Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2023.00126
V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom 12. November 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin
vertreten durch Advokat Nicolai Fullin indemnis Rechtsanwälte Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. Die 1969 geborene X.___, welche zuletzt als Projekt Managerin in einem 100 %-Pensum tätig war, meldete sich am 16. Juli 2021 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf diverse körperliche Beschwerden sowie Müdigkeit und Konzentrationsstörungen, bestehend seit einem am 26. November 2018 erlittenen Unfall, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 18/8 Ziff. 1.1, 4.3, 5.4 und 6). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht und auferlegte der Versicherten mit Schreiben vom 15. März 2022 eine Mitwirkungspflicht in dem Sinne, als sie fachärztliche Untersuchungen in den Fachbereichen Psychiatrie, Neurologie und Orthopädie durchzuführen habe (Urk. 18/24 f.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 12. Oktober 2022 [Urk. 18/33], Einwand vom 8. November 2022 [Urk. 18/35] mit ergänzender Begründung vom 11. November 2022 [Urk. 18/37]) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 25. Januar 2023 ab (Urk. 2 = Urk. 18/44).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2. März 2023 Beschwerde. Diese enthielt weder einen Antrag noch eine Begründung; auch wurde der angefochtene Entscheid nicht beigelegt (Urk. 1). Mit Verfügung vom 13. März 2023 wurde der Beschwerdeführerin deshalb eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde und zur Einreichung des angefochtenen Entscheids angesetzt (Urk. 4). Innert Frist, am 31. März 2023, reichte die Beschwerdeführerin eine verbesserte Beschwerdeschrift samt Beilagen ein (Urk. 7 und Urk. 8/1-6). Ebenfalls innert Frist reichte die neu mandatierte Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms (Urk. 11), eine Beschwerdeschrift ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung, namentlich eine Invalidenrente ab Anspruchsbeginn, zu gewähren. Eventuell sei durch das Gericht ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben, subeventuell sei die Sache zwecks Vornahme eines verwaltungsexternen polydisziplinären medizinischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, es seien die Akten der Unfallversicherung und der Krankentaggeldversicherung zu edieren, es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 9 S. 2). Daraufhin wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. April 2023 eine Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort und der Beschwerdeführerin eine Frist zur Substantiierung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege angesetzt (Urk. 12). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 17). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin teilte mit Eingabe vom 11. August 2023 mit, die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege seien nicht erfüllt, weshalb das entsprechende Gesuch zurückgezogen werde (Urk. 19). Mit Verfügung vom 15. August 2023 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 20). Dem Gesuch von Rechtsanwältin Elms zur Erstreckung der Frist zur Erstattung der Replik bis am 20. Oktober 2023 wurde stattgegeben (Urk. 22). Mit Vollmacht vom 19. September 2023 wies sich Advokat Nicolai Fullin, indemnis Rechtsanwälte, als neuer Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus (Urk. 24), und beantragte mit Eingabe vom 20. September 2023 ebenfalls eine Fristerstreckung für die Erstattung der Replik sowie eine Fristerstreckung für die Substantiierung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 23), unter Beilage des ausgefüllten Formulars zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 25) sowie diverser Unterlagen (Urk. 26/1-6). Er wurde darauf hingewiesen, dass die Frist zur Erstattung der Replik bereits bis zum 20. Oktober 2023 erstreckt worden sei (Urk. 27 und 28). Rechtsanwältin Elms teilte mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 mit, sie vertrete die Interessen der Beschwerdeführerin nicht mehr (Urk. 29). Advokat Fullin ersuchte in seiner Eingabe vom 20. Oktober 2023 um Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und gleichzeitige Ansetzung einer neuen Frist zur Erstattung der Replik (Urk. 30). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 20. September 2023 um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen. Sodann wurde die Frist zur Erstattung der Replik letztmals bis am 20. November 2023 erstreckt (Urk. 31). Sowohl Advokat Fullin (Urk. 33) als auch die Beschwerdeführerin (Urk. 34) erstatteten innert Frist eine Replik, wohingegen die Beschwerdegegnerin in der Folge auf das Einreichen einer Duplik verzichtete (Urk. 36), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Januar 2024 angezeigt wurde (Urk. 37). Am 23. Januar 2024 wurden die Akten des Unfallversicherers beziehungsweise des Krankentaggeldversicherers beigezogen (Urk. 38), welche dem Gericht über eine elektronische Plattform zur Verfügung gestellt wurden und von diesem elektronisch abgespeichert wurden (Urk. 40-43). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-)Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis).
2. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 25. Januar 2023 erwog die Beschwerdegegnerin, die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin habe nicht abschliessend geklärt werden können. Der Beschwerdeführerin sei am 15. März 2022 daher eine Mitwirkungspflicht im Sinne der Durchführung fachärztlicher Untersuchungen beziehungsweise Abklärungen in den Fachbereichen Psychiatrie, Neurologie und Orthopädie auferlegt worden. Dieser Pflicht sei sie jedoch nicht nachgekommen. Gemäss Arztbericht bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Projektmanagerin mit hauptsächlich sitzender Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von sechs Stunden täglich. Eine angepasste Tätigkeit im Homeoffice sei ihr zu 100 % zumutbar (Urk. 2). 2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei nicht in der Lage gewesen, die Termine einzuhalten (Urk. 1). Die bisherigen Abklärungen seien ungenügend, die Beschwerdegegnerin habe aufgrund unvollständiger medizinischer Akten entschieden (Urk. 7). In den IV-Akten seien weder die Akten des Unfallversicherers noch des Krankentaggeldversicherers vorhanden, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass diese von der Beschwerdegegnerin nie eingefordert worden seien. Damit habe die Beschwerdegegnerin ihre Abklärungspflicht verletzt, insbesondere in Anbetracht dessen, dass sich in den Akten diverse Hinweise auf das Vorhandensein eines involvierten Unfallversicherers, namentlich der Elips Life AG, fänden und dass auf das orthopädische Gutachten der Y.___ vom 30. November 2021 hingewiesen worden sei. Auf die Beurteilung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) könne nicht abgestellt werden, da nicht alle beklagten Einschränkungen mitberücksichtigt worden seien beziehungsweise bloss unvollständige medizinische Akten vorgelegen hätten (Urk. 9). 2.3 In der Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2023 führte die Beschwerdegegnerin aus, sie sei über alle Diagnosen im Bilde gewesen und diese seien in medizinischer Hinsicht rechtsgenügend berücksichtigt worden. So habe der RAD in seiner Stellungnahme vom 15. März 2022 korrekt die Einschätzung der Universitätsklinik Z.___ vom 26. September 2022 wiedergegeben. Hinsichtlich der weiteren, von der Beschwerdeführerin beklagten Leiden lägen der Beschwerdegegnerin keine Berichte vor. Im Verlaufe des Verfahrens habe sich herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin in keiner Behandlung sei und auch keine Behandlung aufzunehmen beabsichtige. Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisse das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt würden, weise auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Mangels Inanspruchnahme von Behandlungsmassnahmen könne nicht von einer invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgegangen werden (Urk. 17). 2.4 Replicando machte die Beschwerdeführerin geltend, der RAD habe am 15. März 2022 keine abschliessende Beurteilung abgegeben und sich zu den später eingegangenen Arztberichten nicht geäussert. Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin seien ungenügend und es könne nicht von einer Beweislosigkeit zulasten der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Komme hinzu, dass der Verlauf unklar sei. Die Anmeldung sei am 26. November 2018 erfolgt (Urk. 33).
3. 3.1 Nach Einholung diverser ärztlicher Berichte durch die Beschwerdegegnerin nahm die RAD-Ärztin, Dr. med. A.___, Fachärztin für Urologie und Chirurgie, am 15. März 2022 zum medizinischen Sachverhalt Stellung. Sie führte folgende Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 18/32/3): - Unklare stärkste persistierende Beschwerden an der HWS bei Status nach Stolpersturz 11/2018 sowie Schädelprellung 12/2018; subjektiv: Taubheitsgefühl an beiden Oberarmen ohne klare Zuordnung, Zittern der Hände/symmetrische Kraftminderung, Schwindelattacken, stärkste Kopfschmerzen, Gangunsicherheit; aktuelle Befunde und Abklärungsergebnisse fehlen - Status nach Verrenkung des linken oberen Sprunggelenks 11/2018 mit Aussenbandläsion und Syndesmosen-/Bandruptur ohne knöcherne Verletzung; Status nach passagerer Schienen-Ruhigstellung; widersprüchliche Angaben: hinkfreies Gangbild versus gestörtes Gangbild mit unklarem sensomotorischem Defizit des linken Fusses, aktuelle Befunde fehlen - Knieminderbelastbarkeit rechts aufgrund degenerativer Veränderungen und leichter O-Beinfehlstellung (MRI 12/2018: fortgeschrittene Arthrose, Knorpelschaden der Kniescheibe und des seitlichen Kniegelenks, Meniskusschaden und mukoide Degeneration des vorderen Kreuzbandes); laut Aktenlage waren eine Cortisoninfiltration und eine operative Korrektur der O-Beine geplant; Verlaufsberichte fehlen auch hier - Laut Aktenlage retropatellar betonte Arthrose des linken Kniegelenks ohne weitere Angaben - Laut Aktenlage Trigeminusneuralgie ohne Vorlage von Befunden - Laut Aktenlage Fersensporn und Plantarfasziitis ohne weitere Angaben (Therapie?) Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte sie beginnende degenerative HWS-Veränderungen ohne Anhalt für eine Neurokompression (Urk. 18/32/3). Die RAD-Ärztin führte sodann aus, der vorzeitige Verschleiss des rechten Kniegelenks qualifiziere nur für körperlich leichte Tätigkeiten ohne Gewichtsbelastung über 10 kg, ohne ständiges Gehen, Stehen, Besteigen von Leitern und Gerüsten, was von der Versicherten als Projektleiterin mit administrativen Aufgaben nicht verlangt werde. Überwiegend sitzende Tätigkeiten, wie beispielsweise in einem Büro, seien auf das Knie bezogen zu 100 % zumutbar. Völlig unklar hingegen präsentiere sich die Datenlage für die HWS-, Nacken- und Schulter-Arm-Beschwerden, den Schwindel, die Kopfschmerzen, die Konzentrationsprobleme, die immer wieder stattfindenden Stürze und die Gangstörung links bei unklarem sensomotorischem Defizit der gesamten Fussmuskulatur. Hier lägen entweder veraltete oder gar keine Daten vor. Dies gelte auch für die aktuell vorgebrachten Augenprobleme der Versicherten. Auch scheine eine signifikante psychische Komponente vorzuliegen, ohne dass hausärztlich offenbar je in diese Richtung abgeklärt worden sei – gemäss Arztzeugnis des Z.___ vom 28. November 2018 sei die Untersuchung der Versicherten aufgrund einer Schmerzüberlagerung des gesamten Körpers nur bedingt durchführbar gewesen. Die immer wiederkehrenden Stürze, der feinschlägige Tremor der Hände, der Schwindel, der soziale Rückzug, die Gangunsicherheit und die kognitiven Einschränkungen könnten auch auf ein pathologisches Suchtverhalten, z.B. mit Alkohol, hinweisen. Eine abschliessende Beurteilung sei somit nicht möglich: Einzelne, derzeit fehlende fachärztliche Untersuchungsergebnisse sollten beim Hausarzt eingeholt werden, falls möglich. Diese würden am Ende im Detail spezifiziert. Falls die Versicherte die geplanten Untersuchungen nicht realisiert habe, sollte sie auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen werden und dies nachholen. Aktuell sei nicht einmal klar, ob vonseiten des Sprunggelenks, des Nackens, der Schultern etc. weiterhin eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abzuleiten sei. Dies gelinge erst anhand von rezenten Untersuchungen der entsprechenden Fachärzte. Der Hausarzt stütze sich in seinen Einschätzungen ausschliesslich auf die subjektiven Angaben der versicherten Person, was nicht ausreiche. Ein nicht mehr verbesserungsfähiger Endzustand könne nicht postuliert werden, wie dies der Hausarzt betone. Auch wäre eine ambulante psychiatrische Standortbestimmung sinnvoll (Ausschluss einer somatoformen Schmerzstörung, einer Depression, einer Suchterkrankung, einer Persönlichkeitsstörung). Auch für deren Umsetzung wäre der Hinweis auf die Mitwirkungspflicht notwendig. Auffällig sei, dass es bereits im Vorfeld immer wieder zu Phasen von Arbeitslosigkeit und längerdauerndem Nichterwerb gekommen sei (vgl. IK-Auszug). Aktuell gebe die Versicherte Schulden an (Urk. 18/32/4). Die RAD-Ärztin gelangte zum Schluss, die Einschätzung des Hausarztes, wonach bei der Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Projektmanagerin bestehe, sei anhand der vorgelegten Unterlagen derzeit nicht ausgewiesen. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit könne aufgrund lückenhafter Datenlage nicht beurteilt werden (Urk. 18/32/4). 3.2 Mit eingeschriebener Sendung vom 15. März 2022 auferlegte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Mitwirkungspflicht, da der aktuelle Leistungsanspruch nicht abschliessend beurteilt werden könne. Die Beschwerdegegnerin gab der Beschwerdeführerin auf, fachärztliche Untersuchungen beziehungsweise Abklärungen in den Fachbereichen Psychiatrie, Neurologie und Orthopädie (betreffend das Knie- und Sprunggelenk) durchzuführen. Zudem sei eine Bestimmung der Laborwerte (Leber- und Nierenwerte, Blutbild, Vitamin D, CDT-Bestimmung im Blut zum Ausschluss eines signifikanten Alkoholabusus, gegebenenfalls Drogenscreening) notwendig. Der Beschwerdeführerin wurde auferlegt, bis am 15. April 2022 mitzuteilen, wo sie die oben erwähnten Massnahmen durchführen werde. Zudem wurde sie aufgefordert, die Massnahmen bis spätestens am 29. Juni 2022 durchzuführen. Diesem Schreiben legte die Beschwerdegegnerin das Informationsblatt «Invalidenversicherung: Ihre Mitwirkungspflicht» bei. Zudem wurde auf die Säumnisfolgen (Einstellung der Abklärungen und Entscheid auf Grund der vorhandenen Unterlagen) hingewiesen (Urk. 18/22). Da die Beschwerdeführerin die eingeschriebene Sendung nicht abholte (Urk. 18/24/7), wurde ihr das Schreiben vom 15. März 2022 zusätzlich per A-Post (Schreiben vom 20. April 2022 [Urk. 18/25]) zugestellt (vgl. auch Urk. 18/32/5 f.). 3.3 Am 12. Mai 2022 unterzeichnete die Beschwerdeführerin das Formular zur Mitwirkungspflicht und erklärte, die ihr auferlegten Massnahmen bei ihrem Hausarzt, Dr. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, durchzuführen (Urk. 18/26-27).
4. 4.1 Die Einschätzung der RAD-Ärztin vom 15. März 2022 erweist sich als überzeugend. Sie setzte sich sorgfältig mit der Aktenlage auseinander und erkannte dabei einerseits in schlüssiger Weise, dass auf den Bericht des Hausarztes nicht abgestellt werden kann, andererseits aber auch, dass Hinweise für eine signifikante psychische Komponente vorliegen, welche es – nebst den multiplen geklagten somatischen Beschwerden – abzuklären gilt. Die RAD-Ärztin gelangte daher nachvollziehbar zum Schluss, dass eine Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin, insbesondere auch ihrer Arbeitsfähigkeit, aufgrund der Akten nicht möglich ist. 4.2 Nach dem Untersuchungsgrundsatz hat die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (E. 1). Da aus den ihr zur Verfügung stehenden Akten ersichtlich war, dass es sich beim Unfallversicherer betreffend das Unfallereignis vom 26. November 2018 um die Elips Life AG handelte (vgl. z.B. Urk. 18/16/10), welche ein orthopädisches Gutachten bei der Y.___ in Auftrag gegeben hatte, welches am 30. November 2021 erstattet wurde (Urk. 18/37/3), hätten die Akten des Unfallversicherers zwingend beigezogen werden müssen. Dass es sich dabei um notwendige Abklärungen im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG handelte, ergibt sich bereits daraus, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden gemäss eigenen Angaben seit dem besagten Unfallereignis persistierten (vgl. die IV-Anmeldung vom 16. Juli 2021 [Urk. 18/8]). Die Beschwerdegegnerin verletzte somit ihre Abklärungspflicht, wobei nicht von Belang ist, dass auch durch den Beizug der Akten des Unfall- und Krankentaggeldversicherers (vgl. Urk. 42 und 43 in elektronischer Form) keine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin möglich gewesen wäre. 4.3 Aus diesem Grund erweist sich die von der IV-Stelle auferlegte Mitwirkungspflicht als unzulässig. Selbstredend konnte ein allfälliger Verstoss gegen diese keine Konsequenzen nach sich ziehen.
5. Die angefochtene Verfügung vom 25. Januar 2023 (Urk. 2) ist nach dem Gesagten in teilweiser Gutheissung der Beschwerde (Urk. 7) aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender Abklärung – insbesondere durch Beizug der Akten des Unfalls- und Krankentaggeldversicherers Elips Life AG sowie durch weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht) – eine neue Beurteilung vornehme und sodann über den Leistungsanspruch erneut verfüge. Den Akten des Unfallversicherers ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin wiederholt Begutachtungstermine absagte. Die Beschwerdeführerin ist daher auf ihre Mitwirkungsplicht im Sinne von Art. 43 ATSG hinzuweisen. Gemäss dieser Bestimmung kann die IV-Stelle aufgrund der Akten entscheiden oder Nichteintreten beschliessen, wenn in unentschuldbarer Weise gegen eine Mitwirkungspflicht verstossen wird.
6. 6.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 280.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 2’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. Januar 2023 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Nicolai Fullin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
PhilippMuraro