dezember 2022 (Urk. 8/137) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 Ziff. 4.2): - belastungsabhängige Polyarthralgien der Hände/flüchtige, remittierende Tenosynovitiden der Fingergelenke, am ehesten multifaktorieller Ätiologie, Erstmanifestationen 2018 und Juni 2020 - aktuell keine Anhaltspunkte für eine aktivierte entzündliche Erkrankung des rheumatologischen Formenkreises - Impingement-Syndrom der rechten Schulter mit/bei - aktuell klinisch verminderte Abduktion der rechten Schulter bis 80°, verminderte Innenrotation der rechten Schulter auf Beckenhöhe mit positivem Jobe-Test der rechten Schulter - Osteopenie und Status nach Deckplattenimpressionsfraktur LWK2, Erstmanifestation 2018 und leichter BWK-Höhenminderung 2020 - aktuell ohne Behandlung - aktuelles lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - pulmonale Silikose, Erstdiagnose Februar 2017 - multiple, bilaterale disseminierte pulmonale Mikronoduli - Bronchoskopie am 30. Januar 2017 - BAL-Zytologie: Lymphozytose (18 %) - Histopathologie TBB: peripheres Lungengewebe mit peribronchiolärer Fibrose, Ablagerungen von nadelförmigem, doppellichtbrechendem Material und vereinzelten nicht nekrotisierenden Granulomen - Mykobakteriologie: keine säurefesten Stäbchen - Feinnadelpunktion Lymphknoten am 22. November 2017 keine Granulome - normale statische und dynamische Lungenvolumina, uneingeschränkte Diffusionskapazität der Lunge für Kohlenmonoxid (DLCO) - Therapie: Status nach Steroidtherapie Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die folgenden (S. 6 Ziff. 4.2): - Verdacht auf schwere Schlafapnoe - zervikovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - aktuell myofaszialen Druckdolenzen an beiden Schultern sowie paravertebral zervikal linksseitig ohne Hinweise auf strukturell bedingte segmentale Dysfunktion bei der passiven Untersuchung der Halswirbelsäule - keine Anhaltspunkte für zervikale Myelopathie beziehungsweise zervikale Radikulopathie - symptomatisch Senkfüsse - anamnestisch Epicondylitis humeri ulnaris links, Erstmanifestation 2018 Sie führten aus, pneumologisch liessen sich vergleichbare Befunde zu den Voruntersuchungen feststellen, wobei sich das forcierte expiratorische Volumen (FEV1) gegenüber 2019 sogar leicht verbessert zu haben scheine. Lungenfunktionell lasse sich weder eine Absorption noch eine Restriktion feststellen, bei einer normalen Diffusionskapazität. Aus pneumologischer Sicht bestehe aufgrund der Silikose keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es bestehe der Verdacht auf eine schwere Schlafapnoe, welche für die geltend gemachte Tagesmüdigkeit (mit-)verantwortlich sein könnte. Bei grundsätzlich guten Therapieoptionen ergebe sich hieraus keine Einschränkung der Leistungs- oder Arbeitsfähigkeit. Eine vorbeschriebene rheumatische Arthritis könne aktuell nicht bestätigt werden. Aufgrund des bisherigen klinischen Verlaufs lasse sich eine entzündlich rheumatologische Erkrankung der peripheren Gelenke nicht nachweisen. Zu diagnostizieren seien multifaktorielle belastungsabhängige Polyarthralgien. Diese Beurteilung entspreche der gutachterlichen Beurteilung von 2021. Die aktuellen Beschwerden hätten einen deutlichen belastungsabhängigen Charakter und würden damit auf eine mechanische Ursache hinweisen. Rheumatologisch ergebe sich im Vergleich zur gutachterlichen Einschätzung von Mai 2021 eine unverändert verminderte Belastbarkeit des Bewegungsapparates und der Wirbelsäule. Unter regelmässiger Substitution zeige sich der Vitamin D-Wert regelhaft (S. 5). Aufgrund der degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule sowie bei Status nach LWK 2-Fraktur und Höhenminderung BWK 4 bei osteopenen Werten bestehe eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule für körperliche schwere Tätigkeiten. Kein Heben, Tragen oder Stossen von Lasten über 15 kg. Eine wechselbelastende Tätigkeit sei zu empfehlen (S. 6 unten). Aufgrund des Impingements der rechten Schulter seien keine körperlich schweren Tätigkeiten, die über Kopf-Arbeiten verlangten oder das Heben, Tragen oder Stossen von Lasten über 15 kg mit dem rechten Arm erforderten, möglich. Bei bilateral beginnenden Rhizarthrosen der Daumengelenke (links grösser als rechts) seien keine Tätigkeiten, die mit Kraft der Hände über 25 kg beziehungsweise repetitive stereotype Bewegungen der Hände beinhalten würden, möglich. Bei vermehrter Tagesmüdigkeit und Verdacht auf das Vorliegen einer schweren Schlafapnoe seien diesbezüglich weitere Abklärungen zu empfehlen. Eine Einschränkung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit ergebe sich bei grundsätzlich guten Therapieoptionen daraus nicht (S. 7). Für die angestammte Tätigkeit als Chauffeur/Lieferant bestehe aufgrund der rheumatologischen Beurteilung eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule sowie bei Status nach LWK 2-Fraktur und Höhenminderung BWK 4 bei osteopenen Werten bestehe eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule. Die multiplen Veränderungen am Bewegungsapparat, das progrediente Impingement der rechten Schulter sowie der belastungsabhängigen Arthralgien bei bilateral beginnender Rhizarthrose würden dabei interferieren. Möglich seien dem Beschwerdeführer körperlich leichte Tätigkeiten ohne Notwendigkeit Lasten über 15 kg zu heben, tragen oder stossen, mit der Möglichkeit von Wechselbelastungen, ohne repetitives Hantieren der Hände und ohne stereotype Bewegungen der Hände (S. 7). Seit der Verfügung vom 18. Juli 2018 habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verändert (S. 9). In angepasster Tätigkeit bestehe, übereinstimmend mit der gutachterlichen rheumatologischen Beurteilung von Mai 2021, eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Es sei davon auszugehen, dass es im Verlauf seit 2019 zu einer natürlichen Progression der degenerativen Veränderungen am Bewegungsapparat gekommen sei. Entsprechend sei davon auszugehen, dass die aktuell attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit seit zirka Juni 2019 bestehe. Der Beschwerdeführer habe die Tätigkeit als Chauffeur/Lieferant in vollem Pensum im Januar 2018 begonnen. Anamnestisch habe er aufgrund der muskuloskelettalen und – laut eigenen Angaben – auch pulmonalen Beschwerden sein Pensum ab Mitte 2018 auf 50 % reduziert. Eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit zu 50 % werde aktenkundig von der Hausärztin Dr. med. D.___ ab Juni 2019 attestiert. Seither habe aus rheumatologischer Sicht plausibel nachvollziehbar eine volle Arbeitsfähigkeit nicht mehr erreicht werden können. Der klinische Zustand habe sich nicht wesentlich verbessert. Bei der aktuellen Tätigkeit handle es sich um eine den körperlichen Möglichkeiten optimal angepasste Tätigkeit, die in Teilzeitpensum ausführbar sei. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit angepasst sei ausschliesslich rheumatologisch bedingt (S. 10). 4.4 Dr. med. H.___, Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, regionaler ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 29. Dezember 2022 Stellung (Urk. 8/142/6-7) und führte aus, das Gutachten sei in seinen Schlussfolgerungen zu diskutieren. Der rheumatologische Gutachter begründe nicht, inwiefern die aktuelle Tätigkeit als Chauffeur das bezeichnete Belastungsprofil nicht einhalte. Es sei nicht plausibel, dass ein Chauffeur über 15 kg heben oder tragen oder über Kopf arbeiten müsse. Stereotypische Bewegungen oder Haltungen seien als Chauffeur nicht gefordert, und er könne auch angehalten werden, bei jeder Lieferung auszusteigen und ein paar Schritte herumzugehen. Somit sei die Einschränkung der Leistung um 50 % in einer offensichtlich angepassten Tätigkeit wie derjenigen eines Chauffeurs nicht ausreichend begründet. Zusammenfassend könnten die Schlussfolgerungen nicht überzeugen, auch wenn der rheumatologische Gutachter Verschlechterungen des Gesundheitszustandes in den letzten vier Jahren geltend mache. 4.5 Dr. med. I.___, Fachärztin für Neurologie, RAD der Beschwerde-gegnerin, nahm am 3. April 2023 Stellung (Urk. 8/142/8-9), nachdem die Beschwerdegegnerin die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. H.___ als nicht ganz nachvollziehbar beurteilte, und führte aus, der Beschwerdeführer sei initial als Bodenleger tätig gewesen; dies sei die angestammte Tätigkeit. In der angestammten Tätigkeit bestehe nach übereinstimmender Beurteilung seit August 2017 keine Arbeitsfähigkeit mehr. Dies sei in einer Nichteignungsverfügung durch die Suva bestätigt worden. Aus rheumatologischer Sicht sei es nach Reduktion der systemisch verabreichten Steroide und nach einem Sturz auf den Rücken (2018) zu verschiedenen Beschwerden, insbesondere der unteren Wirbelsäule, Hände, Füsse und rechte Schulter, gekommen. Hinweise für eine entzündliche rheumatologische Erkrankung oder eine Mitbeteiligung der Gelenke im Rahmen der Silikose hätten sich angesichts des Verlaufs und der Befunde nicht ergeben. Fachärztlich rheumatologisch seien verschiedene Diagnosen gestellt worden, nennenswert seien insbesondere der Keilwirbel LWK 2 und LWK 3 bei schwerer Osteopenie (Juli 2018), abgesehen von einer Vitamin D-Substitution sei keine Behandlung der Osteoporose installiert worden. In der DEXA Kontrolle im Mai 2021 habe sich eine leichtgradige Progression gezeigt. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letzten Verfügung (Oktober 2019) gehe aus den Unterlagen nicht hervor. Allerdings sei davon auszugehen, dass es bereits zwischen Januar 2018 und ungefähr März 2019 zu zusätzlichen Beschwerden gekommen sei, diese seien in einer durch die Krankentaggeldversicherung beauftragten rheumatologischen Beurteilung (Mai 2021) und in der aktuellen bidisziplinären Begutachtung bestätigt worden. Zusammenfassend könne aus diesen Beurteilungen gefolgert werden, dass die Tätigkeit als Chauffeur mit Begleitaufgaben einer nur unvollständig angepassten Tätigkeit entspreche. Diese Tätigkeit sei aufgrund von Beschwerden am Bewegungsapparat bereits seit Juli 2018 im Pensum reduziert worden. Seither bestehe eine ungefähr stabile Gesundheitssituation, gemäss aktuellem Gutachten sei es sogar zu einer leichten Verbesserung gekommen. Trotz der somatischen Einschränkungen am Bewegungsapparat sei der Beschwerdeführer in der Lage, ein aktives Leben zu führen. Es könne damit davon ausgegangen werden, dass die gewählte Tätigkeit dem gesundheitlichen Zustand, wie er anlässlich der letzten Verfügung vorgelegen habe, nicht voll entsprochen habe. In einer optimal angepassten Tätigkeit wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit der letzten Verfügung eine volle Arbeitsfähigkeit erreichbar gewesen. Aus dem aktuellen Gutachten gehe hervor, dass trotz mehrfacher Empfehlung weiterhin keine spezifische Behandlung der Osteoporose erfolge. Es werde deshalb dringend empfohlen, die in der rheumatologischen Beurteilung von Mai 2021 empfohlenen Massnahmen umzusetzen.
5. 5.1 Die Beschwerdegegnerin anerkannte zwar, dass beim Beschwerdeführer zusätzliche Beschwerden hinzugekommen seien, verneinte jedoch das Vorliegen einer anspruchsrelevanten Veränderung. Sie hielt fest, dass die Tätigkeit als Chauffeur mit Begleitaufgaben einer nur unvollständig angepassten Tätigkeit entspreche, womit der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nicht optimal verwerte. Ihm sei eine angepasste Tätigkeit gemäss beschriebenem Zumutbarkeitsprofil nach wie vor im Pensum von 100 % zumutbar. Bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. I.___ (vorstehend E. 4.5). 5.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer nebst der seit 2017 diagnostizierten Silikose neu an belastungsabhängigen Polyarthralgien der Hände, einem Impingement-Syndrom der rechten Schulter, einer Osteopenie sowie einem Status nach Deckplattenimpressionsfraktur LWK 2 und Höhenminderung der BWK 4 und einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom leidet (vgl. vorstehend E. 4.1-4.3). Damit ist die Feststellung von Dr. I.___, wonach aus den Unterlagen keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letzten Verfügung (Oktober 2019) hervorgehe (vgl. vorstehend E. 4.5), unzutreffend. Der Beschwerdeführer wurde im September 2022 im Auftrag der Beschwerdegegnerin durch die Ärzte der O.___ pneumologisch und rheumatologisch begutachtet (vgl. vorstehend E. 4.3). Der pneumologische Gutachter Dr. G.___ ist Facharzt für Pneumologie und Allgemeine Innere Medizin und der rheumatologische Gutachter Dr. F.___ ist Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, sodass sie grundsätzlich zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers befähigt sind. Das bidisziplinäre Gutachten vom Dezember 2022 (vorstehend E. 4.3) ist für die streitigen Belange umfassend und berücksichtigt die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers. Zudem wurde es in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen wurden nachvollziehbar begründet. Damit erfüllt das bidisziplinäre Gutachten die praxisgemässen Kriterien an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. vorstehend E. 1.6), weshalb zur Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers grundsätzlich darauf abzustellen ist. Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit der Hausärztin Dr. D.___ (vorstehend E. 4.1) sowie dem Rheumatologen Dr. E.___ (vorstehend E. 4.2) in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die verbleibende Arbeitsunfähigkeit von 50 % begründeten die Gutachter mit einer verminderten Belastbarkeit des Bewegungsapparates und der Wirbelsäule. So seien dem Beschwerdeführer aufgrund der degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit Status nach LWK 2-Fraktur und Höhenminderung BWK 4 bei osteopenen Werten sowie aufgrund des Impingements der rechten Schulter kein Heben, Tragen oder Stossen von Lasten über 15 kg und keine Überkopfarbeiten möglich. Bei bilateral beginnenden Rhizarthrosen der Daumengelenke seien auch keine Tätigkeiten, die mit Kraft der Hände über 25 kg verbunden seien beziehungsweise repetitive stereotype Bewegungen der Hände beinhalten würden, möglich. Es sei eine wechselbelastende Tätigkeit zu empfehlen. In einer solchen angepassten Tätigkeit bestehe übereinstimmend mit der rheumatologischen Beurteilung von Mai 2021 durch Dr. E.___ eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, wobei davon auszugehen sei, dass es im Verlauf seit 2019 zu einer natürlichen Progression der degenerativen Veränderungen am Bewegungsapparat gekommen sei und die aktuell attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % seit zirka Juni 2019 bestehe. Die Gutachter erachteten die aktuelle Tätigkeit des Beschwerdeführers als Chauffeur/Lieferant als eine den körperlichen Möglichkeiten optimal angepasste Tätigkeit, die in Teilzeitpensum ausführbar sei. Die Gutachter machten darauf aufmerksam, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausschliesslich rheumatologisch bedingt sei und es sich um irreversible Veränderungen am Bewegungsapparat handle. Pneumologisch würden vergleichbare Befunde zu den Voruntersuchungen vorliegen. Lungenfunktionell lasse sich bei einer normalen Diffusionskapazität weder eine Absorption noch eine Restriktion feststellen. Aufgrund der Silikose bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit. Die Gutachter kamen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der aktuellen Tätigkeit als Chauffeur/Lieferant, welche als optimal angepasst gilt, noch zu 50 % arbeitsfähig ist. 5.3 Die Beschwerdegegnerin erachtete die Schlussfolgerungen aus dem O.___-Gutachten als nicht ganz schlüssig und holte daraufhin eine Stellungnahme ihres RAD-Arztes Dr. H.___, Rheumatologie, ein (vgl. vorstehend E. 4.4). Dieser führte einzig aus, der rheumatologische Gutachter begründe nicht, inwiefern die aktuelle Tätigkeit als Chauffeur das bezeichnete Belastungsprofil nicht einhalte und die Schlussfolgerungen vermöchten schliesslich nicht zu überzeugen, auch wenn der rheumatologische Gutachter Verschlechterungen in den letzten vier Jahren geltend mache. Die RAD-Stellungnahme von Dr. H.___ vermag das O.___-Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. So verkennt Dr. H.___, dass der rheumatologische Gutachter die aktuelle Tätigkeit des Beschwerdeführers als eine den körperlichen Möglichkeiten optimal angepasste Tätigkeit bezeichnete und somit das Belastungsprofil durchaus umfasst, welche dem Beschwerdeführer aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustandes jedoch nur noch im Pensum von 50 % zumutbar ist. Diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründete der rheumatologische Gutachter durch die degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule sowie bei Status nach LWK 2-Fraktur und Höhenminderung BWK 4 bei osteopenen Werten, das progrediente Impingement der rechten Schulter sowie der belastungsabhängigen Arthralgien bei bilateral beginnender Rhizarthrose, wobei die Beschwerden interferieren würden. Die Beurteilung des O.___-Gutachters wird zudem durch die Beurteilung des Rheumatologen Dr. E.___ gestützt. Die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. H.___ ist demgegenüber pauschal gehalten und nimmt nicht differenziert Stellung, inwiefern das O.___-Gutachten beziehungsweise die Schlussfolgerungen darin nicht zu überzeugen vermöchten. Die Beschwerdegegnerin hat alsdann eine zweite RAD-Stellungnahme eingeholt, auf welche sie sich bei der Begründung der Leistungsabweisung schliesslich abstützte (vgl. vorstehend E. 4.5). Diesbezüglich bleibt anzumerken, dass die RAD-Ärztin Dr. I.___ zwar einen Facharzttitel in Neurologie, jedoch nicht in Rheumatologie besitzt. Bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers stehen jedoch insbesondere und ausschliesslich rheumatologische Beschwerden im Fokus. Abgesehen davon ist ihre Stellungnahme nicht nachvollziehbar begründet und bringt denn auch nichts vor, was das O.___-Gutachten umzustossen vermöchte. Auch sie geht davon aus, sowohl aus der rheumatologischen Beurteilung vom Mai 2021 sowie aus dem O.___-Gutachten könne gefolgert werden, dass die Tätigkeit als Chauffeur mit Begleitaufgaben einer nur unvollständig angepassten Tätigkeit entspreche. Diese Aussage ist – wie bereits ausgeführt – unzutreffend. Ebenso kann der Stellungnahme von Dr. I.___ nicht gefolgt werden, wenn sie von einer seit Juli 2018 stabilen Gesundheitssituation beziehungsweise gestützt auf das O.___-Gutachten gar leichten Verbesserung ausgeht. Die im O.___-Gutachten erwähnte leichte Verbesserung betrifft nicht den gesamten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, sondern lediglich die pneumologischen Befunde beziehungsweise explizit das forcierte expiratorische Volumen (FEV1). Ansonsten wird durch die Gutachter klar dargestellt und begründet, dass es im Verlauf seit 2019 zu einer natürlichen Progression der degenerativen Veränderungen am Bewegungsapparat gekommen ist (vgl. vorstehend E. 4.3). Weiter geht die RAD-Ärztin Dr. I.___ gestützt auf die Aussage, wonach der Beschwerdeführer zu Hause regelmässig Elektrobike fahre und spazieren gehe, von einer Verbesserung aus beziehungsweise schliesst daraus, die gewählte Tätigkeit entspreche nicht voll dem gesundheitlichen Zustand, wie er anlässlich der letzten Verfügung vorgelegen habe. Auch diese Beurteilung widerspricht der gutachterlichen Einschätzung, die in Kenntnis der Freizeitaktivitäten des Beschwerdeführers erfolgte und dennoch in nachvollziehbarer Weise eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestierte. Zusammenfassend bringt die Beschwerdegegnerin gestützt auf die RAD-Stellungnahmen nichts vor, was das O.___-Gutachten in Zweifel zu ziehen vermag. Auch den Berichten der behandelnden Ärztin Dr. D.___ (vgl. vorstehend E. 4.1) und des Rheumatologen Dr. E.___ (vgl. vorstehend E. 4.2) ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Die vorliegenden Akten erweisen sich zur Beantwortung der strittigen Fragen als ausreichend, weshalb auf weitere Beweisvorkehren verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b). 5.4 Insgesamt gibt es demnach keinen Grund, von den nachvollziehbaren und überzeugenden Schlussfolgerungen der O.___-Gutachter abzuweichen und der medizinische Sachverhalt ist als dahingehend erstellt zu betrachten, dass beim Beschwerdeführer aus pneumologischer Sicht vergleichbare Befunde zu den Voruntersuchungen vorliegen, es hingegen zu zusätzlichen rheumatologischen Beschwerden gekommen ist, womit eine verminderte Belastbarkeit des Bewegungsapparates und der Wirbelsäule vorliegt. Der Beschwerdeführer ist somit seit 2019 in der angepassten Tätigkeit als Chauffeur lediglich noch zu 50 % arbeitsfähig. Im Vergleich zur medizinischen Situation, wie sie sich vor Erlass der Verfügung vom 18. Juli 2018 präsentierte, liegt damit nicht nur ein verändertes Belastungsprofil, sondern auch eine reduzierte Arbeitsfähigkeit von 50 % in der als den körperlichen Möglichkeiten optimal angepassten Tätigkeit als Chauffeur/Lieferant vor. Waren dem Beschwerdeführer bisher sämtliche mittelschwere Tätigkeiten ohne Exposition mit Quarzstaub zu 100 % zumutbar, so sind ihm aktuell gemäss O.___-Gutachten seit Juni 2019 lediglich noch körperlich leichte Tätigkeiten ohne Notwendigkeit Lasten über 15 kg zu heben, tragen oder stossen, mit der Möglichkeit von Wechselbelastungen, ohne repetitives Hantieren der Hände und ohne stereotype Bewegungen der Hände in einem Pensum von 50 % zumutbar. Somit ist aus somatischer Sicht mit neuen Diagnosen und neuen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ein Revisionsgrund ausgewiesen, womit die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen sind.
6. 6.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, mithin September 2021, , nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). 6.2 Es ist unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin bei der Y.___ AG als Vorarbeiter Industriebodenleger erwerbstätig wäre. Der Beschwerdeführer übte diese Tätigkeit bereits seit September 2005 aus, als er sie im Oktober 2017 krankheitsbedingt aufgeben musste. Dass eine berufliche Veränderung geplant gewesen wäre, geht weder aus den Akten hervor, noch wird dies geltend gemacht. Das Valideneinkommen ist daher anhand des zuletzt in dieser Tätigkeit erzielten Einkommens zu bestimmen (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom 25. Oktober 2019 im Verfahren IV.2018.00734). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei Einkommensschwankungen auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittverdienst abzustellen (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl., S. 311 f. Art. 28a Rz. 50). 6.3 Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 25. Oktober 2019 (Urk. 8/61) wurden die Einkommen der Jahre 2014 bis 2016 gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) berücksichtigt und auf den frühestmöglichen Rentenbeginn aufgerechnet. Vorliegend massgeblich ist das Jahr 2021 als frühestmöglicher Rentenbeginn (Anmeldung im März 2021). In den Jahren 2014 bis 2016 erzielte der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit bei der Y.___ AG die folgenden Einkommen (vgl. Urk. 8/140): 2014 Fr. 113'714.--, 2015 Fr. 102'631.--, 2016 Fr. 95'944.--. Diese Erwerbseinkommen sind je einzeln anhand der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Tabelle zur Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne (T39) basierend auf den jeweiligen Index-Werten der Nominallöhne von Männern im entsprechenden Abrechnungsjahr zunächst auf das Jahr 2016 aufzurechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2023 vom 7. September 2023 E. 4.3). Dies ergibt für das Jahr 2014 Fr. 114’687.-- (Fr. 113'714.-- : 2220 x 2239), für das Jahr 2015 Fr. 103'230.-- (Fr. 102'631.-- : 2226 x 2239) und für das Jahr 2016 Fr. 95’944.-- und damit einen Durchschnitt von Fr. 104’620.--. Dieses Zwischenergebnis ist wiederum um die Entwicklung der Nominallöhne bis 2021 anzupassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2023 vom 7. September 2023 E. 4.3), womit ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 106’583.-- resultiert (Fr. 104’620.-- : 2239 x 2281). Der gleiche Wert resultiert im Übrigen bei einer direkten Aufrechnung der Werte der Jahre 2014, 2015 und 2016 auf das Jahr 2021 mit einer nachfolgenden Ermittlung des Durchschnittswertes für das Jahr 2021 6.4Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa). Der Beschwerdeführer arbeitet seit Januar 2018 bei der Metzgerei B.___, J.___ AG als Chauffeur/Lieferant (vgl. Urk. 8/109), zuerst in einem Pensum von 100 %, seit Juli 2018 (vgl. Urk. 8/109 Ziff. 2.3) in einem Pensum von 50 %. Vorliegend kann bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf dieses effektiv erzielte Einkommen abgestellt werden, da von stabilen Arbeitsverhältnissen auszugehen ist, der Beschwerdeführer die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft (vgl. vorstehend E. 5.2) und das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (vgl. Urk. 8/109 Ziff. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1, BGE 126 V 75 E. 3.b/aa mit Hinweisen). Gemäss Angaben des Arbeitgebers vom 2. Februar 2022 (Urk. 8/109) entspricht der Lohn der Arbeitsleistung (vgl. Ziff. 5.2) und würde der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden jährlich Fr. 65'390.-- verdienen (S. 5 Ziff. 5.2). Entsprechend seinem 50%-Pensum verdiene er aktuell Fr. 2'515.-- pro Monat (Ziff. 5.1), womit das Invalideneinkommen Fr. 32'695.-- beträgt (Fr. 2'515.-- x 13). 6.5 Bei einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 106’583.-- (vgl. vorstehend E. 6.3) sowie einem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 32’695.-- (vgl. vorstehend E. 6.4) ergibt sich somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 73’888.--, was einem Invaliditätsgrad von 69.32 % und gerundet 69 % (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_626/2023 vom 1. Mai 2024 E. 6.2 mit Hinweis auf BGE 130 V 121) entspricht. Damit hat der Beschwerdeführer nach Ablauf von sechs Monaten seit der Anmeldung (Art. 29 Abs. 1 IVG) vom 3. März 2021, mithin ab 1. September 2021, Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
7. 7.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer, sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht; GebV SVGer ). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 280.-- (zuzüglich MWST) ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, dem vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘500.-- (inklusive Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. Juni 2023 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2021 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Kriebel, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensSchüpbach