Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2022.00355
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Volz Urteil vom 2. Juli 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. 1.1 X.___, geboren 1975, war seit dem 18. Juli 2005 bei der Bank Y.___, Z.___, im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % (Urk. 2/6/16 Ziff. 2.9) als Sachbearbeiterin tätig (Urk. 2/6/16 Ziff. 2.1), als sie sich am 28. Februar 2015 unter Hinweis auf eine Endometriose (Urk. 2/6/1 Ziff. 6.2) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 2/6/1). Nach Erlass des Vorbescheids vom 22. April 2016 (Urk. 2/6/26) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 1. Juni 2016 (Urk. 2/6/30) einen Rentenanspruch der Versicherten. 1.2 Am 4. September 2017 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Endometriose und auf eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 2/6/41), worauf die IVStelle mit Verfügung vom 28. Mai 2018 (Urk. 2/6/59) erneut einen Rentenanspruch der Versicherten verneinte. In Gutheissung der von der Versicherten am 26. Juni 2018 dagegen erhobenen Beschwerde (Urk. 2/6/64/3-8) hob das hiesige Gericht mit dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 24. Juni 2019 (Prozess Nummer IV.2018.00571; Urk. 2/6/73) die Verfügung vom 28. Mai 2018 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zur Ergänzung der medizinischen Akten und erneuter Verfügung über den Rentenanspruch der Versicherten zurück. 1.3 In Nachachtung des Entscheids des hiesigen Gerichts vom 24. Juni 2019 (Urk. 2/6/73) liess die IV-Stelle die Versicherte polydisziplinär (internistisch, psychiatrisch, gynäkologisch und gastroenterologisch) begutachten (Gutachten vom 26. Oktober 2020; Urk. 2/6/100/1-50) und verneinte mit Verfügung vom 30. Juni 2021 (Urk. 2/6/108) einen Rentenanspruch der Versicherten erneut. Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 11. Januar 2022 (Prozess Nr. IV.2021.00498; Urk. 2/10) ab. In teilweiser Gutheissung der von der Versicherten dagegen erhobenen Beschwerde hob das Bundesgericht mit Urteil 8C_84/2022 vom 19. Mai 2022 (Urk. 1) den Entscheid des hiesigen Gerichts vom 11. Januar 2022 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das hiesige Gericht zurück.
2. 2.1 Mit Beschluss vom 8. September 2022 (Urk. 3) hat das hiesige Gericht die Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung durch die Sachverständige dipl. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in Aussicht genommen, worauf die Beschwerdeführerin am 22. September 2022 (Urk. 5) und die Beschwerdegegnerin am 3. Oktober 2022 (Urk. 7) dazu Stellung nahmen. 2.2 Mit Beschluss vom 12. Oktober 2022 (Urk. 8) hat das hiesige Gericht eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin durch die Sachverständige dipl. med. A.___ angeordnet, worauf die Sachverständige am 8. Mai 2023 das Gutachten (Urk. 15/1) erstattete. 2.3 Mit Beschluss vom 27. Juni 2023 (Urk. 19) wurde eine Vervollständigung des Gutachtens und eine ergänzende Beantwortung sämtlicher gestellter Fragen durch die Sachverständige angeordnet, worauf die Sachverständige am 18. Dezember 2023 eine ergänzende Stellungnahme (Urk. 22) erstattete. Dazu sowie zum Gutachten vom 8. Mai 2023 nahmen die Beschwerdegegnerin am 26. Februar 2024 (Urk. 28) und die Beschwerdeführerin am 12. April 2024 (Urk. 31) Stellung, wovon die Parteien am 27. Februar 2024 (Urk. 29) beziehungsweise am 15. April 2024 (Urk. 32) in Kenntnis gesetzt wurden.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1). 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 aIVG in der vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). 1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.6 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2) Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1.7 Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interfe-renzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.8 Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 ist einerseits bei einer offensichtlich psychosozialen Genese der nicht überwiegend wahrscheinlich verselbständigten psychischen Beschwerden entbehrlich (Urteile des Bundesgerichts 9C_171/2020 vom 12. Mai 2020 E. 5.2, 9C_32/2018 vom 26. März 2018 E. 2.3 und 9C_755/2018 vom 9. Mai 2019 E. 4.2.6). Andererseits ist von der Prüfung der Standardindikatoren rechtsprechungsgemäss dann abzusehen, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbarer Weise verneint wird, und allfällig gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 145 V 215 E. 7 und 143 V 409 E. 4.5.3). Sodann ist in aller Regel ein strukturiertes Beweisverfahren in Fällen, in welchen nach der Aktenlage von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, nicht erforderlich (Urteile des Bundesgerichts 8C_62/2020 E. 4.3 und 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1; BGE 143 V 409 E. 4.5.3). Des Weiteren erübrigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281, wenn feststeht, dass die Leistungseinschränkung auf einer anspruchsausschliessenden Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung im Sinne der Rechtsprechung beruht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_520/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 6.1 und 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2). 1.9 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). Auf ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten ist rechtsprechungsgemäss abzustellen, wenn nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; Urteile des Bundes-gerichts 8C_270/2019 vom 5. September 2019 E. 4.1.2 und 8C_367/2019 vom 6. August 2019 E. 4.3.2).
2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 30. Juni 2021 (Urk. 2/2) davon aus, dass die durchgeführten medizinischen Abklärungen eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen im Umfang von 10 % ergeben habe. In psychischer Hinsicht sei indes der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Verfasser des polydisziplinären Gutachtens vom 26. Oktober 2020 (Urk. 2/6/100/1-48) die rechtliche Massgeblichkeit abzusprechen, weshalb ein Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu verneinen sei. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass in psychischer Hinsicht auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Verfasser des polydisziplinären Gutachtens vom 26. Oktober 2020 (Urk. 2/6/100/1-48) abzustellen sei, weshalb von einer massgeblichen Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen und ein Rentenanspruch zu bejahen sei (Urk. 2/1 S. 5 ff.). 2.3 In ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 2024 (Urk. 28) führte die Beschwerdegegenerin aus, dass in psychischer Hinsicht der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Verfasserin des psychiatrischen Gerichtsgutachtens vom 8. Mai 2023 (Urk. 15) und von dessen Ergänzung vom 18. Dezember 2023 (Urk. 22) die rechtliche Massgeblichkeit abzusprechen sei, weshalb ein Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin weiterhin nicht ausgewiesen sei. 2.4 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 12. April 2024 (Urk. 31) vor, dass in psychischer Hinsicht auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Verfasserin des psychiatrischen Gerichtsgutachtens vom 8. Mai 2023 (Urk. 15) und von dessen Ergänzung vom 18. Dezember 2023 (Urk. 22) abzustellen sei, weshalb von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen und ein Rentenanspruch zu bejahen sei.
3. 3.1 Da die Beschwerdegegnerin letztmals bei Erlass der Verfügung vom 1. Juni 2016 (Urk. 2/6/30) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin materiell prüfte und verneinte, und da ein Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach der Neuanmeldung des Leistungsanspruchs am 4. September 2017 (Urk. 2/6/41) und mithin frühestens im März 2018 (Art. 29 Abs. 1 IVG) entstehen konnte, ist streitig und zu prüfen, ob sich der anspruchsrelevante Sachverhalt während des Zeitraums vom 1. März 2018 bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 30. Juni 2021 (Urk. 2/2; vgl. BGE 129 V 222 E. 4.1 f. und Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.3) im Vergleich zum Zeitpunkt bei Erlass der ursprünglichen Verfügung 1. Juni 2016 in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert hat. 3.2 Das hiesige Gericht erwog im Urteil vom 11. Januar 2022 (Prozess Nr. IV.2021.00498; Urk. 2/10), dass auf Grund der Akten zum Gesundheitszustand bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 1. Juni 2016 (Urk. 2/6/30) davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin unter einer Endometriose sowie Unterbauchschmerzen gelitten habe, und dass die behandelnden Ärztinnen davon ausgegangen seien, dass sie aus somatischen Gründen in ihrer bisherigen Tätigkeit als Bankangestellte im Umfang von 30 % in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei, und dass ihr die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im zeitlichen Umfang von sechs bis sieben Stunden im Tag zuzumuten sei (E. 6.1). Das hiesige Gericht erwog im erwähnen Urteil vom 11. Januar 2022 sodann, dass in somatischer Hinsicht gestützt auf die Beurteilung durch die Ärzte des B.___ in ihrem Gutachten vom 26. Oktober 2020 davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 30. Juni 2021 (Urk. 2/2) aus somatischen Gründen in einem Umfang von 20 % in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei, und dass ihr in somatischer Hinsicht sowohl die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als Bankangestellte als die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % zuzumuten sei (E. 7.1). Das Bundesgericht hat die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in somatischer Hinsicht durch das hiesige Gericht in seinem Urteil 8C_84/2022 vom 19. Mai 2022 in Sachen der Parteien (Urk. 1 = Urk. 2/14) nicht beanstandet. 3.3 Das Bundesgericht hat in E. 6.2.2 des Urteils 8C_84/2022 vom 19. Mai 2022 in Sachen der Parteien (Urk. 1 = Urk. 2/14) indes erwogen, dass dem psychiatrischen Teil des polydisziplinären Gutachtens der Ärzte des B.___ vom 26. Oktober 2020 (Urk. 2/6/100/1-50) eine umfassende und hinreichende Beurteilung nach Massgabe der - anamnestisch, aktuell und prognostisch - relevanten Indikatoren (Schweregrad: Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome, Behandlungserfolg oder -resistenz, Komorbidität, Komplex der Persönlichkeit und sozialer Kontext; Konsistenz: Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen und Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen; BGE 141 V 281 E. 4.3 f.) fehle, und dass die summarische Indikatorenprüfung durch den psychiatrischen B.___-Gutachter keine ausreichende Beurteilungsgrundlage gebildet habe. Demzufolge vermöge die Würdigung des Gutachtens durch das hiesige Gericht (in psychischer Hinsicht) die bundesrechtlich geforderte hinreichende Plausibilisierung der Folgenabschätzung durch die Gutachterperson nicht zu erbringen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_423/2019 vom 7. Februar 2020 E. 6.4). In E. 6.2.3 des erwähnten Urteils erwog das Bundesgericht sodann, dass die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend beweiswertig seien, weshalb weitere Abklärungen vorzunehmen seien, wobei sinnvollerweise entweder bei den B.___-Gutachtern eine präzisierende Stellungnahme (zu den relevanten Indikatoren) einzuholen oder ein gerichtliches Gutachten zu veranlassen sei. 3.4 Gemäss der Rechtsprechung schliesst ein Rückweisungsentscheid das Verfahren nicht ab, weshalb es sich dabei nicht um einen Endentscheid im Sinne des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) handelt. Auch Rückweisungsentscheide, mit denen eine materielle Grundsatzfrage entschieden wird, sind keine Teilentscheide im Sinne von Art. 91 lit. a BGG, da es sich dabei nicht um Entscheide über Begehren handelt, die unabhängig von den anderen Fragen beurteilt werden können (BGE 133 V 477 E. 4.2). Ein Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts, mit dem über eine materielle Grundsatzfrage beziehungsweise ein einzelnes Element der Bemessung des Rentenanspruchs entschieden wurde, bindet indes das kantonale Versicherungsgericht, an welches die Sache zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und erneuter Entscheidung über den Leistungsanspruch zurückgewiesen wurde (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.3 und 128 III 191 E. 4a). 3.5 Im Folgenden ist daher anhand der Ergebnisse der seit Erlass des Urteils des Bundesgerichts 8C_84/2022 vom 19. Mai 2022 in Sachen der Parteien (Urk. 1 = Urk. 2/14) durchgeführten ergänzenden Sachverhaltsabklärungen zu prüfen, ob sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beziehungsweise die psychische Funktionseinbusse im massgeblichen Beurtei-lungszeitraum vom 1. März 2018 (vorstehend E. 3.1) bis 30. Juni 2021 (Urk. 2/2) im Vergleich zum Zeitpunkt bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 1. Juni 2016 (Urk. 2/6/30) in einer in revisionsrechtlicher Hinsicht massgeblichen Weise verändert hat.
4. 4.1 Die Ärzte des Universitätsspital C.___, Klinik für Neurologie, erwähnten in ihrem Auszug aus der Krankengeschichte vom 23. August 2022 (Urk. 6/2), dass die Beschwerdeführerin seit ungefähr 1.5 Wochen unter Kopfschmerzen gelitten habe. Anlässlich der klinischen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf eine Augenbewegungsstörung oder pathologische Nystagmen ergeben. Es sei jedoch eine ambulante zerebrale Magnetresonanztomographie veranlasst worden. Mit Bericht vom 7. September 2022 (Urk. 6/1) stellten die Ärzte des Universitätsspital C.___, Klinik für Neuroradiologie, fest, dass eine Magnetresonanztomographie des Gehirns, inklusive der Schädelkalotte, der Beschwerdeführerin vom 6. September 2022 bei einem bekannten Kavernom links zerebellär mit assoziierter DVA (Developmental Venous Anomaly) im linken Bereich des Kavernoms eine gering progrediente Methämoglobin-Bildung ohne Grössenprogredienz des Kavernoms selbst (Differentialdiagnose: bei Zustand nach kleiner Einblutung) ergeben habe (S. 2). 4.2 Lic. phil. D.___, Neuropsychologe, erwähnte in seinem neuropsychologischen Bericht vom 28. April 2023 (Urk. 15/2), dass er die Beschwerdeführerin am 14. April 2023 auf Veranlassung von dipl. med. A.___ zusätzlich neuro-psychologisch untersucht habe (S. 1) und stellte fest, dass die neuropsychologische Zusatzuntersuchung eine minimale kognitive Störung mit Einbussen im Bereich der selektiven Aufmerksamkeit, dem verbalen Arbeitsgedächtnis und den nonverbalen episodischen Gedächtnisfunktionen sowie eine leichte Übertreibung körperlicher Beschwerden ergeben habe (S. 16). Die Handlungsplanung sei indes wahrscheinlich nicht eingeschränkt (S. 15). Da sich anhand der durchgeführten psychologischen Beschwerdenvalidierung eine leichte Übertreibung körperlicher Beschwerden gezeigt habe, sei die Glaubhaftigkeit der Selbstangaben der Beschwerdeführerin daher leicht zu relativieren (S. 14). Die Beschwerdeführerin werde durch die festgestellte minimale kognitive Störung in ihrer Funktionsfähigkeit im privaten Alltag nicht eingeschränkt und könne berufliche Leistungen praktisch unvermindert volbringen. Die Beschwerdeführerin falle in ihrem sozialen Umfeld sodann nicht auf. Bei Aufgaben und Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen könnte die Funktionsfähigkeit jedoch leicht eingeschränkt sein. Angesichts der erfolgten Beförderung während der Corona-Zeit in ihrer Tätigkeit im Bereich der Vermögensverwaltung bei der Bank Y.___ sei indes davon auszugehen, dass die kognitive Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit ausreichend ist. Es sei indes davon auszugehen, dass Probleme im Umgang mit Stress bestehen könnten (S. 16). 4.3 4.3.1 Dipl. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erwähnte in ihrem psychiatrischen Gerichtsgutachten vom 8. Mai 2023 (Urk. 15/1), dass die Beschwerdeführerin am 8. und 22. März 2023 untersucht worden sei, und dass eine neuropsychologische Beurteilung durch lic. phil. D.___ veranlasst worden sei (S. 1). Die Gutachterin stellte die folgenden psychiatrischen Diagnosen (S. 36): - somatoforme autonome Funktionsstörung, mehrere Organe und Systeme (unteres Verdauungssystem und urogenitales System) (ICD-10: F45.37) - rezidivierende depressive Störung, aktuell remettiert (ICD-10: F33.9) - unreife, vermeidende, histrione Persönlichkeitszüge In diagnostischer Hinsicht stützte sich die Gutachterin in ihrer Beurteilung unter anderem auf die von ihr mittels Testverfahren erhobenen psychometrischen Befunde (Global Assessment of Functioning, Hamilton Depressionsskala, Mini-ICF-APP; Urk. 15/1 S. 32 f.), auf die von ihr veranlasste neuropsychologische Untersuchung vom 14. April 2023 und auf eine fremdanamnestisch bei der behandelnden Psychotherapeutin der Beschwerdeführerin (E.___) vom 29. März 2023 telefonisch eingeholten Auskunft (Urk. 15/1 S. 34). Obwohl sich die Beschwerdeführerin weiterhin in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung befinde und eine antidepressive Medikation einnehme, sei anlässlich der Untersuchung keine depressive Symptomatik festzustellen gewesen. Sodann habe die Testung gemäss der Hamilton Depressionsskala einen Wert von unter 10 Punkten ergeben, was gegen das Vorhandensein einer depressiven Symp-tomatik spreche. Es sei von einem nachhaltigen Ansprechen der depressiven Symptomatik auf die durchgeführte Behandlung auszugehen, weshalb gegenwärtig eine depressive Störung nicht zu diagnostizieren sei (S. 39). Es sei jedoch anamnestisch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2017, als sie sich in der Klinik F.___ stationär aufgehalten habe, an einer depressiven Störung gelitten habe (S. 42). Es seien sodann auch die Kriterien für die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung sowie diejenigen für die Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung nicht erfüllt (S. 40), wobei davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin die diagnostischen Kriterien für die Stellung der Diagnosen einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer Persönlichkeitsänderung nach Trauma auch in der Vergangenheit nie erfüllt habe. Denn bei der Beschwerdeführerin fehlten Hinweise für ein intrusiven Erleben, für Flashbacks oder für ein Vermeidungsverhalten bezüglich traumatischer Ereignisse. Bei der Beschwerdeführerin bestünden indes unreife, histrione Persönlichkeitszüge. Dafür sprächen insbesondere die festgestellten kurzen und oberflächlichen Gefühlsausbrüche während der Exploration. Bei der Beschwerdeführerin bestünden jedoch eine hohe Anpassungsfähigkeit und eine ausreichende soziale Kompetenz im beruflichen und privaten Umfeld. Es bestünden insbesondere keine Hinweise, dass die Leistungsfähigkeit durch diese Persönlichkeitszüge schwergradig im Sinne einer Persönlichkeitsstörung beeinträchtigt werde. Sodann sei bei der Beschwerdeführerin die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung zu stellen (S. 42). Denn die Beschwerdeführerin leide unter wiederkehrenden, starken Bauchschmerzen, wobei in den bisherigen gynäkologischen, allgemeininternistischen und gastroenterologischen Untersuchungen eine Endometriose sowie Uterusmyome festgestellt worden seien. Im Jahre 2012 sei jedoch der Uterus (Gebärmutter) der Beschwerdeführerin entfernt worden und die Endometriose sei gemäss den B.___Gutachtern erfolgreich behandelt worden, weshalb lediglich von einer schmerzbedingten Arbeitsunfähigkeit von wenigen Tagen während des Zyklus auszugehen sei. Gynäkologisch seien die abdominellen Beschwerden und die Defäkationsprobleme ausserhalb des Zyklus nicht erklärbar, weshalb aus gastro-enterologischer Sicht funktionelle Darmbeschwerden mit Diarrhoe diagnostiziert worden seien. Gemäss den B.___-Gutachtern könnten die somatischen Befunde das Ausmass der von der Beschwerdeführerin während eines Zeitraums von über 6 sechs Monaten im Gastrointestinal- und Urogenitalbereich geklagten Beschwerden nicht erklären, weshalb eine somatoforme Störung zu diagnostizieren sei (S. 38 f.). 4.3.2 Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine hohe Anpassungsfähigkeit und eine ausreichende soziale Kompetenz im beruflichen und privaten Umfeld (S. 42). Die Beschwerdeführerin verfüge trotz der zum Teil schwierigen familiären Verhältnisse über beträchtliche Fähigkeiten und Ressourcen. So habe sie die Realschule abschliessen und anschliessend eine Lehre als Laboristin und eine Bürolehre absolvieren können. Anschliessend habe sie sodann in verschiedenen Berufen und seit 2005 bei der Bank Y.___ im Bereich Dokumentenkontrolle gearbeitet (S. 43). Sie sei sodann in der Lage, wichtige zwischenmenschliche Beziehungen zu pflegen. Dies zeige sich darin, dass sie mit ihrem jetzigen Partner seit 28 Jahren zusammenlebe, und dass sie regelmässige Kontakte zu ihren Eltern und Freunden pflege. Auf Grund einer relativ guten Leistungsfähigkeit und der Fähigkeit, wichtige zwischenmenschliche Beziehungen zu pflegen, habe sie in der Testung gemäss der Global Assessment of Functioning Skala denn auch einen Skalen-Wert von 70 Punkten erreicht. Prognostisch günstig zu bewerten seien sodann die Umstände, dass es bisher lediglich zu einer stationären psychiatrischen Behandlung gekommen ist, dass die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren bei der Bank Y.___ beschäftigt sei, und dass sie auch vorher bei der G.___ längerfristig angestellt gewesen sei. Auf eine gute Prognose zu schliessen sei auch auf Grund der Umstände, dass sie seit über 28 Jahren in einer stabilen partnerschaftlichen Beziehung stehe, und dass sie vielfältige Interessen in unterschiedlichen Bereichen (Garten, Malen, Tanz) zeige. Die mittelgradigen Beeinträchtigungen im Mini-ICF-APP hätten vor allem die Belastbarkeit sowie die Durchsetzungsfähigkeit betroffen. Sodann bestünden gemäss der neuropsychologischen Untersuchung nur minimale kognitive Einschränkungen. Die Haushaltsaufgaben teile sie sich mit ihrem Partner. Ihre Therapiecompliance sei gegeben. Sodann habe sie ihre angestammte Tätigkeit (im Umfang eines Arbeitspensums von 50 %) auf 3 Tage in der Woche verteilen können und es sei ihr die Möglichkeit zur Arbeit im Homeoffice eingeräumt worden (S. 44 f.). Bei Fortführung der ambulanten Therapie sei langfristig mit einer weiteren Stabilisierung und Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. In der Gesamtschau würden bei der Beschwerdeführerin die prognostisch günstigen Faktoren überwiegen (S. 45). 4.3.3 Entgegen den Schilderungen einer grossen Schmerzbelastung durch die Beschwerdeführerin habe sich eine solche anlässlich der Untersuchung nicht gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe weder Schmerzen angegeben, noch ein schmerzschonendes Verhalten gezeigt. Selbst bei einem schwankenden Schmerzerleben wäre in einer belastenden Gutachtenssituation indes mit dem Auftreten eines vermehrten Schmerzgefühls zu rechnen gewesen. Die veranlasste neuropsychologische Untersuchung mit Performanz- und Beschwerdevalidierung habe zudem leichtgradige Übertreibungstendenzen ergeben (S. 43). 4.3.4 Der Beschwerdeführerin sei die Ausübung der bisherigen Tätigkeiten bei der Bank Y.___ im zeitlichen Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten, wenn sie dabei über die Möglichkeiten zum Bezug von Auszeiten und zur Benutzung von Ruheräumen habe. Ansonsten scheinen die wechselhaften Anwesenheiten (3 Tage Anwesenheit in der Woche, Homeoffice) für die Beschwerdeführerin optimal zu sein, um gegen Erschöpfungszustände vorzugehen. Während der Anwesenheitszeiten (im zeitlichen Umfang eines Arbeitspensums von 100 %) bestehe jedoch eine Einschränkung der Leistung. Je nach Belastungssituation bestünden dabei Einschränkungen bis zu 50 %. Insgesamt sei in Bezug auf die Ausübung der bisherigen Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen, wobei eine Arbeitsunfähigkeit in diesem Umfang seit der Beendigung einer stationären psychiatrischen Behandlung im Jahre 2017 bestanden habe (S. 45). 4.4 In ihrer das Gutachten vom 8. Mai 2023 ergänzenden Stellungnahme vom 18. Dezember 2023 (Urk. 22) führte dipl. med. A.___ zur Ausprägung und Schwere der objektiven Befunde aus, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der soma-toformen Belastungsstörung unter belastenden somatischen Symptomen und maladaptiven Gedanken, Gefühlen und Verhaltensweisen als Reaktion auf diese körperlichen Beschwerden leide. Bei der Beschwerdeführerin äussere sich dies darin, dass sie Morgenrituale im Sinne einer kognitiven Beschäftigung und einer Einengung auf die Morgentoilette und mit zahlreichen Vermeidungsstrategien bis hin zur Vermeidung körperlicher Betätigung (im Bett bleiben) und sozialem Rückzug (mit Freunden nicht essen gehen) pflege. Obwohl diese Gedanken jeden Morgen auftreten würden, gelinge es ihr trotzdem, an einigen Tagen, die berufliche Arbeit durchzuführen. Der Schweregrad dieser Symptome der somatoformen Störung sei als mittelgradig einzustufen. Eine Aufrechterhaltung der Symptomatik sei durch die unreifen, vermeidenden und histrionen Persönlichkeitszüge zu begründen (S. 2). Invaliditätsfremde Faktoren seien nicht festzustellen. Zwar bestünden bei der Beschwerdeführerin Zukunftsängste in dem Sinne, dass ihre Position bei der Bank Y.___ durch Computerprogramme ersetzt werden könnte. Diese seien jedoch nicht stark ausgeprägt. Insbesondere bestünden gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin keine finanziellen Probleme (S. 3). Obwohl die Beschwerdeführerin angegeben habe, dass sie auf Grund einer eingeschränkten körperlichen und psychischen Belastbarkeit nur an drei Tagen arbeiten könne, und dass es durch die Reduktion des Arbeitspensums auf 50 % zu einer gesundheitlichen Verbesserung gekommen sei, sei eine Schmerzbelastung anlässlich der Untersuchung nicht deutlich geworden, obwohl die Beschwerdeführerin eine solche geltend gemacht habe. Die Beschwerdeführerin habe insbesondere keine Schmerzen angegeben und kein schmerzschonendes Verhalten gezeigt. Selbst bei Annahme eines schwankenden Schmerzerlebens (je nach psychischer Belastung) wäre insbesondere in einer belastenden Gutach-tenssituation zu erwarten gewesen, dass es zu einem vermehrten Schmerzgefühl gekommen wäre. Stattdessen habe die Beschwerdeführerin Erschöpfungszustände angegeben. Die veranlasste neuropsychologische Untersuchung mit Performanz- und Beschwerdevalidierung habe bezüglich der Beschwerden zudem leichtgradige Übertreibungstendenzen ergeben (S. 4). Insgesamt überwögen bei der Beschwerdeführerin prognostisch die günstigen Faktoren. Die Beschwerdeführerin habe ihre angestammte Tätigkeit anpassen können und die Arbeitszeit auf 3 Tage in der Woche verteilen können. Zudem habe sie die Möglichkeit, im Homeoffice zu arbeiten (S. 9). Seitdem sie nur noch im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % arbeite, gehe es ihr besser. Sie verrichte die Arbeit gerne und sorgfältig und zeige sich aufgeschlossen für neue Projekte. Auf Grund ihrer Expertise werde sie an ihrem Arbeitsplatz geschätzt und übernehme in Gruppen den Lead. Wenn es die Beschwerden zulassen sollten, könne sie es sich denn auch vorstellen, in Zukunft wieder mehr zu arbeiten. Sie lebe mit ihrem Partner gemeinsam in einem Haus mit Garten und gehe in ihrer Freizeit Hobbies, insbesondere der Gartenarbeit und dem Kochen, nach. Auf Grund der subjektiv verminderten körperlichen Belastbarkeit könne sie im Garten indes nur leichte Arbeiten erledigen (S. 7). Der Tag beginne für die Beschwerdeführerin mit einer langen Vorbereitungsphase (mit morgendlicher Toilette). Ohne diese Vorbereitungszeit sei sie nicht arbeitsfähig. Die Schmerzen unterlägen Schwankungen. An manchen Tagen sei sie durch die Schmerzen kaum eingeschränkt. An anderen Tagen würde sie auf Grund der Schmerzen das Haus nicht verlassen können. In der Freizeit zeichne, male und bastle sie gerne. Daneben koche sie gerne mit ihrem Partner. Die Beschwerdeführerin verfüge über ein unterstützendes Umfeld. Sie habe insbesondere auch verständnisvolle Vorgesetzte. Zudem sei ihr Partner für sie eine grosse Unterstützung. Sie pflege auch regelmässige Kontakte zu ihren Eltern. Wenn ihr der Kontakt zu den Eltern zu viel werde, könne sie dies zudem den Eltern und insbesondere dem Vater auch mitteilen (S. 9). Sie sorge sich um ihre Eltern, was sie gleichzeitig belaste. Weitere Belastungen seien von der Beschwerdeführerin nicht erwähnt worden (S. 10). Der Beschwerdeführerin sei die Ausübung der bisherigen Tätigkeit seit der psychiatrischen Hospitalisation im Jahre 2017 im zeitlichen Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, in diesem Umfang am Arbeitsplatz anwesend zu sein, wenn sie dabei über die Möglichkeiten von Auszeiten und über Ruheräume verfüge. Ansonsten seien die wechselhaften Anwesenheiten von gegenwärtig drei Tagen in der Woche mit der Möglichkeit zu Homeoffice für die Beschwerdeführerin optimal, um gegen Erschöpfungszustände vorzugehen. Während dieser Anwesenheitszeiten bestehe eine Einschränkung der Leistung, je nach Belastungssituation eine solche bis zu 50 % (S. 13).
5. 5.1 Die Beschwerdegegnerin bestreitet den Beweiswert des Gerichtsgutachtens von dipl. med. A.___ vom 8. Mai 2023 (Urk. 15/1) und dessen Ergänzung vom 18. Dezember 2023 (Urk. 22) nicht. Sie macht indes sinngemäss geltend, dass der psychiatrischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachterin die rechtliche Massgeblichkeit abzusprechen sei, weil deren Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen nicht nachzuvollziehen seien, und weil die attestierte Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Umfang von 50 % nach normativen Vorgaben nicht rechtsgenügend nachgewiesen sei (Urk. 28. S. 2). 5.2 5.2.1 Das Gerichtsgutachten von dipl. med. A.___ vom 8. Mai 2023 (Urk. 15/1) und dessen Ergänzung vom 18. Dezember 2023 (Urk. 22) erfüllen die praxisgemässen Anforderungen für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. vorstehend E. 1.9). Denn die Gutachterin verfügte als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie über die für die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin angezeigte fachärztliche Aus- und Weiterbildung. Sie hatte insbesondere auch Kenntnis sämtlicher massgeblicher medizinischer Vorakten und setzte sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden auseinander. Am Beweiswert des Gerichtsgutachtens vom 8. Mai 2023 (Urk. 15/1) und von dessen Ergänzung vom 18. Dezember 2023 (Urk. 22) ist daher nicht zu zweifeln. 5.2.2 Insbesondere vermag zu überzeugen, dass die Gutachterin in diagnostischer Hinsicht die Ergebnisse der von ihr durchgeführten Testverfahren (Global Assessment of Functioning, Hamilton Depressionsskala, Mini-ICF-APP; Urk. 15/1 S. 32 f.) in ihrer Beurteilung mitberücksichtigte. Denn nach der Rechtsprechung sind zwar die klinische Untersuchung, die Anamneseerhebung, die Symptomerfassung und die Verhaltensbeobachtung entscheidend. Den erwähnten Testverfahren kann im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung jedoch eine ergänzende Funktion zukommen (Urteile des Bundesgerichts 8C_465/2019 vom 12. November 2019 E. 5 und 9C_728/2018 vom 21. März 2019 E. 3.3). Des Gleichen vermag zu überzeugen, dass die Gerichtsgutachterin in ihrer Beurteilung die Ergebnisse der von ihr veranlassten neuropsychologischen Untersuchung (Bericht vom 28. April 2023; Urk. 15/2) mitberücksichtigte. Denn gemäss der Rechtsprechung ist es zwar grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen. Eine neuropsychologische Abklärung stellt indes eine Zusatzuntersuchung dar, welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3 und 9C_566/2017 vom 20. November 2017 E. 2.1). Gemäss der Gutachterin habe sie eine neuropsychologische Untersuchung zur Performanz- und Beschwerdevali-dierung veranlasst, weil der klinische Eindruck mit der von der Beschwerdeführerin angegebenen eingeschränkten Merkfähigkeit und mit den angegebenen Rechenschwierigkeiten kontrastiert habe (Urk. 15/1 S. 43). Gemäss Ziff. 4.3.2.2 der Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) 2016 (www.psychiatrie.ch/sgpp/fachleute-und-kommissionen/leitlinien) ist insbesondere bei schwer objektivierbaren Beschwerden oder geklagten Funktionseinbussen der Einsatz von geeigneten Tests zur Evaluation der Leistungsfähigkeit und der Leistungsbereitschaft beziehungsweise der Validität der geklagten Symptome angezeigt. Demzufolge bestand eine begründete Indikation zur Veranlassung einer neuropsychologischen Zusatzuntersuchung durch die Gerichtsgutachterin. 5.2.3 Zu überzeugen vermag sodann, dass die Gutachterin auf Grund des Umstandes, dass anlässlich der Untersuchung keine depressive Symptomatik mehr festzustellen gewesen sei, und dass eine Testung gemäss der Hamilton Depressionsskala einen Wert von unter 10 Punkten ergeben habe, davon ausging, dass eine depressive Störung gegenwärtig nicht zu diagnostizieren sei beziehungsweise, dass von einer remittierten depressiven Störung auszugehen sei. Die gutachterliche Beurteilung lässt sich auch insoweit nachvollziehen, als dass die Gutachterin sich eingehend mit den diagnostischen Kriterien für die Diagnosen einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung und einer posttraumatischen Belastungsstörung beziehungsweise einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung befasste und in nachvollziehbarer Weise darlegte, dass weder gegenwärtig noch in der Vergangenheit die diesbezüglichen diagnostischen Kriterien von der Beschwerdeführerin erfüllt worden seien. Sodann erscheint als nachvollziehbar, dass die Gutachterin eine Persönlichkeitsstörung verneinte, jedoch histrione Persönlichkeitszüge und eine somatoforme Schmerzstörung diagnostizierte (vorstehend E. 4.3.1).
6. 6.1 Gemäss der Rechtsprechung (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_84/2022 vom 19. Mai 2022 in Sachen der Parteien; Urk. 2/14 E. 5.2) liegt es nicht allein in der Zuständigkeit der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt (BGE 140 V 193 E. 3.1; vgl. auch BGE 145 V 361), weshalb es im Grundsatz zulässig ist, einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit die rechtliche Massgeblichkeit abzusprechen, ohne dass das Gutachten seinen Beweiswert verliert (BGE 144 V 50 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 14.1 und 8C_483/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2). 6.2 Der Arbeitsunfähigkeitsschätzung der medizinischen Gutachterperson ist indessen aus rechtlicher Sicht - insbesondere auch unter dem Gesichtswinkel der Konsistenz - zu folgen, falls sie ihrer Aufgabe unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen überzeugend nachgekommen ist. Andernfalls liegt ein triftiger Grund vor, der rechtlich ein Abweichen davon gebietet (BGE 148 V 49 E. 6.2.1; 145 V 361 E. 4.3; SVR 2021 IV Nr. 47 S. 151, 8C_407/2020 E. 5.1 und E. 6.5). Es liegt keine unzulässige juristische Parallelüberprüfung vor, wenn das kantonale Gericht anhand der medizinischen Indikatorenprüfung die massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung eines stimmigen Gesamtbildes schlüssig prüft und nachweist, wo die ärztlichen Darlegungen nicht mit den normativen Vorgaben übereinstimmen (BGE 145 V 361 E. 4.1.1). 6.3 Die Gerichtsgutachterin hat sich in ihrem Gutachten vom 8. Mai 2023 (Urk. 15/1) und in dessen Ergänzung vom 18. Dezember 2023 (Urk. 22) mit den Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 befasst und ging davon aus, dass der Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen die Ausübung der bisherigen Tätigkeit seit der psychiatrischen Hospitalisation im Jahre 2017 im zeitlichen Umfang eines Arbeitspensums von 100 %, bei einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit (je nach Belastungssituation) bis zu 50 %, was in Bezug auf die bisherige Tätigkeit sowie bezüglich angepasster Tätigkeiten einer Arbeitsunfähigkeit von insgesamt 50 % entspreche, zuzumuten sei (vorstehend E. 4.3.4). Im Folgenden gilt es daher im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens zu prüfen, ob sich die Gutachterin bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht an den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 orientierte, und ob bei der Bemessung der Erwerbsunfähigkeit auch in rechtlicher Hinsicht auf die gutachterlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit abgestellt werden kann (BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418). Das Gerichtsgutachten von dipl. med. A.___ vom 8. Mai 2023 (Urk. 15/1) und dessen Ergänzung vom 18. Dezember 2023 (Urk. 22) stellen eine genügende Grundlage dar, um diese Prüfung vorzunehmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_84/2022 vom 19. Mai 2022 E. 6, 9C_289/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 6 und 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.2). 6.4 Zu beurteilen sind die funktionellen Auswirkungen der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin. Vorerst gilt es die Kategorie «funktioneller Schweregrad» zu prüfen. Diese Kategorie wird nach den konkreten funktionellen Auswirkungen beurteilt und insbesondere danach, wie stark die versicherte Person in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionen leidensbedingt beeinträchtigt ist (BGE 143 V 418 E. 5.2.3). 6.5 6.5.1 Hinsichtlich der Kategorie «funktioneller Schweregrad» (BGE 141 V 281 E. 4.3) und des Komplexes «Gesundheitsschädigung» ging die Gutachterin davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2017 durch eine somatoforme autonome Funktionsstörung und durch unreife, vermeidende, histrione Persönlichkeitszüge in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. Die rezidivierende depressive Störung sei indes seit dem Jahre 2017 remittiert. Auf Grund der somatoformen Belastungsstörung pflege die Beschwerdeführerin Morgenrituale mit einer Einengung auf die Morgentoilette und mit zahlreichen Vermeidungsstrategien bis hin zur Vermeidung einer körperlichen Betätigung (im Bett bleiben) und zu sozialem Rückzug (mit Freunden nicht essen gehen). Der Beschwerdeführerin gelinge es indes trotzdem, an einigen Tagen eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Der Schweregrad dieser Symptome sei als mittelgradig einzustufen, wobei eine Aufrechterhaltung der Symptomatik auf die unreifen, vermeidenden und histrionen Persönlichkeitszüge zurückzuführen sei (vorstehend E. 4.4). Der Beschwerdeführerin sei die bisherige Tätigkeit und angepasste Tätigkeiten grundsätzlich in einem vollzeitlichen Umfang, bei einer Leistungseinbusse von 50 %, entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von insgesamt 50 %, zuzumuten. Dem Gutachten vom 8. Mai 2023 (Urk. 15/1) und dessen Ergänzung vom 18. Dezember 2023 (Urk. 22) lässt sich indes nicht entnehmen, inwiefern sich das psychische Leiden funktionell in einem Umfang von 50 % auf die Arbeitsfähigkeit auswirken soll. Die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung steht sodann weder mit den Ergebnissen der Testung gemäss Mini-ICF-APP, wonach lediglich in den Bereichen Widerstands- und Durchhaltefähigkeit sowie Selbstbehauptungsfähigkeit leichte bis mässige Beeinträchtigungen resultierten, noch mit den Ergebnissen der neuropsychologischen Untersuchung, wonach nur minimale kognitive Einschränkungen festzustellen waren (vorstehend E. 4.2), im Einklang. Insoweit vermag die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer rechtlichen Prüfung der Frage, inwiefern sich die psychische Gesundheitsbeeinträchtigung funktionell auf die Arbeitsfähigkeit auswirkte, nicht standzuhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_628/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 4.5.1.1). Gestützt auf die medizinische Aktenlage ist daher lediglich von einer geringen Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome auszugehen. In Bezug auf den funktionellen Schweregrad erweist sich der Indikator der diagnoserelevanten Befunde damit als lediglich geringfügig ausgeprägt. 6.5.2 In Bezug auf den Indikator «Behandlungserfolg oder -resistenz» (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2), also den Verlauf und den Ausgang von Therapien, welche wichtige Schweregradindikatoren darstellen, führte die Gutachterin aus, dass die depressive Symptomatik auf die durchgeführte medikamentöse und psychotherapeuti-sche Behandlung nachhaltig angesprochen habe, weshalb gegenwärtig eine depressive Störung nicht zu diagnostizieren sei. Die Beschwerdeführerin stehe in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung. Auf Grund der komorbiden Störung (histrione Persönlichkeitszüge und somatoforme Störung) gestalte sich diese psychotherapeutische Behandlung jedoch langwierig (Urk. 15/1 S. 46). Die Gutachterin ging sodann davon aus, dass bei einer Fortführung der ambulanten Therapie mit Fokussierung auf die Ressourcen langfristig mit einer weiteren Stabilisierung und Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei, und dass bei der Beschwerdeführerin in der Gesamtschau die prognostisch günstigen Faktoren überwögen (Urk. 15/1 S. 45). Demzufolge ist grundsätzlich von intakten therapeutischen Optionen auszugehen. Eine Behandlungsresistenz ist jedenfalls zu verneinen. 6.5.3 Der Indikator «Komorbidität» (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3) ist bedeutsam für die Frage nach potenziell ressourcenhemmenden Faktoren (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 und 143 V 418 E. 8.1). Störungen können, unabhängig von ihrer Diagnose, als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist, wobei eine Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen vorzunehmen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_439/2021 vom 13. April 2022 E. 5.2.2; 9C_146/2021 vom 25. Juni 2021 E. 5.4.1 und 8C_175/2018 vom 27. September 2018 E. 4). Gemäss der Gutachterin sei die Aufrechterhaltung der Symptomatik der somatoformen Schmerzstörung zwar auf die unreifen, vermeidenden und histrionen Persönlichkeitszüge zurückzuführen (vorstehend E. 4.4). Daneben verfüge die Beschwerdeführerin indes über eine hohe Anpassungsfähigkeit und über eine ausreichende soziale Kompetenz im beruflichen und im privaten Umfeld, weshalb keine Hinweise dafür bestünden, dass die histrionen Persönlichkeitszüge ihre Leistungsfähigkeit schwergradig, im Sinne einer Persönlichkeitsstörung beeinträchtigten. Vielmehr sei davon auszugehen, dass nicht alle Bereiche (der Persönlichkeit) von der Störung betroffen seien. Diese Persönlichkeitszüge könnten indes für affektive Störungen prädisponierend wirken und eine Zustandsverbesserung erschweren (Urk. 15/1 S. 42). Zu den affektiven Störungen gehören gemäss ICD-10 die manische Episode, die bipolare affektive Störung, die depressive Episode, die rezidivierende depressive Störung, die anhaltenden affektive Störungen, die anderen affektiven Störungen und die nicht näher bezeichnete affektive Störung (F30-F39; Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapitel V (F), Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], 10. Aufl., Bern 2015). Die somatoformen Störungen gehören gemäss der ICD-10 nicht dazu. Eine konkrete ressourcenhemmende Wirkung der histrionen Persönlichkeitszüge hat die Gutachterin nicht aufgezeigt, weshalb eine rechtlich bedeutsame psychiatrische Komorbidität, welcher ressourcenhemmende Wirkung beizumessen wäre, vorliegend nicht erstellt ist. Eine Komorbidität im Sinne «körperlicher Begleiterkrankungen» ist zwar zu bejahen. Gemäss der gutachterlichen Beurteilung können die somatischen Diagnosen das Ausmass der Beschwerden jedoch nicht vollständig erklären. Zudem habe sich eine Schmerzbelastung, entgegen den Schilderungen durch die Beschwerdeführerin, anlässlich der Untersuchung nicht gezeigt, obwohl dies in einer belastenden Gutachtenssituation zu erwarten gewesen wäre. Damit übereinstimmend hat die neuropsychologische Untersuchung leichtgradige Übertreibungstendenzen ergeben. Demzufolge sind den körperlichen Begleiterkrankungen keine erheblichen ressourcenhemmenden Wirkungen beizumessen. Demzufolge ist auch diesbezüglich nicht von einer rechtlich bedeutsamen Komorbidität auszugehen. 6.5.4 Betreffend den Komplex «Persönlichkeit» (BGE 141 V 281 E. 4.3.2) hielt die Gutachterin fest, dass die histrionen Persönlichkeitszüge die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht schwergradig, im Sinne einer Persönlichkeitsstörung beeinträchtigten, und dass eine Persönlichkeitsstörung nicht zu diagnostizieren sei. Da die festgestellten histrionen Persönlichkeitszüge gemäss der gutachterlichen Beurteilung nicht geeignet sind, das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin massgeblich zu beeinträchtigten, ist daher davon auszugehen, dass der Persönlichkeit beziehungsweise der Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin keine massgebliche ressourcenhemmende Wirkung zukommt. 6.5.5 Im Hinblick auf den Komplex «Sozialer Kontext» (BGE 141 V 281 E. 4.3.3) gilt es zu beachten, dass sich dieser auf den funktionellen Schweregrad bezieht und einen wesentlichen Teil des Grundgerüsts der Folgenabschätzung bildet (BGE 141 V 281 E. 4.3), weshalb soziale Belastungen, soweit sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, ausgeklammert zu bleiben haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_206/2019 vom 31. Juli 2019 E. 7.2.2). Diesbezüglich gilt es vorliegend zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin eine langjährige, gefestigte Beziehung mit ihrem Partner, mit welchem sie seit 28 Jahren zusammenlebt, unterhält. Daneben steht sie in regelmässigem Kontakt zu ihren Eltern und zu Freunden. Die Gutachterin ging denn auch davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, wichtige zwischenmenschliche Beziehungen zu pflegen. Auf Grund einer relativ guten Leistungsfähigkeit und der Fähigkeit, wichtige zwischenmenschliche Beziehungen zu pflegen, habe sie in der Testung gemäss der Global Assessment of Functioning Skala einen Skalen-Wert von 70 Punkten erreicht (vorstehend E. 4.3.2). Die Beschwerdeführerin, welche in einem Haus mit Garten lebe, arbeite in der Freizeit gerne im Garten und baue Gemüse und Kräuter an (Urk. 15/1 S. 20). Im Sinne von Hobbies male und bastle sie. Sie koche auch gerne mit ihrem Partner zusammen (Urk. 15/1 S. 29). Gemäss der Gutachterin ist sodann auf Grund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin sich seit über 28 Jahren in einer stabilen partnerschaftlichen Beziehung befinde, und dass sie vielfältige Interessen in unterschiedlichen Bereichen (Garten, Malen, Tanz) zeige, auf eine gute Prognose zu schliessen (Urk. 15/1 S. 44). In Würdigung der gesamten Umstände ist daher davon auszugehen, dass kein ausgeprägter sozialer Rückzug erkennbar ist, und dass der soziale Lebenskontext der Beschwerdeführerin erhebliche Ressourcen bereithält. 6.5.6 Im Hinblick auf die Kategorie «Konsistenz» (BGE 141 V 281 E. 4.4) gilt es unter dem Titel der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen einzelfallbezogen zu prüfen, ob die geklagten Einschränkungen in Beruf und Erwerb und in den sonstigen Lebensbereichen (zum Beispiel Freizeitgestaltung) gleich ausgeprägt sind. Die Gutachterin stellte fest, dass die Beschwerdeführerin an drei Tagen die Woche jeweils für 7 Stunden, an zwei Tagen von zu Hause aus (Homeoffice), arbeite. Der Tag beginne mit einer langen Vorbereitungsphase im Sinne eines Morgenrituals. In der Freizeit pflege sie ihre Hobbies (Gartenarbeit, malen, zeichnen und kochen mit ihrem Partner). Die Haushaltsaufgaben teile sie sich mit ihrem Partner. Demzufolge hat die Beschwerdeführerin einen geregelten Tagesablauf mit regelmässigem Aufstehen, zur Arbeit gehen, Erledigen des Haushalts und Beschäftigungen mit ihren Hobbies. Insgesamt ist im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.1) von einem nicht wesentlich eingeschränkten Aktivitätsniveau auszugehen. Der geschilderte Tagesablauf lässt auf bestehende Ressourcen schliessen. Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus ist indes nicht erstellt. So ist angesichts der erhobenen psychiatrischen Befunde nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin beispielsweise bei der Haushaltserledigung und bei ihren Hobbies nicht beeinträchtigt, jedoch bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einem Umfang von 50 % in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt sein sollte. Es ist demnach von einer erheblichen Diskrepanz der beklagten Beschwerden und der Alltagsfunktionalität auszugehen. 6.5.7 Der auch zur Kategorie «Konsistenz» gehörende Aspekt des «behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks» betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2015 vom 21. März 2016 E. 4.5). Gemäss der Gutachterin steht die Beschwerdeführerin in regelmässiger ambulanter psychotherapeutischer Behandlung. Diese Behandlung habe im Jahre 2017 insbesondere zu einer Besserung beziehungsweise Remission der depressiven Störung geführt. Sodann sei von einer Fortführung der ambulanten Therapie mit Fokussierung auf die Ressourcen langfristig mit einer weiteren Stabilisierung und Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Die psychiatrische Behandlung lässt vorliegend daher auf einen gewissen Leidensdruck schliessen. Demgegenüber können die therapeutischen Möglichkeiten nicht als ausgeschöpft gelten. 6.6 Insgesamt ist daher von schwach ausgeprägten diagnoserelevanten Befunden auszugehen. Eine psychiatrische Komorbidität ist zwar zu bejahen. Dieser kommt indes keine ressourcenhemmende Wirkung zu. Auch eine Komorbidität im Sinne «körperlicher Begleiterkrankungen» ist zu bejahen. Die angegeben Beschwerden sind indes durch somatische Befunde nicht vollständig zu erklären. Die festgestellten histrionen Persönlichkeitszüge vermögen das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin nicht schwergradig im Sinne einer Persönlichkeitsstörung zu beeinträchtigen. Zwar lassen die psychiatrischen Behandlungen auf einen gewissen Leidensdruck schliessen. Die therapeutischen Möglichkeiten können indes nicht als ausgeschöpft gelten. Sodann lassen die Pflege der sozialen Kontakte und weitere Aktivitäten, wie die selbständige Erledigung des Haushalts durch die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Partner und die gepflegten Hobbies, nicht auf einen ausgeprägten sozialen Rückzug schliessen und deuten auf (mobilisierbare) Ressourcen hin, welche die Ausübung einer Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen lassen.
7. 7.1 Nach Gesagtem kann den von der Gutachterin festgestellten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen im Sinne einer somatoformen autonomen Funktions-störung und von unreifen, vermeidenden, histrionen Persönlichkeitszügen in Nachachtung von BGE 141 V 281 aus rechtlicher Sicht keine Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit zugeschrieben werden. Dies schliesst nicht aus, dass das Gerichtsgutachtens von dipl. med. A.___ vom 8. Mai 2023 (Urk. 15/1) und dessen Ergänzung vom 18. Dezember 2023 (Urk. 22) eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgebenden Indikatoren erlaubt, und dass ihm Beweiswert zuzumessen ist. Im Rahmen der Beweiswürdigung ergibt eine rechtliche Beurteilung der medizinischen Indikatorenprüfung unter Berücksichtigung der normativen Vorgaben indes, dass von der gutachterlichen Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit und in angepassten Tätigkeiten aus rechtlicher Sicht abzuweichen ist. Denn mit Blick auf die lediglich schwache Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und das bestehende therapeutische Potential sowie vor dem Hintergrund des nicht wesentlich eingeschränkten Aktivitätsniveaus und einer guten Ressourcenlage ist der Beweis für eine Arbeitsunfähigkeit - trotz allfälliger geringer Wechselwirkungen zwischen der somatoformen Funktionsstörung und den histrionen Persönlichkeitszügen und den somatischen Befunden sowie einem gewissen Leidensdruck - nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 mit Hinweisen). Dieses Vorgehen stellt vorliegend keine unzulässige juristische Parallelüberprüfung (BGE 145 V 361; vgl. vorstehend E. 6.2) dar. 7.2 Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten sind, ist davon abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_754/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 7.3). 7.3 Demzufolge ist auf das in somatischer Hinsicht nachvollziehbare und insoweit auch aus rechtlichen Gründen nicht zu beanstandende (vorstehend E. 3.2) Gutachten der Ärzte des B.___ vom 26. Oktober 2020 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus somatischen Gründen insgesamt in einem Umfang von 20 % in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist, und dass ihr in somatischer Hinsicht die Ausübung sowohl ihrer bisherigen Tätigkeit als Bankangestellte als auch einer angepassten Tätigkeit insgesamt im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % zuzumuten ist.
8. 8.1 Da gemäss der Beurteilung durch die Ärzte des B.___ in somatischer Hinsicht sowohl in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als auch hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit seit März 2017 grundsätzlich von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen ist, und da in Anbetracht des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin, welche an ihrem gegenwärtigen Arbeitsplatz als Bankangestellte seit dem Juli 2005 tätig ist (Urk. 2/6/100/8 unten), wobei sie diese Tätigkeit in der Zeit vom Juli 2005 bis 2. August 2015 im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums und anschliessend in einem teilzeitlichen Umfang ausgeübt hat (Urk. 2/6/16 Ziff. 2.9), von stabilen Verhältnissen auszugehen ist, sind das Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Verdienst zu berechnen, weshalb sich deren genaue Ermittlung erübrigt. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit. Dies stellt keinen Prozentvergleich dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 8.2 Da die Beschwerdeführerin gemäss der Beurteilung durch die Ärzte des B.___ bei der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als Bankangestellte als auch bei der Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Umfang einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % dauerhaft eingeschränkt ist, ist von einem Invaliditätsgrad in diesem Umfang auszugehen. Damit wird ein für eine Invalidenrente vorausgesetzter Invaliditätsgrad von mindestens 40 % nicht erreicht.
9. Demzufolge haben sich - bei unbestrittenermassen (vgl. Urk. 2/1) unveränderten Verhältnissen im erwerblichen Bereich - die gesundheitlichen Verhältnisse und der anspruchsrelevante Sachverhalt im Vergleichszeitraum vom 1. Juni 2016 bis 30. Juni 2021 nicht in einem im revisionsrechtlichen Sinne erheblichen Umfang verändert, weshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 30. Juni 2021 (Urk. 2/2) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin erneut verneinte. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
10. 10.1 Gemäss Art. 45 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (Abs. 1; Urteile des Bundesgerichts 9C_764/2014 vom 21. Juli 2015 E. 3.2 und 9C_921/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3). 10.2 Gemäss der Rechtsprechung ist, wenn zur Durchführung der vom Gericht als notwendig erachteten Beweismassnahme an sich eine Rückweisung in Frage käme, eine solche indes mit Blick auf die Wahrung der Verfahrensfairness entfällt, die Kosten der Begutachtung den IV-Stellen aufzuerlegen (BGE 137 V 210 E. 4.4.2). Mit BGE 139 V 496 E. 4.4 hat das Bundesgericht für den Bereich der Invalidenversicherung Kriterien aufgestellt, die bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen sind, ob die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden können. Es erwog, es müsse ein Zusammenhang bestehen zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen. Dies sei namentlich in folgenden Konstellationen der Fall: Wenn ein manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen Auffassungen bestehe, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftet habe (BGE 135 V 465 E. 4.4; siehe auch BGE 139 V 225 E. 4 S. 226 und Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2013 vom 27. Juni 2013 E. 2); wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt habe, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfülle (BGE 125 V 351 E. 3a). Wenn die Verwaltung dagegen den Untersuchungsgrundsatz respektiert und ihre Auffassung auf objektive konvergente Grundlagen oder auf die Ergebnisse einer rechtsgenüglichen Expertise gestützt habe, sei die Überbindung der Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsgutachtens an sie nicht gerechtfertigt (BGE 140 V 70 E. 6.1). 10.3 Das Bundesgericht ist in BGE 143 V 269 von seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach die IV-Stellen lediglich für die Kosten der Begutachtung gemäss der tarifvertraglichen Regelung aufzukommen hatten (BGE 137 V 210 E. 4.4.2), abgewichen, und hat erwogen, dass die IV-Stellen im Rahmen der mit BGE 139 V 496 E. 4.4 umschriebenen und mit BGE 140 V 70 E. 6 bestätigten Grundsätze gestützt auf Art. 45 Abs. 1 zweiter Satz ATSG für die gesamten Kosten der von den kantonalen Versicherungsgerichten und vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten aufzukommen haben (BGE 143 V 269 E. 7.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_467/2017 E. 2; vgl. auch IV-Rundschreiben Nr. 314 des Bundesamtes für Sozialversicherungen, BSV, vom 6. August 2012). 10.4 Das Bundesgericht hat in E. 6.2.2 des Urteils 8C_84/2022 vom 19. Mai 2022 in Sachen der Parteien (Urk. 1 = Urk. 2/14) erwogen, dass die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend beweiswertig seien, und dass insbesondere dem psychiatrischen Teil des polydisziplinären Gutachtens der Ärzte des B.___ vom 26. Oktober 2020 (Urk. 2/6/100/1-50) eine umfassende und hinreichende Beurteilung nach Massgabe der relevanten Indikatoren fehle, weshalb weitere Abklärungen vorzunehmen seien. Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin in psychischer Hinsicht zu Unrecht auf das bidisziplinäre Gutachten der Ärzte des B.___ vom 26. Oktober 2020 (Urk. 2/6/100/1-50) abgestellt. 10.5 Nach Gesagtem sind die Kriterien gemäss BGE 139 V 496 E. 4.4 und BGE 140 V 70 E. 6 für eine Auferlegung der gesamten Kosten des eingeholten psychiatrischen Gerichtsgutachtens vom 8. Mai 2023 (Urk. 15/1) und dessen Ergänzung vom 18. Dezember 2023 (Urk. 22) an die Verwaltung erfüllt, weshalb die Kosten im Betrag von insgesamt Fr. 16’858.-- (Urk. 16 und Urk. 23) von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind.
11. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 1’000.-- festzusetzen und ausgangsgemäss – in Anbetracht des Obsiegens der Beschwerdeführerin im Verfahren IV.2021.00498 und ihres Unterliegens im Verfahren IV.2022.00355 – den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.
12. 12.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen. 12.2 Für das vorliegende Verfahren ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Für das Verfahren IV.2021.00498 hat ausgangsgemäss die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche in Berücksichtigung der Aufwandzusammenstellung beziehungsweise Kostennote vom 26. Oktober 2021 (Urk. 34/2) sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'245.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’245.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Die Kosten des Gerichtsgutachtens vom 8. Mai 2023 und von dessen Ergänzung vom 18. Dezember 2023 im Betrag von insgesamt Fr. 16’858.-- werden im Sinne der Erwägungen der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 5. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 16, Urk. 23 und Urk. 34/2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensVolz