Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2023.00393
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Casanova Urteil vom 26. Juni 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste MLaw Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. X.___, geboren 1976 und zuletzt tätig als Schalterangestellter/Berater in einer Bank, meldete sich am 24. März 2015 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf Burnout und Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und teilte am 18. August 2015 mit, dass keine Arbeitsvermittlung möglich sei (Urk. 7/19). Mit Schreiben vom 21. März 2016 gewährte die IV-Stelle Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche für 20 Stunden (Urk. 7/41). Am 10. Juni 2016 teilte der Versicherte mit, dass er auf die weitere Hilfe der Invalidenversicherung verzichte (Urk. 7/56), woraufhin die Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom 15. Juni 2016 abgeschlossen wurde (Urk. 7/58). Am 16. Juli 2018 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an mit Hinweis auf Depressionen und Angststörungen (Urk. 7/62). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für einen Arbeitsversuch mit Job Coaching vom 23. April bis zum 23. Oktober 2019 (Urk. 7/78; vgl. IV-Taggeld-Verfügung vom 15. April 2019, Urk. 7/81). Mit Schreiben vom 20. August 2019 teilte die IV-Stelle mit, dass die Kostengutsprache für die beruflichen Massnahmen per 19. August 2019 aufgehoben werde, da der Versicherte sich in intensiver ärztlicher Behandlung befinde und berufliche Massnahmen verfrüht seien (Urk. 7/83). Am 1. Oktober 2019 wurde der Arbeitsversuch wieder aufgenommen bis zum 6. Dezember 2019, wofür die IV-Stelle wieder Kostengutsprache erteilte (Urk. 7/85; vgl. auch Urk. 7/87). Mit Mitteilung vom 30. Dezember 2019 hielt die IV-Stelle fest, dass aufgrund des Gesundheitszustandes zurzeit keine weiteren Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/89). Mit Vorbescheid vom 12. Oktober 2020 stellte die IV-Stelle eine vom 1. Dezember 2019 bis zum 31. März 2020 befristete halbe Rente und vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 befristete Viertelsrente in Aussicht (Urk. 7/101). Mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 erhob der Versicherte Einwand (Urk. 7/103; ergänzende Einwände vom 10. November 2020 und 29. Januar 2021, Urk. 7/110 und Urk. 7/118), woraufhin die IV-Stelle weitere Abklärungen vornahm und insbesondere das Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Februar 2022 einholte (Urk. 7/135). Im Nachgang teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 17. Februar 2022 mit, dass er bis am 31. Oktober 2022 eine stationäre Entzugsbehandlung mit anschliessender ambulanter Entwöhnungstherapie über sechs Monate absolvieren müsse, ansonsten sie die Abklärungen einstellen und auf Grund der vorhandenen Unterlagen entscheiden würden, was dazu führen könne, dass das Leistungsgesuch abgewiesen werde (Urk. 7/136). Der Versicherte nahm am 23. Mai 2022 hierzu Stellung (Urk. 7/145), woraufhin die IV-Stelle die gutachterliche Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 12. Dezember 2022 einholte (Urk. 7/155). Der Versicherte erhielt erneut Gelegenheit, sich diesbezüglich zu äussern (Urk. 7/156), worauf er verzichtete (Urk. 7/157). Mit Verfügung vom 15. Juni 2023 sprach die IV-Stelle eine vom 1. Dezember 2019 bis zum 31. März 2020 befristete halbe Rente und vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 befristete Viertelsrente zu (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 16. August 2023 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 15. Juni 2023 aufzuheben und es sei dem Versicherten nach Abschluss der beruflichen Massnahmen im Dezember 2019 eine volle Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu medizinischen und beruflichen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-166), worüber der Beschwerdeführer am 13. September 2023 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Mit Beschluss vom 6. März 2024 teilte das hiesige Gericht den Parteien mit, dass es zum Schluss kommen könnte, dass der medizinische Sachverhalt bezüglich allfälliger Arbeitsunfähigkeiten sowie deren zeitlichen Verlauf als ungenügend beurteilen werden könnte, womit die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen wäre (Urk. 9). Der Beschwerdeführer nahm am 15. März 2024 Stellung und erklärte, dass er eventualiter die Rückweisung an die Verwaltung beantragt habe (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 13), worüber der Beschwerdeführer am 16. April 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 14).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass der Beschwerdeführer an beruflichen Eingliederungsmassnahmen teilgenommen habe, womit ein Anspruch auf Invalidenrente erst danach geprüft werde. Aufgrund der gesundheitlichen Situation sei er seit dem 9. September 2014 in der angestammten Tätigkeit als Bankangestellter arbeitsunfähig. Seit April 2019 sei er zu 50 % arbeitsfähig, ab Januar 2020 sei er zu 60 % und ab April 2020 zu 70 % arbeitsfähig. Daraus resultiere jeweils ein Invaliditätsgrad in gleicher Höhe, so dass ab 1. Dezember 2019 Anspruch auf eine halbe Rente und ab 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 Anspruch auf eine befristete Viertelsrente bestehe. Des Weiteren sei eine suchtspezifische Behandlung zumutbar, womit an der entsprechenden Auflage vom 17. Februar 2022 festgehalten werde. Damit sei er gestützt auf die Ausführungen von Dr. Z.___ ab sofort für einfache repetitive Tätigkeiten mit überschaubaren Arbeitsabläufen, ohne Verletzungsgefahr an laufenden Maschinen, mit überwiegend sitzender Tätigkeit, ohne Führungsverantwortung und in Tagesschichten zu 100 % leistungsfähig (Urk. 2). Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor (Urk. 1), dass das psychiatrische Gutachten nicht beweiskräftig sei. Der Gutachter gehe von falschen Annahmen aus und die Objektivität seiner Ausführungen sei fraglich. Entgegen den Ausführungen des Gutachters stehe gemäss den Behandlern primär die Persönlichkeitsstörung im Vordergrund. Dies habe sich durch die Abstinenzphasen von Alkohol bestätigt, da sich beim Beschwerdeführer keine Verbesserung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit gezeigt habe. Des Weiteren sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen bei fachärztlich diagnostiziertem Abhängigkeitssyndrom. Die Anordnung einer Entzugsbehandlung im Hinblick auf eine medizinische Begutachtung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren sei nicht statthaft. Des Weiteren liege beim Beschwerdeführer ein polymorbides Leiden vor und es habe sich gezeigt, dass er auch in Abstinenzphasen keine höhere Arbeitsfähigkeit gehabt habe. Entsprechend sei er seit Dezember 2019 zumindest als Bankfachmann erwerbsunfähig. Entsprechend hätte zumindest ein Einkommensvergleich vorgenommen werden müssen. Seit Dezember 2019 seien des Weiteren auch die Voraussetzungen für den ersten Arbeitsmarkt nicht mehr erfüllt. Da es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sei, eine Entwöhnung zu machen um die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen, sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Selbst wenn dies als zumutbar beurteilt würde, sei ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen. Entsprechend wäre - bei Abstellen auf das Gutachten - die Angelegenheit zur Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Auf Grund der im Juli 2018 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Januar 2019 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 2.3.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3.2 Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden eingetreten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wesentlichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinreichende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1). Diese bisherige Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten – Abhängigkeitssyndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornherein jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E. 6). Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängigkeitssyndrome (E. 6.2). Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängigkeitserkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und soziokulturellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhängigkeitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7). 2.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.). 2.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer). Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1).
3. Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2023 (Urk. 2) im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 9. Februar 2022 (Urk. 7/135) sowie seine ergänzende Stellungnahme vom 12. Dezember 2022 (Urk. 7/155) ab. Darin werden die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 7/135/3 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.1 Dr. Z.___ diagnostizierte folgende psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/135/22): - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch, ICD-10 F10.24 - Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch, ICD-10 F12.1 - Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika (Benzodiazepine), schädlicher Gebrauch, ICD-10 F13.1 - Psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain, schädlicher Gebrauch, ICD-10 F14.1 - Psychische und Verhaltensstörungen durch Konsum anderer psychotroper Substanzen, schädlicher Gebrauch, ICD-10 F19.1 Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte Dr. Z.___ akzentuierte Persönlichkeitszüge (selbstunsicher, ICD-10 Z73.). Dr. Z.___ konstatierte (Urk. 7/135/22 ff.), dass es sich bei den psychiatrischen Erkrankungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit um einen Behandlungsfall handle. Es bestehe grundsätzlich Abstinenzfähigkeit für sämtliche der aufgeführten Substanzen. Soweit den übersandten Akten zu entnehmen sei, sei der Schwerpunkt der Behandlung nie auf die Erreichung einer vollständigen Abstinenz gelegt worden. Die Alkoholabhängigkeit betreffend sei nie eine längere sowie konsequente stationäre Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlung durchgeführt worden. Erst nach Erreichen einer Abstinenz von den die Abhängigkeit erzeugenden Substanzen sei die Beurteilung der diagnostizierten depressiven Symptome und Angstsymptome, deren Behandlungsnotwendigkeit und deren Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit möglich. Es bestehe keine krankheitsinhärente Beeinträchtigung der Therapiefähigkeit. Dem Beschwerdeführer sei eine stationäre Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlung mit nachfolgender weiterer die Abhängigkeitserkrankung betreffender spezifischer Therapie und ggf. auch Besuch von Selbsthilfegruppen zuzumuten über einen erforderlichen Zeitraum von insgesamt sechs Monaten. Danach sei die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit erforderlich. Es stehe eindeutig die Abhängigkeitserkrankung im Vordergrund und verursache bei länger bestehender Abhängigkeit typischerweise Angst- sowie depressive Symptome. Das lasse sich auch aus fast allen vorliegenden Arztberichten herauslesen. Die als psychosomatische Störung beschriebenen Symptome seien nicht daraufhin überprüft worden, ob es sich um Entzugssymptome handle. Hierzu gehörten u. a. Übelkeit oder Erbrechen, psychomotorische Unruhe, Angst. Die alkoholinduzierten Störungen stellten einen wichtigen Teil der Differenzialdiagnose der eigenständigen psychischen Störung dar. Der Beschwerdeführer konsumiere nun aber „nicht nur“ Alkohol im Übermass, sondern Kokain, für das vergleichbare stimulanz-induzierte Störungen bestünden (depressive Störungen, Angststörung, Zwangsstörungen, Schlafstörungen - vgl. Seite 783 DSM-5). Die Liste der am 4. Januar 2021 verordneten Medikation sei die Dokumentation nicht nachvollziehbarer Polypragmasie. Die bestehende Abhängigkeit werde durch die Verordnung von Seresta (Oxazepam) und Xanax (Alprazolam), beides Benzodiazepine, unterhalten. Subutex sei ein Medikament zur ärztlich begleiteten Substitution bei Opiatabhängigkeit. Eine Opiatabhängigkeit sei beim Beschwerdeführer nicht bekannt. Subutex werde übrigens auch in der „Szene" verkauft und gekauft. Lioresal werde „off label“ eingesetzt. Indiziert sei es als Muskelrelaxans bei Spastik u. a. Multipler Sklerose. Inwieweit hierdurch das „Suchtverhalten“ reduziert werden könne, entziehe sich seiner Kenntnis. Zusätzlich sei Duloxetin, ein Antidepressivum, hoch dosiert und Surmontil, ein Antidepressivum, niedrig dosiert verordnet worden. Duloxetin sei, wie beschrieben, antidepressiv und anxiolytisch wirksam. Surmontil (Trimipramin) sei ein älteres Antidepressivum (trizyklisch) mit dämpfender und angstlösender Wirkung. An Ostern 2019 sei der Beschwerdeführer letztmalig im Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen gewesen. Behandlungsstrategie sei „kontrolliertes Trinken“ gewesen, Gruppentherapie sei „moderat“ durchgeführt worden, anonyme Selbsthilfegruppen würden ihm «nicht zusagen». Grundsätzlich bestehe die Fähigkeit zur Abstinenz von Alkohol, wie dem Bericht des Zentrums für Abhängigkeitserkrankungen der A.___ vom 18. Januar 2021 zu entnehmen sei, in dem die Abstinenz über den Zeitraum vom 22. Juni 2020 - 21. September 2020 kontrolliert worden sei. Der Auflistung der Medikation sei keine nachvollziehbare Zielrichtung zu entnehmen. Unter Berücksichtigung des Vorbescheids vom 12. Oktober 2020, in welchem ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab dem 1. Dezember 2019 und ab dem 1. April 2020 bis zum 20. Juni 2020 auf eine befristete Viertelsrente zugesprochen worden sei, sei die Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf folgendermassen festzulegen: Seit dem 9. September 2014 sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Bankangestellter arbeitsunfähig. Nach der einjährigen Wartezeit bestehe weiterhin eine volle Erwerbsunfähigkeit. Im Wesentlichen habe sich eine Besserung ergeben. Seit April 2019 sei er zu 50 % arbeitsfähig. Ab Januar 2020 sei von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit und ab April 2020 von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Als Ergebnis der aktuellen Untersuchung werde als Dauer der stationären und akuten poststationären Behandlung ein Zeitraum von insgesamt 6 Monaten für erforderlich gehalten. Danach sei die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit erforderlich, um die dann bestehende qualitative und quantitative Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. 3.2 Die Behandler der psychiatrischen Klinik A.___, Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen, nahmen am 17. Mai 2022 Stellung (Urk. 7/143). Sie führten aus, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 4. Dezember 2015 in der ambulanten integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung befinde. Sie nähmen Stellung zu den von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Schadenminderungspflicht auferlegten Massnahmen. Beim Beschwerdeführer bestehe ein langjähriges polymorbides Leiden (Alkoholabhängigkeit, rezidivierende depressive Störung, soziale Phobie und ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung). Die Behandlung bestehe aus 14-tägigen Konsultationen (psychotherapeutische Gespräche und psychopharmakologische Behandlung). Sie schätzten seine Arbeitsfähigkeit auf höchstens 50 % in störungsangepasstem Umfeld. Eine wesentliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei prognostisch unwahrscheinlich, da die Erkrankung des Beschwerdeführers wesentlich schwerwiegender sei, als dies im Gutachten von Dr. Z.___ dargestellt werde. Die Auflage einer Alkoholabstinenz werde zu keiner wesentlichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen. Der Beschwerdeführer habe diesen Versuch bereits mehrmals unternommen, einerseits anhand von mehreren stationären Aufenthalten auf spezialisierten Stationen der A.___, andererseits durch eine dokumentierte sechsmonatige Alkoholabstinenz im Rahmen der ambulanten Behandlung. Keiner dieser Versuche habe zu einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geführt. Es sei daher unwahrscheinlich, dass ein weiterer Abstinenzversuch zu einer wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit führen werde. Somit sei die Auflage einer Alkoholabstinenz aus therapeutischer Sicht ungeeignet und daher generell nicht zumutbar. 3.3 Dr. Z.___ reichte nach Rückfragen der Beschwerdegegnerin seine psychiatrische Stellungnahme vom 12. Dezember 2022 ein (Urk. 7/155). Er führte ergänzend aus, dass er einen Behandlungsfall festgestellt habe. Den vorliegenden ärztlichen Berichten sei nicht zu entnehmen, dass jemals eine konsequente ambulante, teilstationäre oder stationäre Alkoholentwöhnungsbehandlung mit evidenzbasierten Methoden stattgefunden habe. Auch von Versuchen, den Beschwerdeführer in ambulante anonyme Selbsthilfegruppen zu integrieren, stehe nichts geschrieben. Die Form der ambulanten 14-tägigen Konsultationen beschränke sich auf „psychotherapeutischen Gesprächen". Des Weiteren habe er - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers - nicht das Fazit gezogen, dass eine Indikatorenprüfung aufgrund der Abstinenzfähigkeit des Beschwerdeführers nicht möglich sei. Zum Zeitpunkt der Untersuchung sei beim Beschwerdeführer ein normaler psychischer Befund erhoben worden. Zur Aufnahme von Tätigkeiten, wie ihm beispielhaft genannt, sei er nicht motiviert gewesen und habe dies nicht als Folge seiner Alkoholabhängigkeit begründet. Die Liste der am 4. Januar 2021 verordneten Medikation sei medizinisch ohne jedes nachvollziehbare Konzept. Dies sei im Gutachten dargelegt worden. Eine Darlegung des Behandlungskonzepts und die systematische Orientierung an evidenzbasierten Methoden seien nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer sei bisher während der dokumentierten Versuche der beruflichen Rehabilitation rückfällig geworden mit Alkohol (2015, 2016). Im Jahr 2017 habe er nach erfolgreichem Praktikum die Firma auf eigenen Wunsch verlassen. Im Sommer 2018 sei eine erneute stationäre Behandlung erfolgt und im Jahr 2019 seien zwei erfolglose Versuche der beruflichen Rehabilitation mit Rückfällen nach zirka 4 Monaten durchgeführt worden. Dieser Sachverhalt werde vom Referenten in der Zusammenschau so beurteilt, dass eine ausreichend stabilisierende Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlung bis anhin nicht stattgefunden habe. Diese sei im beschriebenen Umfang medizinisch sinnvoll, im Gesundheitsinteresse des Beschwerdeführers und ihm zuzumuten. Im Gutachten sei extra darauf hingewiesen worden, dass es sich um einen Behandlungsfall handle. Nach der Behandlung sei, wie im Gutachten ebenfalls ausgeführt, im Rahmen einer Evaluation der der funktionellen Leistungsfähigkeit die dann bestehende qualitative und quantitative Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Dieser Bereich sei im Gutachten deswegen unabhängig von der ebenfalls durchgeführten Indikatorenprüfung abgehandelt worden. Diese Beurteilung beziehe sich auf das angegebene Anforderungsprofil. Für den Freizeitbereich werde eine krankheitsbedingte Einschränkung nicht beschrieben. Er sei in die Hausgemeinschaft sozial integriert. Eine längere Beziehung habe der Beschwerdeführer bis anhin nie eingehen können, der weiter regelmässige Besuch von Prostituierten sei wahrscheinlich auch Ausdruck selbstunsicherer Persönlichkeitszüge. Leidensdruck sei beim Beschwerdeführer im Rahmen der Exploration nicht festzustellen (Vergleiche 3.3.2 des Gutachtens des Referenten). Auch den Angaben zum Tagesablauf seien keine Einschränkungen zu entnehmen. Für einfache repetitive Tätigkeiten, mit überschaubaren Arbeitsabläufen, ohne Verletzungsgefahr an laufenden Maschinen, mit überwiegend sitzender Tätigkeit, ohne Verführungssituation (Einsatz von ätherischen Ölen, Alkohol) in der Tagesschicht, z.B. an der Kasse eines Supermarktes (angepasste Tätigkeit) sei der Beschwerdeführer sofort 100 % arbeitsfähig bei 100 % Leistung. 3.4 In der Stellungnahme vom 14. August 2023 führte Dr. med. B.___, Oberarzt der psychiatrischen Klinik A.___ aus, dass sie nicht mit der gutachterlichen Einschätzung einverstanden seien. Für sie stehe im Gegensatz zur Einschätzung des Gutachters primär die Persönlichkeitsstörung im Vordergrund. Diese sei bekanntlich durch ein unflexibles und andauernd eingeschränktes inneres Erfahrungs- und Verhaltensrepertoire gekennzeichnet und habe unabhängig vom Konsumverhalten Bestand. Die Alkohol- und Kokainproblematik betrachteten sie als sekundär zur Persönlichkeitsstörung. Der Alkohol- und Kokainkonsum habe sich somit auf Basis der abnormen Persönlichkeitsstruktur entwickelt im Sinne einer kompensatorischen Massnahme aufgrund angetroffener Schwierigkeiten in den Persönlichkeitsbereichen der Kognition, der Affektivität, der Bedürfnisversorgung und der sozialen Interaktion. Diese Einschätzung werde dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer auch in Abstinenzphasen von Alkohol keine Verbesserung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit und somit keine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit gezeigt habe. Der Beschwerdeführer erhalte darüber hinaus seit 2015 eine evidenzbasierte suchtfachspezifische Therapie mit seit 2015 wöchentlichen bis zweiwöchentlichen Terminen. Es handle sich um eine integrative psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung (Urk. 3/4).
4. 4.1 Vorab ist festzuhalten, dass im Jahr 2015 keine materielle Abklärung stattfand und die damals zugesprochene Arbeitsvermittlung aufgrund des Verzichts des Beschwerdeführers eingestellt wurde (Urk. 7/56; Urk. 7/58). Damit ist das Gesuch vom 16. Juli 2018 (Urk. 7/61) als Erstanmeldung zu prüfen. Dies blieb auch seitens der Parteien unbestritten (vgl. Urk. 1 und Urk. 2). 4.2 Das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 9. Februar 2022 sowie seine ergänzende Stellungnahme vom 12. Dezember 2022 sind teilweise unvollständig bzw. lückenhaft und unklar: 4.2.1 Der (befristete) Rentenanspruch kann gestützt auf das Gutachten sowie die gutachterliche Stellungnahme nicht hinreichend beurteilt werden. Dr. Z.___ konstatiert im Gutachten, der Beschwerdeführer sei seit dem 9. September 2014 voll arbeitsunfähig angestammt, seit April 2019 sei er zu 50 % arbeitsfähig, ab Januar 2020 zu 60 % und ab April 2020 zu 70% (Urk. 7/135/26). Diese retrospektive Auflistung der Arbeitsfähigkeit nahm er mit Verweis auf den Vorbescheid bzw. die Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. August 2020 (Urk. 7/99/6; vgl. auch Einschätzungen vom 25. Mai und 31. Juli 2020, Urk. 7/55/5 f.) vor. Eine Begründung oder weitergehende Angaben, warum Dr. Z.___ diese Einschätzung übernommen hat, fehlt. Dr. C.___ ihrerseits setzte diese Arbeitsunfähigkeiten ebenfalls ohne weitere nachvollziehbare Begründung fest (vgl. hierzu Urk. 7/99/4 ff.), insbesondere für die Zeit ab Januar 2020 nahm sie ihre Einschätzung - soweit ersichtlich - lediglich gestützt auf den Bericht von Dr. D.___, Psychologe der A.___, vom 11. Juni 2020 vor, in welchem er lediglich konstatiert hatte, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Abstinenz seit Dezember 2019 verbessert habe. Damit beschränkt sich die retrospektive Auflistung der Arbeitsfähigkeit von Dr. Z.___ darauf, die ebenfalls ohne weitere nachvollziehbare Begründung vorgenommene Einschätzung von Dr. C.___ zu übernehmen. Eine eigene Einschätzung mit Begründung fehlt, womit diesbezüglich auch keine genügende Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten stattfand. 4.2.2 Dr. Z.___ hielt im Gutachten dafür, dass grundsätzlich Abstinenzfähigkeit für sämtliche Substanzen bestehe und es sich um einen «Behandlungsfall» handle. Erst nach Erreichen einer Abstinenz von der Abhängigkeit erzeugenden Substanzen sei die Beurteilung der diagnostizierten depressiven Symptome und Angstsymptome, deren Behandlungsnotwendigkeit und deren Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit möglich (Urk. 7/135/22). Weiter notierte Dr. Z.___, dass aktuell keine ausreichenden Kompetenzen betreffend Ausdauer und Stressresistenz bestünden (Urk. 7/135/25). Gestützt auf diese Ausführungen kann nicht überwiegend wahrscheinlich von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden. In der ergänzenden Stellungnahme attestierte Dr. Z.___ demgegenüber, dass für einfache repetitive Tätigkeiten, mit überschaubaren Arbeitsabläufen, ohne Verletzungsgefahr an laufenden Maschinen, mit überwiegend sitzender Tätigkeit, ohne Verführungssituation (Einsatz von ätherischen Ölen, Alkohol) in der Tagesschicht, z.B. an der Kasse eines Supermarktes (angepasste Tätigkeit), eine sofortige volle Arbeitsfähigkeit bei voller Leistung bestehe (Urk. 7/155/10). Eine nachvollziehbare Begründung, welche die sich widersprechenden Einschätzungen erklären würden, fehlt. 4.2.3 Zusammenfassend erweisen sich das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 9. Februar 2022 und seine Stellungnahme vom 12. Dezember 2022 - entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin und der Einschätzung von Dr. C.___ des RAD (vgl. hierzu Urk. 7/163/3 f.; Urk. 7/163/8) - als zumindest erklärungsbedürftig bzw. nicht hinreichend nachvollziehbar und damit lückenhaft sowohl in Bezug auf die rückwirkende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als auch in Bezug auf seine abweichenden Einschätzungen der aktuellen Arbeitsfähigkeit im Gutachten und in der Stellungnahme. 4.3 Auf die Berichte der Behandler der A.___ kann ebenfalls nicht abgestützt werden: Im Bericht vom 17. Mai 2022 hielten die Behandler fest, dass eine Abstinenz keine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit zur Folge habe, da dieser Versuch bereits mehrmals unternommen worden sei und keine Verbesserung hätte erzielt werden können (Urk. 7/143; vgl. E. 3.2). Im Bericht vom 14. August 2023 wird festgehalten, dass die Persönlichkeitsstörung vordergründig sei. In beiden Berichten fehlen allerdings weitergehende Befunde oder eine Beschreibung der funktionellen Auswirkungen, womit sie nicht schlüssig nachvollziehbar sind (vgl. E. 3.2 und E. 3.4). Des Weiteren kann unter Berücksichtigung der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), gestützt auf die Berichte der Behandler keine abschliessende Einschätzung des medizinischen Sachverhaltes bzw. der funktionellen Auswirkungen der im Raum stehenden psychiatrischen Problematik vorgenommen werden (vgl. Urk. 7/67; Urk. 7/84/3; Urk. 7/92; Urk. 7/97; Urk. 7/143). 4.4 Zusammenfassend erweist sich der medizinische Sachverhalt bezüglich allfälliger Arbeitsunfähigkeiten sowie deren zeitlichen Verlauf als ungenügend beurteilbar, womit die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen ist.
5. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass durch die Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache an die Verwaltung das Abklärungsverfahren wieder in Gange ist. 5.1 Das Bundesgericht hielt in E. 4.2.2 im Urteil 9C_309/2019 vom 7. November 2019 fest, dass die bisherige Rechtsprechung zu den primären Suchterkrankungen grundsätzlich die Möglichkeit der Anordnung einer Entzugsbehandlung unter dem Titel der Abklärungsmassnahme bejahte, wo es darum ging, die erwerblichen Auswirkungen einer - invaliditätsfremden - primären Abhängigkeit von denjenigen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens abzugrenzen. Hingegen kam eine solche Massnahme bei - invalidenversicherungsrechtlich beachtlicher - sekundärer Abhängigkeit unter dem Titel der Schadenminderungspflicht in Frage. Nach geänderter Rechtsprechung sind auch primäre Abhängigkeiten von psychotropen Substanzen als - potenziell - invalidisierende Gesundheitsschäden abzuklären. Wie bei den sekundären Suchtgeschehen ist demnach neu auch bei primären Abhängigkeitssyndromen die Anordnung einer Entzugsbehandlung im Vorfeld einer Begutachtung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren nicht statthaft, würde damit doch die Qualifikation des Suchtgeschehens und seiner erwerblichen Auswirkungen als zum vornherein invalidenversicherungsrechtlich irrelevant und deshalb auszuscheiden vorweggenommen. Wie es sich damit verhält, ist indes nach dem Gesagten im Abklärungsverfahren erst zu untersuchen. Demgegenüber darf eine Entzugsbehandlung als Behandlungsmassnahme - sofern im konkreten Fall zumutbar - selbstredend (unverändert) jederzeit zur Schadenminderung angeordnet werden. Eine Verletzung von Schadenminderungspflichten berechtigt die Verwaltung indes nicht zum Nichteintreten auf das Leistungsersuchen, sondern allenfalls zur Kürzung oder Verweigerung von Leistungen (Art. 7 Abs. 1 sowie Abs. 2 lit. d IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG). 5.2 Entsprechend ist die Auferlegung einer Entzugsbehandlung durch die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Schadenminderungspflicht - sofern diese als zumutbar beurteilt wird - zulässig.
6. Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. Juni 2023 aufgehoben und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstCasanova